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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 09.07.2007
Aktenzeichen: 6 Sa 1677/05 E
Rechtsgebiete: BAT


Vorschriften:

BAT § 22
BAT § 23
BAT § 24
Werden einer Arbeitnehmerin für die Dauer ihrer mehrfach befristeten Arbeitszeitreduzierungen Teilbereiche ihrer zuvor 100 - prozentigen Arbeitszeit und der Rest einer Vertretungskraft übertragen, ergibt sich aus den Gesamtumständen für die Arbeitnehmerin mit hinreichender Deutlichkeit , dass der konkrete Aufgabenzuschnitt während der Arbeitszeitreduzierung nicht auf Dauer, sondern nur vorübergehend übertragen wird. Ein Bewährungsaufstieg ist während der Dauer der befristeten Arbeitszeitreduzierung dann nicht möglich.
LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 Sa 1677/05 E

In dem Rechtsstreit

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2007 durch

die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Klausmeyer, den ehrenamtlichen Richter Herrn Wolf, den ehrenamtlichen Richter Herrn Hess für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 13.07.2005 - 2 Ca 56/05 E - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung der Klägerin und dabei insbesondere über die Frage, ob ihr Tätigkeiten auf Dauer oder nur vorübergehend übertragen worden sind.

Die am 21.04.1963 geborene, verheiratete Klägerin ist auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.05.1990 seit dem 15.05.1990 bei der Beklagten als Diplom-Sozialarbeiterin tätig.

Auf die Rechtsbeziehung der Parteien finden der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Mit Schreiben vom 07.03.1993 (vgl. Bl. 8 d. A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr ab dem 01.03.1996 die höherwertigen Arbeitsaufgaben der Planstelle 53-A4 nicht nur vorübergehend übertragen worden seien mit der Konsequenz, dass sie ab diesem Zeitpunkt anstelle der bisher gezahlten Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT erhalte.

Nach der Stellenbeschreibung vom 13.10.1995 beinhaltet diese Planstelle im Wesentlichen folgende Tätigkeiten:

lfd Nr.1:

Leitung und fachliche Koordination des Sachgebietes (Behindertenhilfe, Schwangerenkonfliktberatung, Drogenberatung, Aids-Beratung, Sozialpsychiatrischer Dienst, Betreuungsstelle), Zeitanteil 25 %,

lfd Nr. 2:

Aufbau und fachliche Betreuung ehrenamtlicher Betreuungsvereine sowie Gewinnung, Schulung und Betreuung ehrenamtlicher Mitarbeiter, Zeitanteil 10 %,

lfd Nr. 3:

Entwicklung und Umsetzung von Standardsenkungen im Sachgebiet, Zeitanteil 5 %,

lfd Nr. 4:

Sozialpsychiatrischer Dienst

lfd Nr. 4.1:

Einzelfallbetreuung (Prävention, Krisenintervention, Beratung, begleitende und nachgehende Fürsorge) nach Bezirk, Zeitanteil 51 %,

lfd Nr. 4.2:

Ordnungsbehördliche Maßnahmen nach dem Nds. PsychKG, Zeitanteil 9 %.

Seit Januar 1999 ist die Arbeitszeit der Klägerin auf ihre befristeten Anträge hin aus familiären Gründen auf 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit reduziert. Die erste Arbeitszeitreduzierung erfolgte für den Zeitraum von 2 Jahren. Entsprechend des Vermerkes vom 04.01.1999 wurde der Zuschnitt der von der Klägerin im Rahmen der reduzierten Arbeitszeit zu erbringenden Tätigkeiten im Vergleich zu ihren bisherigen Aufgaben dergestalt verändert, dass die Tätigkeiten gemäß lfd Nr. 1 bis 3 und 4.2 der Stellenbeschreibung aus dem Oktober 1995 weiterhin von der Klägerin wahrgenommen und die IV b BAT-wertigen Tätigkeiten gemäß lfd Nr. 4.1 der Stellenbeschreibung geschlossen einer Vertretungskraft übertragen werden sollten. In diesem Vermerk, den die Klägerin auch persönlich erhalten hat, wird zudem ausgeführt, dass der neue Aufgabenzuschnitt zu einem Fallgruppenwechsel (Fallgruppe 15) führe, aus dem hypothetisch nach 4 Jahren der Aufstieg in Vergütungsgruppe III BAT erfolgen könne und deshalb über die Verlängerung der Beurlaubung zu gegebener Zeit neu zu entscheiden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vermerkes wird auf Bl. 10 d. A. Bezug genommen.

