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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 07.07.2003
Aktenzeichen: 5 Sa 188/02
Rechtsgebiete: GenG, BGB


Vorschriften:

BGB § 252 Satz 2
BGB § 287
BGB § 289
BGB § 254 Abs. 1
BGB § 31
BGB § 254
GenG § 17 Abs. 2
1. Gibt der Kreditprokurist einer Bank Kreditmittel in erheblichem Umfang frei, ohne zuvor Bautenstände geprüft zu haben, verletzt er seine Vertragspflicht mindestens in leichtsinniger Weise und kann bei einem Konkurs des Bauträgers auf Ersatz des kausalen Schaden in Anspruch genommen werden (hier: Schaden iHv. 600.000,00 €).

2. Nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung muss er für den durch sein Verhalten adäquat kausal verursachten Schaden jedoch nur anteilig haften, wenn er zumindest in Hinblick auf den Eintritt des Schadens nur grob fahrlässig gehandelt hat (ein Anschluss an BAG 18.04.2002 - (8 AZR 348/01).

3. Bei der Feststellung der Haftungsquote sind die Gesamtumstände zu würdigen, u. a. auch, ob der Vermögensverlust des Arbeitgebers in einem groben Missverhältnis zu dem für den Schadenersatz als Grundlage in Betracht kommenden Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers steht. Daneben ist ein echtes Mitverschulden nach § 254 BGB zu berücksichtigen (hier: Begrenzung der Schadensersatzpflicht auf zwei Bruttojahreseinkommen in Höhe von 100.000,00 €.


Landesarbeitsgericht Niedersachsen

5 Sa 188/02

Verkündet am: 7. Juli 2003

URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 07.07.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Kiel und die ehrenamtlichen Richter Bertram und Meves

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 04.10.2001 - 1 Ca 74/94 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte einen Betrag von 100.000,-- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG ab dem 07.07.2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadenersatz, den die Beklagte nach teilweiser Beendigung weiterer Streitgegenstände durch Vergleich bzw. Teilurteile noch im Rahmen der Widerklage geltend macht.

Der 1954 geborene Kläger war vom 01.07.1992 bis zum 31.03.1994 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Prokurist zu einer Bruttomonatsvergütung von 7.905,00 DM beschäftigt. Ihm stand ein "Firmenwagen" zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte.

Zuvor war der Kläger seit 1986 in C. als Filialleiter der N.... angestellt. Ihm Rahmen dieser Tätigkeit betreute er die S. H + G. Dieses Unternehmen gehörte ebenso wie die: S. FS zur Firmengruppe der Gesellschafter S. und E.. Durch die Anstellung des Klägers wollte die Beklagte insbesondere die S.-Gruppe als Kunden gewinnen.

Über das Vermögen der S. H + G wurde am 29.11.1993, über das Vermögen der S. FS wurde am 01.12.1993 das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger schied gemäß Vereinbarung vom 30.12.1993 zum 31.03.1994 aus dem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten aus.

Mit der am 07.02.1994 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger Vergütungsansprüche geltend gemacht sowie die Erteilung eines Zeugnisses. Diese Streitgegenstände sind erledigt. Mit Teil-Urteil vom 29.08.1995 hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Erteilung eines Zeugnisses verurteilt; das diesbezügliche Berufungsverfahren endete mit gerichtlichem Vergleich vom 25.09.2001. Im Termin vom 04.10.2001 hat der Kläger die Klage auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die Monate April bis Juni 1994 zurückgenommen.

Im Wege der Widerklage hat die Beklagte Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1.267.257,92 DM sowie Feststellung begehrt, dass der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei, der durch Forderungsausfälle der finanzierten Objekte " G...", "Hotel Z..." und " A..." entstanden sind. Diese Streitgegenstände sind teilweise erledigt. Durch Teil-Urteil vom 26.07.1995 hat das Arbeitsgericht die Widerklage in Zusammenarbeit mit dem Objektes " A..." abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist vom Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 27.11.2000 (5 Sa 1600/95), auf dessen vollständigen Inhalt Bezug genommen wird, im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen worden, ein Schadenersatzanspruch der Beklagten scheitere am überwiegenden Mitverschulden ihrer Organe, und zwar ungeachtet eines erheblichen Vertragsverstoßes des Klägers bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Unternehmen der S.- Gruppe und ihrer Gesellschafter.

Die Parteien streiten somit noch um den Ersatz des Schadens, welcher der Beklagten durch Forderungsausfälle gegenüber den Unternehmen der S.- Gruppe im Zusammenhang mit der Vergabe von Krediten für die Objekte " G..." und "Hotel Z..." entstanden sind.

Der Kläger akquirierte die Projekte und stellte sie dem Vorstand vor. In einem Vermerk vom 24.07.1992 hielt er fest, dass die ligen Einzelkredite objektbezogen auf einem dem jeweiligen Objekt zugeordneten Sonderkonto verbucht werden solle, bei anteiliger Finanzierung mit ca. 80 % des Gesamtaufwandes. Aufgrund dieses Aktenvermerks fasste der aus den damaligen Mitgliedern L., B. und A. bestehende Vorstand die Kreditbeschlüsse Nr. 889 (13.08.1992) und Nr. 921 (27.08.1992). Der Vorstand legte die Beschlüsse dem Aufsichtsrat vor. In den jeweiligen Sitzungen war der Kläger anwesend. Er unterstand unmittelbar Herrn L., der die Beschlüsse vor den Gremien erläuterte.

Durch die Beschlüsse Nr. 889 und 921 sollte die S. FS ein Darlehn in Höhe von 200.000,00 DM, die S. H + G in Höhe von 100.000,00 DM und die Gesellschafter L. S. und C. E. in Höhe von 50.000,00 DM erhalten. Durch Beschluss Nr. 921 erhöhte die Beklagte die Ankaufslinie für Immobilien der S. H + G nochmals um eine Million DM auf insgesamt 1,9 Millionen DM. Die Auszahlung dieser Rahmenkredite sollte über Sonderkonten für konkrete Einzelobjekte erfolgen. Die Beleihungsgrenze wurde auf 80 % festgesetzt. Die Kredite sollten durch Eintragungen von Grundschulden in entsprechender Höhe in den Grundbüchern der jeweiligen Objekte abgesichert werden.

G...:

Die S. H + G kaufte das Objekt " G...", bei dem es sich um ein Hausgrundstück handelte, am 01.07.1992 zu einem Kaufpreis von 355.000,00 DM. Das Haus sollte durch die Unternehmen der S.-Gruppe saniert und vermarktet werden. Vorgesehen war der Bau von 11 Wohnungen mit einer Größe von 80 bis 100 qm, die später vermietet werden sollten. Der Beklagten lag ein Gutachten des Sachverständigen vom 24.10.1991 vor, der den Verkehrswert dieser Immobilie auf 526.000,00 DM taxierte.

Für dieses Objekt bestätigte der Kläger unter dem 26.08.1992 mit dem Hinweis "laut Einsichtnahme in die Bauakte und Objektsbesichtigung vom 26.08.1992" sowie unter dem 24.09.1992 die Angaben der S. H + G über verauslagte Kosten und Baubeträge von 198.000,00 DM sowie von 200.000,00 DM. Am 10.09.1992 erstellte der Kläger ein internes Beleihungswertgutachten. Er setzte den Verkehrswert der Immobilie auf 1,5 Millionen DM an, wobei er von der Fertigstellung der Sanierungsarbeiten ausging. Unter dem 24.09.1992 notierte er auf einer Kostenaufstellung der S. FS einen Bautenstand von ca. 900.000,00 DM. Am 27.10.1992 vermerkte der Kläger, dass der Bautenstand nunmehr 1,1 bis 1,2 Millionen DM erreicht habe.

Bezüglich des Objektes " G..." nahm die Beklagte folgende Auszahlungen der Kredite vor, die sie auf dem Konto 100 276 1001 verbuchte:

Datum Betrag 01.01.1992 100.000,00 DM 14.09.1992 100.000,00 DM 22.09.1992 105.000,00 DM 24.09.1992 50.000,00 DM 02.07.1992 50.000,00 DM 13.10.1992 100.000,00 DM 10.11.1992 20.000,00 DM Summe: 525.000,00 DM

Die Summe der ausgezahlten Kreditmittel für das Objekt " G..." macht die Beklagte als Schaden geltend.

Unter dem 29.12.1993 vermerkte der Kläger zu der Grundlage der Auszahlung der Kredite auszugsweise:

"Basis für Auszahlungen war der persönliche Eindruck in die Bauakte im Büro S., wo aufgesummte Einzelbeträge anhand objektbezogen zugeordneter Materialrechnungen und Rechnungen bzw. Belege von Drittfirmen (C. L., Zimmerei P., Sanitärbetrieb R.) als Nachweis vorgelegt wurden. Zusätzlich wurden Belege der HA... bzw. W......verband vorgelegt.

Weiterhin fand eine Objektbegehung ca. Mitte September statt.

