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Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 14.05.2004
Aktenzeichen: 16 Sa 1718/03
Rechtsgebiete: NPersVG
Vorschriften:
NPersVG § 28 Abs. 2 | |
NPersVG § 75 Abs. 1 | |
NPersVG § 76 Abs. 2 |
Für diesen Fall ist die Kündigung wegen nicht ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats unwirksam.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 14. Mai 2004
In dem Rechtsstreit
hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgerichts Hannes und die ehrenamtlichen Richter Seyd und Smidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 11.06.2003, Az. 3 Ca 128/03, abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des beklagten Landes vom 07.02.2003, zugegangen am 07.02.2003, nicht aufgelöst worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen eine ihr gegenüber ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 07.02.2003.
Die am 15.09.1958 geborene und verheiratete Klägerin ist bei dem beklagten Land seit dem 01.04.1977 als Angestellte im Schreibdienst, zuletzt bei der Polizeiinspektion O.-Stadt, beim 1. Polizeikommissariat halbtags beschäftigt. Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen ist der Arbeitsvertrag vom 01.04.1977 in Verbindung mit der Änderung des Arbeitsvertrags vom 05./08.12.1988. Insoweit wird auf diese (Blatt 31 bis 33 d. A.) verwiesen.
Die Klägerin bezog bei dem beklagten Land zuletzt eine arbeitsvertragliche Vergütung als Teilzeitkraft in Höhe von 1.155,70 € brutto.
Das beklagte Land kündigte das Arbeitsverhältnis durch Schreiben vom 07.02.2003 außerordentlich auf unter ausführlicher Begründung der Kündigung. Insoweit wird auf das Kündigungsschreiben vom 07.02.2003 (Blatt 5 bis 9 d. A.) verwiesen.
Grundlage der Kündigung der Klägerin ist ein Vorfall vom 15.01.2003. An diesem Tag fand im Dienstzimmer der Klägerin ein Gespräch zwischen ihr und ihrer Arbeitskollegin, Frau F., statt. Der Inhalt dieses Gesprächs ist im Einzelnen streitig. Das beklagte Land beruft sich zur Begründung der Kündigung darauf, dass die Klägerin in diesem Gespräch erklärt hat, dass sie beim nächsten Mal, wenn sie mit ihrem Vorgesetzten, Herrn K., allein im Büro sei, schreiend hinauslaufen werde, wodurch der Eindruck einer sexuellen Belästigung durch Herrn K. vermittelt werden solle.
Über den Gesprächsinhalt des Gesprächs zwischen der Klägerin und Frau F. fertigte die Mitarbeiterin F. auf Veranlassung der Vorgesetzten eine Aktennotiz vom 16.01.2003 sowie eine weitere ergänzende Notiz vom 30.01.2003. Auch der Vorgesetzte K. fertigte einen Vermerk unter dem Datum des 17.01.2003. Insoweit wird auf diese Vermerke (Blatt 56 bis 59 d. A.) verwiesen.
Infolge der Kenntnisnahme des beklagten Landes von den behaupteten Vorfällen erfolgte eine Anhörung der Klägerin. Insoweit wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schreiben vom 29.01.2003, 31.01.2003, 03.02.2003 sowie 05.02.2003 (Blatt 10 bis 29 d. A.) verwiesen.
Das beklagte Land wirft der Klägerin darüber hinaus Schlechtleistungen, Minderleistungen bzw. Arbeitsverweigerungen vor. Insoweit wird auf weitere zahlreiche Vermerke der Vorgesetzten der Klägerin, Herrn Heuer vom 06.02.2003 sowie des Herrn K. vom 06.02.2003 (Blatt 62 bis 68 d. A.) verwiesen wie auch auf einen weiteren Vermerk der Mitarbeiterin F. vom 06.02.2003 (Blatt 69 d. A.).
Das 1. Polizeikommissariat O. berichtete dem Leiter der Polizeiinspektion O.-Stadt mit Schreiben vom 27.01.2003, der seinerseits gegenüber der Bezirksregierung Weser-Ems mit Schreiben vom 27.01.2003 einen Antrag auf außerordentliche Kündigung stellte. Insoweit wird auf dieses Schreiben (Blatt 70 bis 73 d. A.) verwiesen.
