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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 27.09.2005
Aktenzeichen: 13 Sa 275/05
Rechtsgebiete: TzBfG, BGB


Vorschriften:

TzBfG § 21
BGB § 133
BGB § 157
Verlangt der Arbeitnehmer nach erstinstanzlicher Verurteilung des Arbeitgebers zur vorläufigen Weiterbeschäftigung unter Hinweis auf die arbeitsgerichtliche Entscheidung wieder zu arbeiten, liegt eine Prozessbeschäftigung, nicht ein auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis vor.
LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 Sa 275/05

Verkündet am 27.09.2005

In dem Rechtsstreit

hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2005 durch

den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenkötter, den ehrenamtlichen Richter Herrn Ritmeier, den ehrenamtlichen Richter Herrn de Buhr für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 03.11.2004, 2 Ca 200/04, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 6.997,88 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch auflösende Bedingung zum 18.03.2004 beendet worden ist, sondern fortbesteht. Außerdem hat er Verurteilung der Beklagten zur vorläufigen Weiterbeschäftigung begehrt. Der Kläger vertritt die Auffassung, mit seiner Beschäftigung ab Juni 2003, der eine Verurteilung der Beklagten zur vorläufigen Weiterbeschäftigung vorausgegangen war, sei ein auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Dieses Arbeitsverhältnis bestehe wegen Nichteinhaltung der Schriftform für die Bedingungsvereinbarung auf unbestimmte Zeit fort. Die Beklagte wertet die Beschäftigung als Prozessbeschäftigung nach vorläufig vollstreckbarer Verurteilung zur Weiterbeschäftigung.

Der Kläger war aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der Beklagten seit dem 15.08.1996 als Arbeiter beschäftigt und im Bereich der Standortverwaltung ... eingesetzt, Bruttomonatsentgelt 1.749,47 €. Der letzte Arbeitsvertrag war befristet auf die Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2002. Im Verfahren Arbeitsgericht Oldenburg 1 Ca 560/03/LAG Niedersachsen 9 Sa 1238/03 erhob er Klage gegen die Befristung und begehrte vorläufige Weiterbeschäftigung. Mit Urteil vom 05.06.2003 stellte das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Befristung fest und verurteilte die Beklagte zur vorläufigen Weiterbeschäftigung. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2003 mit dem verkündeten Urteilstenor war am 13.06.2003 an die Parteien abgesandt worden. Auf Berufung der Beklagten hat das LAG mit Urteil vom 16.03.2004 die arbeitsgerichtliche Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen.

Am 10.06.2003, der Kläger war zwischenzeitlich durch seinen Prozessbevollmächtigten über das obsiegende Urteil informiert worden, suchte er seinen zuständigen Personalsachbearbeiter bei der Standortverwaltung auf und bot seine Arbeitskraft an. Er informierte dabei den Personalsachbearbeiter, dass der Rechtsstreit zu seinen Gunsten entschieden worden sei. Der Personalsachbearbeiter fertigte darüber den Aktenvermerk vom 10.06.2003 (Bl. 22 d.A.). Am 18.06.2003 suchte der Kläger erneut den Personalsachbearbeiter auf. Dieser fertigte das Schreiben vom 18.06.2003 (Bl. 23 d.A.) und händigte es dem Kläger aus. Das Schreiben vom 18.06.2003 enthält die Anweisung, am 19.06.2003 den Dienst im Verpflegungsamt anzutreten. Der Kläger nahm spätestens am 19.06.2003 die Arbeit auf. Er meint, er habe bereits vorher die Arbeit aufgenommen, könne aber keine konkreten Angaben dazu mehr machen. Mit weiterem Schreiben vom 19.06.2003 (Bl. 24 und 25 d.A.), dem Kläger zugegangen auf dem Dienstweg am 23.06.2003, wies die Beklagte ausdrücklich darauf hin, dass die Weiterbeschäftigung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolge, und erläuterte die Bedingungen des Weiterbeschäftigungsverhältnisses.

