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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschluss verkündet am 20.02.2004
Aktenzeichen: 16 TaBV 86/03
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 18
Untätigkeit oder Säumnis des Wahlvorstands führt dann zur Ersetzung durch das Arbeitsgericht, wenn sein Verhalten so unzweckmäßig oder unrechtmäßig ist, dass dadurch die Wahl des Betriebsrats überhaupt gefährdet ist.

Die Einleitung des Verfahrens nach § 18 Abs. 2 BetrVG durch den Wahlvorstand und die damit verbundene Aussetzung der Wahl bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Gerichte stellt ein Pflichtverletzung des Wahlvorstands nicht dar, soweit be-rechtigte Zweifel an der betriebsratsfähigen Einheit bestehen


Landesarbeitsgericht Niedersachsen IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

16 TaBV 86/03

Verkündet am: 20. Februar 2004

In dem Beschlussverfahren

hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen aufgrund der Anhörung am 20. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hannes und die ehrenamtlichen Richter Ilgenfritz-Donne und Hecker

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 5) und 6) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 29.10.2003, Az. 1 BV 9/03, abgeändert.

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der im Betrieb eingesetzte Wahlvorstand zu ersetzen ist.

Die Beteiligte zu 6) ist Herstellerin und unabhängige Anbieterin von IT-Hardware und IT-Dienstleistungen. Der Beteiligte zu 5) ist der auf der Betriebsversammlung bei der Beteiligten zu 6) am 17.02.2003 gewählte Wahlvorstand. Die Beteiligten zu 1) bis 4) sind bzw. waren Mitarbeiter im Betrieb der Beteiligten zu 6).

Dem Beteiligten zu 2) ist zum 31.05.2003 betriebsbedingt gekündigt worden. In dem Kündigungsschutzverfahren unter dem Aktenzeichen 12 Ca 199/03 wurde zwischen dem Beteiligten zu 2) der Beteiligten zu 6) ein Vergleich geschlossen, dass das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 31.05.2003 geendet hat. Dieser Vergleich ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

Vor der Wahl des Beteiligten zu 5) hatte bereits am 18.01.2002 eine Betriebsversammlung stattgefunden, auf der ein Wahlvorstand gebildet werden sollte. Vor dieser Betriebsversammlung hatte die Arbeitgeberin bereits ein eigenes Modell einer Mitarbeitervertretung entwickelt und durch eine Mail vom 18.01.2002 (Blatt 7 d. A.) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle H... darauf hingewiesen. Daraufhin fand sich keine Mehrheit für die Wahl eines Wahlvorstandes.

Die Gewerkschaft ver.di betrieb daraufhin ein Beschlussverfahren bezüglich der gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstandes. Parallel dazu entwickelte die Arbeitgeberin ihr Modell einer Mitarbeitervertretung weiter.

Am 17.04.2002 gab das Arbeitsgericht Hannover dem Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes statt. Hiergegen legte die Arbeitgeberin Beschwerde ein, sodass Termin vor dem Landesarbeitsgericht am 18.02.2003 anstand.

Der Vorsitzende des Beteiligten zu 5), Herr R..., hatte zuvor durch Mails vom 10.02.2003 (Blatt 11/12 d. A., Blatt 259/260 d. A.) zu einer Betriebsversammlung für den 17.02.2003 zur Wahl eines Wahlvorstandes eingeladen. Auf dieser Betriebsversammlung vom 17.02.2003 wurde ein Wahlvorstand gebildet, bestehend aus den Mitarbeitern R..., Ra... und W.... Insoweit wird auf das Protokoll vom 17.02.2003 (Blatt 13 bis 15 d. A.) verwiesen.

Daraufhin wurde das Beschlussverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen zur Bestellung eines Wahlvorstandes für erledigt erklärt.

Am 07.03.2003 wurde das Ergebnis der Abstimmung über die zu bildende Mitarbeitervertretung im Betrieb der Beteiligten zu 6) bekanntgegeben, wobei eine Zustimmung von 96,97 % mitgeteilt wurde (Blatt 76 d. A.).

Gemäß Wahlausschreiben vom 26.03.2003 wurde für den 07.05.2003 eine Betriebsratswahl anberaumt. Die Bekanntmachung der Vorschlagslisten erfolgte am 14.04.2003 (Blatt 19 d. A.).

Durch Mail vom 06.05.2003 wurde die für den 07.05.2003 anberaumte Betriebsratswahl gestoppt mit der Begründung, dass beim Versand einiger Briefwahlunterlagen ein formaler Fehler unterlaufen sei. Insoweit wird auf die Mail vom 06.05.2003 (Blatt 17/18 d. A.) verwiesen.

