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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 05.09.2007
Aktenzeichen: 15 Sa 1353/06
Rechtsgebiete: GG, TVÜ/VKA, BAT, BBesG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
TVÜ/VKA § 5 Abs. 2 Satz 2
BAT § 29 B Abs. 5 Satz 2
BBesG § 40 Abs. 4
Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn im Zuge der Überleitung in den TVöD ein sachwidrig überhöhter Ausgleich der mit der Ehe typischerweise verbundenen finanziellen Belastungen (1,5-facher Verheiraten-/Familienzuschlag) beseitigt wird.
LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

15 Sa 1353/06

In dem Rechtsstreit

hat die 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Löber, den ehrenamtlichen Richter Niederheide, den ehrenamtlichen Richter Bathge für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgericht Braunschweig vom 26.07.2006 - 6 Ca 208/06 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung nach der Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses vom Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).

Die Klägerin und ihr Ehemann stehen als vollzeitbeschäftigte Lehrer im Beamtenverhältnis zum Land . Daneben ist die Klägerin bei dem beklagten Landkreis als teilzeitbeschäftigte Musiklehrerin beschäftigt, zunächst als Honorarkraft und seit dem 01.04.1991 zu den Bedingungen des BAT und den ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen (Arbeitsvertrag vom 08.01.1992, Bl. 18 f. d.A.). Sie unterrichtet pro Woche zwei Stunden á 45 Minuten, was einer Arbeitszeit von 2,33 Stunden entspricht.

Im September 2005 erhielt sie zeitanteilig:

 a) Grundvergütung Vergütungsgruppe IV b, Stufe 10 (2.486,25 €) 150,47 €
b) allgemeine Zulage (114,60 €) 6,94 €
c) Ortszuschlag, Klasse I c, Stufe 1 (502,36 €) 30,40 €
 187,81 €

sowie gemäß § 29 B Abs. 5 Satz 2 BAT die ungekürzte Hälfte des sogenannten Verheiratetenzuschlags, also der Differenz zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags der Klasse I c (106,90 € : 2) 53,45 €.

Seit dem 01.10.2005 erhält die Klägerin lediglich 187,81 €, weil der Beklagte bei der Berechnung des Vergleichsentgelts den Verheiratetenzuschlag gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ/VKA unberücksichtigt gelassen hat.

Die Klägerin hält die Entgeltskürzung von 22 % für rechtswidrig und hat mit ihrer am 19.04.2006 zugestellten Klage beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 320,70 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus jeweils 53,45 € ab dem 01.11., 01.12.2005, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04.2006 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie auch für April 2006 und die Folgemonate jeweils über die bisher gezahlte Vergütung hinaus monatlich 53,45 € brutto zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 26.07.2006 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen, das der Klägerin am 02.08.2006 zugestellt worden ist und gegen das sie am 23.08.2006 Berufung eingelegt, die sie am 31.10.2006 begründet hat, nachdem auf ihren Antrag mit Beschluss vom 28.09.2006 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.11.2006 verlängert worden war.

Die Klägerin hält dafür, dass die Tarifvertragsparteien nicht befugt seien, ihr Gehalt um 22 % zu kürzen. Sie meint zudem, dass die Überleitungsvorschrift des § 5 Abs. 2 TVÜ/VKA den Gleichheitssatz verletze. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 31.10.2006 und den ergänzenden Schriftsatz vom 09.08.2007 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf seine Berufungserwiderung vom 21.12.2006 wird gleichfalls Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft (§ 64 Abs. 2 b ArbGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 5 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO).

Die mithin zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet. Denn die Klage ist unbegründet.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterfiel bis zum 31.10.2005 infolge einzelvertraglicher Inbezugnahme dem BAT und unterfällt seit dem 01.10.2005 aus dem selben Grund dem TVöD. Danach hat der Beklagte das der Klägerin ab dem 01.10.2005 zustehende Entgelt gemäß den §§ 3 ff. TVÜ/VKA zutreffend berechnet. Insbesondere hat er bei der Berechnung des Vergleichsentgelts zwecks Zuordnung der Klägerin zu den Stufen der Entgeltstabelle des TVöD gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 TVöD lediglich den anteiligen Ortszuschlag der Stufe 1 berücksichtigt, nicht jedoch den halben "Verheiratetenzuschlag", also die Hälfte der Differenz zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags, da der Ehemann der Klägerin als Beamter des Landes familienzuschlagsberechtigt ist (§ 1 Abs. 3 NBesG i.V.m. § 40 BBesG). Die damit verbundene Absenkung des Entgelts der Klägerin ist nicht zu beanstanden.

Es steht in der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien, Lohnkürzungen vorzunehmen. Da die Parteien ihr Arbeitsverhältnis den Tarifvertragsregelungen unterstellt haben, ist die Klägerin der tarifvertraglichen Entgeltskürzung unterworfen.

