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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 20.11.2002
Aktenzeichen: 2 Sa 410/02
Rechtsgebiete: BBiG, BBTV


Vorschriften:

BBiG § 29 Abs. 1
BBiG § 29 Abs. 2
BBTV § 4
Zum Begriff der "anderen Ausbildungsstätte" im Sinne des § 4 Ziffer 1 des Tarifvertrages über die Berufsausbildung im Baugewerbe. Eine allgemeinbildende Schule - hier Gymnasium - erfüllt nicht den Begriff der "anderen Ausbildungsstätte" nach § 4 Abs. 1 BBTV.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 Sa 410/02

Verkündet am: 20.11.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nieder Sachsen auf die mündliche Verhandlung vom 20.11.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Voigt und die ehrenamtlichen Richter Krenzel und Mehner

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 15.02.2002 - 7 Ca 654/01 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf restliche Ausbildungsvergütung.

Der Kläger befand sich bei der Beklagten in der Zeit vom 01.08.1999 bis zum 31.07.2001 in einer Berufsausbildung zum Zimmerer. Die regelmäßige Ausbildungszeit beträgt 3 Jahre. Da der Kläger das Abitur abgelegt hatte, wurde die Ausbildungszeit um 12 Monate verkürzt. Die Handwerkskammer gestattete diese Verkürzung gem. § 29 Abs. 2 BBiG. Auf das Ausbildungsverhältnis kommt der Tarifvertrag über die Berufsausbildung im Baugewerbe (BBTV) kraft beiderseitiger Tarifbindung zur Anwendung.

Nach diesem Tarifvertrag staffelt sich die Ausbildungsvergütung nach dem Fortschritt der Ausbildung. Sie steigt erstmals nach 12 Monaten und ein weiteres Mal nach weiteren 12 Monaten Berufsausbildung. Da die Berufsausbildung des Klägers insgesamt nur 24 Monate betrug, vereinbarten die Parteien des Ausbildungsverhältnisses in Ziff. 8 des Ausbildungsvertrages die 1. Vergütungserhöhung bereits nach 8 Monaten zu gewähren, so dass der Kläger von da an Vergütung des 2. Ausbildungsjahres erhielt. Die nächste Erhöhung wurde nach weiteren 8 Monaten gewährt, so dass der Kläger nach insgesamt 16-monatiger Ausbildung bereits Vergütung für das 3. Ausbildungsjahr erhielt.

§ 4 des BBTV regelt die "Ausbildungsvergütung bei Anrechnung anderer Ausbildungszeit". Er hat folgenden Wortlaut:

(1.)

Hat der Auszubildende eine berufsbildende Schule besucht, so ist ihm die Ausbildungsvergütung für dasjenige Ausbildungsjahr zu zahlen, das sich aufgrund der Anrechnung dieser Ausbildungszeit nach der Anrechnungsverordnung vom 17. Juli 1978 in der jeweils geltenden Fassung ergibt. Das gleiche gilt, wenn der Auszubildende eine andere Ausbildungsstätte besucht hat und daher seine Ausbildungszeit verkürzt wird.

(2.)

Werden dem Auszubildenden aufgrund einer Vorherigen Berufsausbildung Ausbildungszeiten angerechnet, so gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünde seit Beginn der Ausbildung bereits die Vergütung für das 2. Ausbildungsjahr und nach einem weiteren Jahr die für das 3. Ausbildungsjahr zu.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 3.284,80 g brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 21.09.2001 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, ein Gymnasium stelle keine "andere Ausbildungsstätte" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 BBTV dar, die zu einem Anspruch auf Ausbildungsvergütung in Höhe des 2. Ausbildungsjahres bereits mit Beginn der Ausbildung führe, denn im Rahmen der gymnasialen Ausbildung würden nicht die Inhalte des 1. Ausbildungsjahres des Zimmererhandwerks vermittelt.

