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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 21.05.2007
Aktenzeichen: 6 Sa 1449/05
Rechtsgebiete: TV Sonderzahlungen Nds. Metallindustrie


Vorschriften:

TV Sonderzahlungen Nds. Metallindustrie § 2
TV Sonderzahlungen Nds. Metallindustrie § 3
1. § 2 der MAN - Konzernbetriebsvereinbarung vom 19.10.1994/ 23.1. 1995 fingiert unmittelbar aufeinanderfolgende Arbeitsverhältnisse mit Konzernunternehmen trotz Unterbrechung von maximal 9 Monaten erst dann, wenn das letzte Konzernarbeitsverhältnis mindestens 6 Monate bestanden hat.

2. Beschäftigungszeiten in der Transfergesellschaft auf Grundlage des Interessenausgleichs vom 30. 4. 2003 sind nicht als Beschäftigungszeit bei dem MAN- Unternehmen zu qualifizieren, in das der Arbeitnehmer zurückkehrt.


LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 Sa 1449/05

In dem Rechtsstreit

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2007 durch

die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Klausmeyer, den ehrenamtlichen Richter Herrn Janssen, die ehrenamtliche Richterin Frau Gräser für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 20.07.2005 - 2 Ca 116/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der tarifvertraglichen Sonderzuwendung für das Jahr 2004.

Der am 10.05.1965 geborene Kläger war seit 1991 im M. Konzern am Standort A-Stadt zuletzt bis zum 31.12.2003 bei der N. Bus GmbH tätig.

Auf den 19.10.1994/23.01.1995 datiert eine Konzernbetriebsvereinbarung zwischen der M.-Aktiengesellschaft und dem Konzernbetriebsrat des M.-Konzerns zur Harmonisierung der Dienstzeitberechnung, wegen deren Inhalt auf Bl. 6 bis 11 d. A. verwiesen wird.

Mit Datum vom 30.04.2003 vereinbarte die N. Bus GmbH sowie die C., Werk A-Stadt mit dem Betriebsrat der C., Werk A-Stadt einen Interessenausgleich zur Umsetzung des Konzeptes "Eckpunkte zur strukturellen Veränderung in A-Stadt". In § 8 dieses Interessenausgleiches ist vereinbart, dass ab dem 01.10.2003 bei der A. GmbH eine Transfergesellschaft eingerichtet wird und ab diesem Zeitpunkt für die Beschäftigten der N. Bus GmbH eine dortige Beschäftigungsmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen besteht. Gemäß Ziffer 3 der Protokollnotiz zum Interessenausgleich vom 30.04.2003 ist den Beschäftigten, die ihr Arbeitsverhältnis mit der N. Bus GmbH beendet haben, eine Einstellung bei der C. zu eröffnen, sofern sie nach zwei Jahren kein festes Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber begonnen haben (vgl. Bl. 151 d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Interessenausgleichs nebst Anlagen wird auf Bl. 147 - 163 d. A. Bezug genommen.

Unter dem 26.11.2003 vereinbarte der Kläger mit der N. Bus GmbH und der A. GmbH im Rahmen eines dreiseitigen Vertrages zum einen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma N. Bus GmbH zum 31.12.2003. Zum anderen wurde festgehalten, dass der Kläger ab dem 01.01.2004 ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der A. GmbH beginnt. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses dreiseitigen Vertrages wird auf Bl. 140 bis 143 d. A. verwiesen. Bei der Firma A. GmbH handelt es sich um eine rechtlich selbständige Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft, die nicht zum M.-Konzern gehört. In der Zeit vom 01.01. bis 30.09.2004 war der Kläger dort tätig.

Am 01.10.2004 hat er die Beschäftigung bei der Beklagten, die Mitglied im M.-Konzern ist, als Lagerist zu einem Monatsbruttoeinkommen in Höhe von 1.948,12 € aufgenommen. Grundlage bildet der schriftliche Arbeitsvertrag vom 30.09.2004 (vgl. Bl. 12 und 13 d. A.). Des weiteren finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge der N. Metallindustrie kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit Anwendung.

