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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 04.07.2003
Aktenzeichen: 16 Sa 103/03
Rechtsgebiete: TzBfG


Vorschriften:

TzBfG § 14 Ab s. 2
Ein Ausbildungsverhältnis ist nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG anzusehen.

Die Anwendbarkeit des TzBfG setzt keine Vereinbarung der Parteien voraus, sich auf dieses Gesetz stützen zu wollen.


Landesarbeitsgericht Niedersachsen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

16 Sa 103/03

Verkündet am: 4. Juli 2003

In dem Rechtsstreit

hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hannes und die ehrenamtlichen Richter Over und Schärf

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 19.12.2002, Az.: 1 Ca 558/02, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin war bei dem Beklagten seit dem 01.11.2000 beschäftigt. In der Zeit vom 01.11.2000 bis zum 31.10.2001 war die Klägerin tätig aufgrund des Praktikantenvertrages vom 13.10.2000. Dieser Vertrag war befristet zur Tätigkeit als Praktikantin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 b und § 7 Rettungsassistentengesetz. Bezüglich der Vergütung wurde auf § 8 der Anlage 11 der Arbeitsbedingungen verwiesen.

Wegen des Inhalts des Praktikantenvertrages im Übrigen wird auf diesen (Bl. 9/10 d. A.) verwiesen.

Ab dem 01.11.2001 wurde die Klägerin tätig aufgrund des Arbeitsvertrages vom 27.07.2001(Bl. 6 bis 8 d. A.). § 1 dieser Vereinbarung lautet wie folgt:

Frau K. wird vom 01.11.2001 bis 31.10.2002 in einem zweckbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt.

Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Tages, an dem der Landkreis S. als Träger des Rettungsdienstes dem Rettungsdienst und Krankentransport im Landkreis S. e. V. endgültig mitteilt, dass der Auftrag zur Durchführung von Krankentransport /Rettungsdienst im Landkreis S. nicht dem Rettungsdienst und Krankentransport im Landkreis S. e. V., sondern einem anderen Unternehmen erteilt wird; spätestens jedoch mit der tatsächlichen Einstellung der Durchführung des Krankentransportes/Rettungsdienstes durch den Rettungsdienst und Krankentransport im Landkreis S. e. V.

Entsprechendes gilt bei einer Auftragseinschränkung gegenüber dem bis zum 30.06.2004 abgelaufenen vorläufigen Vertrag.

Der Arbeitnehmer ist unverzüglich nach Bekanntgabe der Entscheidung des Landkreises S. über die Vergabe der Durchführung des Krankentransportes/Rettungsdienstes im Landkreis S. durch Einschreiben mit Rückschein davon in Kenntnis zu setzen, sofern der Landkreis S. den o. g. Auftrag an den Rettungsdienst und Krankentransport im Landkreis S. e.V. gegenüber dem bis zum 30.06.2004 abgeschlossenen vorläufigen Vertrag eingeschränkt oder an ein anderes Unternehmen bzw. seine diesbezügliche Absicht mitgeteilt hat.

Das Recht zur ordnungsgemäßen bzw. fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Laufzeit dieses zweckbefristeten Arbeitsvertrages bleibt hiervon unberührt.

Vor Ablauf dieses Arbeitsvertrages zum 31.10.2002 bewarb sich die Klägerin um eine Stelle als Rettungsassistentin bei dem Beklagten. Mit Schreiben vom 17.07.2002 seitens des Beklagten wurde ihr mitgeteilt, dass sie nach Ablauf ihres Zeitvertrages nicht weiterbeschäftigt werden könne. Wegen des Inhalts des Schreibens vom 17.07.2002 wird auf dieses (Bl. 21 d. A.) verwiesen.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die vereinbarte Befristung unwirksam sei.

Ausdrücklich werde auf eine Zweckbefristung im Arbeitsvertrag verwiesen und im Anschluss daran in § 1 des Arbeitsvertrages eine Erklärung für die Zweckbefristung gegeben. Nur zu dieser sei der Betriebsrat auch angehört worden.

Der Krankentransport sei nach wie vor dem Beklagten übertragen. Ihre Stelle sei auch nicht in Wegfall geraten. Der bisherige Praktikant solle die Stelle der Klägerin übernehmen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die vereinbarte Befristung zum 31.10.2002 beendet worden ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Befristung für zulässig. Zum einen sei die 2-Jahres-Frist des Beschäftigungsförderungsgesetzes bzw. des Teilzeit- und Befristungsgesetzes nicht überschritten. Der erste Vertrag zähle als Praktikantenvertrag hierbei nicht mit.