Das Arbeitsgericht hat durch sein Urteil vom 15.02.2002 die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Verkürzung der Ausbildungszeit gem. § 29 Abs. 2 BBiG führe nicht zu einer fiktiven Vorverlegung des Ausbildungsbeginns. Alle Ausbildungsinhalte müssten, wenn auch in konzentrierter Form, vermittelt werden. § 4 Abs. 1 Satz 2 BBTV führe nur dann zu einer Vorverlegung des Ausbildungsbeginnes mit der Rechtsfolge der höheren Ausbildungsvergütung, wenn der Kläger eine andere Ausbildungsstätte besucht hätte, in der berufsbezogene und für die vorgesehene Ausbildung sinnvoll verwertbare Teilbereiche des Wissens vermittelt würden. Dies sei durch den Besuch des Gymnasiums nicht geschehen.

Der Kläger hat gegen das am 27.02.2002 zugestellte Urteil am 20.03.2002 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 14.06.2002 am 13.06.2002 begründet hat.

Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, unter dem Begriff der anderen Ausbildungsstätte sei auch das Gymnasium zu subsummieren. Der Tarifvertrag spreche nicht von einer anderen Berufsausbildungsstätte, sondern lediglich von anderer Ausbildungsstätte. Es komme daher nicht auf die Vermittlung besonderer ausbildungsbezogener Lehrinhalte an.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig, 7 Ca 654/01, abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 3.284,80 i brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit 21.09.2001 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Die Verkürzung der Berufsausbildung bei fachbezogener Vorbildung mit der Folge des Anspruchs auf eine höhere Vergütung rechtfertige sich daraus, dass ein solcher Auszubildender bereits nach kurzer Einarbeitungszeit berufstypische Tätigkeiten ausführen könne. Dies sei bei einer gymnasialen Vorbildung nicht der Fall.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt ihrer gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 518, 519 ZPO, 64, 66 ArbGG).

Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

I. Die Klage ist zulässig.

Gem. § 111 Abs. 2 ArbGG ist bei Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis vor Anrufung des Arbeitsgerichts der Schlichtungsausschuss für Ausbildungsstreitigkeiten anzurufen, sofern ein solcher vorhanden ist. Ein ohne Anrufung eines gebildeten Schlichtungsausschusses eingereichte Klage ist unzulässig, § 111 Abs. 2 Satz 3 ArbGG. Bei der Innung des Bauhandwerks in Braunschweig ist ein Schlichtungsausschuss gebildet. Der Kläger hat diesen Schlichtungsausschuss nicht angerufen. Diese fehlende Prozessvoraussetzung kann entsprechend § 295 ZPO geheilt werden, wenn beide Parteien rügelos zur Hauptsache verhandelt haben (BAG, Urteil vom 17.09.1987, 2 AZR 654/86, zitiert nach Juris web). Weder in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht noch im Berufungsrechtszug ist eine entsprechende Rüge erfolgt. Nach § 295 ZPO ist deshalb der Mangel der fehlenden Prozessvoraussetzung geheilt.

II. Nach der Ausbildungsverordnung beträgt die Ausbildungszeit zum Zimmerer 3 Jahre. Die Ausbildungszeit des Klägers verkürzte sich auf 2 Jahre, da die Parteien mit Zustimmung der Handwerkskammer die vom Kläger erworbene Allgemeine Hochschulreife (Abitur) als Ausbildung/Vorbildung nach Ziff. 1 ihres Ausbildungsvertrages mit 12 Monaten angerechnet haben. Die Ausbildungszeit des Klägers betrug deshalb lediglich 2 Jahre.

Nach § 29 Abs. 1 BBiG (entspricht § 27 a HWO) kann der Besuch einer berufsbildenden Schule oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Berufsausbildung angerechnet werden. Der Beginn der Berufsausbildung wird dabei fiktiv vorverlagert und die anzurechnende Zeit wird vergütungsmäßig als verbrachte Ausbildungszeit bewertet (Kerkert, BBiG Stand: 08/2002, § 10 RdNr. 7 a). Voraussetzung für eine derartige Verkürzung der Ausbildungszeit ist eine entsprechende Regelung in einer Rechtsverordnung. Die Berufsgrundbildungsjahranrechnungsverordnung vom 17.07.1978 in der Fassung vom 10.03.1988 regelt die Anrechnung des Besuchs des Berufsgrundbildungsjahres (§ 2) die Anrechnung der einjährigen Berufsfachschule (§ 3) sowie die Anrechnung des Besuchs der zweijährigen Berufsfachschule (§ 4). Die Verkürzung der Ausbildungszeit wegen der erworbenen Hochschulreife (Abitur) ist durch entsprechende Verordnung nicht geregelt.