Im Jahr 2004 zahlte die Beklagte an den Kläger auf Grundlage des Tarifvertrages über Sonderzahlungen für die Beschäftigten in der N. Metallindustrie vom 05.12.1996 (TV-Sonderzahlungen) 3/12 ( = 267,87 € brutto) der Jahressonderzahlung in Höhe von 1.071,48 € brutto ( = 12/12, 55 % des Monatslohns). Auszahlungstag für die tarifliche Sonderzahlung ist der 30.11. eines jeden Jahres.

Diese anteilige Auszahlung der Sonderzuwendung für das Jahr 2004 nahm die Beklagte bei weiteren vierzig Arbeitnehmern vor, die ebenso wie der Kläger im Laufe des Jahres 2004 nach einer Vorbeschäftigung bei der Firma N. Bus GmbH auf Grundlage des Interessenausgleichs vom 30.04.2003 aus der A. GmbH heraus ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten begründet haben. Das vorliegende Verfahren wurde von den Parteien als Musterprozess vereinbart.

Mit der am 05.04.2005 beim Arbeitsgericht Braunschweig eingegangenen Klage hat der Kläger die volle Auszahlung der tarifvertraglichen Sonderzuwendung für das Jahr 2004 und somit die Zahlung von weiteren 803,61 € brutto (1.071,48 € brutto volle Sonderzuwendung abzüglich gezahlter 267,87 € brutto) von der Beklagten begehrt. Er hat die Ansicht vertreten, aus der Konzernbetriebsvereinbarung 1994/1995 ergebe sich, dass der Kläger so zu behandeln seien, als habe es keine Unterbrechung der Beschäftigungszeit während seiner Tätigkeit bei der A. GmbH gegeben. Deshalb müsse auch die tarifliche Sonderzahlung unter Berücksichtigung des vollen Jahres 2004 und nicht erst ab dem Wiedereintritt bei der Beklagten nur anteilig geleistet werden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 803,61 € brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 08.04.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, nur zur anteiligen Zahlung der Sonderleistung gemäß § 3 Ziffer 2 TV Sonderzahlungen verpflichtet zu sein. Zwischen den Parteien habe in der Zeit vom 01.01.2004 bis 30.09.2004 unstreitig kein Arbeitsverhältnis bestanden. Für die Monate, in denen das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes bzw. kraft Vereinbarung geruht habe, könne gemäß § 3 Abs. 2 TV Sonderzahlungen nur eine anteilige Leistung der Sonderzahlung beansprucht werden. Aus der Konzernbetriebsvereinbarung lasse sich kein weitergehender Anspruch herleiten.

Mit Urteil vom 20.07.2005 hat das Arbeitsgericht Braunschweig die Klage abgewiesen und seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, dass der Kläger im Jahre 2004 die nach § 2 des TV Sonderzahlungen geforderte sechsmonatige ununterbrochene Betriebszugehörigkeit nicht erfüllt habe. Vielmehr sei er erst zum 01.10.2004 bei der Beklagten eingetreten. Die Mindestbetriebszugehörigkeit gelte auch über § 2 der Konzernbetriebsvereinbarung nicht als gegeben. In beiden Alternativen setze § 2 der Konzernbetriebsvereinbarung voraus, dass das zuletzt abgeschlossene Arbeitsverhältnis sechs Monate bestanden habe. Erst dann würden die früheren Beschäftigungszeiten angerechnet. Diese neuerliche Wartezeit von sechs Monaten habe der Kläger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Sonderzahlung nicht absolviert gehabt.

