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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschluss verkündet am 18.03.2002
Aktenzeichen: 11 TaBV 58/01
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG


Vorschriften:

BetrVG § 99 Abs. 1 Abs. 4
BetrVG § 99 Abs. 2
ArbGG § 92 Abs. 1
ArbGG § 72 Abs. 2 Ziff. 1
Die Entgeltsgruppe E 9 des Konzern ETV erfordert kumulativ als drittes Eingruppierungsmerkmal, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die nur nach Abschluss einer Fachhochschulausbildung ausgeübt werden können.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen

11 TaBV 58/01

Verkündet am: 18. März 2002

BESCHLUSS

In dem Beschlussverfahren

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen aufgrund der Anhörung am 18.03.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Nimmerjahn und die ehrenamtlichen Richter R. Kassebeer und H. Casper

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 21.03.2001 - 1 BV 7/00 - abgeändert.

Die vom Antragsgegner und Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers in die Entgeltgruppe E 8 wird ersetzt.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner, der Betriebsrat für den Wahlbetrieb C I. 11 der Antragstellerin in der Niederlassung ist, die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers, in die tarifliche Entgeltsgruppe E 8 des Konzen ETV.

Im Betrieb der Antragstellerin galt bis zum 31.05.1999 der Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der (im folgenden: ETV), der ein Entgeltgruppenverzeichnis mit Richtbeispielen enthielt. Der ETV wurde zum 01.09.1999 durch den Entgeltstarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des (Konzern ETV) ersetzt.

Die Antragstellerin beantragt mit Schreiben vom 06.01.2000 beim Betriebsrat, die Zustimmung sei Eingruppierung des Arbeitnehmers vom Arbeitsplatz Streckenlockführer beim auf den Arbeitsplatz Disponent Lockleitung beim Gleichzeitig beantragte sie die Eingruppierung von der Entgeltgruppe E 7 in die Entgeltgruppe E 8 nach dem ETV.

Mit Schreiben vom 20.01.2000 verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung zur Eingruppierung in die Entgeltsgruppe E 8. Er stimmte jedoch der Versetzung zu. Die Zustimmungsverweigerung begründete er damit, dass für den Disponent Lockleitung die Vergütungsgruppe E 9 die richtige wäre.

Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, nachdem ab 01.06.1999 geltenden Konzern ETV könne auf die in dem bis dahin geltenden ETV vom 27,12,1993 aufgeführten Richtbeispiele bei den einzelnen Vergütungsgruppen nicht mehr zurückgegriffen werden, da diese im neuen Tarifvertrag nicht enthalten seien. Die vom Antragsgegner zur Begründung des Widerspruchs angeführte Vergütungsgruppe E 9 treffe auf die Tätigkeit des Disponent Lockleitung nicht zu, da es sich dabei nicht um eine Tätigkeit handele, zu der eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule benötigt werde. Auf der Position des Disponent Lockleitung seien vielmehr praxiserfahrene Arbeitnehmer vonnöten. Ein Lockführer, der über eine Berufserfahrung von 2-3 Jahren verfüge, könne mit einer dreiwöchigen Einarbeitungszeit so ausgebildet werden, dass er die Arbeit als Disponent verrichten könne. Auf die Stellenbeschreibung (Bl. 41 - 43 d. A.) wird verwiesen.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die vom Bet. zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers für die vorgenannte Tätigkeit in der Entgeltsgruppe E 8 zu ersetzen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat behauptet, bei den Tarifverhandlungen zum neuen Konzern ETV sei zwischen den Verhandlungsführern der Arbeitgeber und der Gewerkschaft in einem Sechs-Augen-Gespräch vereinbart worden, dass die Richtbeispiele des alten ETV weiter gelten sollten. Daher seien die Richtbeispiele des alten Konzern ETV weiterhin anwendbar und der Disponent Lockleitung in die Entgeltsgruppe E 9 einzugruppieren. Er habe deshalb die Zustimmung zu Recht verweigert.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Zustimmungersetzungsantrag sei nicht begründet, weil der Arbeitnehmer entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht in die Entgeltsgruppe E 8 sondern in die Entgeltsgruppe E 9 einzugruppieren sei. Richtig sei zwar, dass allein der neue Konzern ETV anzuwenden sei, der keine Richtbeispiele enthalte. Auf ein angebliches Sechs-Augen-Gespräch komme es, wegen der Schriftformerfordernisse für Tarifverträge nicht an. Der Disponent Lockleitung erfülle nicht nur die Vergütungsgruppe E 8, weil seine Tätigkeit durch höherwertige kaufmännische und technische Aufgaben geprägt sei und zu ihrer Ausführung eine entsprechende betriebliche Ausbildung erfordere, was sich auch aus den alten Richtbeispielen ergebe. Sie hebe sich auch, was die Entgeltsgruppe E 9 verlange, durch ihren Arbeitsinhalt von der vorausgegangenen Entgeltsgruppe ab, denn sie erfordere langjährige Erfahrung nach einer entsprechenden Ausbildung. Nicht erforderlich sei, dass die Tätigkeit des Disponenten Lockleitung eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule erfordere. Dies könne nach Satz 2 des Konzern ETV durch Kenntnisse und Fertigkeiten, die im Wege einer betrieblichen Ausbildung oder durch langjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen Vortätigkeit erworben würden, ausgeglichen werden. Dies sei bei Lockführern, die als Disponenten der Lockleitung eingesetzt werden, der Fall, wenn sie zwei bis 4 Jahre praktisch als Lockführer tätig gewesen seien. Diese Voraussetzungen erfülle der Mitarbeiter.