Der Wahlvorstand begann daraufhin die Wahl von vorne mit einer Wahlausschreibung vom 27.05.2003, wobei der Termin der Wahl auf den 10.07.2003 festgelegt wurde.

Am 01.07.2003 entschied der Beteiligte zu 5) erneut, die angesetzte Wahl abzubrechen und zuvor ein Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG durchzuführen, da Zweifel an der Betriebsratsfähigkeit der Geschäftsstelle H... bestünden.

Zuvor hatte es eine Vielzahl von Sitzungen des Wahlvorstandes gegeben, in denen zum großen Teil auch Herr K..., der Beteiligte zu 2), als Beauftragter der Gewerkschaft ver.di, sowie Herr Kn... als beratender Anwalt der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 6) teilgenommen hat. Insoweit wird auf die Sitzungsprotokolle zwischen dem 04.03.2003 und 25.06.2003 (Blatt 261 bis 270 d. A.) verwiesen.

Bis zum Jahre 2002 wurde die Geschäftsstelle H... von einem hierfür zuständigen Geschäftsführer geführt, der im Jahre 2002 andere Aufgaben außerhalb des Standortes H... wahrnahm. Die relevanten Personalentscheidungen der Geschäftsstelle H... waren bei diesem Geschäftsführer angesiedelt. Zum Jahreswechsel 2002/2003 erfolgte ein Eigentümerwechsel. Die Gesellschaft der Beteiligten zu 6) wurde an die Firma Computacenter, ein europäisches, auf die IT-Branche ausgerichtetes und in demselben Markt wie die Beteiligte zu 6) operierendes Unternehmen verkauft. In diesem Zusammenhang sind Organisations- und Strukturveränderungen erfolgt. Insoweit wird auf die Anlage Bf 2 zum Schriftsatz der Beteiligten zu 6) vom 21.01.2004 (Blatt 193 bis 223 d. A.) verwiesen.

Der Versuch von Mitarbeitern, die Durchführung der Wahl per einstweiliger Verfügung zu erzwingen, scheiterte; der Antrag wurde am 02.07.2003 beim Arbeitsgericht zurückgenommen.

Die Gewerkschaft ver.di lehnte daraufhin ein weiteres Tätigwerden ohne neue Tatsachen, die die Wahl eines Betriebsrats ermöglichen, ab (vgl. Schreiben vom 09.07.2003 (Blatt 21 d. A.).

Am 01.08.2003 wurde daraufhin das vorliegende Verfahren eingeleitet nicht nur wegen der Ersetzung des Wahlvorstandes, sondern auch zur Feststellung des Betriebsbegriffs in der Weise, dass die Geschäftsstelle H... eine betriebsratsfähige Organisationseinheit sei. Letzterer Antrag wurde in der öffentlichen Sitzung vom 29.10.2003 vor dem Arbeitsgericht Hannover zurückgenommen.

Am 19.08.2003 stellte der Beteiligte zu 5) beim Arbeitsgericht Hannover den Antrag nach § 18 Abs. 2 BetrVG zur Feststellung des Betriebsbegriffs. Gleichzeitig verfolgte der Vorsitzende des Beteiligten zu 5) maßgeblich die Wahl zur Mitarbeitervertretung, wie sich nicht zuletzt aus der Mail vom 05.09.2003 (Blatt 74/75 d. A.) ergibt, mit der Herr R... als Mitglied der Arbeitsgruppe Mitarbeitervertretung Informationen weiter gibt.

Die Antragsteller haben die Ersetzung des Wahlvorstandes mit der Begründung begehrt, dass die Mitglieder des Wahlvorstandes ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Wahl des Betriebsrats nicht nachgekommen seien. So seien zwei Abbrüche der Betriebsratswahl zu verzeichnen, ohne dass hierzu ausreichend Rechtsrat eingeholt worden sei. Ausreichende Gründe für den Abbruch der Wahl seien nicht vorhanden gewesen.

Zudem habe der Wahlvorstand das Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG nicht unverzüglich eingeleitet, vielmehr bis zur Einreichung des Beschlussverfahrens zu lange zugewartet.

Die Beteiligten zu 1) bis 4) haben beantragt,

das Arbeitsgericht bestellt einen aus drei Personen bestehenden Wahlvorstand zur Durchführung der Betriebsratswahl, bestehend aus

- K... als Vorsitzenden sowie

- dem Angestellten S... und

- dem Angestellten W....

