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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 05.09.2005
Aktenzeichen: 11 Sa 189/05
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 280
ArbGG § 62 Abs. 2
ZPO § 916 ff.
1. Macht der Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch mit der Begründung geltend, dieser habe Barbeträge von Kunden (hier aus Autoverkäufen) entgegengenommen und nicht abgeführt, so gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast: Der Arbeitgeber hat zunächst darzulegen, welchen konkreten Betrag der Arbeitnehmer aus welchem Rechtsgeschäft von welchem Kunden erhalten hat. Der Arbeitnehmer als Sachnäherer hat dann substanziiert darzulegen, was mit diesem Geld geschehen ist. Diese Einlassungen sind sodann vom Arbeitgeber zu widerlegen.

2. Erlässt ein unzuständiges Gericht einen dinglichen Arrest und verweist es den Rechtstreit an das zuständige Gericht, so ist der Arrest nicht schon deshalb aufzuheben und ggf. neu zu erlassen, weil der Arrest zunächst durch ein unzuständiges Gericht erlassen wurde.


LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 Sa 189/05

In dem Arrestverfahren

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 2005 durch

den Richter am Arbeitsgericht Gottschalk, den ehrenamtlichen Richter Herrn Reineke, die ehrenamtliche Richterin Frau Vogel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Arrestbeklagten vom 24.01.2005 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 05.01.2005 - 1 Ga 44/04 - wird auf Kosten der Arrestbeklagten zurückgewiesen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Erlass eines dinglichen Arrests in das Vermögen der Arrestbeklagten.

Der Arrestkläger betreibt in N... ein Autohaus. Die Arrestbeklagte war bei dem Arrestkläger in der Zeit vom 1.4.1992 bis zum 31.3.2000 und sodann ab dem 17.08.2001 als Verkäuferin tätig.

Mit Schreiben vom 30.9.2004 kündigte der Arrestkläger das Arbeitsverhältnis fristlos. Über die Wirksamkeit dieser Kündigung streiten die Parteien in einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Lüneburg zum Aktenzeichen 1 Ca 745/04.

Im Zusammenhang mit dem Verkauf von 6 Fahrzeugen an den Autohändler A..., bei denen die Arrestbeklagte als Verkäuferin des Arrestklägers auftrat, nahm sie für die nachfolgend näher aufgeführten Fahrzeuge insgesamt 43.400 € in bar ein:

Pkw Audi 80 - amtliches Kennzeichen: ... 2.000 € Pkw Audi A6 - amtliches Kennzeichen: ... 14.200 € Pkw Passat Variant - amtliches Kennzeichen: ... 8.200 € Pkw VW Polo TDI - amtliches Kennzeichen: ... 6.000 € Pkw Passat - amtliches Kennzeichen: ... 4.000 € Pkw Vw-Golf - amtliches Kennzeichen: ... 9.000 €

Im Betrieb bestand die Anordnung, von Kunden übergebenes Bargeld unverzüglich unter Angabe des Kunden und der Rechnungsnummer sowie des Fahrzeuges und der Fahrgestellnummer an der Kasse einzuzahlen.

Der Käufer A... machte unter dem 12.10.2004 über seinen Rechtsanwalt gegen die Arrestklägerin wegen der vorstehend näher bezeichneten Verkäufe Ansprüche geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung des Schreibens vom 12.10.2004 (Bl. 18 ff. d.A.) Bezug genommen.

Gegen Vorlage von Quittungen (Blatt 121, 122 der Akten) erhielt die Arrestbeklagte von dem Arrestkläger die Beträge von 4.008,64 €, 500 € sowie 3.500 €.

Die Parteien streiten darüber, ob die Arrestbeklagte die durch den Verkauf vorstehender Fahrzeuge erzielten Erlöse an den Arrestkläger abgeführt und 4.508,64 € an den Zeugen J... und 3.500 € an den Zeugen G... ausgezahlt hat.

