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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 27.04.2007
Aktenzeichen: 3 Sa 1372/06 B
Rechtsgebiete: BetriebsrentenG, AFG, BGB, ZPO, BetrVG


Vorschriften:

BetriebsrentenG § 2 Abs. 1
BetriebsrentenG § 2 Abs. 5
AFG § 143 Abs. 1
BGB § 613 Abs. 1 S. 2
BGB § 779
ZPO § 138 Abs. 4
BetrVG § 77 Abs. 4
Zur Darlegungs- u. Beweislast für das Vorliegen eines unterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses.
LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 Sa 1372/06 B

In dem Rechtsstreit

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Vogelsang, die ehrenamtliche Richterin Frau Czucka, den ehrenamtlichen Richter Herrn Zaffke für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Verden vom 19.07.2006 - 1 Ca 696/05 B - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, inwieweit Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 24.05.1984 bis zum 06.09.1987 als anrechnungsfähige Dienstzeit bei der Berechnung der betrieblichen Altersrente zu berücksichtigen sind.

Die am 00.00.1938 geborene Klägerin war seit dem 24.05.1984 - zunächst mit Unterbrechungen - bei der E. GmbH, Werk A-Stadt, beschäftigt. Wegen der genauen Beschäftigungszeiträume wird auf die Aufstellung auf den Seiten 2 bis 4 des Schriftsatzes der Beklagten vom 28.06.2005 (Blatt 32 bis 34 d. A.) verwiesen. Während der Unterbrechungszeiträume war die Klägerin teilweise arbeitslos gemeldet und bezog Arbeitslosengeld. Wegen der Einzelheiten wird insoweit Bezug genommen auf den mit dem genannten Schriftsatz der Beklagten überreichten Rentenversicherungsverlauf der Klägerin (Blatt 43/44 d. A.) und wegen der jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeiten auf die mit Schriftsatz der Beklagten vom 04.05.2006 überreichte Aufstellung (Blatt 308 bis 312 d. A.). Die entsprechenden Vergütungsabrechnungen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 01.09.2005 zu den Akten gereicht (Blatt 83 ff. d. A.).

Ab Mai 1987 ergaben sich bei der Klägerin folgende Beschäftigungszeiträume:

04.05.

12.05. bis 18.05.

25.05. bis 10.08.

07.09. bis 24.09.

28.09. bis 02.11.

04.11. bis 30.11.

Für die Zeit vom 01.12.1987 bis 31.05.1989 schlossen die Klägerin und die Firma E. GmbH einen befristeten Arbeitsvertrag. Hieran schloss sich ein weiterer befristeter Vertrag für die Zeit vom 01.06.1989 bis 30.09.1990 an. Seit dem 01.12.1990 war die Klägerin unbefristet bei der Firma E. beschäftigt. Dieser Beschäftigung lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 30.11.1990 zu Grunde, der u. a. folgende Regelungen enthält:

"1. Die Firma stellt Frau C. zum 01.12.1990 *) als Operating Clerk Ost ein. Sie behält sich vor, den Mitarbeiter notfalls im Rahmen des Zumutbaren auch mit anderen Arbeiten zu beauftragen.

*) Für alle Ansprüche, die von der Länge der Betriebszugehörigkeit abhängig sind, gilt als Eintrittsdatum der 01.12.1987."

Zum 01.01.2001 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Firma E. im Rahmen eines Betriebsteilübergangs auf die Beklagte über. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.10.2004. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr ab dem 01.11.2004 eine monatliche Rente in Höhe von 1.204,-- € zustehe. Angerechnet wurden dabei die Beschäftigungszeiträume vom 07.09.1987 bis zum 31. Oktober 2004 (17,17 Jahre). Per 01.03.2006 erhöhte die Beklagte die Betriebsrente auf nunmehr 1.222,06 €.

Im Hinblick auf die Altersversorgung bei der Firma E./bei der Beklagten gibt es folgende Regelungen:

Bei der Firma E. galt ein auf einer Betriebsvereinbarung beruhender Firmenpensionsplan, gültig ab dem 23.12.1976, wegen dessen genauen Inhalts auf die mit Schriftsatz der Beklagten vom 28.06.2005 überreichte Kopie (Blatt 47 bis 56 d. A.) verwiesen wird. Später galt der Pensionsplan in einer Fassung vom 01.01.1989 sowie vom 01.01.1992. Dieser Pensionsplan, wegen dessen Inhalts im Übrigen auf die mit Schriftsatz der Beklagten vom 28.06.2005 überreichte Kopie (Blatt 57 bis 64 d. A.) Bezug genommen wird, enthält u. a. folgende Regelungen:

"2. Voraussetzung für den Ruhegeldanspruch

2.1 Pensionsberechtigt nach diesem Pensionsplan ist jeder Mitarbeiter, der

A) eine anrechnungsfähige Dienstzeit (vgl. Abs. 3.2.) von mindestens drei Monaten hat und

B) bei Eintritt in die Dienste der Gesellschaft noch nicht ein Alter von 55 Jahren vollendet hat.

