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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 02.04.2004
Aktenzeichen: 3 Sa 1487/03
Rechtsgebiete: TV 13. Monatseinkommen, BRTV-Bau, TV Lohnstrukturen, TV Löhne West


Vorschriften:

TV 13. Monatseinkommen § 2 Abs. 1
TV 13. Monatseinkommen § 2 Abs. 7
TV 13. Monatseinkommen § 6 Abs. 1
BRTV-Bau § 5 Ziffer 4.1
TV Lohnstrukturen § 3 Abs. 1
TV Lohnstrukturen § 2 Abs. 1
TV Löhne West § 2 Abs. 6
TV Löhne West § 2 Abs. 7
Der gemäß § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Einführung neuer Lohnstrukturen für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes vom 4.07.2002 besitzstandsgeschützte Gesamttarifstundenlohn ist auch der Berechnung des 13. Monatseinkommens nach den Bestimmungen des Tarifvertrages über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21.05.1997 in der Fassung vom 26.05.1999 und vom 4.7.2002 zugrunde zu legen.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

3 Sa 1487/03

Verkündet am: 2. April 2004

In dem Rechtsstreit

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2004 durch den Richter am Arbeitsgericht Kunst und die ehrenamtlichen Richter Maul und Kleiber

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 03.07.2003 - 2 Ca 162/03 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 165,54 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 82,77 € brutto seit dem 16.12.2002 und auf 82,77 € brutto seit dem 16.05.2003 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des 13. Monatseinkommens des Klägers.

Der Kläger ist Mitglied der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt. Er trat 1990 als Baufachwerker in die Dienste der Beklagten, die Mitglied im Verband Baugewerblicher Unternehmer Niedersachsen e. V. ist.

Der Kläger war eingruppiert in die Berufsgruppe VI. Aus dem Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin vom 04.07.2002 (im Folgenden kurz: TV Löhne West) ergab sich hierfür zuletzt ein Gesamttarifstundenlohn des Klägers von 11,98 € brutto.

Seit dem 01.09.2002 ist der Kläger eingruppiert in die Lohngruppe I des TV Löhne West. Für diese Lohngruppe sieht der Tarifvertrag nunmehr einen Gesamttarifstundenlohn von 10,12 € brutto vor. Ein Bezirkslohntarifvertrag (Lohntabelle) für das Jahr 2002 im Land Niedersachsen ist nicht abgeschlossen worden.

Die Beklagte setzte den Kläger im gesamten Jahr 2002 auf Baustellen in B... ein. Sie zahlte ihm durchweg einen Stundenlohn von 12,36 € brutto.

Mit den Lohnzahlungen für die Abrechnungszeiträume November 2002 und April 2003 zahlte die Beklagte an den Kläger in Teilbeträgen von jeweils 450,34 € brutto auf der Grundlage des Tarifvertrages über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21.05.1997 in der Fassung vom 26.05.1999 und 04.07.2002 (im Folgenden kurz: TV 13. Monatseinkommen) ein 13. Monatseinkommen für das Jahr 2002, nämlich unter Berücksichtigung von unstreitigen krankheitsbedingten Fehltagen in Höhe des 89-fachen Stundenlohnes von 10,12 € brutto.

Mit Schreiben vom 21.01.2003 machte der Kläger die Berechnung des 13. Monatseinkommens auf der Basis eines Gesamttarifstundenlohnes von 12,36 € brutto und die sich daraus ergebenden Differenzbeträge erfolglos geltend.

Mit der am 13.03.2002 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger zuletzt noch die Berechnung des 13. Monatseinkommens auf der Basis eines Gesamttarifstundenlohns von 11,98 € brutto und die sich daraus ergebenden Differenzbeträge verlangt.

