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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschluss verkündet am 27.05.2002
Aktenzeichen: 5 TaBV 21/02
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 40 Abs. 4 n.F.
BetrVG § 40 Abs. 2
BetrVG § 40
Der Betriebsrat hat nach pflichtgemäßer Beurteilung darüber zu beschließen, welche Sachmittel für seine Arbeit erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen sind. Zu Sachmitteln zählen nach § 40 Abs. 4 n.F. BetrVG Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik. Es gilt das Prinzip der Äquivalenz der Mittel.

Nicht zu beanstanden ist der Beschluss eines aus 7 Mitgliedern bestehenden Betriebsrats, der ein Telefaxgerät zu seiner ausschließlichen Nutzung beansprucht, wenn im Betrieb insgesamt 6 Geräte vorhanden sind und eine Kommunikation über Telefax zum betrieblichen Standard gehört. Aus Gründen der Vertraulichkeit kann er in aller Regel nicht auf die Möglichkeit der Mitbenutzung eines Gerätes des Arbeitgebers verwiesen werden. Das gilt zumal dann, wenn sich Betriebsrat und Arbeitgeber regelmäßig in Rechts- und Regelungsstreitigkeiten auseinandersetzen und aus diesem Grund kurzfristige Korrespondenz zu Rechtssekretären, Rechtsanwälten oder Mitgliedern von Einigungsstellen erforderlich sein kann.


Landesarbeitsgericht Niedersachsen

5 TaBV 21/02

Verkündet am: 27. Mai 2002

BESCHLUSS IM NAMEN DES VOLKES

In dem Beschlussverfahren

hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen aufgrund der Anhörung am 27. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Kiel und die ehrenamtlichen Richter Kanopka und Grasme

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 13.11.2001 - 12 BV 10/01 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller ein Telefaxgerät zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Zurverfügungstellung eines Telefaxgerätes zur ausschließlichen Nutzung des antragstellenden Betriebsrats, dem 7 Mitglieder angehören.

Im Betrieb der Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) sind ca. 200 Arbeitnehmer beschäftigt. Ihre Muttergesellschaft ist Gesellschafterin einer Reihe weiterer P Handels GmbH & Co. Kommanditgesellschaften. Der Betrieb in A ist der Region Mitte zugeordnet, zu der weiter die Betriebe der rechtlich selbständigen Schwesterunternehmen in W, B, Br, Ba, L, V und A gehören. Für diese Unternehmen ist kein Konzernbetriebsrat gebildet.

Die Kommunikation zwischen der in V ansässigen Geschäftsleitung und dem Betriebsrat I A erfolgt über Telefax sowie durch Aushändigung der Post über die vor Ort ansässige Geschäftsleitung in I A. Bis Mitte Juli 2001 benutzte der Betriebsrat das Telefaxgerät in der Telefonzentrale des Betriebes. Eingehende Telefaxschreiben, die für den Betriebsrat bestimmt waren, wurden im Eingangsbereich der Telefonzentrale in ein Betriebsratsfach gelegt. Daneben stehen dem Betriebsrat 5 weitere Telefaxgeräte jederzeit zur Mitbenutzung zur Verfügung.

Mit Schreiben vom 23.07.2001, auf das inhaltlich Bezug genommen wird, beantragte der Betriebsrat aufgrund entsprechender Beschlusslage bei der Arbeitgeberin die Zurverfügungstellung eines eigenen Telefaxgerätes. Die Arbeitgeberin lehnte den Antrag ab.

