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Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 07.06.2002
Aktenzeichen: 16 Sa 1803/01
Rechtsgebiete: BGB, KSchG, ZPO, ArbGG
Vorschriften:
BGB § 513 a | |
BGB § 613 a | |
BGB § 613 a Abs. 4 | |
KSchG § 4 | |
ZPO § 543 Abs. 1 | |
ZPO § 91 | |
ZPO § 97 | |
ArbGG § 64 Abs. 6 | |
ArbGG § 72 Abs. 2 |
Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Verkündet am: 7. Juni 2002
URTEIL IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hannes und die ehrenamtlichen Richter Fastenau und Diener-Wohner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen/Ems vom 25.10.2001, Az. 1 Ca 162/01 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen eine Kündigung der R, vertreten durch die Beklagte zu 1), und begehrt darüber hinaus die Feststellung gegenüber der Beklagten zu 2), dass sein Arbeitsverhältnis dort ab 01.04.2001 fortbesteht.
Der am geborene Kläger war bei der P seit dem 26. 05.1989, zuletzt als Platzwart auf dem Luft-/Bodenschießplatz N R beschäftigt. Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen war zuletzt der Arbeitsvertrag in der Fassung vom 21.09.1995, gültig ab 01.01. 1996 (Bl. 4/5 d. A.). Die R hat auf dem Flugplatz N den Übungsbetrieb der dort beteiligten Streitkräfte geleitet. Die Dienststelle der R N bestand einerseits aus dem Luft-/Boden-Schießplatz N R sowie andererseits der in der Stadt N gelegenen Kaserne zuzüglich verschiedener Dienstwohnungen. Die R ist zum 31.03.2001 von diesem Standort abgezogen und hat die Dienststelle R N zu diesem Zeitpunkt aufgelöst. Die Beklagte zu 2) hat zum 01.04. 2001 den Luft-/Bodenschießplatz N übernommen. Unter Leitung der Bundeswehr wird nunmehr der Übungsbetrieb auf diesem Schießplatz fortgeführt. Zu diesem Zweck hat die Bundeswehr, eine neue militärische Dienststelle gegründet, sie hat jedoch weder die Kaserne noch die dazu gehörigen Wohnungen übernommen, die von der Stadt N in Besitz genommen worden sind, noch hat sie deutsche Mitarbeiter weiterbeschäftigt. Die militärische Leitung des Schießplatzes obliegt nunmehr der Bundeswehr, die Zivilangestellten, die nunmehr Tätigkeiten als Platzwart übernommen haben, waren bereits bei der Standortverwaltung L angesiedelt, die nunmehr auch die verwaltungsmäßige Betreuung übernommen hat. Die Dienststelle der R hatte 17 Personen in der Verwaltung beschäftigt, zusätzlich 9 Personen auf dem Schießplatz, davon S Platzwarte und 3 Feuerwehrleute.
Der Schießplatz besteht aus ca. 2.000 ha Heide- und Waldgelände, das sich überwiegend in Landes- und Privateigentum befindet. Dieser Schießplatz war von der R auch anderen NATO-Partnern zur Verfügung gestellt worden. Gleiches geschieht nunmehr durch die Bundeswehr. Die Nutzung hat sich insoweit verändert, als nunmehr Bombenabwürfe auf dem Schießplatz nicht mehr stattfinden und die Benutzung von Bordmunition eingeschränkt worden ist.
Wegen der Lage des Schießplatzes sowie der darauf befindlichen Gebäude und Einrichtungen wird auf die zu den Akten gereichte Karte (Bl. 203 d. A.) verwiesen. Bezüglich der Übergaben der Liegenschaften wird auf die Rückgabeprotokolle vom 29.03.2001 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 06.09.2001, Bl. 61 bis 56 d. A. sowie Bl. 98/100 d. A.) verwiesen.
Nach Rückgabe der Liegenschaften hat die Bundesfinanzverwaltung mit der Bundeswehrverwaltung eine Verwaltungsvereinbarung über die dauernde Abgabe eines Grundstückes getroffen. Insoweit wird auf die Verwaltungsvereinbarung vom 30.03.2001 (Bl. 101/102 d. A.) verwiesen.
