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Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 09.12.2008
Aktenzeichen: 11 Sa 1580/07 B
Rechtsgebiete: BetrAVG, BGB
Vorschriften:
BetrAVG § 3 | |
BGB § 157 | |
BGB § 613a |
"Die Ausübung eines bereits in der Altersversorgungzusage vorgesehenen Kapitalwahlrechts fällt nicht unter das Verbot des § 3 Abs. 1 BetrAVG. Dessen Ausübung ist eine Form der Erfüllung des Anspruchs. Als Abfindung unzulässig ist ausschließlich einen nachträgliche vertragliche Abänderung der gegebenen Zusage."
LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 26. August 2008 durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Voigt, den ehrenamtlichen Richter Herrn Förster, den ehrenamtlichen Richter Herrn Ebbrecht für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 05.09.2007 - 4 Ca 167/07 B - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung ein Kapitalwahlrecht entsprechend § 11 der Versorgungsordnung der Fa. D. F., A-Stadt, auch für den Fall zusteht, dass keine Direktversicherung abgeschlossen wurde.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger bei der ihm zustehenden betrieblichen Altersversorgung ein Kapitalwahlrecht ausüben kann.
Der am 01.05.1950 geborene Kläger war vom 01.04.1970 bis 31.08.2003 bei der Fa. D.- u. V. F. beschäftigt. Die der Fa. F. bestand ein Versorgungsordnung vom Dezember 1975 (Bl. 8 - 13 d. A.). In deren § 11 heisst es u.a.:
"Die Firma ist berechtigt, die Altersversorgung auch mittels einer betrieblichen Direktversicherung vorzunehmen. ... Der Mitarbeiter hat das Wahlrecht zwischen der Kapitalabfindung aus der Versicherung oder der laufenden Betriebsrente ..."
Aufgrund der Betriebszugehörigkeit hatte der Kläger eine Anwartschaft auf den möglichen Höchstbetrag von 200,00 DM monatlicher Rente bereits erreicht.
Die Fa. F. hat über lange Zeit im Auftrag der Beklagten wessentliche Teile des Druckes der O. Z. ausgeführt. Zum 01.09.2003 sind die Strukturen der Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der Fa. F. sowie des weiteren D. M. u. E. erheblich verändert worden. Die Beklagte führt den Druck jetzt weitgehend selbst im eigenen Haus durch. Sie hat Personal der Fa. F. und der Fa. M. &. E. bei sich eingestellt.
Der Kläger ist durch Aufhebungsvertrag bei der Fa. F. ausgeschieden und aufgrund Arbeitsvertrages vom 30.07.2003 (Bl. 5 - 7 d. A.) bei der Beklagten als Verlagsangestellter tätig. § 10 Abs. 3 des Vertrages lautet:
"Als Eintrittsdatum gilt der 01.04.1070. Erworbene Rentenanwartschaften, die bei der Fa. D. F. erworben wurden, bleiben erhalten."
Bei der Beklagten hatte eine Versorgungsordnung in Form einer Betriebvereinbarung bestanden, die inhaltlich ähnlich ausgestaltet war wie bei der Fa. F.. Am 01.12.2005 wurde durch abändernde Betriebsvereinbarung geschlossen (Bl. 15 d. A.) Darin verzichtet die Beklagte auf die Möglichkeit einer Kapitalisierung des Anspruchs auf Firmenrente.
Der Kläger hat vom Personalleiter der Fa. F., Herrn W., unter dem 06.07.2006 (Bl. 14 d.A.) eine handschriftliche Bestätigung erhalten, wonach es bei der Fa. F. üblich gewesen sei, den Mitarbeitern ein Kapitalwahlrecht auch dann zu gewähren, wenn eine Direktversicherung nicht abgeschlossen wurde. Auf eine Anfrage des Klägers vom 01.08.2006 hat die Beklagte eine Bestätigung des vom Kläger in Anspruch genommenen Anspruchs abgelehnt.
