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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 04.12.2003
Aktenzeichen: 16 TaBV 91/03
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG § 85 Abs. 1
ArbGG § 87 Abs. 1
BetrVG § 17
BetrVG § 18
Wird ein Wahlvorstand durch einen erstinstanzlichen Beschluss des Arbeitgerichts durch einen neuen Wahlvorstand ersetzt, so darf der neue Wahlvorstand erst tätig werden und die Betriebsratswahl durchführen, wenn dieser Beschluss rechtskräftig ist.
16 TaBV 91/03

Verkündet am: 04. Dezember 2003

IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

In dem Beschlussverfahren

hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf Grund der Anhörung am 04. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hannes und die ehrenamtlichen Richter Wiemers und Hippler

beschlossen:

Tenor:

1.

Dem Beteiligten zu 2) wird untersagt, bis zur rechtskräftigen Ersetzung des Beteiligten zu 3) durch den Beteiligten zu 2) im derzeit vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen unter dem Aktenzeichen 16 TaBV 86/03 anhängigen Beschlussverfahren die Betriebsratswahl in der Geschäftsstelle H... der Beteiligten zu 1) durchzuführen.

Für den Fall der Verletzung dieser Pflicht wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,-- € angedroht.

2.

Dem Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Internetseite http://... zu schließen.

Für den Fall der Verletzung dieser Pflicht wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,-- € angedroht.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Aussetzung einer Betriebsratswahl.

Die Beteiligte zu 1) ist Herstellerin und unabhängige Anbieterin von IT-Hardware und IT-Dienstleistungen. Der Beteiligte zu 2) ist der auf Grund des Verfahrens 1 Bv 9/03 vor dem Arbeitsgericht Hannover eingesetzte Wahlvorstand. Der Beteiligte zu 3) ist der auf der bei der Antragstellerin durchgeführten Betriebsversammlung vom 17.02.2003 gewählte Wahlvorstand.

Bei der Beteiligten zu 1) besteht bisher kein Betriebsrat. Der auf der Betriebsversammlung vom 17.02.2003 gewählte Wahlvorstand, der Beteiligte zu 3), wurde auf Grund seiner Bestellung tätig, stoppte letztlich jedoch die Betriebsratswahl am 01.07.2003 und entschied sich, zuvor ein Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG durchzuführen, da Zweifel an der Betriebsratsfähigkeit der Geschäftsstelle H... bestanden.

Am 18.08.2003 leitete der Beteiligte zu 3) sodann ein Beschlussverfahren gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG beim Arbeitsgericht Hannover ein, das dort noch unter dem Aktenzeichen 1 BV 10/03 anhängig ist. Es wurde eine Entscheidung des Arbeitsgerichts darüber begehrt, ob die Geschäftsstelle H... des Unternehmens der Beteiligten zu 1) eine betriebsratsfähige Organisationseinheit ist oder nicht. Im Termin zur Anhörung der Beteiligten in diesem Verfahren am 29.10.2003 beantragte der Beteiligte zu 3) übereinstimmend mit der Beteiligten zu 1) festzustellen, dass die Geschäftsstelle H... der Firma C... AG & Co. OHG keine betriebsratsfähige Organisationseinheit im Sinne der §§ 1, 4 BetrVG ist.

Am 01.08.2003 beantragten vier Arbeitnehmer des Betriebes im Verfahren 1 BV 9/03 vor dem Arbeitsgericht Hannover, einen neuen Wahlvorstand zur Durchführung der Betriebsratswahl zu bestellen.

Tatsächlich wurde in diesem Verfahren durch Beschluss vom 24.11.2003 der Wahlvorstand zur Betriebsratswahl der Beteiligten zu 1) ersetzt und ein neuer Wahlvorstand, bestehend aus dem Angestellten W... sowie den Mitgliedern N... und S..., bestellt.

