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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 25.03.2003
Aktenzeichen: 12 Sa 293/02 E
Rechtsgebiete: BAT


Vorschriften:

BAT § 22
BAT § 23
Der Streifgang des Mitarbeiters einer städtischen Servicegruppe kann nicht als ein Arbeitsvorgang angesehen werden, da im Rahmen dieser Aufgabe trennbare Einzeltätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit anfallen.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

12 Sa 293/02 E

Verkündet am: 25.03.2003

hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 25.03.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Röder und die ehrenamtlichen Richter Neve und Frau Grabowski

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 12. Dezember 2001 - 1 Ca 727/00 E - wird abgeändert.

Das Versäumnisurteil vom 28. März 2001 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Säumniskosten im Termin vom 28. März 2001, die der Beklagten auferlegt werden.

Streitwert: unverändert.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der 1965 geborene Kläger, welcher über den Fachoberschulabschluß für den Fachbereich Verwaltung und Rechtspflege verfügt und von 1981 bis 1984 beim Bundesgrenzschutz diente, stand ab 01. November 1984 aufgrund befristeter Arbeitsverträge mit Unterbrechnungen als Aushilfsangestellter in den Diensten der beklagten Stadt. Seit dem 16.05.1989 befindet sich der Kläger in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der Beklagten (vgl. Arbeitsvertrag vom 16.05.1989 = Fotokopie Bl. 8 d. A.). Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag(BAT) einschließlich der in Frage kommenden Anlagen, den künftig hierzu abzuschließenden, ergänzenden und ändernden tarifrechtlichen Bestimmungen sowie den noch bestehenden ergänzenden Bestimmungen. Daneben gelten die für den Bereich der Stadtverwaltung der Beklagten bestehenden und künftig zu erlassenden Anordnungen. Seit dem 01. April 1998 erhielt der Kläger Vergütung nach Vergütungsgruppe VII BAT und ab 01. November 2000 zahlt die Beklagte ihm eine Zulage zwischen den Vergütungsgruppen VI b und VII BAT.

Der Kläger wird innerhalb des Ordnungsamtes der Beklagten eingesetzt und arbeitet in der sogenannten Servicegruppe Innenstadt. Für diese Tätigkeit ist er mit Wirkung zum 01. August 2000 zum Verwaltungsvollzugsbeamten bestellt worden. Aufgabe der Servicegruppe ist es, im Bereich der Innenstadt die Einhaltung der gesetzlichen Ge- und Verbote der Stadt sicherzustellen. Die Mitarbeiter der Gruppe haben einzuschreiten, wenn insbesondere Straßenhändler, Bettler, Obdachlose, Drogenabhängige, Punks, Alkoholiker, Umweltverschmutzer, Straßenmusikanten, Betreiber von Informations- und Verkaufsständen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verstoßen. Ziel der Servicegruppe Innenstadt ist es, den Bürgern und Besuchern der Stadt das Gefühl zu geben, sich in einer sicheren und sauberen Stadt zu bewegen. Darüber hinaus soll schonend eingegriffen und Konfrontationen und Gewalt vermieden werden.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT zu, hilfsweise eine Zulage in Höhe des Unterschieds zwischen den Grundvergütungen nach Vergütungsgruppe V c BAT und seiner jetzigen Grundvergütung. Nachdem seinem Höhergruppierungsbegehren vom 26. Juli 2000 nicht entsprochen worden ist, hat der Kläger am 22. Dezember 2000 vorliegende Klage eingereicht und insbesondere die Auffassung vertreten, seine Tätigkeit erfordere mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen im Sinne der Vergütungsgruppe V c BAT Fallgruppe 1 a.

Entsprechend dem Antrag des Klägers ist am 28. März 2001 beim Arbeitsgericht Hannover gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil ergangen. Hiergegen hat die Beklagte fristgerecht Einspruch eingelegt.

Der Kläger hat sodann beantragt,

das Versäumnisurteil vom 28.03.2001 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass der Urteilstenor wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger, beginnend mit dem 01.08.2000 unter Anrechnung der gewährten Vergütung, Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT zu gewähren, nebst Zinsen auf die Bruttodifferenzbeträge in Höhe von 5 % über dem Basisizinssatz nach § 1 DÜG ab jeweiliger monatlicher Fälligkeit, frühestens ab dem 15.03.2001,

hilsweise festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger, beginnend mit dem 01.08.2000, zusätzlich zur gewährten Vergütung, eine Zulage in Höhe des Unterschieds zwischen den Grundvergütungen nach Vergütungsgruppe V c und der jetzigen Grundvergütung zu gewähren, nebst Zinsen auf die Bruttodifferenzbeträge in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG ab jeweiliger monatlicher Fälligkeit, frühestens ab dem 15.03.2001.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 28. März 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe die begehrte Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT nicht zu, da lediglich 27 % seiner Tätigkeit als selbständige Leistungen anzusehen seien.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im einzelnen wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 164 bis 167 d. A.), die vor dem Arbeitsgericht gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen sowie die erstinstanzliche Sitzungsniederschrift vom 28. März 2001 (Bl. 27, 27 R. d. A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht Hannover hat durch das am 12. Dezember 2001 verkündete, hiermit in Bezug genommene Urteil (Bl. 163 bis 171 d. A.) wie folgt erkannt:

