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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 23.03.2007
Aktenzeichen: 3 Sa 1139/06 B
Rechtsgebiete: ZPO, TVG, BetrVG


Vorschriften:

ZPO § 256
TVG § 2 Abs. 1
TVG § 4 Abs. 3
BetrVG § 77 Abs. 2
BetrVG § 77 Abs. 3
1. Die Frage, ob eine kollektive Vereinbarung als Tarifvertrag oder als Betriebsvereinbarung auszulegen ist, ist nach den für die Gesetzesauslegung geltenden Grundsätze zu untersuchen.

2. Ist die Vereinbarung von ihrem Wortlaut her nicht eindeutig und ist sie gleichzeitig neben dem Arbeitgeber sowohl vom Betriebsrat als auch von einem Repräsentanten der Gewerkschaft unterzeichnet, kann sich der Wille, einen Tarifvertrag zu vereinbaren, aus den Begleitumständen ergeben. Für das Vorliegen einer tariflichen Vereinbarung spricht es dabei, wenn die Beteiligten am selben Tage eine andere Regelung getroffen haben, die ausdrücklich als Betriebsvereinbarung gekennzeichnet ist und nur die Unterschriften des Arbeitgebers und des Betriebsrats trägt. Ein weiteres Indiz kann sich daraus ergeben, dass die Betriebspartner in der Vergangenheit in gleicher Weise abgefasste Regelungen vereinbart haben, die von beiden Seiten als tarifvertragliche angesehen wurden.


LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 Sa 1139/06 B

In dem Rechtsstreit

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Vogelsang, den ehrenamtlichen Richter Herrn Wygold, den ehrenamtlichen Richter Herrn Kläner für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 02.06.2006 - 3 Ca 540/05 B - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, nach welchem Tarif die betriebliche Altersversorgung durchzuführen ist, insbesondere ob die Beklagte verpflichtet ist, weiterhin die vollen Beiträge abzuführen.

Der Kläger ist seit dem 00.00.1983 als Sachbearbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

"2.

Als Mitglied des B.Versicherungsvereins des D. B.- und B.Gewerbes a. G. B. und W., einer privaten Pensionskasse, sind wir verpflichtet, Sie während Ihrer Zugehörigkeit zu unserem Institut dort zu versichern. Wir tragen den Arbeitgeberanteil (zur Zeit 2/3), während der Arbeitnehmeranteil (zur Zeit 1/3) zu Ihren Lasten geht. Näheres bitten wir der Satzung und den Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Das beigefügte Formular bitten wir ausgefüllt und unterschrieben zurückzugeben.

...

4.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages für das private B.Gewerbe sowie die Tarif- und Betriebsvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung."

Die Beklagte war in den 80er Jahren nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes. Tarifverträge fanden keine Anwendung. Der damalige Betriebsrat war bemüht, eine Angleichung an die tarifliche Situation bei der B. Bausparkasse zu erreichen, wo Haustarifverträge galten. In diesem Zusammenhang kam es zum Abschluss einer "Vereinbarung über die Gewährung von Leistungen zusätzlich zum Gehalts- und Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe" vom 2.3.1984. Diese Vereinbarung, wegen deren Inhalts auf die mit der Klageschrift überreichte Kopie (Bl. 27/28 d. A.) Bezug genommen wird, trägt die Unterschriften des Vorstands der Beklagten, des Betriebsrates sowie des damaligen Mitglieds des Hauptvorstandes der Gewerkschaft HBV, Herrn S.. Unter dem 14.05.1985 schlossen die Beklagte und der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die analoge Anwendung verschiedener Betriebs- bzw. Tarifvereinbarungen der B. Bausparkasse. Diese Betriebsvereinbarung trägt die Unterschriften des Vorstandes des Beklagten sowie des Betriebsrates. Unter demselben Datum (14.05.1985) erfolgte ferner der Abschluss einer "Vereinbarung über die Gewährung von Leistungen zusätzlich zum Gehalts- und Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe." Diese Vereinbarung enthält unter anderem folgende Regelung:

"Ab 1. Juli 1985 zahlt die B.-BANK für die Arbeitnehmer alle satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträge zum B.Versicherungsverein des D. B.- und B.Gewerbes a. G. B.und W."

