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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschluss verkündet am 08.11.2002
Aktenzeichen: 5 Ta 257/02
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 4 Satz 1
Ein Arbeitnehmer, der während einer urlaubsbedingten Ortsabwesenheit erkrankt und deshalb nicht rechtzeitig an seinen Wohnort zurückkehrt, hat grundsätzlich sicherzustellen, dass ihn rechtsgeschäftliche Erklärungen erreichen, die ihm nach Urlaubsende an seinem Wohnort zugehen. Die Versäumung der Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG ist nur dann unverschuldet, wenn ihm entsprechende Vorkehrungen tatsächlich oder persönlich nicht möglich oder nicht zumutbar waren (in Abgrenzung zu LAG Berlin 23.08.2001 - 7 Ta 1587/01 - NZA-RR 2002, 355).
Landesarbeitsgericht Niedersachsen Beschluss

5 Ta 257/02

In dem Rechtsstreit

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stade vom 19.06.2002 - 2 Ca 193/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschlusses wird auf 2.325,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Parteien streiten um die nachträgliche Zulassung einer verspäteten Kündigungsschutzklage.

Der Kläger war seit dem 28.04.2000 als Elektriker bei der Beklagten zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt in Höhe von 1.550,92 € beschäftigt.

In der Zeit von Ende Dezember 2001 bis zum 31.01.2001 verbrachte der Kläger den von der Beklagten gewährten Erholungsurlaub bei seiner Tochter in seinem Heimatland. Nach Ende des Urlaubs nahm der Kläger die Arbeit nicht wieder auf.

Mit Schreiben vom 14.02.2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis wegen unentschuldigten Fehlens fristlos und hilfsweise fristgerecht. Das Kündigungsschreiben wurde der Ehefrau des Klägers durch Boten in einem verschlossenen Umschlag am 14.02.2002 übergeben.

Der Kläger behauptet, er sei am 12.01.2002 in an einem dort grasierenden Virus arbeitsunfähig erkrankt. Der behandelnde Arzt habe ihm eine alleinige Rückfahrt mit dem PKW nach Deutschland untersagt, so dass seine in lebende Tochter sich habe Urlaub nehmen müssen, um ihn am 16.03.2002 zurückzufahren. Nach der Rückkehr habe er erstmals von dem Kündigungsschreiben Kenntnis erlangt, das sich in einem verschlossenen Briefumschlag befunden habe. Seine Ehefrau sei nicht bevollmächtigt gewesen, für ihn eingehende Post zu öffnen. Die Richtigkeit dieses Sachvortrages haben neben dem Kläger dessen Ehefrau und Tochter eidesstattlich versichert. Auf die mit dem Antrag auf nachträgliche Zulassung überreichten Erklärungen wird inhaltlich Bezug genommen.

Mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 21.05.2002 hat der Kläger darüberhinaus vorgetragen, er habe seiner in Deutschland lebenden Schwiegertochter die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Arztes zugesandt, die dieses Attest am 31.01.2002 per Telefax an die Beklagte weitergeleitet habe. Bereits vorher habe sie die Beklagte von der Erkrankung in Kenntnis gesetzt. Auf die eidesstattliche Versicherung der Schwiegertochter vom 03.06.2002 nimmt das Gericht ebenfalls Bezug.

Der Kläger hat beantragt,

die verspätete Klage nachträglich zuzulassen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf nachträgliche Zulassung im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen zurückgewiesen:

Bei Eingang der Klage am 20.03.2002 sei die 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG abgelaufen gewesen. Die Kündigung sei dem Kläger am 14.02.2002 durch Übergabe des Schreibens an seine Ehefrau zugegangen. Es sei ausreichend, dass die Erklärung in verkehrsüblicherweise Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers bzw. eines empfangsberechtigten Dritten gelangt sei und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit bestanden habe, von dem Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen.

Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage sei aber unbegründet, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht habe, dass er trotz Anwendung aller nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt gehindert gewesen sei, die Klage fristgerecht zu erheben. Der Kläger habe mit dem Zugang eines Kündigungsschreibens rechnen müssen, nachdem er seine Arbeit nach Ende des Urlaubs am 31.01.2001 nicht wieder aufgenommen und seine Arbeitsunfähigkeit auch nicht mitgeteilt habe. Die entgegenstehende Behauptung des Klägers, er habe die Beklagte über seine Schwiegertochter unverzüglich informiert, sei nicht fristgerecht glaubhaft gemacht, sondern erstmals mit am 22.05.2002 zugegangenem Schriftsatz vorgetragen worden. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 KSchG müsse bereits der Antrag auf nachträgliche Zulassung die ihn begründenden Tatsachen sowie Mittel der Glaubhaftmachung beinhalten. Gemäß § 5 Abs. 3 KSchG sei der Antrag innerhalb von 2 Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Dies sei nach Rückkehr des Klägers am 16.03.2002 der Fall gewesen, so dass die Frist für weiteren Vortrag am 02.04.2002 abgelaufen sei.