Nachdem die Beklagte im Berufungsverfahren obsiegt hatte, teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 17.03.2004 mit, dass er mit sofortiger Wirkung nicht mehr weiterbeschäftigt werde.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, durch Angebot der Beklagten vom 18.06.2003 und dessen Annahme durch den Kläger durch Erbringung der Arbeitsleistung sei ein auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Da die Schriftform für die Bedingungsvereinbarung nicht gewahrt sei, bestehe dieses Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit fort.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die auflösende Bedingung, den Kläger über den 31.12.2002 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 1 Ca 560/02, Arbeitsgericht Oldenburg, zu den bisherigen Bedingungen weiterzubeschäftigen, nicht beendet ist, sondern über den 18.03.2004 hinaus weiterhin fortbesteht;

hilfsweise,

festzustellen, dass zwischen den Parteien durch die Weiterbeschäftigung des Klägers aufgrund des Angebots des Klägers vom 10.06.2003 und die Annahme der Beklagten durch Schreiben vom 18.06.2003 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden ist;

hilfsweise,

festzustellen, dass zwischen den Parteien durch die Aufforderung zur Arbeitsaufnahme der Beklagten vom 18.06.2003 und die tatsächliche Arbeitsaufnahme des Klägers am 19.06.2003 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden ist;

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsbedingungen als Arbeiter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Beschäftigung sei nur erfolgt zur Abwendung der Zwangsvollstreckung. Ein Arbeitsverhältnis sei nicht zustande gekommen.

Das Arbeitsgericht hat Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 18.03.2004 festgestellt und die Beklagte zur vorläufigen Weiterbeschäftigung verurteilt. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Mit Berufung trägt die Beklagte vor, am 10.06.2003 habe der Kläger dem Personalsachbearbeiter mitgeteilt, dass die Beklagte den Prozess vor dem Arbeitsgericht verloren habe und zur Weiterbeschäftigung verurteilt worden sei, er wolle weiterbeschäftigt werden. Am 18.06.2003 habe der Kläger erneut Weiterbeschäftigung entsprechend dem Urteil gefordert. Der Personalsachbearbeiter habe dem Kläger ausdrücklich erklärt, dass er zur Abwendung der Zwangsvollstreckung weiterbeschäftigt werde. Dieser habe dem Kläger daraufhin Arbeit zugewiesen entsprechend dem Schreiben vom 18.06.2003. Arbeitsaufnahme sei sodann am Folgetag erfolgt. Damit sei kein auflösend bedingter Arbeitsvertrag geschlossen worden, es handele sich um Prozessbeschäftigung nach vorläufig vollstreckbarer Verurteilung zur Weiterbeschäftigung. Im Übrigen könne ein Vertragsschluss auch deshalb nicht angenommen werden, weil der Personalsachbearbeiter zum Abschluss von Arbeitsverträgen nicht befugt gewesen sei, dies sei auch dem Kläger bekannt gewesen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Schlussantrag der Beklagten in I. Instanz zu erkennen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, es habe sich nicht um eine Prozessbeschäftigung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gehandelt. Die Beschäftigung sei erfolgt in einem Zeitpunkt, in dem er Zwangsvollstreckungsmaßnahmen weder beantragt noch angekündigt habe. Es handele sich damit um eine freiwillige Vereinbarung zur Arbeitsaufnahme, also um die Vereinbarung eines auflösend bedingten Arbeitsverhältnisses. Dieses sei auch wirksam zustande gekommen, weil er von einer Bevollmächtigung des Personalsachbearbeiters habe ausgehen können. Er habe am 10.06. seine Arbeitskraft angeboten, so wie das zutreffend in dem Aktenvermerk aufgenommen worden sei. Ein ausdrückliches Weiterbeschäftigungsverlangen habe er nicht gestellt, soweit sei er mit dem juristischen Sachverhalt nicht vertraut gewesen. Er habe zu dem fraglichen Zeitpunkt über seinen Prozessbevollmächtigten nur erfahren, dass er erstinstanzlich obsiegt habe. Schließlich bestreitet der Kläger, dass der Personalsachbearbeiter am 18.06.2003 ausdrücklich erklärt habe, die Weiterbeschäftigung erfolge zur Abwendung der Zwangsvollstreckung. Schließlich meint der Kläger, dass er bereits vor dem 19.06.2003 beschäftigt worden sei, ein genaues Datum könne er aber nicht mehr angeben. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungserwiderung und den Klägerschriftsatz vom 29.08.2005.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG. Die Berufung ist begründet und führt zur Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils und zur Klageabweisung. Die Beschäftigung des Klägers erfolgte aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Wieterbeschäftigungsurteils des Arbeitsgerichts, sie erfolgte also als Prozessbeschäftigung. Es ist kein auflösend bedingter Arbeitsvertrag geschlossen worden, der wegen Nichteinhaltung der Schriftform für die Bedingungsvereinbarung gemäß §§ 21, 14 Abs. 4, 16 TzBfG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet hat.