Die Vereinbarung trägt die Unterschriften des Vorstandes der Beklagten, des Betriebsrats sowie die Unterschrift des Vertreters der Gewerkschaft HBV, Herrn K., der mit dem Zusatz "i. A." unterzeichnet hat. Die Parteien streiten über die Frage, ob es sich bei dieser Vereinbarung um eine Betriebsvereinbarung oder um einen Tarifvertrag handelt.

Ab Mai 1985 zahlte die Beklagte die vollen Mitgliedsbeiträge zum B.-Versicherungsverein und zwar nach dem sogenannten "Tarif DA".

Am 18.12.2003 schlossen die Beklagte und der Betriebsrat eine "Betriebsvereinbarung über Regelungen zur Mitgliedschaft im B.-Versicherungsverein des B.-Gewerbes a.G. (B. Pensionskasse) für Mitarbeiter, die vor dem 31.12.2000 in die B.-Bank eingetreten sind." Für die erfassten Mitarbeiter sollte ab dem 01.04.2004 nicht mehr der Tarif "Tarif DA", sondern der Tarif "Tarif DN" gelten. Die Versorgungsansprüche bis zum 31.12.2004 wurden nicht angetastet. Außerdem soll die Zuwendung an die B. Pensionskasse nunmehr nur noch 3,5 % (und nicht mehr 6 %) des laufenden Bruttomonatseinkommens auf der Basis von 3 Gehältern betragen, höchstens jedoch 3,5 % der jeweils gültigen Zuwendungsbemessungsgrenze. Ferner ist eine hälftige Beteiligung der Mitarbeiter an der Zuwendung vorgesehen, und zwar im Wege einer Gehaltsumwandlungsabrede. Für Mitarbeiter, die vor dem 31.12.1990 eingetreten sind, enthält die Betriebsvereinbarung eine Besitzstandsklausel, aufgrund der die hälftige Beteiligung der Mitarbeiter im Rahmen einer Staffelung erfolgt. Wegen der Einzelheiten der Regelung wird auf die mit der Klageschrift überreichte Kopie der Betriebsvereinbarung vom 18.12.2003 (Bl. 14 - 16 d. A.) Bezug genommen. Diese Betriebsvereinbarung wurde im Rahmen eines Projekts "Zukunftssicherung Bank" geschlossen, das außerdem die Auflösung von stillen Reserven, in Höhe von ca. 11,7 Mio. €, die Einsparung von Sachkosten in Höhe von ca. 5,7 Mio. € und Einsparungen im Bereich Personalkosten von insgesamt ca. 30 % sowie weitere flankierende Maßnahmen vorsah.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, weiterhin - auch über den 31.12.2007 hinaus - in voller Höhe die monatlichen Beiträge an die B.-Pensionskasse zu zahlen, und zwar nach dem "Tarif DA". Dieser Anspruch ergebe sich aus der Vereinbarung vom 14.05.1985, die als Tarifvertrag anzusehen sei und daher nicht durch eine Betriebsvereinbarung habe abgeändert werden können. Der Kläger hat behauptet, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung sei der Vorstand der HBV, Herr S., der die Verhandlungen geführt habe, verhindert gewesen. Deshalb habe Herr K. als Bevollmächtigter des Hauptvorstandes der HBV unterzeichnet. Dass den Beteiligten damals der Unterschied zwischen einer Betriebsvereinbarung und einem Tarifvertrag bekannt und bewusst gewesen sei, ergebe sich auch aus den Überschriften zu den etwa bzw. genau zeitgleich abgeschlossenen weiteren Vereinbarungen aus den Jahren 1984/1985. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Anspruch ergebe sich zudem aus der Regelung unter Nr. 2 des Anstellungsvertrages. Damit ergebe sich bereits ein Anspruch auf Übernahme von 2/3 der Beiträge. Was über diese Leistung hinausgehe, sei durch eine betriebliche Übung bedingt, die Arbeitsvertragsinhalt geworden sei.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, seit dem 01.04.2004 weiterhin monatlich den vollen Beitrag zum Tarif DA an den Versicherungsverein des B.Gewerbes a. G. abzuführen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Regelungen im Arbeitsvertrag hätten lediglich deklaratorischen Charakter, enthielten darüber hinaus eine "Jeweiligkeitsklausel". Daher sei eine abändernde Betriebsvereinbarung zulässig. Die Vereinbarung vom 14.05.1985 sei als Betriebsvereinbarung anzusehen und nicht etwa als Tarifvertrag. Hierfür spreche auch die Tatsache, dass es insoweit weder eine Genehmigung durch den Hauptvorstand der HBV gebe noch eine Eintragung in das Tarifregister. Die Beklagte hat behauptet, Herr K. habe bei den damaligen Verhandlungen lediglich eine beratende Funktion gehabt.