§ 29 Abs. 2 BBiG räumt indes die Möglichkeit ein, auf Antrag bei der zuständigen Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass der Ausbildende das Ausbildungsziel in kürzerer Zeit erreicht.

Die Bestimmungen der §§ 29 Abs. 1 und Abs. 2 BBiG unterscheiden sich.

§ 29 Abs. 1 BBiG nimmt die Anrechnung bestimmter Schulbesuchszeiten auf die Ausbildungszeit vor, weil der Auszubildende über bestimmte berufsspezifische Vorbildung verfügt, die ihm in die Lage versetzt, binnen kurzer Zeit bereits berufstypische Tätigkeiten auszuführen (vgl. LAG Bremen, Urteil vom 31.03.2000, 3 Sa 293/89; BAG Urteile vom 08.12.1992, 5 AZR 484/80 und 5 AZR 474/80 alle zitiert nach Juris web).

Die Anrechnung dieser berufsspezifischen Vorbildung erfolgt auf der Grundlage einer Rechtsverordnung (Gedon/Spiertz, BBiG Stand: 06/2002, § 29 Rdnr.2).

§ 29 Abs. 2 BBiG hingegen knüpft an die Erwartung an, der Auszubildende besitze aufgrund des anzurechnenden Schulbesuchs (hier Gymnasium) eine erhöhte Leistungsfähigkeit (BAG aaO). Aus dieser unterschiedlichen Ausgangssituation ergibt sich, dass die Anrechnung nach § 29 Abs. 1 BBiG i. V. m. den dazu ergangenen Anrechnungsverordnungen bereits bei Abschluss des Ausbildungsvertrages als fiktive Vorverlegung des Ausbildungsbeginns berücksichtigt werden muss. Die Verkürzung nach § 29 Abs. 2 BBiG kann dagegen entweder bei Abschluss des Ausbildungsvertrages oder erst zum Laufe des Ausbildungsverhältnisses vereinbart und von der zuständigen Stelle genehmigt werden (vgl. BAG aaO; Schlachter im Erfurter Kommentar 150 BBiG, § 29 RdNr. 3: Gedon/Spiertz, BBiG Stand: 06/2002, § 10 RdNr. 39; Kerkert BBiG Stand: 08/2002, § 10 RdNr. 7 b).

Es entspricht daher der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der Instanzgerichte und der Meinung in der Literatur, dass die Verkürzung der Ausbildungszeit nach § 29 Abs.29 Abs.2 BBiG zu einer Vorverlagerung des Ausbildungsbeginns führt, denn alle Ausbildungsinhalte müssen, wenn auch in kürzerer Zeit, vermittelt werden (vgl. BAG Urteile vom 08.12.1982 aaO; LAG Hamburg Urteil vom 23.01.1979, 4 Sa 97/78; LAG Kamm Urteil vom 27.01.1991, 9 Sa 1192/90 alle zitiert nach Juris web; Schlachter im Erfurter Kommentar 150 BBiG, § 29 RdNr. 3, Gedon/Spiertz aaO, Kerkert BBiG, Stand: 08/2002, § 10 RdNr. 7 b; Leinemann/Taubert BBiG, § 10 RdNr. 20; Wohlgemuth BBiG, 2. Aufl. § 10 RdNr. 5).

Die Verkürzung der Ausbildungszeit nach § 29 Abs. 2 BBiG führt deshalb nicht dazu, dass ein Anspruch des Auszubildenden auf eine für spätere Ausbildungsabschnitte vorgesehene höhere Ausbildungsvergütung besteht (vgl. die vorstehenden Zitate).