Anlässlich einer zweiten Besichtigung ca. Mitte Oktober, die gemeinsam mit Herrn O. stattgefunden hat, wurden die aufgelisteten Arbeiten, u. a. Versorgungsleitungen, Wasseranschluss, Sanierung Elektrik, Sanierung Heizungsanlage, Teilerneuerung Fenster und Dachausbesserung bestätigt.

Die Frage nach dem derzeitigen Bautenstand bei diesem Besuch auf ca. 1 bis 1,1 Million DM beziffert. ..."

Hotel Z...:

Die S. H + G erwarb das Objekt "Hotel Z..." mit Vertrag vom 21.11.1991 zum Preis von 590.000,00 DM. Der Gutachter schätzte den Wert der Immobilie auf insgesamt 850.000,00 DM.

Die Beklagte finanzierte den Kauf mit einem am 30.09.1992 ausgezahlten Kredit. Nach den ihr vorgelegten Aufzeichnungen der S. H + G vom 24.09.1992 sollte das Hotel zu 7 Wohneinheiten (Eigentumswohnungen) umgebaut werden. Zusätzlich war die Errichtung von 4 Einfamilienhäusern geplant. Dies vermerkte der Kläger auf dem Plan handschriftlich. Außerdem legte er den Vorstandsmitgliedern ein Schreiben der S. H + G vom 01.09.1992 vor, wonach eine Nutzungsänderung der Gaststätte in Eigentumswohnungen erfolgen sollte.

Auf einer Abschlagszahlung vom 27.10.1992 über 160.000,00 DM vermerkte der Kläger einen Bautenstand von 900.000,00 DM und setzte das Kürzel "i. O." hinzu. Der Kläger errechnete eine weitere Kreditauszahlung von 130.000,00 DM.

Unter dem 09.11.1992 stellte die S. FS 80.000,00 DM über angeblich ausgeführte Maurer- und Abbrucharbeiten in Rechnung. Der Kläger veranlasste am 09.11.1992 die Auszahlung von 80.000,00 DM. Das Vorstandsmitglied L. befand sich zu diesem Zeitpunkt im Urlaub.

Somit zahlte die Beklagte für das "Hotel Z..." folgende Kredite an das Konto 100 276 1001 aus, die sie als Schaden gegenüber dem Kläger geltend macht:

Datum Betrag 28.10.1992 130.000,00 DM 09.11.1992 80.000,00 DM Summe: 210.000,00 DM

Hinsichtlich dieses Objektes beansprucht die Beklagte zusätzlich den Kaufpreis abzüglich des Verkaufserlöses als Schaden, weil sie den Kauf nicht finanziert haben würde, wenn ihr die wahren Nutzungspläne des Objektes als Hotel weiterhin bekannt gewesen wären. Der Beklagten wurden für dieses Objekt aus einem Bierlieferungsvertrag 80.000,00 DM gutgeschrieben. Sie verkaufte das "Hotel Z..." für 380.000,00 DM und macht unter Einbeziehung dieser Rechnungspositionen gegenüber dem Kläger einen Schaden von 339.452,95 DM geltend sowie zusätzlich den Verlust von Anlagezinsen in

Höhe von 5 % über dem jeweiligen Bundesdiskontsatz bzw. Basiszinssatz in Höhe von 613.039,48 DM, die sich per 31.01.2001 errechnen.

Strafverfahren:

Die Staatsanwaltschaft Lüneburg - Zweigstelle Celle - hatte das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger mit Bescheid vom 13.07.2000 nach § 170 StPO eingestellt. Auf Weisung der Generalstaatsanwaltschaft wurden die Ermittlungen wieder aufgenommen. Am 24.01.2001 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Bezüglich des Objektes "Hotel Z..." verneinte das Amtsgericht im Beschluss vom 13.06.2001 einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO und lehnte deshalb die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Aufgrund der Ermittlungen könne dem Kläger nicht widerlegt werden, dass er im Oktober 1992 tatsächlich von einem Wert des Objektes "Hotel Z..." in Höhe von 900.000,00 DM ausgegangen sei, wie er dies auf der Abschlagsrechnung vom 27.10.1992 vermerkt habe. Diese Einlassung werde nicht nur durch die Wertangabe im Pachtvertrag in Höhe von 940.000,00 DM, sondern ebenso durch den Umstand gestützt, dass die gemeinsame Besichtigung mit Herrn L. zu keinen Beanstandungen geführt habe. Eine Verpflichtung des Klägers, sich vor jeder Kreditfreigabe durch persönliche Inaugenscheinnahme durch persönliche Inaugenscheinnahme vom tatsächlichen Baufortschritt zu überzeugen, könne nicht festgestellt werden.

Bezüglich des Objektes " G..." ließ das Amtsgericht Celle mit Beschluss vom 13.06.2001 hingegen die Anklage zu. Sie war darauf gerichtet, dass der Kläger nach Bewilligung der Kredite durch den Aufsichtsrat der Beklagten die von der S. H + G vorgenommenen Verfügungen über bewilligte Kreditmittel zugelassen habe, obwohl im bekannt gewesen sei, dass die Voraussetzungen der Auszahlung dieser Kreditmittel mit dem Erreichen eines Bautenstandes des finanzierten Objektes " G..." tatsächlich nicht vorgelegen hätten. Damit seien die auf dem finanzierten Objekt gestellten Sicherheiten für die ausgezahlten Teilsummen der Kredite nicht ausreichend gewesen, so dass mit der Auszahlung dieser Kreditmittel ohne Sicherheit für die Volksbank zunächst eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eingetreten sei, die sich mit dem Konkurs der S. H + G im November 1993 als endgültiger Schaden realisiert habe. In der öffentlichen Sitzung vom 24.10. 2001 hat das Amtsgericht den Kläger nach Durchführung einer Beweisaufnahme "aus tatsächlichen Gründen" freigesprochen.

Streitiges Vorbringen:

Vor dem Arbeitsgericht hat die Beklagte Schadenersatzansprüche für beide Objekte mit der Behauptung begründet, die Auszahlung der objektbezogenen Kredite sei auf der Grundlage von bewusst fehlerhaft durch den Kläger erstellten Bautenstandsberichten erfolgt. Die Kredite seien aufgrund der Vermerke des Klägers ausgezahlt worden. Der Vorstand habe sich auf dessen Angaben verlassen, deren Richtigkeit er in Besprechungen wiederholt bestätigt habe. Entgegen den Angaben des Klägers sei mit Ausnahme der Reparatur eines Wasserrohrs durch ein Drittunternehmen an dem Objekt " G..." keine Bauarbeiten erfolgt.

Die Finanzierung des "Hotels Z..." sei allein im Hinblick auf den geplanten Umbau des Hotels zu Wohneinheiten und auf den Neubau von 4 Einfamilienhäusern vorgenommen worden. Den Umbau von Hotels finanziere sie - die Beklagte - generell nicht. Entgegen der Angaben habe die S. H + G zu keiner Zeit einen Umbau vornehmen wollen. Der Kläger habe dies gewusst und den Architektenplan handschriftlich manipuliert. Im Übrigen seien entgegen den Bautenstandsberichten des Klägers nur in geringem Umfang Reparaturen wie z. B. Malerarbeiten im Keller durchgeführt worden, nicht aber echte Baumaßnahmen.

Die Beklagte hat beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 755.456,17 € (1.477.546,40 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 13.02.2001 zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Kläger hat bezüglich des Objekts " G..." behauptet, er habe die Tätigkeiten der Unternehmen der S.-Gruppe nicht angezweifelt. Über die durchgeführten Arbeiten existiere umfangreiches Rechnungsmaterial. Zwar habe er nicht immer einzeln nachvollzogen, ob sämtliche Baumaßnahmen tatsächlich durchgeführt worden seien. Indessen habe er bei Besichtigungen selbst gesehen, dass Baumaßnahmen in erheblichem Umfang vorgenommen worden seien. Die Sanierungsarbeiten seien ihm in dem seitens der S.-Gruppe dargelegten Umfang realistisch erschienen, wobei er kein Bausachverständiger oder Fachmann für Baufragen sei. Am 10.05.1993 habe er das Objekt gemeinsam mit den Vorstandsmitgliedern L. und B. besichtigt.

Zu den Schadenersatzansprüchen bezüglich der Forderungsausfälle beim "Hotel Z..." hat der Kläger behauptet, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass das Hotel nicht entsprechend den Angaben der S.-Gruppe habe umgebaut werden sollen. Er habe den Architektenplan lediglich erläutert. Der attestierte Bautenstand habe den Gegebenheiten entsprochen. Die S. FS habe Bauarbeiten im Wert von 240.000,00 DM durchgeführt.

Die Kredite seien im Übrigen nicht aufgrund der von ihm gefertigten Bautenstände vergeben worden, sondern im Hinblick auf die Sachwert- und Ertragsberechnungen. Die Bautenstandsberichte seien somit für die Auszahlung der Kredite nicht ausschlaggebend gewesen.

