Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 20.11.2007
Aktenzeichen: 11 Sa 1250/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 611
BGB § 133
BGB § 135
Ist in einem vor dem 01.01.2002 geschlossenen Arbeitsvertrag die Geltung eines Tarifvertrages vereinbart, ohne dass die Tarifgeltung erkennbar an die Verbandsmitgliedschaft des Arbeitgebers geknüpft ist, und ändern die Vertragsparteien nach dem 01.01.2002 lediglich eine einzelne Vertragsbedingung ab, so liegt hinsichtlich der Beurteilung der Tarifgeltung weiterhin ein "Altvertrag" im Sinn der Urteile des 4. Senats des BAG vom 17.04.2007 vor, mit der Folge dass ein Austritt des Arbeitgebers aus der tarifschließenden Verband die Dynamik beendet und der Arbeitnehmer keinen Anspruch die Zahlung zukünftiger Entgelterhöhungen hat.
LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 Sa 1250/05

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Voigt, den ehrenamtlichen Richter Herrn Gehle, den ehrenamtlichen Richter Herrn Jelitte für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 29.06.2005 - 1 Ca 126/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Weitergabe von Tariflohnerhöhungen seit dem 01.01.2004.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Parteien haben am 10.05.2002 (Bl. 111 d.A.) und am 20.07.2005 (Bl. 101 d.A.) Änderungsverträge geschlossen.

Das Arbeitsgericht Lüneburg hat mit Urteil vom 29.06.2005 - 1 Ca 126/05 - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Vertragsklausel, die auf den "Tarifvertrag DRK" verweise, sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als sogenannte Gleichstellungsabrede zu behandeln, die den Sinn habe, tarifgebundene und nicht tarifgebundene Arbeitnehmer gleich zu behandeln, nicht hingegen als konstitutive Verweisung auf den Tarifvertrag. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf die begehrte Tariflohnerhöhung aufgrund unmittelbarer Anwendung der Tarifnorm, weil der 23. Änderungstarifvertrag (DRK) erst nach Beendigung der Mitgliedschaft des Beklagten im Landesverband abgeschlossen worden sei. § 67 Nr. 3 DRK-TV in Verbindung mit § 3 der "Vereinbarung über die Rahmenbedingungen" führe nicht zu einer gewissermaßen automatischen Übernahme der Tariflohnerhöhung. Vielmehr sei zusätzlich die Übernahme durch einen formalen Transformationsakt zwingend notwendig gewesen. Schließlich sei der Anspruch der Klägerin auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der betrieblichen Übung durch vorbehaltlose Leistung des Beklagten nach dem 01.01.2003 begründet worden. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.06.2004 - 4 AZR 417/03 - stehe deren Begründung entgegen, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer vermeintlichen Verpflichtung aus einer anderen Rechtsgrundlage die Leistung erbringe. Das sei dann der Fall, wenn der Arbeitgeber rechtsirrig - wie der Beklagte hier - zur Umsetzung vermeintlicher geltender tarifvertraglicher Vorschriften handele.

Gegen dies ihr am 07.07.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.07.2005 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist fristgemäß am 05.10.2005 begründet.

Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, die Judikatur des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts zur sogenannten "Gleichstellungsabrede" finde keine rechtliche Stütze. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Lüneburg könne die Klägerin des Weiteren ihren Anspruch mit § 3 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung i. V. mit § 3 Abs. 3 TVG stützen. Durch die Rahmenvereinbarung würden unmittelbar Tariferhöhungen des BAT auf die Arbeitsverhältnisse beim Beklagten übertragen. Die Beklagte unterliege insoweit der Nachbindung des § 3 Abs. 3 TVG. Ferner seien auch die Voraussetzungen einer betrieblichen Übung gegeben. Entscheidend sei für die Entstehung eines Anspruchs dabei nicht ein Verpflichtungswille des Arbeitgebers, sondern wie der Erklärungsempfänger das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen musste und durfte. Durch die regelmäßige Wiederholung der um 2,4 % erhöhten Vergütung ab dem 01.01.2003 über einen Zeitraum von 11 Monaten hinaus habe der Beklagte der Klägerin objektiv zu erkennen gegeben, dass eine entsprechende Gehaltserhöhung gewährt werden solle.