Nach Zustellung dieses Beschlusses am 21.11.2003 legte die Beteiligte zu 1) hiergegen Beschwerde ein mit einem am 17.11.2003 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz. Bereits mit Schriftsatz vom 19.11.2003 hat der Beteiligte zu 3) gegen diesen Beschluss ebenfalls Beschwerde eingelegt. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 16 TaBV 86/03 bei dem Landesarbeitsgericht geführt. Ein Termin zur mündlichen Anhörung ist noch nicht bestimmt.

Der Beteiligte zu 2) nahm nach seiner Bestellung durch das Arbeitsgericht seine Tätigkeit als Wahlvorstand auf. Durch eine E-Mail vom 04.11.2003 wurde im Rahmen einer Information des Wahlvorstands den Angehörigen der Geschäftsstelle H... mitgeteilt, dass ein neuer Wahlvorstand eingesetzt sei, Herr W... zum Vorsitzenden des Wahlvorstandes gewählt worden sei, dieser Wahlvorstand die Geschäftsstelle H... als betriebsfähige Einheit ansehe und ein neuer Wahlplan verabschiedet sei, nämlich, dass ab Dienstag, 11.11.2003, das Versenden der Briefwahlunterlagen stattfinde und am Mittwoch, den 26.11.2003 die Durchführung der Betriebsratswahl anstehe. Bis auf diese Terminänderungen behalte die Wahlausschreibung vom 27.05.2003 ihre Gültigkeit. Wegen des Inhalts dieser E-Mail vom 04.11.2003 wird auf diese (Blatt 25 d. A., Anlage ASt 5) verwiesen.

Diese E-Mail wurde im Front Office in der Geschäftsstelle H... zu dem dort bereits ausliegenden Wahlausschreiben, das der Beteiligte zu 3) erlassen hatte, gelegt. Wegen der Wahlausschreibung des Beteiligten zu 3) vom 27.05.2003 wird auf diese (Blatt 19 bis 24 d. A., Anlage ASt 4) verwiesen.

Zu einem späteren Zeitpunkt wurde diese E-Mail dann wie folgt überschrieben:

Ergänzung - Wahlausschreiben zur Wahlausschreibung vom 27.05.2003 C... GS H... durch den vom Gericht am 29.10.2003 eingesetzten Wahlvorstand vom 04.11.2003.

Nunmehr wurde auch diese E-Mail mit einer zweiten Unterschrift versehen.

Gleichzeitig unterrichtete der Vorsitzende des Beteiligten zu 2) die Geschäftsleitung per E-Mail vom 04.11.2003 (Blatt 27 d. A.). Die Geschäftsleitung schrieb per E-Mail vom 10.11.2003 zurück und erklärte, dass die Wahl bereits deswegen nicht stattfinden könne, weil dieser Wahlvorstand bislang nicht rechtskräftig eingesetzt sei (Blatt 28/29 d. A.). Durch E-Mail vom 13.11.2003 teilte der Beteiligte zu 2) mit, dass er jedoch den gesetzlichen Auftrag zur Durchführung der Betriebsratswahl durchführen werde (Blatt 31 d. A., Anlage ASt 9).

Gleichzeitig richtete der Beteiligte zu 2) eine Internetseite ein unter der im Tenor angegebenen Adresse bezüglich der Durchführung der Betriebsratswahl und versandte darüber hinaus Briefwahlunterlagen. Die Briefwahlunterlagen enthielten nur das Wahlausschreiben vom 27.05.2003 ohne Berichtigung.

Am 18.11.2003 stellte die Beteiligte zu 1) sodann den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im vorliegenden Verfahren.

Die Beteiligte zu 1) hat die Auffassung vertreten, dass die Wahl untersagt werden müsse, da die Durchführung der Wahl durch den Beteiligten zu 2) erhebliche Mängel aufweise, die nicht korrigiert werden könnten und die Weiterführung der Wahl mit Sicherheit eine erfolgreiche Anfechtung oder die Nichtigkeit zur Folge hätte.