Das Arbeitsgericht hat gemäß Beschlüssen vom 26.07.1995, 26.04.2001, 17.05.2001 und 20.09.2001 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Wi. sowie der Zeugen St., U. La., L., Ge., W. La. und B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 20.09.2001 und vom 04.10.2001 Bezug genommen.

Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts:

Das Arbeitsgericht hat dem noch nicht erledigten Teil der Widerklage durch Schluss-Urteil vom 04.10.2001 stattgegeben und die Kosten des gesamten Rechtsstreits im Verhältnis 15/31 (Kläger) und 16/31 (Beklagte) aufgeteilt. Die Entscheidung, wegen deren vollständigen Inhalts auf das Urteil verwiesen wird, beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

Die Schadenersatzforderung sei dem Grunde nach aus positiver Vertragsverletzung begründet. Nach diesem Rechtsinstitut haftet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber für Schäden, die entstanden seien, weil er während des Arbeitsverhältnisses gegen die Verpflichtung verstoßen habe, die geschuldete Arbeitsleistung ordnungsgemäß zu erbringen.

Bezüglich des Objektes " G..." habe der Kläger bewusst fehlerhafte Bautenstandsberichte gefertigt, woraufhin in der Zeit von September bis November 1992 Kredite in Höhe von insgesamt 525.000,00 DM ausgezahlt worden und somit ein entsprechender Schaden nebst Anlagezinsen entstanden seien. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger keinen nachvollziehbaren Anlass gehabt habe, von einer Erhöhung des Bautenstandes auszugehen. Nach den in ihrem inhaltlichen Kern übereinstimmenden Zeugenaussagen seien in dem Auszahlungszeitraum der Kredite (September bis November 1992) keine und auch sonst keine bedeutsamen Baumaßnahmen durchgeführt worden. Sowohl die damaligen Berichte als auch der prozessuale Vortrag des Klägers, er habe mit eigenen Augen gesehen, dass die berechneten Arbeiten tatsächlich durchgeführt seien, entsprächen nicht der Wahrheit.

Hinsichtlich des "Hotels Z..." stünde der Beklagten aus dem gleichen Rechtsgrund gegen den Kläger eine Forderung von 339.452,95 DM zuzüglich der Anlagezinsen zu. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass dieses Objekt von der S.-Gruppe nicht im Ernst zu einer Wohnanlage habe umgebaut, sondern als Hotel habe weiterbetrieben werden sollen, und eine solche Baumaßnahme nicht finanziert worden wäre. Aus der Beweisaufnahme habe sich ergeben, dass Herr S. nicht vorgehabt habe, das Objekt in Einfamilienhäuser bzw. Eigentumswohnungen umzugestalten. In den Gesprächen, an denen der Kläger teilgenommen habe, sei von einer Umwandlung nicht die Rede gewesen. Die Pläne hätten allein dem Ziel gedient, Geld zu bekommen. Außerdem seien auch an diesem Objekt im Herbst/Winter 1992 keine werterhöhenden Baumaßnahmen durchgeführt worden, die einen Bautenstand von 900.000,00 DM rechtfertigten, mit bereits ausgeführten Arbeiten in Höhe von 160.000,00 DM, die der Kläger auf der Abschlagsrechnung vom 27.10.1992 vermerkt habe.

Erste Baumaßnahmen hätten erst Anfang April 1993 begonnen.

Bezüglich beider Objekte habe der Kläger seinen Einwand, die Kredite wären von der Beklagten auf jeden Fall gewährt worden, nicht belegen können. Für das "Hotel Z..." stehe zudem fest, dass die Beklagte die Finanzierung in Kenntnis eines geplanten Hotels nicht vorgenommen hätte.

Der Kläger hafte in vollem Umfang. Selbst wenn die Organe der Beklagten durch eine denkwürdig vertrauensselige Kreditvergabe grob fahrlässig gehandelt haben sollten, so führe dies angesichts der vorsätzlichen Vertragsverletzung des Klägers weder zu einem Ausschluss noch zu einer Reduzierung der Haftung.

Berufung:

Das Schluss-Urteil ist dem Kläger am 18.01.2002 zugestellt worden. Mit seiner am 18.02.2002 eingelegten und am 18.03.2002 begründeten Berufung verfolgt er seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter und verweist insbesondere auf die Ergebnisse der abgeschlossenen Strafverfahren. Die Anklage wegen des Hotels Z... sei gar nicht zugelassen worden. Bezüglich der Vorwürfe wegen des Objekts " G..." sei er aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden.

Auch zivilrechtlich habe er sich nicht pflichtwidrig verhalten. Allerdings hält er nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme seine Behauptung nicht mehr aufrecht, er habe die Baustellen jeweils besichtigt. Er stellt sich nunmehr auf den Standpunkt, er sei nicht verpflichtet gewesen, die Objekte persönlich anzusehen, bevor Kreditmittel freigegeben worden seien. Es habe weder ein Kredithandbuch existiert noch habe er persönlich die Weisung erhalten, Pfandobjekte persönlich in Augenschein zu nehmen. Dies habe u. a. Herr B. in der Strafsache bekundet, woraufhin die Staatsanwaltschaft Freispruch beantragt habe.

Im Übrigen habe er nicht, wie von der Beklagten behauptet, jeweils dem Vorstand vor Auszahlung der Kredite über die Bautenstände berichtigt. Solche Gespräche habe es nur im Zusammenhang mit der Erarbeitung von Kreditbeschlüssen gegeben, an denen der gesamte Vorstand - und nicht nur Herr L. - beteiligt gewesen sei, nicht aber im Zusammenhang mit der Auszahlung der Darlehn. Die nunmehr vorgebrachten Daten seien prozessorientiert und entsprächen nicht den Tatsachen. Dies ergebe sich indiziell aufgrund des nachträglich am 29.12.1993 angefertigten Vermerks. Gerade weil der Vorstand Detailkenntnisse nicht gehabt habe, habe er die Vermerke auf Weisung des Vorstands B. gefertigt. Wäre es richtig, dass Auszahlungen auf der Basis von Rechnungen etc. vorgenommen worden wären, hätte auch durch den Vorstand keine Auszahlung erfolgen dürfen. Tatsächlich habe sich der Vorstand, wie Herr B. im Strafverfahren bestätigt habe, aber mit den Kundenunterlagen zufrieden gegeben.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 04.10.2001 vom Arbeitsgericht Celle - 1 Ca 74/94 - verkündeten Schluss-Urteils die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass es hinsichtlich der Auszahlung der Kredite keiner weiteren Beschlüsse mehr bedurft habe, nachdem der Beleihungssatz auf 80 % festgesetzt worden sei. Die Freigabe der einzelnen objektbezogenen Kredite habe nach Prüfung der Immobilien und deren Werte durch den Kläger als zuständigen Kreditprokuristen und Firmenbetreuer sowie durch das zuständige Vorstandsmitglied erfolgen sollen. Eine primäre Aufgabe des Klägers habe darin bestanden, den Zustand der einzelnen Objekte und die jeweiligen Bautenstände vor Ort zu überprüfen. Baufortschritte hätten durch Vorlage konkreter Rechnungen belegt werden müssen. Hierzu habe es schriftliche Arbeitsanweisungen in Form eines Kredithandbuchs gegeben, die dem Kläger bekannt gewesen seien.

Der Kläger habe sich in jedem Fall pflichtwidrig verhalten. Entweder habe er gegenüber dem Vorstand falsche Angaben gemacht, indem er die Besichtigung der Objekte bestätigt habe, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Oder er habe die behaupteten Überprüfung tatsächlich durchgeführt. Dann habe er ohne weiteres erkennen können, dass Baumaßnahmen in dem von Herrn S. angegebenen Umfang tatsächlich nicht durchgeführt worden seien.

Dies gelte zunächst für das Objekt " G...". Aufgrund der Angaben des Klägers seien alle Vorstandsmitglieder und insbesondere Herr L. davon ausgegangen, dass der Bau schnell voranschreite und Kreditmittel nur innerhalb des beschlossenen Beleihungssatzes von 80 % ausgezahlt würden. Im Einzelnen seien die Kredite aufgrund folgender Angaben freigegeben worden:

Am 02.09.1992 seien 100.000,00 DM aufgrund der Angabe des Klägers ausgezahlt worden, dass er das Objekt besichtigt und in die Bauakte Einsicht genommen habe. Aufgrund dieses Vermerks sei der Vorstand davon ausgegangen, dass der Kläger die Angaben des Herrn S. vom 25.08.1992 überprüft habe und diese zutreffend seien. Dieses habe der Kläger zudem gegenüber Herrn L. persönlich berichtigt, der sodann den Kredit freigegeben habe.

Am 14.09.1992 habe Herr L. eine weitere objektbezogenen Kreditauszahlung für das Objekt " G..." in Höhe von 100.000,00 DM bewilligt, und zwar insbesondere aufgrund der Angaben des Klägers, er habe sich von dem in der Kostenaufstellung behaupteten Baufortschritt durch Einsicht in die Bauakten sowie durch eine Besichtigung des Objektes am 26.08.1992 persönlich überzeugt. Diese Angaben habe der Kläger Herrn L. in einem Gespräch unmittelbar vor Auszahlung des Kredits bestätigt, welcher auf die Richtigkeit der Angaben vertraut habe.

