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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 30.07.2001
Aktenzeichen: 11 Sa 234/01
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 1 Abs. 1
KSchG § 1 Abs. 2
KSchG § 23 Abs. 1
Für die Wirksamkeit einer Kündigung ist ausschließlich auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung abzustellen. Die evtl. falsche Prognose des Arbeitgebers ist durch den Arbeitnehmer durch den für ihn bestehenden Wiedereinstellungsanspruch zu korrigieren (BAG, Urt. Von 27.02.1997 - 2 AZR 160/96 in AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Wiedereinstellung). Dies gilt zumindest, wenn sämmtliche Wachaufträge der Region gekündigt worden sind.

Bei der Sozialauswahl ist entscheidend auf das Diraktionsrecht des Arbeitgebers abzustellen.


Landesarbeitsgericht Niedersachsen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 Sa 234/01

Verkündet am: 30. Juli 2001

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 30.07.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Nimmerjahn und die ehrenamtlichen Richterinnen J. Bode und F. Ahlers

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 12.12.2000 - 2 Ca 666/00 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigungen der Beklagten zum 31.03.2001 beendet worden ist.

Der Kläger ist seit 1988 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in W. als Wachmann beschäftigt. Sein monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt ca. 4.000,00 DM. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der für allgemeinverbindlich erklärte Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Niedersachsen Anwendung. Weiter ist das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitsvertrag der Parteien vom 01.12.1996 (Bl. 79 d. A.) geregelt, in dem die Parteien als Beschäftigungsort vereinbarten und unter Ziffer 10 der Vertragsbedingung folgendes festlegten:

"Der Arbeitnehmer unterliegt hinsichtlich seines Arbeitseinsatzes dem betrieblichen Direktionsrecht. Er kann auf vergleichbaren wechselnden Arbeitsstellen beschäftigt werden.

Dienstzeiten und -orte werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer in gegenseitiger Absprache festgelegt. Diese Absprache bedarf nicht der Schriftform."

Die Beklagte betreibt an 13 Standorten ein Bewachungsgewerbe. Zur Niederlassung gehörten bis zum August 2000 auch die 6 Objekte am Standort , mit insgesamt 67 Arbeitnehmern.

Mit Schreiben vom 26.05.2000 kündigte die Standortverwaltung zum 31.08.2000 die Bewachungsaufträge für 2 Bewachungsobjekte ganz und für ein weiteres zum Teil, was der Kündigung von 24 Mitarbeitern der Beklagten in führte. Mit Schreiben vom 14.07.2000 kündigte die Beklagte gegenüber der Standortverwaltung die mit dieser noch bestehenden Bewachungsaufträge in zum 31.03.2001 unter anderem auch mit dem Ziel, bessere Konditionen zu erhalten.

Die Bewachungsobjekte sind von der Standortverwaltung der erneut ausgeschrieben worden. Die Beklagte hat sich darum beworben, die Aufträge aber nicht erhalten.

Am 18.07.2000, 23.08.2000 und 26.09.2000 kündigte die Beklagte dem Kläger das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31.03.2001.

Mit der Klage wehrt sich der Kläger gegen diese Kündigung.