Die Bezirksregierung Weser-Ems als personalbearbeitende Stelle beteiligte mit Schreiben vom 06.02.2003 den in ihrem Hause bestehenden Polizeibezirkspersonalrat. Insoweit wird auf das Schreiben vom 06.02.2003 (Blatt 74 bis 77 d. A.) verwiesen.
Der Polizeibezirkspersonalrat gab dieses Schreiben zurück, in dem der stellvertretende Vorsitzende hierauf, teilweise per Stempel, teilweise per handschriftlicher Ergänzung mitteilte, dass der Polizeibezirkspersonalrat bei der Bezirksregierung Weser-Ems ohne Vorgang dieses zur Kenntnis genommen habe. Der stellvertretende Vorsitzende unterschrieb gleichzeitig als stellvertretender Vorsitzender und Vertreter der Gruppe der Angestellten mit dem Datum 07.02.2002. Insoweit wird auf Seite 4 des Anhörungsschreibens vom 06.02.2003 (Blatt 77 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin versah zunächst über den 15.01.2003 hinaus ihren Dienst. In der Zeit vom 22.01.2003 bis 14.02.2003 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt.
Die Klägerin hält die ihr ausgesprochene außerordentliche Kündigung für unberechtigt. Sie bestreitet darüber hinaus die ordnungsgemäße Anhörung des Personalrats.
Die Klägerin hat vorgetragen, im Gespräch vom 15.01.2003 seien die im Vermerk der Kollegin F. aufgeführten Äußerungen nicht gefallen. Keinesfalls habe der Eindruck einer sexuellen Belästigung vermittelt werden sollen. Die Klägerin habe auch keine Straftat angedroht oder angekündigt. Die Klägerin werde vielmehr von den vorgesetzten Mitarbeitern ihrer Dienststelle gemobbt. Dieses lasse sich daran festmachen, dass sie täglich von ihrem Vorgesetzten, Herrn K., kontrolliert werde. Insoweit wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 07.04.2003, Seiten 5 bis 8 (Blatt 82 bis 85 d. A.) verwiesen.
Ausweislich eines ärztlichen Attestes vom 30.04.2003 (Blatt 136 d. A.) sei die Klägerin psychosomatisch erkrankt. Dieses stehe im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatzkonflikt der Klägerin.
Die Klägerin hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten sei.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung vom 07.02.2003, zugegangen am 07.02.2003, nicht aufgelöst worden ist.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB sei gegeben, da die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin dem beklagten Land nicht mehr zumutbar sei.
Dieses ergebe sich einerseits aus den seit dem Jahr 1988 bekannten Schlechtleistungen der Klägerin, der Arbeitsverweigerung und den häufigen krankheitsbedingten Fehlzeiten sowie insbesondere aus dem Vorfall vom 15.01.2003.
Am 15.01.2003 habe die Klägerin im Beisein ihrer Kollegin Frau F. sich dahingehend geäußert, dass sie beim nächsten Mal, wenn sie mit Herrn K. allein im Büro sei, schreiend rauslaufen werde. Dieses solle den Eindruck einer sexuellen Belästigung vermitteln. Damit habe die Klägerin die Begehung einer Straftat angedroht bzw. angekündigt, nämlich der falschen Verdächtigung sowie sogar unter Umständen der Nötigung.
Die Klägerin habe nur 1/10 der Arbeitsleistung anderer Angestellten mit gleicher Stundenzahl erbracht.
Auf Grund der Äußerungen der Klägerin sei eine Zusammenarbeit mit männlichen Kollegen bei der Klägerin nicht mehr möglich. Jeder männliche Kollege, der die Klägerin zur Arbeit anhalten würde, müsse damit rechnen, auch selbst Opfer einer solchen bereits angekündigten Verhaltensweise zu werden. Diese Pflichtverletzung sei so schwerwiegend, dass der Betriebsfrieden in der Dienststelle des beklagten Landes sowie insgesamt ein Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitgeber nicht wiederherstellbar sei.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 02.06.2003 sowie vom 11.06.2003 (Blatt 138, 140 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.06.2003 (Blatt 140 bis 141 d. A.) verwiesen.
Durch Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 11.06.2003 wurde die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt und der Streitwert auf 3.467,10 € festgesetzt.
Dieses Urteil wurde der Klägerin am 08.09.2003 zugestellt. Hiergegen legte diese am 02.10.2003 Berufung ein und begründete diese mit einem am 07.11.2003 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz.
Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin vor, der Vorfall vom 15.01.2003, wie von dem beklagten Land behauptet, werde bestritten. Frau F. habe Äußerungen der Klägerin falsch verstanden und wiedergegeben.
Die Zeugin F. sei auch nicht glaubwürdig, da sie in therapeutischer Behandlung sei und ihre Äußerung erst gemacht habe, nachdem sich die Klägerin selbst wegen verschiedener Umstände an den Personalrat gewandt habe.
Nicht die Klägerin, sondern ihr Vorgesetzter, Herr K., habe die Ausdrücke "Mobbing" und "sexuelle Belästigung" ins Spiel gebracht.
Zu Recht erhebe die Klägerin Mobbingvorwürfe gegenüber dem beklagten Land. Insoweit wird auf die Berufungsbegründung vom 06.11.2003, Seite 7 bis 11 (Blatt 203 bis 207 d. A.) verwiesen.
Auf Grund rechtswidriger Angriffe gegenüber der Klägerin im Zusammenhang mit den Mobbingvorwürfen habe sich die Klägerin am 15.01.2003 und darüber hinaus in einem "Ausnahmezustand" befunden, sodass ihr Verhalten auch nicht als widerrechtlich zu betrachten sei.
Das beklagte Land habe darüber hinaus die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. Fristbeginn sei der 20.01.2003 gewesen, da an diesem Tag der Leiter der Dienststelle Kenntnis erhalten habe. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB laufe deshalb am 03.02.2003 aus, sodass die Kündigung vom 07.02.2003 verfristet sei.
Im Übrigen hätten dem beklagten Land mildere Mittel zur Verfügung gestanden wie eine Abmahnung, da eine Wiederholungsgefahr nicht bestehe. Zudem sei eine Umsetzung oder Versetzung in andere Bereiche möglich gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 11.06.2003, Az. 3 Ca 128/03, abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung des beklagten Landes vom 07.02.2003, zugegangen am 07.02.2003, nicht aufgelöst worden ist.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Es verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 08.01.2004. Hierauf wird verwiesen (Blatt 231 bis 236 d. A.).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.
Die Kammer kann es letztlich dahingestellt sein lassen, ob der Vorwurf gegenüber der Klägerin eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Die Kündigung ist bereits gemäß § 76 Abs. 2 i. V. m. § 75 Abs. 1, § 28 Abs. 2 NPersVG unwirksam.
Gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 NPersVG hat die Dienststelle bei einer außerordentlichen Kündigung das Benehmen mit dem Personalrat herzustellen. Das Verfahren zur Herstellung des Benehmens ist in § 76 NPersVG geregelt. Danach hat die Dienststelle das Benehmen mit dem Personalrat herzustellen und dem Personalrat vor Durchführung der beabsichtigten Maßnahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die beabsichtigte Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Personalrat sich nicht innerhalb der Frist schriftlich unter Angabe von Gründen äußert. Dabei ist § 68 Abs. 2 Satz 2 bis 5 NPersVG anzuwenden. Danach kann der Personalrat verlangen, dass die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme schriftlich begründet oder mit ihm erörtert. Gemäß § 76 Abs. 2 NPersVG ist im Falle der außerordentlichen Kündigung die Stellungnahme des Personalrats der Dienststelle innerhalb einer Woche zuzuleiten, wobei in dringenden Fällen die Dienststelle diese Frist auf drei Tage abkürzen kann. Eine ohne Beteiligung nach § 76 Abs. 1 NPersVG ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Vorliegend hat das beklagte Land vorgetragen, der Personalrat sei mit Schreiben vom 06.02.2003 angehört worden. Damit hat nach seinen Angaben eine Beteiligung stattgefunden. Nach dem Sinn und Zweck des § 76 NPersVG ist eine Kündigung jedoch auch dann unwirksam, wenn eine ordnungsgemäße Beteiligung nicht stattgefunden hat. Aus Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist ersichtlich, dass die Beteiligung des Personalrats in der Weise erfolgen muss, wie sie das NPersVG vorschreibt, damit die Rechte des Personalrats wie auch die der Mitarbeiter gewahrt sind. Geschieht dieses nicht ordnungsgemäß, so steht dieses einer nicht vorgenommenen Beteiligung gleich (vgl. Urteil des BAG vom 27.02.1997, Az. 2 AZR 37/96, in RzK III 1 a Nr. 80, BAG in AP Nr. 68 zu § 102 BetrVG 1972).
