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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 26.08.2008
Aktenzeichen: 13 Sa 138/08
Rechtsgebiete: GG, BBankG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
BBankG § 31 Abs. 4
§ 31 Abs. 4 BBankG, der die Gewährung der Bankzulage nur an Beamte und Angestellte, nicht auch an Arbeiter vorsieht, verstößt derzeit nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 Sa 138/08

In dem Rechtsstreit

hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 26. August 2008 durch

den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenkötter, den ehrenamtlichen Richter Herrn Germerott, den ehrenamtlichen Richter Herrn Dohm für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 31.07.2007, 6 Ca 29/07, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.312,00 € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Zahlung von 5.814,00 €, monatliche Bankzulage von 342,00 € für die Zeit vom 01.10.2005 bis 28.02.2007. Außerdem beantragt er die Feststellung, dass die Beklagte auch darüber hinaus zur Zahlung der Bankzulage verpflichtet ist.

Der Kläger ist seit dem 01.01.2001 als Bote in einer Hauptverwaltung der beklagten Bank beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 27.11./11.12.2000. Danach erfolgte die Einstellung als Arbeiter. Vereinbart ist die Anwendung des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter der D. Bank und sonstiger für die D. Bank geltender Tarifverträge.

Die Beklagte zahlt ihren Beamten und Angestellten eine Bankzulage gemäß § 2 ihres Personalstatuts. Das Personalstatut beruht auf § 31 Abs. 4 BBankG.

Die Bankzulage betrug bis zum 31.07.2006 19 % des Grundgehaltes bzw. der Grundvergütung. Durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 29.06.2006 wurde § 31 Abs. 4 BBankG geändert mit dem Ziel der Herabsetzung der Bankzulage auf 9 bzw. 5 %. Im Personalstatut 2006 (Bl. 115 d. A.) ist in § 2 u. a. bestimmt:

(1)

Die Beamtinnen und Beamten sowie die Angestellten erhalten eine Bankzulage in Höhe von neun vom Hundert des Grundgehalts oder der Grundvergütung für eine Verwendung in der Zentrale und in Höhe von fünf vom Hundert für eine Verwendung in den Hauptverwaltungen. Für die Bemessung der Zulage sind Grundgehalt und Grundvergütung nach dem Rechtsstand am 1. August 2006 heranzuziehen.

(3)

Für eine durch die Anwendung von § 31 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes über die D. Bank in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 und die Vomhundertsätze nach Abs. 1 gekürzte oder weggefallene Bankzulage wird eine Ausgleichszulage gewährt in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag, der sich aus der Anwendung des am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Personalstatuts geltenden Vomhundertsatzes ergibt, und dem Betrag nach Anwendung der in Abs. 1 genannten Vomhundertsätze. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei Beamtinnen und Beamten bei Erhöhungen des Grundgehaltes sowie bei Erhöhungen von Amts- und Stellenzulagen um die Hälfte der hierdurch eintretenden Bezügeverbesserung; entsprechendes gilt für Angestellte. Abs. 2 Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Ausgleichszulage.

Zum 01.10.2005 wurden die jeweiligen Manteltarifverträge für Arbeiter und Angestellte abgelöst durch den Tarifvertrag für die Beschäftigten der D. Bank (BBkTV), der für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beklagten Anwendung findet. Mit Schreiben vom 29.03.2006 (Bl. 40 d. A.) begehrte der Kläger rückwirkend ab Oktober 2005 die Zahlung der Bankzulage mit der Begründung, seit dem 01.10.2005 seien die ehemaligen Angestellten und die ehemaligen Lohnempfänger gleichgestellt.