Ferner hat die Klägerin einen bereits erstinstanzlich vorgetragenen Aushang des Geschäftsführers des Beklagten vom 04.01.2004 vorgelegt (Bl. 209 d.A. 11 Sa 1249/05), wonach alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Arbeitsvertrag vor dem 31.03.2003) gleichbehandelt werden sollten, völlig unabhängig, ob eine ver.di-Mitgliedschaft besteht oder nicht. Wenn entsprechend den zwischenzeitlich ergangenen Revisionsentscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 18.04.2007 der Beklagte auch nur einigen Klägern aufgrund von Vertragsänderungen nach dem 01.01.2002 die Tariferhöhung weitergeben müsse, so müsse sie das entsprechend ihrer Zusage auf alle Klägerinnen und Kläger übertragen. Die Klägerin hat die Zahlungsansprüche für das Jahr 2004 beziffert und beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 29.06.2005, Az. 1 Ca 126/05, abzuändern und

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 962, 39 € brutto nebst Zinsen i. H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2005 zu zahlen sowie sinngemäß

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 01.01.2005 die Gehaltserhöhung zum 01.12.2003 von 2,4 %, seit dem 01.01.2004 um weitere 1 % sowie seit dem 01.05.2004 um weitere 1 % zu zahlen und die monatlichen Differenzbeträge zwischen gezahlter und beantragter Vergütung ab jeweiliger Fälligkeit i. H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er geht davon aus, dass nach den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 18.04.2007 die Tariferhöhungen im Jahr 2003 vereinbarten Tariferhöhungen an seine Arbeitnehmer nicht weiterzugeben sind. Auch aus der schriftlichen Äußerung des Geschäftsführers könne kein Anspruch abgeleitet werden. Hintergrund für das Schreiben sei gewesen, dass der Betriebsrat bei den Mitarbeitern dafür geworben habe, der Gewerkschaft ver.di beizutreten, da nur bei Vorliegen einer Mitgliedschaft Anspruch auf Weitergabe der Tariferhöhung bestehen würde. Ferner sei dies nur für den Fall zugesagt worden, dass sich bei einer rechtlichen Überprüfung herausstellen sollte, dass der Beklagte die im öffentlichen Dienst vereinbarten Tariferhöhungen automatisch weitergeben müsste. Keinesfalls werde mit dem Schreiben vom 30.01.2004 zum Ausdruck gebracht, dass alle Mitarbeiter Anspruch auf Weitergabe der Tariferhöhung haben sollen, wenn auch nur ein einziger Arbeitnehmer - aus welchem Grund auch immer - gerichtlich einen Anspruch auf Weitergabe der Tariferhöhung erstreiten sollte. Eine solche globale Zusage könne dem Wortlaut der Erklärung nicht entnommen werden und sei auch nicht beabsichtigt gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokollerklärungen der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist gemäß §§ 519, 520 ZPO, §§ 64, 66 ArbGG zulässig.

Sie ist aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Begründung des Arbeitsgerichts ist mit den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 18.04.2007, insbesondere 4 AZR 652/05 (NZA 07, 965) und 4 AZR 653/05 (DB 07, 2598), denen gleichgelagerte Rechtsstreite zugrunde lagen, weitgehend bestätigt worden.

Wie das Bundesarbeitsgericht festgestellt hat, kommt der "Vereinbarung über Rahmenbedingungen für den Abschluss von Tarifverträgen" aus dem Jahr 1984 nicht die normative Wirkung eines Tarifvertrages zu. Eine automatische Übertragung der Tarifergebnisse für den öffentlichen Dienst (BAT) auf die Vergütungstarifverträge des DRK findet danach nicht statt. Es bedarf vielmehr einer anspruchsbegründenden Übernahme der Vergütungserhöhungen durch Tarifvertrag durch die zuständigen Gremien des DRK. Da der Beklagte mit Wirkung zum 31. März 2003 aus der Landestarifgemeinschaft Niedersachsen ausgetreten war, der 23. Änderungstarifvertrag DRK zur Übernahme des 78. ÄnderungsTV zum BAT jedoch erst am 19.11.2003 unterzeichnet wurde, ist dieser für den Beklagten nicht mehr bindend geworden. Diese vom Bundesarbeitsgericht formulierten Grundsätze stellt die Klägerin auch nicht mehr in Frage.

