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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 19.04.2005
Aktenzeichen: 13 Sa 1385/04
Rechtsgebiete: VwVfg, BGB


Vorschriften:

VwVfg § 56 Abs. 1
BGB § 315
1. Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Nebenabrede - Zusicherung der Übernahme in das Beamtenverhältnis, Gewährleistung beamtenähnlicher Versorgung und Gehaltskürzung - ist so auszulegen, dass die Gehaltskürzung Gegenleistung für die gewährleistete Versorgungsanwartschaft ist.

2. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch besteht nicht.

3. Die Nebenabrede verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und entspricht den Anforderungen des § 315 BGB.


Landesarbeitsgericht Niedersachsen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 Sa 1385/04

In dem Rechtsstreit

wegen sonstiges

hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2005 durch

den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenkötter, den ehrenamtlichen Richter Herrn Barth, die ehrenamtliche Richterin Frau Pohl für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 21.06.2004, 2 Ca 798/03, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 7.316,59 € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Zahlung von 7.316,59 € mit der Begründung, das beklagte Land habe in der Zeit vom 25.08.1997 bis 22.01.2002 zu Unrecht monatlich 270,-- DM vom Gehalt einbehalten. Sie stützt die Klage insbesondere auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch.

Die Klägerin war vom 25.08.1997 bis zum 22.01.2002 als Lehrerin im Anstellungsverhältnis beim beklagten Land beschäftigt, und zwar als Teilzeitkraft zu etwa 3/4 der regelmäßigen Arbeitszeit. Zum 23.01.2002 wurde sie in das Beamtenverhältnis übernommen. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Arbeitsvertrag vom 19.08.1997 (Bl. 5 - 7 d.A.), in dem die Anwendung des BAT sowie die Eingruppierung entsprechend Eingruppierungserlass in Vergütungsgruppe III BAT vereinbart ist. § 6 des Vertrages enthält folgende Nebenabrede:

Zwischen den Arbeitsparteien besteht Einvernehmen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ziel einer späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geschlossen wird.

Der Arbeitgeber sichert zu, dass er die Angestellte nach Ablauf einer Tätigkeit von 4 Jahren bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen in das Beamtenverhältnis berufen wird. Der Arbeitgeber gewährleistet der Angestellten mit dem Tage der Begründung des Arbeitsverhältnisses eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften.

Aufgrund der Gewährleistung dieser Versorgungsanwartschaft besteht Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass insoweit Arbeitnehmeranteile von der Angestellten nicht zu entrichten sind.

Für diese Zusicherungen (Vollzeitbeschäftigung als Beamtin/Beamter und entsprechender Altersversorgung unter Anrechnung der Beschäftigung im Angestelltenverhältnis) verpflichtet sich die Angestellte zu einer Gegenleistung in Höhe von 270,-- DM monatlich. Dieser Betrag wird mit den laufenden Vergütungsansprüchen verrechnet.

Die Nebenabrede in § 6 des Arbeitsvertrages beruhte auf einem Erlass des Kultusministeriums vom 29.05.1996. Beginnend mit dem Schuljahr 1996/1997 bot das beklagte Land neu einzustellenden Lehrern Einstellung als Angestellte auf 2/3 bzw. 3/4 Stellen an. Es stellte zwei Vertragsangebote zur Auswahl.

Vertragsangebot 1: Einstellung als Angestellter in einem insbesondere rentenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis ohne Zusage der Übernahme in das Beamtenverhältnis und ohne Zusage der Erhöhung der Arbeitszeit.

Vertragsangebot 2: Anstellung im Angestelltenverhältnis, Zusage der Übernahme in das Beamtenverhältnis nach Ablauf von 4 Jahren, Zusage einer Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Vorschriften verbunden mit einer Gegenleistung von 270,-- DM monatlich, zu verrechnen mit den laufenden Vergütungsansprüchen.

Ergänzend zum Arbeitsvertrag erhielt die Klägerin das Einstellungsschreiben des beklagten Landes vom 19.08.1997 (Bl. 8 - 10 d.A.).