Des Weiteren sei keine zweckbefristete Regelung getroffen worden. Zwar sei auf eine Zweckbefristung hingewiesen worden, diese jedoch nicht näher erläutert. Zusätzlich sei im Arbeitsvertrag eine Bedingung für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, die nicht in Beziehung zu einer Zweckbefristung gesetzt werden könne.

Durch Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 19.12.2002 wurde die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt und der Streitwert auf 5.400,00 € festgesetzt.

Dieses Urteil wurde der Klägerin am 23.12.2002 zugestellt. Hiergegen legte diese am 16.01.2003 Berufung ein und begründete diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 24.03.2003 am 24.03.2003.

Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin vor, dass nach wie vor davon auszugehen sei, dass ein zweckbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart worden sei. Dieses ergebe sich aus dem 1. Absatz des § 1 des Arbeitsvertrages vom 27.07.2001. Aus dem Gesamtzusammenhang sei ersichtlich, dass das Arbeitsverhältnis nur unter den Voraussetzungen enden solle, die in den weiteren Absätzen des § 1 des Arbeitsvertrages vereinbart seien.

Darüber hinaus habe zwischen den Parteien vorher kein Praktikantenvertrag, vielmehr ein Arbeitsverhältnis bestanden, so dass auch ein Verstoß gegen das Abschlussverbot des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vorliege.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 19.12.2002, Az.: 1 Ca 558/02, abzuändern und festzustellen, dass die vereinbarte Befristung der Parteien zum 31.10.2002 unwirksam ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 11.04.2003. Hierauf wird verwiesen (Bl. 71 bis 73 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund der vereinbarten Befristung des Arbeitsvertrages vom 27.07.2001 zum 31.10.2002. Das Arbeitsgericht Hameln hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden. Auf das erstinstanzliche Urteil vom 19.12.2002 wird in vollem Umfang verwiesen.

Die im Berufungsrechtszuge erhobenen Einwendungen sind nicht durchgreifend.

1.

Bei dem Arbeitsvertrag vom 13.10.2000 handelt es sich um einen Praktikantenvertrag. Gemäß § 7 des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (RettAssG) gehört zur Ausbildung auch eine praktische Tätigkeit, die 12 Monate dauert. Diese Praktikantenzeit ist nach bestandener staatlicher Prüfung in einer von der zuständigen Behörde zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Einrichtung des Rettungsdienstes abzuleisten.

Um eine solche Tätigkeit handelte es sich bei der der Klägerin. Der Praktikantenvertrag vom 13.10.2000 ist insoweit auch eindeutig, als er einerseits auf die Arbeitsbedingungen verweist, zusätzlich bezüglich der Vergütung auf § 8 der Anlage 11 der Arbeitsbedingungen.

In der Anlage 4 b zu den Arbeitsbedingungen finden sich Sonderregelungen für die Praktikanten und Praktikantinnen, worunter auch die Rettungsassistenten zählen während der praktischen Tätigkeit nach dem Rettungsassistentengesetz. Die Klägerin ist auch entsprechend behandelt worden, denn § 8 der Anlage 11 der Arbeitsbedingungen erhält die Vergütung für Praktikantinnen und Praktikanten. Die Klägerin erhielt danach ein Entgelt, das unter dem Entgelt der übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lag, so dass dieser Vertrag auch so ausgebildet worden ist, dass es sich um einen Ausbildungsvertrag handelte.

Da der Vertrag zur Ausbildung abgeschlossen wurde, konnte dieser auf die Dauer der Ausbildung befristet werden.

Ein Ausbildungsverhältnis ist nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) anzusehen (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 14/4374, 19, 20, Kania in Personalhandbuch 2001, 8. Auflage "Befristetes Arbeitsverhältnis" Rn. 14). Sinn und Zweck der Regelung des § 14 TzBfG liegt gerade darin, dass eine Erleichterung für befristete Arbeitsverträge, gerade auch für Berufsanfänger, geschaffen werden soll. Würde man insoweit Ausbildungsverhältnisse bzw. Praktikantenarbeitsverhältnisse mitzählen, so wäre im Anschluss an die Ausbildung eine zulässige Befristung nicht mehr möglich, da sodann mit demselben Arbeitgeber bereits ein zuvor befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG). Gerade hier soll aber erreicht werden, dass diese unter erleichterten Bedingungen ein Arbeitsverhältnis eingehen können.

2.

Das Arbeitsverhältnis vom 27.07.2001 konnte gemäß § 14 TzBfG ohne Begründung befristet werden.