Nicht pensionsberechtigt sind zur Aushilfe vorübergehend beschäftigte Mitarbeiter sowie Mitarbeiter, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfrei sind.

...

3. Grundlage für das Ruhegeld

3.1 Das Ruhegeld eines Pensionsberechtigten wird durch seine anrechnungsfähige Dienstzeit und sein ruhegeldfähiges Arbeitseinkommen bestimmt.

3.2 Die anrechnungsfähige Dienstzeit eines Pensionsberechtigten im Sinne dieses Pensionsplanes ist die Zeit, die er zuletzt ununterbrochen bei der Gesellschaft oder einer ihrer Schwestergesellschaften tätig war. Sie endet mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft, spätestens jedoch mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Sonderfälle gelten folgende Regelungen:

A) Durch eine Beurlaubung (Abs. 3.3) wird die anrechnungsfähige Dienstzeit nicht unterbrochen. Es wird aber auf sie nur der erste Monat der Beurlaubungszeit angerechnet, wenn die Beurlaubung nicht zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erfolgt ist.

B) Soweit die anrechnungsfähige Dienstzeit eines Pensionsberechtigten eine ganze Zahl von Jahren um den Bruchteil eines Jahres übersteigt, wird dieser mit vollen Monaten angerechnet.

C) Wenn es nicht ausdrücklich anders vereinbart wird, so wird ein Pensionsberechtigter, dessen Arbeitsverhältnis bei der Gesellschaft vor seinem Eintritt in den Ruhestand endet, bei einem etwaigen späteren Wiedereintritt im Sinne dieses Pensionsplanes in jeder Hinsicht als ein neuer Mitarbeiter behandelt, es sei denn, er wurde von der Gesellschaft gekündigt und innerhalb von zwei Jahren wieder eingestellt. Abs. 8.1, Unterabs. 8.1 B) bleibt unberührt.

3.3 Eine "Beurlaubung" im Sinne dieses Pensionsplanes liegt dann vor, wenn ein Pensionsberechtigter mit Einwilligung der Gesellschaft oder zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht von der Arbeit freigestellt wurde.

3.4 Das "Einkommen" eines Pensionsberechtigten ist die gesamte jährliche Vergütung für die Dienste, die er der Gesellschaft leistet. Ausgenommen sind die Aufwendungen der Gesellschaft an oder anstatt von Sozialversicherungsbeiträgen, Sachbezüge, Firmenfahrzeug und Kostenerstattungen wie Spesen.

3.5 Das "ruhegeldfähige Arbeitseinkommen" eines Pensionsberechtigten ist der höchste Durchschnittsbetrag des Einkommens, das er in drei Kalenderjahren innerhalb der letzten fünf vollen Kalenderjahre seiner anrechnungsfähigen Dienstzeit erzielt hat.

...

8. Ruhegeldansprüche ausgeschiedener Mitarbeiter

8.1 Wenn ein Pensionsberechtigter aus der Gesellschaft ausscheidet, und

A) wenn er noch nicht fünf Jahre vom Beginn seiner Betriebszugehörigkeit an zurückgelegt hat und nicht die Voraussetzungen für den "vorzeitigen Eintritt" in den Ruhestand erfüllt, so erlöschen sämtliche Pensionsansprüche nach diesem Pensionsplan,

B) wenn er aber vom Beginn seiner Betriebszugehörigkeit an fünf Jahre zurückgelegt hat, ohne die Voraussetzungen für den "vorzeitigen Eintritt" in den Ruhestand zu erfüllen, so bleibt ein Anspruch nach Maßgabe des Abs. 8.2 erhalten, es sei denn, es erfolgt gemäß Abs. 2.4 ein sofortiger "vorgezogener Eintritt" in den Ruhestand.

8.2. Der im Fall des Abs. 8.1, Unterabs. 8.1 B) aufrechtzuerhaltende Anspruch wird nach den Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 5 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) ermittelt."

Per 01.01.1995 wurde unter Ziffer 3.4 folgende neue Regelung in die Betriebsvereinbarung eingefügt:

"War ein Pensionsberechtigter während seiner anrechnungsfähigen Dienstzeit immer oder zeitweise teilzeitbeschäftigt, so wird das "Einkommen" nach Satz 1 auf der Basis der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Regelarbeitszeit ermittelt. Dieses "Einkommen" wird umgerechnet auf eine wöchentliche Arbeitszeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während der anrechnungsfähigen Dienstzeit entspricht. Beschäftigungsgrad ist das jeweilige Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Regelarbeitszeit zur im E.-Handbuch gültigen wöchentlichen Regelarbeitszeit, höchstens jedoch 100 %."

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, auf Grund der Regelung in Ziffer 3.2 des Pensionsplans seien auch die Beschäftigungszeiträume vom 24.05.1984 bis zum 06.09.1987 bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Die Klägerin hat behauptet, während dieses Zeitraums sei sie in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen. Sie habe sich auf eine Zeitungsannonce vom 19.05.1984 beworben, die u. a. folgenden Inhalt gehabt habe:

"Wir suchen eine AUSHILFSKRAFT, die als Urlaubsvertretung und auf Abruf für uns tätig werden kann."