Der Kläger hat geltend gemacht, der bisherige Gesamttarifstundenlohn von 11,98 € brutto in der Berufsgruppe VI gemäß dem TV Löhne West werde durch den Tarifvertrag zur Einführung neuer Lohnstrukturen für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes vom 04.07.2002 (im Folgenden kurz: TV Lohnstrukturen für die gewerblichen Arbeitnehmer) zu seinen Gunsten besitzstandsgeschützt und sei daher auch der Berechnung des 13. Monatseinkommens zugrunde zu legen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 165,54 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 82,77 € brutto seit dem 16.12.2002 und auf 82,77 € brutto seit dem 16.05.2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, aus dem Fehlen einer dem Tarifvertrag zur Einführung neuer Gehaltsstrukturen für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes vom 20.12.2001 (im Folgenden kurz: TV Gehaltsstrukturen für die Angestellten und Poliere) entsprechenden Regelung ergebe sich, dass bei der Berechnung des 13. Monatseinkommens für die gewerblichen Arbeitnehmer ausschließlich der neue Gesamttarifstundenlohn der Lohngruppe 1 zugrunde zu legen sei, nämlich die unstreitig abgerechneten 10,12 € brutto.

Mit Urteil vom 03.07.2003 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 30.07.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.08.2003 die zugelassene Berufung eingelegt und diese am 28.10.2003 innerhalb der bis zum 30.10.2003 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

Der Kläger meint, maßgeblich sei auf den Begriff "Gesamttarifstundenlohn" im TV 13. Monatseinkommen abzustellen. Es sei nicht richtig, dass der Begriff "Gesamttarifstundenlohn" in § 2 Abs. 1 TV 13. Monatseinkommen durch den Passus "in der Lohntabelle ausgewiesen" konkretisiert werde. Aus dem Fehlen einer Lohntabelle im Lande Niedersachsen müsse ansonsten gefolgert werden, dass überhaupt kein Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen bestehe.

Das könne nicht richtig sein. Dass der Besitzstandslohn als Gesamttarifstundenlohn anzusehen sei, ergebe sich unmittelbar aus dem TV Lohnstrukturen für die gewerblichen Arbeitnehmer.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 03.07.2003 - 2 Ca 162/03 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 165,54 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 82,77 € brutto seit dem 16.12.2002 und auf 82,77 € brutto seit dem 16.05.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 02.12.2003 (Bl. 79 bis 82 d. A.).

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze, Protokolle und anderen Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a ArbGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

II.

Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 165,54 € brutto aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 7 TV 13. Monatseinkommen.

1.

Unzweifelhaft sind beide Parteien tarifgebunden.

2.

Unstreitig haben die Parteien ein Arbeitsverhältnis begründet, das am 30.11.2002 mindestens 12 Monate bestanden hat.

3.

Das dem Kläger für 2002 zustehende 13. Monatseinkommen beträgt jedenfalls 89 x 11,98 € brutto/Stunde, mithin 1.066,22 € brutto.

a)

Für die Berechnung des 13. Monatseinkommens ist nicht vom 93-fachen Gesamttarifstundenlohn gemäß § 2 Abs. 1 TV 13. Monatseinkommen, sondern wegen der krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers nur vom 89-fachen Gesamttarifstundenlohn gemäß § 2 Abs. 7 TV 13. Monatseinkommen auszugehen. Hierüber streiten die Parteien nicht.

b)

Berechnungsgrundlage ist gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 TV 13. Monatseinkommen der sich zum Stichtag 30.11.2002 für den Kläger aus der Lohntabelle ergebende Gesamttarifstundenlohn. Bei der Ermittlung des danach maßgeblichen Gesamttarifstundenlohnes haben die Worte "in der Lohntabelle ausgewiesen" keine eigenständige Bedeutung. Die Regelung ist vielmehr so zu verstehen, dass der Berechnung des 13. Monatseinkommens der für den betreffenden Arbeitnehmer maßgebliche Gesamttarifstundenlohn zugrunde zu legen ist. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrages.

aa)

