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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 25.11.2005
Aktenzeichen: 3 Sa 667/05 B
Rechtsgebiete: BeamtVG


Vorschriften:

BeamtVG § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Eine Versorgungsehe i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG liegt nicht vor, wenn nachweislich für einen Ehegatten die Absicht, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, für die Heirat nicht maßgebend war.
LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 Sa 667/05 B

In dem Rechtsstreit

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2005 durch

den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Vogelsang, den ehrenamtlichen Richter Herrn Barth, den ehrenamtlichen Richter Herrn Lindner für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 15.02.2005 - 12 Ca 216/04 B - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Witwengeldes hat oder ob eine Versorgungsehe im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG vorliegt.

Der verstorbene Ehemann der Klägerin, Herr W... (geb. 1944), war Dienst-ordnungsangestellter bei der Beklagten. Die Klägerin lernte ihn im Verlauf des Jahres 1999 kennen. Bereits zu diesem Zeitpunkt lag bei Herrn W... eine Alkoholerkrankung vor. Die Klägerin bewohnte ab dem 23.11.1999 eine Wohnung im ...weg 4 in G..., während Herr W... zunächst noch in Ge... lebte. Im Herbst 2002 unterzog sich Herr W... im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes erfolgreich einer Alkoholtherapie. Zum 01.01.2003 bezog er eine Wohnung im ...weg 2, also im Nachbarhaus der von der Klägerin mit ihrer Tochter bewohnten Wohnung. Ab dem 01.03.2003 bewohnten die Eheleute gemeinsam die Wohnung im ...weg 2 in G.... Die Klägerin und Herr W... heirateten am 03.03.2003. Am 05.03.2003 erlitt Herr W... einen Blutsturz und befand sich vom 05.03. bis zum 15.03.2003 in der Intensivabteilung des Krankenhauses. Man teilte ihm mit, dass er an Bauchspeicheldrüsenkrebs leide und nur noch sechs Monate zu leben habe. Am 02.04.2003 errichtete er vor dem Notar Dr. H... in G... ein Testament, in dem er die Klägerin zur Erbin bestimmte und erklärte, dass seine Kinder aus erster Ehe nur den Pflichtteil erhalten sollten. Wegen des genauen Inhalts des Testaments wird auf die mit Schriftsatz der Klägerin vom 26.11.2004 überreichte Kopie (Bl. 81 - 83 d. A.) Bezug genommen.

Im weiteren Verlauf des Jahres 2003 erlitt Herr W... im Juli und September Alkoholrückfälle. Es folgte ein Krankenhausaufenthalt vom 12.09. bis 08.10.2003. Ausweislich des Arztberichts vom 19.11.2003 der ...-Universität (wegen dessen genauen Inhalts auf die mit Schriftsatz der Klägerin vom 21.05.2004 überreichte Kopie (Bl. 52 - 55 d. A.) verwiesen wird) bestätigte sich die Diagnose eines Pankreaskarzinoms nicht. Vielmehr wurde nunmehr eine Pankreaspseudozyste diagnostiziert. Ferner wurde festgestellt, dass Herr W... an einer Leberzirrhose leide und im Hinblick auf seine Alkoholerkrankung keine "Compliance" zeige. Bis zum 24.12.2003 nahm er regelmäßig Termine bei seiner Hausärztin wahr. Am 30.12.2003 verstarb Herr W.... Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin die gemeinsame Wohnung mit ihrer Tochter verlassen.

Die Klägerin hat behauptet, es habe sich um eine Hochzeit aus Liebe und nicht etwa aus finanziellen Gesichtspunkten gehandelt. Dass durch die Heirat überhaupt ein Anspruch auf Witwengeld oder sonstige Versorgungsansprüche erwachsen könne, sei im Vorfeld der Hochzeit nicht angesprochen worden und ihr zum damaligen Zeitpunkt auch gar nicht bewusst gewesen. Die Entscheidung zu heiraten sei auf rein emotionaler Ebene getroffen worden. Die Alkoholtherapie im Herbst 2002 sei für sie (die Klägerin) auch die Voraussetzung für eine Heirat gewesen. Zum Zeitpunkt der Hochzeit sei Herr W... "trocken" gewesen. Mit dem Trinken habe er erst später aufgrund der psychosozialen Belastungssituation, nämlich wegen der Diagnose Bauchspeicheldrüsenkrebs, wieder angefangen. Woran Herr W... dann letztlich verstorben sei, habe man nicht festgestellt.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin monatlich Witwengeld im Sinne der §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 20 Beamtenversorgungsgesetz zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin habe die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe durch ihren Vortrag nicht widerlegt. Die Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters einer Erkrankung des Verstorbenen schließe die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe im Übrigen regelmäßig aus. Die Beklagte hat behauptet, Herr W... sei schon lange Zeit schwerst alkoholabhängig und hierdurch lebensbedrohlich erkrankt gewesen. Dies sei auch der Klägerin zum Zeitpunkt der Eheschließung am 03.03.2003 bekannt gewesen. In einem Gespräch am 05.03.2003 habe Herr W... gegenüber der für ihn zuständigen Sachbearbeiterin im Geschäftsbereich Versorgungsempfänger, Frau B..., unter anderem mitgeteilt, dass er sehr lange krank gewesen und im Krankenhaus gelegen habe. Er habe sogar mit seinem kurzfristigen Ableben gerechnet. Als die Klägerin später das Ableben des Herrn W... mitgeteilt habe, habe sie auf die Frage, ob sein Tod plötzlich eingetreten sei, geantwortet, dass es abzusehen gewesen sei, wenn er den Alkoholkonsum nicht einschränken würde; bei normaler Lebensführung hätte er noch einige Jahre länger leben können.