Gegen diesen ihr am 01.08.2001 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am Montag, den 03.09.2001, Beschwerde eingelegt und diese, nach Fristverlängerung bis zum 15.11.2001, am 15.11.2001 begründet.

Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass sich die Eingruppierung der Arbeitnehmer seit dem Inkrafttreten des Konzern ETV nur nach den Vorschriften dieses Tarifvertrages richten könne. Richtbeispiele aus dem vorangegangenen ETV könnten daher nicht herangezogen werden. Deshalb sei auch in der Vereinbarung vom 18.03.1999 ein Bestandsschutz für Arbeitnehmer festgelegt worden, die bis 31.05.1999 bestimmte Tätigkeiten ausgeübt hätten. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts verlange die Entgeltsgruppe E 9 kumulativ drei Tätigkeitsmerkmale, die vorliegen müssten. Eines davon sei, dass die Ausführung der Tätigkeit eine abgeschlossene Fachschulausbildung erfordere. Dies bedeute nicht, dass der Arbeitsplatzinhaber tatsächlich eine solche Ausbildung an einer Fachhochschule abgeschlossen habe. Nicht das Tatbestandsmerkmal, dass die Tätigkeit eine abgeschlossenen Fachhochschulausbildung erfordere, könne ersetzt werden. Nur das Erfordernis der Fachhochschulausbildung könne durch Kenntnisse und Fertigkeiten ersetzt werden, sofern diese auf die in der Entgeltgruppe E 9 dargelegten Art und Weise erworben worden seien. Ein Verstoß gegen Gleichheitsgesichtspunkte sei ebenfalls nicht ersichtlich, da es sich bei dem Wechsel von einem zum anderen Tarifvertrag um eine sogenannte Stichtagsregelung handele, die eine unterschiedliche Eingruppierung vor dem Stichtag und danach rechtfertige.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt,

1. der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 21.03.2001 - 1 BV 7/00 - wird abgeändert.

2. Die vom Bet. zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers in die Entgeltgruppe E 8 wird ersetzt.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss gemäß Schriftsatz vom 21.01.2001 (Bl. 197 - 203 d. A.), auf den verwiesen wird. Er ist weiterhin der Auffassung, dass der Terminus "Ausbildung an einer Fachhochschule" durch Kenntnisse und Fertigkeiten, die im Rahmen eines betrieblichen Werdeganges erworben würden, erfüllt werden könne. Davon seien Tätigkeiten umfaßt, die zu ihrer Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten, die im Wege einer betrieblichen Ausbildung oder durch langjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen Vortätigkeit erworben seien, erforderlich. Nur so sei das dritte Tarifmerkmal der Entgeltsgruppe E 9 zu verstehen. Es sei systemwidrig, in dieser Vergütungsgruppe Tätigkeiten zu berücksichten, die einen Fachhochschulabschluss erfordern, wenn sich der Tarifvertrag in der Vergütungsgruppe E 11 mit Tätigkeiten begnüge, die durch langjährige Berufserfahrung erworben werden können.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch insgesamt zulässige Berufung musste Erfolg haben.

Die Beschwerde ist begründet.

