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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 11.05.2006
Aktenzeichen: 4 Sa 1949/05 E
Rechtsgebiete: NBG, ZPO, BAT, WbldO


Vorschriften:

NBG § 110 Abs. 3
ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 2
BAT § 22 Abs. 1 Satz 1
BAT § 22 Abs. 1 Satz 2
BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 1
BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1
BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 5
WbldO § 2
Ein Fachtierarzt für Fleischhygiene und Schlachthofwesen, der als amtlicher Tierarzt im Sachgebiet Fleischhygiene eingesetzt wird, übt nur dann eine entsprechende Tätigkeit eines Fachtierarztes i.S.d. Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 8 BAT aus, wenn die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit zwingend verlangt, dass der Angestellte sein fachtierärztliches Wissen einsetzt (a. A. LAG Niedersachsen Urt. v. 29.06.1999 - 7 Sa 2324/98 E - EzBAT B 4 Verg6rIa Nr. 7)
LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 Sa 1949/05 E

In dem Rechtsstreit

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2006 durch

die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Krönig, den ehrenamtlichen Richter Herrn Maul, den ehrenamtlichen Richter Herrn Bathge für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des ArbG Verden vom 06.10.2005 - 2 Ca 15/05 E - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der 1955 geborene Kläger trat auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 28.06.1989 als nicht vollbeschäftigter amtlicher Tierarzt in die Dienste der Samtgemeinde Z.. Das Arbeitsverhältnis richtete sich Kraft einzelvertraglicher Vereinbarung nach dem Tarifvertrag über die Regelungen der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen vom 1. April 1969. Der Samtgemeinde Z. oblag Kraft gesetzlicher Regelung die Fleischbeschau in dem öffentlichen Schlachthof W., in dem der Kläger ausschließlich eingesetzt war.

Der den Schlachthof W. betreibende Zweckverband, an dem u.a. auch der beklagte Landkreis beteiligt war, verkaufte im Jahr 1997 den Schlachthof an die F. AG, die diesen nunmehr seit dem 1. April 1998 als privaten Schlachthof weiterbetreibt. Mit Wirkung zum 1. April 1998 ging die gesetzliche Zuständigkeit für die Fleischbeschau auf den Beklagten über. Am 11.03.1998 schlossen die Parteien im Hinblick auf den bevorstehenden Zuständigkeitswechsel einen Arbeitsvertrag, der in § 1 bestimmt, dass der Kläger mit Wirkung vom 1. April 1998 auf unbestimmte Zeit als Angestellter (amtlicher Tierarzt) eingestellt wird. Nach § 2 obliegt dem Kläger - neben anderen amtlichen Tierärzten oder Fleischkontrolleuren - die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Trichinenuntersuchung am Schlachthof Z.. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) Anwendung. Seit dem 01.07.2003 erhält der Kläger eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ib der Anlage 1a zum BAT. Aufgrund einer Weiterbildung ist der Kläger seit dem 27.03.1995 berechtigt, die Bezeichnung "Fachtierarzt für Fleischhygiene und Schlachthofwesen" zu führen.

Mit Schreiben vom 01.08.2004 beantragte der Kläger bei dem Beklagten erfolglos für die Zeit ab 01.03.2004 Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 8 Altersstufe 10 der Anlage 1a zum BAT.

Mit der am 05.01.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Rechtschutzziel weiter.

Der Kläger hat geltend gemacht, bereits seit 1990 hätten aufgrund des Umfangs der Heranziehung zur Arbeit die Voraussetzungen des Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen vom 01.04.1969 nicht mehr vorgelegen mit der Folge, dass ab dieser Zeit der Bundesangestelltentarifvertrag habe angewandt werden müssen.