Gegen das ihm am 02.08.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 23.08.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Fristverlängerung bis zum 02.11.2005 - mit am 26.10.2005 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Er ist der Ansicht, dass die Konzernbetriebsvereinbarung vom 19.10.1994/23.01.1995, der Einstellungsvertrag des Klägers vom 30.09.2004, der TV Sonderzahlungen und die gesamten arbeitsrechtlichen Vorabauseinandersetzungen in engem Zusammenhang zu sehen seien. Die Beklagte habe die neunmonatige Beschäftigung des Klägers bei der A. GmbH zu Unrecht nicht berücksichtigt. Das von der Beklagten gewählte Modell einer Tätigkeit des Klägers bei der Firma A. GmbH habe von Anfang an lediglich dem "Parken" einer gewissen Anzahl von Arbeitnehmern gedient in der sicheren Kenntnis, dass diese Arbeitnehmer, falls sie keine neuen Arbeitsstellen finden würden, wieder in den Konzern zurückkehren würden. § 2 des TV Sonderzahlungen sei im Zusammenhang mit der Konzernvereinbarung insbesondere mit deren § 2 Ziffer 1 zu sehen. Darin werde ausdrücklich geregelt, dass bei Mitarbeitern, bei denen zwischen den Arbeitsverhältnissen mit Betrieben eines oder mehrerer Unternehmen des Konzerns jeweils ein Zeitraum von nicht mehr als neun Monaten liege, diese Arbeitsverhältnisse ohne die Dauer der Unterbrechung als unmittelbar aufeinanderfolgende Zeitabschnitte des letzten Arbeitsverhältnisses behandelt würden. Es sei also in diesen Fällen so zu tun, als habe es keine Unterbrechung gegeben. Der Argumentation des Arbeitsgerichtes, dass das nur gelte, wenn das letzte Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden habe, könne sich der Kläger nicht anschließen. Vielmehr sei darauf hinzuweisen, dass Ziel der Transfergesellschaft A. GmbH gewesen sei, den ausgeschiedenen Beschäftigten eine Wiedereinstellung bei der Beklagten zu eröffnen, sofern diese bis zu Beginn des Jahres 2006 kein festes anderweitiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hätten. Ob es sich in diesem Fall um eine echte Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft im Rahmen von Sozialplanmaßnahmen gehandelt habe, sei deshalb fraglich. Hieraus folge in jedem Fall, dass die Betriebszugehörigkeit des Klägers bei der Firma A. GmbH als Beschäftigung bei der Beklagten zu werten sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 20.07.2005 - 2 Ca 116/05 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 803,61 € brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass das Arbeitsgericht zu Recht die Mindestbetriebszugehörigkeit gemäß § 2 TV Sonderzahlungen als nicht erfüllt angesehen habe. Daran ändere auch § 2 der Konzernbetriebsvereinbarung nichts. Diese Vorschrift könne erst dann zu Gunsten des Klägers eingreifen, wenn das letzte Arbeitsverhältnis bei der Beklagten länger als sechs Monate bestanden habe. Das sei jedoch am Auszahlungstag der Sonderzuwendung, dem 30.11.2004 nicht der Fall gewesen. Nicht nachvollziehbar sei, warum die Beklagte die Beschäftigungszeit des Klägers bei der Firma A. GmbH mitberücksichtigen müsse. Der Kläger sei bei der N. Bus GmbH nach dem dreiseitigem Vertrag zum 31.12.2003 ausgeschieden und dann vom 01.01.2004 bis 30.09.2004 bei der rechtlich selbstständigen Transfergesellschaft, die nicht zum M.-Konzern gehöre, beschäftigt gewesen. Gegenstand des befristeten Arbeitvertrags des Klägers mit der A. GmbH sei die Qualifizierung zur Förderung der Vermittlungschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie die Erfüllung von Dienstleistungen im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen an andere Arbeitgeber gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, soweit diese Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und auf die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen wechselseitigen Erklärungen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

1.

Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO.

2.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren 803,61 € brutto bzw. die volle Sonderzuwendung für das Jahr 2004 auf Grundlage des TV Sonderzahlungen.

a.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Vorschriften der Tarifverträge für die N. Metallindustrie in der jeweiligen Fassung kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit Anwendung. Gemäß § 2 TV Sonderzahlungen haben Beschäftigte, die am Auszahlungstage in einem Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehören, je Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen. Nach § 3 Abs. 1 TV Sonderzahlungen beträgt die Sonderzahlung nach einer am Auszahlungstag bestehenden Betriebszugehörigkeit von 36 Monaten 55 % eines Monatsentgeltes. Auszahlungstag für die Sonderzuwendung ist im Betrieb der Beklagten der 30.11. eines jeden Kalenderjahres.

b.