Der Beteiligte zu 2) habe nicht tätig werden dürfen, da keine rechtskräftige Ersetzung des bisherigen Wahlvorstandes vorliege. Damit seien alle Maßnahmen des Beteiligten zu 2) unheilbar unwirksam wie z. B. die Korrektur des Wahlausschreibens, die Ansetzung eines neuen Wahltermins sowie die Versendung der Briefwahlunterlagen. Darüber hinaus seien mehrere schwerwiegende Verstöße zu verzeichnen. Das Wahlausschreiben sei vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben. Vorliegend sei die Ergänzung des Wahlausschreibens jedoch nur durch eine Kopie einer E-Mail bekanntgemacht worden, die zudem nur von Herrn N... unterschrieben worden sei. Darüberhinaus fehlten zwingende Angaben wie das Datum des Erlasses des korrigierten Wahlausschreibens, Ort und Zeit der Stimmabgabe, das Datum, bis wann die Briefwahlunterlagen an welchem Ort eingegangen sein müssten, der Ort, an dem Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben seien sowie die Angaben zu Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung.

Eine einfache Korrektur des Wahlausschreibens sei in dieser Form auch nicht möglich gewesen auf Grund der Neueinsetzung eines Termins. Vielmehr sei der Neuerlass eines Wahlausschreibens notwendig gewesen. Es hätten darüber hinaus sechs Wochen zwischen dem Erlass des Wahlausschreibens und dem ersten Tag der Stimmabgabe liegen müssen, was nicht der Fall gewesen sei.

Darüber hinaus sei die Geschäftsstelle H... keine betriebsratsfähige Einheit, sodass auch insoweit die Wahl anfechtbar sei.

Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1) hat beantragt,

1.

dem Beteiligten zu 2) wird - bei Meidung eines ins Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft - untersagt,

a)

bis zur rechtskräftigen Ersetzung des Beteiligten zu 3) durch den Beteiligten zu 2) im - derzeit vor dem Arbeitsgericht Hannover unter dem Az. 1 BV 9/03 anhängigen - Beschlussverfahren und

b)

bis zur rechtskräftigen Feststellung im - derzeit vor dem Arbeitsgericht Hannover unter dem Az. 1 BV 10/03 anhängigen - Beschlussverfahren, dass die Geschäftsstelle H... der Beteiligten zu 1) eine betriebsratsfähige Organisationseinheit ist, die Betriebsratswahl in der Geschäftsstelle H... der Beteiligten zu 1) durchzuführen.

2.

Hilfsweise (zum Antrag Ziffer 1):

Dem Beteiligten zu 2) wird - bei Meidung eines ins Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft - untersagt, bis zur rechtskräftigen Ersetzung des Beteiligten zu 3) durch den Beteiligten zu 2) im - derzeit vor dem Arbeitsgericht unter dem Az. 1 BV 9/03 anhängigen - Beschlussverfahren die Betriebsratswahl in der Geschäftsstelle H... der Beteiligten zu 1) durchzuführen.

3.

Höchst hilfsweise (zu den Anträgen Ziffer 1 und 2):

Dem Beteiligten zu 2) wird - bei Meidung eines ins Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft - untersagt, die laufende Betriebsratswahl (Datum der Stimmabgabe: 26. November 2003) durchzuführen.

4.

Dem Beteiligten zu 2) wird - bei Meidung eines ins Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft - aufgegeben, bekannt zu machen, dass der für 26. November 2003 angesetzte Wahlgang zur Betriebsratswahl in der Geschäftsstelle der Beteiligten zu 1) nicht stattfindet.

5.

Dem Beteiligten zu 2) wird - bei Meidung eines ins Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft - aufgegeben, die Internetseite http:// zu schließen.

Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, eine rechtskräftige Ersetzung des Wahlvorstands sei nicht erforderlich. Nach dem Gesetz sollten die Betriebsratswahlen unverzüglich stattfinden. Die Hauptsache sei, dass die Wahl demokratisch und geheim stattfinde. Durch mögliche Verstöße könnte das Wahlergebnis nicht beeinflusst werden.