Er seit bereits seit dem 27.03.1995, d.h. mehr als acht Jahre im Sinne der Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 8 der Anlage 1a zum BAT als Fachtierarzt für Fleischhygiene und Schlachthofwesen tätig. Zu seinen Aufgaben gehöre die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Endbeurteilung, die Überwachung der Schlachthygiene, die Kontrolle des Reinigungs- und Desinfektionserfolgs mittels mikrobiologischer Untersuchungsmethoden, die Entnahme von Wasserproben zur Beurteilung nach der Trinkwasserverordnung, die Beratung bei der Erstellung von Eigenkontrollsystemen aus fachlicher Sicht, die Überwachung der auf dem Schlachthof eintreffenden Tiertransporte einschließlich der Reinigung und der Desinfektion, die tierseuchenrechtliche Überwachung der Schlachtstätte, die Durchführung von Hygieneschulungen für das Untersuchungspersonal und die Mitarbeiter der Schlachtstätte sowie die Fortbildung auf dem Gebiet der Fleischhygiene und des Schlachthofwesens sowie des Tierschutzes einschließlich fächerübergreifender Kenntnisse.

Der Anspruch auf die geltend gemachte tarifliche Vergütung bestehe auch aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Herr S. sei bereits von der Samtgemeinde Z. sofort nach dem Bestehen der Fachtierarztprüfung im Jahre 1995 nach der Vergütungsgruppe Ia der Anlage 1a zum BAT Fallgruppe 8 vergütet worden. Erst im April 1996 sei Herr S.. zum kommissarischen Leiter des Fleischhygieneamtes ernannt worden.

Für die Zeit ab 01.03.1996 müsse sich der Beklagte die Tätigkeit als Fachtierarzt entgegenhalten lassen, denn die Übernahme der Schlachttier- und Fleischuntersuchung von der Samtgemeinde Z. auf den Beklagten mit Wirkung zum 01.04.1998 stelle einen Fall des Betriebsübergangs bzw. einen Fall des § 110 Abs. 3 NBG dar.

Für die Zeit vom 01.03. bis zum 31.12.2004 errechne sich eine Vergütungsdifferenz von 3.688,60 € brutto nach näherer Maßgabe der Aufstellung auf Seite 29 der Klageschrift.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, 3.688,60 € für den Zeitraum 01.03.2004 bis 31.12.2004 nebst 4 % Zinsen ab Klagezustellung an den Kläger zu zahlen,

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger vom 01.01.2005 bis zum 30.09.2005 Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ia der Anlage 1a zum BAT (VKA) Fallgruppe 8, Altersstufe 11 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, der Kläger sei nicht als Fachtierarzt mit entsprechender Tätigkeit im Schlachthof Z. eingesetzt. Ihm obliege ausschließlich die Durchführung der Fleischuntersuchung nach den Vorschriften der Fleischhygieneverordnung. Diese Tätigkeit sei Bestandteil des Studiums der Veterinärmedizin. Mit dem Erwerb der Zusatzqualifikation habe sich der Tätigkeitsbereich des Klägers nicht geändert.

Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 06.10.2005 stattgegeben. Gegen das ihrem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, Herrn Kreisverwaltungsdirektor P., am 19.10.2005 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit der am 10.11.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsschrift Berufung eingelegt und die Parteien wie folgt bezeichnet:

In dem Rechtsstreit des R.

- Kläger und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigte (1. Instanz):

gegen

P..., Kreisverwaltungsdirektor Landkreis R.

- Beklagter und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte:

wegen Forderung

legen wir gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Verden vom 06.10.2005 - Az. 2 Ca 15705 E -, dem Beklagten zugestellt am 11.10.2005, namens und im Auftrag des Beklagten Berufung ein.

Wir werden beantragen,

das Urteil des Arbeitsgerichts Verden vom 06.10.2005 - 2 Ca 15/05 E - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Nach Verlängerung der Begründungsfrist hat der Beklagte die Berufung mit dem am 06.01.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Beklagte meint, der Kläger übe keine einem Fachtierarzt seiner Fachtierarztqualifikation "entsprechende Tätigkeit" aus. Dem Kläger sei die Funktion des "amtlichen Tierarztes" im Sachgebiet Fleischhygiene ihres Fleischhygieneamtes übertragen worden. Ein amtlicher Tierarzt sei ein Tierarzt, dem von der zuständigen Behörde die Durchführung der amtlichen Untersuchungen und die Überwachung der Hygiene oder einer dieser beiden Aufgaben übertragen worden sei. Für die Tätigkeit des Klägers seien besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie in der Weiterbildung für Tierärzte zur Erlangung der Gebietsbezeichnung "Fachtierarzt für Fleischhygiene und Schlachthofwesen" vermittelt werden, nicht erforderlich. Das Fleischhygienegesetz und auch die auszuübende Tätigkeit verlange keine derartigen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des ArbG Verden vom 06.10.2005 - 2 Ca 15/05 E - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 14.03.2006. Er trägt vor, er übe für den Beklagten eine seiner Qualifikation als Fachtierarzt für Fleischhygiene und Schlachthofwesen entsprechende Tätigkeit aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft sowie fristgerecht in einer die Voraussetzungen des § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfüllenden Form eingelegt worden.