Eine Weitergabe der Tariferhöhungen ab dem 01.01.2004 ergibt sich auch nicht auf vertragsrechtlicher Grundlage. Zwar haben die Parteien in ihrem ursprünglichen Anstellungsvertrag die Geltung des DRK-Tarifvertrages in der jeweils geltenden Fassung vereinbart. In langjähriger Rechtsprechung hatte der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts derartige Vertragsklauseln dahingehend ausgelegt, dass eine Gleichbehandlung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern hergestellt werden sollte, dies jedoch nur so lange, wie der Arbeitgeber seinerseits rechtlich an den Tarifvertrag gebunden ist. Das Bundesarbeitsgericht hatte daraus hergeleitet, dass nach Wegfall der Tarifbindung auf Arbeitgeberseite auch kein Anspruch auf Weitergabe dann folgender Tariflohnerhöhungen mehr bestünde. Zwar hat der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteilen vom 18.04.2007 diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben. Zukünftig sei bei der Auslegung entsprechender Vertragsklauseln wieder stärker auf den tatsächlichen Wortlaut der Regelung abzustellen. Danach kann die Vereinbarung einer dynamischen Verweisungsklausel grundsätzlich unbegrenzt in die Zukunft wirken. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch angenommen, dass unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes es für Verträge, die vor dem 01.01.2002 abgeschlossen wurden, bei der bisherigen Rechtsprechung verbleiben müsse. Die geänderte Rechtsprechung finde erst für Vertragsklauseln Anwendung, die ab dem 01.01.2002 vereinbart wurden. Der Senat hat in der Entscheidung 4 AZR 652/05 die in der Literatur gegen den gewählten Stichtag geltend gemachten Bedenken noch einmal eingehend erwogen. Damit ist für die jetzige Entscheidung der Stichtag 01.01.2002 maßgeblich.