In diesem Vertrauen habe Herr L. am 23. 09.1992 weitere Kreditmittel in Höhe von 105.000,00 DM freigegeben. Vorangegangen sei ein Gespräch am 21.09.1992 oder am 23.09.1992, in dem der Kläger Herrn L. bestätigt habe, dass er das Objekt ca. Mitte September nochmals besichtigt und umfangreiche Elektro- und Maurerarbeiten sowie Arbeiten an der Sanitäreinrichtung und Heizungsanlage festgestellt habe.

Unmittelbar danach, am 24. oder 25.09.1992, habe der Kläger dem Vorstandsmitglied L. eine Kostenaufstellung der S. FS über 200.000,00 DM vorgelegt, wonach Elektroarbeiten, Maurerarbeiten sowie Arbeiten an der Sanitäreinrichtung und Heizungsanlage durchgeführt worden seien. Dort habe der Kläger nochmals handschriftlich einen Bautenstand von 900.000,00 DM bestätigt. Der Kläger habe die Angaben Herrn L. am 24.09. bzw. 25.09.1992 mündlich erläutert, woraufhin dieser einer weiteren Auszahlung von 50.000,00 DM zugestimmt habe, die am 25.09.1992 erfolgt sei.

Auf der Grundlage der angeblich vom Kläger überprüften Kostenaufstellung der S. FS vom 24.09.1992 sei es zwischen dem 28.09. und 02.10.1992 zu weiteren Unterredungen über den Baufortschritt an der Immobilie "G..." und deren Wertzuwachs gekommen. Der Kläger habe gegenüber Herrn L. angegeben, der Baufortschritt habe nunmehr 950.000,00 DM erreicht. Die Beleihungsgrenze von 80 % sei somit auf 760.000,00 DM angestiegen. Da zu diesem Zeitpunkt 710.000,00 DM ausgekehrt worden seien, habe Herr L. im Vertrauen auf die Richtigkeit des neuen Bautenstandes weitere 50.000,00 DM freigegeben.

Schließlich beruhe die Auszahlung von 100.000,00 DM am 13.10.1992 auf den Angaben des Klägers, dass weitere Sanierungsarbeiten durchgeführt worden seien und sich der Bautenstand dadurch auf 1,1 Millionen DM erhöht habe. Diesen Baufortschritt, den er nach persönlicher Besichtigung bestätigen könne, habe der Kläger dem Vorstandsmitglied B. in Gesprächen zwischen dem 05.10. bis 13.10.1992 (Herr L. habe sich in dieser Zeit in Urlaub befunden) berichtet.

Eine Wertsteigerung auf 1,1 bis 1,2 Millionen DM habe der Kläger am 10.11.1992 mündlich gegenüber Herrn L. bestätigt, woraufhin dieser weitere 20.000,00 DM freigegeben habe.

Der Kläger habe mit Herrn L. am 27. oder 28.10.1992 ein Gespräch über die Auszahlung weiterer Kredite geführt. Er habe die Rechnung vom 27.10.1992 vorgelegt und erklärt, er habe die in Rechnung gestellten Arbeiten persönlich überprüft. Der Bautenstand betrage, wie vermerkt, 900.000,00 DM, die Beleihungsgrenze somit 720.000,00 DM. Daraufhin habe Herr L. auf der Grundlage der Kreditbeschlüsse Nr. 889 und 921 130.000,00 DM freigegeben, die am 28.10.1992 ausgezahlt worden seien. Schließlich habe der Kläger am 09.11.1992 eine Anzahlung von 80.000,00 DM für das "Hotel Z..." veranlasst, und zwar eigenmächtig und ohne Rücksprache mit einem Vorstandsmitglied. Dabei sei die Beleihungsgrenze von 80 % überschritten worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sachvortrags im Berufungsverfahren wird auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen, ferner auf die angefochtene Entscheidung sowie auf den Inhalt der Strafakte 20 b Ls 40 Js 7503/94 - 4/01 (Amtsgericht Celle).

Entscheidungsgründe:

A

Die Berufung ist teilweise begründet.

Durch das pflichtwidrige und schuldhafte Verhalten des Klägers ist der Beklagten ein Schaden in Höhe von 616.667,97 € entstanden (I.). Die Inanspruchnahme des Klägers ist nach den Grundsätzen der Haftungsbeschränkung im Arbeitsverhältnis und wegen eines Mitverschuldens der Organe der Beklagten jedoch auf 100.000,00 € zu beschränken (II.). In dieser Höhe ist die Widerklage begründet, im Übrigen war sie abzuweisen.

I.

Der Anspruch ist durch positive Vertragsverletzung des Klägers begründet.

1.

Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, haftet ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber für Schäden, die dadurch entstanden sind, dass der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß erbracht. Schuldhaft begangene Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses, die weder als Unmöglichkeit noch als Verzug zu qualifizieren sind, verpflichten nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung zum Schadenersatz. Der Schaden muss adäquat kausal durch die schuldhafte Pflichtverletzung herbeigeführt worden sein.

§ 276 BGB a. F. setzt Verschulden, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit, voraus. Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges (Palandt/Heinrichs, 57. Aufl., § 276 BGB Rn.10). Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 S. 2 BGB a. F.). In Fällen privilegierter Haftung muss sich das Verschulden auf den Schadenseintritt als solchen beziehen (vgl. BAG 18.04.2002 - 8 AZR 348/01 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122 unter II. 3. c) der Gründe; dazu im Einzelnen unten III. 1. a)).

2. a)

Unter Berücksichtigung dieser Rechtssätze besteht nach dem eindeutigen Ergebnis der gründlichen Beweisaufnahme des Arbeitsgerichts kein Zweifel daran, dass weder an dem "Hotel Z..." noch an dem Objekt " G..." im Herbst/Winter 1992 im nennenswerten Umfang werterhöhende Baumaßnahmen durchgeführt wurden. Wegen der entsprechenden Feststellungen wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die auch vom Kläger mit der Berufung nicht angegriffen sind und die sich das Berufungsgericht zu Eigen macht (§ 543 Abs. 1 ZPO). Damit steht ferner fest, dass sich der gesamte erstinstanzliche prozessuale Vortrag des Klägers, er habe mit eigenen Augen gesehen, dass die angeblichen Arbeiten tatsächlich durchgeführt worden seien, als wahrheitswidrig erwiesen hat, wie das Arbeitsgericht zutreffend formuliert hat.

b)

Der Kläger handelte pflichtwidrig und schuldhaft, indem er Bautenstände ohne vorherige Besichtigung und ohne sorgfältige Prüfung annahm und daraufhin die Auszahlungen veranlasste.

aa)

Nach § 2 des Arbeitsvertrages war der Kläger als Prokurist für das "gewerbliche Kreditgeschäft, insbesondere die Beratung und Betreuung von Firmenkunden und vermögenden Privatkunden ..." zuständig. Die Pflicht zu sorgfältiger Kontrolle des Bautenstandes ergibt sich damit aus seiner Aufgabe als Kreditprokurist. Neben der Akquisition neuer Aufträge war es Bestandteil seiner Tätigkeit, Kunden durchgehend zu betreuen und über die Auszahlung der dem Rahmen nach bestimmten Kreditmittel entsprechend dem Baufortschritt zu entscheiden.

(1)

Inwieweit der Kläger den Baufortschritt selbst kontrolliert oder auf vorgelegte Rechnungen und Bautenstandsberichte der Kunden vertrauen durfte, unterlag dabei seinem pflichtgemäßen Ermessen. Dass er diese Aufgabe aber sorgfältig und verantwortlich durchführen und danach über die Freigabe der Kreditmittel entscheiden musste und durfte, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 286 ZPO). Die Behauptungen der Beklagten, der Kläger habe mit falschen Bautenstandsberichten entweder Herrn L. oder Herr B. getäuscht, die daraufhin die Kreditmittel freigegeben hätten, sind aufgrund des Beweisergebnisses widerlegt. Der diesbezügliche, auf den Hinweis des Gerichts in den letzten Schriftsätzen mit konkreten Daten unterlegte Vortrag der Beklagten hat sich damit insgesamt nicht bestätigt. Vielmehr steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Kläger die Auszahlung der vom Vorstand bewilligten Kreditmittel freigegeben hat und freigeben durfte, und zwar ohne vorherige Rücksprache mit dem Vorstand.