Die in § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorgeschriebene Erklärung, dass gegen ein bestimmtes Urteil Berufung eingelegt werde, muss auch die Angabe enthalten, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt sein solle. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung. Hiernach muss aus der Berufungsschrift entweder schon für sich allein oder jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger ist und wer Berufungsbeklagter sein soll (BGH Beschl. v. 13.01.2004 - VI ZB 53/03 - NJW - RR 2004, 572; BGH Beschl. v. 22.11.2005 - XI ZB 43/04 - NJW - RR 2006, 284). Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers, um die es vorliegend geht, strenge Anforderungen zu stellen; bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden. Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozesserklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen (BGH Beschl. v. 07.11.1995 - VI ZB 12/95 - NJW 1996, 320, Urt. v. 13.10.1998 - VI ZR 81/98 - NJW 1999, 291).

Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien nötigen Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses; dies umso mehr, als das Gebot zu solcher Bezeichnung nicht gesetzlich normiert, sondern erst von der Rechtsprechung aufgestellt worden ist. Als zugrundelegender Zweck ist der Umstand anzusehen, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die Person des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (BGH Beschl. v. 07.11.1995 - VI ZB 12/95 - NJW 1996, 320). Das bedeutet indes nicht, dass an die Bezeichnung der Partei rein formalistische Anforderungen gestellt werden dürfen, die zur Erreichung des oben genannten Zwecks nicht erforderlich sind. Denn die durch das Grundgesetz gewährleisteten Verfassungsgarantien verbieten es, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren.

Aus diesem Grunde hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen die Zulässigkeit von Berufungen nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen des erstinstanzlichen Gerichts oder der Parteien des Berufungsverfahrens scheitern lassen, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen ließen (Urt. v. 19.09.1994 - II ZR 237/93 - BGH R ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeichnung).

Im Streitfall konnten hinsichtlich der Person des Berufungsklägers bei dem Kläger und Berufungsbeklagten keine vernünftigen Zweifel aufkommen, und für das Berufungsgericht war die falsche Bezeichnung des Rechtsmittelführers mangels Verwechselungsgefahr auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit ohne Bedeutung. In der Berufungsschrift war nicht nur das angefochtene Urteil mit erstinstanzlichem Gericht, Aktenzeichen und Verkündungsdatum richtig bezeichnet; es war auch gesagt, dass es von Beklagtenseite angefochten werde. Aufgrund der Angabe des erstinstanzlichen Aktenzeichens - 2 Ca 15/05 E - stand fest, dass es sich um eine Eingruppierungsrechtstreitigkeit im öffentlichen Dienst handelt. Aus der korrekten Bezeichnung der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im Kommunalen Arbeitgeberverband Niedersachsen war zwanglos zu folgern, dass es sich bei der vertretenden Partei nur um eine Kommune oder einen Landkreis handeln kann, die satzungsgemäß vom Arbeitgeberverband vertreten werden. Schließlich ist der beklagte Landkreis jedenfalls als Zusatz in der Parteibezeichnung des Beklagten und Berufungsklägers enthalten. Das dem äußeren Anschein nach die Berufung von " P..., Kreisverwaltungsdirektor Landkreis R." eingelegt wurde, der als Prozessbevollmächtigte den Beklagten im ersten Rechtszug vertreten hat, hat weder beim Kläger noch beim Berufungsgericht zu einer falschen Vorstellung über die Person des Rechtsmittelklägers geführt. So hat der Kläger in seinem Antrag auf Verlängerung der Berufungserwiderungsfrist vom 14.02.2006 im Kurzrubrum den beklagten Landkreis zutreffend aufgeführt.

