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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 06.08.2008
Aktenzeichen: 2 Sa 1738/07
Rechtsgebiete: TV-ATZ vom 05.05.1998


Vorschriften:

TV-ATZ vom 05.05.1998 § 5 Abs. 7
Die Auslegung der Tarifnorm des § 5 Abs. 7 des TV-ATZ führt zu dem Ergebnis, dass eine bloße ungewisse Möglichkeit der Rentenminderung den Abfindungsanspruch nicht begründet. Die Rentenkürzung muss im Moment der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegen bzw. wegen der vorgezogenen Rentenzahlung sicher erwartet werden. Diese Voraussetzung ist nur gegeben, wenn der Arbeitnehmer bei Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses einen Rentenantrag stellt (so auch Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Teil IV Altersteilzeit-TV, Erläuterungen 16.13)
LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 Sa 1738/07

In dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 6. August 2008 durch

den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Voigt, den ehrenamtlichen Richter Herrn Düvel, die ehrenamtliche Richterin Frau Kleiber für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 20.09.2007 - 11 Ca 346/07 Ö - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine tarifliche Abfindungszahlung im Zusammenhang mit einer Altersteilzeitregelung.

Die 1947 geborene Klägerin stand bis zum 28.02.2007 mit der Beklagten - einer Sparkasse - in einem Arbeitsverhältnis. Unter dem 21.12.2001 vereinbarten die Parteien Altersteilzeit im Blockmodell für den Zeitraum 01.03.2002 bis 28.02.2007, mit dem das Arbeitsverhältnis endete. Die Parteien wenden auf ihr Arbeitsverhältnis unter anderem den Tarifvertrag zur Regelung zur Altersteilzeit (TV-ATZ) vom 05.05.1998 für den öffentlichen Dienst an (Bl. 6 - 13 d. A.). § 5 dieses TV-ATZ hat folgenden Wortlaut:

(Abs. 1 bis 6): (...)

(7) Arbeitnehmer, die nach Inanspruchnahme der Alterteilzeit eine Rentenkürzung wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben, erhalten für je 0,3 v. H. Rentenminderung eine Abfindung in Höhe von 5 v. H. der Vergütung (§ 26 BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bzw. des Monatsregellohnes (§ 21 Abs. 4 MTArb/MTArb-O) ggf. zuzüglich des Sozialzuschlags bzw. des Monatsgrundlohnes (§ 67 Nr. 26 b BMT-G/MBTG-O) und der ständigen Lohnzuschläge, die bzw. der dem Arbeitnehmer im letzten Monat vor dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zugestanden hätte, wenn er mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) beschäftigt gewesen wäre. Die Abfindung wird zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt."

Nach Abschuss des Altersteilzeitvertrages stritten die Parteien in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren - 2 Ca 755/03 Ö - vor dem Arbeitsgericht Hannover um eine Änderung dieses Altersteilzeitvertrages. Im Rahmen des Berufungsverfahrens in dem vorbezeichneten Rechtsstreit schlossen die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen am 15.12.2005 im Verfahren 14 Sa 561/05 folgenden

Vergleich:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen mit dem Inhalt und in der Weise fortgeführt wird, wie es in dem Altersteilzeitvertrag vom 21.12.2001 vereinbart worden ist.

Hieraus ergeben sich insbesondere, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 28.02.2007 beendet werden wird.

2. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes mit Ablauf des 28.02.2007 entsprechend §§ 9, 10 KSchG 3 Nr. 9 EStG einen Betrag von 15.000,00 € brutto zu zahlen.

Dieser Betrag wird zum 01.12.2006 fällig und ist mit der Abrechnung für Dezember 2006 mit auszuzahlen.

Es besteht Einigkeit darüber, dass dieser Abfindungsbetrag unabhängig von etwaigen Abfindungen auf der Grundlage des Altersteilzeittarifvertrages zu zahlen ist und mit einer solchen Abfindung nicht verrechnet werden kann.

3. Es besteht Einigkeit darüber, dass mit dieser Regelung sämtliche etwaigen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Abschluss des Altersteilzeitvertrages vom 21.12.2001 erledigt werden.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz."

Nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses am 28.02.2007 stellte die Klägerin keinen Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung. Sie arbeitet seitdem bei einem anderen Arbeitgeber als geringfügig Beschäftigte und erhält daneben Leistungen der Bundesagentur für Arbeit.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sie gestützt auf § 5 Abs. 7 des TV-ATZ Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 7.535,00 € brutto besitze.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.535,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.03.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Abfindungsanspruch nach § 5 Abs. 7 TV-ATZ setze voraus, dass tatsächlich eine Rentenkürzung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente eintrete. Der Abfindungsanspruch entstehe nicht bereits dann, weil eine Rentenkürzung lediglich fiktiv möglich sei. Im Übrigen stehe die Ziffer 3 des Vergleichs vom 15.12.2005 im Vorprozess vor dem Landesarbeitsgericht im Verfahren 14 Sa 561/05 jedweden Anspruch der Klägerin entgegen.

Das Arbeitsgericht hat durch sein Urteil vom 25.10.2007 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin bei einem Streitwert von 7.935,00 € auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch gemäß § 5 Abs. 7 TV-ATZ setze voraus, dass zum Zeitpunkt der Beendigung der Altersteilzeitarbeitsverhältnis feststehe, dass sich wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme, der Rentenanspruch des Arbeitnehmers mindern werde. Es reiche nicht aus, dass eine abstrakte Möglichkeit bestehe, dass es zu einer Rentenkürzung komme, sondern vielmehr müsse eine solche tatsächlich zu erwarten sein. Dieser Kausalzusammenhang ergebe sich aus der Formulierung der Tarifvertragsparteien "wegen (...) zu erwarten habe". Eine Rentenkürzung könne ein Arbeitnehmer aber nur dann zu erwarten haben, wenn er einen auf Altersrente gerichteten Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt habe.

Im Übrigen stehe auch der im Verfahren des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen 14 Sa 561/05 geschlossener Vergleich etwaigen Ansprüchen der Klägerin entgegen. Gemäß Ziffer 3 dieses Vergleichs sollten sämtlich Ansprüche im Zusammenhang mit dem Abschluss des Altersteilzeitvertrages mit dem Vergleich erledigt sein. Da die Erledigungsklausel im Zweifel weit auszulegen seien, sei davon auszugehen, dass die Parteien für den betreffenden Themenkreis ihres Arbeitsverhältnisses endgültig Rechtsfrieden herbeiführen wollten. Wegen des weiteren Inhalts der arbeitsgerichtlichen Entscheidung wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 25.10.2007 verwiesen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 08.11.2007 zugestellte Urteil am 28.11.2007 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.02.2008 am 07.02.2008 begründet hat.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Voraussetzung für einen Abfindungsanspruch nach § 5 Abs. 7 Satz 1 TV-ATZ lägen vor. Die restriktive Auslegung der Tarifnorm, wie sie das Arbeitsgericht vorgenommen habe, sei vom Wortlaut nicht gedeckt. Die Erwartung der Rentenkürzung setze nicht voraus, dass ein Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt worden sei. Erwarten beinhalte nicht, dass sich das erwartete Ereignis auch tatsächlich realisiere. Hätten die Tarifvertragsparteien etwas anderes gewollt, so hätten sie dies klar formuliert. Dass eine Rentenminderung tatsächlich eintrete, werde nicht verlangt. Die Klägerin sei mit dem Monat aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollendet habe. Aufgrund der bestehenden Gesetzeslage nach § 77 Abs. 2 SGB XI habe sie für den Fall, dass sie einen Rentenanspruch realisiere eine um 18% gekürzte Altersrente zu erwarten.

Der Vergleich im Vorprozess vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen stehe dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Durch den Vergleich seien lediglich die Ansprüche im Zusammenhang mit dem Abschluss des Altersteilzeitvertrages erledigt worden. Eine Ausdehnung der Erledigungsklausel auf Abfindungen aus dem Altersteilzeitvertrag sollte gerade nicht stattfinden.

Die Klägerin beantragt:

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.935,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.03.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Beklagte trägt vor, während die Abfindung mit dem letzen Bezug ausgezahlt werde, so der Tarifwortlauf, beginne der tatsächliche Rentenbezug erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Das bedeute nach der tariflichen Regelung, dass die Fälligkeit der Abfindung zeitlich der Rentenzahlung vorgehe, da die Rentenzahlung nach § 118 Abs. 1 SGB VI jeweils erst am Ende des Abrechnungsmonats fällig sei. Vor diesem Hintergrund sei die Formulierung des § 5 Abs. 7 Satz 1 TV-ATZ zu sehen, wonach die Abfindung auch zustehe, wenn der Arbeitnehmer wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente eine Rentenkürzung "zu erwarten habe".