Dies folgt zum einen aus den - in der mündlichen Verhandlung erörterten -Überweisungsträgern vom 01.09., 14.09., 22.09., 24.09., 02.10., 13.10., 10.11., 28.10. und 09.11.1992, auf denen als Zahlungszweck jeweils "Abschlagszahlungen auf Baufortschritte" vermerkt waren. Für die Freigabe dieser vom Vorstand rahmenmäßig festgelegten Mittel zeichnete der Kläger mit seinem Handzeichen jeweils oben links. Ein Vorstandsmitglied hat diese Zahlungen nicht durch ein weiteres Handzeichen auf den "Überweisungsträger" autorisiert. Der Zeuge B. hat glaubhaft erläutert, dass die Zahlung mit dem Handzeichen oben links freigegeben werde.

Dass es sich bei der Auszahlung nicht nur um die zahlungstechnische Abwicklung, sondern um eine eigene Entscheidung des Klägers handelte, hat die zweitinstanzliche Beweisaufnahme eindeutig ergeben. Dies haben die damaligen Vorstandsmitglieder B., A. und L. im Ergebnis übereinstimmend bekundet. Der Zeuge B. hat ausgesagt, es sei unüblich gewesen, dass Vorstandsmitglieder an der Auszahlung bewilligter Kreditmittel unmittelbar beteiligt gewesen seien. Zwar unterliegt die Aussage des Zeugen B. insgesamt einer kritischen Betrachtung. Er hat sie vorab unter den Vorbehalt "ohne obligo" gestellt. Der Zeuge hat auch insgesamt eher zögerlich und - wie durch häufige Blickkontakte mit dem heutigen Vorstandsmitglied Li. zum Ausdruck gekommen ist - unsicher ausgesagt. Dennoch erscheint seine Aussage insgesamt glaubhaft. Sie ist von den anderen Zeugen bestätigt worden. Der Zeuge A., der für ein anderes Geschäftsfeld zuständig war und der dem Gericht offen, sicher und gradlinig geantwortet hat, hat bekundet, der Kläger sei in seiner Eigenschaft Prokurist bevollmächtigt gewesen, Kredite innerhalb des bewilligten Rahmens bei Vorliegen der Voraussetzungen freizugeben. In diesem Sinne hat das damals zuständige Vorstandsmitglied L. geäußert, dass die Entscheidung über die Auszahlung Herr Wa. oblegen habe.

Soweit der Kläger auf seine begrenzte Kreditkompetenz von 75.000,00 DM hinweist, steht dies nicht entgegen. Dieser Rahmen beschreibt nur die Vollmacht des Klägers zu einer eigenverantwortlichen Kreditvergabe. Bei Auszahlung der Kredite handelte es sich hingegen um etwas anderes, nämlich um die Abwicklung bereits vom Vorstand bzw. Aufsichtsrat bewilligter Kredite.

(2)

Hat ein Prokurist über die Auszahlung der Kredite nach Baufortschritt zu entscheiden, muss er eine gewissenhafte Prüfung der Voraussetzungen vornehmen und darf nicht nur auf unspezifizierte Angaben vertrauen. Bei der Größenordnung der ausgezahlten Kreditmittel durfte er sich nicht darauf beschränken, Angaben des Kreditnehmers ohne weiteres Glauben zu schenken. Er musste die Rechnungen im Einzelnen überprüfen und zumindest durch gelegentliche persönliche Inaugenscheinnahme eine grobe Kontrolle vornehmen, ob die Arbeiten tatsächlich auch durchgeführt worden sind. Unter anderem dazu stand dem Kläger ein Firmenwagen zur Verfügung. Die Kontrolle des Baufortschritts gehörte auch ohne eine entsprechende schriftliche Arbeitsplatzbeschreibung (dass dem Kläger ein Kredithandbuch zur Verfügung gestellt ist, hat sich ebenfalls nicht bestätigt) oder ausdrückliche mündliche Einweisung objektiv zu den Aufgaben des Klägers, zumal die Beklagte darauf verzichtet hat, einen externen neutralen Sachverständigen mit der Begutachtung bzw. Überprüfung der Baufortschritte zu beauftragen.

Die gewissenhafte Überprüfung von Rechnung oder mitgeteilten Baufortschritten entsprach somit der - berechtigten - Erwartung der damaligen Organe der Beklagten. In ihrer Vernehmung haben die als Zeugen vernommenen ehemaligen Vorstandsmitglieder bestätigt, dass die Prüfungspflicht originärer Bestandteil der Aufgaben des Klägers als Kreditprokurist war, auch ohne ausdrückliche Weisung. Der Zeuge B. hat dazu bekundet, Grundlage der Auszahlung sei eine Überprüfung der Rechnungen und Besichtigung der Baustellen durch den Kläger gewesen, wobei - wie der Zeuge auf Nachfrage eingeräumt hat - eine persönliche Inaugenscheinnahme nicht vor jeder Auszahlung erforderlich gewesen sei.

Der Zeuge A. hat es ebenfalls als notwendig erachtet, dass der Kläger Bautenstände zu überprüfen und zu dokumentieren hatte, wobei er Rechnungen einsehen und bei größeren Auszahlungen auch Besichtigungen vornehmen musste, insbesondere bei einem Altbau, und selbst bei einer Entfernung von 90 bis 100 km. Bei der Größe der Bauvorhaben " G..." und "Hotel Z..." erschien es ihm selbstverständlich, dass der Kläger auch Besichtigungen vor Ort vorgenommen habe. Der Zeuge L., der mit dem Kläger unmittelbar zusammengearbeitet hat, bestätigte, dass der Kläger über die Freigabe der Kreditmittel entscheiden sollte, nachdem er sich von dem Baufortschritt durch persönliche Inaugenscheinnahme und Prüfung der Rechnungen ein Bild gemacht hat. Eine Besichtigung erschien auch Herrn L. nur dann verzichtbar zu sein, wenn die Einsichtnahme der Rechnungen keinen Anhaltspunkt ergeben habe, eine nähere Überprüfung vorzunehmen. Die Entscheidung darüber habe allein beim Kläger gelegen.

Der Kläger war sich dieser Pflicht, sich von den Bautenständen im Zweifel auch persönliche überzeugen zu müssen, bewusst. Anderenfalls hätte er nicht am 26.08.1992 bezüglich des Objekts G... vermerkt "laut Einsichtnahme in die Bauakte und Objektsbesichtigung vom 26.08.1992". Auch in seiner im Nachhinein erstellten Aktennotiz vom 29.12.1993 hielt der Kläger fest, dass Basis für die Auszahlungen u. a. "eine Objektbegehung ca. Mitte September" gewesen sei, und eine "zweite Besichtigung ca. Mitte Oktober" stattgefunden habe. Sein gesamter erstinstanzlicher - durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegte - Sachvortrag war darauf ausgerichtet, dass er sich von den Baufortschritten jeweils mit eigenen Augen überzeugt habe.

bb)

Diese Pflicht zu einer ordnungsgemäßen Kontrolle des Baufortschritts hat der Kläger somit verletzt.

Nach seinem eigenen Sachvortrag im Berufungsverfahren hat er sich darauf beschränkt, bei der S. H & G Rechnungen einzusehen und deren Werte zu addieren, ohne sich persönlich von dem Baufortschritt ein Bild zu machen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger die in der Rechnung vom 25.08.1992 angegebene Besichtigung tatsächlich nicht durchgeführt und die Auszahlungen im blinden - und gleichsam äußerst leichtsinnigen - Vertrauen durchgeführt hat, dass die aufgeführten Arbeiten ausgeführt worden sind. Bei dieser Rechnung hat er die Ortsbesichtigung "ins Blaue hinein" vermerkt, nachdem er die im Übrigen aufgeführten Rechnungen (HA..., Kanalanschlussgebühren Gemeinde, Notarkosten usw.) im Büro der S. H & G geprüft hat. Mit der falschen Angabe über die Besichtigung hat er seine Vertragspflicht zu einer den Tatsachen entsprechenden Dokumentation vorsätzlich verletzt.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass er sich die Umbaumaßnahmen am Objekt " G..." zu einem späteren Zeitpunkt selbst angesehen hat. Zwar hat er aus der Erinnerung nach Eröffnung des Konkursverfahrens in seinem Vermerk vom 29.12.1993 zwei Objektbesichtungen angegeben. Das Gericht geht aber davon aus, dass es sich hierbei wie bei den gesamten erstinstanzlichen Vortrag um eine Schutzbehauptung handelt, mit der er sein Verhalten zum damaligen Zeitpunkt nachträglich als pflichtgemäß darstellen wollte. Dafür spricht, dass die angebliche erste Begehung im September stattgefunden hat, während von der in der Rechung vom 25.08.1992 angegebenen Objektbesichtigung dort keine Rede ist. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass sich der Kläger das Gebäude im September tatsächlich angesehen hat. Der zweite angebliche Ortstermin sollte gemeinsam mit dem - bezeichnenderweise vor Erstellung des Vermerks - tödlich verunglückten Herrn O. stattgefunden haben. Auch darüber findet sich in den Unterlagen der Beklagten kein Vermerk.