Auf ihre Bewerbung hin habe am 21. oder 22.05.1984 ein Vorstellungsgespräch stattgefunden. Dabei habe der Mitarbeiter E. ihr gegenüber klargestellt, dass Einstellungsvoraussetzung eine ständige Verfügbarkeit sei. Herr E. habe auf den vorhandenen großen Arbeitsbedarf und das Erfordernis flexibler Arbeitszeiten hingewiesen. Eine Befristung sei nicht vereinbart worden. Sie habe in den Jahren von 1984 bis 1987 zu keinem Zeitpunkt dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden. Die zu Grunde liegenden Sachverhalte seien dem Arbeitsamt A-Stadt bekannt gewesen, im Übrigen sei diese Praxis bei ca. 40 bis 50 Arbeitnehmern in dieser Weise gehandhabt worden.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, das Sachvorbringen der Beklagten im Hinblick auf das Vorliegen von mehreren befristeten Arbeitsverträgen in der Zeit bis zum 30.11.1987 sei nicht hinreichend substanziiert. Die Beklagte könne sich auch im Hinblick auf die Vereinbarungen im Einstellungsgespräch nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränken. Von einer durchgehenden unbefristeten Beschäftigung sei auch deshalb auszugehen, weil sie (unstreitig) dauerhaft über die "Identity Cards" der E. GmbH (mit Türöffnungsfunktion) verfügt habe, sich ihre Zugangsnummer für den PC während des gesamten Zeitraums nicht verändert habe und auch in der Stempelkarte zur Arbeitszeiterfassung durchgehend das Einstellungsdatum 24.05.1984 angegeben gewesen sei, ebenso wie in den erteilten Vergütungsabrechnungen.

Wegen der Berechnung der Klageforderung wird auf die Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 12.06.2006 (Blatt 323 bis 326 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ab 1.11.2004 eine monatliche Rente von 1.336,10 EUR brutto anstatt gewährter 1.204,-- EUR brutto und ab 1.03.2006 in Höhe von 1.356,14 EUR brutto anstatt gewährter 1.222,06 EUR brutto zu zahlen,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der der Klägerin zustehenden Betriebsrente eine anrechnungsfähige Dienstzeit bereits ab 24.5.1984 und nicht erst ab 7.9.1987 zu berücksichtigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin sei in der Zeit bis zum 06.09.1997 jeweils auf Grund befristeter Arbeitsverträge zu Urlaubs- und Krankheitsvertretungen sowie zur Deckung eines jeweils vorübergehenden Arbeitskräftebedarfs für die Firma E. tätig gewesen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin könne sich nach Inkrafttreten des Beschäftigungsförderungsgesetzes nicht mehr auf das Fehlen eines sachlichen Grundes für die vereinbarten Befristungen berufen. Für ihren (der Beklagten) Sachvortrag sprächen im Übrigen auch die erteilten Arbeitsbescheinigungen nach § 143 Abs. 1 AFG, z.B. für den Beschäftigungszeitraum vom 24.05.1984 bis zum 01.03.1985 (in Kopie übereicht mit Schriftsatz der Beklagten vom 28.03.2006, Blatt 272 bis 274 d. A.). Die Beklagte hat ferner behauptet, bei der Klägerin sei eine ständige Verfügbarkeit nicht vorausgesetzt worden, sie sei auch jederzeit berechtigt gewesen, die ihr angebotene Beschäftigung abzulehnen. Die Eintragung des Einstellungsdatums 24.05.1984 in den jeweiligen Abrechnungen beruhe auf einer Nachlässigkeit der Lohnbuchhaltung.

Die Beklagte hat weiter die Ansicht vertreten, die Nichtanrechenbarkeit der Beschäftigungszeiten vor dem 07.09.1987 ergebe sich auch aus der Regelung im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 30.11.1990. Diese Vereinbarung sei als Tatsachenvergleich anzusehen, der auch die Berechnung der Betriebsrentenansprüche regele.

Aus Ziffer 3.2 der Pensionsordnung des Pensionsplan ergebe sich, dass nur Zeiträume einer tatsächlichen Beschäftigung berücksichtigungsfähig seien. Dies folge aus dem Regelungszusammenhang. Die Klägerin berücksichtige darüber hinaus zu Unrecht bei der Ermittlung ihres Beschäftigungsgrades die in dem streitigen Zeitraum geleisteten Mehrarbeitsstunden und -zuschläge. Maßgeblich sei vielmehr allein die vertraglich vereinbarte wöchentliche Regelarbeitszeit (40 Stunden). Daher sei die anrechnungsfähige Dienstzeit der Klägerin - ausgehend von dem Rechtsstandpunkt der Klägerin - allenfalls um weitere 21 Monate und nicht, wie geltend gemacht, um 22,5 Monate zu erhöhen.

Durch Urteil vom 19.07.2006 hat das Arbeitsgericht dem (zuletzt gestellten) Hauptantrag der Klägerin entsprochen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu 44 % und der Beklagten zu 56 % auferlegt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Blatt 365 bis 370 d. A.) Bezug genommen. Das Urteil ist der Beklagten am 27.07.2006 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 25.08.2006 Berufung eingelegt und diese am 25.09.2006 begründet.