Die Verrechnung der Gegenleistung von 270,-- DM monatlich nahm das beklagte Land so vor, dass es den Bruttoentgeltanspruch nach Vergütungsgruppe III um 270,-- DM brutto kürzte. Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung wurden nicht abgezogen und abgeführt. Auf die Bezügeabrechnung für Dezember 1997 (Bl. 75 d.A.) wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat erstmals mit Schreiben vom 25.02.2002 ihren Anspruch geltend gemacht. Sie hat vorgetragen, die Nebenabrede im Arbeitsvertrag sei öffentlich-rechtlicher Natur und wegen Verstoß gegen das Koppelungsverbot des § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nichtig. Das beklagte Land habe sich als Gegenleistung für die Zusage der Beamtenernennung eine Gegenleistung von 270,-- DM monatlich versprechen lassen. Es bestehe deshalb ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auf Zahlung der einbehaltenen Beträge. Durch die Gehaltskürzung liege außerdem eine Abweichung von der nach BAT geregelten Vergütung zu Lasten der Klägerin vor. Sie sei im Verhältnis zu anderen angestellten Lehrkräften ungleich behandelt worden.

Die Klägerin hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an sie 7.316,59 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 138,05 € beginnend mit dem 15.09.1997 und jeweils fortlaufend zum 15. eines Monats zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat vorgetragen, die Nebenabrede enthalte eine wirksame arbeitsvertragliche Vereinbarung und sei nicht öffentlich-rechtlicher Natur. Die Gehaltskürzung sei vereinbart als Gegenleistung für die Zusage einer Versorgungsanwartschaft während des Arbeitsverhältnisses. Diese Versorgungsanwartschaft habe zur Folge gehabt, dass Rentenversicherungspflicht nicht bestanden habe. Schließlich hat sich das beklagte Land auf Verwirkung berufen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Mit Berufung rügt die Klägerin Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen und vertritt die Auffassung, aufgrund ihres erstinstanzlichen Vortrages habe das Arbeitsgericht gemäß § 17 a Abs. 3 GVG vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweges entscheiden müssen. Einer ausdrücklichen Rüge habe es nicht bedurft. Deshalb sei im Berufungsverfahren eine Entscheidung über den Rechtsweg gemäß § 17 a GVG zu treffen. Entsprechend der Auffassung des OVG Lüneburg sei die Nebenabrede im Arbeitsvertrag als öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu qualifizieren, in der als Gegenleistung für die Beamtenernennung eine Zahlung von monatlich 270,-- DM vereinbart sei. Die Gegenleistung beziehe sich nicht auf eine Versorgungsanwartschaft. Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses sei eine Absicherung im Sinne einer Altersversorgung nicht umfassend gewährleistet gewesen. Vereinbart sei nur eine nachträgliche Absicherung für den Fall, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfolge. Im Übrigen sei eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht bindend zugesichert worden, sondern unter den Vorbehalt gestellt, dass nach Ablauf des Anstellungsverhältnisses die beamtenrechtlichen Einstellungs-voraussetzungen vorliegen. Die Nichtigkeit der Nebenabrede löse einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch aus. Außerdem sei sie durch die Nebenabrede als Teilzeitkraft im Vergleich zu Vollzeitkräften schlechter gestellt, es liege ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 BeschFG vor.

Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung und den Schriftsatz der Klägerin vom 27.01.2005.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 21.06.2004, 2 Ca 798/03, abzuändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es vertritt die Auffassung, dass eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges im Berufungsverfahren nicht mehr getroffen werden könne und verteidigt im Übrigen nach Maßgabe der Berufungserwiderung das erstinstanzliche Urteil.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend die Klage abgewiesen.

1. Zulässigkeit des Rechtsweges.

Die Rüge der Klägerin zur Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten ist unbegründet. Gemäß §§ 65 ArbGG, 17 a Abs. 5 GVG ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Die Rechtswegzuständigkeit ist gemäß § 17 a GVG in dem dort vorgesehenen Vorabentscheidungsverfahren zu klären, eine Prüfung der Rechtswegzuständigkeit auf Berufung im Hauptsacheverfahren ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann gerechtfertigt, wenn das erstinstanzliche Gericht entgegen § 17 a Abs. 3 GVG nicht vorab über die Rechtswegzuständigkeit entschieden hat, sondern im Urteil zur Hauptsache die Zuständigkeit bejaht hat. In diesem Fall hat das Berufungsgericht ausnahmsweise über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu befinden (z.B. BAG vom 26.03.1992, 2 AZR 443/91, § 48 ArbGG 1979, Nr. 5; Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 17 a GVG Nr. 18).