Die Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, die spätere Verschlechterung der Betriebsvereinbarung durch die im Jahre 2003 getroffene Regelung sei zulässig. Insoweit bedürfe es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lediglich sachlich-proportionaler Gründe. Die Beklagte hat behauptet, aufgrund des Geschäftsrückgangs und umfangreicher Wertberichtigungen im P.- und B.Geschäft sei eine Situation eingetreten, die eine sofortige, nachhaltige Reduzierung der Sach- und Personalkosten erforderlich gemacht habe. Verschiedene Geschäftszweige seien defizitär gewesen. Die Eigenkapitalverzinsung habe in den Jahren 2002 und 2003 trotz der eingeleiteten Maßnahmen nur 3,1 % bzw. 3,0 % betragen. Wegen der Einzelheiten des Sachvorbringens der Beklagten wird insoweit auf die Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 24.02.2006 (Bl. 57 - 69 d. A.) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 02.06.2006 hat das Arbeitsgericht dem Klagebegehren stattgegeben und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 123 - 126 d.A.) verwiesen.

Das Urteil ist der Beklagten am 27.06.2006 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 18.07.2006 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.09.2006 am 28.09.2006 begründet.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Bevollmächtigung des Unterzeichners der Vereinbarung vom 14.05.1985 sei nicht geklärt. Damit sei unklar, ob die Vereinbarung überhaupt unter Einschluss der Gewerkschaft wirksam zu Stande gekommen sei. Das Arbeitsgericht hätte unter diesem Gesichtspunkt eine Sachverhaltsaufklärung vornehmen müssen. Ein Wille zum Vertreterhandeln werde durch den Zusatz "i.A." gerade nicht deutlich. Darüber hinaus habe Herr K. lediglich mittels einer sogenannten Paraphe unterzeichnet und nicht mit seinem vollen Namen.

Die Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 02.06.2006 (Az.: 3 Ca 540/05 B) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 07.03.2007 (Bl. 182 - 187 d. A.).

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist statthaft. Sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 66, 64 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet, weil das Arbeitsgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat.

1.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, auch falls man im vorliegenden Fall einen Leistungsantrag für möglich hielte. Es ist nämlich zu erwarten, dass die Beklagte - wie auch in den übrigen Verfahren - auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin die entsprechende Zahlung leisten wird. Diese Feststellung des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit der Berufung nicht angegriffen.

2.

Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf vollständige Zahlung des Beitrages an den Versicherungsverein des Bankgewerbes durch die Beklagten, und zwar nach dem "Tarif DA".

a)

Dieser Anspruch ergibt sich aus der Vereinbarung vom 14.05.1985. Dort heißt es unter Ziff. 3. ausdrücklich, dass die Beklagte für die Arbeitnehmer die satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträge zum B. zahlt. Die Anwendbarkeit dieser Vereinbarung für der Kläger folgt aus der arbeitsvertraglichen Regelung.

Diese Vereinbarung ist nicht etwa durch die spätere Betriebsvereinbarung vom 18.03.2003 abgeändert worden. Soll eine bestehende Alterversorgungsregelung durch eine Betriebsvereinbarung abgelöst werden, so ist zunächst zu klären, ob die Neuregelung überhaupt geeignet ist, die vorhergehende Regelung zu verändern. Dabei geht es um die Entscheidung über die rechtlich mögliche Regelungstechnik. Erst im Anschluss hieran ist die Wirksamkeit des Regelungsinhalts zu untersuchen (vgl. BAG Urteil vom 23.10.2001 - 3 AZR 74/01 - AP 33 zu § 1 BetrVG Ablösung = NZA 2003, 986).

aa)

Im vorliegenden Fall ist die Neuregelung, nämlich die Betriebsvereinbarung vom 18.12.2003, bereits nicht geeignet, die vorhergehende Regelung aus dem Jahr 1985 zu verändern. Eine abändernde Betriebsvereinbarung wäre nämlich nur dann möglich, wenn es sich bei der früheren Regelung ebenfalls um eine Betriebsvereinbarung und nicht um einen Tarifvertrag handeln würde. Tarifverträge können, wie sich aus den Regelungen in § 4 Abs. 3 TVG und § 77 Abs. 3 BetrVG ergibt, nicht durch eine Betriebsvereinbarung abgeändert werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Tarifvertrag eine Öffnungsklausel enthält oder die Betriebsvereinbarung eine für die Arbeitnehmer günstigere Regelung beinhaltet (vgl. Höfer Rn 371).