Der Beschluss ist dem Kläger am 24.06.2002 zugestellt worden. Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 05.07.2002 verfolgt er seinen Antrag nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 10.07.2002 weiter und begründet dies im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen:

Das Arbeitsgericht habe ihn nach § 139 ZPO auf seine Rechtsauffassung hinweisen und die Möglichkeit zu ergänzendem Tatsachenvortrag innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG geben müssen, um eine Überraschungsentscheidung abzuwenden. Nach dem Scheitern der Güteverhandlung am 08.04.2002 habe er mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 21.05.2002 ergänzend vorgetragen und auch die entsprechende Auflage des Gerichts vom 23. 05.2002 am 04.06.2002 die eidesstattliche Versicherung seiner Schwiegertochter vorgelegt. Da er - der Kläger - davon habe ausgehen müssen, dass die Beklagte über seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich informiert worden sei, habe keine Veranlassung bestanden, seiner Ehefrau eine Vollmacht zum Öffnen an ihn adressierter Briefe zu geben.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen; auf den Beschluss vom 21.07.2002 wird Bezug genommen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Ein Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ist nach § 5 Abs. 1 KSchG begründet, wenn der Arbeitnehmer trotz aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert gewesen ist, die Klage innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist (§ 4 Satz 1 KSchG), die mit Zugang (§ 130 BGB) der Kündigungserklärung zu laufen beginnt, zu erheben. Den Arbeitnehmer darf kein Verschulden an der Fristversäumung treffen, wobei schon leichte Fahrlässigkeit die nachträgliche Zulassung ausschließt (Berkowsky, Betriebsbedingte Kündigung § 22 Rn. 87; v. Hoyningen-Huene/Linck § 5 KSchG Rn. 2; Erfurter Kommentar/Ascheid § 5 KSchG Rn. 2; KR-Friedrich § 5 KSchG Rn. 10 ff.).

Dass dem Kläger das Kündigungsschreiben am 14.02.2002 durch Botenzustellung gegenüber seiner Ehefrau zugegangen ist, hat das Arbeitsgericht mit Erwägungen, die sich das Beschwerdegericht zu Eigen macht, zutreffend festgestellt. Wird dem Arbeitnehmer während eines Urlaubes gekündigt, so geht ihm das an die Wohnanschrift gerichtete Kündigungsschreiben auch dann zu, wenn er während des Urlaubes verreist ist (BAG 16.03.1988 - 7 AZR 587/87 - EzA § 130 BGB Nr. 16; Erfurter Kommentar/Ascheid § 4 KSchG Rn. 41). Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubes erkrankt, oder aus sonstigen Gründen ortsabwesend ist.

Die Entscheidung des vorliegenden Antrages über eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage hängt somit davon ab, ob ein Arbeitnehmer, der nach Urlaubsende krankheitsbedingt nicht an seine Wohnung zurückkehren kann, Vorkehrungen zu treffen hat, dass ihm dort zugegangene Post nachgeschickt wird. Diese Frage ist im Grundsatz zu bejahen (a. A. LAG Berlin 23.08.2001 - 7 Ta 1587/01 - NZA RR 2002, 355).

Einem Arbeitnehmer, der eine Kündigungsschutzklage wegen urlaubsbedingter Abwesenheit verspätet erhebt, ist zwar regelmäßig selbst dann auf Antrag die nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG zu gewähren, wenn er auf Grund ihm vor Urlaubsantritt bekannter Umstände Veranlassung hatte, mit einer Kündigung während der Urlaubsabwesenheit zu rechnen (vgl. zur vergleichbaren Rechtsprechung des BVerfG, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren bei Versäumung von Rechtsmittelfristen durch urlaubsbedingte Ortsabwesenheit BVerfG 16.11.1972 - 2 BvR 21/72 - AP Nr. 28 zu Artikel 103 GG). Während der Dauer des Urlaubes muss er also keine Vorsorge treffen, dass ihm die Post an den Urlaubsort nachgesandt wird, oder er in sonstiger Weise von der zu Hause eingehenden Post Kenntnis erlangt (LAG Hamm 28.03.1996 - 5 Ta 161/95 - LAGE § 5 KSchG Nr. 78; LAG Köln 04.03.1996 - 10 Ta 322/95 - LAGE § 5 KSchG Nr. 75; Erfurter Kommentar/Ascheid § 5 KSchG Rn. 17; von Hoyningen-Huene/Linck § 5 KSchG Rn. 18; Kiel/Koch Betriebsbedingte Kündigung Rn. 74, differenzierend KR/Friedrich § 5 KSchG Rn. 60 und LAG Nürnberg 06.11.1995 - 5 Ta 193/95 -LAGE § 5 KSchG Nr. 71). Ist der Arbeitnehmer zum Zwecke des Erholungsurlaubes von den Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses befreit und ist er urlaubsbedingt ortsabwesend, kann von ihm nicht erwartet werden, dass er auf Erklärungen des Arbeitgebers reagiert. Der Arbeitgeber andererseits muss während des Urlaubes typischerweise mit einer Ortsabwesenheit rechnen, weshalb es nicht sorgfaltswidrig ist, wenn der urlaubsbedingt abwesende Arbeitnehmer keine Vorkehrungen trifft, um am Urlaubsort von seiner zu Hause eingehenden Post Kenntnis zu erlangen.