Entgegen der Auffassung der Klägerin hatte das Arbeitsgericht keine Veranlassung, vorab über den Rechtsweg zu entscheiden. Von Amts wegen musste das Arbeitsgericht gemäß § 17 a Abs. 3 GVG eine solche Entscheidung nicht treffen, weil es seine Zuständigkeit bejaht hat. Eine Rüge einer Partei im Sinne des § 17 a Abs. 3 GVG im erstinstanzlichen Verfahren ist nicht erfolgt, insbesondere hat die Klägerin eine solche Rüge nicht erhoben. Mit Schriftsatz vom 27.04.2004 hat die Klägerin zur Zulässigkeit des Rechtswegs um Hinweis gebeten. Mit Verfügung vom 30.04.2004 hat das Arbeitsgericht dieses Begehren beschieden. Im Schriftsatz vom 04.05.2004 und auch in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2004 ist daraufhin von der Klägerin die Rechtswegzuständigkeit nicht ausdrücklich gerügt worden. Eine solche ausdrückliche Rüge war aber zu verlangen, zumal die Klägerin anwaltlich vertreten war.

Im Übrigen ist festzustellen, dass die Klägerin ihren Klageanspruch, Rückzahlung der Gehaltskürzung, erstinstanzlich und auch zweitinstanzlich noch in der Berufungsbegründung auf zwei Klagegründe gestützt hat, nämlich auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch und auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Kommen für einen einheitlichen Klageanspruch zwei Klagegründe in Betracht, für die unterschiedliche Gerichte zuständig sind (hier: Verwaltungsgerichte und Arbeitsgerichte), so verbleibt es bei der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, wenn es für einen Klagegrund zuständig ist. Gemäß § 17 Abs. 2 GVG hat sodann das angerufene Gericht über alle in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte zu entscheiden (Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 17 GVG Nr. 5). Im Ergebnis ist damit im Berufungsverfahren über den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch als auch über einen arbeitsrechtlichen Anspruch aus Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu entscheiden.

2. Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Urteil vom 27.11.2001, 5 LB 1309/01, EZBAT § 4 BAT Nebenabrede Nr. 16) hat eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Nebenabrede in einem Arbeitsvertrag so ausgelegt, dass es angenommen hat, die Gegenleistung von dort 200,-- DM monatlich sei vom Arbeitnehmer zu erbringen gewesen für die Zusicherung der Einstellung in das Beamtenverhältnis spätestens nach Ablauf von 4 Jahren. Das OVG stützt seine Auslegung insbesondere auf den Wortlaut des Absatz 3 der Nebenabrede, in dem nur Regelungen aufgeführt seien, die dem Beamtenverhältnis zuzurechnen seien, die Versorgungsanwartschaft werde dort nicht erwähnt. Es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoße und einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auslöse. Dem Rückforderungsbegehren des Arbeitnehmers stehe der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20. März 2003, 2 C 23/02 (ZTR 2003, S. 637) , die Entscheidung des OVG bestätigt. Es hat eine eigene Auslegung der Nebenabrede nicht vorgenommen, sondern aus revisionsrechtlichen Gründen die Auslegung des OVG der Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat weiter ausgeführt, die getroffene öffentlich-rechtliche Vereinbarung verletze das Koppelungsverbot in § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG und löse einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch aus. Diesem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stünden nach dem begrenzten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Ergänzend wird auch verwiesen auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2005, 2 B 94/04, in dem für einen vergleichbaren Fall von einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ausgegangen worden ist.