Im Übrigen enthalte das Wahlausschreiben und seine Ergänzung alle erforderlichen Angaben.

Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 24.11.2003 wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Wegen des Inhalts der Entscheidung wird auf diese (Blatt 174 bis 179 d. A.) verwiesen.

Dieser Beschluss wurde der Antragstellerin am 26.11.2003 zugestellt. Hiergegen legte diese vor Zustellung am 24.11.2003 Beschwerde ein und begründete diese gleichzeitig.

Zur Begründung der Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, die Änderung der E-Mail vom 04.11.2003 sei erst nachträglich erfolgt und als Ergänzung zum Wahlausschreiben gekennzeichnet worden. Auch später sei erst die zweite Unterschrift darunter gesetzt worden. Dieses geänderte Wahlausschreiben habe nicht an allen relevanten Stellen ausgelegen. Darüber hinaus hätten die Briefwahlunterlagen nicht das erneut korrigierte Wahlausschreiben enthalten.

Der Beteiligte zu 2) habe nicht tätig werden dürfen, weil eine rechtskräftige Ersetzung des Wahlvorstandes noch nicht stattgefunden habe. Zwar könne hierdurch eine Verzögerung vorkommen, was der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich in Kauf genommen habe. Danach seien alle Maßnahmen des Beteiligten zu 2) in Bezug auf die Betriebsratswahl unwirksam.

Darüber hinaus seien schwere Verfahrensverstöße zu verzeichnen, wie erstinstanzlich bereits vorgetragen.

Die Abgrenzung des Betriebs nach § 18 Abs. 2 BetrVG sei im Streit, sodass aus diesem Grunde die Wahl auszusetzen sei bis zu einer entsprechenden Entscheidung.

Der Beteiligte zu 3) hat sich der Beschwerde der Antragstellerin teilweise angeschlossen. Er trägt vor, dass auch nach seiner Ansicht die Wahl durch den Beteiligten zu 2) nicht durchgeführt werden dürfe, da sie mit einem schwerwiegenden Mangel behaftet sei, da dieser nicht rechtskräftig bestellt sei.

Ein Nachteil für die Belegschaft trete nicht ein, da durch den Beteiligten zu 3) unverändert das Wahlverfahren fortbetrieben werde. Er habe aber entschieden, dass zunächst ein Beschlussverfahren auf Feststellung, ob die Geschäftsstelle H... eine betriebsratsfähige Organisationseinheit sei, einzuleiten, wozu er berechtigt sei.

Da der Beteiligte zu 2) nicht im Amt sei, müsse er auch die von ihm eingerichtete Internetseite schließen.

Das Landesarbeitsgericht hat durch Beschluss vom 25.11.2003 vorläufig angeordnet, die Betriebsratswahl am 26.11.2003 nicht durchzuführen.

Die Beteiligte zu 1) beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 24.11.2003, Az. 1 BvGa 3/03, abzuändern und

1.

dem Beteiligten zu 2) zu untersagen, bei Meidung eines ins Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, bis zur rechtskräftigen Ersetzung des Beteiligten zu 3) durch den Beteiligten zu 2) im derzeit vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen unter dem Aktenzeichen 16 TaBV 86/03 anhängigen Beschlussverfahren die Betriebsratswahl in der Geschäftsstelle H... der Beteiligten zu 1) durchzuführen,

2.

hilfsweise dem Beteiligten zu 2) zu untersagen,bei Meidung eines ins Ermessen des Gericht gestellten Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, die laufende Betriebsratswahl (Datum der Stimmabgabe: 26. November 2003) durchzuführen,

3. dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, bei Meidung eines ins Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, die Internetseite http:// zu schließen.

Der Beteiligte zu 3) beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 24.11.2003, 1 BvGa 3/03, abzuändern und dem Beteiligten zu 2) zu untersagen, bei Meidung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, bis zur rechtskräftigen Ersetzung des Beteiligten zu 3) durch den Beteiligten zu 2) im derzeit vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen unter dem Aktenzeichen 16 TaBV 86/03 anhängigen Beschlussverfahren die Betriebsratswahl in der Geschäftsstelle H... der Beteiligten zu 1) durchzuführen.

