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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 04.04.2003
Aktenzeichen: 16 Sa 1646/02
Rechtsgebiete: Inso, SGB IX


Vorschriften:

Inso § 129
Inso § 130
Inso § 133
SGB IX § 85
§ 85 SGB IX gilt auch bei einer Kündigung im Insolvenzverfahren. Eine Insolvenzanfechtung des Antrages auf Feststellung des Grades der Behinderung nach den §§ 130, 133 InsO kommt nicht in Betracht.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

16 Sa 1646/02

Verkündet am: 04. April 2003

In dem Rechtsstreit

hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 04.04.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hannes und die ehrenamtlichen Richter Dr. Seeringer und Gräber

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 02.08.2002, Az. 3 Ca 447/02, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen eine ihm gegegenüber ausgesprochene fristgerechte betriebsbedingte Kündigung vom 29.05.2002 zum 31.08.2002. Er hat erstinstanzlich darüber hinaus seine Weiterbeschäftigung über den Zeitpunkt des Kündigungstermins hinaus verlangt.

Der Beklagte ist der vom Amtsgericht Osnabrück bestellte Insolvenzverwalter über das Vermögen der J. . Die Gemeinschuldnerin betrieb die Herstellung und den Vertrieb von Dampfkesseln, deren Montage und damit im Zusammenhang stehende Geschäfte.

Der Kläger war bei der Gemeinschuldnerin seit 1975 zu einer Bruttovergütung von zuletzt 2.700,-- € beschäftigt. Er ist am geboren, verheiratet und hat zwei Kinder.

Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde zunächst am 21.02.2002 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte auch zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Durch Beschluss vom 30.04.2002 wurde sodann das Insolvenzverfahren eröffnet (Blatt 18/19, 23/24 d. A.).

Am 25.02.2002 hatte der Beklagte eine Betriebsversammlung einberufen und Informationen über die wirtschaftliche Lage und daraus resultierende arbeitsrechtliche Konsequenzen erläutert.

Am selben Tag stellte der Kläger einen Antrag auf Neufestsetzung seines Grades der Behinderung. Durch Bescheid vom 26.04.2002 wurde der Grad der Behinderung durch das Versorgungsamt O. auf 60 % neu festgesetzt. Wegen des Inhalt des Beschlusses wird auf diesen (Blatt 20 bis 22 d. A.) verwiesen.

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.05.2002 zum 31.08.2002 aus betriebsbedingten Gründen auf. Hiergegen wendete sich der Kläger mit der am 19.06.2002 beim Arbeitsgericht Osnabrück eingegangenen Klage, die dem Beklagten am 21.06.2002 zugestellt wurde. In der Klage wies der Kläger auf den Grad der Behinderung von 60 % hin.

Eine Zustimmung des Integrationsamtes vor Ausspruch der Kündigung liegt nicht vor.

Der Beklagte hat mit dem Betriebsrat sowohl einen Interessenausgleich wie auch Sozialplan unter dem Datum des 24.05.2002 beschlossen. Wegen des Inhalts wird auf diese (Blatt 25 bis 28 d. A.) verwiesen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ein Grund zur Kündigung nicht bestanden habe. Zudem sei die Kündigung aus formellen Gründen wegen der nicht vorhandenen Zustimmung des Integrationsamtes gemäß § 85 SGB IX unwirksam.

Der Kläger hat beantragt,

1.

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 29.05.2002 nicht beendet worden ist,

2.

im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) den Beklagten zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen weiterzubeschäftigen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte habe den Beschluss gefasst, den Betrieb zu schließen. Einzelheiten ergäben sich aus dem Interessenausgleich und Sozialplan.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne sich nicht auf seine Schwerbehinderteneigenschaft berufen, nachdem er die Insolvenzanfechtung nach § 131 InsO mit Schriftsatz vom 02.08.2002 erklärt habe. Der Kläger habe den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt im Anschluss an die durchgeführte Betriebsversammlung. Der Antrag des Klägers habe nur dazu gedient, gegenüber anderen Arbeitnehmern rechtliche Vorteile zu erlangen.