Nach Auffassung der Kammer besteht kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, die Nebenabrede in § 6 des Arbeitsvertrages regelt neben der Zusicherung der Übernahme in das Beamtenverhältnis vor allem die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses. Die Gegenleistung von 270,-- DM monatlich, im Ergebnis eine Gehaltskürzung um diesen Bruttobetrag, ist nicht Gegenleistung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis, sondern für die während des Arbeitsverhältnisses gewährleistete Versorgungsanwartschaft. Es verbleibt bei der Auslegung wie im Urteil der Kammer vom 14.09.1999, 13 Sa 2894/98.

Die Nebenabrede, über die das OVG Lüneburg zu entscheiden hatte, und die vorliegende Nebenabrede sind zwar im Wesentlichen identisch formuliert. Abweichungen ergeben sich jedoch im 3. Absatz. Die Nebenabrede im vom OVG zu entscheidenden Fall lautet vor dem Klammerzusatz: Für die Zusicherung. Vorliegend ist formuliert: Für diese Zusicherungen. Eine weitere Abweichung ergibt sich im Klammerzusatz (OVG: Und Anrechnung der Beschäftigung im Angestelltenverhältnis; hier: Unter Anrechnung der Beschäftigung im Angestelltenverhältnis).

Die vorliegende Nebenabrede ist auszulegen nach ihrem Wortlaut und nach Sinn und Zweck der Regelung im vertraglichen Gesamtzusammenhang. Ergänzend ist im Übrigen auch heranzuziehen die tatsächliche Vertragsdurchführung (Palandt, BGB, 63. Aufl., § 133 Nr. 16).

Geht man allein vom Wortlaut des Absatzes 3 der Nebenabrede aus, so kann die Gegenleistung in Höhe von 270,-- DM monatlich als Gegenleistung für die Zusage der Übernahme in das Beamtenverhältnis gewertet werden. Dabei bleibt aber unberücksichtigt, dass im vorausgegangenen Absatz 2 neben der bindenden Zusage der Einstellung in das Beamtenverhältnis schwerpunktmäßig eine Versorgungsanwartschaft nach beamten-rechtlichen Vorschriften gewährleistet ist und Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgeführt ist mit der Folge, dass Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung nicht zu entrichten sind. Die Einleitung des nachfolgenden Absatzes 3, insbesondere in der hier zu entscheidenden Fassung (für diese Zusicherungen) nimmt erkennbar Bezug auf die vorausgegangenen Absätze 1 und 2, die in dem nachfolgenden Klammerzusatz stichwortartig erfasst werden sollten. Auch wenn in diesem Klammerzusatz die Versorgungsanwartschaft nicht aufgeführt ist, ist damit ein ausreichender Zusammenhang zu den Absätzen 1 und 2 hergestellt. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Art der Gegenleistung von 270,-- DM monatlich unklar formuliert ist. Insbesondere ist nicht klar, was hier auf welche Weise mit laufenden Vergütungsansprüchen verrechnet wird. Die tatsächliche Abwicklung, die ergänzend zur Auslegung herangezogen werden kann, belegt eine Kürzung der Bruttovergütung um 270,-- DM. Die Klägerin hatte nicht etwa eine Leistung von 270,-- DM monatlich zu erbringen, die als Nettoabzug hätte aufgeführt werden müssen.

Eine Bewertung des Gesamtzusammenhangs der Nebenabrede ergibt dann aber, dass neben der Einstellungszusage in das Beamtenverhältnis von zentraler Bedeutung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft und die daraus folgende Ver-sicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung war. Dass dieser Punkt wesentlich war, ergibt sich auch aus dem mit dem Arbeitsvertrag übersandten Einstellungsschreiben an die Klägerin vom 19.08.1997. Geregelt sind im Arbeitsvertrag und damit auch in der Nebenabrede die Bedingungen des dem Beamtenverhältnis vorgeschalteten Arbeitsverhältnisses. Es liegt dann aber die Auslegung nahe, dass die vereinbarte und tatsächlich durchgeführte Gehaltskürzung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses im Gegenleistungsverhältnis zur Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Ersparnis der Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung steht.