Der Kläger ist der Auffassung, für ihn sei weiterhin die Versorgungsordnung der Fa. F. maßgeblich. Das Arbeitsverhältnis sei im Wege des Teilbetriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen. Dieser Anspruch sein nicht durch die Betriebsvereinbarung vom 1.12.2005 beseitigt worden. Auch ein gesetzliches Abfindungsverbot bestehe nicht.
Das Arbeitsgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 05.09.2007 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei nicht nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die bestehende Altersversorgungszusage eingetreten, da kein Betriebsübergang vorliege. Vielmehr habe die Beklagte unter Einbeziehung der vom D. F. und der Fa. M. u. E. übernommenen Arbeitnehmer eine neue Organisationsstruktur geschaffen. Ein Kapitalwahlrecht ergebe sich auch nicht aus § 10 Abs. 3 des mit der Beklagten neu abgeschlossenen Arbeitsvertrages. Dort sei nur von Rentenanwartschaften die Rede. Das Kapitalwahlrecht beziehe sich aber nur auf die Art und Weise der Gewährung der betrieblichen Altersversorgung. Darauf beziehe sich § 10 Abs. 3 des Arbeitsvertrages nicht.
Gegen dieses ihm am 18.09.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.10.2007 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist am 29.11.2007 fristgerecht begründet. Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht habe den § 10 Abs. 3 des Anstellungsvertrages mit der Beklagten fehlerhaft ausgelegt. Sinn der Regelung sei vielmehr gewesen, dass der Kläger so gestellt werden sollte, wie vorher bei der Fa. F. Ferner sei entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts der Betriebsteil Zeitungsvorstufe im Sinne des § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangen. Er wiederholt und vertieft insoweit seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück - 4 Ca 167/07 B - vom 05.09.2007 abzuändern und
1. festzustellen, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung ein Kapitalwahlrecht entsprechend § 11 der Versorgungsordnung der Firma D. F., A-Stadt, zusteht;
2. festzustellen, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Kapitalwahlrecht entsprechend § 11 der Versorgungsordnung der Firma D. F., A-Stadt, auch für den Fall zusteht, dass keine Direktversicherung abgeschlossen wurde. Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Das Arbeitsgericht habe richtig ausgeführt, dass ein Betriebsübergang nicht vorliege. Die Beklagte habe auch nicht vertraglich in vollem Umfang in die Altersversorgung eintreten wollen. Im Übrigen habe der Kläger nicht ausreichend dargelegt, dass das nach wie vor bestrittene Kapitalwahlrecht auch ohne Vorliegen einer Direktversicherung bei der Fa. F. gewährt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokollerklärungen der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig gemäß §§ 519, 520 ZPO, §§ 64, 66 ArbGG.
Bezüglich der beiden vom Kläger gestellten Anträge ist festzustellen, dass der Antrag zu 2) den umfassenderen Inhalt hat, der Antrag zu 1) hingegen einen engeren. Es ergibt sich, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, durch Auslegung, dass beide Anträge nicht kumulativ zu verstehen sind, sondern der Antrag zu 1) als der engere ggf. als Hilfsantrag zu verstehen ist.
Die Berufung ist begründet. Dem Kläger steht auch gegenüber der Beklagten ein Kapitalwahlrecht bei der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 11 der Versorgungsordnung der Fa. D. F. zu, und zwar auch für den Fall, dass keine Direktversicherung abgeschlossen wurde.
Zwar ist dem Arbeitsgericht darin zu folgen, dass ein Fall des Betriebsübergangs nach § 613 a Abs. 1 BGB nicht vorliegt. Die Beklagte hat einerseits Mitarbeiter aus ursprünglich drei Betrieben zusammengeführt, teilweise haben sich unstreitig auch Arbeitsaufgaben und Hierarchieebenen verändert. Ein Betriebsübergang setzt jedoch nach der neueren Rechtsprechung voraus, dass die ursprüngliche wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt. Das war vorliegend nicht mehr der Fall. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Arbeitsgerichts insoweit uneingeschränkt an.