Wird ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung oder nach Fristablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses während eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit der Kündigung bzw. der Befristung beschäftigt, dann kann es sich um eine vereinbarte Weiterbeschäftigung während des Klageverfahrens handeln. Es kommt ein Arbeitsvertrag zustande unter der auflösenden Bedingung, dass bei rechtskräftiger Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung oder der Befristung das Weiterbeschäftigungsverhältnis enden soll. Von dieser vereinbarten Weiterbeschäftigung zu unterscheiden ist die Fallgestaltung, in der der Arbeitnehmer nach erstinstanzlicher Verurteilung des Arbeitgebers zur vorläufigen Weiterbeschäftigung während des Rechtsmittelverfahrens zur Erfüllung des vorläufig vollstreckbaren Weiterbeschäftigungsurteils und zur Abwendung der Zwangsvollstreckung beschäftigt wird. In diesem Fall handelt es sich um eine Prozessbeschäftigung, die mit rechtskräftigem Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens bzw. des Klageverfahrens gegen die Befristung endet und die nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen abzuwickeln ist. Eine freiwillige Weiterbeschäftigung und damit eine arbeitsvertragliche Vereinbarung liegt vor, wenn z.B. der Arbeitnehmer während des Klageverfahrens beschäftigt wird bevor eine Verurteilung des Arbeitgebers zur vorläufigen Weiterbeschäftigung erfolgt ist. Ist dagegen die vorläufige Weiterbeschäftigung ausgeurteilt, fordert z.B. der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zur Arbeitsleistung auf, kommt es nur zu einer Prozessbeschäftigung, nicht zum Abschluss eines auflösend bedingten Arbeitsvertrages. Die vorstehenden Grundsätze entsprechen der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 24.09.2003, 5 AZR 500/02, AP Nr. 9 zu § 615 BGB Böswilligkeit; Urteil vom 22.10.2003, 7 AZR 113/03, AP Nr. 6 zu § 14 TzBfG; Urteil vom 12.02.1992, 5 AZR 297/90, AP Nr. 9 zu § 611 BGB Weiterbeschäftigung; Urteil vom 17.01.1991, 8 AZR 483/89, AP Nr. 8 zu § 611 BGB Weiterbeschäftigung; Urteil vom 10.03.1987, 8 AZR 146/84, AP Nr. 1 zu § 611 BGB Weiterbeschäftigung).

Die Beklagte hat den Kläger nicht freiwillig weiterbeschäftigt, sie hat Beschäftigung zugewiesen in Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem vorläufig vollstreckbaren Weiterbeschäftigungsurteil. Es handelt sich um eine Prozessbeschäftigung, die mit Klageabweisung im Berufungsverfahren des Befristungsrechtsstreits wirksam beendet werden konnte.