Die Beteiligten zu 5) und 6) haben beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, dass ausreichende Gründe für die Abbrüche der Wahlen vorhanden gewesen seien. Der erste Abbruch sei erfolgt, weil die Briefwahlunterlagen unvollständig gewesen seien. Der zweite Abbruch sei im Hinblick auf den Betriebsbegriff erfolgt. Der Wahlvorstand habe sich diesbezüglich auch beraten lassen, sowohl einerseits von der Gewerkschaft ver.di, andererseits von den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 6). Zudem hätten sie auch ihren eigenen Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt Sa..., konsultiert.

Der Wahlvorstand habe das Recht, rechtsfehlerhafte Maßnahmen im Laufe des Wahlverfahrens zu korrigieren, um die Anfechtbarkeit zu vermeiden. Der Wahlvorstand habe auch die Pflicht, den Betriebsbegriff in eigener Zuständigkeit zu prüfen.

Da spätestens ab 01.07.2003 die Arbeitgeberin die gesamte deutsche Organisation umstrukturiert habe, sei eine Änderung der Betriebsstrukturen erfolgt, wie sich aus den Anlagen zum Schriftsatz vom 28.10.2003 (Blatt 87 bis 90 d. A.) ergebe. Damit sei eine betriebsratsfähige Organisationseinheit in der Geschäftsstelle H... nicht mehr vorhanden gewesen. Es habe deshalb unabdingbar zum Stopp der Betriebsratswahl führen müssen.

Der Wahlvorstand habe damit pflichtgemäß gehandelt.

Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 29.10.2003 wurde der Wahlvorstand zur Betriebsratswahl der Firma C..., Geschäftsstelle H..., ersetzt. Es wurde ein neuer Wahlvorstand, bestehend aus dem Angestellten W... sowie den Beteiligten zu 3) und 4) bestellt. Wegen des Inhalts des Beschlusses vom 29.10.2003 wird auf diesen (Blatt 107 bis 112 d. A.) verwiesen.

Dieser Beschluss wurde den Beteiligten zu 5) und 6) am 21.11.2003 zugestellt.

Hiergegen legte die Beteiligte zu 6) am 17.11.2003 Beschwerde ein und begründete diese mit einem am 21.01.2004 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz.

Der Beteiligte zu 5) legte am 20.11.2003 Beschwerde ein und begründete diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 30.01.2004 am 27.01.2004.

Zur Begründung der Beschwerde trägt die Beteiligte zu 6) vor:

Wegen der Vorgreiflichkeit des Verfahrens zur Klärung des Betriebsbegriffs nach § 18 Abs. 2 BetrVG sei die Aussetzung des Verfahrens geboten. Die Bestellung eines Wahlvorstandes sei nur in einem betriebsratsfähigen Betrieb möglich. Das Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG sei im Gesetz für die Klärung dieses Begriffs speziell vorgesehen. Zwar habe der Wahlvorstand keine Pflicht zur Einleitung des Verfahrens, er habe jedoch das Recht, das Gericht zur Klärung anzurufen, sodass die Anrufung selbst keine Pflichtverletzung des Wahlvorstandes darstellen könne.

Der Antrag nach § 18 Abs. 2 BetrVG sei auch sorgfältig vorzubereiten gewesen. Ab 01.07.2003 sei die neue Organisationsstruktur in H... eingeführt worden. Das Thema sei äußerst komplex. Die Darstellung gegenüber dem Gericht bedürfe einer eingehenden und umfassenden Sachverhaltsdarlegung und vorheriger Sachverhaltsermittlung. Aus der umfangreichen Antragsschrift im Verfahren nach § 18 Abs. 2 betrVG (ArbG Hannover, Az. 1 BV 9/03) ergebe sich, dass eine intensive Einarbeitung auch des Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 5) nötig gewesen wäre. Dieser sei zudem auf ergänzende Sachverhaltsinformationen der Arbeitgeberin angewiesen gewesen.

Zudem müsse berücksichtigt werden, dass selbst das Arbeitsgericht nicht in der Lage gewesen sei in der Anhörung vom 29.10.2003, die aus seiner Sicht relevanten Fragen zum Sachverhalt zu präzisieren. Dieses sei vielmehr erst geschehen durch Beschluss vom 01.12.2003, der zudem mit einer Stellungnahmefrist von 8 Wochen für die Beteiligten versehen worden sei.

Zudem müsse berücksichtigt werden, dass in den Monaten Juli und August die Haupturlaubszeit sei und wegen urlaubsbedingter Abwesenheitszeiten der maßgeblichen Beteiligten Verzögerungen eintreten mussten. Insoweit wird auf die Beschwerdebegründung vom 21.01.2004, Seiten 8 und 9 (Blatt 173/174 d. A.) verwiesen.