Es ergibt sich jedoch aus der Auslegung des § 10 Abs. 3 des Anstellungsvertrages, dass die Beklagte einzelvertraglich zugesichert hat, die zugesagte Altersversorgung in derselben Weise zu erfüllen, wie das bei der Fa. D. F. der Fall gewesen wäre. Insoweit haben sich in der Berufung neue Tatsachen ergeben, die für die interessengerechte Auslegung der Vertragsklausel von Bedeutung, aber im ersten Rechtszug noch nicht so deutlich herausgearbeitet waren. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Arbeitgeberwechsels bereits seit mehreren Jahren den höchstmöglichen Rentenbetrag von 200,-- DM im Monat erreicht hatte. Sowohl die Problematik des weiteren Erwerbs zusätzlicher Rentenanwartschaften durch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als auch deren dynamische Entwicklung bis zum Eintritt in den Ruhestand war nicht regelungsbedürftig, weil dieser Festbetrag als Höchstbetrag zugesagt war. Der Kläger hatte insoweit auch schon längst gegenüber seinem vorangegangenen Arbeitgeber D. F. eine unverfallbare Anwartschaft erworben. Bei Würdigung der objektiven Interessenlage muss der Regelungsgehalt der Klausel dahingehend verstanden werden, dass dem Kläger durch den Wechsel des Arbeitgebers kein Nachteil entstehen sollte, also die bereits erworbene Rentenanwartschaft in ungekürzter Höhe auch von der Beklagten erfüllt werden würde. Darüber besteht im Grundsatz auch kein Streit. Wenn aber die Beklagte eine Einstandspflicht für einen Zahlbetrag von 200,-- DM mit Vollendung des 65. Lebensjahres übernehmen wollte, ist kein dem Kläger gegenüber zutage getretener Umstand erkennbar, weshalb ein Kapitalwahlrecht bezüglich dieses Betrages ausgeschlossen werden sollte. Auch die Versorgungsordnung der Beklagten in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung sah eine Kapitalisierungsmöglichkeit vor; allerdings war die Wahl dem Arbeitgeber vorbehalten. Dass Veränderungen in der Ausgestaltung der Versorgung Gegenstand der Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien waren, ist nicht vorgetragen. Der Wortlaut des Vertrages vom 30.7.2003 deutet auf keine weiteren Änderungen hin. Dies alles spricht dafür, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an einen Ausschluss des Kapitalwahlrechtes überhaupt nicht gedacht und folglich dieses auch nicht gewollt gewesen war, weil dazu überhaupt kein Anlass bestand. Die Änderung der Versorgungsordnung der Beklagten ist erst über 2 Jahre später erfolgt. Ebensowenig ist offenbar bei dem Arbeitgeberwechsel problematisiert worden, dass dem Kläger eine unverfallbare Anwartschaft gegen die Fa. F. weiter zustehen würde. Dass die Beklagte dem Kläger eine quasi neue Zusage auf der Grundlage ihrer eigenen Versorgungsordnung geben wollte, findet nach allem in dem Vertrag keine ausreichende Stütze.