Der Kläger hat die Beschäftigung am 19.06.2003 aufgenommen. Die Beklagte hat zu diesem Arbeitsaufnahmedatum im Einzelnen vorgetragen, der Kläger hat für seine Arbeitsaufnahme kein anderes konkretes Datum angegeben, sodass von dem Vortrag der Beklagten auszugehen war. Im Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme war das arbeitsgerichtliche Urteil mit Vollstreckungstitel zur vorläufigen Weiterbeschäftigung verkündet und den Parteien bekannt. Die Initiative für die Beschäftigung ging vom Kläger aus. Er hat am 10.06. unter Hinweis auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Beschäftigung verlangt und seine Arbeitskraft angeboten. Ob er ausdrücklich, wie von der Beklagten behauptet, auf die Verurteilung zur Weiterbeschäftigung hingewiesen hat, ist unerheblich. Auch der Kläger gesteht zu, dass der Vorgang vom 10.06.2003 im Aktenvermerk des Personalsachbearbeiters korrekt wiedergegeben ist. Darin heißt es aber, dass der Kläger darüber informiert habe, dass das Arbeitsgericht zu seinen Gunsten entschieden habe und dass er seine Arbeitsleistung angeboten habe. Aus Sicht der Beklagten hat damit der Kläger Weiterbeschäftigung entsprechend dem Urteil des Arbeitsgerichts begehrt. Nur diesem Begehren ist die Beklagte nachgekommen. Im Schreiben vom 18.06.2003, das dem Kläger an diesem Tage ausgehändigt wurde, verweist der Personalsachbearbeiter ausdrücklich darauf, dass die Beklagte zur Weiterbeschäftigung verurteilt worden ist. "Deshalb" werde der Kläger angewiesen, den Dienst anzutreten. Damit ist durch die Beklagte ausreichend deutlich gemacht, dass Weiterbeschäftigung erfolgen sollte aufgrund der entsprechenden Verurteilung durch das Arbeitsgericht. Die Beklagte wollte, für den Kläger erkennbar, den vorläufig vollstreckbaren Weiterbeschäftigungstitel erfüllen, nicht dagegen eine vertragliche Vereinbarung über die Weiterbeschäftigung schließen.

Dass die Weiterbeschäftigung zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Kläger weder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beantragt noch solche angedroht hatte, ist unerheblich. Ebenso ist unerheblich, dass im Schreiben vom 18.06.2003 nicht aufgenommen worden ist: Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung. Entscheidend war darauf abzustellen, dass die Weiterbeschäftigung auf Initiative des Klägers erfolgte, er hat am 10.06. und 18.06. seinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, ausgeurteilt vom Arbeitsgericht, geltend gemacht. Die Beklagte hat im Schreiben vom 18.06.2003 ausreichend deutlich gemacht, dass die Arbeitszuweisung auf dem Urteil des Arbeitsgerichts beruht, also nicht freiwillig erfolgt. Auch ohne den Zusatz "zur Abwendung der Zwangsvollstreckung" ist damit das Verhalten beider Parteien so zu verstehen, dass nicht eine Weiterbeschäftigungsvereinbarung getroffen werden sollte, sondern dass die Verpflichtung der Beklagten aus dem arbeitsgerichtlichen Urteil zur Weiterbeschäftigung erfüllt werden sollte. Es handelt sich damit um eine Prozessbeschäftigung, die wirksam am 18.03.2004 beendet worden ist.

Da die Klage abzuweisen war, trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits, § 91 ZPO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Gemäß § 42 Abs. 4 GKG waren der Feststellungsantrag mit drei Monatsvergütungen und der Weiterbeschäftigungsantrag mit einer Monatsvergütung zu bewerten.

Gründe, die Revision zuzulassen, bestanden nicht. Die Entscheidung beruht auf einer Auslegung des Verhaltens und der Erklärungen der Parteien im Einzelfall. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird verwiesen auf § 72 a ArbGG.

Ende der Entscheidung

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