Im Übrigen sei eine Verzögerung durch die Einreichung des Antrags erst am 19.08.2003 nicht eingetreten. Das Arbeitsgericht hätte sowieso vollständig aufklären und Auflagen erteilen müssen, weswegen wegen des Urlaubs auch keine kurzen Fristen hätten gesetzt werden können.

Dem Wahlvorstand seien auch keine sonstigen Pflichtverletzungen vorzuwerfen. Er habe sich intensiv mit der Materie beschäftigt, wie sich aus den Sitzungsprotokollen (Blatt 261 bis 270 d. A.) ergebe.

Die Gründe für die erste Absage seien zwingend gewesen. Der Wahlvorstand habe die Wahl zwar zunächst noch weiterlaufen lassen wollen, wie sich aus der Mail vom 30.04.2003 ergebe (Blatt 271 d. A.). Auf Grund einiger Beschwerden und der Tatsache, dass einige ungültige Stimmen zu erwarten gewesen seien, sei dann doch der Beschluss gefasst worden, die Wahl abzubrechen.

Zwingend sei dann der Erlass eines neuen Wahlausschreibens notwendig gewesen.

Auch die Absage vom 01.07.2003 sei pflichtgemäß gewesen. Dieses ergebe sich aus der Veränderung der betrieblichen Struktur. Insoweit wird auf die Beschwerdeschrift vom 21.01.2004 (Blatt 181 bis 186 d. A.) verwiesen.

Erstmalig am 08.05.2003 sei es zu einer Vorstellung der neuen Betriebsstruktur im Wahlvorstand gekommen. Am 20.05. sei erstmalig mit den Rechtsanwälten hierüber gesprochen worden. Es habe bis Mitte Juni eine Vielzahl von Besprechungen gegeben, weshalb als Ergebnis seitens der Beteiligten zu 6) mitgeteilt worden sei, dass die Geschäftsstelle H... keine betriebsratsfähige Einheit mehr sei und deshalb eine Anfechtung der Betriebsratswahl zu erwarten sei. Am 20.06. seien dann noch einmal die Probleme im Wahlvorstand im Einzelnen dargestellt worden. Es sei sodann für den 26.06.2003 eine außerordentliche Betriebsversammlung einberufen worden, auf der weitere Informationen gegeben worden seien. All dieses habe sodann letztlich zu dem Beschluss vom 01.07.2003 geführt, die Betriebsratswahl auszusetzen. Hierüber seien die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Mail vom 02.07.2003 (Blatt 291/292 d. A.) unterrichtet worden.

Hilfsweise hat die Beteiligte zu 6) vorgetragen, dass der vom Arbeitsgericht eingesetzte Wahlvorstand sich zuvor auch nicht ordnungsgemäß verhalten habe, da er trotz nicht vorhandener Rechtskraft des Beschlusses tätig geworden sei und eine Betriebsratswahl für den 26.11.2003 angesetzt hatte, was ihm letztlich zu Recht im Verfahren 16 TaBV 91/03 durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 04.12.2003 untersagt worden sei. Ein solcher Wahlvorstand könne nunmehr nicht erneut eingesetzt werden.

Der Beteiligte zu 5) trägt zur Begründung seiner Beschwerde vor:

Der Wahlvorstand habe zu Recht das Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG eingeleitet, da der Betriebsbegriff zu klären gewesen sei. Der Wahlvorstand sei seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Einleitung dieses Verfahrens auch nachgekommen. Wegen der Komplexität der geänderten Betriebsstruktur sei der Zeitraum von 6 Wochen nicht außergewöhnlich, jedenfalls nicht so schwerwiegend, dass tatsächlich von einer Gefährdung der Durchführung der Wahl zu sprechen sein könnte. Die Einreichung des Antrags sei so schnell erfolgt, wie dieses nach den Umständen objektiv möglich gewesen sei. Auch ein neu gebildeter Wahlvorstand hätte vor derselben Problematik gestanden, den Betriebsbegriff klären lassen zu müssen und ein Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG einzuleiten. Hierdurch wäre es erst recht zu einer Verzögerung der Wahl gekommen.