Die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters in die Entgeltsgruppe E 8 des Konzern ETV war gemäß § 99 Abs. 1 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen, denn ein Widerspruchsgrund des Betriebsrats gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG ist nicht gegeben. Die Eingruppierung in die Entgeltsgruppe E 8 des Konzerns-Tarif-Vertrages verstößt nicht gegen diesen Tarifvertrag.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Eingruppierung sämtlicher Arbeitnehmer ab dem 01.06.1999 in die Entgeltgruppen des Konzern ETV je nach der ausgeübten bzw. vertraglich auszuübenden Tätigkeit vorzunehmen ist. Dieser Tarifvertrag enthält entgegen den bis zum 31.05.1999 geltenden ETV bei den einzelnen Entgeltsgruppen keine Richtbeispiele mehr. Sie sind ersatzlos weggefallen. Sie können deshalb für die Eingruppierung nicht mehr hereingezogen werden. Dabei ist, wie das Landesarbeitsgericht Berlin (Beschluss vom 03.01.2002 - 14 TaBV 1840/01) zutreffend ausgeführt hat, unerheblich, aus welchem Grund die Tarifvertragsparteien des Konzern ETV auf die Beibehaltung der Richtbeispiele verzichtet haben. Der Wegfall bedeute, dass sie nicht mehr gelten sollen.

Dies ist offensichtlich auch von den Tarifvertragsparteien so gesehen worden, denn die in der einvernehmlichen Erklärung zu Eingruppierungsfragen vom 18.03.1999 in Ziff. 1 a vereinbarte Bestandsschutzklausel spricht dafür, dass auch die Tarifvertragsparteien gesehen haben, dass durch den Wegfall der Richtbeispiele bei den einzelnen Entgeltsgruppen, es zu von der bisherigen betrieblichen Eingruppierungspraxis abweichenden Eingruppierungen kommen kann. Die Vereinbarung einer solchen Bestandsschutzklausel macht nur dann Sinn, wenn künftig mit abweichenden, d. h. auch verschlechternen Eingruppierungen nach dem Konzern ETV gerechnet werden kann. Hätten die Tarifvertragsparteien die bisherige Eingruppierungspraxis unabhängig von den Richtbeispielen auch für den Fall der Übernahme einer anderen Tätigkeit nach dem Stichtag festschreiben wollen, hätte dies ausdrücklich geschehen müssen. In diesem Falle wäre eine Bestandsschutzklausel in der am 18.03.1999 vereinbarten Form entbehrlich gewesen (LAG Berlin a. a. O.). Es gibt auch keine schriftliche Vereinbarung der Tarifvertragsparteien (z. B. in einer Protokollnotiz, dass die in der Vergangenheit vorgenommene Zuordnung eines der Tätigkeit zu bestimmten Entgeltgruppen auch unter der Geltung des neuen Konzern ETV erhalten bleiben soll.

Die Tätigkeit des Arbeitnehmers erfüllt nicht die vom Antragsgegner angenommene Entgeltsgruppe E 9 sondern nur die Entgeltsgruppe E 8.

Die Tätigkeit des Arbeitnehmers ergibt sich anhand der Tätigkeitsmerkmale des Konzern ETV.

Die Entgeltgruppe E 8 des Konzern ETV lautet:

...

E 8

Tätigkeiten,

- die

* durch höherwertige kaufmännische oder technische Aufgaben geprägt sind und

* zu ihrer Ausführung

- eine berufliche Spezialausbildung oder

- eine entsprechende betriebliche Ausbildung erfordern

oder

- die sich gegenüber E 7 durch gesteigerten Arbeitsinhalt abheben. ...

Demgegenüber lautet die Entgeltgruppe E 9:

...

E 9

Tätigkeiten,

- die

* durch höherwertige kaufmännische oder technische Aufgaben geprägt sind,

* sich in ihrem Arbeitsinhalt von E 8 abheben und

* die zu ihrer Ausführung eine abgeschlossene Ausbildung an einer

Fahchhochschule erfordern.

Die "Ausbildung an einer Fachhochschule" kann durch

- Kenntnisse und Fertigkeiten,

* die im Wege einer betrieblichen Ausbildung oder

* durch langjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen Vortätigkeit erworben wurden,

ersetzt werden. ...

Nach § 3 Abs. 1 des Konzern ETV richtet sich die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Entgeltsgruppe nach der von ihm ausgeführten und nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit und nicht nach seiner Berufsbezeichnung.

Die einzelnen Entgeltsgruppen des Tarifvertrages bauen dadurch aufeinander auf, dass sie jeweils als Alternativmerkmal das Abheben durch einen gesteigerten Arbeitsinhalt aus der vergangenen Gruppe enthalten. Die vom Antragsgegner bemängelte Nichteingruppierung des betroffenen Arbeitnehmers W in die Entgeltsgruppe E 9 setzt daher voraus, dass der Mitarbeiter die Voraussetzungen der Entgeltsgruppe E 8 erfüllt.

Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit, dass die ersten beiden Eingruppierungsmerkmale (höherwertige kaufmännische und technische Aufgaben) durch die Tätigkeit der Mitarbeiter geprägt ist und das zu ihrer Ausführung eine entsprechende betriebliche Ausbildung erforderlich ist. Die Tätigkeit des Mitarbeiters ist durch höherwertige technische Aufgaben geprägt und zu ihrer Ausübung ist auch eine entsprechende betriebliche Ausbildung notwendig. Diese ist durch die Ausbildung zum Lockführer gewährleistet.

Die Tätigkeit als Disponent der Lockleitung auf dem Bahnhof erfüllt aber nicht die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltsgruppe E 9.

Zwar ist das erste Tatbestandsmerkmal der Entgeltsgruppe erfüllt, weil es identisch ist mit dem ersten Tatbestandsmerkmal der darunter liegenden Gruppe E 8. Es kann zugunsten des Antragsgegners auch unterstellt werden, dass sich die Tätigkeit in ihrem Arbeitsinhalt von einer Tätigkeit nach Entgeltsgruppe E 8 abhebt, denn das dritte Tätigkeitsmerkmal trifft auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers als Disponent der Lockleitung des Bahnhofs nicht zu.

Nach dem dritten Tätigkeitsmerkmal der Entgeltsgruppe E 9 ist zur Ausführung der dieser Vergütungsgruppe eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule erforderlich. Das bedeute, es muss sich um Tätigkeiten handeln, die nur ausgeführt werden können, nach Abschluss einer Fachhochschulausbildung, d. h. unter Einsatz des in der Ausbildung erworbenen Wissens. Fachhochschulausbildung ist eine hochwertige Ausbildung. Eine betriebliche Ausbildung kann sowohl in der Tiefe als auch der Breite nach wesentlich geringer sein.

Der Aufgabenbereich des Disponenten der Lockleitung beim Güterbahnhof hat keinen akademischen Zuschnitt, wie es Tätigkeiten haben, für deren Ausübung ein Fachhochschulabschluss Voraussetzung ist. Fachhochschulen bereiten durch anwendungsbezogene Lehre auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methode erfordern (vgl. BAG, Urt. v. 10.12.1997, 4 AZR 264/95 in AP Nr. 3 zu § 612 BGB Diskriminierung). Solche Tätigkeiten übt der Mitarbeiter W nicht aus. Seine Tätigkeit auf dem Arbeitsplatzdisponent der Lockleitung ist durch höherwertige kaufmännische und technische Aufgaben geprägt. Einen akademischen Zuschnitt hat sie nicht. Dazu hat auch der Antragsgegner konkrete Ausführungen nicht gemacht.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann die Anforderung des Tarifvertrages, dass die Tätigkeiten zu ihrer Ausführung eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule erfordern auch nicht durch den Satz 2 der Entgeltsgruppe E 9 ersetzt werden, denn durch das Wort "und" nach dem 2. Tätigkeitsmerkmal ergibt sich eindeutig, dass das Erfordernis der abgeschlossenen Fachschulausbildung für die Tätigkeit kumulativ vorliegen muss. Demgegenüber regelt Satz 2 der Entgeltsgruppe E 9 lediglich, dass für die Eingruppierung in diese Entgeltsgruppe eine Fachschulausbildung selbst nicht unbedingt erforderlich ist, sondern diese Fachschulausbildung durch Kenntnisse und Fertigkeiten, die im Wege einer betrieblichen Ausbildung oder durch langjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen Vortätigkeit erworben werden, ersetzt werden kann. Dies betrifft aber nur die Art und Weise, wie die für die Tätigkeit erforderlichen Fachhochschulkenntnisse erlangt werden können, nämlich entweder durch einfache Hochschulabschluss oder entsprechende berufliche Erfahrung oder betriebliche Ausbildung. Es ändert aber nichts daran, dass die Tätigkeit selbst zu ihrer Ausübung Fachhochschulkenntnisse erfordern muss, um die Eingruppierung in die Entgeltsgruppe E 9 zu begründen.

Die von der Antragsgegnerin beantragte Eingruppierung des Mitarbeiters W als Disponent der Lockleitung des Bahnhofs in die Vergütungsgruppe E 8 verstößt daher nicht gegen den Tarifvertrag und löst damit kein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG aus.

Auf die Beschwerde der Antragsgegner war daher der erstinstanzliche Beschluss abzuändern und die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zu der Eingruppierung des Arbeitnehmers in die Entgeltsgruppe E 8 des Konzern ETV zu ersetzen.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf den § 92 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG.

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