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Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 27.11.2007
Aktenzeichen: 13 Sa 622/07
Rechtsgebiete: TzBfG
Vorschriften:
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 3 |
LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2007 durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenkötter, den ehrenamtlichen Richter Herrn Dressler, die ehrenamtliche Richterin Frau Klawitter für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 29.03.2007, 2 Ca 420/06, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.739,69 € festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die mit Vertrag vom 19.05.2006 vereinbarte Befristung zum 31.07.2006 nicht beendet worden ist.
Nach einer befristeten Beschäftigung 1996 wurde die Klägerin seit dem 26.08.2003 auf Grund einer Vielzahl befristeter Verträge als Zustellerin beschäftigt, und zwar überwiegend im Zustellstützpunkt L-Stadt der Beklagten. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Aufstellung im Schriftsatz der Klägerin vom 29.12.2006, Bl. 79 ff. d.A..
Beispielhaft werden folgende Verträge aufgeführt:
Vertrag vom 19.05.2004, Bl. 229 d.A., für die Zeit vom 24.05.2004 bis 02.10.2004 (Befristungsgrund: Vertretung für die Beschäftigte L.).
Vertrag vom 27.07.2005, Bl. 85 d.A., für die Zeit vom 01.08. bis 31.08.2005.
Vertrag vom 26.10.2006, Bl. 16 d.A., für die Zeit vom 01.02. bis 31.03.2006.
Vertrag vom 14.03.2006, Bl. 18 d.A., für die Zeit vom 01.04. bis 30.04.2006.
Vertrag vom 25.04.2006, Bl. 20 d.A., für die Zeit vom 01.05. bis 31.05.2006.
Vertrag vom 19.05.2006, Bl. 22 d.A., für die Zeit vom 01.06 bis 31.07.2006.
In den 10 schriftlichen Verträgen, die im Zeitraum 01.08.2005 bis 31.07.2006 geschlossen wurden, ist als Befristungsgrund angegeben: U.o.B. Vertretung für V..
Frau V. ist als Beamtin Zustellerin des Zustellstützpunktes L-Stadt. Sie hat ihre Tätigkeit zuletzt 1992 ausgeübt. Nach der Geburt von 2 Kindern 1992 und 1997 hat sie Erziehungsurlaub in Anspruch genommen und ist auf Antrag ohne Bezüge beurlaubt worden. Unter dem 20.02.2004 (Bl. 71 d.A.) ist die Bewilligung erfolgt für die Zeit vom 16.04.2004 bis zum 15.04.2006. Unter dem 01.03.2006 (Bl. 68 d.A.) ist die Bewilligung erfolgt für die Zeit vom 15.04.2006 bis zum 15.04.2008.
Die Klägerin hat vorgetragen, es könne nicht allein auf die letzte Befristungsvereinbarung abgestellt werden. Aus der Fülle der abgeschlossenen kurzzeitig befristeten Arbeitsverträge folge, dass der wahre Grund für die Befristung nicht angegeben sei. Für diese Wertung spreche auch, dass die Beurlaubung der Beamtin V. bis 2008 bewilligt sei, trotzdem nur kurzfristige Arbeitsverträge geschlossen worden seien. Sie, die Klägerin, habe bei Ausfall von Arbeitnehmern den jeweiligen Bezirk vertretungsweise übernommen. Sie habe andere bzw. zusätzliche Tätigkeiten im Vergleich zur Beamtin V. ausgeführt. Zum Einsatz in einzelnen Zustellbezirken im Jahre 2006 hat die Klägerin eine Auflistung erstinstanzlich vorgelegt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 128 - 131 d.A.). Es sei im Übrigen nicht zutreffend, dass eine Neubemessung des Personalbedarfs beim Zustellstützpunkt L-Stadt stattgefunden habe mit dem Ergebnis eines reduzierten Personalbedarfs. Ende 2006, Anfang 2007 sei es zu befristeten und unbefristeten Einstellungen gekommen, auch sie sei für eine befristete Weiterbeschäftigung vorgesehen gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristungsvereinbarung vom 19.05.2006 nicht zum 31.07.2006 beendet worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die Klägerin sei als Vertretung für die Beamtin V. eingesetzt worden. Auch die Beamtin V. sei als Vertreterin beschäftigt worden und im Rahmen einer festgelegten Liste von Zustellbezirken je nach Bedarf dort eingesetzt worden. Eine entsprechende Vertretertätigkeit sei der Klägerin übertragen worden. Die Beklagte hat erstinstanzlich eine Auflistung der Zustellbezirke vorgelegt, in denen die Klägerin eingesetzt war. Auf den Inhalt Bl. 114 und 115 d.A. wird Bezug genommen. Zum Zeitpunkt des letzten Vertragsschlusses habe eine Neubemessung des Personalbedarfs für den Zustellstützpunkt L-Stadt angestanden. Die Neubemessung des Personalbedarfs habe einen Minderbedarf von 47 Wochenstunden ergeben.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die gerichtliche Niederschrift vom 29.03.2007, Bl. 137 ff. d.A..