Die Entgeltskürzung folgt aus § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ/VKA. Diese Regelung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Es kann dahinstehen, ob die Tarifvertragsparteien als Normgeber unmittelbar oder nur mittelbar an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Der Prüfungsmaßstab ist derselbe. Den Tarifvertragsparteien steht ein weitgehender Gestaltungsspielraum zu. Der Gleichheitssatz wird durch eine Tarifnorm erst verletzt, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BAG, Urteil vom 27.04.2006 - 6 AZR 437/05, Rdnr. 22, AP Nr. 19 zu § 29 BAT = EzBAT § 29 Nr. 40). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze verstößt § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ/VKA nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz beziehungsweise gegen die durch die Schutzfunktion der Grundrechte begrenzte Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien.

Die Entgeltsordnung des TVöD kennt keinen Ortszuschlag. Aus Besitzstandsgründen haben die Tarifvertragsparteien in § 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ/VKA geregelt, dass neben der Grundvergütung und der allgemeinen Zulage der Ortzuschlag der Stufe 1 oder 2 bei der Berechnung des Vergleichsentgelts im Sinne des § 5 Abs. 1 TVÜ/VKA zu berücksichtigen ist, aus der sich wiederum die Zuordnung zu den Stufen der Entgeltstabelle bestimmt. In § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 TVÜ/VKA ist jedoch abweichend von Satz 1 bestimmt, dass lediglich die Stufe 1 des Ortszuschlags bei der Berechnung des Vergleichsentgelts zu berücksichtigen ist, wenn eine andere Person im Sinne des § 29 B Abs. 5 BAT ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt ist. Damit wird vermieden, dass der halbe Verheiratetenzuschlag nach § 29 B Abs. 5 Satz 1 BAT besitzstandswahrend in das Vergleichsentgelt eingeht und den Eheleuten darüber hinaus der volle Verheiratetenzuschlag beziehungsweise der volle Familienzuschlag zukommt, weil nunmehr in der Person des anderen Ehegatten die Halbierungsregelung des § 29 B Abs. 5 Satz 1 BAT beziehungsweise § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG entfällt.

Zwar wird der oder die übergeleitete Angestellte, dessen oder deren Ehegatte familienzuschlags- oder ortszuschlagsberechtigt ist, hinsichtlich des Vergleichsentgelts gegenüber denjenigen schlechter gestellt, dessen oder deren Ehegatten nicht ortszuschlags- oder familienzuschlagsberechtigt im Sinne des § 29 B Abs. 5 Satz 1 BAT sind. Das ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Wie das Arbeitsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.04.2006 (a.a.O.) ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Verheiratetenzuschlag nicht um Entgelt im eigentlichen Sinne, also um keine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung, sondern um einen sozialen Ausgleich für die mit der Ehe typischerweise vorbundenen finanziellen Belastungen. Es ist deshalb sachgerecht, diesen Ausgleich den Eheleuten nur einmal zukommen zu lassen, also in Form der besitzstandswahrenden Berücksichtigung bei der Berechnung des Vergleichsentgelts oder bei der Ermittlung des den Ehegatten insgesamt zustehenden Verheirateten- oder Familienzuschlags.

Soweit die Klägerin darauf verweist, damit verlören sie und ihr Ehemann ein Drittel ihres bisherigen Verheirateten- bzw. Familienzuschlags, ist das zutreffend. Das stellt jedoch keine ungerechtfertigte Schlechterstellung dar, sondern die Korrektur einer sachwidrigen Besserstellung.

Die Klägerin und ihr Ehemann erhalten als vollzeitig beschäftigte Beamte des Landes jeweils einen halben Familienzuschlag nach § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG, also zusammen einen vollen Familienzuschlag. Darüber hinaus erhielt die Klägerin aus ihrer Nebentätigkeit, obwohl sie nur mit 2,33 Stunden pro Woche bei dem Beklagten beschäftigt ist, einen weiteren halben ungekürzten Verheiratetenzuschlag nach § 29 B Abs. 5 Satz 2 BAT. Die Eheleute erhielten also zusammen 1,5 Familienzuschlag beziehungsweise Verheiratetenzuschlag. Die mit der Ehe typischerweise verbundenen finanziellen Belastungen wurden also überplanmäßig ausgeglichen. Mit dem für die Zeit ab dem 01.01.1986 eingefügten Satz 2 des § 29 B Abs. 5 BAT sollte der Missstand beseitigt werden, dass bei dem Zusammentreffen von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung oder bei beiderseitiger Teilzeitbeschäftigung der Verheiratetenzuschlag beider Eheleute zusammen unter einem vollen Verheiratetenzuschlag liegen konnte. Es sollte eine Unterschreitung des vollen Ausgleichsbetrags vermieden werden. Tatsächlich hat sich jedoch in Fällen der vorliegenden Art ein planwidriger Überausgleich ergeben. Diesen mit § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ/VKA zu beseitigen, ist sachgerecht. Die Klägerin behält ihren Entgeltsanspruch für ihre Tätigkeit, die eine vergleichbare Musiklehrerin von dem Beklagten erhält, die nicht verheiratet ist. Sie verliert lediglich den halben Verheiratetenzuschlag, weil sie und ihr Ehemann zusammen voll familienzuschlagsberechtigt sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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