Der Kläger erfüllte am Auszahlungstag der Sonderzuwendung für das Jahr 2004 nicht die tarifvertraglich geforderte, ununterbrochene sechsmonatige Betriebszugehörigkeit.

Am 30.11.2004 bestand das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten und dem Kläger erst seit zwei Monaten nämlich seit dem 01.10.2004.

Weder die Vorbeschäftigungszeit bei der Firma N. Bus GmbH noch die Zeit des Arbeitsverhältnisses mit der A. GmbH führen dazu, dass die Beschäftigung des Klägers im Betrieb der Beklagten als ununterbrochen seit 6 Monaten im Sinne der tariflichen Regelung qualifiziert werden kann.

a.a

Zum einen handelt es sich sowohl bei der Firma N. Bus GmbH als auch bei der Firma A. GmbH im Verhältnis zur Beklagten um rechtlich selbständige Gesellschaften. Der Kläger hat mit jeder dieser Gesellschaften eigene Arbeitsverträge abgeschlossen. Bevor er die befristete Beschäftigung bei der Firma A. GmbH begonnen hat, war das Arbeitsverhältnis zur N. Bus GmbH auf Grundlage des dreiseitigen Vertrages vom 26.11.2003 zum 31.12.2003 ausdrücklich beendet worden. Des Weiteren ist der Kläger nach Ziffer 3 dieses Vertrages darüber aufgeklärt worden, dass eine Übernahme in die A. GmbH nur in Frage kommt, wenn gleichzeitig das Beschäftigungsverhältnis mit der Firma N. Bus GmbH endet. Die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Firma N. Bus GmbH zum 31.12.2003 kann mithin nicht in Frage gestellt werden. Ebenso ist festzuhalten, dass die Einstellung des Klägers bei der Beklagten mit Wirkung zum 01.10.2004 wiederum auf rechtlich selbständiger Grundlage - nämlich dem Einstellungsvertrag vom 30.09.2004 - basiert. Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers zur A. GmbH war zuvor beendet worden. Vor diesem Hintergrund liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der A. GmbH als ein solches mit der Beklagten und/oder der N. Bus GmbH zu qualifizieren ist. Arbeitsvertragsparteien waren während des Zeitraumes vom 01.01.2004 bis 30.09.2004 ausschließlich der Kläger als Arbeitnehmer und die A. GmbH als Arbeitgeberin. Letztere hatte sämtliche Arbeitgeberpflichten zu erfüllen, insbesondere stand allein ihr das arbeitsvertragliche Direktionsrecht zu. Der Kläger hatte der Firma A. GmbH gegenüber seine Arbeitsleistung zu erbringen und seine arbeitsvertraglichen Nebenverpflichtungen zu erfüllen, zum Beispiel Nachweisverpflichtung im Krankheitsfalle, Anzeige von Nebentätigkeiten und Abstimmung der zeitlichen Lage der Urlaubsnahme. Es mag sein, dass der Kläger seine Beschäftigungszeit bei der A. GmbH von Anfang an lediglich als "parken" empfunden hat, in der sicheren Kenntnis, dass er, sofern er keine neue Arbeitsstelle finden würde, zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder in den M.-Konzern zurückkehren kann. Das subjektive Empfinden des Klägers ändert aber nichts an der rechtlichen Selbstständigkeit der von ihm eingegangenen Beschäftigungsverhältnisse einerseits mit der N. Bus GmbH andererseits mit der A. GmbH und letztlich mit der Beklagten.