Dem Beteiligten zu 2) wird weiter aufgegeben, bei Meidung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, die Internetseite http:// zu schließen.

Der Beteiligte zu 2) beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Er verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 02.12.2003. Hierauf wird verwiesen (Blatt 653 bis 662 d. A.).

II.

Die zulässigen Beschwerden sind begründet.

Sowohl die Beteiligte zu 1) wie auch der Beteiligte zu 3) haben einen Anspruch darauf, dass die Betriebsratswahl durch den Beteiligten zu 2) solange nicht durchgeführt wird, als über die Ersetzung des Wahlvorstandes rechtskräftig entschieden ist.

Eine Betriebsratswahl kann auf Antrag durch die Arbeitsgerichte gestoppt werden, wenn eine Weiterführung der Wahl mit Sicherheit eine erfolgreiche Anfechtung oder die Nichtigkeit der Wahl zur Folge hätte, der festgestellte Rechtsmangel eindeutig ist und auch nicht nachträglich korrigiert werden kann.

1.

Der Beteiligte zu 2) darf vorliegend nicht tätig werden, da er nicht rechtskräftig bestellt worden ist. Der an der Wahlversammlung bestellte Wahlvorstand bleibt bis Eintritt der Rechtskraft des Ersetzungsbeschlusses im Amt. Die erstinstanzliche Ersetzungsentscheidung ist durch die Beschwerde gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG anfechtbar und hat gemäß § 87 Abs. 4 ArbGG aufschiebende Wirkung. In § 87 Abs. 4 ArbGG wird auf § 85 Abs. 1 S. 2 ArbGG hingewiesen, wonach Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vorläufig vollstreckbar sind. Hieraus folgt, dass Beschlüsse in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten erst wirksam werden, sobald sie rechtskräftig sind.

Entsprechend hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Wahlvorstand sein Amt solange behält, bis eine rechtskräftige Entscheidung über die Ersetzung des Wahlvorstandes erfolgt ist (vgl. Beschluss des BAG vom 25.09.1986, Az. 6 ABR 68/84, in AP Nr. 7 zu § 1 BetrVG 1972. In dem Beschluss vom 19.03.1974 hat das Bundesarbeitsgericht darüber hinaus entschieden, dass auf einer Betriebsversammlung ein Wahlvorstand gewählt werden kann, solange keine rechtskräftige Entscheidung der Arbeitsgerichte über die Einsetzung eines Wahlvorstandes vorliegt (vgl. BAG vom 19.03.1974, Az. 1 ABR 87/73, in AP Nr. 1 zu § 17 BetrVG 1972). Aus diesen Entscheidungen folgt zur Überzeugung der Kammer, dass entweder bis zur Rechtskraft der Entscheidung der alte Wahlvorstand weiterhin tätig bleiben kann bzw. eine Bestellung des Wahlvorstandes so lange erfolgen kann, solange nicht rechtskräftig feststeht, dass ein Wahlvorstand gebildet ist. Dieses bedeutet, dass erst dann, wenn endgültig feststeht, dass ein Wahlvorstand durch das Gericht eingesetzt worden ist, dieser tätig werden darf, zuvor Handlungen des neu eingesetzten Wahlvorstandes vor Ersetzung nicht stattfinden können, was zur Folge hat, dass die Handlungen des Beteiligten zu 2) derzeit unwirksam sind.

Zwar tritt hierdurch, wie das Arbeitsgericht zu Recht ausführt, eine nicht unerhebliche Wahlverzögerung ein. Dieses kann dazu führen, dass für eine gewisse Zeit kein Betriebsrat besteht. Gleichwohl ergibt sich aus dem Gesetz keine andere Alternative, zumal der Gesetzgeber in anderen Fällen Eilregelungen getroffen hat, was bei der Wahl des Betriebsrats nicht der Fall ist.