Die Arrestbeklagte annoncierte im ... vom 13.10.2004 (Blatt 25 der Akten) das in ihrem sowie dem Eigentum ihres Ehemannes stehende Einfamilienhaus zu einem Kaufpreis von 335.000 €. Ihrem Vater teilte sie in einem persönlichen Brief im Oktober 2004 mit, dass ihre Anschrift ab Januar 2005 eine solche in den USA (Kalifornien) sei.

Das Landgericht Stade hat durch Beschluss vom 22.10.2004 der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung wegen einer Schadensersatzforderung in Höhe von 122.080 € sowie einer Kostenpauschale von 1.605 € den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen der Arrestbeklagten angeordnet (Blatt 20 ff. der Akten). Mit bei Gericht am 29.10.2004 eingegangenem Schriftsatz hat die Arrestbeklagte Widerspruch eingelegt. Durch Beschluss vom 15.11.2004 (Blatt 66 f. der Akten) hat das Landgericht Stade, nachdem der Arrestkläger sein Einverständnis erklärt hatte, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Lüneburg verwiesen.

Der Arrestkläger hat beantragt,

den Arrestbefehl des Landgerichts Stade aufrechtzuerhalten,

hilfsweise,

wegen einer Schadensersatzforderung des Arrestklägers gegen die Arrestbeklagte in Höhe von 122.080 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.9.2004 sowie einer Kostenpauschale von 1.605 € einen neuen dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen der Arrestbeklagte anzuordnen,

und zu bestimmen, dass durch Hinterlegung von 122.080 € die Vollziehung des Arrest gehemmt und die Arrestbeklagte berechtigt ist, die Aufhebung des vollzogenen Arrest zu beantragen.

Die Arrestbeklagte hat beantragt,

den Arrestbefehl des Landgerichts Stade aufzuheben und den Antrag abzuweisen.

Die Arrestbeklagte hat behauptet, sie habe die aus den Autoverkäufen erzielten Erlöse an die Kasse des Arrestklägers abgeführt. Diese Beträge seien sodann dem Kundenkonto des Autocenters ... gutgeschrieben worden. Die vom Arrestkläger erhaltenen Barbeträge habe sie an die Zeugen J... und G... weitergereicht.

Das Arbeitsgericht Lüneburg hat durch dem Arrestbeklagten am 10.01.2005 zugestelltes Urteil vom 5.1.2005, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, den Arrestbefehl des Landgerichts Stade abgeändert und zwecks Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Wegen einer Schadensersatzforderung des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin in Höhe von 51.400 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.9.2004 wird der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegnerin angeordnet. Durch Hinterlegung von 53.000 € wird die Vollziehung dieses Arrests gehemmt und die Antragsgegnerin berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrests zu beantragen.

Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat das Arbeitsgericht mit Ausnahme der Mehrkosten der Verweisung gegeneinander aufgehoben und die Kosten der Verweisung dem Arrestkläger auferlegt. Den Streitwert hat es auf 45.000 € festgesetzt.

Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, es sei von der guten Möglichkeit überzeugt, dass die Arrestbeklagte die Verkaufserlöse für sich behalten und unterschlagen habe. Die eidesstattlichen Versicherungen sprächen insoweit für sich. Auch sei das Gericht von der guten Möglichkeit überzeugt, dass die Arrestbeklagte weitere 8.000 € unterschlagen habe. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung dieser beiden Kunden seien die Unter-schriften auf den Quittungen gefälscht. Der weitergehende Arrestanspruch sei jedoch nicht glaubhaft gemacht worden.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Arrestbeklagte mit ihrer am 26.01.2005 bei Gericht eingegangenen Berufung und begründet diese mit bei Gericht am 09.03.2005 eingegangenem Schriftsatz vom 22.02.2005.

Zur Begründung führt sie aus, weder ein Arrestanspruch noch ein Arrestgrund seien glaubhaft gemacht worden.

Die Entscheidung des Landgerichts Stade sei bereits deshalb rechtswidrig, weil das Landgericht als unzuständiges Gericht den Arrestbefehl vor der Verweisung hätte aufheben müssen.