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Mit Berufung trägt die Klägerin vor, seit 2004 sei ihr bei jedem neuem Vertragsabschluss zugesichert worden, dass es sich bei der Befristung um eine Formalie handele und sie tatsächlich auf Dauer und zukünftig auch unbefristet weiterbeschäftigt werde. Dadurch sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der dazu führe, dass die Berufung der Beklagten auf die Befristung rechtsmissbräuchlich sei. Die Vertretung der Beamtin V. könne allenfalls als mittelbare Stellvertretung gewertet werden. Sie sei als Zustellerin in verschiedenen Zustellbezirken mit PKW und Fahrrad eingesetzt worden und mit Springertätigkeiten betraut gewesen. Die Beamtin V. sei zum damaligen Zeitpunkt nur in der Stadt L-Stadt als sogenannte Verbundzustellerin eingesetzt worden. Frau V. sei als Vertreterin von Stammzustellern während der Urlaubs- und Krankheitszeiten für eine bestimmte Anzahl festgelegter Bezirke eingesetzt gewesen. Sie, die Klägerin habe als Abrufkraft Vertretungstätigkeiten in unterschiedlichsten Bezirken und auch in verschiedenen Zustellstützpunkten ausgeführt. Sie sei als Daueraushilfe eingesetzt gewesen. Die langjährige Abwesenheit der Beamtin V. könne jedenfalls für kurzfristige, zweimonatige Befristungen keinen sachlichen Grund darstellen. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung und den Schriftsatz der Klägerin vom 21.09.2007.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Emden vom 29.03.2007, Aktenzeichen 2 Ca 420/06, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristungsvereinbarung vom 19.05.2006 nicht zum 31.07.2006 beendet worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt nach Maßgabe der Berufungserwiderung das erstinstanzliche Urteil.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG.
Die Berufung ist nicht begründet, das Arbeitsgericht hat zutreffend die Klage abgewiesen.
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG stellt die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers einen Befristungsgrund dar. Ebenso bestimmt § 21 Abs. 1 BErzGG (jetzt § 21 Abs. 1 BEEG), dass z.B. für die Dauer der Elternzeit oder einer Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes die befristete Beschäftigung einer Vertretungskraft gerechtfertigt ist. Dabei muss die Befristungsdauer nicht übereinstimmen mit dem Zeitraum des Ausfalles der vertretenen Arbeitskraft. Die Befristung kann wirksam auch vereinbart werden für Teile der prognostizierten Vertretungszeit. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BAG und ergibt sich im Übrigen aus § 21 Abs. 1 BErzGG (BAG vom 06.12.2000, 7 AZR 262/99, NZA 2001, 721).