Hinsichtlich der übrigen Rechnungen hat der Kläger auf substantielle Prüfungen ganz verzichtet und nach Überzeugung des Gerichts unbesehen nur noch Bautenstände dokumentiert, die sich innerhalb der 80 Prozent-Auszahlungslinie hielten (mit Ausnahme der letzten Rechnung für das Objekt "Hotel Z...", bei der er nicht einmal fiktiv die Beleihungsgrenze eingehalten hat. Der Kläger hat die Kreditmittel auf Anforderung durch den Kunden S. und nicht nach Vorlage von Rechnungen und auf Grund substanzieller Bautenstandsberichte zur Auszahlung gebracht. Schon zeitlich ist keine Kongruenz der ausgezahlten Summen zu den (spärlichen) Notizen über den Bautenstand festzustellen. Dass Bautenstandsberichte letztlich für die Auszahlung nicht maßgeblich waren, folgt ferner aus den - in ihrer Herkunft nicht mehr aufklärbaren - Vermerken auf den Überweisungsträgern vom 09.11.1992 und vom 10.11.1992 "neuer Bautenstandsbericht wird erbeten". Dies indiziert, dass der Kläger, der den Überweisungsträger abgezeichnet hat, zu diesem Zeitpunkt jedenfalls auf Bautenstandsberichte der Kundin ganz verzichtet hat.

Dabei hatte der Kläger allen Grund, die Angaben der S. H & G sowie die angeblichen Leistungen der S. FS schon frühzeitig einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Er hätte angesichts der Rechnungen von S. FS, die wenig spezifisiert waren und sich auf runde Summen beliefen, skeptisch werden müssen. So verhielt sich die Rechnung vom 24.09.1992 auf pauschal 200.000,00 DM (inklusive Mehrwertsteuer) für "Elektroarbeiten, Sanitäreinrichtungen, Maurerarbeiten (Zwischenwände) und Heizungsanlage". Es kann überhaupt nicht festgestellt werden, wann welche Arbeiten mit welchem zeitlichen Aufwand durchgeführt worden sind. Rechnungen von Subunternehmern wurden nicht vorgelegt. Wenn ein Kreditprokurist daraufhin überhaupt eine Auszahlung bewilligt, dann setzt dies eine Besichtigung der angeblichen Arbeiten und die Erstellung eines detailierten Bautenstandsberichts voraus. Dies gilt für beide Objekte. Die Rechnung der S. FS vom 27.10.1992 enthält zwar zugeordnete Pauschalsummen (z. B. Entrümpelung 20.000,00 DM und Wärmedämmung 15.000,00 DM), die aber ihrerseits nicht spezifisiert und überprüfbar sind (z. B. durch die Angabe, wieviele Mitarbeiter an welchen Tagen mit welcher Anzahl von Stunden mit diesen Aufgaben befasst waren). Weitere Posten wie z. B. Sanierung der Heizungsanlage(20.000,00 DM) sind nicht durch entsprechende Rechnungen unterlegt. Damit hätte sich für den Kläger der Verdacht aufdrängen müssen, dass derartige Rechnungen überhaupt nicht existieren.

Dass der Kläger auf nähere Überprüfungen später ganz verzichtet hat, wird durch die Rechnung für das Hotel " Z..." vom 09.11.1992 deutlich. Dort sind "Maurer- und Abbrucharbeiten" in Rechnung gestellt mit einem Betrag, der sich von einer Pauschalsumme in Höhe 80.000,00 DM abzüglich Mehrwertsteuer errechnet. Diese Art der Rechnungslegung verdeutlicht, dass Herr S. nur noch bestimmte Beträge zur Herstellung der Liquidität seiner Unternehmen benötigte, ohne sich der Mühe zu unterziehen, die Rechnung wenigstens dem Schein nach durch einen konkreten Aufwand zu begründen. Dies hat er in der Strafsache als Zeuge entsprechend deutlich bekundet. Er habe den Auftrag gegeben oder sein Büro habe bei der Bank angerufen, weil Geld benötigt worden sei. Das Geld sei prompt gekommen.

Neben der fehlenden Spezifisierung der Rechnungen gab auch die Verbindung der Unternehmen Anlass zur genaueren Nachfrage. Die S. FS ist eine Schwester der S. H & G, die Gesellschafter und Geschäftsführer sind personenidentisch. Die Verflechtung der Unternehmen war dem Kläger durch die Bilanzen genau bekannt (sh. dazu bereits ausführlich das Urteil zu der Teilentscheidung vom 27.11.2000, 5 Sa 1600/95, S. 19 ff.).

c)

Hätte der Kläger sich die berechneten Arbeiten vor Ort persönliche zeigen lassen, hätte er erkannt, dass die ihm seitens der Beklagten vorgelegten Rechnungen jedenfalls nicht die Objekte "G..." und "Hotel Z..." betrafen. Davon ausgenommen sind allerdings die in der Rechnung vom 25.08.1992 aufgeführten, nicht sichtbaren Kosten für die HA... (30.000,00 DM), Kanalanschlussgebühren (15.000,00 DM), Notarkosten (5.500,00 DM) und Maklergebühren (14.000,00 DM), Gerichtskosten (1.800,00 DM), Planungskosten Architekt (12.000,00 DM) sowie Wasseranschlusskosten (25.000,00 DM). Der Kläger konnte somit nur die erste Auszahlung von 100.000,00 DM veranlassen, ohne dass es hierzu auf den Bautenstand ankam. Die weiteren Auszahlungen hätte er hingegen nicht vornehmen dürfen. Somit ergibt sich durch bautenstandsabhängige Auszahlungen ein Schaden von 631.700,00 DM, der auf die schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers zurückzuführen ist (735.000,00 DM an ausgezahlten Kreditmitteln abzüglich 103.300,00 DM durch bautenstandsunabhängige Kosten).

Der Schadensbetrag ist mit 5 % Zinsen über dem jeweiligen Bundesdiskontsatz bzw. Basiszinssatz als Schaden zu verzinsen. Als Kreditinstitut kann die Beklagte den Verlust ihrer Anlagezinsen nach § 252 Satz 2 BGB als entgangenen Gewinn unter Berücksichtigung des marktüblichen Zinssatzes abstrakt berechnen (vgl. Palandt/Heinrichs § 252 BGB Rn. 7 und § 288 BGB Rn. 6). Danach erhöht der zurechenbare Schaden bis zum Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung auf etwa 1.206.099,80 DM (entsprechend 616.667,97 €), wenn man überschlägig einen durchschnittlichen Zinssatz von 8,5 % nach § 287 BGB in Ansatz bringt (im Hinblick auf die im Folgenden vorzunehmende Haftungsbegrenzung beschränkt sich das Gericht darauf, den Schaden der Größenordnung nach zu bestimmen). Zinseszinsen sind nach § 289 BGB nicht zu berechnen.

d)

Dagegen kann der Verlust dem Kläger nicht zugerechnet werden, der der Beklagten durch den Kauf des "Hotels Z..." entstanden ist. Denn entgegen der Überzeugung der Vorinstanz kann das Berufungsgericht nicht feststellen, dass der Kläger gewusst hat, dass die Beklagte einen Umbau des "Hotels Z..." zu Eigentumswohnungen bzw. zu Einfamilienhäusern zu keinem Zeitpunkt ernsthaft beabsichtigt hat. Nach dem Ergebnis der vorinstanzlichen Beweisaufnahme steht zwar fest, dass Herr S. diese Umgestaltung zu keinem Zeitpunkt ernsthaft vorgehabt hat und die Pläne allein dem Ziel dienten, Geld zu beschaffen. Daraus folgt aber nicht, dass dies dem Kläger bekannt war und er mit Herrn S. kollusiv zum Nachteil der Beklagten zusammengewirkt hat. So hat der Zeuge St. etwa bekundet, er könne nicht sagen, ob zwischen Herrn Wa. und Herrn S. nicht doch über eine Umwandlung des Hotels gesprochen worden sei. Es kann dem Kläger daher nicht widerlegt werden, (die Beweislast für die entsprechende schuldhafte Pflichtverletzung liegt bei der Beklagten), dass er seinerseits von Herrn S. getäuscht worden ist, und deshalb am 24.09.1992 die Umbaupläne handschriftlich vermerkt hat.

II.

Die Haftung des Klägers für den auf sein Verhalten zurückführenden Schaden ist aber nach den Grundsätzen der Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung bei einer "betrieblich veranlassten Schädigung" auf 100.000,00 €(195.580,00 DM) zu beschränken. Diese Summe entspricht etwa zwei Jahresgehältern auf der Grundlage des Gehalts des Klägers im Jahr 1992 von monatlich 7.905,00 DM zuzüglich des Vorteils für den privat zu nutzenden Firmenwagen.

1.

Die Beschränkung der Haftung auf diesen Betrag ist nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung sowie auf Grund eines Mitverschuldens der Organe der Beklagten begründet.

a)

Die allgemeinen Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gelten für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind, und auf Grund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Betrieblich veranlasst sind alle Tätigkeiten des Arbeitnehmers, die ihm arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt (BAG Großer Senat 27.09.1994 - GS 1/89 (A), AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103; BAG 18.04.2002 - a.a.O. unter II. 2. b der Gründe; zur methodischen Begründung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze Erfurter Kommentar/Preis § 613 a BGB Rn. 9 f.).