Der Kläger unterliegt auch nicht der bei der Beklagten bestehenden Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung. Er hat seine Altersversorgungsansprüche nicht auf der Grundlage der bei der Beklagten bestehenden Betriebsvereinbarung erworben. Es kann auch dahinstehen, ob infolge des § 613 a BGB möglicherweise die bei der Beklagten bestehende Betriebsvereinbarung an die Stelle der bei der Fa. D. F. bestehenden Regelung getreten sein könnte. Denn jedenfalls liegt kein Betriebsübergang vor. Vielmehr hat die Beklagte dem Kläger ausschließlich einzelvertraglich zugesagt, für die bei der Fa. F. entstandenen Altersversorgungsansprüche einstehen zu wollen. Diese einzelvertragliche Zusage ist auch nicht durch Änderungs-Betriebsvereinbarung bei der Beklagten vom 09.12.2005 abgeändert worden. Auch der von der Beklagten angesprochene Grundsatz des kollektiven Günstigkeitsvergleichs führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieser betrifft Fälle, in denen eine betriebliche Einheitsregelung durch eine neue Betriebsvereinbarung ersetzt wird (BAG vom 16.09.1986 - GS 1/82 - AP § 77 BetrVG 1972 Nr. 17). Ein derartiger Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor. Die Versorgungsordnung bei der Fa. D. F. bleibt unverändert bestehen. Die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte sind einzelvertraglich begründet. Im Übrigen sah die Versorgungsordnung bei der Beklagten nur ein Wahlrecht des Arbeitgebers vor.
Nach prozessrechtlichen Grundsätzen muss ferner davon ausgegangen werden, dass es bei der Fa. D. F. üblich war, über den Wortlaut der Versorgungsordnung hinaus ein Kapitalwahlrecht auch in den Fällen zuzugestehen, in denen eine Direktversicherung nicht abgeschlossen war. Dies ergibt sich aus der handschriftlichen Antwort des Personalleiters Herrn W., die ausdrücklich persönlich an den Kläger gerichtet ist, vom 06.07.2006. Angesichts der engen vertraglichen Verflechtung der beteiligten Unternehmen - für die Altersversorgung ist sogar eine interne Ausgleichszahlung erbracht worden - wäre es der Beklagten unschwer möglich gewesen, evtl. entgegenstehende Informationen bei Herrn W. einzuholen und insoweit im vorliegenden Rechtsstreit konkret zu erwidern. Ein allgemeines Bestreiten genügt daher nicht.
Die Ausübung des Kapitalwahlrechts ist auch nicht durch die Neufassung des § 3 BetrAVG mit Wirkung vom 01.01.2005 ausgeschlossen. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, bezog sich § 3 BetrAVG a. F. ausschließlich auf die Abfindung von Anwartschaften. Das Bundesarbeitsgericht hat daraus gefolgert, dass Vereinbarungen nach Eintritt des Versorgungsfalls von dem Verbot nicht umfasst seien (Urteil vom 21.3.2000 - 3 AZR 127/99 - AP § 3 BetrAVG Nr.9). Dies hat der Gesetzgeber bewusst korrigiert, so dass das Verbot des § 3 Abs.1 BetrAVG vorliegend in zeitlicher Hinsicht eingreifen könnte.
Die Ausübung eines bereits in der Altersversorgungszusage vorgesehenen Kapitalwahlrechts fällt jedoch nicht unter das Verbot des § 3 Abs.1 BetrAVG. Dessen Ausübung ist eine Form der Erfüllung des Anspruchs. Als Abfindung unzulässig ist ausschließlich eine nachträgliche vertragliche Abänderung der gegebenen Zusage (Langohr-Plato, Betriebliche Altersversorgung 4. Aufl. Rn. 465; Blomeyer/Otto BetrAVG 4. Aufl. § 3 Rn. 35; Höfer BetrAVG Bd. I § 3 Rn. 3571; auch LAG Hessen vom 23.9.1998 - 8 Sa 1410/97 - NZA-RR 99, 497). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber generell die bisher verbreitete Möglichkeit unterbinden wollte, in der Versorgungszusage orignär ein Kapitalwahlrecht zu begründen. Der Schutzzweck des § 3 BetrAVG, dass der Begünstigte sich seinen Anspruch nicht ungünstig "abkaufen" lassen können soll, ist nicht berührt, wenn diese Alternative bereits in der ursprunglichen Zusage enthalten ist.
Ein Wiedereintreten in die mündliche Verhandlung war nach den weiteren schriftlichen Stellungnahmen der Parteien nicht notwendig geboten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Im Hinblick auf § 3 BetrAVG war die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).
Ende der Entscheidung
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