Die lediglich theoretische Möglichkeit einer Kürzung sei nicht ausreichend. Das folge aus der Formulierung "zu erwarten habe". Daraus ergebe sich, dass ein Abfindungsanspruch voraussetze, dass ein Anspruch auf eine verminderte Altersrente tatsächlich bestehen müsse. Die Erwartung beziehe sich lediglich darauf, dass der Rentenbeginn und der Zahltag der Rente nach dem Fälligkeitsdatum der Abfindung liegen würden. Eine Zahlung einer Abfindung komme daher nur in Betracht, wenn sich der Rentenbezug unmittelbar an die Altersteilzeit anschließe. Einen Arbeitnehmer der den Rentenantrag nicht stelle, stehe die Abfindung nicht zu.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die mündlich vorgetragenen Inhalte der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 519, 520 ZPO, 64, 66 ArbGG.

Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden. Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach § 5 Abs. 7 Satz 1 des TV-ATZ.

§ 5 Abs. 7 Satz 1 TV-ATZ gewährt dem Arbeitnehmern die nach Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine Rentenminderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben, einen Abfindungsanspruch.

Es stellt sich insoweit die Frage, ob die Tarifnorm eine real eintretende Minderung des Rentenanspruchs verlangt, d. h. einen Bezug einer aktuell gekürzten Rente, wegen des vorzeitigen Renteneintritts oder ob die bloße Möglichkeit einer Rentenkürzung - unabhängig davon, ob sie vom Arbeitnehmer durch vorzeitigen Rentenbezug realisiert wird - ausreichen lässt.

Insoweit ist die Tarifnorm auszulegen.

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages richtet sich nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Verbleiben gleichwohl Zweifel, können die Gerichte weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages und die praktische Tarifübung, ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und gesetzeskonformen Auslegung führt (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2007 - 1 AZR 184/06 - Rn. 35, zitiert nach jurisweb, NZA 2007, Seite 825 f. m. w. N. auf die Rechtsprechung).

Der Wortlaut der Tarifnorm des § 5 Abs. 7 Satz 1 TV-ATZ spricht für eine real eintretende Rentenminderung. Die Formulierung "zu erwarten haben" setzt den sicheren Eintritt des Ereignisses voraus, der jedoch noch nicht eingetreten ist, sondern in der Zukunft liegt. Eine mit Sicherheit zu erwartende Rentenminderung hat aber nur der Arbeitnehmer, der den vorzeitigen Bezug einer Altersrente beantragt hat. "Zu erwarten haben" greift dabei lediglich die Situation auf, dass die Rentenzahlung sich nicht unmittelbar an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anschließt, sondern erst nach der Beendigung fällig wird, § 118 Abs. 1 SGB VI.

Wäre die bloße Möglichkeit einer Rentenminderung ausreichend um den tariflichen Abfindungsanspruch, selbst wenn der Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei dem alten Arbeitgeber, bei einem anderen Arbeitgeber weiterarbeitet und damit unter Umständen überhaupt niemals eine Rentenminderung eintritt, so hätte es eines Gebrauchs des Konjunktivs in der Tarifnorm bedurft, also der Formulierung "zu erwarten hätten".

Die Formulierung "zu erwarten haben" ist der Indikativ des Verbs "haben". Mit dem Indikativ wird ein Sachverhalt dargestellt, der wirklich vorliegt, real ist (vgl. Wahrig, Rechtschreibung; ebenso Wikipedia).

Der Konjunktiv "hätten" wird hingegen für die Darstellung einer Möglichkeit benutzt (vgl. Wikipedia).

Die Auslegung der Tarifnorm nach ihrem Wortlaut führt danach zu dem eindeutigen Ergebnis, dass eine bloße ungewisse Möglichkeit der Rentenminderung den Abfindungsanspruch nicht begründet. Die Rentenkürzung muss im Moment der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegen bzw. wegen der vorgezogenen Rentenzahlung sicher erwartet werden. Diese Voraussetzung ist nur gegeben, wenn der Arbeitnehmer bei Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses einen Rentenantrag stellt (so auch Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Teil VI, Altersteilzeit-TV, Erläuterungen 16.13).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin hat keinen Rentenantrag gestellt. Sie arbeitet weiter. Ob und in welchem Umfang es daher jemals zu einer Rentenminderung kommen wird, ist im vorliegenden Fall völlig ungewiss.

Nach alldem war wie erfolgt zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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