Tatsächlich ergäbe sich auch eine Änderung des Ergebnisses der Wahl durch den Beteiligten zu 2), zumindest ist eine Änderung des Ergebnisses nicht ausgeschlossen. Nach der Tätigkeit des Beteiligten zu 3) würde die Wahl erst stattfinden, wenn feststeht, wie der Betrieb der Geschäftsstelle H... betriebsverfassungsrechtlich zu fassen ist. Die Wahl würde deshalb erst nach einer entsprechenden Feststellung stattfinden, also zu einem erheblich späteren Zeitpunkt, wo sich die Zusammensetzung des Betriebs nicht unerheblich geändert haben kann. Zudem ist nicht auszuschließen, dass die Wertung des betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriffes durch den Beteiligten zu 2) anders getroffen wird als durch den Beteiligten zu 3), wodurch sich ebenfalls das Ergebnis der Betriebsratswahl ändern würde. Es ist deshalb nicht zutreffend, wenn ausgeführt wird, dass keine Änderung des Ergebnisses der Wahl vorhanden wäre, wenn die Wahl nunmehr kurzfristig stattfände.

Da damit die Tätigkeiten des Beteiligten zu 2) rechtsunwirksam sind, findet eine Wahl statt ohne rechtmäßigen Wahlvorstand, was mit Sicherheit eine erfolgreiche Anfechtung begründen könnte, wenn nicht sogar die Nichtigkeit der Betriebsratswahl anzunehmen wäre.

2.

Es kommt hinzu, dass die Durchführung der Wahl selber durch den Beteiligten zu 2) an erheblichen Mängeln leidet.

Zum einen ist die Änderung des Wahlausschreibens nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden. Die E-Mail vom 04.11.2003 ist zunächst nicht als Ergänzung zum Wahlausschreiben gekennzeichnet gewesen, sodass diese nicht als Änderung des Wahlausschreibens anzusehen war. Zudem fehlte es an der zweiten Unterschrift. Eine Änderung des Wahlausschreibens kann deshalb frühestens erfolgt sein zu dem Zeitpunkt, in dem die Änderung des Wahlausschreibens als Ergänzung tatsächlich bezeichnet worden ist und eine zweite Unterschrift durch ein Wahlvorstandsmitglied geleistet wurde. Dieses Wahlausschreiben wäre jedoch auszulegen gewesen gemäß der Wahlausschreibung vom 27.05.2003 nicht nur am Front Office der Geschäftsstelle H... sondern auch an dem der Geschäftsstelle Ha... sowie an den Außenlokalen in W..., K..., B... und BE. Dieses ist offensichtlich nicht geschehen, sodass eine ordnungsgemäße Bekanntmachung nicht erfolgt ist.

Die elektronische Form der Bekanntmachung ist gemäß § 3 Abs. 4 i. V. m. § 2 Abs. 4 S. 4 der Wahlordnung vorliegend nicht ausreichend gewesen. Zum einen ist gemäß Wahlausschreiben vom 27.05.2003 darauf hinzuweisen, dass dort die Form der Bekanntmachung bereits festgelegt ist. Zum anderen ergibt sich aus der Löschung der Datenbank, dass keine Vorkehrungen getroffen worden sind, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden konnten.

Darüber hinaus ist die 6-Wochenfrist des § 3 Abs. 1 der Wahlordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes nicht eingehalten, selbst wenn man die E-Mail vom 04.11.2003 berücksichtigen wollte, wären bis zum Termin am 26.11.2003 nur gut drei Wochen verstrichen.

