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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 24.01.2003
Aktenzeichen: 3 Sa 1262/02
Rechtsgebiete: TVG, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

TVG § 4 Abs. 5
ZPO § 91
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1
Die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG beschränkt sich darauf, bis zum Abschluss einer anderen Abmachung den materiell-rechtlichen Zustand für das Arbeitsverhältnis beizubehalten, der beim Eintritt der Nachwirkung bestanden hat. Das gilt auch dann, wenn die nachwirkende Tarifnorm auf eine fremde Tarifnorm verweist, die während der Zeit der Nachwirkung inhaltlich geändert wird. An künftigen Änderungen der in Bezug genommenen Regelung nimmt die nur noch nachwirkende Tarifbestimmung nicht mehr teil.

Dabei macht es keinen Unterschied, ob der nachwirkende Tarifvertrag quasi als Blankettverweisung auf einen anderen Tarifvertrag verweist, der später geändert wird, oder ob nur einzelne Bestandteile eines Tarifvertrages - z.B. die Höhe des Tarifentgelts - in Bezug genommen werden.


Landesarbeitsgericht Niedersachsen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 Sa 1262/02

Verkündet am: 24. Januar 2003

In dem Rechtsstreit

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 24.01.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Vogelsang und den ehrenamtlichen Richter Bley und die ehrenamtliche Richterin Magsig

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 18.07.2002 - 2 Ca 253/02 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob die für das Jahr 2001 zu zahlende Sonderzuwendung auf der Grundlage des am 30.09.2001 oder des am 30.09.1999 maßgeblichen Tarifentgelts zu berechnen ist.

Die Klägerin ist seit mehreren Jahren bei der Beklagten als Verkäuferin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit 22,5 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge im niedersächsischen Einzelhandel Anwendung. Der Tarifvertrag über Urlaubsgeld, Sonderzuwendung und Entgeltfortzahlung enthält in § 9 für die Sonderzuwendung folgende Regelung:

Höhe der Sonderzuwendung

"Die tarifliche Sonderzuwendung beträgt 60 % des für den Beschäftigten am 30. September, bzw. bei früherem Ausscheiden, dem Monat vor seinem Austritt, geltenden Tarifentgelts gemäß Gehalts- und Lohntarifvertrag".

Dieser Tarifvertrag wurde zum 31.12.1999 gekündigt, einen Folgetarifvertrag haben die Tarifvertragsparteien bisher nicht abgeschlossen. Im Jahr 2001 rechnete die Beklagte mit der Abrechnung für den Monat November die tarifliche Sonderzahlung ab, wobei sie das im Jahr 1999 maßgebliche Tarifentgelt zugrunde legte.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, bei der Berechnung der Sonderzuwendung 2001 sei das in diesem Kalenderjahr zu zahlende Tarifentgelt maßgeblich. Zwar befinde sich der verweisende Tarifvertrag in der Nachwirkung. Die nachwirkenden Tarifansprüche änderten sich aber mit den Veränderungen der für die Höhe eines tariflichen Anspruchs maßgeblichen tariflich geregelten Rechnungsgrößen, auf die verwiesen sei. In diesen Fällen hätten die Tarifvertragsparteien selbst eine vollständige normative Regelung getroffen, die als solche komplett nachwirke und nicht etwa infolge der Nachwirkung "eingefroren" werde.

Wegen der Berechnung der Klageforderung wird auf die Ausführungen in der Klageschrift Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 30,99 € nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, aufgrund der Nachwirkungsregelung gemäß § 4 Abs. 5 TVG werde die tarifliche Sonderzuwendung auf dem Status quo des Jahres 1999 "eingefroren". Änderungen der in Bezug genommenen Tarifnormen könnten nicht mehr auf den verweisenden Tarifvertrag einwirken. Durch Urteil vom 18.07.2002 hat das Arbeitsgericht Osnabrück dem Klagebegehren entsprochen, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, den Streitwert auf 30,99 € festgesetzt und die Berufung zugelassen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 61/62 d.A.) Bezug genommen. Das Urteil ist der Beklagten am 26.07.2002 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 23.08.2002 Berufung eingelegt und diese am 16.09.2002 begründet.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Nachwirkung einer Tarifregelung beschränke sich gemäß § 4 Abs. 5 TVG inhaltlich darauf, dass der Zustand erhalten bleibe, der bei Beendigung des Tarifvertrages bestanden habe. Das gelte auch, wenn der nachwirkende Tarifvertrag dynamisch auf eine andere Regelung verweise und diese während der Nachwirkung inhaltlich verändert werde. Dieses Einfrieren der bei der Kündigung des Tarifvertrages bestehenden Situation entspreche der Überbrückungsfunktion der Nachwirkung.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 18.07.2002 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Tarifvertragsparteien hätten in § 9 des einschlägigen Tarifvertrages für die Berechnung des Weihnachtsgeldes das jeweilige Septembergehalt des laufenden Jahres zugrunde gelegt. Folglich sei auch auf die jeweilige Höhe des Septembergehaltes abzustellen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO).

Die Berufung ist auch begründet. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer restlichen Sonderzahlung gemäß § 9 des Tarifvertrages über Urlaubsgeld, Sonderzuwendung und Entgeltfortzahlung im niedersächsischen Einzelhandel besteht nach dem unstreitigen Sachvorbringen der Parteien nicht. Vielmehr hat die Beklagte an die Klägerin die ihr zustehende Sonderzuwendung in vollem Umfang ausgezahlt.