Ferner wird nach Übergabe der Liegenschaft durch die R an die Bundeswehr entsprechend dem NATO-Truppenstatut ein Restwertverfahren durchgeführt, das jedoch derzeit noch nicht abgeschlossen ist.
Durch Kaufvertrag vom 03./07.07.2001 wurde die Trefferaufnahmeanlage von der R an die Beklagte zu 2) verkauft. Wegen des Inhalts dieses Kaufvertrages wird auf diesen (BL. 105/106 d. A.) verwiesen.
Auf dem Übungsgelände der N R befanden sich unter der Leitung der R mehrere Beobachtungstürme, eine Radiostation, eine Trafo- und Pumpstation, eine Garage, eine Großgarage, ein überdachter Schrottplatz, ein Gebäude für die Lagerung von explosivem Material, Fertigcontainer und eine Brücke. Darüber hinaus wurde von der R. dort bewegliches Inventar und Übungsgerät vorgehalten wie Wassermessgeräte, Count-Laser zur Zieldesignation und bewegliches Gerät wie z. B. Fahrzeuge. Daneben gab es noch IT-Verkabelungen und Funkeinrichtungen, Hausmüllentsorgung und schließlich auch noch die verkaufte Trefferaufnahmeanlage. Hierzu gehörte Software, Einrichtungen wie Mikrofone, Fernrohr, Funkübertragungskabel, Antennen, Batterien, Trafos etc.
Die R kündigte das Arbeitsverhältnis zum Kläger mit Schreiben vom 14.09. 2000 zum 31.03.2001 (Bl. 6 d. A.).
Mit Schreiben vom 07.11.2000 teilte das Bundesministerium der Verteidigung dem Bundesministerium der Finanzen mit, dass die Leitung des Hauses entschieden haben, dass die Bundeswehr den Luft-/Bodenschießplatz N zum 01.04.2001 übernehmen werde. Die Wehrbereichsverwaltung II sei angewiesen, die Liegenschaft aus dem allgemeinen Grundvermögen in das Verwaltungsgrundvermögen zu übernehmen (Bl. 97 d. A.).
Mit der am 27.03.2001 eingereichten Klage wendet sich der Kläger gegen den Ausspruch der Kündigung mit der Begründung, diese verstoße gegen § 613 a Abs. 4 BGB. Das Arbeitsverhältnis sei nach dieser Vorschrift kraft Gesetzes auf die Bundesrepublik Deutschland und damit die Beklagte zu 2) übergegangen. Der Schießplatz bilde einen Betrieb im Sinne des Gesetzes. Es seien von der Beklagten zu 2) wesentliche Betriebsmittel übernommen worden. Der Schießplatz stelle eine organisatorische Einheit dar, da diese als Übungsgelände mit Flugzeugen und anderem Testmaterial der Streitkräfte und dem Personal genutzt werde, um entsprechende Truppenübungen durchzuführen. Die Ausstattung, nämlich Gerätschaften, Übungsflugzeuge, Übungsgeräte und Messgeräte sowie das Betriebsgelände mit den Rollbahnen, Hallen, Türmen, Garagenbauten, Feuerwehrgaragen, Schuppen, Aggregaten, Lagerräumen und Verwaltungsgebäuden, sei übernommen worden. Der Schießplatz sei ohne Unterbrechung weiterbenutzt worden. Insbesondere seien noch Übungsflüge deutscher Flugzeuge durchgeführt worden. Unter der englischen Leitung sei die Zahl der Übungsflüge deutscher Flugzeuge höher als die der Briten gewesen. Es seien auch Zieltechnikeinrichtungen wie Akustikgeräte, Mikrofone, Batteriesysteme und Ladestationen von den Briten übernommen worden.
Darüber hinaus habe der Kommandant des Schießplatzes Oberstleutnant W dem Kläger zugesichert, dass er übernommen werde.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der R vom 14.09.2000 zum 31.03.2001 nicht beendet worden ist,
2. festzustellen, dass mit Wirkung zum 01.04.2001 ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 26.05.1989 in der Fassung vom 21.09.1995 besteht und die Beklagte zu 2) den Kläger ab 01.04.2001 als Platzwart zu beschäftigen hat.