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm ein Telefaxgerät zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 13.11.2001 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, auch nach der Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG seien Informations- und Kommunikationstechniken nur in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Selbst wenn ein Telefaxgerät heutzutage zur üblichen Büroausstattung gehöre, bestehe ein Anspruch auf ausschließliche Zurverfügungstellung eines Telefaxgerätes nur dann, wenn dieses zur Erfüllung der Betriebsratsarbeit erforderlich sei. Dies könne weder für die innerbetriebliche Kommunikation angenommen werden, weil der Betrieb auf einem einheitlichen Gelände untergebracht sei und es insoweit keiner Telefax-Kommunikation bedürfe, noch erforderten die Kontakte des Betriebsrats zu außerbetrieblichen Stellen ein eigenes Telefaxgerät. Der Betriebsrat könne jedes der 6 im Betrieb befindlichen Telefaxgeräte mitbenutzen. Dabei sei die notwendige Vertraulichkeit bei der Informationsübermittlung durch folgende Vorkehrungen sicherzustellen. Bei der Absendung von Telefaxschreiben habe der Betriebsrat die Möglichkeit, den Absendevorgang durch ein Betriebsratsmitglied mit vornehmen zu lassen. Bei eingehenden Telefaxschreiben könne er um telefonische Ankündigung der Telefaxschreiben bitten und das übermittelte Schreiben durch ein Betriebsratsmitglied abholen lassen. Sollte das Büro nicht besetzt sein, bestünde weiterhin die Möglichkeit der Eilpost. Schließlich bestünde kein begründeter Verdacht, dass an den Betriebsrat gesendete Telefaxschreiben von Arbeitgeberseite oder anderen Betriebsangehörigen unterdrückt bzw. nicht an den Betriebsrat herausgegeben worden seien. Die Behauptung des Betriebsrats, ein an ihn Mitte Juli 2001 vom Betriebsrat L zugesandtes Telefaxschreiben sei ihm nicht ausgehändigt worden, könne nur als Behauptung ins Blaue hinein gewertet werden.

Der Beschluss ist dem Betriebsrat am 21.12.2001 zugestellt worden. Mit seiner am 18.01.2002 eingelegten Beschwerde verfolgt der Betriebsrat seinen Antrag nach Maßgabe des Begründungsschriftsatzes vom 24.01.2002 weiter. Nach Auffassung des Betriebsrats stehe ihm bei der Prüfung der Erforderlichkeit von Sachmitteln ein Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung sei nur darauf zu prüfen, ob das verlangte Sachmittel der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben dienen solle und berechtigte Interessen des Arbeitgebers sowie der Belegschaft Rechnung getragen werde. Sein Antrag auf Überlassung eines Telefaxgerätes entspreche pflichtgemäßem Ermessen. In der externen Kommunikation entstehe unvertretbarer Aufwand, wenn ein Betriebsratsmitglied auf ein telefonisch angekündigtes Telefaxschreiben sowie das anschließende Protokoll warten müsse, um Vertraulichkeit der Kommunikation zu wahren. Unabhängig davon habe er - der Betriebsrat - keinen Einfluss darauf, ob und wann Außenstehende mit ihm kommunizierten. Sowohl die dem Betriebsrat betreuende Gewerkschaft als auch andere Betriebsräte innerhalb des Konzerns nutzten das Telefaxgerät als Kommunikationsmittel. Auch wenn kein Konzernbetriebsrat gebildet worden sei, finde ein Austausch mit den Betriebsräten innerhalb des eng verflochtenen Konzernverbundes statt. Weiterhin werde das Telefaxgerät auch von den im rollierenden System eingesetzten Beschäftigten genutzt, die teilweise von zu Hause aus mit dem Betriebsrat kommunizierten. Kontakt per Telefax sei auch während Einigungsstellenverfahren mit externen Beisitzern bzw. sachverständigen Beratern sowie in Rechtsstreiten erforderlich. Hier seien dringende Informationen und Korrespondenz über das Telefaxgerät sehr viel schneller abzuwickeln als über den normalen Briefweg. Der Hinweis im angefochtenen Beschluss auf "Eil-Post" sei in heutiger Zeit lebensfremd.

Der Betriebsrat beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm ein Telefaxgerät zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und begründet dieses nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 28.03.2002, in dem sie den angefochtenen Beschluss verteidigt. Der Betriebsrat überschreite seinen Beurteilungsspielraum, wenn er seinen Antrag auf Überlassung eines Telefaxgerätes zur ausschließlichen Nutzung im Kern mit "Bequemlichkeitserwägungen" begründe. Ausgehende Telefaxschreiben könnten von den vorhandenen Geräten ohne zeitliche Verzögerung im Sofortmodus versendet werden, eine entsprechende Bestätigung werde umgehend ausgedruckt. Dadurch werde Vertraulichkeit gewahrt. Bei eingehenden Telefaxschreiben habe der Betriebsrat keinen einzigen Fall vorgetragen, wann er ein derart vertrauliches Schriftstück empfangen habe, das direkt zu seinen Händen habe übermittelt werden müssen. Sofern solche Fälle vorkommen sollten, sei es dem Betriebsrat jedenfalls zuzumuten, dass ein im Betrieb anwesendes Mitglied des Betriebsrats nach vorheriger telefonischer Ankündigung an einem der wenig frequentierten Geräte auf das eingehende Dokument warte. Im Übrigen gebe es keinen Verdacht, dass dem Betriebsrat an ihn adressierte Schreiben nicht ausgehändigt würden; der "Anlassfall" für den Antrag auf eine eigenes Telefaxgerät aus dem Monat Juli 2001 habe sich nach weiterer Recherche "in Luft aufgelöst". Schließlich habe der Betriebsrat bei seiner Entscheidung die branchenweit konjunkturell schwierige Situation einbeziehen müssen, die auch von ihm Sparsamkeit verlange.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Schriftsätze des Betriebsrats vom 23.01.2002 und 15.02.2002 sowie der Arbeitgeberin vom 28.03.2002 nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Antrag war stattzugeben, weil der Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG die Überlassung eines Telefaxgerätes zur ausschließlichen Nutzung beanspruchen kann.