Die Vereinbarung vom 14.05.1985 ist ein Tarifvertrag und keine Betriebsvereinbarung. Es handelt sich hierbei um eine kollektive Vereinbarung, deren Inhalt nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung festzustellen ist. Dabei ist zunächst vom Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist auf den Gesamtzusammenhang der Regelung, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Vertragsparteien enthält und so Sinn und Zweck der Normen zutreffend ermittelt werden können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Verhandlungspartner im Zweifel Regelungen treffen wollten, die mit höherrangigem Recht in Einklang stehen und damit auch Bestand haben. Bleiben hier noch Zweifel, können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte oder auch eine praktische Übung ergänzend herangezogen werden. Zudem ist Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 07.11.2000 - 1 AZR 175/00 - AP 14 zu § 77 BetrVG 1972 = NZA 2001, 727 m.w.N.).

Der Wortlaut der Vereinbarung vom 14.05.1985 ist nicht eindeutig. Aus der Überschrift "Vereinbarung" lässt sich weder auf den Willen auf Abschluss eines Tarifvertrages noch auf Abschluss einer Betriebsvereinbarung schließen. Beide Regelungsarten sind letztlich Vereinbarungen, allerdings mit jeweils unterschiedlichen Vertragspartnern. Die Vertragspartner der vorliegenden Vereinbarung sind jedoch in der Präambel nicht genannt. Auch im weiteren Text findet sich kein Hinweis darauf, ob eine tarifliche oder betriebliche Regelung vorliegen soll. Gegen das Vorliegen einer Betriebsvereinbarung spricht allerdings der Umstand, dass die streitige Regelung die Unterschrift eines Vertreters der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen trägt. Betriebsvereinbarungen werden gemäß § 77 Abs. 2 BetrVG lediglich von den Betriebspartnern, nämlich Arbeitgeber und Betriebsrat, abgeschlossen. Eine Gewerkschaft ist zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen dagegen nicht befugt. Die Unterschrift durch einen Vertreter der Gewerkschaft HBV deutet deshalb darauf hin, dass die Regelung vom 14.5.1985 inhaltlich von der Gewerkschaft mitverantwortet werden sollte. Die Beklagte kann insoweit letztlich nicht mit Erfolg einwenden, der Unterzeichner, Herr K. sei nur als Berater des Betriebsrates hinzugezogen worden und habe keine Vollmacht und keinen Auftrag gehabt, Tarifverträge mit der Beklagten zu schließen. Gegen eine ausschließlich beratende Funktion spricht allein schon die Mitunterzeichnung. Ein bloßer Berater hat keinen Anlass, eine Vereinbarung des von ihm Beratenen mit zu unterzeichnen, sofern er nicht gleichzeitig dessen Vertreter ist. Herr K.hat aber ausdrücklich nicht als "Vertreter" des Betriebsrates unterzeichnet, sondern als Repräsentant der Gewerkschaft und dies zudem mit dem Zusatz "i. A.", der auf eine Vertretung der Gewerkschaft hinweist. Im Übrigen trägt der Kläger in diesem Zusammenhang auch unwidersprochen vor, dass das Vorstandsmitglied S. an den Verhandlungen über die Vereinbarung vom 14.05.1985 beteiligt war. Damit deutet der Zusatz "i. A." auf eine Vertretung des Herrn S., des Repräsentanten der Gewerkschaft, hin. Die Mitunterzeichnung durch einen Vertreter der HBV ist allerdings möglicherweise für sich allein genommen noch kein hinreichendes Indiz, um die streitige Vereinbarung als Tarifvertrag einzuordnen (vgl. BAG, Urteil vom 07.11.2000 - 1 AZR 175/00 - AP 14 zu § 77 BetrVG 1972 = NZA 2001, 727). Immerhin trägt die Vereinbarung auch die Unterschrift des Betriebsrates. Einer solchen Unterschrift bedürfen aber Tarifverträge gerade nicht. Tarifverträge werden gemäß § 2 Abs. 1 TVG von Gewerkschaften auf der einen Seite und einzelnen Arbeitgebern oder Vereinigungen von Arbeitgebern auf der anderen Seite geschlossen. Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, bei der Unterschrift des Herrn K. handele es sich lediglich um eine Paraphe und nicht um eine Unterschrift. Nach dem tatsächlichen Erscheinungsbild (Blatt 14 d. A.) handelt es sich nämlich nicht um ein bloßes Namenskürzel, sondern um eine - wenn auch nicht besonders leserlich - ausgeführte Namenszeichnung. In Anbetracht der Kürze des Namens K. deutet nichts darauf hin, dass die Unterzeichnung nicht den vollen Namenszug darstellt sondern aus einem Kürzel. Anhand des Schriftbildes lassen sich unterscheidbar zumindest mehr als ein oder zwei Buchstaben erkennen.