Die Beklagten zu 1) und 2) haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung mit Wirkung zum 31.03.2001 beendet worden sei. Ein Betriebsübergang liege nicht vor.
Sie haben übereinstimmend vorgetragen, bei der Übergabe des Schießplatzes an die Bundeswehr handele es sich nur um die Rückgabe von Liegenschaften. Insbesondere seien nicht Ausstattungen des Schießplatzes übernommen worden, da das bewegliche Inventar weitestgehend abgezogen und durch Gerät der Bundeswehr ersetzt worden sei. Abgezogen seien insbesondere die Messgeräte, der Count-Laser mit Zieldesignation sowie die Fahrzeuge. Alle IT-Verkabelungen und Funkeinrichtungen seien neu eingerichtet worden wie auch die Bildschirme und Kameras auf dem Tor, die Schießanlage, Schlösser, Zylinder und Einbruchmeldeanlagen. Neue Verträge über die Entsorgung, den Hausmüll und den Munitionsschrott seien ebenfalls gemacht worden. Ferner seien Arbeiten zur Herrichtung des Geländes nach deutschen Sicherheitsvorgaben gemacht worden. So seien neue größere Wälle vor den Zielen errichtet, Brandschutzschneisen, neue Wege gelegt und gärtnerische Arbeiten durchgeführt worden. Die Organisationsstruktur der R habe keine Entsprechung mit dem Konzept der Bundeswehr, da letztere eine Trennung zwischen militärischer Beschäftigungsstelle und ziviler personalführender Stelle habe. Die Tätigkeiten des Klägers seien deshalb in der neuen Dienststelle der Bundeswehr für den Luft-/Bodenschießplatz nicht enthalten, würden vielmehr durch die Standortverwaltung wahrgenommen.
Im Übrigen sei die Entscheidung der Beklagten zu 2) erst am 07.11.2000 dem zuständigen Bundesminister der Finanzen übermittelt worden. Endgültige Planungen bzw. Entscheidungen über die konkrete Nutzung, Ausstattung, Organisation, Zuständigkeit, Dienstpostenausstattung hätten bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen.
Durch Urteil des Arbeitsgerichts Lingen/Ems wurde die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt und der Streitwert auf 9.900,00 DM festgesetzt.
Wegen der Begründung des erstinstanzlichen Urteiles wird auf dieses (Bl. 115 bis 124 d. A.) verwiesen.
Dieses Urteil wurde dem Kläger am 16.11.2001 zugestellt. Hiergegen legte dieser am 06.12.2001 Berufung ein und begründete diese gleichzeitig.
Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, der Schießplatz sei mit allen festen Ausstattungen, wie sie vorher auch vorhanden gewesen seien, durch die Beklagte zu 2) übernommen worden. Damit gehe der Betriebsteil "Schießplatz" auf die Beklagte zu 2) über, wobei die zusätzliche Kaserne hierfür ohne Bedeutung sei. Es würden auch weiterhin Übungsflüge durchgeführt. Eine Nutzung des Schießplatzes finde wie bisher statt, auch weiterhin durch die Briten. Die Mitarbeiter auf dem Schießplatz würden wie früher eingesetzt, so dass auch Platzwarte vorhanden seien, die in den entsprechenden Schichten wie auch der Kläger arbeiteten. Statt der Zivilangestellten der R seien nur Mitarbeiter der Standortverwaltung L dort tätig.
Auch sei die Verwaltungsstruktur übernommen worden. Die weit überwiegende Zahl der Dienstposten sei so beibehalten worden, wie sie von der R eingerichtet worden sei. Auch das Know-how sei übernommen worden, da die Einrichtungen auf dem Schießplatz im Wesentlichen geblieben seien. Die baulichen Anlagen, verbunden mit. den Einrichtungen für die Ausübung des Schießplatzes, stellten den Betriebsteil dar und würden nur noch durch die Besetzung der Dienstposten zum vollendeten Betriebsteil. Es sei nicht richtig, dass das Gelände wesentlich neu eingerichtet worden sei. Vielmehr sei im Wesentlichen das Personal ausgetauscht worden. Dieses habe auch bereits zum Zeitpunkt der Kündigung festgestanden, was sich aus zahlreichen Presseartikeln und der Aussage des Staatssekretärs vom 06.12.1999 ergebe. Auch der Oberstleutnant W habe gegenüber dem Kläger erklärt, man brauche sich um die Arbeitsplätze keine Sorgen zu machen. Alle seien damit davon ausgegangen, dass eine Rechtsnachfolge eintrete.