b.b

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschäftigungszeit des Klägers bei der Firma A. GmbH als Ruhenszeitraum entweder im Hinblick auf die Beschäftigung bei der Firma N. Bus GmbH oder bei der Beklagten bzw. insgesamt zum M-Konzern zu qualifizieren ist. Es lag weder ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses noch eine vergleichbare Fallgestaltung vor. Das hätte zur Voraussetzung gehabt - wie das Bundesarbeitsgericht in anderem Zusammenhang bereits entschieden hat -, dass beiderseitige vertragliche Verpflichtungen zur Wiederbegründung des Arbeitsverhältnisses bestanden (vgl. nur BAG, Urteil vom 25.04.2006 - 3 AZR 78/05 - in NZA 2007, 408; BAG, Urteil vom 21.01.2003 - 3 AZR 121/02 - AP Nr. 1 zu § 1 b BetrVG). Vorliegend fehlt es an dieser beiderseitigen vertraglichen Verpflichtung. Der Kläger war nicht dazu verpflichtet, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma N. Bus GmbH ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten oder einer sonstigen Konzerngesellschaft aufzunehmen. Diese Verpflichtung bestand auf Grundlage des Interessenausgleichs vom 30.04.2003 sowie der Vereinbarung über die Einrichtung einer Transfergesellschaft gemäß § 8 dieses Interessenausgleichs (Anlage d) und Ziffer 2 der Zusatzvereinbarung zum dreiseitigen Vertrag vom 26.11.2003 (vgl. Bl. 144 d. A.) nur für die Beklagte, nicht jedoch für den Kläger. Dieser konnte frei entscheiden, ob er in den M.-Konzern zurückkehrt oder nicht. Ohnehin würde sich als Rechtsfolge der Feststellung eines ruhenden Arbeitsverhältnisses nach § 3 Abs. 2 TV Sonderzahlungen lediglich ein anteiliger Anspruch des Klägers auf die Sonderzuwendung ergeben. Diesen Anspruch hat die Beklagtenseite jedoch bereits erfüllt.

c.c

Auch über die Konzernbetriebsvereinbarung vom 19.10.1994/23.01.1995 kann zu Gunsten des Klägers nicht von einer sechsmonatigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten zum Zeitpunkt des Auszahlungstages der Sponderzahlung am 30.11.2004 ausgegangen werden.

Nach § 2 Nr. 1 der Konzernbetriebsvereinbarung werden dann, wenn zwischen den Arbeitverhältnissen eines Mitarbeiters mit Betrieben eines oder mehrerer Unternehmen des M.-Konzerns jeweils ein Zeitraum von nicht mehr als neun Monaten liegt, diese Arbeitsverhältnisse ohne die Dauer der Unterbrechung wie unmittelbar aufeinanderfolgende Zeitabschnitte des letzten Arbeitsverhältnisses behandelt, sobald dieses mindestens sechs Monate bestanden hat. Konzernbetriebsvereinbarungen sind Betriebsvereinbarungen und als solche richtet sich ihre Auslegung wegen der normativen Wirkungen nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Norm heranzuziehen (vgl. nur BAG, Urteil vom 29.01.2003 - 1 AZR 227/01 - n.v. s. daher Juris). Die Regelung in § 2 Ziffer 1 der Konzernbetriebsvereinbarung ist sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass dann, wenn das letzte Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat und die Unterbrechung zum vorherigen Arbeitsverhältnis mit einem oder mehreren Unternehmen des M.-Konzerns nicht länger als neun Monate unterbrochen war, die beiden Arbeitsverhältnisse ohne die Dauer der Unterbrechung wie unmittelbar aufeinanderfolgende Zeitabschnitte des letzten Arbeitsverhältnisses zu behandeln sind. Insoweit ist dem Kläger zuzugeben, dass nach dieser Regelung die Unterbrechung quasi hinweggedacht wird und das vor und das nach der Unterbrechung liegende Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen des M.-Konzerns wie tatsächlich unmittelbar aufeinanderfolgende Zeitabschnitte des letzten Arbeitsverhältnisses betrachtet werden. Auf diesem Wege könnte der Kläger in der Tat die in § 2 TV Sonderzahlungen geforderte sechsmonatige ununterbrochene Betriebszugehörigkeit mit der Beklagten als letzter Arbeitgeberin erreichen. Diese Fiktion tritt aber nach der ausdrücklichen Regelung in § 2 Ziffer 1 der Konzernbetriebsvereinbarung erst dann ein, wenn das letzte Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat. Der letzte Halbsatz der Ziffer 1 des § 2 bezieht sich grammatikalisch und vom Wortlaut her eindeutig auf das letzte Arbeitsverhältnis. Nach dem Sinn und Zweck der Konzernbetriebsvereinbarung ist zudem ohne Weiteres nachvollziehbar, dass diese Fiktion erst und nur dann eingreifen soll, wenn der betreffende Arbeitnehmer im Rahmen des letzten Arbeitsverhältnisses eine neuerliche Wartezeit von sechs Monaten absolviert hat und so unter anderem den qualifizierten Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz erlangt hat. Eben diese Konstellation war bei dem Kläger am 30.11.2004 noch nicht gegeben. Unstreitig bestand sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu diesem Zeitpunkt erst seit zwei Monaten. Auf § 2 Ziffer 1 der Konzernbetriebsvereinbarung vom 19.10.1994/23.01.1995 kann der Kläger sich mithin nicht berufen.