Letztlich ausschlaggebend für die Auslegung ist im vorliegenden Fall aber die Entstehungsgeschichte der Norm bzw. der Vergleich mit anderen zeitnah vereinbarten Regelungen für den Betrieb der Beklagten. Die Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat haben nämlich unter dem selben Datum eine weitere Vereinbarung geschlossen, die sie ausdrücklich als "Betriebsvereinbarung" bezeichnet haben. In dieser Vereinbarung werden auch die Vertragsschließenden, nämlich die B.-Bank AG und der Betriebsrat aufgeführt. Diese Vereinbarung enthält auch nur die Unterschriften des Vorstands der Beklagten sowie der Betriebsratsmitglieder. Es handelt sich insoweit um die selben Unterschriften, die sich auch unter der im vorliegenden Fall streitigen Vereinbarung finden. Das deutet darauf hin, dass sich die Beteiligten damals über den Unterschied zwischen einer Betriebsvereinbarung und einer tariflichen Regelung im Klaren gewesen sind. Sie waren sich erkennbar bewusst, dass eine Betriebsvereinbarung keiner Unterschrift durch den Repräsentanten einer Gewerkschaft bedarf. Zudem hatten die Betriebspartner etwa 14 Monate zuvor, nämlich am 02.03.1984, eine weitere Vereinbarung getroffen, die für die Beklagte verschiedene Regelungen des Tarifvertrages für die B. Bausparkasse für anwendbar erklärt. Auch die Beklagte stellt letztlich nicht mehr in Abrede, dass es sich bei dieser Vereinbarung um eine tarifliche Regelung handelt. Als Betriebsvereinbarung wäre sie ohnehin gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam. Im Zweifel ist jedoch davon auszugehen, dass die Beteiligten eine Regelung treffen wollten, die mit höherrangigem Recht in Einklang steht und damit rechtswirksam ist. Die Vereinbarung vom 02.03.1984 entspricht von ihrer Überschrift und ihrem Aufbau her der im vorliegenden Verfahren streitigen Regelung. Auch sie ist - ebenso wie die Vereinbarung vom 14.05.1985 - durch den Vorstand der Beklagten, den Betriebsrat und einen Vertreter der Gewerkschaft HBV unterzeichnet. Dies spricht ebenfalls dafür, dass die Beteiligten damals in dem Bewusstsein handelten, dass einzelne Regelungen allein mit dem Betriebsrat, andere dagegen (auch) mit der Gewerkschaft zu vereinbaren waren.

Die tarifliche Regelung vom 14.05.1985 enthält keine Öffnungsklausel für abweichende Bestimmungen durch Betriebsvereinbarungen. Die Betriebsvereinbarung vom 18.03.2003 ist auch nicht als günstigere Regelung im Sinne von § 4 Abs. 3 TVG rechtswirksam. Vielmehr enthält sie unstreitig Regelungen, die zu Lasten der Arbeitnehmer von früheren Vereinbarungen abweichen. Sie ist nämlich gerade darauf gerichtet, die finanziellen Aufwendungen der Beklagten für die betriebliche Altersversorgung einzuschränken.

bb)

Damit kann dahingestellt bleiben, ob die Betriebsvereinbarung vom 18.12.2003 im Hinblick auf ihren Regelungsinhalt rechtswirksam ist, insbesondere ob sachlich-proportionale Gründe für eine verschlechternde Regelung gegeben sind.

b)

Ebenso wenig kommt es auf die Frage an, ob der im vorliegende Verfahren geltend gemachte Anspruch auch aus dem Inhalt des Arbeitsvertrages folgt oder ob es sich insoweit um eine bloß deklaratorische Regelung handelt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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