1.

Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat u. a. in erforderlichem Umfang sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zustellen.

Zu ersetzen sind dabei nur Kosten, die nach pflichtgemäßer Beurteilung erforderlich sind, um die Betriebsratsaufgaben durchzuführen. Nach der vom Betriebsrat zutreffend zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.05.1999 (7 ABR 36/97 - AP Nr. 65 zu § 40 BetrVG) steht dem Betriebsrat bei der Erforderlichkeitsprüfung ein Beurteilungsspielraum zu. Die Gerichte können die Entscheidung des Betriebsrats nur daraufhin kontrollieren, ob das verlangte Sachmittel der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben dienen soll und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung berechtigten Interessen des Arbeitgebers und der Belegschaft angemessen Rechnung getragen hat.

Diese Rechtsgrundsätze gelten nicht nur allgemein für Sachmittel, sondern insbesondere auch für solche der Informations- und Kommunikationstechnik. Hierzu hat das Betriebsverfassungsgesetz-Reformgesetz durch Ergänzung des Abs. 2 zu § 40 BetrVG ausdrücklich klargestellt, dass auch damit einhergehende Möglichkeiten und entsprechende Geräte zu dem Geschäftsbedarf gehören, der dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen ist. Bei einer in den der Betriebsratsarbeit ähnlichen Verwaltungsbereichen des Betriebes benutzten Informations- und Kommunikationstechnik bedarf es keiner näheren Darlegung dafür, dass diese Technik auch dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen ist (vgl. zur Novelle Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither/Engels/ Schmidt, § 40 Rn. 127 mit verschiedenen Nachweisen zum aktuellen Schrifttum). Nur soweit der Betriebsrat eine über den betrieblichen Standard hinausgehende Technik verlangt, hat er im Zweifelsfall die Erforderlichkeit näher darzulegen.

Danach kann ein Telefaxgerät, bei dem es sich um ein Sachmittel der Informations- und Kommunikationstechnik handelt, vom Betriebsrat bei entsprechendem betrieblichen Standard verlangt werden (Prinzip äquivalenter Mittel: siehe zum neuen Recht Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither /Schmidt, BetrVG § 40 Rn. 130; Löwisch/Kaiser, BetrVG § 40 Rn. 17). Demgegenüber ist er - auch nicht ausnahmsweise - auf die Möglichkeit der aufwändigeren und betrieblich unüblichen Eilpost zu verweisen. Im Wesentlichen hat das Landesarbeitsgericht Hamm (3 TaBV 2/97, LAGE BetrVG § 40 Nr. 59) aufgrund dieser Erwägungen schon am 14.05.1997 zu der alten Rechtslage entschieden, dass ein aus mehreren Mitgliedern bestehender Betriebsrat ohne Darlegung der Erforderlichkeit ein eigenes Telefaxgerät verlangen kann, wenn ihm die Mitbenutzung der Geräte des Arbeitgebers nicht zumutbar ist.