Das Versäumnisurteil vom 28.03.2001 bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß der Urteilstenor wie folgt gefaßt wird:

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger, beginnend mit dem 01.08.2000, unter Anrechnung der gewährten Vergütung, Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT zu gewähren, nebst Zinsen auf die Bruttodifferenzbeträge in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG ab jeweiliger monatlicher Fälligkeit, frühestens ab 15.03.2001.

Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreites.

Der Streitwert wird auf 18.145,80 DM festgesetzt.

Die Berufung wird nicht besonders zugelassen.

Es hat angenommen, die Klage sei begründet, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Eingruppierung in Vergütungsgrupe V c Fallgruppe 1 a BAT ab 01. August 2000 zu. Nach summarischer Prüfung benötige dder Kläger als Angestellter im Außendienst gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Er erfülle entgegen der Auffassung der Beklagten auch das Merkmal der "selbständigen Leistungen". Es fielen nicht nur selbständige Leistungen in einem Umfang von 27 % bei der Bewertung der vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten an, sondern die vom Kläger ausgeübte Streifentätigkeit, welche etwa 80 % seiner gesamten Tätigkeit ausmache, sei als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen. In einem derartigen Fall sei es für die Heraushebung ausreichend, wenn innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Ausmaß das Heraushebungsmerkmal betreffende Tätigkeiten anfielen. Es sei nicht gerechtfertigt, die Tätigkeiten des Klägers derart aufzusplittern, daß Maßnahmen bei bestimmten Verstößen je nach Art der Verstöße zusammengefaßt würden. Vielmehr handele es sich bei der Streifentätigkeit um einen einheitlichen Arbeitsvorgang, welcher nicht in einzelne gesondert zu bewertende Arbeitsschritte aufgeteilt werden könne.

Der Vergütungsanspruch des Klägers scheitere auch nicht daran, daß er bislang nicht den Angestelltenlehrgang I erfolgreich absolviert habe. Nach zutreffender übereinstimmender Auffassung der Parteien sei der Kläger von der bestehenden Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit. Auch komme es nicht darauf an, ob die Beklagte bereits am 01. August 2000 - dem Zeitpunkt der Übertragung der Tätigkeit als Verwaltungsvollzugsbeamter - habe endgültig abschätzen können, daß der Kläger nach Vergütungsgruppe V c BAT einzugruppieren sei. Entscheidend allein sei die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit.

Gegen das ihr am 05. Februar 2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 04. März 2002 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06. Mai 2002 am nämlichen Tage begründet.

Sie macht nach Maßgabe ihres Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 06. Mai 2002 (Bl. 195 bis 199 d. A.) sowie des Schriftsatzes vom 19. September 2002 (Bl. 214 bis 218 d. A.) insbesondere geltend die vom Arbeitsgericht vorgenommene summarische Prüfung der "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse" sei vorliegend nicht zulässig gewesen. Zur Gründlichkeit und Vielseitigkeit der Fachkenntnisse des Klägers fänden sich in dessen erstinstanzlichem Vortrag überwiegend Wertungen. Auch zur Selbständigkeit trage er wieder nur Wertungen vor und keinen Tatsachenvortrag. Auch habe das Arbeitsgericht rechtsirrig die 80 % Zeitanteile Streifengang des Klägers zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt. Es habe nur entweder die Möglichkeit gehabt, jeden einzelnen Streifengang zu bewerten, was allerdings mangels Darstellung des Klägers nicht hätte vorgenommen werden können. Oder es hätte die tariflich unterschiedlich zu bewertenden Einzeltätigkeiten nicht zu einem Arbeitsvorgang "Streifengang" zusammen fassen dürfen. Tariflich selbständig zu bewertende tatsächlich trennbare Tätigkeiten, die keine Zusammenhangstätigkeiten darstellten, seien jeweils für sich zu bewerten und könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden. Bei Streifengängen fielen unterschiedlich zu bewertende und tatsächlich auch trennbare Tätigkeiten an. Die deutlich trennbaren Arbeitsergebnisse fielen nur zufällig zeitlich zusammen.