Die Insolvenzanfechtung greife durch, weil der Kläger gegenüber den übrigen Insolvenzgläubigern eine Sicherung erlange, die ihm zu dieser Zeit nicht mehr zugestanden habe. Der vom Kläger erlangte Vorteil sei von der Insolvenzordnung nicht gedeckt und unterliege deshalb der Insolvenzanfechtung. Dieses werde auch daran deutlich, dass der Grad der Behinderung mit 60 % nicht durch eine plötzliche Erkrankung oder Behinderung erfolgt sei, sondern offensichtlich durch langwierige Erkrankungen, die mit Sicherheit schon vor dem Antrag vom 25.02.2002 vorgelegen hätten.

Durch Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 02.08.2002 wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 29.05.2002 nicht beendet worden ist. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 1/4, dem Beklagten zu 3/4 auferlegt und der Streitwert auf 10.800,-- € festgesetzt. Wegen des Inhalts des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses (Blatt 54 bis 67 d. A.) verwiesen.

Dieses Urteil wurde dem Beklagten am 21.10.2002 zugestellt. Hiergegen legte dieser am 24.10.2002 Berufung ein und begründete diese mit einem am 20.12.2002 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz. Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte vor, der Kläger könne auf Grund der Insolvenzanfechtung den Sonderkündigungsschutz nicht beanspruchen. Im Insolvenzverfahren gehe es um die gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger. Die §§ 129 ff. InsO gäben eine Handhabe, eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Schmälerung der Insolvenzmasse wieder zu korrigieren. Um das Ziel der Schmälerung der Masse zu erreichen, gingen diese Vorschriften über die geläufigen Kriterien des Arbeitsrechtes hinaus.

Der Kläger habe aber im engen zeitlichen Zusammenhang einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt, was ihm den Vorteil verschafft habe, dass er einen Sonderkündigungsschutz erlangt habe, der ihn im Zeitpunkt der Insolvenzantragsstellung nicht zugestanden habe.

Unabhängig davon, ob der Kläger tatsächlich Schwerbehinderter in diesem Ausmaße gewesen sei, komme es nur auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezüglich des Insolvenzverfahrens an. Der Kläger könne sich deshalb nicht auf den Schwerbehindertenschutz berufen.

Zudem habe der Kläger diese Erkrankungen schon zu einem vorherigen Zeitpunkt gehabt, was sich daraus ergebe, dass es sich um chronische Erkrankungen gehandelt habe.

Im Übrigen wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 20.12.2002 (Blatt 77 bis 81 d. A.) verwiesen.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 02.08.2002, Az. 3 Ca 447/02, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 06.03.2003. Hierauf wird verwiesen (Blatt 92 bis 95 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Entgegen der Auffassung des Klägers setzt sich die Berufungsbegründung auch mit der Rechtsansicht des erstinstanzlichen Urteils auseinander, so dass auch eine ordnungsgemäße Begründung vorliegt.

Da es sich um eine kündigungsrechtliche Angelegenheit handelt, ist die Berufung insgesamt zulässig (§§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO).

Die Berufung des Beklagten ist jedoch nicht begründet.

Da der Kläger vor Ausspruch der Kündigung eine Feststellung hinsichtlich seines Grades der Behinderung in Höhe von 60 % hatte, steht dem Kläger der besondere Schutz des § 85 SGB IX zu Seite. Danach bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Diese liegt nicht vor. Die Kündigung ist aus diesem Grunde nichtig.