Für diese Auslegung spricht im Übrigen auch, dass beim beklagten Land - von Ausnahmen abgesehen - Lehrer grundsätzlich im Beamtenverhältnis eingestellt wurden und werden. Die Begründung von Arbeitsverhältnissen ist die Ausnahme. Eine solche Einstellung im Beamtenverhältnis war auch hier vorgesehen und ist bindend zugesagt worden. Der Vorbehalt "bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen" bedeutet nur den selbstverständlichen Hinweis darauf, dass persönliche Einstellungsvoraussetzungen nach Beamtenrecht bei Begründung des Beamtenverhältnisses vorliegen müssen. Zur sofortigen Begründung eines Beamtenverhältnisses ist es nur deshalb nicht gekommen, weil Einstellung im Teilzeitverhältnis erfolgen sollte, was nach Beamtenrecht nicht zulässig war. Die gewählte Konstruktion diente damit nur dem Zweck, für die beabsichtigte Beamteneinstellung ein Teilzeitarbeitsverhältnis vorzuschalten, das soweit wie möglich beamtenrechtlichen Grundsätzen angenähert war. Daraus ergibt sich die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft mit der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Renten-versicherung. Diese Versorgungsanwartschaft ist damit Kernbestandteil der Nebenabrede und für die Festlegung der Vergütungsbedingungen des vorgeschalteten Arbeits-verhältnisses maßgebend. Versorgungsanwartschaft und Gegenleistung von 270,-- DM stehen damit in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Es handelt sich um eine arbeitsvertragliche Regelung, ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch besteht nicht.

Selbst wenn man einen solchen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bejahen würde, würde nach Auffassung der Kammer die Geltendmachung des Anspruchs gegen Treu und Glauben verstoßen. Zu berücksichtigen ist hier, dass ein Austausch von Leistung (Versorgungsanwartschaft mit Rentenversicherungsfreiheit) und Gegenleistung (Gehaltskürzung um 270,-- DM brutto) erfolgt ist. Zwar reicht es für einen Verstoß gegen Treu und Glauben nicht aus, dass die Leistung der Behörde nicht mehr rückabwickelbar ist. Besondere Gründe in der Person oder im Verhalten des Gläubigers des Erstattungs-anspruchs können jedoch seinem Begehren entgegenstehen (Bundesverwaltungsgericht vom 20.03.2003, a.a.O.).

Hier ist festzustellen, dass die Klägerin durch die Versorgungsanwartschaft während des Arbeitsverhältnisses einen erheblichen Vermögensvorteil erhalten hat. Sie war durch die Versorgungsanwartschaft abgesichert wie bei Bestehen einer Rentenversicherungspflicht. Diese Absicherung hat einen geldwerten Vorteil, der zu bemessen ist nach dem Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung. Bei ungekürzter BAT-Vergütung hätte der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung z.B. im Monat Dezember 1997 374,64 DM betragen. Bereits daraus wird deutlich, dass die Klägerin durch die Versorgungsanwartschaft und trotz Gehaltskürzung um 270,-- DM einen erheblichen finanziellen Vorteil erlangt hat. Berechnet man auf der Basis eines Bruttoentgelts für Dezember 1997 von 3.691,05 DM das Nettoentgelt, so ergibt sich ein Betrag von etwa 2.110,-- DM. Tatsächlich ausgezahlt wurden der Klägerin bei Abzug von 270,-- DM brutto 2.291,62 DM. Die Nettovergütung lag damit um 180,-- DM höher als bei einem vergleichbaren rentenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Eine weitere Besserstellung der Klägerin durch Rückerstattung der Gehaltskürzung ist dann aber nicht zu rechtfertigen. Dies ergibt sich im Übrigen auch, wenn man für die Rückabwicklung ergänzend die Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung nach §§ 812, 818 BGB heranzieht. In diesem Fall wären der Wert der Versorgungsanwartschaft und der Rentenversicherungsfreiheit mit der Höhe des Gehaltsverzichts zu saldieren (dazu: BAG vom 30.04.1997, 7 AZR 122/96, EzA § 812 BGB Nr. 3). Der Wert der Versorgungsanwartschaft ist mit der Höhe des ansonsten fälligen Arbeitnehmerbeitrags zur Rentenversicherung anzusetzen, so dass sich aus der Saldierung ein Rückerstattungsanspruch nicht ergeben kann. Die Klägerin hat aus der gekürzten Bruttovergütung zuzüglich des Wertes der Versorgungsanwartschaft mehr erhalten, als ihr nach Vergütungsgruppe III BAT zustehen würde. Die Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs verstößt damit gegen Treu und Glauben.