Die Beklagte beantragt,

in Abänderung des an gefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 10. Juni 2002 (Bl. 202 bis 207 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts keinen Anspruch darauf seit dem 01. August 2000 nach Vergütungsgruppe V c der Anlage 1 a zum BAT bezahlt zu werden. Er ist nicht in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a eingruppiert.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der BAT Anwendung. Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe V c entsprechen (§ 22 Abs. 2 unter Absatz 2 Satz 1 BAT). Dabei ist in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht und den Parteien von dem in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszuggehen. Dieser ist zu verstehe als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertenden Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellen. Zu beachten ist dabei, daß Tätigkeiten von unterschiedlicher tariflicher Wertung nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden dürfen, was bedeutet, daß die Zusammenfassung tatsächlich trennbarer Tätigkeiten ausgeschlossen ist.

Die Vergütungsgruppe über die zwischen den Parteien Streit besteht, lautet in der hier einschlägigen Fallgruppe 1 a wie folgt:

"Angestellte ... im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistung erfordert".

Im Streitfall kann dahinstehen, ob mindestens die Hälfte der gesamten Tätigkeit des Klägers mit Arbeitsvorgängen belegt ist, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern, was die Beklagte in II. Instanz bestreitet. Diese Prüfung kann unterbleiben, weil bereits das Merkmal "selbständige Leistungen" in dem Umfang der Fallgruppe 1 a (zu einem Drittel)nicht gegeben ist.

Nach dem Klammerzusatz zu Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, wobei eine leichte geistige Arbeit diese Anforderung nicht erfüllen kann.

Dabei darf das Tätigkeitsmerkmal "selbständige Leistungen" nicht mit dem Begriff "selbständig arbeiten" im Sinne von "allein arbeiten", d. h. ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisungen tätig zu sein, verwechselt werden. Unter selbständiger Leistung ist vielmehr eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entscheidung erfordert. Kennzeichend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne können ein wie immer gearteter Ermessungs-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses sein. Vom Angestellten werden Abwägungsprozesse verlangt, es werden Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt, der Angestellte muß unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen.

Im Streitfall ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte unter Berücksichtigung dieser Anforderungen nur zu einem Anteil von 27 % selbständiger Leistungen bei der Gesamttätigkeit des Klägers gekommen ist.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kann das Merkmal der "selbständigen Leistungen" nicht auf die gesamte Streifentätigkeit des Klägers bezogen werden, denn diese Aufgabe kann nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden, weil sie Tätigkeiten von - unstr.- unterschiedlicher tariflicher Wertung enthält. Mit der Beklagten ist davon auszugehen, daß der Begriff "Streifengang" zunächst der Abgrenzung zur Innendiensttätigkeit dient und nicht zur Ermittlung eines Arbeitsergebnisses. Arbeitsergebnis ist nicht der Streifengang an sich und das damit im Zusammenhang stehende Erfassen von Verstößen nebst Einleitung von Maßnahmen, sondern abzustellen ist auf die jeweilige Einzeltätigkeit, für welche der Streifengang nur den Rahmen abgibt. Daß diese Einzeltätigkeiten tatsächlich trennbar und von unterschiedlicher Wertigkeit sind, folgt aus der Aufstellung der Beklagten in deren Klageerwiderungsschriftsatz vom 12.04.2001 an das Arbeitsgericht auf dessen Seiten 3 - 5 (Bl. 32 - 35 d. A.). Die einzelnen unterschiedlichen Möglichkeiten des Vorgehens des Klägers und die Vielfältigkeit der Sachverhalte und deren Beurteilung rechtfertigen bei natürlicher Betrachtung nicht die Annahme eines großen Arbeitsvorgangs, dessen einzige Klammer die Streife wäre. Dies folgt auch schon daraus, daß man - unterstellt der Kläger müsse derartige Fälle vom Schreibtisch aus bearbeiten - angesichts der verschiedenen Rechtsgrundlagen der Maßnahmen und der Wertigkeit der Verstöße keine Gesamtbetrachtung vornehmen, sondern einzelne Arbeitsvorgänge - je nach tariflicher Wertung - bilden müßte.

Nach alledem kann - mangels weiteren Vortrages des Klägers - lediglich angenommen werden, daß der von der Beklagten gebildete 1. Vorgang mit 20 % und weitere 7 %, die damit im Zusammenhang stehen, die tariflichen Merkmale der selbständigen Leistungen erfüllen, was für die vom Kläger begehrte Einstufung nach VergGr. V c nicht ausreicht, weil diese mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.

Der Anspruch des Klägers rechtfertigt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht unter dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Aufgabenstellung und Einsatz der sog. Müllsheriffs im Abfallbereich unterscheiden sich deutlich von der Tätigkeit der Mitarbeiter Servicegruppe Innenstadt, so daß eine Gleichbehandlung rechtlich nicht geboten erscheint.

Das erstinstanzliche Urteil war demgemäß unter Aufhebung des Versäumnisurteils abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 344 ZPO.

Ende der Entscheidung

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