Zwischen den Streitparteien wurde die streitige Vertragsklausel mit Vertrag vom 15.10.1996 vereinbart. Die später im Mai 2002 (Bl. 111 d.A.) und Juli 2005 (Bl. 101 d.A.) von den Parteien vorgenommene Vertragsänderung führt nicht dazu, dass die Vertragsklausel über die Inbezugnahme des Tarifvertrages nunmehr als neuer Vertrag im Sinne der Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 18.04.2007 anzusehen ist. Der Beklagte hat vorliegend - wie auch in diversen Parallelverfahren - Vertragsänderungen dergestalt vorgenommen, dass lediglich der einzelne konkrete Regelungsgegenstand, etwa eine Veränderung der Arbeitszeit, genannt wurde. Dass im Übrigen der alte Vertrag unverändert fortbestehen sollte, ist sogar in doppelter Weise zum Ausdruck gebracht, zum einen nämlich durch die stichwortartige Bezeichnung "DRK-TV unverändert" sowie die Regelung des in Ziff. 4 des Vertrages, wonach der bisherige Vertrag im Übrigen unverändert fortbesteht. Das Bundesarbeitsgericht hat in den Urteilen vom 18.04.2007 wesentlich darauf hingewiesen, dass wieder stärker der Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung in den Vordergrund gerückt werden solle. Legt man dies zugrunde, so bezieht sich der Regelungsinhalt des Änderungsvertrages lediglich auf einen einzigen Punkt, nämlich die Änderung der Arbeitsstunden in der Woche. Aus dem Wortlaut ergibt sich ausdrücklich, dass alle anderen Punkte, insbesondere die Verweisung auf das Tarifrecht gar nicht Gegenstand der Änderungsvereinbarung sein sollte. Es ist insofern zu unterscheiden, ob das Arbeitsverhältnis insgesamt auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt oder bewusst nur ein einzelner Punkt geändert werden sollte. Auch bei der Rechtsproblematik der Befristung unterscheidet die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts deutlich zwischen diesen beiden unterschiedlichen Konstellationen (Urteil vom 18.01.2006 - 7 AZR 191/05 - AP § 305 BGB Nr. 8). Im Unterschied zu der vorliegenden Vertragsgestaltung hatten in dem Verfahren 4 AZR 652/06 die Vertragsparteien eine vollständig neue Vertragsausfertigung unterzeichnet und gerade auch die Bezugnahme auf die Tarifverträge im vollen Wortlaut erneut wiederholt.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit den Entscheidungen vom 18.04.2007 weiter klargestellt, dass die Begründung eines Rechtsanspruchs im Weg der betrieblichen Übung regelmäßig dann nicht in Betracht kommt, wenn erkennbar der Arbeitgeber lediglich - wenn auch irrtümlich - in Vollzug tarifrechtlicher Verpflichtungen handelt. Wie das Schreiben des Geschäftsführers der Beklagten vom 10.01.2004 deutlich macht, wurde in der Einrichtung insgesamt die Frage einer "automatischen" Weitergabe der Tariferhöhung aus dem öffentlichen Dienst kontrovers beurteilt. Es ergeben sich in der Bewertung der gesamten Situation und aus dem konkreten Sachvortrag der Parteien keine tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, aus denen abzuleiten wäre, dass die Beklagte beabsichtigte, Tariferhöhungen ohne zwingende Verpflichtung weiterzugeben. Die Zahlung der Erhöhungsbeträge bis einschließlich November 2003 begründet daher nicht eigenständig einen Leistungsanspruch aufgrund betrieblicher Übung. Dem steht auch nicht entgegen, dass in wenigstens zwei der Parallelverfahren durch vertragliche Änderungsvereinbarungen im Mai 2003 und Januar 2004 die ab dem 01.01.2004 vorgesehenen Erhöhungsstufen ausdrücklich ausgeschlossen wurden. Zum einen waren diese Änderungsverträge den übrigen Beschäftigten nicht bekannt. Da die Rechtsfigur der betrieblichen Übung maßgeblich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes aufbaut, konnten aber unbekannt gebliebene Einzelverträge zugunsten der anderen Beschäftigten jedenfalls keine Vertrauenstatbestände begründen. Im Übrigen ist auch diesen beiden Sonderfällen zu entnehmen, dass der Beklagte annahm jedenfalls zur Weitergabe der Tariflohnerhöhung für das Jahr 2003 verpflichtet zu sein.

Ein Anspruch auf Weitergabe der Tariflohnerhöhung ergibt sich schließlich auch nicht aus eigenständiger Zusage des Geschäftsführers vom 10.01.2004. Der unstreitige Text des Aushanges enthält keine so weit reichende Erklärung. Vielmehr sind in den beiden ersten Absätzen ausdrücklich zwei tarifrechtliche Fragen beschrieben, die zum damaligen Zeitpunkt in der Einrichtung streitig waren, nämlich die Verpflichtung zu einer "automatischen" Weitergabe der Tariflohnerhöhung und die Bewertung der Situation, dass die Kündigung in der Landestarifgemeinschaft zum 31. März wirksam geworden, der neue Tarifvertrag aber erst im November des Jahres unterschrieben worden war. Ausschließlich für den Fall, dass arbeitsgerichtlich die eine oder andere Frage bejaht würde, wurde eine Erfüllung der Ansprüche unabhängig von einer Gewerkschaftsmitgliedschaft zugesagt. Die Frage der Vertragsauslegung ist in dem Aushang überhaupt nicht angesprochen. Erst recht war zu diesem Zeitpunkt nicht abzusehen, dass das Bundesarbeitsgericht als Stichtag für den Vertrauensschutz den 01.01.2002 wählen würde. Im Übrigen hat die Kammer auch in keinem der Parallelverfahren einen Anspruch auf Weitergabe der Tariferhöhung bejaht.

Die Klage hat deshalb unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO.

Ein Grund, die Revision zuzulassen, lag nicht vor (§ 64 Abs. 3 ArbGG).

Ende der Entscheidung

Zurück