Der Kläger hat vorgetragen, die Beschränkung der Bankzulage auf Beamte und Angestellte verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch der Zweck der Bankzulage rechtfertige diese Ungleichbehandlung nicht. Vom Personalrat habe er in Erfahrung gebracht, dass Beamte und ehemalige Angestellte, die die Bankzulage erhalten, wie er als Boten tätig seien. Auch in der Druckerei seien ehemalige Angestellte mit Anspruch auf Bankzulage beschäftigt.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.814,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB auf jeweils 324,00 € seit dem 01.11.2005, 01.12.2005, 01.01.2006, 01.2.2006, 01.03.2006, 01.04.2006, 01.05.2006, 01.06.2006, 01.07.2006, 01.08.2006, 01.09.2006, 01.10.2006, 01.11.2006, 01.12.2006, 01.01.2007, 01.02.2007 sowie 01.03.2007 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger gemäß des Personalstatutes der D. Bank die Bankzulage in Höhe von 5 % des Tabellenlohnes nebst anrechenbarer Ausgleichszulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen 19 % Bankzulage und 5 % Bankzulage zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich darauf berufen, nach Personalstatut und § 31 Abs. 4 BBankG bestehe ein Anspruch auf die Bankzulage nur für Beamte und Angestellte. Durch Inkrafttreten des BBkTV sei die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten nicht völlig aufgehoben worden. Aus § 38 Abs. 5 BBkTV folge, dass insbesondere für die Anwendung des Personalstatuts diese Differenzierung weiter bestehe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Mit Berufung wiederholt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, der ehemalige Status als Arbeiter oder Angestellte könne ohne Differenzierung nach der Tätigkeit nicht als sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung anerkannt werden. Der Verweis auf § 38 Abs. 5 BBkTV rechtfertige die Differenzierung in der Anspruchsberechtigung nicht. Auch die Tarifvertragsparteien seien an den Gleichheitssatz des Artikel 3 GG gebunden. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 31.07.2007, Az. 6 Ca 29/07 Ö, abzuändern und nach den in erster Instanz gestellten Anträgen zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, ein Anspruch des Klägers sei nach Personalstatut nicht begründet, weil danach nur Beamte und Angestellte anspruchsberechtigt seien. Eine Ausdehnung der Anspruchsberechtigung auf Arbeiter durch Personalstatut sei nach § 31 BBankG nicht zulässig. Durch Gewährung der Bankzulage an Arbeiter würde die durch § 31 Abs. 4 BBankG eingeräumte Normsetzungsbefugnis überschritten. Die vorgenommene Differenzierung beruhe auf einem Bundesgesetz. Dieses Gesetz verstoße nicht gegen Artikel 3 GG. Dem Gesetzgeber komme bei der Beurteilung der Ausgangslage und der möglichen Auswirkungen einer gesetzlichen Bestimmung eine Einschätzungsprärogative zu. Er sei berechtigt, pauschalierende Wertungen zu treffen. Zweck der Bankzulage sei es, im Wettbewerb mit privaten Kreditinstituten qualifiziertes Personal zu erhalten. Für die Gruppe der Arbeiter habe eine vergleichbare Wettbewerbsproblematik nach Einschätzung des Gesetzgebers nie bestanden. Im Übrigen bestreitet die Beklagte, dass Angestellte und Beamte mit Arbeitertätigkeiten betraut seien und die Bankzulage erhielten. In der Hauptverwaltung, in der der Kläger beschäftigt sei, gebe es derartige Fälle nicht. Lediglich eine schwerbehinderte Angestellte, zuvor Sachbearbeiterin im Bereich Geld, werde zur Zeit behinderungsbedingt mit Botenaufgaben beschäftigt. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungserwiderung.

Entscheidungsgründe:

1.

Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insbesondere zulässig, §§ 64, 66 ArbGG. Die Berufung ist nicht begründet, das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts war zu bestätigen. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Zahlung der Bankzulage besteht nicht.

2.

Die Bankzulage ist geregelt in § 2 des Personalstatuts der Beklagten. Sie betrug bis zum 31.07.2006 19 % des Grundgehaltes bzw. der Grundvergütung, seit dem 01.08.2006 bei einer Verwendung in der Zentrale 9 % und bei einer Verwendung in den Hauptverwaltungen 5 %, jeweils zuzüglich einer Ausgleichszulage wegen Kürzung der Bankzulage. Die Regelungen des jeweiligen Personalstatuts sind Gegenstand des Arbeitsvertrages des Klägers, obwohl eine arbeitsvertragliche Inbezugnahme fehlt.

§ 31 Abs. 4 BBankG ermächtigt die Beklagte, mit Zustimmung der Bundesregierung die Rechtsverhältnisse der Bediensteten durch Personalstatut zu regeln. Das Personalstatut beinhaltet dann aber eine Dienstordnung des öffentlichen Rechts, die unmittelbar die Arbeits- und Dienstverhältnisse der Beschäftigten erfasst. Weil das Personalstatut auf einer gesetzlich begründeten Normsetzungsbefugnis beruht und auch die Dienstverhältnisse von Beamten regelt, ist die Qualifizierung als Dienstordnung des öffentlichen Rechts zwingend (offen gelassen vom BAG im Urteil vom 05.06.1985, 5 AZR 353/82, JURIS). Das Personalstatut regelt damit auch das Arbeitsverhältnis des Klägers.

3.