Auch habe der Arrestkläger die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht ordnungsgemäß glaubhaft gemacht. Die von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen seien ungeeignet, da nicht einmal das Datum zu erkennen sei, zu welchem sie abgegeben worden seien. In allen eidesstattlichen Versicherungen werde lediglich auf den Vortrag des Rechtsanwalts Bezug genommen. Die eidesstattliche Versicherung müsse aber eine eigene Darstellung der glaubhaft zu machenden Tatsachen enthalten.

Jedenfalls seien die eidesstattlichen Versicherungen durch die eidesstattliche Versicherung der Arrestbeklagten erschüttert.

Der Vortrag des Arrestklägers sei im übrigen nicht nachvollziehbar. Gerade aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens könne nicht ausgeschlossen werden, dass versehentlich Gelder, die eingezahlt worden seien, nicht in die Kassen eingegeben und somit Quittungen nicht erstellt worden seien, so dass diese später in den Buchungslisten fehlten. Buchungslisten habe der Arrestkläger nicht vorgelegt. Dies sei aber zur Glaubhaftmachung erforderlich. Denn auch Manipulationen an den Buchungslisten seien denkbar. Eine weitere Konkretisierung der Einzahlungen bei der Kasse des Arrestklägers sei ihr nach langem Zeitablauf nicht mehr möglich. Im Übrigen habe die Unterschlagung von Autos in einem Gesamtwert von 212.000 € hätte früher auffallen müssen.

Die Weitergabe von Quittungen an den Arrestkläger spreche dafür, dass die Arrestbeklagte dieses Geld auch weitergeleitet habe. Das Arbeitsgericht verkenne insoweit auch die Darlegungs- und Beweislast, die sich aus § 619 a BGB ergebe.

Auch ein Arrestgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Die vorgelegte Zeitungsannonce reiche zur Glaubhaftmachung nicht aus. Der angeblich kurz bevorstehende Hausverkauf sei nicht glaubhaft gemacht worden. Im übrigen habe die Arrestbeklagte durch ihre eidesstattliche Versicherung sowie die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung ihres Ehemannes glaubhaft gemacht, dass ein Hausverkauf nicht mehr beabsichtigt sei und die Arrestbeklagte nicht beabsichtige, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen.

Die Arrestbeklagte beantragt,

das am 5.1.2005 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg - AZ: 1 Ga 44/04 - aufzuheben, dem Widerspruch stattzugeben und den Arrestbefehl des Landgerichts Stade - Aktenzeichen 2 O 401/04 - aufzuheben.

Der Arrestkläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Arrestkläger ist der Auffassung, Arrestgrund und Arrestanspruch seien gegeben. Die Arrestbeklagte lege nicht ausreichend substanziiert dar, wo, wann und wem sie das Geld gegeben habe. Erst danach sei es Sache des Arrestkläger, den behaupteten Nichterhalt der Beträge zu beweisen. Im übrigen habe der Arrestkläger diesen Nichterhalt aber auch ausreichend glaubhaft gemacht.

Der Arrestgrund entfalle nicht deshalb, weil die Arrestklägerin ausweislich der eidesstattlichen Versicherung ihres Ehemannes das Haus nicht länger zum Verkauf anbiete. Die alleinige Ursache liege wohl darin, dass ein Verkauf angesichts der Arresthypothek keinen Sinn mehr mache. Im übrigen müsse bei "massivem kriminellen Verhalten" davon ausgegangen werden, dass die Arrestbeklagte versuchen werde, ihr Vermögen dem drohenden Zugriff des Arrestklägers zu entziehen. Die eidesstattlichen Versicherungen seien im übrigen nicht zu beanstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Arrestbeklagten vom 22.2.2005 und 9.8.2005 sowie den Schriftsatz des Arrestklägers vom 29.3.2005 Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten der von beiden Parteien vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen wird auf Blatt 13, 123 ff., 128, 139f., 166ff., 267 ff. der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Arrestbeklagten ist statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 64, 66 ArbGG, 511, 519 ZPO).

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht Lüneburg hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden.