Die Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die Regelung in Ziffer 3.2 des Pensionsplans fehlerhaft ausgelegt. Insoweit komme es allein auf ein ununterbrochenes "Tätig-Sein an. Aber auch unter Zugrundelegung der fehlerhaften Auslegung durch das Arbeitsgericht sei das Urteil unrichtig, weil zwischen der Klägerin und der Firma E. kein ununterbrochenes unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe. Die Regelung des Pensionsplans sei auch nicht etwa rechtlich unzulässig. Denn der Arbeitgeber sei bei der Festsetzung der für die Leistungshöhe maßgeblichen Dienstzeit grundsätzlich frei. Es müsse sich nicht notwendigerweise die gesamte Dienstzeit leistungssteigernd auswirken. Die Unterbrechungszeiträume könnten auch nicht gemäß Ziffer 3.3 des Pensionsplans als "Beurlaubung" behandelt werden. Das Arbeitsgericht habe darüber hinaus verkannt, dass die Darlegungs- und Beweispflicht für das Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses bei der Klägerin liege, weil es sich hierbei um eine anspruchsbegründende Voraussetzung handele. Die starken Abweichungen bei den monatlichen Arbeitszeiten sprächen im Übrigen dafür, dass ein kontinuierlicher Arbeitseinsatz der Klägerin gerade nicht erfolgt sei. Schädlich im Hinblick auf das Vorliegen einer durchgehenden Beschäftigung sei allein schon die letzte Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses vom 11.08. bis 05.09.1987, während der die Klägerin (unstreitig) arbeitslos gemeldet gewesen sei. Nicht gewürdigt habe das Arbeitsgericht auch die Tatsache, dass die Klägerin ab dem 01.12.1987 zunächst befristete Arbeitsverträge abgeschlossen habe, obwohl sie doch nach ihrem eigenen Sachvorbringen zuvor unbefristet beschäftigt gewesen sei.

Zudem habe das Arbeitsgericht die Möglichkeit eines Tatsachenvergleichs im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 30.11.1987 noch nicht einmal in Betracht gezogen. Die Aufnahme der entsprechenden Klausel in den Vertrag dokumentiere, dass man damals mit Streitigkeiten über die Ansprüche, die auf der Betriebszugehörigkeit beruhten, gerechnet habe. Jedenfalls habe eine Ungewissheit über das Rechtsverhältnis auf Seiten der Firma E. vorgelegen. Auch ein gegenseitiges Nachgeben i. S. von § 779 BGB sei gegeben. Man habe nämlich die unmittelbar dem schriftlichen Arbeitsvertrag vorgelagerte befristete Aushilfstätigkeit seit dem 07.09.1987 als Betriebszugehörigkeit anerkannt. Hierin liege ein Nachgeben der Arbeitgeberin und ein Verzicht der Klägerin auf Berücksichtigung weiterer Vordienstzeiten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Verden vom 19.07.2006, Geschäftsnummer 1 Ca 696/05, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin behauptet, sie sei nach dem 23.5.1984 bei keinem anderen Arbeitgeber beschäftigt gewesen und habe auch keine andere Anstellung gesucht. Die tatsächliche Handhabung ihres Arbeitsverhältnisses habe der bei anderen Mitarbeitern entsprochen, bei denen schriftliche Abruf-Arbeitsverträge vereinbart gewesen seien. Im Übrigen habe sie für das Kalenderjahr 1987 die vereinbarte Erfolgsbeteiligung in ungekürzter Höhe ohne anteilige Berechnung erhalten.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Voraussetzungen für einen Tatsachenvergleich habe die Beklagte nicht schlüssig dargelegt. Sie behauptet, zu keinem Zeitpunkt habe Uneinigkeit darüber bestanden, welche vorherigen Beschäftigungszeiten als anrechnungsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen seien. Insoweit habe sie lediglich eine von der Beklagten vorgegebene Formulierung unterzeichnet.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 66, 64 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet, weil das Arbeitsgericht den Rechtsstreit zutreffend entschieden hat. Zu Recht hat es dem Hauptantrag der Klägerin in vollem Umfang entsprochen. Die Beklagte ist nämlich auf Grund der Regelungen des Pensionsplans der E. GmbH vom 01.01.1992 in der Fassung nach Ergänzung durch Betriebsvereinbarung vom 08.02.1995 verpflichtet, an die Klägerin ab dem 01.11.2004 eine monatliche Rente in Höhe von 1.336,10 € und ab dem 01.03.2006 in Höhe von 1.356,14 € zu zahlen anstatt gewährter 1.204,-- € bzw. 1.222,06 €.

1.

Bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Dienstzeit i. S. v. Ziffer 3.1 des Pensionsplans der Firma E. sind auch die Beschäftigungszeiten der Klägerin vor dem 07.09.1987 zu berücksichtigen. Für die Ermittlung der anrechnungsfähigen Dienstzeit ist gemäß Ziffer 3.2 des Pensionsplans auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses abzustellen (a). Ein derartiges ununterbrochenes Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Firma E. hat auch tatsächlich vorgelegen (b). Die Parteien haben ferner nicht wirksam durch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung etwas Abweichendes vereinbart (c).

a)

Bei dem zu Grunde liegenden Pensionsplan der Firma E. GmbH handelt es sich unstreitig um eine Betriebsvereinbarung mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die gemäß § 613 Abs. 1 S. 2 BGB auch für diese maßgeblich ist. Betriebsvereinbarungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut und dem dadurch vermittelten Wortsinn. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei sind insbesondere der Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten. Bleiben hiernach noch Zweifel, so können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte oder auch eine tatsächliche Übung herangezogen werden. Im Zweifel gebührt der Auslegung der Vorzug, die zu einer gesetzeskonformen, sachgerechten und praktisch handhabbaren Regelung führt (s. z. B. BAG, Beschluss vom 21.01.2003 - 1 ABR 5/02 - AP 117 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung = NZA 2003, 810).

Die Formulierung "tätig war" in Ziffer 3.2 des Pensionsplans lässt für sich genommen sowohl die Deutung zu, es sei auf eine tatsächliche Arbeitsleistung abzustellen, als auch die Deutung, maßgeblich sei der rechtliche Bestand eines Arbeitsverhältnisses. Das Wort "tätig" ist insoweit mehrdeutig, es wird sowohl für die Beschreibung eines tatsächlichen Tätigwerdens benutzt als auch für die generelle Beschreibung eines Dauerschuldverhältnisses, das auf Leisten einer Tätigkeit für den anderen Vertragspartner ausgerichtet ist. Wenn beispielsweise über eine Person geäußert wird, sie sei für eine bestimmte andere Person oder eine Institution tätig, wird damit nicht zwingend ausgesagt, dass gerade jetzt zum aktuellen Zeitpunkt der Äußerung tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet wird. Der weitere Regelungsinhalt des Pensionsplans, insbesondere in Ziffer 3 macht deutlich, dass die Betriebspartner mit dem Begriff "tätig" auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses abstellen wollten. Schon die auf die Formulierung in Ziffer 3.2 S. 1 folgende Regelung stellt auf den rechtlichen Bestand bzw. die rechtliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ab. Nach dieser Regelung endet die anrechnungsfähige Dienstzeit mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Maßgebend ist hier also nicht etwa das Einstellen der Tätigkeit, sondern das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses. Das Gleiche gilt für die Formulierung in Ziffer 3.2 Buchstabe C). Auch hier wird im Rahmen der Bestimmung der anrechnungsfähigen Dienstzeit auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. einen späteren Wiedereintritt oder eine Neueinstellung abgestellt.

Etwas Abweichendes ergibt sich nicht aus den in Ziffer 3.2 des Pensionsplans enthaltenen Regelungen über eine Beurlaubung. Die Systematik der Norm lässt in dieser Frage zwei Möglichkeiten zu. Zum einen könnte die Formulierung in Ziffer 3.2 Buchstabe A) die Regelung eines Ausnahmetatbestandes darstellen, wie die Beklagte meint. Denkbar ist aber auch, dass die Betriebspartner insoweit lediglich eine Klarstellung vornehmen wollten. Die Auslegung der Ruhegeldordnung durch die Beklagte würde dazu führen, dass Zeiten eines Erholungsurlaubs zu einer Unterbrechung der anrechnungsfähigen Dienstzeit führen können mit der Folge, dass nach Beendigung des Urlaubs bzw. der Arbeitsunfähigkeit die anrechnungsfähige Dienstzeit nunmehr erneut von vorne zu laufen beginnen müsste. Dass eine solche Regelung gewollt gewesen sein könnte, macht auch die Beklagte nicht geltend. Eine derartige Fallkonstellation fiele entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht etwa unter den Begriff der "Beurlaubung". Unter Beurlaubung verstehen die Betriebspartner vielmehr gemäß Ziffer 3.3 eine Freistellung von der Arbeit mit Einwilligung der Gesellschaft oder zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht. Hierunter fallen erkennbar nicht die Fälle der Arbeitsunfähigkeit. Bei Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters bedarf es keiner "Freistellung" oder "Einwilligung" des Arbeitgebers. Der Wegfall der Arbeitspflicht tritt vielmehr von Rechts wegen ein. Auch die Erteilung von Erholungsurlaub wird im Sprachgebrauch typischerweise nicht als "Beurlaubung" verstanden. Der Satzteil "zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht" bezieht sich zudem nicht auf die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht durch den Arbeitgeber, sondern durch den Arbeitnehmer.