Da der Kläger den Schaden durch sein pflichtwidriges schuldhaftes Verhalten als Kreditprokurist in Ausübung seiner originären vertraglichen Verpflichtung verursacht hat, hängt der Umfang der Haftung entscheidend davon ab, welcher Verschuldensgrad ihm zur Last zu legen ist. Auszugehen ist von folgenden Grundsätzen: Bei Vorsatz hat der Kläger den Schaden stets, bei grober Fahrlässigkeit hat er ihn in der Regel allein zu tragen. Bei leichter Fahrlässigkeit trägt der Arbeitgeber den Schaden in voller Höhe. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden unter Berücksichtigung aller Umstände quotal zu verteilen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BAG 16.02.1995 - 8 AZR 493/93 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 106).

Für Vorsatz ist es ausreichend und erforderlich, dass der Handelnde den rechtswidrigen Erfolg vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen hat. Das BAG hat es für die volle Haftung nicht ausreichen lassen, dass sich der Arbeitnehmer bewusst über Weisungen hinweggesetzt hat und hieraus Schäden erwachsen sind. Nach dieser im Urteil vom 18.04.2002 (a.a.O.) unlängst bestätigten Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, ist Vorsatz nur dann zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer den Schaden in seiner konkreten Höhe zumindest als möglich voraussieht und ihn für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nimmt. Hält der Arbeitnehmer den Schadenseintritt für möglich, vertraut er aber darauf, der Schaden werde nicht eintreten, liegt nur grobe Fahrlässigkeit vor.

Dahinter steht das Ziel der Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers, ihn von der Risikozurechnung des Schadens zu entlasten. Dabei wird unter Berücksichtigung des Äquivalenzgedanken und des erforderlichen Existenzschutzes des Arbeitnehmers eine Abstufung nach dem Grad des Verschuldens angenommen. Die Gründe, die eine privilegierte Haftung des Arbeitnehmers rechtfertigen, tragen nicht nur eine Differenzierung des Verschuldensmaßstabes bezüglich der Pflichtverletzung, sondern auch bezogen auf den Schaden. Die Enthaftung des Arbeitnehmers geschieht nicht zuletzt deshalb, weil Schäden infolge von Tätigkeiten entstehen können, deren Schadensrisiko so groß ist, dass der Arbeitnehmer typischerweise von seinem Arbeitsentgelt nicht in der Lage ist, Risikovorsorge zu betreiben oder einen eingetretenen Schaden zu ersetzen. Hier drückt sich das Betriebsrisiko aus, dass der im Schadensfall zu erwartende Vermögensverlust des Arbeitgebers in einem groben Missverhältnis zu dem als Grundlage für den Schadensersatz in Betracht kommenden Arbeitseinkommen steht (dazu ausführlich BAG 18.04.2002 a.a.O. unter II. 3. c, insbesondere ee der Gründe).

Über die Erkenntnis der Möglichkeit des Eintritts des schadensstiftenden Erfolgs hinaus ist es damit erforderlich, dass der Schädiger den als möglich vorgestellten Erfolg auch in seinen Willen aufnimmt und mit ihm für den Fall seines Eintritts einverstanden ist. Dagegen handelt lediglich grob fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Es kommt also nicht nur darauf an, was von einem durchschnittlichen Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden konnte, wozu auch gehört zu ermessen, ob die Gefahr erkennbar und der Erfolg vorhersehbar unvermeidbar war. Abzustellen ist auch darauf, ob der Schädigende nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte (BAG 18.04.2002 a.a.O. unter II. 3. b aa der Gründe; BAG 12.11.1998 - 8 AZR 221/97 AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 117; Erfurter Kommentar/Preis § 611 BGB Rn. 15).

Eine Haftungsteilung bei grober Fahrlässigkeit ist folglich insbesondere dann nicht auszuschließen, wenn der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zu dem Schadensrisiko der Tätigkeit steht (BAG 12.11.1998 - 8 AZR 221/97 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 117; BAG 23.01.1997 - 8 AZR 893/95 - NZA 1998, 140; Erfurter Kommentar/Preis § 619 a BGB Rn. 18 m. w. N. zur Rechtsprechung bereits zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des § 619 a BGB). So hat das BAG einem nichtversicherten Arbeitnehmer, der einen Schaden gröbst fahrlässig verursacht hat, eine Schadensquote von einem Jahresgehalt auferlegt. Die Haftung des Arbeitnehmers ist nach geltendem Recht allerdings nicht auf eine Höchstsumme oder eine bestimmte Anzahl von Monatsverdiensten begrenzt, wie es in der Reformdiskussion teilweise vorgeschlagen worden ist (vgl. z. B. Artikel 1 § 99 Abs. 2 des vom Land Brandenburg eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Bereinigung des Arbeitsrechts, BR - Drucksache 671/96). Nach der Rechtsprechung sind die Umstände des Einzelfalls für die konkrete Haftungsbegrenzung maßgeblich, wobei die Höhe des Entgelts neben dem Grad des Verschuldens in die Beurteilung einfließen muss (BAG 18.04.2002 und 23.01.1997, jeweils a.a.O.).

b)

Die Ersatzpflicht des Schädigers ist nach § 254 Abs. 1 BGB außerdem beschränkt, wenn bei Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat. Der Arbeitgeber muss unabhängig von den allgemeinen Grundsätzen einer Haftungsbegrenzung im Arbeitsrecht (vgl. Erfurter Kommentar/Preis § 619 a BGB Rn. 8) für eigenes Verschulden und das seiner Organe nach § 31 BGB einstehen. In diesen Zusammenhang gehört, dass sich der Arbeitgeber die Verantwortung für die Organisation des Betriebes und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen zurechnen lassen muss. Denn er organisiert den Betrieb und steuert den Arbeitsprozess. Er hat es in der Hand, Bedingungen zur Begrenzung von Schadensrisiken zu schaffen, beizubehalten oder zu verändern, oder das Risiko durch den Abschluss einer Versicherung einzugrenzen (vgl. BAG 27.01.2002 - 7 AZR 846/98 - AP BGB § 611 Musiker Nr. 31 unter II. 4. d) aa der Gründe). § 254 BGB beruht auf dem Rechtsgedanken, dass derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, den Verlust und die Kürzung seines Schadensersatzanspruchs hinnehmen muss(Palandt/Heinrichs § 254 BGB Rn. 1 m. w. N.). Ein schuldhaftes Verhalten, das eine Haftung gegenüber einem anderen begründen könnte, ist dazu nicht erforderlich. Der Geschädigte muss die ihm in eigener Angelegenheit obliegende Sorgfalt aber vorsätzlich oder fahrlässig verletzt haben.

Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes hängt dann von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die Zurechenbarkeit des Schadens setzt Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit voraus. Maßgeblich ist dafür eine Würdigung der Gesamtumstände, insbesondere von Schadensanlass und Schadensfolgen, nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Zu den Umständen, denen je nach Lage des Einzelfalls ein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist und die im Hinblick auf die Vielfalt möglicher Schadensursachen auch nicht abschließend bezeichnet werden können, gehören auch insoweit der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens, die Gefahrneigung der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung deckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgelts sowie der Umstand, ob darin eine Risikoprämie enthalten ist. Auch können unter Umständen die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, wie die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten zu berücksichtigen seien (vgl. BAG 27.01.2000 a. a. O. unter II. 4. d aa der Gründe).

2.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze muss der Kläger für den für ihm adäquat kausal verursachten Schaden nur anteilig haften.

a)

Der Kläger hat nach Überzeugung des Gerichts in Bezug auf den Eintritt des Schadens nicht vorsätzlich gehandelt. Die Grundsätze der Begrenzung der Arbeitnehmerhaftung sind daher nicht ausgeschlossen.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten in leichtsinniger Weise und zum Schluss sogar vorsätzlich verletzt hat, indem er ohne nähere Prüfung und ohne Besichtigung der Bauten Kreditauszahlungen veranlasste. Der seinerseits von Herrn S. getäuschte Kläger hat in blindem Vertrauen Auszahlungen vorgenommen, ohne substantielle Belege oder Prüfungen, zuletzt am 09.11.1992 sogar für das "Hotel Z..." unter Verletzung der 80-Prozent-Linie. Die Pflichtwidrigkeiten sind mindestens grob fahrlässig, zum Ende hin nach Überzeugung des Gerichts vorsätzlich begangen.

Gleichzeitig entspricht es der gerichtlichen Überzeugung, dass der Kläger - trotz der einem Laien erkennbaren Warnsignale - hoffte, dass die versprochenen Bauleistungen erbracht, die Vorhaben wie projektiert realisiert und ein Schaden letztlich ausbleiben würde. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass der Kläger mit Herrn S. kollusiv zusammengewirkt hat und wusste, dass die ausgezahlten Kreditmittel gar nicht mehr für die Projekte " G..." und "Hotel Z..." eingesetzt worden sind.