In der Folgezeit wurde die Arbeitszeit der Klägerin weiterhin auf Grund ihrer jeweils befristeten Anträge reduziert und zwar zuletzt bis zum Januar 2009.

Am 06.01.2003 teilte die Beklagte (vgl. Bl. 11 d. A.) der Klägerin mit, dass sie am 24.01.2003 die 4-jährige Bewährungszeit für einen Aufstieg in Vergütungsgruppe III BAT erfülle und dementsprechend ab dem 25.01.2003 die darin vorgesehene Vergütung erhalten werde. Handschriftlich ist auf diesem Schreiben dessen Rücknahme vermerkt worden.

Mit Schreiben vom 15.01.2003 (vgl. Bl. 12. d. A.) erklärte die Beklagte der Klägerin dann, dass die Ausführungen im Schreiben vom 06.01.2003 zum Bewährungsaufstieg irrtümlich erfolgt seien und der Klägerin gemäß § 24 BAT ab dem 25.01.2003 eine jederzeit widerrufliche persönliche Zulage gezahlt werde in Höhe des Unterschiedbetrages zwischen Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT und III BAT. Dem entsprach die Beklagte bis zum 30.09.2004.

Auf den 27.05.2003 datiert eine sogenannte vorläufige Stellenbeschreibung für den Arbeitsbereich der Klägerin, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 18 d. A. Bezug genommen wird.

Mit Schreiben vom 28.08.2005 (vgl. Bl. 13 d. A.) widerrief die Beklagte die persönliche Zulage mit Wirkung ab dem 01.10.2004 mit der Begründung, dass im Rahmen eines Kooperationsvertrages mit dem Landkreis Wolfenbüttel eine Fachärztin für Psychiatrie, die zu 50 % ihrer regelmäßigen Arbeitszeit für die Beklagte tätig sei, die zuvor von der Klägerin innegehabte Leitung des Sachgebietes Sozialer Gesundheitsdienst übernehmen werde.

Auf den 21.10.2004 datiert eine neuerliche Stellenbeschreibung für die Klägerin, wegen deren Inhalt auf Bl. 15 d. A. verwiesen wird.

Mit am 22.05.2005 beim Arbeitsgericht Braunschweig eingegangener Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT ab dem 29.09.2004 in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass ihr die Arbeitsaufgaben während der Dauer ihrer befristeten Arbeitszeitreduzierung nicht lediglich vorübergehend übertragen worden seien. Vielmehr nehme die Klägerin in diesem Zeitumfang einen Teil der ihr auf Dauer übertragenen Aufgaben wahr, was sich eindeutig aus dem Vermerk vom 04.01.1999 ergebe.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 29.09.2004 Vergütung aus der Vergütungsgruppe III BAT zu zahlen und den monatlichen Differenzbetrag ab jeweiliger Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Klägerin die geänderten Aufgaben nur für die Dauer ihrer jeweiligen Arbeitszeitreduzierungen vorübergehend übertragen worden seien. Eine dauerhafte Teilung ihrer Stelle und damit eine dauerhafte Aufgabenübertragung habe die Klägerin nicht gewollt. Mit der von der Klägerin selbst gewünschten befristeten Arbeitszeitreduzierung liege ein sachlicher Grund für die jeweils vorübergehende Aufgabenübertragung vor. Die der Klägerin ab 25.01.2003 gezahlte Zulage sei als übertariflich zu qualifizieren, da Zeiten nur vorübergehender Tätigkeit nicht als Bewährungszeit anerkannt werden könnten.

Mit am 13.07.2005 verkündetem Urteil hat das Arbeitsgericht Braunschweig die Klage abgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass der Klägerin von Januar 1999 bis Januar 2001 zunächst vorübergehend und dann ab Januar 2001 auf Dauer die Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 BAT übertragen worden seien. Die vierjährige Bewährungszeit für einen Aufstieg in Vergütungsgruppe III BAT sei im Januar 2005 abgelaufen. Zuvor habe die Beklagte der Klägerin in rechtlich zulässiger Art und Weise mit Schreiben vom 28.09.2004 die entsprechenden Leitungstätigkeiten entzogen.

Gegen das ihr am 15.09.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.09.2005 Berufung beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingelegt und diese - nach Fristverlängerung bis zum 15.12.2005 - am 15.12.2005 begründet.