Zwar ist die Änderung eines Wahlausschreibens möglich. Maßgeblich ist jedoch, dass die Berichtigung oder Ergänzung so rechtzeitig erfolgt, dass der Wählerwille nicht über eine Einschränkung des Wahlrechts der Wahlberechtigten beeinflusst wird und das Wahlverfahren noch ordnungsgemäß ablaufen kann. Eine Berichtigung ist jedenfalls dann möglich, bei Schreib- oder Rechenfehlern oder sonstigen offenbaren Unrichtigkeiten. Keine Berichtigung kann erfolgen, indem der Zeitpunkt der Betriebsratswahl verändert wird, ohne dass hierbei die 6-Wochenfrist eingehalten wird. Diese dient nämlich dazu, dass die Wahlberechtigten sich auf der Grundlage des Wahlausschreibens ausreichend informieren und mit gleichen Chancen an der Wahl teilnehmen können (vgl. BAG in EzA § 19 BetrVG 1972 Nr. 22). Dieses war vorliegend bei einer 3-wöchigen Frist nicht mehr gewährleistet.

Weiter ist die Bekanntmachung des Termins der öffentlichen Auszählung der Stimmen nicht in der Ergänzung des Wahlausschreibens angegeben. Es ist nur ein neuer Termin der Wahl am 26.11.2003 bestimmt worden ohne anzugeben, wann und wo die Auszählung der Stimmen stattfindet. Dieses war auch nicht aus der Wahlausschreibung vom 27.05.2003 zu erkennen, da dort ein Datum genannt ist, das bereits verstrichen ist. Der Feststellung des Wahlergebnisses in einem öffentlichen Verfahren kommt in einem demokratischen Rechtsstreit jedoch erhebliche Bedeutung zu, sodass die Mitteilung, wann die Stimmenauszählung erfolgt, jedenfalls zu erfolgen hat (vgl. hierzu Beschluss des BAG vom 15.11.2000, Az. 7 ABR 53/99, in AP Nr. 10 zu § 18 BetrVG 1972).

Schließlich leidet die Durchführung der Betriebsratswahl an Mängeln der Briefwahlunterlagen. Die Briefwähler haben die Ergänzung des Wahlausschreibens der Wahlausschreibung vom 27.05.2003 nach dem unbestrittenen Vortrag der Beteiligten zu 1) nicht erhalten, sodass insoweit eine ausreichende Information nicht vorhanden gewesen ist.

Dieses alles führt letztlich dazu, dass die Betriebsratswahl, wie vom Beteiligten zu 2) eingeleitet, zu untersagen war. Die Untersagung hat so lange stattzufinden, solange keine rechtskräftige Einsetzung des Beteiligten zu 2) erfolgt ist, da dieser die Betriebsratswahl derzeit nicht durchführen darf.

Für diese einstweilige Verfügung ist auch ein Verfügungsgrund gegeben. Dieser war vorhanden, weil die Wahl kurz bevorstand. Nachdem vorläufig die Wahl untersagt worden ist, besteht die Gefahr, dass der Beteiligte zu 2) die Betriebsratswahl von neuem einleitet, sodass ihm dieses zu untersagen war bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem eine rechtskräftige Einsetzung seinerseits erfolgt ist. Insoweit ist eine Eilbedürftigkeit gegeben.

3.

Dem Beteiligten zu 2) war auch aufzugeben, seine Internetseite zu schließen. Da dieser derzeit nicht im Amt ist und eine Betriebsratswahl bei der Beteiligten zu 1) nicht durchführen darf, hat die Beteiligte zu 1) einen Anspruch darauf, dass nicht intern, aber auch nach außen der Eindruck vermittelt wird, der Beteiligte zu 2) sei weiterhin im Amt und entsprechend tätig.

Da es sich um eine Internetseite handelt, die für jedermann grundsätzlich zugänglich ist, besteht auch ein Interesse der Antragstellerin, diese Seite kurzfristig zu schließen, damit die mit der Betriebsratswahl zusammenhängenden Betriebsinterna nicht zur Kenntnis Dritter gelangen.

4.

Die Androhung von Ordnungsgeld erfolgt gemäß § 890 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.

Nach alledem war auf die Beschwerden der erstinstanzliche Beschluss abzuändern und antragsgemäß zu entscheiden.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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