Eine Vertretung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt vor, wenn der Vertreter die Aufgaben des Vertretenen übernimmt. Es handelt sich dann um unmittelbare Vertretung. Eine zulässige mittelbare Vertretung ist anzunehmen, wenn die Aufgaben des abwesenden Arbeitnehmers anderen Arbeitnehmern übertragen werden, deren Aufgaben wiederum vom Vertreter erledigt werden. Der Sachgrund der Vertretung ist auch dann zu bejahen, wenn der befristet beschäftigte Arbeitnehmer Aufgaben wahrnimmt, die der Arbeitgeber dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer bei Weiterbeschäftigung oder nach seiner Rückkehr tatsächlich und rechtlich übertragen könnte. Für den Fall, dass keine unmittelbare oder mittelbare Vertretung im dargestellten Sinne vorliegt, sondern dem Vertreter anderweitige Aufgaben zugewiesen sind, muss die Ursächlichkeit der Abwesenheit eines Arbeitnehmers für die befristete Vertretungseinstellung ausreichend nach außen dokumentiert sein. Dies kann z.B. geschehen durch Aufnahme des Befristungsgrundes in den Arbeitsvertrag (BAG vom 15.02.2006, 7 AZR 232/05, EzA § 14 TzBfG Nr. 27; BAG vom 24.05.2006, 7 AZR 640/05, juris).
Nach diesen Grundsätzen muss die Befristung zum 31.07.2006 als wirksam bewertet werden. Die beamtete Zustellerin Frau V. war seit Jahren, zuletzt mit Bescheid vom 01.03.2006 zur Betreuung ihrer Kinder nach § 72 a Abs. 4 BBG ohne Bezüge beurlaubt. Die Beamtin V. war im Zustelldienst als Vertreterin eingesetzt. Durch ihre Abwesenheit bestand Vertretungsbedarf, dieser Vertretungsbedarf ist von der Beklagten seit August 2005 abgedeckt worden durch die Klägerin als befristete Vertretungskraft.
Auch wenn die Beamtin V. seit 1992 nicht mehr gearbeitet hat und Erziehungsurlaub und Beurlaubung ohne Bezüge aus familiären Gründen in Anspruch genommen hat, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass mit einer Rückkehr der Beamtin in den Dienst nicht zu rechnen war. Es erfolgten jeweils befristete Beurlaubungen, sodass die Beklagte mit einem Wegfall des Vertretungsbedarfs rechnen musste und entsprechend den Befristungsgrund Vertretung in Anspruch nehmen konnte.
Es handelt sich nach Auffassung der Kammer um eine unmittelbare Vertretung, die Klägerin ist jeweils beschäftigt worden in einem Tätigkeitsbereich, der dem zuletzt von der Beamtin V. ausgeübten Tätigkeitsbereich entspricht. Feststeht, dies hat die Klägerin vorgetragen und dies hat auch die Aussage des Zeugen B. ergeben, dass sowohl die Beamtin V. als auch die Klägerin als Vertreterinnen im Zustelldienst beschäftigt waren. Die der Klägerin übertragene Tätigkeit ist damit in wesentlichen Punkten identisch, es handelt sich um Zustelltätigkeit und jeweils um Vertretungstätigkeit für verhinderte Stammzusteller. Ob die Klägerin andere Zustellbezirke vertretungsweise betreut hat als die Beamtin V., ob die Klägerin über den ursprünglichen Einsatzbereich der Beamtin V. hinaus weitere Zustellbezirke auch bei anderen Zustellstützpunkten vertretungsweise übernommen hat, darauf kann es nicht ankommen. Im Kern handelt es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um eine mit der Tätigkeit der Beamtin V. identische Tätigkeit, nämlich im Zustelldienst, nicht zugeordnet einem festen Zustellbezirk, sondern als Vertreterin, und schwerpunktmäßig ausgeübt im Bereich des Zustellstützpunktes L-Stadt. Berücksichtigt man, dass die Beamtin V. zuletzt 1992 gearbeitet hat, die Klägerin mithin mehr als 13 Monate später als Vertreterin eingesetzt wurde, so kann auf Grund der zwischenzeitlich eingetretenen innerbetrieblichen Veränderungen ohnehin nicht eine vollständige Identität der Aufgabenbereiche verlangt werden.
Zumindest hat die Klägerin eine Zustelltätigkeit wahrgenommen, wie sie auch der Beamtin V. im Rahmen ihres Dienstverhältnisses hätte übertragen werden können. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Vertretungstätigkeit als Befristungsgrund ausreichend dokumentiert durch Aufnahme des Vertretungsgrundes in die jeweiligen Arbeitsverträge.