Wegen des weiteren Vortrags des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 04. 12.2001 (Bl. 129 bis 135 d. A.), vom 06.03.2002 (Bl. 163 bis 165 d. A.) sowie vom 30.04.2002 (Bl. 198 bis 201 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 25.10.2001, Az. 1 Ca 162/01, abzuändern und
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der R N vom 14.09.2000 nicht mit Ablauf des 31.03.2001 beendet worden ist,
2. festzustellen, dass mit Wirkung vom 01.04.2001 ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Bundesrepublik Deutschland zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 26.05.1989 in der Fassung vom 21.09.1995 besteht und die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.04.2001 als Platzwart zu beschäftigen.
Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte zu L) verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 26.04.2002 nebst Anlagen (Bl. 183 bis 197 d. A.). Hierauf wird verwiesen.
Die Beklagte zu 2) verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 11.02.2002 (Bl. 156 bis 158 d. A.) sowie vom 05.06. 2002 (Bl. 221 bis 226 d. A.). Auch hierauf wird verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Beschwerdewert in dieser vermögensrechtlichen Streitigkeit übersteigt 1.200,00 DM. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig (§§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO).
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung der R mit Schreiben vom 14.09.2000 zum 31.03.2001 beendet worden.
Da der Kläger die Kündigung nicht innerhalb der Frist des § 4 KSchG, das auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, gegen die Kündigung geklagt hat, ist die Kündigung insoweit als von Anfang an rechtswirksam anzusehen.
Die Kündigung ist auch nicht rechtsunwirksam gemäß § 613 a Abs. 4 BGB.
Nach dieser Vorschrift ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Überganges eines Betriebs oder eines Betriebsteils unwirksam.
Der Übergang eines Betriebes oder Betriebsteiles von der R auf die Beklagte zu 2) hat jedoch nicht stattgefunden. Bei der Prüfung, ob ein Betriebsübergang oder ein Betriebsteilübergang im Sinne von § 613 a BGB vorliegt, ist maßgeblich auf die Interpretation der Richtlinie des Rates 98/50/EG vom 29.06.1998 durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) abzustellen. Nach dieser Rechtsprechung soll die Richtlinie die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit stehenden Arbeitsverhältnisse gewährleisten, und zwar unabhängig von einem Inhaberwechsel. Entscheidend für einen Betriebsübergang ist, ob die wirtschaftliche Einheit ihre Identität gewahrt hat. Der Begriff "Einheit" bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung, wobei es auf die Absicht einer Gewinnerzielung nicht ankommt. Hierbei ist im Wege der Gesamtwürdigung die Art des betreffenden Unternehmens oder des Betriebes oder Betriebsteiles, der etwaige Übergang materieller Betriebsmittel, der Wert der immateriellen Aktiva, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten zu berücksichtigen. Eine bloße Funktionsnachfolge reicht nicht aus (vgl. EuGH, Urteil vom 11.03.1997, Rs.C-13/95 in AP Nr. 14 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187, BAG, Urteil vom 22.05.1997, Az. 8 AZR 101/96 in AP Nr. 154 zu § 513 a BGB, BAG, Urteil vom 26.06.1997, Az. 8 AZR 426/95 in NZA 97, 1228).
Zwar ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, grundsätzlich eine öffentlich rechtlich organisierte Einheit ein Betrieb oder Betriebsteil im Sinne von § 613 a BGB. Die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben steht dem Begriff des Betriebes insoweit nicht entgegen (so auch BAG, Urteil vom 27.04.2000, Az. 8 AZR 260/99 in RZK I 5 e Nr. 135). Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichtes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 ArbGG verwiesen.
Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit bei Betriebsübernahmen setzt entscheidend voraus, dass die betriebliche Organisation übernommen und keine neue Organisation aufgebaut wird. Ein Betriebsübergang scheidet dann aus, wenn die Aufgaben innerhalb einer gänzlich andersartigen oder neu gebildeten Arbeitsorganisation des Erwerbers fortgeführt werden, also etwaige übernommene Betriebsmittel im Rahmen einer eigenen, schon bestehenden Organisation eingesetzt werden. Für diesen Fall fehlt es an der erforderlichen Ähnlichkeit der Tätigkeit vor und nach dem Betriebsübergang. Es liegt für diesen Fall nur eine Funktionsnachfolge vor. Bei einer Übertragung einer öffentlichen Verwaltung kommt der vorhandenen Organisation große Bedeutung zu. Eine Wahrung der Identität der Verwaltung liegt bei Fortführung der Aufgaben innerhalb einer gänzlich andersartigen Arbeitsorganisation der übernehmenden Verwaltung nicht vor (vgl. insoweit Urteil des BAG vom 26.06.1997, Az. 8 AZR 426/95 in NZA 97, 1228, BAG AP Nr. 172 zu § 613 a BGB sowie Urteil des BAG vom 26.08.1999, Az. 8 AZR 718/ 98 in NZA 2000, 144 ff.).
Die Beklagte zu 2) hat zwar das Gelände der N P, die darauf befindlichen festen Gebäude, die Trefferaufnahmeanlage sowie weitere Einzelteile übernommen.
Hingegen ist die militärische Infrastruktur der N K jedoch unter Berücksichtigung der Bundeswehr eigenen Sicherheitsbestimmungen neu geregelt worden. Die Arbeitsorganisation der bisherigen aus N R und N Camp bestehenden Dienststelle "Luft-/Bodenschießplatz der R N" ist nicht übernommen, sondern zerschlagen und nicht auf die Beklagte zu 2) übertragen worden. Die Aufgaben der bisher von der R auf der R beschäftigten Zivilangestellten werden von schon vorhandem Personal der Standertverwaltung der Beklagten zu 2) bzw. in Bezug auf die Feuerwehr von Soldaten des benachbarten Luftwaffenstützpunktes übernommen, die übrigen Verwaltungsaufgaben sind ersatzlos entfallen. Die Beklagte zu 2) unterhält, anders als die R, keine autarke, vollständig selbst verwaltete militärische Dienststelle, sondern setzt lediglich im Rahmen ihrer eigenen, bereits bestehenden und gänzlich anders organisierten Militärverwaltung den militärischen Übungsbetrieb fort. Die Beklagte zu 2) hat deshalb nicht durch Rechtsgeschäft eine organisatorische Einheit übernommen und damit die bisherige Organisationsstruktur unter Zusammenführung der schon bestehenden Organisationseinheit unter einem gemeinsamen Dach beibehalten. Die Beklagte zu 2) hat vielmehr nur einen Teil der Aufgaben der bisherigen Dienststelle in einem die Identität dieser Einheit verändernden organisatorischen Zusammenhang übernommen. Es ist auch von der Bundeswehrstruktur nicht denkbar, dass eine andersartige Verwaltungsstruktur, wie sie bei der R bestanden hat, nunmehr von der Bundeswehr fortgeführt wird. Die Beklagte zu 2) konnte vielmehr, nur die Funktion des Schießplatzes weiterbetreiben, nicht aber die militärische Organisationsstruktur eines anderen Landes übernehmen. Folge ist, dass lediglich die Funktion des Schießplatzes erhalten geblieben ist, den die Beklagte zu 2) fortführt, ohne aber die organisierte Gesamtheit der Dienststelle der R zu übernehmen. Dem Kläger ist zuzugeben, dass eine Reihe von Funktionen zur Aufrechterhaltung der Funktion des Schießplatzes neu besetzt worden sind, jedoch ist dieses nicht einverständlich mit der R in der Weise geschehen, dass die Organisationsstrukturen beibehalten worden sind.