Der Betriebsrat hat allerdings auch bei einer Entscheidung nach der neuen Fassung des § 40 Abs. 2 BetrVG die Interessen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Hierbei ist wegen der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers die Möglichkeit der Mitbenutzung des Telefaxgerätes abzuwägen. Sie kommt generell nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber die Telefax-Nummern und -Daten innerhalb des Nahbereichs nicht kontrollieren kann (zutreffend Arbeitsgericht Braunschweig, 14.10.1998 - 2 BV 69/98 - NZA-RR 1999, 489). Insoweit gilt Entsprechendes wie bei der Erfassung von Telefondaten (dazu BAG, 01.08.1990 - 7 ABR 99/88, AP Nr. 20 zu Art. 56 ZA-Natotruppenstatut = DB 1991, 47). Durch eine entsprechende Geräteeinstellung muss also gewährleistet sein, dass solche Telefax-Daten an einem Gerät, das vom Betriebsrat mitbenutzt werden soll, nicht gespeichert und ausgewertet werden. Es wäre eine unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit, wenn der Arbeitgeber auch im Nahbereich ohne weiteres nachvollziehen könnte, welche Gewerkschaft, Rechtsanwälte, Arbeitnehmer usw., zu welchen Zeiten, in welchem Umfang Schriftstücke mit dem Betriebsrat austauschen.

Selbst bei entsprechender technischer Vorkehrung tritt der Gesichtspunkt der Kostenersparnis bei Mitbenutzung des Telefaxgerätes des Arbeitgebers hinter den berechtigten Geheimhaltungsbedürfnissen des Betriebsrats regelmäßig in den Hintergrund. Bei eingehenden Telefaxschreiben hat es der Empfänger nicht in der Hand zu beeinflussen, wer ihm wann Schriftstücke welchen Inhalts übermittelt. Bis der Betriebsrat das Schriftstück aber in den Händen hält, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses längere Zeit für jeden einsehbar im Betriebsratsfach der Posteingangsstelle oder einem der anderen Geräte liegt. MUSS die Telefax-Post sortiert oder der Betriebsrat von dem eingegangenen Schriftstück benachrichtigt werden, hat der Mitarbeiter in der Posteingangsstelle unweigerlich die Möglichkeit des Einblicks in das Dokument. Damit schreibt der Absender letztlich einen offenen Brief an jeden, der zu dem Gerät Zugang hat. Die mit der Novelle beabsichtigte Äquivalenz in der Kommunikation mit moderner Technik würde nicht erreicht.

Die vom Arbeitsgericht herausgestellten, die Kommunikation über ein Telefaxgerät des Arbeitgebers zur Sicherstellung der Vertraulichkeit flankierenden Wege tragen diesen Bedenken nicht Rechnung. Zunächst erfasst die vorherige telefonische Ankündigung nicht die Möglichkeit eines unangekündigten Telefaxschreibens. Wird ein Dokument hingegen telefonisch angekündigt, das bereits der Absender als vertraulich einstuft, müsste ein Betriebsratsmitglied (möglicherweise aus einem Verkaufsgespräch heraus) ein Telefongespräch annehmen, von dort aus ungeachtet der Dringlichkeit seiner aktuellen Arbeitsaufgabe möglicherweise sofort zu dem anzuwählenden Telefaxgerät eilen und den Ausdruck des gesamten Dokuments einschließlich des Sendeberichts abwarten, um die gebotene Geheimhaltung sicherzustellen. Dass dies bei größeren Betrieben weder zumutbar noch im wohlverstandenen Sinne des Unternehmens betriebswirtschaftlich sinnvoll sein kann und auch nicht dem dargestellten Anspruch der gesetzlichen Neufassung genügt, liegt auf der Hand. Zudem sind Verzögerungen zu berücksichtigen, die üblicherweise entweder beim Absenden des Dokuments oder beim Empfang eintreten können, weil das Gerät vor dem angekündigten Schriftstück zunächst andere Dokumente ausdruckt, derweil das Betriebsratsmitglied wartet.

Bei betriebsüblicher Telefax-Kommunikation kann dem Geheimhaltungsschutz des Betriebsrats folglich in praktikabler und effizienter Weise in aller Regel nur durch ein Gerät Rechnung getragen werden, zu dem weder der Arbeitgeber noch Dritte im Betrieb Zugang haben.

2.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass der Betriebsrat aufgrund eines entsprechenden Beschlusses die Überlassung eines Telefaxgerätes zur ausschließlichen Nutzung beansprucht. Ein solches Kommunikationsmittel ist für die Arbeit des antragstellenden Betriebsrats erforderlich.

Zunächst ist festzustellen, dass in dem Betrieb der Arbeitgeberin, deren Geschäftsleitung teilweise in V sitzt und von dort aus u. a. mit dem Betriebsrat vor Ort korrespondiert, ein Telefaxgerät zum betrieblichen Standard zählt. Hat der Betriebsrat danach grundsätzlich schon aus Gründen der Äquivalenz der Sachmittel einen Anspruch auf ein eigenes Telefaxgerät, so ist dies unter Beachtung der besonderen Umstände erst recht der Fall.