3. Arbeitsrechtliche Ansprüche.

Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 BeschFG liegt nicht vor. Die Gehaltskürzung steht in keinem Zusammenhang mit der Teilzeitbeschäftigung, sondern beruht auf der Versorgungszusage und der daraus folgenden Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Ansprüche der Klägerin aus Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sind ebenfalls zu verneinen. Ein tariflicher Anspruch auf BAT-Vergütung besteht nicht, nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen findet die Vergütungsordnung zum BAT auf Lehrerarbeitsverhältnisse keine Anwendung. Das beklagte Land hat die Eingruppierung von Lehrkräften durch Erlass vom 15.01.1996 geregelt. Dieser Eingruppierungserlass wird vom Land mit angestellten Lehrkräften arbeitsvertraglich vereinbart und entsprechend angewandt. Es besteht damit grundsätzlich aus Gleichbehandlung ein Anspruch auf BAT-Vergütung entsprechend dem Eingruppierungserlass. Weil die Eingruppierung im Erlasswege geregelt ist, kann das beklagte Land durch Ausübung seines Verwaltungsermessens den Erlass jederzeit ändern. Es ist auch befugt, abweichende Regelungen zu treffen (BAG vom 15.11.1995, 4 AZR 489/94, AP Nr. 44 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Erforderlich ist nur, dass die Anforderungen der Gleichbehandlung gewahrt sind und die Regelungen billigem Ermessen gemäß § 315 BGB entsprechen.

Durch Erlass des Kultusministers vom 29.05.1996 hat das Land bestimmt, dass die Einstellung von Lehrkräften auf 2/3 bzw. 3/4 Angestelltenstellen erfolgt entweder im rentenversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnis oder im Angestelltenverhältnis unter Zusage beamtenähnlicher Versorgung und Zusage der Übernahme in das Beamtenverhältnis bei Gehaltskürzung um 270,-- DM. Dieser Erlass stellt gegenüber dem allgemeinen Eingruppierungserlass eine Sonderregelung für Neueinstellungen dar. Die Sonderregelung ist unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Es ist sachlich gerechtfertigt, die Gehaltshöhe zu differenzieren bei Angestellten mit und ohne Zusage beamtenähnlicher Versorgung.

Die Gewährleistung beamtenähnlicher Versorgung hat zur Folge, dass gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung besteht. Vom Bruttogehalt der Klägerin waren keine Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung abzuziehen und das Land hatte keine entsprechenden Arbeitgeberbeiträge abzuführen. Der Wegfall der Rentenversicherungspflicht hatte zur Folge, dass die Klägerin wie ausgeführt trotz Gehaltskürzung um 270,-- DM einen um etwa 180,-- DM höheren Nettogehaltsanspruch hatte als ein vergleichbarer rentenversicherungspflichtiger Angestellter. Andererseits war durch die Versorgungsanwartschaft von vornherein eine Absicherung der Altersversorgung vergleichbar der gesetzlichen Rentenversicherung gewährleistet, und zwar durch Zusage des beklagten Landes. Weil das beklagte Land das Altersversorgungsrisiko übernommen hat, das im Angestelltenverhältnis grundsätzlich durch Arbeitgeber- und Arbeit-nehmerbeiträge zur Rentenversicherung abgesichert ist, besteht keine Verpflichtung, die Vorteile der Versorgungsanwartschaft in vollem Umfang dem Arbeitnehmer zugute kommen zu lassen. Die Gehaltskürzung war aufgrund der bestehenden Versorgungsanwartschaft sachlich gerechtfertigt, ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor.

Die Regelung verstößt auch nicht gegen § 315 BGB. Die Klägerin erzielte im Vergleich zu rentenversicherungspflichtigen Angestellten trotz Gehaltskürzung eine höhere Netto-vergütung, Nachteile hinsichtlich der Altersversorgung bestanden nicht.

Weil die Berufung zurückzuweisen war, trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsmittels, § 97 ZPO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 3 ZPO.

Die Revisionszulassung erfolgt gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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