Ein Anspruch des Klägers auf die Bankzulage ist nicht begründet, weil er als Bote eine Tätigkeit ausübt, die vor dem 01.01.2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte. Nach § 2 Abs. 1 Personalstatut haben Anspruch auf die Bankzulage Beamte und Angestellte. Die Differenzierung zwischen den einzelnen Gruppen der Bediensteten, insbesondere zwischen Angestellten und Arbeitern im Personalstatut ist bewusst erfolgt. Als anspruchsberechtigt für die Bankzulage sind Arbeiter in § 2 des Personalstatuts nicht aufgeführt, während § 3 Abs. 1 des Personalstatuts bei Zuwendungen für besondere Leistungen auch Arbeiter erfasst. Die bewusste Differenzierung zwischen Angestellten und Arbeitern beruht auf der Ermächtigungsgrundlage in § 31 Abs. 4 BBankG. Nach Satz 2 kann in dem Personalstatut nur bestimmt werden, dass Beamten (Nr. 1 b) und Angestellten (Nr. 3 b) Bankzulage und Zuwendungen für besondere Leistungen gewährt werden. Für Arbeiter ist in Nr. 4 nur die Zuwendung für besondere Leistungen aufgeführt, nicht die Bankzulage. Unter Berücksichtigung der Einleitung in § 31 Abs. 4 Satz 2 BBankG - "kann nur bestimmt werden" - ergibt sich, dass eine Ermächtigung zur Gewährung der Bankzulage an Arbeiter nicht besteht und diese Beschäftigungsgruppe bewusst von der Anspruchsberechtigung ausgenommen ist.

4.

Die Tarifänderung zum 01.10.2005 hat auf die Auslegung des Personalstatuts keine Auswirkungen. Anstelle der ursprünglich getrennten Manteltarifverträge für Arbeiter und Angestellte gilt ab diesem Datum parallel zum Inkrafttreten des TVöD der Tarifvertrag für die Beschäftigten der D. Bank, der grundsätzlich nicht mehr nach Angestellten und Arbeitern differenziert. § 38 Abs. 5 BBkTV bestimmt unter der Überschrift "Begriffsbestimmungen", wer als Angestellter oder Arbeiter im Sinne entsprechender Regelungen gilt und besagt, dass die Begriffsbestimmungen auch für die Regelungen des Personalstatuts gelten. Aus § 38 Abs. 5 BBkTV folgt, dass es weiterhin noch gesonderte Regelungen für Angestellte und Arbeiter gibt, insbesondere im Personalstatut, und dass die Differenzierung zwischen Angestellten und Arbeitern nicht vollständig aufgehoben ist.

5.

Die Regelung im Personalstatut kann nicht unter Berücksichtigung des Artikel 3 Abs. 1 GG dahin ausgelegt werden, dass die Differenzierung der Anspruchsberechtigung gleichheitswidrig ist und verfassungskonform auch den Arbeitern die Bankzulage zu gewähren ist. Nach der Ermächtigungsgrundlage für das Personalstatut in § 31 Abs. 4 BBankG wäre die Gewährung der Bankzulage an Arbeiter rechtswidrig. Die Beklagte hätte damit ihre Regelungsbefugnis überschritten. Wie aus dem Einleitungssatz in § 31 Abs. 4 Satz 2 BBankG ("in dem Personalstatut kann nur bestimmt werden ...") folgt, ist die Anspruchsberechtigung abschließend geregelt. Eine verfassungskonforme Auslegung des Personalstatuts scheidet aus.

6.

Der Anspruch des Klägers auf die Bankzulage kann damit nur begründet sein, wenn die Regelung in § 31 Abs. 4 BBankG gegen Artikel 3 Abs. 1 GG verstößt und dieser Grundrechtsverstoß die Anspruchsberechtigung des Klägers zur Folge hätte. Die Differenzierung in der Anspruchsberechtigung zwischen Arbeitern und Angestellten verstößt jedenfalls derzeit nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 31 Abs. 4 BBankG musste nicht erfolgen.

6.1.

Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet den Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Anforderungen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsgrundsätze reichen. Einer besonders strengen Bindung unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen (Bundesverfassungsgericht vom 30.07.2008, 1 BvR 3262/07 u. a., NJW 2008, 2417; Bundesverfassungsgericht vom 22.02.1994, 1 BvL 21/85 u. a., E 90, 56).

6.2.

Für die Bewertung ist auszugehen vom Sinn und Zweck der Bankzulage. Mit Gesetz vom 29.06.2006 ist § 31 Abs. 4 BBankG mit Wirkung vom 01.08.2006 geändert worden. Die Bankzulage ist von 19 % auf 9 bzw. 5 % herabgesetzt worden. Zum Sinn und Zweck der Bankzulage ist im Entwurf des Haushaltbegleitgesetzes 2006 ausgeführt:

Die Bankzulage soll die D. Bank in den Bereichen mit herausgehobenen Funktionen in die Lage versetzen, im Wettbewerb mit dem privaten Kreditgewerbe und der Europäischen Zentralbank zur Sicherung eines geordneten leistungsfähigen Bankbetriebes ausreichend qualifiziertes Personal gewinnen und halten zu können.