Gerichtsbekannt setzen sich die Parteien seit langer Zeit in zahlreichen Rechts- und Regelungsfragen vor Gericht bzw. in betrieblichen Einigungsstellen auseinander. In diesem Zusammenhang unterhält der Betriebsrat eine Reihe von Außenkontakten, beispielsweise zu der ihn betreuenden Gewerkschaft sowie zu den Rechtsanwälten, die sie u. a. auch im vorliegenden Verfahren vertreten und die als Beisitzer bzw. als Verfahrensbevollmächtigte in Einigungsstellen häufig beteiligt waren. Es ist nicht unüblich, dass kurz vor Verhandlungsterminen eine Kommunikation erforderlich ist, zwischen den Beisitzern ebenso wie im Verhältnis zu dem Vorsitzenden der Einigungsstelle oder auch der Betriebsparteien untereinander. Entsprechendes gilt für gerichtliche Verfahren, die eine kurzfristige Stellungnahme zu schriftsätzlichem Vortrag erfordern können. Die aus diesen Anlässen praktizierte Telefax-Kommunikation, über die sich Beispiele in den Akten befinden, können Vorschläge zu Strategien und Bewertungen von Rechtsauffassungen und Sachverhalten betreffen, die weder zur Kenntnis der Betriebsöffentlichkeit noch für einzelne Beschäftigte oder die Arbeitgeberseite bestimmt sind. Im Gegenteil sind derartige Rechtsauffassungen und Informationen gerade in einem solchen Stadium besonders vertraulich zu halten.

Ferner steht der Betriebsrat in Verbindung mit Betriebsräten von Schwestergesellschaften, die zu dem gesellschaftsrechtlich eng verflochtenen und in der Geschäftsführung teilweise identisch besetzten P-Unternehmensgruppe. Bei einer solchen Struktur kann es die Arbeit des örtlichen Betriebsrats auch ohne Bildung eines Konzernbetriebsrats erfordern, dass die Betriebsräte einander über Entwicklungen gegenseitig informieren, die für den vertretenen Betrieb von Bedeutung sind.

Dass der Betriebsrat seine Aufgaben in der Vergangenheit ohne ein eigenes Telefaxgerät erfüllt hat, steht dem nunmehr geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Es steht außer Frage, dass ein zur ausschließlichen Nutzung bereitgestelltes Telefaxgerät zu einer effektiveren Gestaltung der Betriebsratsarbeit beitragen kann. Dass es auf die Häufigkeit der Nutzung in der Vergangenheit nicht entscheidend ankommen kann, ergibt sich schon daraus, dass bisher Geheimhaltung nicht gewahrt worden ist.

Hat der Betriebsrat aufgrund seiner allgemeinen Aktivitäten und dem Prinzip der Äquivalenz der Kommunikationsmittel bereits Anspruch auf Überlassung eines Telefaxgerätes zur ausschließlichen Nutzung, kommt es weiterhin nicht darauf an, ob er konkreten Grund zur Annahme hatte, die Arbeitgeberin habe ein an ihn gerichtetes Schreiben des Betriebsrats einer Schwestergesellschaft der P -Unternehmensgruppe nicht weitergeleitet.

Schließlich brauchte das Beschwerdegericht sich nicht mit der Frage auseinander setzen, ob die erforderliche Vertraulichkeit der Telefax-Daten bei Mitbenutzung des Gerätes des Arbeitgebers gewahrt ist. Das von der Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren vorgelegte Journal über die Telefax-Kommunikation am 13.07.2002 spricht jedenfalls dagegen. Wäre die Dokumentation vollständig, wie die Arbeitgeberin vorträgt, dann wäre zwar nachgewiesen, dass an diesem Tag kein Telefaxschreiben des bei der Schwestergesellschaft in L gebildeten Betriebsrats übermittelt worden ist. Es stünde aber zugleich fest, dass auch die an den antragstellenden Betriebsrat gerichteten Schreiben wie die gesamte eingehende Korrespondenz vollständig dokumentiert ist. Die Arbeitgeberin könnte sich über Kontakte der Betriebsräte in der Unternehmensgruppe zumindest anhand der Telefax-Daten ein Bild machen. Das ist unzulässig.

III.

Es besteht kein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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