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Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 09.12.2008
Aktenzeichen: 11 Sa 836/08
(1)
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 92 Abs. 1 | |
GKG § 42 Abs. 4 |
LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
ERGÄNZUNGS-URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen ohne mündliche Verhandlung am 27. Januar 2009 durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Voigt, die ehrenamtliche Richterin Frau Czucka, die ehrenamtliche Richterin Frau Dettmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 95%, die Beklagte 5%.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Dies Ergänzungsurteil enthält eine unterbliebene Kostenentscheidung.
Die Parteien streiten um die Zahlung einer Schichtzulage.
Der Berufungskläger hat in der Berufung beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 03.04.2008 abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 80,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine Schichtzulage in tariflicher Höhe zu zahlen, solange zwischen den Parteien vereinbart ist, dass der Kläger seine Arbeitsleistung bei der Beklagten in Schichtarbeit zu erbringen hat.
Die Berufungsbeklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.12.2008 der Berufung des Klägers in Höhe von 80,00 € brutto stattgegeben und die Berufung wegen des weitergehenden Feststellungsantrages als unzulässig verworfen. Soweit der Berufung stattgegeben wurde, ist die Revision zugelassen. In dem Urteil ist eine Entscheidung über die Kosten nicht ergangen.
Mit Schriftsatz vom 17.12.2008 hat die Beklagte den Erlass eines Ergänzungsurteils beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 09.12.2008 sowie den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Auf fristgerecht gestellten Antrag (§ 321 Abs. 2 ZPO) der Beklagten ist durch Ergänzungsurteil über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden, da die Kammer den Kostenpunkt durch ein Versehen insgesamt übergangen hat. Die Entscheidung kann nach § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 525, 128 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Nach § 92 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Rechtsstreits nach dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen zu 95% vom Kläger und zu 5% von der Beklagten zu tragen. Der Gegenstandswert ist nach § 42 Abs. 4 GKG mit insgesamt der 36-fachen Bruttomonats-Differenz zu bewerten.
Lediglich vorsorglich ist auch für dies Ergänzungsurteil die Revision zugelassen worden (vgl. BGH Urteil vom 04.04.1984 - VIII ZR 313/82 - ZIP 1984, 1107, 1113).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil findet, wie sich aus der Urteilsformel ergibt, die Revision statt.
Ende der Entscheidung
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