Gemäß § 62 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 916 ff. ZPO findet der Arrest zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann. Der Erlass eines dinglichen Arrests in das Vermögen der Beklagten setzt danach einen Arrestanspruch (unter I.), einen Arrestgrund (unter II.) sowie jeweils die Glaubhaftmachung (unter III.) der den Arrestanspruch und den Arrestgrund tragenden Tatsachen voraus. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Arrest war auch nicht allein deshalb aufzuheben, weil zunächst ein unzuständiges Gericht, nämlich das Landgericht Stade angerufen worden war und den Arrestbefehl erlassen hatte (unter IV.).

I.

Der Arrestkläger hat dargelegt, dass er gegen die Arrestbeklagte einen Anspruch auf Zahlung von 51.400,-- € gemäß § 280 Abs. 1 BGB hat.

Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

1. Unstreitig hat die Arrestbeklagte im Zusammenhang mit dem Verkauf von 6 im Tatbestand näher bezeichneten Fahrzeugen von dem jeweiligen Käufer einen Betrag von 43.400,-- € in bar erhalten. Unstreitig ist die Arrestbeklagte bei dem Geschäft als Verkäuferin des Arrestklägers aufgetreten. Weiterhin unstreitig bestand im Betrieb die Anordnung, von Kunden übergebenes Bargeld unverzüglich unter Angabe des Kunden und der Rechnungsnummer sowie des Fahrzeuges und der Fahrgestellnummer an der Kasse einzuzahlen.

Dieser Verpflichtung ist die Arrestbeklagte nicht nachgekommen, weshalb sie dem Arrestkläger zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Die Arrestbeklagte behauptet zwar, sie habe die jeweils erhaltenen Barbeträge an der Kasse des Arrestklägers eingezahlt. Mit dieser pauschalen Behauptung genügt die Arrestbeklagte aber nicht der ihr insoweit obliegenden Darlegungs- und Beweislast.

Nach § 619 a BGB ist in Abweichung von § 280 Abs. 1 BGB der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zum Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht entstehenden Schaden nur verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung auch zu vertreten hat. Diese Sonderregelung ändert aber nichts an der Darlegungs- und Beweislast, die das Bundesarbeitsgericht für die Fälle einer Arbeitnehmerhaftung aufgestellt hat (vgl. Palandt § 619 a BGB Rn 7 mit Verweis auf BAG Urt. v. 17.09.1998 - 8 AZR 175/97 - NJW 99, 1049/1052 = AP Nr 2 zu § 611 BGB Mankohaftung).

Hier ist von einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast auszugehen.

Nach § 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Eine allgemeine Auskunftspflicht auch über die gegnerischen Behauptungen hinaus kennt das materielle Recht nicht, und es ist nicht Sache des Prozessrechts, sie einzuführen (BGH 11. Juni 1990 - II ZR 159/89 - NJW 1990, 3151; Stein-Jonas-Leipold ZPO § 138 Rn 22 m. w. N.). Keine Partei ist gehalten, dem Gegner für seinen Prozesssieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt (BGH 11. Juni 1990 - II ZR 159/89 - a. a. O.; 26. Juni 1958 - II ZR 66/57 - NJW 1958, 1491). Daher genügt einfaches Bestreiten eines nur pauschalen Vorbringens des Arrestklägers (BGH 12. Juli 1999 - II ZR 87/98 - NJW 1999, 3120). Dagegen obliegt es dem Beklagten, zu den einzelnen Behauptungen gezielt Stellung zu nehmen, soweit sich der Kläger substanziiert geäußert hat; pauschales Bestreiten genügt dann nicht, sondern hat die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO zur Folge (MünchKomm ZPO-Peters § 138 Rn 19). Ist substanziiertes Bestreiten erforderlich, muss der Beklagte eine Gegendarstellung des Sachverhaltes geben, soweit er dazu in der Lage ist (MünchKomm ZPO-Peters § 138 Rn 20). (Vgl. zum Vorstehenden BAG, Urt. v. 20. Nov. 2003 - 8 AZR 580/02 - NZA 2004, 489 ff. - zu II. 3. b. aa. der Gründe).