Hinzu komme, dass der Zeitraum zwischen der Entscheidung zum Abbruch der Wahl und der Einreichung des Antrags angesichts der zwischenzeitlichen Verfahrensdauer beim Arbeitsgericht Hannover im Verfahren 1 BV 10/03 nicht ins Gewicht falle.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 5) sei auch bereits in der Woche vom 30.06. bis 04.07.2003 tätig geworden und habe seinen Rechtsanwalt mit der Einleitung des Verfahrens nach § 18 Abs. 2 BetrVG beauftragt.

Die Beteiligten zu 5) und 6) beantragen,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 29.10.2003, Az. 1 BV 9/03, abzuändern und die Anträge der Beteiligten zu 1) bis 4) zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 1), 3) und 4) beantragen,

die Beschwerde der Beschwerdeführer zurückzuweisen.

Bezüglich des Beteiligten zu 2) hat dieser die Hauptsache für erledigt erklärt. Auf Aufforderung an die Beteiligten zu 5) und 6) haben diese hierzu keinen Antrag gestellt, vielmehr die Auffassung vertreten, dass eine Antragsberechtigung des Beteiligten zu 2) zu keinem Zeitpunkt bestanden habe und deshalb auch insoweit der Antrag zurückzuweisen sei.

Die Beteiligten zu 1), 3) und 4) verteidigen den erstinstanzlichen Beschluss nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 13.02.2004 nebst Anlage. Hierauf wird verwiesen (Blatt 427 bis 438 d. A.).

II.

Die zulässigen Beschwerden der Beteiligten zu 5) und 6) sind begründet.

Der auf der Betriebsversammlung vom 17.02.2003 gewählte Beteiligte zu 5) ist nicht durch einen neuen Wahlvorstand zu ersetzen.

Das Verfahren bezüglich des Beteiligten zu 2) haben die Parteien nicht übereinstimmend für erledigt erklärt trotz entsprechender Aufforderung des Vorsitzenden. Im Gegenteil haben die Beteiligten zu 5) und 6) erklärt, dass eine Erledigungserklärung nicht erfolgen werde, sodass im Verfahren zu prüfen ist, ob eine Sachentscheidung zu ergehen hat, weil das Verfahren des Beteiligten zu 2) als von Anfang an unbegründet anzusehen war. Dieses ist, wie sich aus Nachfolgendem ergibt, der Fall, sodass auch insoweit der Antrag des Beteiligten zu 2) zurückzuweisen war.

Gemäß § 18 Abs. 1 BetrVG hat der Wahlvorstand die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft.

Für die Ersetzung ist nicht Voraussetzung, dass ein Verschulden des Wahlvorstandes vorliegt. Es genügt eine objektive Untätigkeit oder Säumnis. Andererseits führen Untätigkeit oder Säumnis des Wahlvorstandes nur dann zu seiner Ersetzung, wenn sein Verhalten so unzweckmäßig oder unrechtmäßig ist, dass dadurch die Durchführung der Wahl überhaupt gefährdet ist. Verstöße des Wahlvorstandes, die die Wahl nicht verzögern oder vereiteln, können eine Ersetzung des Wahlvorstandes nicht begründen. Unzweckmäßige Maßnahmen des Wahlvorstandes rechtfertigen seine Abberufung in der Regel nicht, es sei denn, der Wahlvorstand trifft Maßnahmen, die die Durchführung der Wahl geradezu vereiteln, weil dieses praktisch einer Untätigkeit des Wahlvorstandes gleichkommt. Vorliegend kommen vier Gründe in Betracht, die die Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Wahlvorstandes begründen können.

1.

Der Wahlvorstand ist auf der Betriebsversammlung vom 17.02.2003 gewählt worden. Das Wahlausschreiben datiert vom 26.03.2003. Der Wahltermin ist für den 07.05.2003 vorgesehen. Die Absage der Wahl erfolgt einen Tag zuvor am 06.05.2003.

a)

Der Abbruch der Wahl am 06.05.2003 kann letztlich nicht beanstandet werden. Objektiv haben sich Probleme bei dem Versand einiger Briefwahlunterlagen ergeben. Bei den Briefwahlunterlagen fehlt die nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG vorgesehene Erklärung, die den Wahlberechtigten nicht mit übersandt worden ist. Dieses hätte zu einer Unwirksamkeit der Wahl führen können.

Der Wahlvorstand hat zunächst versucht, diese Wahl gleichwohl durchzuführen, ist aber auf Grund von Beschwerden letztlich davon abgekommen.