Die Dauer der Befristung muss sich - wie ausgeführt - nicht an die Dauer des Vertretungsbedarfs orientieren. Der Arbeitgeber kann darüber entscheiden, ob und in welchem zeitlichen Umfang er Vertretungsbedarf durch befristete Einstellungen abdeckt. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, die Befristungsdauer entsprechend etwa der Dauer der Beurlaubung der Beamtin V. zu wählen. Der Arbeitgeber darf mit einer Vertretungsbefristung Teile der Vertretungszeit ausfüllen, und zwar auch mit wiederholter Befristung. Eine Abweichung von Befristungsbedarf und Befristungsdauer kann allenfalls ein Indiz dafür sein, dass der angegebene Sachgrund der Vertretung für die Befristung nur vorgeschoben ist (BAG vom 06.12.2000, a.a.O.).
Die Vielzahl der kurzzeitig im Umfang von 1 bis 2 Monaten befristeten Arbeitsverträge - im letzten Jahr der Beschäftigung waren es 10 befristete Arbeitsverträge - deutet zwar darauf hin, dass es der Beklagten darum ging, im Arbeitseinsatz und im Personalbestand flexibel zu bleiben und durch Auslaufenlassen von kurzzeitig befristeten Arbeitsverträgen den Personalbedarf anpassen zu können. Damit kann aber nicht die Unwirksamkeit der Befristung begründet werden. Dass die Klägerin als Vertretung für die Beamtin V. eingestellt und eingesetzt wurde, ist dokumentiert durch Aufnahme des entsprechenden Befristungsgrundes im Arbeitsvertrag. Die zugewiesene Tätigkeit ist vergleichbar der Tätigkeit, die die Beamtin V. ca. 13 Jahre zuvor erledigt hat. Zudem ergibt die Aussage des Zeugen B., dass die Klägerin als Vertreterin der Beamtin V., an deren Stelle, eingesetzt worden ist. Durchgreifende Zweifel am Befristungsgrund der Vertretung ergeben sich dann aber nicht.
Die überwiegend auf 1 oder 2 Monate befristeten Verträge, die in der Sache als Verlängerungsverträge bezeichnet werden können, stellen für den betroffenen Arbeitnehmer eine enorme Belastung dar. Für die Kammer handelt es sich nicht um eine sachgerechte Vertragsgestaltung. Selbst bei einem anerkennenswerten Streben nach flexiblem Personaleinsatz ist es nicht nachvollziehbar, dass Vertretungsbefristungen bei Beurlaubungen im Zwei-Jahres-Bereich monats- bzw. zweimonatsweise vereinbart werden müssen. Man mag diese Form der Vertragsgestaltung als unfair bezeichnen, rechtliche Auswirkungen sind aber nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Beklagten nicht rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgehalten werden mit der Folge der Unwirksamkeit der Befristung. Wenn nach der Rechtsprechung des BAG und nach § 21 BErzGG Befristungsdauer und Vertretungsbedarf nicht übereinstimmen müssen, also nur Teile des Vertretungsbedarfs durch befristete Beschäftigung wirksam abgedeckt werden können, kann auch die extreme Nutzung dieser Gestaltungsmöglichkeit nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs begründen.
Sonstige Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich, insbesondere bestand zu Gunsten der Klägerin keine bindende Zusage auf unbefristete Beschäftigung. Zwar mögen Bedienstete der Beklagten die jeweilige Befristung als Formsache dargestellt haben, zwar mögen sie der Klägerin eine unbefristete Beschäftigung angekündigt haben, daraus ist aber keine bindende Zusage zu entnehmen. Tatsächlich sind jeweils befristete Verträge vorgelegt und unterschrieben worden und damit war auch für die Klägerin eindeutig erkennbar, dass eine unbefristete Beschäftigung nicht vereinbart war und allenfalls unverbindlich in Aussicht gestellt war.
Weil die Berufung zurückzuweisen war, trägt die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens, § 97 ZPO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 63 Abs. 2 GKG in Anwendung des § 42 Abs. 4 GKG.
Die Revisionszulassung erfolgt gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Ende der Entscheidung
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