Auch die Verwendung des Wortes "tätig" in Ziffer 3.2 Satz 1 im Hinblick auf eine Tätigkeit für eine Schwestergesellschaft steht der hier vorgenommenen Auslegung nicht entgegen. Die Regelung dient nur dazu, klarzustellen, dass Arbeitnehmer, die vorübergehend oder dauerhaft für eine andere Schwestergesellschaft tätig sind, hierdurch bei der Anwendung des Pensionsplans keine Nachteile erleiden sollen. Dabei differenziert die Regelung nicht danach, ob die Tätigkeit für eine Schwestergesellschaft auf Grund einer Entsendung oder auf der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Schwestergesellschaft beruht. Das Gleiche gilt für die Verwendung des Begriffs "Tätigkeit" in Ziffer 2.7 des Pensionsplans. Diese Bestimmung regelt den Fall, dass ein Pensionsberechtigter während einer Beurlaubung die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand erfüllt. In diesem Fall muss er nicht vorher die Tätigkeit wieder aufnehmen. Hierdurch soll lediglich klargestellt werden, dass auch während einer Beurlaubung die Voraussetzungen für den Eintritt der Pensionszahlungsverpflichtung eintreten können. Darüber hinaus wird hier nicht der Begriff "tätig" als Verb, sondern das Substantiv "Tätigkeit" verwendet, ganz abgesehen davon, dass auch dieses Substantiv in dem Regelungszusammenhang nicht zwingend zu der Auslegung führen muss, dass ein tatsächliches Tätigwerden erforderlich ist, dass also insbesondere ein Rentenanspruch bei einer derartigen Fallkonstellation daran scheitern müsste, dass ein Arbeitnehmer nach Ende der Beurlaubung zunächst arbeitsunfähig erkrankt ist. In einer derartigen Auslegung würde diese Norm nämlich dazu führen, dass ein Arbeitnehmer auch nach langjähriger Tätigkeit und nach Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft keine Rente beziehen könnte, bloß deshalb, weil er zum Zeitpunkt des Erreichens des Rentenalters gerade nicht in der Lage war, tatsächlich zu arbeiten.

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Regelung in der Ziffer 8. des Pensionsplanes berufen. Zwar wird hier - ebenso wie an anderen Stellen des Pensionsplans - für die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Arbeitsverhältnisses ein anderer Begriff benutzt ("ausscheidet", "Betriebszugehörigkeit ...zurückgelegt hat", Tätigkeit", "tätig", "Arbeitsverhältnis... endet", "Wiedereintritt"). Dies heißt jedoch nicht automatisch, dass die Begriffe zwingend jeweils etwas anderes bedeuten und nicht etwa als Synonyme gemeint sein können.

b)

In dem streitigen Zeitraum vom 24.05.1984 bis 06.09.1987 bestand zwischen den Parteien auch ein ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis i. S. von Ziffer 3.2. des Pensionsplans. Das gilt selbst dann, wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass die Klägerin für das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzung darlegungs- und beweispflichtig ist. Es liegen nämlich im vorliegenden Fall hinreichende Indizien vor, die den Rückschluss darauf zulassen, dass zwischen den Parteien in dem streitigen Zeitraum ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Klägerin hat während dieser gesamten Zeit Monat für Monat Verdienstabrechnungen erhalten, die ausnahmslos als Eintrittsdatum den 24.05.1984 ausweisen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich insoweit um ein bloßes Versehen gehandelt haben könnte, liegen nicht vor. Dieser Umstand korrespondiert vielmehr mit dem weiteren Indiz, dass die Klägerin damals dauerhaft über die "Identitycards" der Firma E. verfügte, die gleichzeitig Türöffnungsfunktion hatten. Darüber hinaus änderte sich während ihrer Beschäftigungszeit auch nicht etwa die Zugangsnummer für den PC. Die Klägerin behielt zudem weiterhin dieselbe Personalnummer. Die insgesamt relativ geringen Zeiträume der Nichtbeschäftigung der Klägerin deuten auf den durchgehenden Fortbestand der arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen mit der Firma E. hin. Das Gros der Unterbrechungszeiträume liegt bei weniger als 10 Tagen, in manchen Fällen beträgt die Unterbrechung überhaupt nur einen Kalendertag. Dies spricht dafür, dass die Firma E. damals davon ausgehen musste, die Klägerin werde durchgehend für die Erbringung einer Arbeitsleistung (auf Abruf) zur Verfügung stehen. Dem steht auch nicht die von der Beklagten geäußerte Vermutung entgegen, die Klägerin habe wohl nach dem 07.07.1986 zunächst eine Anstellung bei einem anderen Arbeitgeber gefunden (vgl. Seite 4 des Schriftsatzes der Beklagten vom 28.03.2006, Blatt 253 d. A.). Diese Vermutung der Beklagten wird durch den Sachvortrag der Klägerin nicht bestätigt und im Übrigen auch nicht durch den Inhalt des von der Beklagten überreichten Versicherungsverlaufs der Klägerin. Dieser weist vielmehr für den Zeitraum vom 04.07. bis 28.07.1986 eine Lücke auf und nicht etwa die Leistung von Beiträgen durch einen anderen Arbeitgeber. Ein Indiz, das gegen das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in dem streitigen Zeitraum sprechen könnte, ist allerdings die Tatsache, dass die Klägerin in den Zeiträumen, in denen sie nicht tatsächlich für die Beklagte gearbeitet hat, zumindest teilweise Arbeitslosengeld bezogen hat. Dieser Umstand belegt aber für sich genommen lediglich die Annahme des Arbeitsamtes, dass in diesem Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug vorgelegen haben. Eine rechtliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses ist dadurch nicht belegt. Es besteht zumindest die Möglichkeit, dass das Arbeitsamt damals auf Grund der bestehenden Vertragspraxis angenommen haben könnte, dass trotz eines evtl. fortbestehenden Arbeitsverhältnisses Ansprüche auf Zahlung von Arbeitslosengeld bestehen. Eine noch schwächere Indizwirkung kommt dem Umstand zu, dass die Fa. E. möglicherweise in den erteilten Arbeitsbescheinigungen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund einer Befristungsvereinbarung angegeben hat. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Wissenserklärung der damaligen Arbeitgeberin, für die noch nicht einmal belegt ist, dass sie in Kenntnis oder gar mit Billigung der Klägerin erfolgt ist. Die Beklagte kann ferner nicht letztlich mit Erfolg einwenden, für das Bestehen mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse spreche auch der Umstand, dass die Klägerin im Anschluss an die jeweils mehrfach unterbrochenen Beschäftigungen zunächst zwei befristete Arbeitsverhältnisse abgeschlossen habe, was bedeutet hätte, sie hätte ein (ein nach ihrer Ansicht) zunächst bestehendes unbefristetes Arbeitsverhältnis in ein befristetes umgewandelt, was nicht der Lebenserfahrung entspreche. Diese Argumentation der Beklagten beachtet nicht, dass sich die Arbeitsvertragsbedingungen durch die später vereinbarten Arbeitsverhältnisse in einem anderen Punkt ganz wesentlich zu Gunsten der Klägerin geändert haben: während sie nämlich in der Vergangenheit zunächst nur auf Abruf tätig war, also Entgeltansprüche nur für vorübergehende Zeiträume erwarb und der Arbeitseinsatz nicht planbar war, ging sie nunmehr ein Arbeitsverhältnis mit einer festen Arbeitszeit und einem dadurch gleichbleibenden Verdienst ein. Die Vorteile einer derartigen Regelung legen es durchaus nahe, dass ein Arbeitnehmer - zunächst - auch einer Befristungsvereinbarung zustimmt, zumal es sich um Befristungszeiträume von jeweils immerhin mehr als einem Jahr handelte.