Eine Wahl, die die Gefahr in sich trägt, dass sie wegen Ungültigkeit von Stimmen anfechtbar ist, hat der Wahlvorstand nicht durchzuführen. Er hat insoweit zu Recht zur Vorsorge die Wahl vom 06.05.2003 abgesagt. Eine Verletzung gesetzlicher Pflichten kann ihm weder subjektiv noch objektiv vorgeworfen werden.

b)

Der Wahlvorstand hat zwischen seiner Bestellung am 17.02.2003 und dem Erlass des Wahlausschreibens am 26.03.2003 über fünf Wochen zugewartet, bis er die Wahl eingeleitet hat. Auch zwischen seiner Wahl am 17.02.2003 und der ersten Wahlvorstandssitzung am 04.03.2003 ist ein Zeitraum von zwei Wochen verstrichen. Aus den Sitzungen des Wahlvorstandes vom 04.03. und 18.03.2003 ist jedoch ersichtlich, dass der Wahlvorstand zur Vorbereitung der Wahl tätig geworden ist und hierbei aus seiner Sicht auf Grund der Besonderheiten der Geschäftsstelle H... Tatbestände zu prüfen hatte, die die Durchführung der Wahl erschwerten wie die Abgrenzung der leitenden Angestellten, die Prüfung der Wählerliste und die Möglichkeit, Briefwahl im gesamten Unternehmen zu machen.

Aus dem Ablauf des Verfahrens des Wahlvorstandes ist ersichtlich, dass dieser tatsächlich tätig geworden ist, einen Wahltermin festgelegt hat und die Wahl auch tatsächlich in angemessener Zeit durchführen wollte. Dieses wird begleitet durch das nachfolgende Verfahren des Wahlvorstandes nach Abbruch der Wahl, in dem er ebenfalls unverzüglich tätig ist und aus dem ersichtlich ist, dass er tatsächlich die Wahl auch durchführen wollte.

Die Absage des ersten Wahltermins ist deshalb insgesamt nicht als gesetzliche Pflichtverletzung des Wahlvorstandes anzusehen.

2.

Der Wahlvorstand legt per Wahlausschreiben vom 27.05.2003 den neuen Termin der Wahl auf den 10.07.2003 fest und sagt diese Wahl am 01.07.2003 ab und entscheidet, ein Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG durchzuführen.

Angesichts der Tatsache, dass ab ca. Mitte Juni bis zum 01.07.2003 eine Vielzahl von Wahlvorstandssitzungen stattgefunden haben, in denen insbesondere diskutiert worden ist, ob die Geschäftsstelle H... noch eine betriebsratsfähige Einheit ist, kann dem Wahlvorstand kein Vorwurf gemacht werden, dass er die Wahl tatsächlich nicht durchgeführt hat. Aus den Protokollen ist im Einzelnen ersichtlich, dass sich die neue Struktur des Betriebs in H... nach und nach für den Wahlvorstand abgebildet hat, er eine Reihe von Informationen eingeholt und erhalten hat und Zweifel bestehen konnten, ob der ursprüngliche Betriebsbegriff noch greift. Aus dem insoweit unstreitigen Vortrag der Beteiligten zu 6) ist ersichtlich, dass bereits seit Beginn des Jahres 2003 erhebliche Strukturveränderungen stattgefunden haben und diese mit einer Auflösung des Betriebsbegriffes verbunden waren. Der klassische Betriebsbegriff, der sich auf den örtlichen Betrieb mit einer einheitlichen Leitung richtet, verschwamm in der Form, dass nunmehr nicht mehr horizontale, sondern vertikale Strukturen getroffen wurden und die Leitungsebenen sich erheblich sowohl im strukturellen wie auch im örtlichen Bereich verändert haben. Der Wahlvorstand durfte daraufhin ernsthafte Zweifel haben, ob der ursprüngliche Betriebsbegriff, wie er bei seiner Wahl auch aus Sicht der Beteiligten zu 6) noch vorhanden war, weiterhin Gültigkeit hatte.

Das Gesetz räumt auch dem Wahlvorstand gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG die Möglichkeit ein, die Entscheidung des Arbeitsgerichts über eine betriebsratsfähige Organisationseinheit zu beantragen.

Sieht das Gesetz diese Möglichkeit in dieser Form vor, so tritt hierdurch eine nicht unerhebliche Wahlverzögerung ein, weil erst das Beschlussverfahren gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG rechtskräftig durchzuführen ist, bis eine Entscheidung über die betriebsratsfähige Organisationseinheit gefallen ist. Dieses hat zur Folge, dass selbst in Betrieben, in denen schon vorher ein Betriebsrat bestand, eine solche Entscheidung nicht bis zum Abschluss der Amtszeit des Betriebsrats zu erhalten ist und damit ein betriebsratsloser Zustand im Betrieb eintritt. Dieses tritt ebenso ein im vorliegenden Fall, da ein Betriebsrat zunächst nicht gewählt wird.