Die Insolvenz des Arbeitgebers hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Fortgeltung des allgemeinen Arbeitsrechtes. Dem deutschen Arbeitsrecht ist ein spezielles Arbeitsrecht der Insolvenz fremd. Dem Arbeitnehmer bleibt im Prinzip der Schutz durch zwingendes Arbeitsrecht auch in der Insolvenz des Arbeitgebers erhalten. Die Insolvenzordnung erhält insoweit Sonderbestimmungen, die das allgemeine Arbeitsrecht modifizieren und aufheben. Diese insolvenzrechtlichen Ausnahmebestimmungen stellen die Besonderheiten des Arbeitsrechtes in der Insolvenz dar. Hieraus ergibt sich gleichzeitig, dass die übrigen arbeitsrechtlichen Schutzgesetze erhalten bleiben, da nur im Ausnahmefall eigenständige Regelungen in bestimmten Bereichen gelten sollen.

Da die arbeitsrechtlichen Regelungen der Insolvenzordnung insoweit vorangehen, gilt auch grundsätzlich der Sonderkündigungsschutz des § 85 SGB IX.

Der Beklagte war nicht zur Insolvenzanfechtung berechtigt.

Gemäß § 129 InsO kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, anfechten.

Vorliegend kommen in Betracht nur die §§ 130 und 133 InsO. Hierfür ist jedoch Voraussetzung, dass der Kläger Insolvenzgläubiger ist. Die Definition des Insolvenzgläubigers ergibt sich aus §§ 38 InsO. Danach dient die Insolvenzmasse zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Der Beklagte hat im Wege der Insolvenzanfechtung die Handlung des Klägers angefochten, einen Antrag bei dem Versorgungsamt auf Neufestsetzung seines Grades der Behinderung zu stellen.

Dieser Antrag des Klägers, der anschließend positiv beschieden wurde, und zwar noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, führt aber nicht zu einem zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner. Der Antrag auf Neufestsetzung führt vielmehr nur zu einer Feststellung des Versorgungsamtes, der zunächst keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat und insbesondere keinen Vermögensanspruch begründet. Der Vermögensanspruch wird vielmehr erst dann begründet, wenn eine Kündigung ausgesprochen wird und sich aus der Tatsache der Schwerbehinderteneigenschaft zusätzliche Vermögensrechte ergeben, wie etwa eine verlängerte Kündigungsfrist o. ä..

Dieser Vermögensanspruch stellt sich sodann als Masseschuld gegenüber der Masse dar, da er erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist.

Der Antrag des Klägers gegenüber dem Versorgungsamt wirkt sich deshalb nicht zu Gunsten des Klägers in der Weise aus, dass er ohne Sicherung im anschließenden Verfahren Insolvenzgläubiger wäre.

Damit liegen weder die Voraussetzungen des § 130 noch 131 InsO vor.

Eine Insolvenzanfechtung kommt nach § 133 InsO auch deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger eine Sicherung erhalten hat, auf die er auch in dieser Art und zu der Zeit Anspruch hatte.

Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei den Erkrankungen des Klägers eher um chronische Erkrankungen, die einen erhöhten Grad der Behinderung begründen. Der Kläger hat deshalb das Recht, den tatsächlich bestehenden Grad der Behinderung feststellen zu lassen. Hierauf besteht ein Rechtsanspruch.

Der Schutz der Schwerbehinderten ist dafür geschaffen, dass in einem Kündigungsschutzverfahren zusätzliche Prüfungen zu erfolgen haben, um diesen Schutz zu gewährleisten. Ein Schwerbehinderter hat deshalb auch gegenüber dem Insolvenzverwalter den Anspruch, dass er diesen Schutz gewährleistet.

Eine Insolvenzanfechtung nach § 130 InsO kommt auch deswegen nicht in Betracht, weil hierfür ausschlaggebend ist, dass die Forderung bereits vor der Sicherung existierte. Da es sich bei der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nicht um einen Vermögensanspruch handelt, vielmehr mögliche Forderungen erst später entstehen, kann die Tatsache, dass der Kläger später zusätzliche Masseschulden erwirbt, nicht zur Anfechtung nach § 130 InsO führen.

Die Berufung ist deshalb in vollem Umfange unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Gegen dieses Urteil ist deshalb ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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