Er hat bestritten, dass dringende betriebliche Erfordernisse die Kündigung bedingt hätten, da zum Zeitpunkt der Kündigung der Wegfall der Bewachungsaufträge durch die Standortverwaltung entgültig noch nicht festgestanden habe. Er hat die Auffassung vertreten, es handele sich deshalb um eine Vorratskündigung der Beklagten, die nicht zulässig sei. Im übrigen sei die Sozialauswahl auch nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden. Selbst bei Wegfall der Arbeitsplätze in könne er in einem anderen Objekt im Standort oder eingesetzt werden. Mit dem dortigen Arbeitnehmern sei er vergleichbar, da er auch bereit sei, in oder zu den dortigen Bedingungen zu arbeiten.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 18.07.2000 zum 31.03.2001 aufgelöst wird, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 23.08.2000 zum 31.03.2001 aufgelöst wird, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 26.09.2000 zum 31.03.2001 aufgelöst wird.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Kündigungen seien aus betrieblichen Erfordernissen sozial gerechtfertigt. Nach der Kündigung der Bewachungsaufträge durch sie habe eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers im Standort nicht mehr bestanden. Sie habe zum Zeitpunkt der Kündigung auch nicht davon ausgehen können, dass sie diese Aufträge wiedererhalte, so dass sie sich von den Mitarbeitern habe trennen müssen. Da allen Mitarbeitern vom Standort gekündigt worden sei, sei eine soziale Auswahl unter den in beschäftigten Mitarbeitern entfallen. Mit den Arbeitnehmern in und, sei der Kläger nicht vergleichbar. Deshalb seien diese nicht in die soziale Auswahl einzubeziehen. Die Arbeitnehmer in seien zum einen qualifizierter, da sie im Dienst Schusswaffen aufgrund der entsprechenden Zusatzqualifikation und der damit verbundenen Erlaubnis trügen. Darüber hinaus arbeiteten sie mit 260 Stunden im Monat erheblich mehr als der Kläger und hätten einen um 3,14 bis 3,44 DM brutto geringeren Stundenlohn. Im übrigen, so hat die Beklagte gemeint, scheitere die Erstreckung der sozialen Auswahl auf die Beschäftigten in und auch deshalb, weil der Kläger nicht kraft Direktionsrechtes nach oder hätte versetzt werden können, da dem Ziff. 10 des Arbeitsvertrages entgegenstehe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 13.500,00 DM festgesetzt.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Kündigungen seien wegen dringender betrieblicher Erfordernisse gerechtfertigt. Der Arbeitsplatz des Klägers sei aufgrund der unternehmerischen Entscheidung der Beklagten, die verbliebenen Überwachungsaufträge zu kündigen, weggefallen. Diese unternehmerische Entscheidung sei auf Dauer angelegt. Dem stehe nicht entgegen, dass sich die Beklagte bei der Neuvergabe der Aufträge durch die Standortverwaltung erneut beworben habe, denn die Kündigung der Verträge durch die Beklagte sei endgültig. Es sei ungewiss gewesen, ob die Beklagte zum 01.04.2001 Überwachungsaufträge erneut erhalten werde. Sollte dies der Fall sein, hätten die Arbeitnehmer möglicherweise einen Anspruch auf Wiedereinstellung. Die wirksame Kündigung berühre dies nicht. Anderweitige freie Arbeitsplätze für den Kläger seien im Betrieb oder Unternehmen nicht ersichtlich. Die Sozialauswahl sei auch nicht fehlerhaft vorgenommen worden, wobei dahingestellt bleiben könne, ob die Arbeitsplätze in und mit denen in vergleichbar seien. Der Kläger sei nämlich mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern schon deshalb nicht vergleichbar und auch deshalb nicht in die soziale Auswahl einzubeziehen, weil er nach Ziffer 10 der Vertragsbedingungen des Arbeitsvertrages einseitig kraft Direktionsrechtes weder nach noch nach versetzt werden könnte. Im Arbeitsvertrag sei nämlich geregelt, dass dies nur mit Absprache möglich sei. Dies schließe ein Austausch des Klägers mit Arbeitnehmern der anderen Standorte durch arbeitgeberseitiges Direktionsrecht aus.

Gegen dieses ihm am 23.01.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.02.2001 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 23.04.2001 am 23.04.2001 begründet.

Er ist weiterhin der Auffassung, die fristgemäßen Kündigungen seien unwirksam. Es bestünden schon keine betriebsbedingten Gründe, denn die Kündigung der Bewachungsaufträge bei der in durch die Beklagte sei erkennbar nicht auf Dauer angelegt gewesen, da sich sie Beklagte an der Neuausschreibung der Aufträge wieder beteiligt habe. Die Ungewissheit über die Fortsetzung der Bewachungsaufträge über den 31.03.2001 hinaus könne ein dringendes betriebliches Erfordernis nicht begründen. Die Beklagte habe auch nicht vorgetragen, dass im Falle der Nichtwiedererteilung der Bewachungsaufträge das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses mit ihm zu einem Ruin der Beklagten führe. Davon sei bei der Beklagten, die bundesweit mit mehreren Tausend Mitarbeitern tätig sei, auch nicht auszugehen. Die Beklagte habe lediglich ihr unternehmerisches Risiko auf ihn abgewälzt. Darüber hinaus habe die Beklagte an mehreren Standorten neu Einstellungen vorgenommen. Auch am Standort seien freie Arbeitsplätze für Wachleute vorhanden gewesen. Auch seien die Mitarbeiter der Standorte und in die soziale Auswahl mit einzubeziehen gewesen. Dem stünde Ziff. 10 der Vertragsbedingungen nicht entgegen. Dabei handele es sich um eine völlig unklare Regelung, die nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden könne.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 12.12.2000 - 2 Ca 666/00 - abzuändern und festzustellen,

1. dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 18.07.2000 zum 31.03.2001 aufgelöst wird; 2. dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 23.08.2000 zum 31.03.2001 aufgelöst wird; 3. dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 26.09.2000 zum 31.03.2001 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 08. Mai 2001 (B1. 166 - 171 d. A.), auf den Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch insgesamt zulässige Berufung konnte keinen Erfolg haben.

Das Arbeitsgerichts hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird gemäß § 543 ZPO Bezug genommen.

Die Berufung ist nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.

Die Kündigungen des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum 31.03.2001 durch die Beklagte sind wirksam und haben das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, denn der Kläger ist bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt, länger als 6 Monate tätig (§§ 23 Abs. 1, 1 Abs. 1 KSchG).

Die Kündigung ist nach § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt, denn sie ist durch dringende betriebliche Erfordernisse, die eine Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb der Beklagten entgegenstehen, bedingt. Der Kläger war arbeitsvertraglich allein zur Tätigkeit als Sicherungskraft im Beschäftigungsort verpflichtet. Dieser Einsatzort befindet sich im Raum . Nach Ziff. 10 der Vertragsbedingungen des Arbeitsvertrages konnte der Kläger durch betriebliches Direktionsrecht auf vergleichsweise wechselnden Arbeitsstellen beschäftigt werden. Der Dienstort, also , hätte gemäß Ziffer 10 Abs. 2 der Vertragsbedingungen nur im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden können. Damit war das Einsatzgebiet des Klägers auf und die dort vorhandenen Überwachungsobjekte der Beklagten beschränkt.

Die Arbeitsplätze der Beklagten in sind zum einen durch teilweise Kündigung der Überwachungsaufträge durch die Bundeswehr und durch die sich daran anschließende Kündigung der restlichen Bewachungsaufträge der in durch die Beklagte vom 31.03.2001 entfallen.

Bei der Kündigung der restlichen Bewachungsaufträge im Raum gegenüber der durch die Beklagte handelt es sich um eine unternehmerische Entscheidung, die hinsichtlich ihrer Zweckmäßigkeit der arbeitsgerichtlichen Nachprüfung entzogen ist. im übrigen ist die Kündigung der restlichen Bewachungsaufträge von der Beklagten auch unstreitig damit begründet worden, dass die bisherigen Konditionen der Wachaufträge die Kosten nicht gedeckt haben. Dies ist ein sachlicher Grund für die Kündigung der Aufträge.

Durch die Kündigung der Bewachungsaufträge im Raum ist die Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger und damit für sämtliche beschäftigten Sicherheitskräfte der Beklagten in entfallen.

Dem steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Beklagte beabsichtigte, was sie auch realisieret hat, sich um die Neuvergabe der Aufträge zu geänderten Bedingungen ab 01.04.2001 bei der Bundeswehr zu bewerben. Zutreffend hat das Arbeitsgericht bereits ausgeführt, dass die Kündigung der Bewachungsaufträge durch die Arbeitsplätze frei, dies Vorbringen ist jedoch unsubstantiiert, und dann für den Restbestand durch die Beklagte schon deshalb auf Dauer angelegt war, weil sie die Vertragsverhältnisse beendete. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung war trotz möglicher Bewerbung der Beklagten um Neuvergabe der Bewachungsaufträge ungewiss, ob die Beklagte diese erhalten würde.