Durch Urteil vom 15.02.2005 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Witwengeld gemäß §§ 19 Abs. 1, 20 BeamtVG zu zahlen, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt und den Streitwert auf 31.852,80 € festgesetzt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 100 - 105 d. A.) Bezug genommen. Das Urteil ist der Beklagten am 16.03.2005 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 18.04.2005 Berufung eingelegt und diese am 17.05.2005 begründet.

Die Beklagte ist der Ansicht, aufgrund der vielen Alkoholrückfälle des Herrn W... sei es unglaubwürdig, wenn die Klägerin behaupte, Herr W... sei in der Zeit von Oktober 2002 bis zum Tage der Eheschließung "trocken" gewesen. Vielmehr sei der Klägerin die Situation des Verstorbenen sehr wohl bekannt gewesen und sie habe damit rechnen müssen, dass die Ehe nicht lange Bestand haben werde. Ein Indiz für das Vorliegen einer Versorgungsehe sei ferner das von Herrn W... am 02.04.2003 errichtete Testament, aus dem sich ergebe, dass der Versorgungsgedanke im Vordergrund gestanden habe.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Schlussantrag der Beklagten in I. Instanz zu erkennen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 13.06.2005 (Bl. 138 - 140 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 66, 64 ArbGG, 519, 520 ZPO).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet, weil das Arbeitsgericht den Rechtsstreit zutreffend entschieden hat.

Das Feststellungsbegehren ist zulässig, insbesondere ist das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Insoweit schließt sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung an und nimmt hierauf Bezug.

Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gemäß den §§ 19 ff. BeamtVG Anspruch auf Zahlung eines Witwengeldes. Die beamtenrechtlichen Regelungen sind auf das vormalige Dienstverhältnis zwischen Herrn W... als Dienstordnungsangestellten und der Beklagten anzuwenden. Dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Witwengeldes steht nicht die Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG entgegen. Danach besteht ein Anspruch auf Witwengeld nicht, wenn "die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen,..."

Damit wird für den Fall, dass die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat gesetzlich vermutet, dass eine Versorgungsehe vorliegt. Die Witwe kann diese Vermutung jedoch unter den geregelten Voraussetzungen widerlegen. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist sie im arbeitsgerichtlichen Verfahren darlegungs- und beweispflichtig. Dies folgt bereits aus der Regel-/Ausnahmesystematik der gesetzlichen Bestimmungen.