Aus Gründen der Sachnähe konnte vorliegend zur Frage des Verbleibs des von den Autokäufern erhaltenen Bargeldes in Höhe von 43.400,-- € nur die Beklagte substanziiertvortragen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs, dass die Darlegungslast des Pflichtigen, wenn es um Geschehnisse aus dem Bereich der anderen Partei geht, durch eine sich aus § 138 Abs. 1 und 2 ZPO ergebende Mitwirkungspflicht des Gegners gemindert wird. Darüber hinaus erlegt die Rechtsprechung dem Gegner der primär behauptungs- und beweisbelasteten Partei dann eine gewisse (sekundäre) Behauptungslast auf, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine näheren Kenntnisse der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH 11. Juni 1990 - II ZR 159/89 - NJW 1990, 3151; 24. Nov. 1998 - VI ZR 388/97 - NJW 1999, 714 m. w. N.; 03. Mai 2002 - V ZR 115/01 - NJW-RR 2002, 1280 m. w. N.). (Vgl. zum Vorstehenden BAG, Urt. v. 20. Nov. 2003 - 8 AZR 580/02 - a. a. O.).

Allein die Arrestbeklagte hat nach Zahlung des Kaufpreises die Verfügungsmacht über das Geld erhalten. Der Arrestkläger kann aus eigener Wahrnehmung keine konkreten Angaben dazu machen, wo das Geld geblieben ist. Aus dem Gesichtspunkt der Sachnähe heraus ist die Arrestbeklagte daher verpflichtet, ihrerseits im Einzelnen konkret und nachvollziehbar darzulegen, wann und wo sie welchem Mitarbeiter an der Kasse welchen Betrag übergeben hat.

Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen. Die Beklagte behauptet lediglich pauschal, sie habe die erhaltenen Barbeträge jeweils an der Kasse eingezahlt, ohne diesen Vortrag aber nach Ort, Zeit, beteiligten Personen sowie etwaigen näheren Umständen weiter zu substanziieren.

So ist es nicht nachvollziehbar, wenn sich die Arrestbeklagte darauf beruft, nach so langem Zeitablauf könne sie die Einzelheiten der Zahlung nicht mehr substanziieren. Denn es handelt sich ersichtlich und durchgängig um Zahlungen aus dem Sommer (Juni bis September 2004). Ausweislich des Schreiben des Käufers der Fahrzeuge wurde beispielsweise der Pkw Audi A 6 mit dem amtlichen Kennzeichen ... zum Preis von 14.200,-- € Ende September 2004 verkauft. Das Arbeitsverhältnis wurde nur kurz danach, nämlich am 30.09.2004, außerordentlich gekündigt. Es ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte in keinem einzigen der 6 Fälle konkrete Angaben zu dem Zahlungszeitpunkt und dem Empfänger des Geldes machen kann. Dies ist umso unverständlicher, als zwischen dem Kaufdatum und dem Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur wenige Tage liegen. Nachdem die Beklagte der ihr obliegenden Darlegungslast nicht genügt und nicht konkret dargelegt hat, wann und wem sie das Geld gegeben hat, gilt der Vortrag des Arrestklägers, dass dieses Geld nicht an den Arrestkläger abgeführt worden ist, gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

2. Der Arrestkläger hat gegen die Arrestbeklagte auch einen weitergehenden Anspruch in Höhe von 8.000,-- € konkret dargelegt.

Unstreitig hat die Arrestbeklagte von dem Arrestkläger den Betrag von etwas mehr als 8.000,-- € zum Zwecke der Aushändigung an die Herren J... und G... erhalten. Auch insoweit hat die Arrestbeklagte nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt, wann sie welchen konkreten Betrag wem unter welchen Umständen übergeben hat. Hierzu ist aber aus Gründen der Sachnähe allein die Arrestbeklagte in der Lage. Der Arrestkläger kann dazu nichts vortragen. Er kann sich lediglich auf einen konkretisierten Vortrag der Arrestbekalgten einlassen und substanziierte Bestreiten der Arrestbeklagten widerlegen. Auch die bloße Existenz der Quittungen streitet hier nicht für die Arrestbeklagte. Denn die Beträge wurden gegen Vorlage dieser Quittungen ausgezahlt. Ob die Arrestbeklagte die Barbeträge dann auch an die beiden genannten Personen weitergereicht hat, ergibt sich daraus gerade nicht.