II. Die sonach zulässige Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten, für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.09.2005 nach der Vergütungsgruppe Ia der Anlage 1a zum BAT vergütet zu werden. Ihm steht deshalb auch ein Anspruch auf Zahlung der Differenzvergütung zwischen den Vergütungsgruppen Ib und Ia für den Zeitraum vom 01.03.2004 bis zum 31.12.2004 nicht zu.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des BAT in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung Anwendung.

2. Der Kläger ist nicht in der Vergütungsgruppe Ia BAT eingruppiert. Er erfüllt nicht die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Fallgruppe 8 dieser Vergütungsgruppe.

a. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BAT erhält der Angestellte Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist. Die Eingruppierung des Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung, § 22 Abs. 1 Satz 1 BAT. Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT ist der Angestellte, der die persönlichen Anforderungen erfüllt, § 22 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT, in einer Vergütungsgruppe der Anlage 1a zum BAT eingruppiert, wenn deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Dies setzt nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT voraus, dass zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.

Die maßgebenden Vorschriften der Anlage 1a zum BAT lauten wie folgt:

"Vergütungsgruppe II

(...)

3. Tierärzte

(...)

Vergütungsgruppe I b

(...)

10. Fachtierärzte

(...)

12. Tierärzte nach fünfjähriger tierärztlicher Tätigkeit

(...)

Vergütungsgruppe I a

(...)

8. Fachtierärzte mit entsprechender Tätigkeit nach achtjähriger tierärztlicher Tätigkeit in Vergütungsgruppe I b

(...)"

b. Die Tätigkeit des Klägers ist als ein einziger großer Arbeitsvorgang im Tarifsinne zu werten.

Die tierärztliche Tätigkeit ist als ein einziger Arbeitsvorgang aufzufassen. Sind "Tierärzte" je nach Qualifikation, Tätigkeit und Dauer der Tätigkeit den Vorgaben der Anlage 1a gemäß in verschiedenen Vergütungsgruppen eingruppiert, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien bei diesen tariflichen Tätigkeitsmerkmalen alle tierärztlichen Tätigkeiten insgesamt einheitlich tarifrechtlich bewertet wissen wollen. Die Tarifvertragsparteien fassen den Begriff des Tierarztes als Funktionsmerkmal auf, der ohne Rücksicht auf die Einzelaufgaben eine tarifrechtlich einheitliche Bewertung fordert. An dieser Bewertung durch die Tarifvertragsparteien sind die Gerichte für Arbeitssachen gebunden.

Die Tätigkeit des Klägers dient einem einheitlichen Zweck, nämlich der Beurteilung der geschlachteten Tierkörper.

c. Der Kläger erfüllt nicht das Merkmal "Fachtierarzt mit entsprechender Tätigkeit" im Sinne des Tarifvertrages. Er ist zwar seit dem 27.03.1995 berechtigt, die Bezeichnung "Fachtierarzt für Fleischhygiene und Schlachthofwesen" zu führen. In dessen oblagen ihm nach dem Arbeitsvertrag nicht die entsprechenden fachtierärztlichen Tätigkeiten.

aa. Der Kläger ist Fachtierarzt im tariflichen Sinne.

Die Weiterbildungsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen vom 19. Juni 1981 (Deutsches Tierärzteblatt Nr. 9/81 S. 654 u. 10/81 S. 734) kennt 37 Gebietsbezeichnungen, § 2 WbldO, darunter den Fachtierarzt für Fleischhygiene und Schlachthofwesen. Diese Bezeichnung darf nur führen, wer nach abgeschlossener Weiterbildung die Anerkennung durch die Tierärztekammer erhalten hat. Der Kläger ist ausweislich der Urkunde der Tierärztekammer vom 27.03.1995 berechtigt, die Bezeichnung "Fachtierarzt für Fleischhygiene und Schlachthofwesen" zu führen.

bb. Der Kläger hat aber nicht Tätigkeiten auszuüben, die denen eines Fachtierarztes für Fleischhygiene und Schlachthofwesen entsprechen.