Gleiches gilt im Hinblick auf § 2 Ziffer 2 der Konzernbetriebsvereinbarung. Auch die darin festgelegten Fiktionen greifen erst dann ein, wenn das letzte Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat. Insoweit haben die gleichen Auslegungsgrundsätze und -ergebnisse zu gelten wie oben ausgeführt. Gerade diese Voraussetzung erfüllte der Kläger am Auszahlungstag, dem 30.11.2004 jedoch nicht.

§ 3 der Konzernbetriebsvereinbarung vermag das klägerische Begehren von vorneherein nicht zu stützen, weil sich diese Vorschrift ausschließlich mit der Dienstzeitberechnung bei unterbrochenen Arbeitsverhältnisse beschäftigt, d.h. unter welchen Voraussetzungen die Dauer eines vorhergehenden Arbeitsverhältnisses mit einem nachfolgenden zusammen gerechnet werden kann. Die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ist vorliegend jedoch nicht problematisch zwischen den Parteien. Auch die Beklagtenseite hat den vollen Anspruch des Klägers nach § 3 TV Sonderzahlungen auf der höchstmöglichen Basis von fünfundfünfzig Prozent des Monatsentgeltes berechnet.

d.d

Letztendlich kann auch in einer Gesamtschau den arbeitsvertraglichen Regelungen des Klägers mit der N. Bus GmbH, der A. GmbH sowie der Beklagten keine ununterbrochene sechsmonatige Betriebszugehörigkeit des Klägers bei der Beklagten am Auszahlungstag 30.11.2004 entnommen werden. Insoweit ist zu wiederholen, dass es sich um jeweils rechtlich selbstständige Arbeitsverhältnisse mit rechtlich selbstständigen Unternehmen gehandelt hat bzw. handelt. Allein die Firma N. Bus GmbH und die Beklagte befinden sich im gemeinsamen Konzernverbund. Dieser Aspekt führt nach der Konzernbetriebsvereinbarung nicht zu der Anerkennung einer sechsmonatigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit per 30.11.2004. Weder dem dreiseitigen Vertrag vom 26.11.2003 und den dazu ergangenen Zusatzvereinbarungen noch dem Einstellungsvertrag des Klägers mit der Beklagten vom 30.09.2004 ist zu entnehmen, dass die Beschäftigungszeit des Klägers bei der Firma A. GmbH auch der Beklagten zuzuordnen ist. Ebensowenig finden sich in den kollektiven Regelungen im Interessenausgleich vom 30.04.2003 einschließlich der diesen ergänzenden Vereinbarungen hierfür irgendwelche Anhaltspunkte.

e.e

Insgesamt ist mithin festzustellen, dass der Kläger am Auszahlungstag der tarflichen Sonderzahlung, dem 30.11.2004, die sechsmonatige ununterbrochene Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 2 TV Sonderzahlungen nicht erfüllt hat. Auf den Tarifvertrag kann er seinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht stützen. Sonstige Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich bzw. vom Kläger nicht vorgetragen worden. Insgesamt war daher die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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