Entsprechend der Anhörung des beklagten Landes mit Schreiben vom 06.02.2003, das ausweislich des Eingangsstempels am 07.02.2003 beim Personalrat einging, hatte der Personalrat bis zum Ablauf des 14.02.2003 Zeit, eine Stellungnahme abzugeben.
Tatsächlich wurde ausweislich des Stempels auf Seite 4 am 07.02.2003 eine Stellungnahme gefertigt, unterschrieben vom stellvertretenden Personalratsvorsitzenden. Die Beklagte hat dann vor Ablauf der Wochenfrist die Kündigung auch noch am 07.02.2003 ausgesprochen.
Zwar war der Bezirkspersonalrat auf der Ebene der Bezirksregierung für die Stellungnahme zuständig (§ 79 Abs. 2 i. V. m. § 86 NPersVG). Die Stellungnahme des Bezirkspersonalrats ist jedoch gemäß §28 Abs. 2 NPersVG nicht wirksam. Es kann unterstellt werden, dass der Vorsitzende des Personalrats verhindert war, sodass der Stellvertreter die entsprechende Äußerung gegenüber dem beklagten Land machen durfte. Die Äußerung ist jedoch ausschließlich von ihm unterschrieben, und zwar gleichzeitig als stellvertretender Vorsitzender und als Vertreter der Gruppe der Angestellten. Betrifft die Angelegenheit jedoch nur eine Gruppe, so wird der Personalrat vertreten durch den Vorsitzenden gemeinsam mit einem dieser Gruppe angehörenden Mitglied (§ 28 Abs. 2 NPersVG). Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass das Gruppenprinzip auch durch die zweite Unterschrift in der Außenvertretung sichtbar gemacht werden soll (so Urteil des BAG vom 18.01.2001, Az. 2 AZR 616/99, in NZA 2002, 455 bis 459).
Es ist deshalb stets erforderlich, dass die Unterschrift durch zwei unterschiedliche Personen geleistet wird, und zwar einerseits durch den Vorsitzenden der Personalrats bzw. seines Vertreters sowie durch den Gruppenvertreter/die Gruppenvertreterin. Ist der Personalratsvorsitzende oder sein Vertreter gleichzeitig auch Vertreter der Gruppe, so ist es erforderlich, um das Gruppenprinzip deutlich zu machen, dass insoweit als Vertreter der Gruppe eine weitere gewählte Person unterschreibt. Die Vertretung durch ein und dieselbe Person ist nicht möglich.
Folge ist, dass die Erklärung des Personalrats insgesamt unwirksam ist (vgl. BAG vom 13.10.1989, Az. 7 AZR 617/80, AP Nr. 1 zu § 40 LPVG Niedersachsen; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.07.1986, A 6 P 12/84, in PersVG 1987, 199 bis 201). Ist aber eine Stellungnahme des Personalrats nicht abgegeben, war das beklagte Land verpflichtet, den Ablauf der Stellungnahmefrist des § 76 Abs. 2 NPersVG abzuwarten. Da die Kündigung vor Ablauf der Frist ausgesprochen worden ist, ist die Personalratsanhörung nicht ordnungsgemäß abgelaufen. Die Kündigung ist gemäß § 76 Abs. 2 Satz 3 NPersVG unwirksam.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Personalrat bei seiner Unterschrift fehlerhaft gehandelt hat. Bei der Vorschrift des § 28 NPersVG handelt es sich um eine Regelung, die im Einzelnen festlegt, in welcher Form der Personalrat nach außen in Erscheinung tritt. Es werden entsprechende Vertretungsregelungen aufgeführt. Diese sind dem beklagten Land bekannt.
Gibt der Personalrat eine Erklärung ab, die nicht dem § 28 NPersVG entspricht, so liegt keine wirksame Vertretung des Personalrats vor und eine Erklärung des Personalrats ist nicht vorhanden. Dieses kann der Arbeitgeber erkennen und muss ggf. den Personalrat auf die unwirksame Erklärung hinweisen oder die Wochenfrist abwarten. Beides ist vorliegend nicht geschehen.
Nach alledem ist die Kündigung der Klägerin unwirksam.
Auf die Berufung war deshalb das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 ZPO, 64 ArbGG.
Ende der Entscheidung
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