Selbst insoweit, als die Arrestbeklagte vorträgt, der Betrag von 3.500,-- € sei von dem Zeugen G... auf das Sparbuch eingezahlt worden, ist dieser Vortrag nicht nachvollziehbar. Es ist nicht einmal erkennbar, ob nun die Arrestbeklagte diesen Betrag auf das Sparbuch eingezahlt haben will oder ob der Zeuge G... nach Erhalt dieses Betrages das Geld eingezahlt haben soll. Insbesondere sind auch die näheren Umstände der Zahlung (Zeitpunkt, Ort, etc.) nicht nachvollziehbar dargelegt.

Die Summe von 43.400,-- € und 8.000,-- € ergibt den Schadensersatzanspruch von insgesamt 51.400,-- €, der Grundlage des Arrests ist.

II.

Auch der erforderliche Arrestgrund ist gegeben.

Nach § 62 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 917 Abs. 1 ZPO findet der dingliche Arrest statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Es ist hiernach nicht erforderlich, dass ein Urteil oder ein anderer Vollstreckungstitel bereits vorliegt; vielmehr geht es nur um die Sicherung eines später zu titulierenden Arrestanspruchs. Ob ein Arrestanspruch vorliegt, bemisst sich nach dem objektiven Standpunkt eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen; auf die persönliche Ansicht des Gläubigers kommt es nicht an (vgl. Zöller, 25. Aufl. § 917 ZPO Rn 4). Der Arrest soll hier insbesondere vor unlauterem Verhalten des Schuldners schützen. Der Verdacht der Veräußerung von erheblichen Vermögenswerten oder die Verschiebung solcher Vermögenswerte ins Ausland können einen solchen Arrestgrund bilden (vgl. Zöller, 25. Aufl. § 917 ZPO Rn 5).

Unstreitig haben die Arrestbeklagte und ihr Ehemann im ... vom 13. Oktober 2004 ihr Einfamilienhaus zu einem Preis von 335.000,-- € zum Verkauf angeboten (vgl. Bl. 25 d. A.). Unstreitig hat die Arrestbeklagte auch ihrem Vater geschrieben, dass sie die Bundesrepublik verlassen will und ab 01. Januar 2005 unter der Anschrift "... USA, Kalifornien/...", zu erreichen sei. Damit hat der Arrestkläger Tatsachen vorgetragen, die den Schluss zulassen, die Arrestbeklagte wolle ihr Vermögen ins Ausland verschieben, ihren Wohnsitz dorthin verlegen und sich damit möglicherweise auch einer Zwangsvollstreckung entziehen. Das die Arrestbeklagte diese Absichten auf Dauer aufgegeben hat, ist nicht ersichtlich.

Zu Recht hat das OLG Karlsruhe im Urteil vom 17.10.1996 (2 UF 140/96 - NJW 1997, 1017) ausgeführt, die Arrestgefahr müsse nicht unbedingt auf einem rechtswidrigen Verhalten des Schuldners beruhen. Ein rechtmäßiges Verhalten könne ausreichen, sofern es nur die künftige Vollstreckung gefährde. Hierzu zähle auch die Veräußerung vorhandener Vermögenswerte, wobei nicht erforderlich sei, dass mit der Realisierung eines solchen Vorhabens bereits begonnen worden sei. Es genüge vielmehr, dass der Schuldner die Absicht zu derartigen Verhaltensweisen habe (vgl. OLG Karlsruhe a. a. O.). Diesen Ausführungen des OLG Karlsruhe schließt sich das erkennende Gericht an, ihnen ist nichts hinzuzufügen.

Vorliegend ergeben sich jedenfalls aus der vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung sowie den Bemühungen zur Veräußerung des Einfamilienhauses, also dem wesentlichen Vermögenswert, und der erklärten Absicht, die Bundesrepublik zu verlassen, jedenfalls ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände die Vollstreckung eines Urteils über den Schadensersatzanspruch ohne Arrestverhängung zumindest wesentlich erschwert werden würde.