Die geschilderten Gesamtumstände begründen die volle Überzeugung der Kammer davon, dass zwischen den Parteien bereits seit dem 24.05.1984 ein unbefristetes und damit ununterbrochenes Arbeitsverhältnis bestand. Auch die späteren tatsächlichen Befristungsvereinbarungen haben nicht zu einer Unterbrechung dieses Arbeitsverhältnisses geführt, weil insoweit jeweils nahtlose Anschlussarbeitsverhältnisse vereinbart wurden.

Nach Auffassung der Kammer kommt es daher letztlich auf den Verlauf des Einstellungsgesprächs mit der Klägerin im Mai 1984 nicht mehr an. In diesem Zusammenhang liegt jedenfalls kein hinreichend konkreter, substanziierter Sachvortrag der Beklagten vor, auf welche Weise wann mit wem welche konkrete Befristungsvereinbarung getroffen wurde. Demgegenüber legt die Klägerin konkret dar, was damals vereinbart wurde. Die Beklagte beschränkt sich insoweit auf ein Bestreiten mit Nichtwissen. Die Kammer weist in diesem Zusammenhang vorsorglich darauf hin, dass ein derartiges Bestreiten mit Nichtwissen bei dieser Sachverhaltskonstellation nicht zulässig ist. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist nämlich eine Erklärung mit Nichtwissen nur bei Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Dabei stehen Handlungen oder Unterlassung des gesetzlichen Vertreters einer Partei denjenigen gleich, die die Partei persönlich vorgenommen haben soll. Die Erklärung mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO ist einer Partei nicht nur dann verwehrt, wenn sie eigene Handlungen oder Wahrnehmungen betrifft, sondern auch, wenn es um Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich geht. Insoweit ist die Partei in der Lage und prozessual auch verpflichtet, sich zu erkundigen (BAG, Urteil vom 12.02.2004 - 2 AZR 163/03 - AP 1 zu § 15 KSchG 1969 Ersatzmitglied = NZA 2005, 600 (LS), BGH, Urteil vom 07.10.1998 - VIII ZR 100/97 - NJW 99, 53 = DB 98, 2593). Die Beklagte hat nicht konkret dargelegt, warum ihr eine Erkundigung in diesem Zusammenhang unmöglich sein soll.

c)