Kommt danach eine Haftungsbeschränkung in Betracht, ist für die Bildung der Haftungsquote zunächst festzustellen, dass der Beklagten ein beträchtlicher Vermögensschaden entstanden ist. Andererseits hat der Verdienst des Klägers von etwa 8.000,00 DM in einem deutlichen Missverhältnis zum Schadensrisiko der Tätigkeit gestanden. Ein Einkommen in dieser Größenordnung kann das Risiko eines Kreditprokuristen nicht abdecken, wenn ein Kreditengagement in der vorliegenden Größenordnung infolge des Konkurses des Investors zu einem Schaden führt.

Wenn die Beklagte sich für ein mit erheblichen Risiken behaftetes Geschäftentscheidet, ist es unbillig, dem Kläger das volle Regressrisiko aufzubürden, wenn die Unternehmen im Firmenverbund in Konkurs fallen. Das Insolvenzrisiko von Kreditkunden, gegen das sich die Beklagte versichern kann und versichert hat, liegt in der Risikosphäre der Bank und kann unter den gegebenen Umständen nur zu einer begrenzten Inanspruchnahme (auch des leichtfertig Handelnden) Kreditprokuristen führen, in dessen Aufgabenbereich die Betreuung des Kunden liegt. Dabei ist zu beachten, dass der Vorstand einer Bank gerade bei Risikokunden Sicherungen einbauen muss, durch die ein Missbrauch von Kreditmitteln mit hoher Wahrscheinlichkeit vermieden werden kann. Dazu gehört z. B. die Anforderung von baubegleitenden Gutachten über den jeweiligen Bautenstand durch fachkundige Dritte, die der Kläger sich auf Anweisung des Vorstands vor einer Freigabe der Kreditmittel vorlegen lassen musste. Stattdessen hat sich der Vorstand darauf beschränkt, eine Auszahlungslinie von 80 % zu definieren, ohne an die Feststellungen der Tatsachen überhaupt irgendwelche substantiellen Anforderungen zu stellen.

Es handelte sich aber nicht nur um ein Risikogeschäft, sondern insbesondere um einen Risikokunden. Das musste den Organen der Beklagten wie dem Kläger klar sein, so dass besondere Vorsichtsmaßnahmen veranlasst waren. Hinzukommt, dass das Kreditengagement bei der S.-Gruppe mit grundsätzlichen Risiken behaftet war, die dem Vorstand bekannt waren. Auf Grund von Vorabinformationen bei der ....bank wurde die S.-Gruppe ausweislich einer Notiz des damaligen Vorstandsmitglieds B. "skeptisch" beurteilt. Die Unternehmen der S.-Gruppe waren eng miteinander verflochten. Die Bilanzen konnten zu einem erheblichen Teil nur ausgeglichen werden, weil sie gegenseitige Forderungen eingestellt haben, deren Werthaltigkeit (auch von den Organen der Beklagten) nicht näher geprüft oder hinterfragt worden sind. Auf die Ausführungen im Urteil vom 27.11.2000 (5 Sa 1600/95) wird wegen der Einzelheiten dazu Bezug genommen. Damit bestand die grundsätzliche Gefahr, dass "Luftrechnungen" der Unternehmen der S. FS an die S. H & G geschrieben werden, wie dies auch geschehen ist.

Tatsächlich hat die Bekagte nicht einmal vor Auszahlung jeden Teilbetrages eine Besichtigung der Baustelle für erforderlich erachtet. Dies haben zumindest die Zeugen B. und L. übereinstimmend glaubhaft bekundet. Es liegt in der Organisationsspähre der Beklagten, dass der Vorstand dem Kläger keine klare Anweisung erteilt hat, wie genau er die Tatsachen prüfen muss, um die Kredite auszahlen zu können. Dies wäre nicht nur angesichts des Kreditvolumens, sondern auch deshalb geboten gewesen, weil der Kläger im Zeitpunkt der Kreditabwicklung noch nicht einmal ein halbes Jahr bei der Beklagten beschäftigt war. Erfahrungen einer Zusammenarbeit im Rahmen anderer Kreditabwicklungen bestanden nicht.

b) Neben dieser grundsätzlichen Zurechnung der betrieblichen Organisationsrisiken muss sich die Bekalgte aber auch ein gewisses direktes Mitverschulden ihres damaligen Vorstands an der Auszahlung der Kredite zurechnen lassen, selbst wenn diese - wie die Beweisaufnahme im Ergebnis eindeutig ergeben hat - allein vom Kläger freigegeben worden sind. Bei der Beklagten handelt es sich um eine eingetragene Genossenschaft nach § 1 Genossenschaftsgesetz. Sie ist nach § 17 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz als eine Handelsgesellschaft gleichgestellte juristische Person zu behandeln, die organschaftlich durch den Vorstand vertreten, am Rechtsverkehr teilnimmt. Sie muss sich das Wissen und Verschulden ihrer Organe als eigenes zurechnen lassen, § 31 BGB.

Der Vorstand durfte - ungeachtet der fehlenden, in das Betriebsrisiko der Bank fallenden Sicherungsvorkehrungen - die "Alarmsignale" nicht übersehen, die sich bei der Abwicklung der Kredite aufgedrängt haben. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass Herr L. und während dessen Abwesenheit Herr B. die so genannten Bautenstandsberichte des Klägers gesehen, dazu aber keine weiteren substantiellen Nachfragen gestellt, sondern sich darauf beschränkt haben, zu kontrollieren, dass der Kläger die 80-Prozent-Linie beachtet. Dies hat Herr L. glaubhaft bekundet. Dabei musste es einem Vorstand sofort auffallen, dass der Kläger keine eigene Prüfung vorgenommen, sondern seinerseits nur unreflektiert die 80-Prozent-Linie dokumentiert hat. Der Kläger hat nämlich in keinem Fall einen echten Bautenstandsbericht vorgelegt, sondern sich darauf beschränkt, auf die weitestgehend substanzlosen Rechnungen einen Baufortschritt mit einer runden Summe zu testieren. Auch auf wiederholte Nachfrage des Gerichts und beider Parteien in der Zeugenvernehmung konnte sich insbesondere Herr L. nicht daran erinnern, welchen Inhalt die angeblichen mündlichen Erläuterungen zu den Bautenständen hatten. Es kann dahinstehen, ob sich der Zeuge tatsächlich nicht erinnern konnte, was nach über zehn Jahren ohne weiteres möglich ist. Jedenfalls kann danach nicht festgestellt werden, dass der Kläger Herrn L. oder ein weiteres Vorstandsmitglied bewusst getäuscht hat, indem er mündlich detaillierte Bautenstandsberichte abgegeben hat, gleichsam wider besseren Wissens. Die entgegenstehende Behauptung der Beklagten hat sich damit nicht bestätigt.

Es gab daneben einen konkreten Hinweis, dass Belege bei der S.-Gruppe nicht existierten. Der Zeuge B. hat sich glaubhaft daran erinnert, dass der Mitarbeiter X. "zu Beginn des Engagements" zu der S.-Gruppe gefahren sei, dort aber von der Mitgesellschafterin Frau E. die Unterlagen nicht erhalten und später erklärt habe, er führe dort nicht wieder hin. Wenn Herr X. dort weiter hingefahren wäre, so wären nach Einschätzung des Zeugen B. die Kreditmittel nicht ausgezahlt worden. Dies zumindest hätte es geboten, von dem erst neu eingestellten Kläger, der zudem den Kunden S. akquiriert hat, eine qualifizierte Berichterstattung zu verlangen.

Nach Überzeugung des Gerichts haben alle Beteiligten Organmitglieder gemeinsam mit dem Kläger in einer Investitionseuphorie auf den Erfolg der Kunden S. und E. und ihrer Unternehmen vertraut und dabei auf gebotene Sicherungsmechanismen verzichtet, im Vertrauen auf die Redlichkeit der S.-Gruppe und ihrer Gesellschafter Kredite freigegeben, offensichtliche Warnsignale übersehend. Der Prozessvortrag beider Parteien ist in weiten Teilen prozessorientiert und im Ergebnis unzutreffend, wie die Ergebnisse der Beweisaufnahmen ergeben haben. Dadurch sollten Fehleinschätzungen und Pflichtwidrigkeiten des Klägers, aber auch der Organe der Beklagten auf die jeweils andere Partei abgewälzt werden.

c)

Nimmt man diese Gesichtspunkte zusammen, ist die sich danach ergebende Haftungssumme billig und zumutbar. Bei der Bemessung der Haftungssumme hat das Gericht insbesondere den beträchtlichen Schadensumfang gewertet, die Verantwortlichkeiten des Klägers und der Organe der Beklagten gegenübergestellt und das versicherbare Betriebsrisiko der Beklagten für dieses Risikoengagement mit den wirtschaftlichen Voraussetzungen des Klägers zur Wiedergutmachung des Schadens abgewogen.

B

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Es bestehen keine Gründe die Revision zuzulassen.



Ende der Entscheidung

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