III.

Der Arrestkläger hat die erforderlichen Tatsachen auch glaubhaft gemacht.

Die Glaubhaftmachung, die in § 294 ZPO geregelt ist, ist ein Mittel der erleichterten Beweisführung. Hiernach müssen tatsächliche Behauptungen, auf die eine gerichtliche Entscheidung gestützt werden soll, in einem gesetzlich eingehend geregelten Verfahren grundsätzlich bewiesen werden, d. h. dass die richterlicher Überzeugung von der Wahrheit der streitigen Behauptung muss begründet werden. An zahlreichen Stellen verlangt das Gesetz jedoch nur eine Glaubhaftmachung (hier etwa in § 920 Abs. 2 ZPO). Glaubhaft zu machen sind aber nur die Tatsachen, die nicht ohnehin unstreitig sind. Denn Tatsachen, die unstreitig sind, müssen durch Beweismittel nicht erst noch bewiesen werden.

Der Arrestkläger hat alles zur Begründung seines Anspruchs Erforderliche dargelegt, indem er ausgeführt hat, welchen konkreten Betrag die Arrestbeklagte für welches konkrete Auto erhalten hat. Dieser Sachverhalt ist unstreitig. Mehr konnte und hatte der Arrestkläger nicht darzulegen und glaubhaft zu machen. Es wäre zwar Aufgabe des Arrestklägers gewesen, ein etwaiges substanziierte Bestreiten der Arrestbeklagten seinerseits durch Gegentatsachen zu widerlegen und solche Gegentatsachen jedenfalls auch glaubhaft zu machen. Nachdem es aber an einem solchen substanziierten Vortrag der Arrestbeklagten fehlt, erübrigt sich insoweit eine Glaubhaftmachung des Arrestklägers.

IV.

Der Arrest war nicht allein deshalb aufzuheben (und ggf. neu zu erlassen), weil zunächst ein unzuständiges Gericht, nämlich das Landgericht Stade angerufen worden war und den Arrestbefehl erlassen hatte.

Zwar wird teilweise (vgl. LG Arnsberg v. 22.10.1992 - 8 O 48/92 - NJW-RR 1993, 318) die Auffassung vertreten, ein unzuständiges Gericht, das den Arrestbefehl erlassen habe, müsse diesen vor dem Erlass des Verweisungsbeschlusses selbst aufheben und dürfe erst danach den Rechtsstreit an das zuständige Gericht verweisen. Dieser Auffassung tritt die wohl überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur jedoch entgegen (vgl. etwa OLG Stuttgart - MDR 1958, 171 f.; OLG Hamm, Urt. v. 20.12.1988 - OLGZ 1989, 338; OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.01.1994 - 16 W 1/94; Wieczorek/Schütze, 3. Aufl. § 924 ZPO Rn 4; Baumbach, 61. Aufl. § 925 ZPO Rn 7; Zöller, 25. Aufl. § 924 ZPO Rn 6; Stein/Jonas, 22. Aufl. § 924 ZPO Rn 19). Zu Recht weist diese Auffassung darauf hin, dass eine Verpflichtung des unzuständigen Gerichts zur Aufhebung des Arrestbefehls systemfremd wäre. Die Verweisung soll nämlich dem zuständigen Gericht ermöglichen, das Verfahren in dem Stadium unverändert zu übernehmen, in dem es sich zu diesem Zeitpunkt befindet. Im Übrigen berücksichtigt das Landgericht Arnsberg nicht ausreichend, dass zur Entscheidung über den Widerspruch allein das zuständige und nicht das unzuständige Gericht berufen ist. Zu Recht haben daher weder das Landgericht Stade noch das Arbeitsgericht den bereits erlassenen Arrestbefehl wegen der fehlenden Zuständigkeit des LG Stade aufgehoben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.

Über die Frage der Zulassung der Revision war nicht zu entscheiden, da gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, die Revision nicht zulässig ist (§ 72 Abs. 4 ArbGG). Gegen diese Entscheidung ist damit ein Rechtsmittel nicht gegeben.



Ende der Entscheidung

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