Bei der Auslegung einer Tarifvorschrift kommt es entsprechend den Grundsätzen über die Gesetzesauslegung zunächst auf den Tarifwortlaut an. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Häufig kann nur daraus und nicht aus der einzelnen Norm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien und den von ihnen verfolgten Sinn und Zweck der Regelung geschlossen werden. Zur Verstärkung eines in dieser Weise gefundenen Auslegungsergebnisses kann dann noch auf weitere Umstände zurückgegriffen werden, wie die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages (vgl. etwa BAG, Urteil vom 10.11.1993 - 4 AZR 316/93 = AP Nr. 169 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau).

bb)

Mit der Verwendung des Wortes "Lohntabelle" knüpfen die Tarifvertragsparteien an die Regelungen im TV Löhne West an, wo derselbe Begriff verwendet wird (§§ 2 und 8). Danach sind Lohntabellen die von den Landes- bzw. Bezirksorganisationen der Tarifvertragsparteien abgeschlossenen (Bezirks-) Lohntarifverträge. Bei ihnen handelt es sich um selbstständige, für die Eingruppierung und die Bestimmung der Lohnhöhe in erster Linie maßgebliche Tarifverträge (vgl. BAG, vom 10.11..1993, a.a.O.). Grundlage ist § 8 TV Löhne West. Danach sind die Landes- bzw. Bezirksorganisationen der Tarifvertragsparteien verpflichtet, unverzüglich die Lohntarifverträge (Lohntabellen) ihres Gebietes nach Maßgabe dieses Tarifvertrages zu erstellen. Gleichwohl führt es nicht zum Wegfall des Lohnanspruches, wenn - wie hier für Niedersachsen - ein Lohntarifvertrag nicht abgeschlossenen worden ist. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 6 und Abs. 7 TV Löhne West. Danach gelten die im TV Löhne West festgesetzten Löhne, soweit sich nicht aus den nach Maßgabe dieses Tarifvertrages zu erstellenden Bezirkslohntarifverträgen (Lohntabellen) etwas anderes ergibt. Die sich aus dem TV Löhne West ergebenden Löhne sind ggf. auch der Berechnung des 13. Monatseinkommens zu grunde zu legen. Anderenfalls hätten es die Landes- bzw. Bezirksorganisationen in der Hand, durch Nichtabschluss von Lohntabellen den von den Zentralverbänden einheitlich für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet festgelegten Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen für den betreffenden Bezirk wieder auszuschließen. Gegen eine solche Befugnis spricht der Wortlaut des § 8 TV Löhne West.

c)

Der für den Kläger am Stichtag 30.11.2002 maßgebliche Gesamttarifstundenlohn betrug zumindest 11,98 €. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 1 TV Lohnstrukturen für die gewerblichen Arbeitnehmer.

aa)

In seinem Anwendungsbereich verdrängt § 3 Abs. 1 TV Lohnstrukturen für die gewerblichen Arbeitnehmer als speziellere tarifliche Regelung die sich aus dem TV Löhne West oder einer Lohntabelle ergebenden Gesamttarifstundenlöhne. Dies stellen die Tarifvertragsparteien durch die Verwendung des Wortes Gesamttarifstundenlohn klar, der den betroffenen Arbeitnehmern in der bisherigen Höhe ausdrücklich erhalten bleiben soll. Eine andere Auslegung würde zu sinnwidrigen Ergebnissen führen. Dies verdeutlicht etwa § 5 Ziffer 4.1 BRTV-Bau in der Fassung vom 04.07.2002. Danach hätte der Kläger am 30.11.2002 ansonsten Anspruch nur auf den Gesamttarifstundenlohn der für ihn maßgeblichen Lohngruppe.

bb)