(1) Eine entsprechende Tätigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann vor, wenn die Tätigkeit des Angestellten sich auf die konkrete Fachrichtung der jeweiligen Ausbildung bezieht und die Tätigkeit die durch die Ausbildung erworbenen Fähigkeiten gerade erfordert (Urt. v. 05.11.2003 - 4 AZR 632/02 - AP Nr. 83 zu § 256 ZPO 1977). Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse des Angestellten für seinen Aufgabenbereich nützlich oder wünschenswert sind. Die Tätigkeit entspricht vielmehr nur dann der absolvierten Ausbildung, wenn die Ausbildung das adäquate und zur Ausübung der geschuldeten Tätigkeit befähigende Mittel ist. Aus diesem Grunde müssen die Kenntnisse für die Erledigung der dem Angestellten übertragenen Aufgaben erforderlich, d.h. notwendig sein (BAG Urt. v. 05.11.2003 - 4 AZR 632/02 - a.a.O.). Dies gilt insbesondere auch für die vergütungsrechtliche Bewertung der Tätigkeit eines Fachtierarztes. Bei dieser kommt es darauf an, ob die dem Angestellten zugewiesenen Aufgaben nicht ohne die eine oder andere bestimmte Fachtierarztqualifikation fachgerecht erfüllt werden können, wenn und weil die allgemeine aufgrund der tierärztlichen Ausbildung bis zur Approbation erworbene Qualifikation, gegebenenfalls ergänzt durch allgemeine oder besondere Berufserfahrung, nicht genügt.

(2) Es besteht vorliegend kein Anlass, von der gefestigten Rechtsprechung zum Begriff der "entsprechenden Tätigkeit" abzurücken. Das Wort "entsprechend", mit dem die Tarifvertragsparteien den Kenntnisstand des Angestellten mit der ihm übertragenen Tätigkeit in ein funktionales Verhältnis stellen, verbietet es, aus der fachlichen Qualifikation des Angestellten auf die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit zu schließen. Reichte die Anerkennung als Fachtierarzt aus, um in der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 10 eingruppiert zu sein, wäre der Zusatz "mit entsprechender Tätigkeit" überflüssig. Es ist nicht anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien ein Tätigkeitsmerkmal mit Begriffen ausgestalten, denen keine rechtliche Bedeutung zukommt. Der mit der "entsprechenden Tätigkeit" geforderte fachtierärztliche Zuschnitt der Tätigkeit ist deshalb nur gegeben, wenn die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit zwingend verlangt, dass der Angestellte sein fachärztliches Wissen einsetzt.

(a) Der Kläger hat nicht substantiiert dargetan, dass die von ihm geschuldete Tätigkeit im Schlachthof Z. gerade die in der Ausbildung als Fachtierarzt für Fleischhygiene und Schlachthofwesen erworbenen Kenntnisse erfordert. Bei einer Eingruppierungs-feststellungsklage hat der Kläger nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozesses und des materiellen Rechts je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalles diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, er erfülle die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifikation. Vorzutragen sind all diejenigen Tatsachen, die benötigt werden, um feststellen zu können, ob die in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale vorliegen. Dazu reicht selbst eine in tatsächlicher Hinsicht lückenlose und genaue Darstellung der Tätigkeiten und Einzelaufgaben des Klägers nicht aus, wenn sich daraus nicht zugleich auch entnehmen lässt, aufgrund welcher konkreter Tatsachen die jeweils in Betracht kommenden qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale erfüllt sein sollen. Bezogen auf den Begriff "entsprechende Tätigkeit" heißt das: Aus dem Vorbringen des Klägers muss sich ergeben, welche Kenntnisse und Fertigkeiten ihm die Weiterbildung vermittelt hat und aus welchen Gründen er seine nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Aufgaben ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigen könnte. Die bloße Behauptung, eine bestimmte Ausbildung sei für die auszuübenden Tätigkeiten erforderlich, genügt nicht.