Für die Wirksamkeit einer Kündigung ist ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung, also bei Zugang der Kündigung abzustellen (vgl. BAG, Urteil vom 27.02.1997 - 2 AZR 160/96 - in AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Wiedereinstellung m. w. N.). Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungen war völlig ungewiss, ob die Beklagte Anschlussaufträge erhält und damit ca. 70 Mitarbeiter über den 31.03.2000 hinaus weiterbeschäftigten könnte. Dies rechtfertigt die betriebsbedingte Kündigung, denn, wie das Arbeitsgericht zu Recht hervorgehoben hat, war es der Beklagten nicht zuzumuten, mit den Kündigungen bis zum 31.03.2001 abzuwarten, wenn endgültig feststeht, dass sie den Neuauftrag, wie geschehen, nicht bekommen hat.

Beruht eine betriebsbedingte Kündigung auf der Prognose des Arbeitgebers, bei Ablauf der Kündigungsfrist könne er den Arbeitnehmer (z. B. wegen einer Betriebsstillegung) nicht mehr weiterbeschäftigen, dann rechtfertigt dies die betriebsbedingte Kündigung, weil lediglich auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung abzustellen ist. Damit verlagert der Arbeitgeber nicht, wie der Kläger meint, sein unternehmerisches Risiko auf die Arbeitnehmer. Denn für den Fall, dass die Prognose sich im Laufe der Kündigungsfrist als unzutreffend erweist, hat der gekündigte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG, Urteil vom 27.02.1997 a. a. 0.).

Die Kündigung ist auch nicht unwirksam, weil der Kläger im Bereich oder in Bewachungsaufträgen der Beklagten weiterbeschäftigt werden könnte. Der Kläger hat zwar behauptet, dort seien Arbeitsplätze frei, dies Vorbringen ist jedoch unsubstantiiert, denn der Kläger hätte darlegen müssen, bei welchen Objekten welche Arbeitsplätze zum Zeitpunkt der Kündigung frei war. Nur dann hätte die Beklagte darlegen und beweisen können, dass ein solcher Arbeitsplatz, wie ihn der Kläger behauptet, nicht frei oder warum sie nicht mit dem Kläger hätte besetzt werden können.

Die Kündigung ist auch nicht wegen fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam. Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass eine Sozialauswahl zwischen Arbeitnehmern in schon deshalb entbehrlich war, weil die Beklagte allen Mitarbeitern im Bereich gekündigt hat. Damit entfielt für diesen Bereich eine Auswahl zwischen den dort beschäftigten Arbeitnehmern.

Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, andere Arbeitnehmer der Standorte oder mit in die soziale Auswahl einzubeziehen.

Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 07.02.1985 - 2 AZR 9/84 - in AP Nr. 9 zu § 1 KSchG 1999 m. w. N.) bestimmt sich der Kreis, der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen. Zu prüfen ist, ob der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz weggefallen ist, die Funktion anderer Arbeitnehmer wahrnehmen kann. Ein solcher Vergleich setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einseitig auf den anderen Arbeitsplatz versetzen kann. Zur Bestimmung der Vergleichbarkeit ist daher auf die Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Direktionsrecht und Änderungskündigung zurückzugreifen (BAG in AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

Der Kläger ist für den Beschäftigungsort im Bereich eingestellt worden. Der Beschäftigungsort im Bereich ist im Arbeitsvertrag festgelegt worden. Der Kläger hat auch ausschließlich in der Bereich gearbeitet. Ist im Arbeitsvertrag der Parteien bestimmt, dass der Arbeitseinsatz nur an einem bestimmten Ort erfolgen soll, so bedeutet diese bewußte Beschränkung des Einsatzortes des Klägers einen Einschränkung des Direktionsrechtes der Beklagten (vgl. BAG Urteil vom 17.02.2000 in DB 2000, 1339). Nach den vereinbarten Arbeitsvertragsbedingungen war es der Beklagten verwehrt, den Kläger ohne sein Einverständnis an einen anderen Beschäftigungsort, z. B. nach oder zu versetzen. Dazu hätte es einer Änderungskündigung bedurft. Damit schied auch die Erstreckung der Sozialauswahl auf die an anderen Standorten beschäftigten Arbeitnehmer aus.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Gegen dieses Urteil ist der Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 72 a ArbGG statthaft.

Ende der Entscheidung

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