Tatsächlich sind auch weder die Hauptbelegschaft noch Arbeitnehmer in Schlüsselpositionen und damit das Know-how des Schießplatzes an die Beklagte zu 2) übertragen worden. Die Beklagte zu 2) führt vielmehr den Schießplatz mit eigenem Know-how fort. Spezifische Tätigkeiten der R sind ebenfalls nicht im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit übertragen worden, vielmehr auf die Beklagte zu 2) durch eine eigene Organisation ersetzt worden.
Der Auffassung des Klägers, es habe sich bei dem Schießplatz mit den darauf befindlichen Gebäuden und Einrichtungen sowie dem Personal, also der Platzwarte und der Feuerwehrleute bzw. auch nur der Platzwarte, um einen Betriebsteil gehandelt, kann nicht gefolgt werden. Zwar kann die Pflege bzw. die Betreuung des Schießplatzes einen Teilzweck innerhalb des betrieblichen Gesamtzweckes darstellen. Die Wahrnehmung eines solchen dauerhaften Teilzweckes führt jedoch nur dann zu einer selbständig übergangsfähigen Einheit, wenn eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen vorliegt. Insofern reicht es nicht aus, dass ein oder mehrere Betriebsmittel ständig dem betreffenden Teilzweck zugeordnet sind. Es genügt auch nicht, dass ein oder mehrere Arbeitnehmer ständig bestimmte Aufgaben mit bestimmten Betriebsmitteln erfüllen. Voraussetzung ist vielmehr, dass dieser Bereich teilbetrieblich organisiert ist und damit über die ansonsten vorhandenen Strukturen eine eigene Arbeitsorganisation darstellt (so Urteil des BAG vom 26.08.1999, Az. 8 AZR 718/98 in NZA 2000, 144 bis 146).
Der Kläger hat jedoch eine solche eigene Arbeitsorganisation trotz entsprechender Auflage des Landesarbeitsgerichtes nicht dargelegt. Der Schießplatz mit seinen Gebäuden und den Platzwarten bzw. auch den Feuerwehrleuten ist nicht teilbetrieblich organisiert, vielmehr Teil der Gesamtorganisation. Der Schießplatz als solcher könnte mit den Platzwarten bzw. auch zusätzlich den Feuerwehrleuten nicht alleine fortgeführt werden. Eine Übernahme des Platzes einschließlich der insoweit beschäftigten Personen würde nicht dazu führen, dass der neue Inhaber mit diesen Betriebsmitteln und dem entsprechenden Personal einen Schießplatz betreiben könnte. Unabdingbar hierfür ist vielmehr, dass auch entsprechendes Verwaltungspersonal vorhanden ist, das Flüge auf dem Schießplatz ermöglicht, technisches Personal vorhanden ist, das die Schießeinrichtungen wartet und betreut, und hierüber hinaus eine Arbeitsorganisation steht, die eine Koordination dieser Tätigkeiten vornimmt. Alleine die Tatsache, dass eine Person auf dem Schießplatz anwesend ist, die den Platzwarten Anweisungen gibt, stellt keine betriebliche Einheit mit einer über die sonstigen Strukturen hinausgehenden eigenen Arbeitsorganisation dar.
Da insoweit auch kein Betriebsteilübergang vorliegt, liegt ein Verstoß gegen § 613 a Abs. 4 BGB nicht vor. Die Beklagte zu 2) ist darüber hinaus nicht verpflichtet, den Kläger aufgrund eines Betriebsüberganges weiterzubeschäftigen.
Da auch der Kläger weder konkret vorgetragen hat, dass der Zeuge W zugesagt haben soll, dass die Zivilangestellten von der Bundeswehr übernommen werden sollen, da es insoweit an der Angabe von Ort, Zeit und Umständen fehlt, noch Kläger dargestellt hat, inwieweit Herr W als Angehöriger der militärischen Organisation zuständig war für personelle Fragen im arbeitsrechtlichen Bereich, kann von einer wirksamen Zusage der Übernahme nicht ausgegangen werden.
Auf die mögliche weitere Frage, ob sich die Kündigung der R als Veräußererkündigung mit Erwerberkonzept darstellt (vgl. BAG, Urteil vom 18.07. 1996, Az. 8 AZR 127/94 in NZA 97, 148 ff.), kommt es deshalb vorliegend nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 ArbGG.
Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 ArbGG.
Ende der Entscheidung
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