Widerlegt ist die Vermutung einer sogenannten "Versorgungsheirat" dann, wenn nachweislich für einen Ehegatten die Absicht, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, nicht maßgebend war. Alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat ist der Versorgungszweck in aller Regel nur dann, wenn die Versorgungsabsicht für beide Ehegatten bei der Heirat maßgebend war. Zur Widerlegung der Vermutung reicht daher regelmäßig der Nachweis, dass unter den Beweggründen jedenfalls für einen der Eheschließenden der Zweck, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, keine maßgebende Bedeutung hatte, es sei denn, dass die Versorgungsabsicht bei einem der Eheleute derartig überwog, dass bei sinnvoller Abwägung des Gewichts der beiderseitigen Beweggründe für die Heirat der Versorgungszweck insgesamt als der überwiegende Zweck der Heirat erscheint. Für eine Versorgungsehe kann es allerdings sprechen, wenn der Beamte - bzw. im vorliegenden Fall: der Dienstordnungsangestellte - bereits bei der Heirat schwer krank ist und mit seinem baldigen Ableben rechnet. Allerdings ist in diesen Fällen nicht ausnahmslos von einem alleinigen oder überwiegenden Versorgungszweck der Heirat auszugehen. Es kann z. B. auch die Absicht im Vordergrund stehen, eine schon längere Zeit bestehende Gemeinschaft zu legitimieren oder dem Sterbenden in der Krankheit zur Seite zu stehen, um ihm die letzte Zeit seines Lebens zu erleichtern (s. BVerwG, Urteil vom 27.10.1966 - II C 32.64 - BVerwGE 25,221; BVerwG, Beschluss vom 09. Juli 1971 - VI B 25.71; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.03.1990 - 11 S 167/98 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.02.2003 - 4 S 2782/01 -; OVG NRW, Beschluss vom 18.07.2003 - 6 A 1605/03 - Hamburgisches OVG, Beschluss vom 28.10.2004 - 1 Bf 189/04 -). Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob von einem Grundsatz ausgegangen werden kann, wonach die Kenntnis von dem lebensbedrohenden Charakter der Erkrankung des verstorbenen Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung regelmäßig ausschließt (so BayVGH, Beschluss vom 01.12.1998 - 3 D 95.3050), denn die Klägerin musste zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht mit einem baldigen Tod ihres Mannes rechnen. Sie wusste damals allerdings, dass er an einer Alkoholerkrankung litt. Unstreitig hat er sich jedoch im Herbst 2002 einer Alkoholentziehungsmaßnahme unterzogen, und zwar - zunächst - erfolgreich. Auch die Beklagte behauptet nicht etwa, die Klägerin sei damals von dem Vorliegen einer Krebserkrankung bei Herrn W... ausgegangen. Unstreitig wurde Herrn W... vielmehr erst im März 2003, nach der Eheschließung, mitgeteilt, dass er an Bauchspeicheldrüsenkrebs leide und nicht mehr lange zu leben habe. Im Übrigen wurde diese Diagnose dann im Laufe des Jahres 2003 wieder revidiert, wie sich aus dem Bericht der ...-Universität vom 19.11.2003 ergibt. Zum Zeitpunkt der Eheschließung konnte die Klägerin also nur von dem Bestehen einer Alkoholabhängigkeit ausgehen. Diese Erkrankung war aber nicht so beschaffen, dass man von einem baldigen Ableben des Herrn W... ausgehen musste. Eine Alkoholerkrankung ist zwar durchaus geeignet bei weiteren Rückfällen des Patienten zum Tode zu führen, im Fall einer weiteren Abstinenz hätte aber durchaus eine längere Lebenserwartung für Herrn W... bestehen können, auch wenn seine inneren Organe möglicherweise durch den bisherigen Alkoholmissbrauch in erheblicher Weise vorgeschädigt gewesen sein mögen. Dass der Zustand von Herrn W... lebensbedrohliche Züge annehmen könnte, war den Beteiligten frühestens ab dem 05.03.2003 bewusst, als Herr W... mit einem Blutsturz ins Krankenhaus eingeliefert wurde, nicht aber zum Zeitpunkt der Eheschließung.

In dieselbe Richtung deuten die im vorliegenden Verfahren vorgelegten Briefe des Herrn W... an die Klägerin bzw. der Klägerin an Herrn W.... In einem undatierten Brief, den die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.05.2004 zu den Akten gereicht hat (Bl. 57/58 d. A.) beklagt sich Herr W... darüber, dass die Klägerin ihn "so leiden" lasse. Er meint damit, dass die Klägerin zur Voraussetzung für die Eheschließung gemacht habe, dass er zunächst "trocken" sein müsse. Wie sich aus diesem Brief und auch aus dem weiteren Brief des Herrn W... vom 17.10.2002 (überreicht mit demselben Schriftsatz der Klägerin (Bl. 59/60 d. A.)) ergibt, ging es der Klägerin offenbar dezidiert darum, dafür zu sorgen, dass Herr W... vom Alkohol loskommen solle. Gleichzeitig wird die Ungeduld des Herrn W... deutlich, der auf eine baldige Eheschließung drängte. Im Übrigen ergibt sich aus diesen Briefen sowie auch aus dem weiterhin von der Klägerin überreichten eigenen Brief vom 24.02.2003 (überreicht mit der Klageschrift (Bl. 11 d. A.)), dass beide Seiten emotional stark verbunden waren. In den Briefen des Herrn W... ist mehrfach von "Liebe" die Rede. Zum Ausdruck kommt auch die Hoffnung, auf ein gemeinsames Zusammenleben im Rahmen der zu gründenden kleinen Familie. Nach dem Inhalt all dieser Briefe, deren Authentizität auch die Beklagte nicht in Abrede stellt, war bestimmendes Motiv für die Heirat die gegenseitige Liebe. Das korrespondiert auch mit der Tatsache, dass Herr W... mit dem 01.01.2003 zunächst eine Wohnung in unmittelbarer Nähe der Klägerin bezogen hat, um dann mit dem 01.03.2003 mit ihr zusammenzuziehen.

Auch von dem von Herrn W... am 02.04.2003 erstellten Testament ergibt sich nicht etwa ein überwiegender Versorgungszweck der Ehe. In dem Testament ging es Herrn W... lediglich darum, die Klägerin als Erbin einzusetzen und seine Kinder, mit denen er zu diesem Zeitpunkt offenbar zerstritten war, bis auf das Pflichtteil zu enterben.

Insgesamt zeigen die Gesamtumstände, dass ein etwaiger Versorgungsgedanke, sofern er überhaupt vorgelegen haben könnte, jedenfalls nicht überwiegendes Motiv für die Eheschließung war, und zwar bei beiden Eheleuten nicht. Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ist bereits aufgrund dieser - unstreitigen - Indizien wiederlegt, so dass auch ausgehend von dem tatsächlichen Vorbringen der Beklagten nicht von einer Versorgungsehe auszugehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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