Bei der Berechnung der Sonderzuwendung ist das im September 1999 geltende Tarifentgelt zugrunde zu legen. Das ergibt sich aus § 4 Abs. 5 TVG. Unstreitig wurde der Tarifvertrag zum 31.12.1999 gekündigt. Er befand sich damit zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Sonderzahlung für das Jahr 2001 im Zustand der Nachwirkung. Die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG beschränkt sich jedoch darauf, bis zum Abschluss einer anderen Abmachung den materiell-rechtlichen Zustand für das Arbeitsverhältnis beizubehalten, der beim Eintritt der Nachwirkung bestanden hat. An künftigen Änderungen nehmen die nur nachwirkenden Tarifnormen nicht teil. Die Nachwirkung hat zur Folge, dass die Tarifnormen in dem Zustand statisch weiterwirken, den sie zu Beginn der Nachwirkung hatten (BAG, Urt. vom 17.05.2000 - 4 AZR 363/99 - AP Nr. 8 zu § 3 TVG Verbandsaustritt; Kempen/Zachert, § 4 TVG, Rn. 310).

Das gilt auch dann, wenn die nachwirkende Tarifnorm auf eine fremde Tarifnorm verweist, die während der Zeit der Nachwirkung inhaltlich geändert wird. An künftigen Änderungen der in Bezug genommenen Regelung nimmt die nur noch nachwirkende Tarifbestimmung nicht mehr teil. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG. Diese hat nämlich nur eine Überbrückungsfunktion und erlaubt eine Änderung der bisherigen Tarifnorm auch durch einzelvertragliche Abreden, will aber bis zu einer solchen Änderung den bisherigen materiellen Inhalt der Arbeitsbedingungen, soweit sie tarifvertraglich gegolten haben, erhalten und damit dem tariflichen Ordnungsprinzip Rechnung tragen (BAG, Urt. vom 17.05.2000 - 4 AZR 363/99 - a.a.O.; BAG, Urt. vom 20.06.2001 - 4 AZR 295/00 - AP 18 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; BAG, Urt. vom 29.08.2001 - 4 AZR 332/00 - AP 17 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Die Bestimmung des § 6 des einschlägigen Tarifvertrages verweist auf die jeweiligen Gehalts- und Lohntarifverträge für den niedersächsischen Einzelhandel. Hierbei handelt es zwar um einen dynamischen Verweis, aber auch im Falle eines dynamischen Verweises bleibt es dabei, dass die Nachwirkung einer Tarifregelung sich darauf beschränkt, den bei Beendigung des Tarifvertrages bestehenden Zustand zu erhalten (so ausdrücklich BAG, Urt. vom 20.06.2001 - 4 AZR 295/00 - a.a.O.).

Die Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes im Falle des § 4 Abs. 5 TVG gilt dabei auch nicht nur, wenn der Tarifvertrag quasi als Blankettverweisung auf einen anderen Tarifvertrag verweist, der später geändert wird, sondern auch dann, wenn nur einzelne Bestandteile eines Tarifvertrages - wie hier die Entgelthöhe - in Bezug genommen werden. Teilweise wird demgegenüber vertreten, bei der Nachwirkung sei zu unterscheiden einerseits zwischen Fällen, in denen die Tarifvertragsparteien selbst eine vollständige normative Regelung getroffen hätten und lediglich im Tatbestand einer Tarifnorm des abgelaufenen Vertrages für den Umfang eines Anspruches auf anderenorts tariflich geregelte Berechnungsgrößen verwiesen und andererseits solchen Fällen, in denen es sich um einen unvollständigen Tarifvertrag mit einer Blankettverweisung auf einen anderen Tarifvertrag handele (Kempen/Zachert, § 4 TVG, Rn. 310). Eine derartige Unterscheidung lässt sich jedoch nicht durchführen. Denn auch im Fall einer Bezugnahme auf anderenorts tariflich geregelte Berechnungsgrößen handelt es sich um einen - dynamischen - Verweis auf andere Tarifnormen. Regelungstechnisch macht es keinen Unterschied, ob ein nachwirkender Tarifvertrag vollständig oder nahezu vollständig auf eine andere Tarifnorm verweist oder lediglich auf einzelne Normen oder Berechnungsgrößen eines anderen Tarifvertrages. In beiden Fällen ist eine tarifliche Dynamik in der verweisenden Norm enthalten, die aber gerade aufgrund der Einschränkung der Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG "eingefroren" wird.

Hiervon zu unterscheiden sind lediglich Fälle, in denen der abgelaufene Tarifvertrag selbst abschließende Regelungen für eine nach Zeitabschnitten bemessene Veränderung bestimmter Leistungen oder Rechtspositionen vorsieht und die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür im Einzelfall erst im Nachwirkungszeitraum eintreten (z.B. bei Erreichen einer bestimmten Betriebszugehörigkeitsdauer oder Altersgrenze für die Berechnung von Kündigungsfristen oder Urlaubsansprüchen) (vgl. BAG, Urt. vom 16.08.1990 - 8 AZR 439/89 - AP 19 zu § 4 TVG Nachwirkung; Kempen/Zachert, § 4 TVG Rn. 310). Darum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Geändert hat sich im Nachwirkungszeitraum lediglich das für die Berechnung zugrunde zu legende Tarifentgelt, nicht aber eine der Tatbestandsvoraussetzungen für die Ermittlung des zu zahlenden Entgelts. Hiervon könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit in eine andere Tarifgruppe aufgerückt wäre oder aufgrund der längeren Dauer der Betriebszugehörigkeit nunmehr ein anderes Berufsjahr zugrunde zu legen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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