In der Literatur wird indes im Fall der Verkürzung der Ausbildungszeit nach § 29 Abs. 2 BBiG erwogen, eine Vorverlegung der Vergütungsanhebung, entsprechend der verkürzten Gesamtausbildungsdauer, in Betracht zu ziehen (vgl. Kerkert BBiG Stand: 08/2002, § 10 RdNr. 7 c; Wohlgemuth BBiG, 2. Aufl. § 10 RdNr. 8). Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Vergütungsanpassung in 8-Mo-nats-Schritten vereinbart. Damit haben sie eine für den Kläger günstige Abweichung der Vergütungsregelung gegenüber der tariflichen Regelung des § 4 BBTV vorgenommen.

Ein Anspruch des Klägers auf eine weitere erhöhte Ausbildungsvergütung ergibt sich durch die tarifliche Regelung des § 4 BBTV nicht.

§ 4 Abs. 1 BBTV trifft keine über den § 29 Abs. 1 BBiG hinaus gehende Regelung. In § 29 Abs. 1 BBiG sind 2 Möglichkeiten der Anrechnung vorgesehen. Die 1. Möglichkeit ist die des Besuchs einer berufsbildenden Schule. Die 2. Möglichkeit ist die der Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung. In beiden Fällen ist die Anrechnung durch Rechtsverordnung zu regeln. § 4 Abs. 1 BBTV gibt diese beiden Möglichkeiten wieder. § 4 Abs. 1 Satz 1 BBTV greift den Besuch einer berufsbildenden Schule und dessen Anrechnung nach der Anrechnungsverordnung vom 17.07.1978 auf. Danach sind das Berufsgrundbildungsjahr (§ 2 der Verordnung) die 1-jährige Berufsfachschule (§ 3 der Verordnung) und die Anrechnung des Besuchs der 2-jährigen Berufsfachschule (§ 4 der Verordnung) anzurechnen und wirken sich vergü-tungserhöhend aus. Die Anrechnung der in der berufsbildenden Schule zurückgelegten Zeiten nach § 29 Abs. 1, 1. Alternative BBiG sind damit in § 4 Abs. 1 Satz 1 BBTV aufgenommen und vergütungsrechtlich geregelt. Die 2. Alternative des § 29 Abs. 1 BBiG - Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung - wird in § 4 Abs. 1 Satz 2 BBTV mit dem Begriff der "anderen Ausbildungsstätte" wiedergegeben. Mit der Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 BBTV erfassen die Tarifvertragsparteien die berufsbezogene Ausbildung, die aufgrund spezieller Anrechnungsverordnungen z. B. der Berufsgrundbildungsgesetzanwendungsverordnung Landwirtschaft vom 20.07.1979 der Berufsgrundbildungsjahranrechnungsverordnung Hauswirtschaft vom 02.07.1980 und der Berufsgrundbildungsjahranrechnungsverordnung öffentlicher Dienst vom 20.06.1980 und nicht auf der in § 4 Abs. 1 Satz 1 BBTV in Bezug genommenen allgemeinen Anrechnungsverordnung vom 17.06.1978 beruht.

Die Anrechnung des Besuchs einer allgemein bildenden Schule - Gymnasium - demnach nicht unter dem Begriff der "anderen Ausbildungsstätte", weil weder fachbezogene Kenntnisse vermittelt wurden, noch eine Rechtsverordnung eine Anrechnung vorsieht. Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 BBTV greift damit die Regelung des § 29 Abs. 1 BBiG auf und gibt die Rechtslage, die danach hinsichtlich der Ausbildungsvergütung ohnehin besteht, wieder. Die fiktive Vorverlegung des Ausbildungsbeginns führt bei fachbezogener Vorbildung auf der Grundlage der entsprechenden Rechtsverordnungen zu einer Verkürzung der berufspraktischen Ausbildung und gleichzeitig erhöhtem Vergütungsanspruch des Auszubildenden.

Der in § 29 Abs. 2 BBiG geregelte Fall einer auf Antrag zulässigen Verkürzung der Ausbildungszeit ist in § 4 BBTV nicht erwähnt und führt daher nicht zu einem Anspruch auf erhöhter Ausbildungsvergütung für das 2. bzw. 3. Ausbildungsjahr (so auch LAG Bremen, Urteil vom 31.03.2000, 3 Sa 293/99, vgl. auch Urteil LAG Frankfurt vom 14.10.1987, 10 Sa 349/87 zitiert nach Juris web).

Die Berufung war nach alldem mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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