Der Wahlvorstand ist aber entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht verpflichtet, sofern er Zweifel an der betriebsratsfähigen Einheit hat, die Betriebsratswahl gleichwohl durchzuführen und dabei eine Betriebsratswahl vorzunehmen, die entsprechend seiner Auffassung begründet anfechtbar ist und er damit seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen kann. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht an dieser Stelle keine Möglichkeit vor, gleichwohl einen Betriebsrat zu installieren, wenn entsprechende Zweifel beim Wahlvorstand bestehen. Nimmt der Wahlvorstand vielmehr sein Recht in Anspruch, ein Beschlussverfahren einzuleiten, um den Betriebsbegriff klären zu lassen, so nimmt das Gesetz eine betriebsratslose Zeit im Betrieb in Kauf, um zu vermeiden, dass ein Betriebsrat installiert wird, der nicht hätte installiert werden dürfen.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Wahlvorstand vorliegend in unrechtmäßiger Weise die Wahl des Betriebsrats boykottiert hat oder gemeinsam mit der Beteiligten zu 6) die Wahl des Betriebsrats unzulässig verhindert hat.

Zwar sprechen eine Reihe von Tatsachen dafür, dass der Beteiligte zu 5) im Zusammenwirken mit der Beteiligten zu 6) installiert worden ist, um die Wahl des Betriebsrats zu verhindern. Erklärtermaßen hat die Beteiligte zu 6) keinen Betriebsrat im Betrieb gewollt, vielmehr Alternativen einer Mitarbeitervertretung nach eigenen Regeln. Tatsächlich ist ersichtlich, dass auch der Vorsitzende des Wahlvorstandes, praktisch in Konkurrenz zu seiner Wahlvorstandstätigkeit, die Wahl der Mitarbeitervertretung favorisiert hat und maßgeblich an dieser mitgewirkt hat. Der Wahlvorstand hat sich zudem in ungewöhnlicher und umfangreicher Weise von dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 6) beraten lassen, indem einer der Verfahrensbevollmächtigten fast regelmäßig an den Sitzungen des Wahlvorstands teilgenommen hat. Es liegt deshalb eine Vermutung nahe, dass es auch dem Beteiligten zu 5) betriebspolitisch nicht unangenehm war, dass es bisher letztlich zu einer Wahl des Betriebsrats nicht gekommen ist.

Die Kammer hat vorliegend jedoch die objektiven Tatsachen zu berücksichtigen. Diese liegen darin, dass auf Grund der umfangreichen Struktur- und Organisationsveränderungen im Betrieb zu Recht Zweifel an einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit bestanden durften. Hat der Wahlvorstand deshalb das Recht, das Arbeitsgericht gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG zur Klärung der Betriebsratsfähigkeit dieser Organisationseinheit anzurufen, so stellt es sich letztlich objektiv nicht als Verletzung der gesetzlichen Pflichten dar, wenn hiervon Gebrauch gemacht wird und hierfür ausreichender Anlass besteht.

3.

Der Wahlvorstand hat zwischen dem 01.07.2003, der Entscheidung über die Einholung einer Entscheidung nach § 18 Abs. 2 BetrVG und der Einleitung dieses Verfahrens am 19.08.2003 sieben Wochen Zeit benötigt, um dieses Verfahren tatsächlich einzuleiten.

Die Kammer vermag auch insoweit eine Verletzung gesetzlicher Pflichten trotz dieses nicht unerheblichen Zeitraumes nicht sehen, was sich aus zweierlei Gründen ergibt.

a)

Im Juli und August handelte es sich um den Zeitraum der Schulferien und damit um die Haupturlaubszeit im Betrieb der Beteiligten zu 6). Angesichts der, wie bereits ausgeführt, umfangreichen Struktur- und Organisationsveränderungen mussten erst genaue Informationen seitens des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 5) eingeholt werden, um dieses Verfahren betreiben zu können. Zwar unterliegt ein solches Beschlussverfahren der Amtsmaxime, jedoch sind die Beteiligten verpflichtet, dem Gericht Tatsachen vorzutragen, aus denen sich eine Entscheidungsgrundlage für das Gericht finden lässt. Tatsächlich stellt der Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 5) eine umfangreiche Tatsachenfeststellung dar, wie sich dieser Betriebsbegriff verändert hat. Es erscheint deshalb auch nicht unangemessen lang, wenn wegen der Haupturlaubszeit und der umfangreichen Ermittlungen in dieser Sache auch für den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 5) dieser Antrag erst nach Ablauf von sieben Wochen bei dem Arbeitsgericht eingeht.