Der Beklagte ist auch nicht gehindert, sich auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz zu berufen, da die Anwendbarkeit keine Vereinbarung der Parteien voraussetzt, sich auf dieses Gesetz zu stützen. Ausreichend ist, dass die Voraussetzungen der Regelung des Gesetzes objektiv bei Vertragsschluss vorliegen und die dort genannten Ausnahmen nicht eingreifen. Es gibt insoweit kein Zitiergebot, so dass der Arbeitgeber frei ist, sich auf die Möglichkeit berufen zu können, die ihm das Teilzeit- und Befristungsgesetz gibt.

Eine Ausnahme kann nur dann vorliegen, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag oder den damit zusammenhängenden Umständen ergibt, dass die Befristung ausschließlich auf einen bestimmten Sachgrund gestützt werden soll und damit eine Vereinbarung der Parteien vorliegt, dass sich der Arbeitgeber nur auf diesen Befristungsgrund berufen können soll.

Die Benennung eines Sachgrundes in einem Arbeitsvertrag ist hierbei ein wesentliches Indiz. Sie reicht allerdings nicht aus, um anzunehmen, die sachgrundlose Befristung solle damit ausgeschlossen sein. Vielmehr müssen im Einzelfall noch zusätzliche Umstände hinzutreten (so Urteile des BAG vom 05.06.2002, Az.: 7 AZR 241/01 in NZA 2003, 149 bis 153 sowie vom 08.12.1988, Az.: 2 AZR 308/88 in NZA 1989, 459 bis 461).

Die Auslegung des vorliegenden Vertrages ergibt jedoch nicht, dass die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart haben, dass nur eine Zweckbefristung den Befristungstatbestand rechtfertigen kann.

Zur Überzeugung der Kammer ist § 1 der Vereinbarung vom 27.07.2001 so zu lesen, dass im 1. Absatz geregelt ist, dass die Klägerin in einem zweckbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt wird. Die nachfolgenden Absätze sind aber unabhängig von der Regelung des 1. Absatzes, da hier eine auflösende Bedingung des Arbeitsvertrages vereinbart wird, die zwar in sich erheblichen rechtlichen Bedenken begegnet, jedoch mit der eigentlichen Befristung zum 31.10.2002 nichts zu tun hat.

Es mag sein, dass der Beklagte erreichen wollte, dass er sich leichter aus dem Arbeitsverhältnis lösen kann, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Hieraus war aber nicht ersichtlich, dass gerade zum 31.10.2002 der dort geregelte Fall eintritt. Der vorläufige Vertrag, den der Beklagte besaß, lief entsprechend dieser Regelung bis zum 30.06.2004, so dass bis zu diesem Datum jederzeit die Voraussetzungen eintreten könnten, die die Parteien vereinbart haben. Es wird eine Beziehung zu dem Ende des 31.10.2002 deshalb nicht hergestellt. Vielmehr wäre diese Regelung unnötig, vorausgesetzt, die auflösende Bedingung wäre rechtlich zulässig vereinbart, denn eine Beendigung zum 31.10.2002 war nicht vorauszusehen.

Damit gilt, dass der 1. Absatz des § 1 des Arbeitsvertrages alleine gelesen werden muss und dabei alleine auf eine Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses hingewiesen wird. Liegt diese Zweckbefristung jedoch nicht vor, ergibt sich aus den Umständen nicht, dass sich der Arbeitgeber auf andere Beendigungstatbestände nicht berufen darf. Aus den Gesamtumständen der Vereinbarung ist deshalb nicht ausreichend ersichtlich, dass die Parteien das Teilzeit- und Befristungsgesetz einzelvertraglich abbedungen hätten.

Die Behauptung der Klägerin, der Betriebsrat sei auch nur zur Zweckbefristung angehört worden, ist hierbei unbeachtlich, da es sich hierbei um eine interne Maßnahme des Arbeitgebers handelt, die zur Auslegung des Arbeitsvertrages aus Sicht der Parteien nicht herangezogen werden kann.

Die Tatsache, dass die Stelle nach dem Vortrag der Klägerin nicht in Wegfall geraten ist, ist ebenfalls ohne Bedeutung, nachdem der Beklagte auch unbestritten vorgetragen hat, dass er regelmäßig mit Neueinstellungen so verfahre, dass zunächst eine Befristung von einem Jahr vereinbart wird.

Die Klägerin hat insoweit nicht dargelegt, dass eine derartige Maßnahme sachwidrig oder willkürlich wäre und der Beklagte sich deshalb hierauf nicht berufen dürfte.

Nach alledem ist die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Gegen dieses Urteil ist deshalb ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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