Der in § 3 Abs. 1 TV Lohnstrukturen für die gewerblichen Arbeitnehmer geregelte Gesamttarifstundenlohn ist auch der Berechnung des 13. Monatseinkommens zugrunde zu legen. Dies verdeutlichen die Tarifvertragsparteien nicht nur durch die übereinstimmende Verwendung des Wortes Gesamttarifstundenlohn. Nach § 3 Abs. 1 S. 2 TV Lohnstrukturen für die gewerblichen Arbeitnehmer nimmt der bisherige Gesamttarifstundenlohn nämlich auch an zukünftigen tariflichen Lohnerhöhungen teil. Damit soll der bisherige Besitzstand des betroffenen Arbeitnehmers umfassend und dauerhaft geschützt werden. Hätten die Tarifvertragsparteien hiervon das 13. Monatseinkommen ausnehmen wollen, hätte dies im Wortlaut des Tarifvertrages seinen Niederschlag finden müssen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 1 TV Gehaltsstrukturen für die Angestellten und Poliere. Das folgt bereits aus der unterschiedlichen Ausgestaltung der beiden Übergangsregelungen. Während dem gewerblichen Arbeitnehmer nämlich der Anspruch auf den bisherigen Gesamttarifstundenlohn einschließlich künftiger tariflicher Lohnerhöhungen erhalten bleibt, verliert der von einer lohnstrukturbedingten Verschlechterung betroffene Angestellte den Anspruch auf das bisherige Tarifgehalt und erhält lediglich einen nicht an Tariferhöhungen teilnehmenden "Ausgleichsbetrag" in Höhe der Differenz. Deshalb bedurfte es zur Vermeidung der gegenteiligen Rechtsfolge in § 3 Abs. 1 TV Gehaltsstrukturen für die Angestellten und Poliere der ausdrücklichen Klarstellung, dass der Ausgleichsbetrag in die Berechnungsgrundlage für das 13. Monatseinkommen eingeht.

Im Übrigen spricht die Regelung in § 3 Abs. 1 TV Gehaltsstrukturen für die Angestellten und Poliere eher für die Auffassung der Kammer. Denn wenn bereits ein bloßer Ausgleichsbetrag der Berechnung des 13. Monatseinkommens zugrunde zu legen ist, dann wird dies erst recht für den vollen besitzstandsgeschützten Gesamttarifstundenlohn gelten, wenn der Tarifvertrag - wie hier - keine gegenteiligen Anhaltspunkte bietet.

cc)

Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 TV Lohnstrukturen für die gewerblichen Arbeitnehmer sind in der Person des Klägers erfüllt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BRTV-Bau in der Fassung vom 04.07.2002 am 01.09.2002 ist der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 TV Lohnstrukturen für die gewerblichen Arbeitnehmer von seiner bisherigen Berufsgruppe VI in die Lohngruppe 1 übergegangen. Der Vergleich von § 2 Abs. 6 und Abs. 7 TV Löhne West zeigt, dass der sich für den Kläger nach dem Übergang in die neue Lohnstruktur ergebende neue Gesamttarifstundenlohn (10,12 €) niedriger als der bisherige Gesamttarifstundenlohn (11,98 €) ist. Damit behält der Kläger gemäß § 3 Abs. 1 TV Lohnstrukturen für die gewerblichen Arbeitnehmer auch nach dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages den Anspruch auf den bisherigen Gesamttarifstundenlohn.

Das Ergebnis wäre nicht anders, wenn der Kläger zum Zeitpunkt des Übergangs in die neuen Lohnstrukturen und am 30.11.2002 gemäß § 5 Ziffer 5 BRTV-Bau Anspruch auf den sich aus der Lohntabelle Bremen ergebenden Gesamttarifstundenlohn auch ohne tarifliche Bindung der Beklagten an diese gehabt hätte (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 10.11.1993 - 4 AZR 316/93, a.a.O.). Auch dann wäre der neue Gesamttarifstundenlohn (10,12 €) niedriger als der bisherige (12,36 €), weshalb der Berechnung des 13. Monatseinkommens des Klägers zumindest der eingeforderte Gesamttarifstundenlohn von 11,98 € zugrunde gelegt werden muss.

d)

Der Differenzbetrag ist in der Höhe zutreffend berechnet und unstreitig.

4.

Tarifliche Ausschlussfristen sind gewahrt.

5.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG im Hinblick auf die Anregung der Parteien zuzulassen.



Ende der Entscheidung

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