Der Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten ab dem 24.05.1984 steht auch nicht die Regelung im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 30.11.1990 entgegen, wonach für alle Ansprüche, die von der Länge der Betriebszugehörigkeit abhängig sind, als Eintrittsdatum der 01.12.1987 gelten soll. Dabei kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass sich diese Regelung auch auf Ansprüche aus dem Pensionsplan beziehen soll. Selbst wenn man dies annähme, wäre die entsprechende Regelung jedenfalls rechtsunwirksam. Sie enthielte zu Lasten der Klägerin eine Abweichung von der einer Betriebsvereinbarung, nämlich vom geltenden Pensionsplan der Firma E.. Solchen verschlechternden Vereinbarungen steht jedoch die Regelung des § 77 Abs. 4 BetrVG entgegen. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Verzicht auf an sich unverzichtbare Ansprüche dann nicht unzulässig, wenn über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs gestritten und die Ungewissheit hierüber durch gegenseitiges Nachgeben in einem Vergleich beseitigt wird, es sich also um einen sogenannten Tatsachenvergleich handelt (vgl. BAG, Urteil vom 31.07.1996 - 10 AZR 138/96 - AP 63 zu § 77 BetrVG 1972 = NZA 97, 167). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen derartigen Tatsachenvergleich können im vorliegenden Fall jedoch auch unter Zugrundelegen des tatsächlichen Vorbringens der Beklagten nicht festgestellt werden. Es liegt schon kein gegenseitiges Nachgeben der Vertragspartner vor, jedenfalls kein Nachgeben auf Seiten der Firma E.. Diese hat nämlich mit der zitierten Klausel lediglich die Ansprüche berücksichtigt, die nach dem geltenden Pensionsplan ohnehin zu berücksichtigen waren. Die Klausel bezieht nur die Beschäftigungszeiträume ab dem 01.12.1987 ein, also diejenigen Zeiten, in denen die Klägerin ununterbrochen, wenn auch auf Grund verschiedener arbeitsvertraglicher Vereinbarungen, bei der Firma E. tätig war. Ab dem 01.12.1987 gab es keine Unterbrechungen mehr, die verschiedenen Vertragsverhältnisse schlossen ohne irgendeine zeitliche Lücke unmittelbar aneinander an. Die Beklagte hat darüber hinaus keine konkreten Umstände dafür vorgetragen, dass auch nur auf Seiten einer der Parteien eine Ungewissheit über die tatsächlichen Voraussetzungen der Ansprüche nach dem Pensionsplan vorlag. Sie macht insoweit vielmehr geltend, die Ungewissheit folge bereits aus der Tatsache, dass man in den Arbeitsvertrag eine derartige Regelung aufgenommen habe. Die Beklagte behauptet in diesem Zusammenhang pauschal, es habe "Uneinigkeit" über die Auslegung der Pensionsordnung und über das tatsächliche Bestehen eines vorangegangenen ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses bestanden. Konkrete Anhaltspunkte für eine derartige tatsächliche Uneinigkeit der Arbeitsvertragsparteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages sind aber in keiner Weise dargelegt worden.

2.

Der Anspruch auf Zahlung der Betriebsrente besteht auch in der vom Arbeitsgericht zuerkannten Höhe. Die Berechnung ist dabei im Grundsatz zwischen den Parteien nicht streitig, das gilt auch im Hinblick auf die Rentenanpassung mit Wirkung vom 01.03.2006. Streitig ist lediglich, ob insoweit die von der Klägerin in dem streitigen Zeitraum abgeleisteten "Überstunden" gemäß Ziffer 3.4 Satz 3 des Pensionsplans in der seit dem 01.01.1995 geltenden Fassung in Abzug zu bringen sind. Ein derartiger Abzug ist im vorliegenden Fall jedoch nicht vorzunehmen. Auch insoweit schließt sich die Kammer der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts an. Dabei unterstellt das Gericht, dass sich die genannte Regelung nicht lediglich auf das ruhegeldfähige Arbeitseinkommen, sondern auch auf die anrechnungsfähige Dienstzeit bezieht. Es kann nämlich schon nicht festgestellt werden, dass die Klägerin in dem streitigen Zeitpunkt überhaupt "Überstunden" abgeleistet hat, dass also die vertraglich vereinbarte wöchentliche Regelarbeitszeit tatsächlich überschritten wurde. Insoweit kann die Kammer schon nicht beurteilen, welche wöchentliche Regelarbeitszeit damals tatsächlich maßgeblich war. Konkrete Anhaltspunkte für eine bestimmte vereinbarte wöchentliche Regelarbeitszeit hat die Beklagte nicht darzulegen vermocht. Die vorliegenden Indizien belegen vielmehr, dass die Klägerin im Rahmen des durchgehend bestehenden Arbeitsverhältnisses "auf Abruf" tätig wurde. Eine bestimmte vereinbarte wöchentliche Regelarbeitszeit gab es daher nicht, jedenfalls ist sie von der Beklagten nicht dargelegt worden. Die Beklagte kann sich dabei auch nicht darauf beruhen, dass die tägliche Arbeitszeit der Klägerin möglicherweise über die nach der Arbeitszeitordnung zulässige Arbeitszeit hinaus ging. Dieses Überschreiten der gesetzlichen Arbeitszeit, das typischerweise als Ableisten von "Mehrarbeit" bezeichnet wird, bedeutet nicht zwingend gleichzeitig, dass hierdurch auch die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit überschritten wurde, also ein Sachverhalt vorliegt, der typischerweise als das Ableisten von "Überstunden" bezeichnet wird. Die Regelung in Ziffer 3.4 Satz 3 des Pensionsplans stellt jedenfalls allein auf eine "vereinbarte" Arbeitszeit und nicht auf eine gesetzlich zulässige Arbeitszeit ab.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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