Diese Rechtsgrundsätze sind auf Zeiten einer Ortsabwesenheit nach Urlaubsende wegen Krankheit jedoch nicht zu übertragen. Zwar unterliegt auch der erkrankte Arbeitnehmer für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit keiner Arbeitspflicht. Nach § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz ist er aber verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit sowie deren Dauer unverzüglich mitzuteilen. Diese Nebenpflichten gelten uneingeschränkt auch für eine Ortsabwesenheit, wie aus § 5 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz deutlich wird. Dort sind die Anzeige- und Nachweispflichten geregelt, wenn sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland aufhält. Aus diesen Bestimmungen lässt sich zur Konkretisierung der allgemeinen Sorgfaltspflichten aus dem Arbeitsverhältnis die Wertung ableiten, dass sich der Arbeitnehmer auch während der krankheitsbedingten Ortsabwesenheit um Erklärungen in Bezug auf das Arbeitsverhältnis kümmern und entsprechende Vorkehrungen treffen muss. Krankheit rechtfertigt die nachträgliche Zulassung einer Klage nur dann, wenn der Arbeitnehmer dadurch gehindert ist, diese selbst rechtzeitig zu erheben (z. B. durch einen Krankenhausaufenthalt) und auch keine andere Person mit der Klageerhebung beauftragten konnte (LAG Köln 01.09.1993 - 10 Ta 118/93 -LAGE § 5 KSchG Nr. 62; LAG Hamm 31.01.1990 - 8 Ta 490/89 - LAGE § 5 KSchG Nr. 45; Berkowsky Betriebsbedingte Kündigung § 22 Rn. 93; KR/Friedrich § 5 KSchG Rn. 44 - 49; Kiel/Koch Betriebsbedingte Kündigung Rn. 73). Daraus folgt: Sofern er tatsächlich und persönlich dazu in der Lage ist, hat der Arbeitnehmer bei einer krankheitsbedingten Abwesenheit nach Urlaubsende Vorkehrungen zu treffen, um Post seines Arbeitgebers zur Kenntnis nehmen zu können, sei es durch das entsprechende Nachsenden in Betracht kommender Schriftstücke (auch solcher ohne Absender), oder sei es durch die Vollmacht gegenüber einer Person seines Vertrauens, die Post zu öffnen und durchzusehen. Diese Pflicht besteht selbst dann, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber von seiner Arbeitsunfähigkeit unterrichtet hat. Während einer Krankheit kann eine Kündigung nämlich nicht nur wegen Verletzung der Nachweispflichten, sondern insbesondere auch krankheitsbedingt ausgesprochen werden.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage vom 20.03.2002 unbegründet. Der Kläger hat nichts veranlasst, um nach Ende seines Urlaubes in die an seiner Wohnanschrift in zugehenden Schriftstücke zur Kenntnis nehmen zu können. Derartige Vorkehrungen waren tatsächlich möglich und zumutbar. Der Kläger hätte seine Ehefrau beauftragen können, die Post zu öffnen und durchzusehen. Sofern er diesen Weg, zu dem er aus Gründen des allgemeinen Schutzes der Persönlichkeit (Artikel 2 Abs. 1, Artikel 1 Abs. 1 GG) und insbesondere des Briefgeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 GG) nicht verpflichtet war, nicht hatte beschreiten wollen, wäre es möglich gewesen, seine Ehefrau zu bitten, die an ihn adressierten Schreiben an seinen Aufenthaltsort in nachzusenden. Dies wäre einerseits zu erwarten gewesen, weil der Kläger an einer so schweren Viruserkrankung litt, dass sein Rücktransport nach Deutschland erst einen Monat später möglich war.

Andererseits war die Erkrankung nicht so schwerwiegend, dass es ihm persönlich unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, Schreiben seines Arbeitgebers inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage einzuleiten. Der Kläger konnte von seiner Tochter in gepflegt und musste nicht im Krankenhaus behandelt werden. Er hätte z. B. seine Schwiegertochter damit bevollmächtigen können, sich an eine "geeignete Stelle" zu wenden, um eine Kündigungsschutzklage zu erheben.

Als Wert des Beschlusses hat das Gericht 1 1/2 Monatsverdienste (1/4 des Wertes nach § 12 Abs. 7 ArbGG) als angemessen erachtet, weil es sich bei der Frage der nachträglichen Zulassung nur um eine dem Kündigungsschutzantrag vorgelagerte Vorfrage handelt.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Rechtsfrage der nachträglichen Zulassung bei Kündigungszugang während einer krankheitsbedingten Ortsabwesenheit nach Urlaubsende ist zwar von grundsätzlicher Bedeutung. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist jedoch auch nach der zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Änderung des Beschwerderechts (§§ 567 ff. ZPO, § 78 ArbGG n. F.) die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Verfahren der nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG nicht statthaft (BAG 20.08.2002 - 2 AZB 16/02; anderer Auffassung z. B. Holthaus/Koch RdA 2002, 140, 158). Aus Gründen der Rechtssicherheit schließt sich das Beschwerdegericht der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts an.

Ende der Entscheidung

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