b)

Gestützt wird dieses durch das tatsächliche Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hannover bezüglich dieses Verfahrens. Trotz des sehr umfangreichen Sachvortrags der Beteiligten in diesem Verfahren bis zum Zeitpunkt der ersten Anhörung war offensichtlich eine Entscheidung durch das Arbeitsgericht noch nicht möglich, sodass eine ergänzende Auflage an die Beteiligten ergehen musste. Das Gericht hat selbst zur Ermittlung der Auflage einen Zeitraum von 4 1/2 Wochen benötigt, um den Hinweis- und Auflagenbeschluss zu erlassen. Es hat darüber hinaus Fristen von 8 Wochen den Beteiligten gesetzt, offenbar auf Grund der Komplexität der Materie, um den Beteiligten ausreichend Zeit zur weiteren Stellungnahme zu geben. Diese 8 Wochen liegen länger als der Zeitraum zwischen dem 01. Juli und dem 19.08.2003, und dieses, obwohl bereits umfangreicher Sachvortrag im Beschlussverfahren vorhanden war.

Sieht das Arbeitsgericht aber selbst sehr umfangreiche Zeiten für Absetzung des Beschlusses und weiterem Vortrag der Beteiligten vor, so kann auf der anderen Seite dem Wahlvorstand nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er die zur Einleitung des Verfahrens notwendigen Informationen und die Aufarbeitung des Falles nicht schneller durchführen konnte.

Letztlich ist weiter zu berücksichtigen, dass auch im vorliegenden Verfahren die Beteiligten zu 1) bis 4) ursprünglich den Antrag auf Feststellung gestellt haben, dass die Geschäftsstelle H... eine betriebsratsfähige Organisationseinheit ist.

Selbst bei Ersetzung des Wahlvorstandes entsprechend dem Antrag vom 01.08.2003 hätte deshalb auch dieser Wahlvorstand möglicherweise die Feststellung, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, abwarten müssen, denn auch die Antragsteller waren offenbar der Auffassung, dass eine derartige Klärung erforderlich ist.

4.

Der Wahlvorstand stellt im Verfahren 1 BV 10/03 gemeinsam mit der Beteiligten zu 6) den Antrag, festzustellen, dass kein betriebsratsfähiger Betrieb vorhanden ist, in dem der Betriebsrat gewählt werden kann.

Auch dieses stellt sich nicht als Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Wahlvorstandes dar. Ist der Wahlvorstand zu der Überzeugung gelangt auf Grund des im Verfahren nunmehr vorgetragenen Sachvortrags, nachdem auch die Beteiligte zu 6) den Antrag in diesem Verfahren gestellt hatte, dass keine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorhanden ist, so kann ihm dieses nicht vorgeworfen werden. Im Beschlussverfahren hat das Arbeitsgericht letztlich ohne Rücksicht auf die tatsächlich gestellten Anträge die Betriebsratsfähigkeit des Betriebes festzustellen. Der Wahlvorstand konnte, auch nachdem sich der Arbeitgeber im Verfahren mit einem eigenen Antrag gemeldet hat, das Ergebnis dieses Verfahrens durch seinen Antrag nicht mehr beeinflussen. Ausreichende Hinweise darauf, dass möglicherweise kein betriebsratsfähiger Betrieb mehr vorliegt, waren für den Wahlvorstand vorhanden.

Dieses schließt jedoch nicht aus, dass der Wahlvorstand für den Fall, dass das Arbeitsgericht den Anträgen nicht statt gibt, die Wahlvorbereitungen wieder aufgenommen und die Wahl durchgeführt hätte. Es ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass der Wahlvorstand nunmehr seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen wäre, wenn die Wahl tatsächlich hätte durchgeführt werden können.

Eine Pflicht zum Rücktritt aus dem Wahlvorstand kann insoweit nicht statuiert werden, zumal der Wahlvorstand nicht in seiner Gesamtheit zurücktreten kann, vielmehr nur das einzelne Wahlvorstandsmitglied und damit ein Rücktritt keine besondere Bedeutung gehabt hätte, da Ersatzmitglieder vorhanden gewesen wären.

Zur Frage einer Möglichkeit der Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens des Beteiligten zu 5) kann auf das Obengesagte verwiesen werden.

Nach alledem sind die Anträge der Antragsteller nicht begründet. Auf die Beschwerden war deshalb der erstinstanzliche Beschluss abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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