Die Zielsetzung, Konkurrenzfähigkeit am Arbeitsmarkt zur Gewinnung qualifizierten Personals, ist ein sachliches Differenzierungskriterium. Wo qualifiziertes Personal z. B. mit Bankausbildung erforderlich ist, steht die Beklagte am Arbeitsmarkt in Konkurrenz zu privaten Banken. Es ist dann aber sachlich, gerechtfertigt, z. B. ausgebildeten Bankangestellten eine Bankzulage zu gewähren, bei einfachen Tätigkeiten wie Botentätigkeit einen Anspruch nicht zu begründen. Bei einfachen Tätigkeiten besteht das beschriebene Konkurrenzverhältnis typischerweise nicht. Eine Differenzierung für die Gewährung der Bankzulage, die an die Tätigkeit anknüpft und die Anspruchsberechtigung z. B. auf Wahrnehmung bankspezifischer Aufgaben beschränkt, wäre sachlich gerechtfertigt und würde keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz darstellen.

6.3.

Die gewählte Differenzierung nach dem Status Arbeiter oder Angestellter ist problematisch. Sie ist aber jedenfalls übergangsweise noch als sachlich gerechtfertigt anzusehen.

Typische Arbeitertätigkeiten bei der Beklagten sind erkennbar z. B. in den Bereichen Hausverwaltung, Haustechnik, Botentätigkeit. Es handelt sich um Aufgabenbereiche, die nicht bankenspezifisch sind und nach dem Zweck der Zulage eine Anspruchsberechtigung nicht begründen müssen. Der problematische Bereich der Ungleichbehandlung reduziert sich damit auf eine kleine Gruppe von Angestellten und Beamten mit gering qualifizierter Tätigkeit im nicht bankspezifischen Bereich.

6.4.

Obwohl seit dem 01.10.2005 für Angestellte und Arbeiter ein gemeinsamer Manteltarifvertrag gilt, sind die getrennten Vergütungssysteme noch nicht aufgehoben. Die Eingruppierungsregelungen für Arbeiter und Angestellte, auf die die Einstufung in die Entgeltgruppen basiert, sind noch nicht zusammengefasst und vereinheitlicht. Wenn aber die Eingruppierung noch nicht zusammenfassend geregelt ist, bestehen nach wie vor für Angestellte und Arbeiter unterschiedliche Vergütungssysteme. Eine solche unterschiedliche Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen für Arbeiter und Angestellte durch Tarifvertrag kann dann aber ein sachlicher Anknüpfungspunkt für eine Ungleichbehandlung bei einzelnen Leistungen sein. Verwiesen wird auf BAG vom 17.12.1992, 6 AZR 91/92, NZA 1993, 708; BAG vom 09.12.1987, 4 AZR 458/87, ZTR 1988, 178.

6.5.

Weil die Eingruppierungsregelungen für Arbeiter und Angestellte noch nicht zusammengefasst sind, also noch unterschiedliche Vergütungssysteme bestehen, kann eine endgültige sachgerechte Bestimmung der Anspruchsberechtigung für die Bankzulage anknüpfend an die jeweilige Tätigkeit derzeit nicht erfolgen. Der Kläger übt eine Tätigkeit aus, für die nach ihrem Zweck die Zulage nicht gewährt werden muss. Für die Übergangszeit bis zur Zusammenfassung der Eingruppierungsregelungen liegt dann aber kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, wenn Arbeitern die Bankzulage nicht gewährt wird.

7.

Die Klage ist auch nicht begründet nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Vortrag, mit vergleichbarer Tätigkeit würden auch Angestellte und Beamte beschäftigt, die dann die Bankzulage erhielten, ist allgemein gehalten und unsubstantiiert. Im Übrigen: Selbst wenn die Beklagte in Einzelfällen Arbeitnehmer mit Arbeitertätigkeit z. B. als Angestellte einstuft, würde daraus nicht ohne weiteres ein Anspruch auf Gleichbehandlung folgen.

8.

Da die Berufung zurückzuweisen war, trägt der Kläger die Kosten des Rechtsmittels. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Der Streitwert war in Höhe des dreifachen Jahresbetrages der Bankzulage zu berechnen, § 42 Abs. 3 GKG. Bei Einreichung der Klage fällige Beträge waren gemäß § 42 Abs. 5 GKG nicht zu berücksichtigen.

Die Revisionszulassung erfolgt gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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