(b) Es war somit Aufgabe des Klägers darzulegen, dass er als Fachtierarzt für Fleischhygiene und Schlachthofwesen eine - seiner Fachtierarztqualifikation - entsprechende Tätigkeit auszufüllen hat. Solcher Vortrag lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Unstreitig ist der Klägers bereits seit 1989 ausschließlich im Schlachthof Z. eingesetzt. Der Kläger hat nicht vorgetragen, nach seiner Anerkennung als Fachtierarzt für Fleischhygiene und Schlachthofwesen hätten sich die Rahmenbedingungen seiner Tätigkeit geändert. Er hat nichts dazu vorgetragen, dass und warum für den streitbefangenen Zeitraum vom 01.03.2004 bis zum 30.09.2005 für seine Tätigkeit seine Kenntnisse als Fachtierarzt erforderlich waren. Es fehlt an der Darstellung, dass ihm ein Aufgabengebiet eines solchen Fachtierarztes übertragen wurde.

(c) Der Kläger macht geltend, es gäbe im Bereich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung überhaupt keine Tätigkeiten, welche ausschließlich von einem Fachtierarzt für Fleischhygiene und Schlachthofwesen ausgeführt werden dürften. Dies gelte bei anderen tierärztlichen Tätigkeiten in gleicher Weise. Es gäbe z.B. keine Operationen, welche nur von einem Fachtierarzt für Chirurgie ausgeführt werden dürften oder auch bei Pferden, Rindern und Schweinen keine Krankheiten, welche nur von einem Fachtierarzt für Pferde, Rinder oder Schweine behandelt werden dürften. Der Kläger übersieht mit diesem Vorbringen, dass es für die Ausfüllung des Merkmals der "entsprechenden Tätigkeit" nicht darauf ankommt, ob die Ausübung der einem Fachtierarzt entsprechenden Tätigkeit aus rechtlichen Gründen nur einem Fachtierarzt übertragen werden darf. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die dem Angestellten zugewiesenen Aufgaben nicht ohne die bestimmte Fachtierarztqualifikation fachgerecht erfüllt werden können, weil die allgemeine aufgrund der tierärztlichen Ausbildung erworbene Qualifikation nicht genügt.

Die Richtigkeit dieses Ergebnisses ergibt sich auch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang. Wie sich aus den Fallgruppen 1, 10 und 13 der Vergütungsgruppe Ib BAT ergibt, haben die Tarifvertragsparteien Fachärzte, Fachtierärzte und Fachzahnärzte mit jeweils entsprechender Tätigkeit vergütungsrechtlich gleichgestellt. Der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 05.11.2003 (4 AZR 632/02 - a.a.O.) angenommen, der mit der "entsprechenden Tätigkeit" geforderte fachärztliche Zuschnitt der Tätigkeit sei nur gegeben, wenn die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit zwingend verlange, dass der Angestellte sein fachärztliches Wissen einsetze.

Das Vorbringen des Klägers, der beklagte Landkreis weise in seinen Stellenausschreibungen darauf hin, dass die Weiterbildung zum Fachtierarzt für Fleischhygiene und Schlachthofwesen erwünscht sei, kann nicht zu einer für ihn günstigeren Entscheidung führen. Diese Praxis weist nur darauf hin, dass aufgrund der gegenwärtigen Arbeitsmarktlage für Tierärzte die öffentlichen Arbeitgeber die Chance sehen, auch Tierärzte mit Fachtierarztqualifikation im Sinne einer nützlichen Qualifikation zu bekommen, obwohl diese Qualifikation nicht erforderlich ist.

Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Der Kläger macht insoweit geltend, der beklagte Landkreis habe den Fachtierarzt für Fleischhygiene und Schlachthofwesen Herrn D. im Juni 2004 neu eingestellt. Herr D. sei von Beginn an nach der Vergütungsgruppe Ib vergütet worden. Zu Recht weist der beklagte Landkreis darauf hin, dass Tierärzte nach 5-jähriger tierärztlicher Tätigkeit der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 12 zugeordnet werden.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG. Das vorliegende Urteil weicht von der Entscheidung der 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29.06.1999 (7 Sa 2324/98 E - EzBAT §§ 22, 23 BAT B4 VerGr Ia Nr. 7) ab.

Ende der Entscheidung

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