Sie ist weiterhin der Ansicht, dass ihr die Tätigkeiten für die Dauer ihrer ab Januar 1999 jeweils befristeten Arbeitszeitreduzierungen nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer übertragen worden seien. Das ergebe sich eindeutig aus dem Vermerk vom 04.01.1999. Die Beklagte habe der Klägerin keine Hinweise dafür gegeben, dass ihr ab Januar 1999 Tätigkeiten nur vorübergehend überragen worden seien. Ohnehin wäre eine nur vorübergehende Übertragung gemäß § 24 BAT als ermessensfehlerhaft und vor dem Hintergrund, dass dies allein wegen der befristeten Arbeitszeitreduzierungen erfolgt sei, sogar als Verstoß gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz zu qualifizieren. Zudem sei es treuwidrig, wenn die Beklagte der Klägerin kurz vor Ablauf der Bewährungszeit unter Hinweis auf eine neu eingestellte Fachärztin Leitungstätigkeiten entziehe. Außerdem beschäftige die Beklagte die Fachärztin nicht mehr.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 13.07.2005 - 2 Ca 56/05 E - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 24.01.2003 Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT/VKA zu zahlen und die sich jeweils ergebenden monatlichen Differenzbeträge zwischen beantragter und gezahlter Vergütung seit jeweiliger Fälligkeiten mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen,

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin über den 01.10.2004 hinaus Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 BAT/VKA zu übertragen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass für die Dauer der jeweils befristeten Arbeitszeitreduzierung, die insoweit als sachlicher Grund zu qualifizieren seien, der ursprüngliche Aufgabenzuschnitt lediglich vorübergehend geändert wurde. Die Klägerin habe nicht von einer Dauerübertragung der Tätigkeit nach Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 BAT ausgehen können. Die Eingruppierung und die Zahlung der persönlichen Zulage seien von der Beklagten in Verkennung der Rechtslage irrtümlich erfolgt und dann zu Recht korrigiert worden. Ein Verstoß gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz scheide aus, da die Klägerin im Hinblick auf ihre bisherige Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT nicht benachteiligt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, soweit diese Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und auf die in der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2007 abgegebenen wechselseitigen Erklärungen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

I.

Sie ist statthaft. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden und damit zulässig, §§ 64, 66 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO.

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

1.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT/VKA.

a.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich nach dem BAT in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (BAT/VKA).

b.

Danach setzt die von der Klägerin erstrebte Eingruppierung voraus, dass im relevanten Anspruchszeitraum zumindest die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge der von ihr nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeiten den Anforderungen eines oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III BAT/VKA entsprechen.

a.a

Zu Gunsten der Klägerin ist davon auszugehen, dass sie zumindestens von Januar 1999 bis September 2004 Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 BAT/VKA ausgeführt, sie im Jahre 2003 eine vierjährige Bewährungszeit absolviert und damit die Voraussetzungen für eine Vergütung nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 7 BAT/VKA an sich erfüllt hat. Die Bewertung ist zwischen den Parteien nicht umstritten. Sie konnte entsprechend den Grundsätzen zur Überprüfung der Eingruppierung bei einer korrigierenden Rückgruppierung (vgl. BAG, 16.02.2004 - 4 AZR 62/99 - AP Nr. 3 zu § 2 NachwG, 20.06.2001 - 4 AZR 288/00 - ZTR 2002, 178) zu Grunde gelegt werden. Es kann des Weiteren auch dahingestellt bleiben, aus welchen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit der Klägerin besteht.

b.b

Die Klage ist unbegründet, weil der Klägerin die ihr im Rahmen der jeweils befristeten Arbeitszeitreduzierung zugewiesenen Aufgaben nicht auf Dauer, sondern jeweils nur vorübergehend übertragen worden sind.

a.a.a

Nach § 22 Abs. 2 Unterabsatz 1 BAT bestimmt allein die von dem Angestellten "nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit" dessen Eingruppierung. Eine nur vorübergehend übertragene Tätigkeit kann unter den Voraussetzungen des § 24 BAT/VKA allenfalls einen Anspruch auf eine Zulage begründen.

b.b.b

Der Klägerin sind die Tätigkeiten während ihrer befristeten Arbeitszeitreduzierung von der Beklagten nicht auf Dauer übertragen worden.

Ob eine Tätigkeit dem Angestellten vorübergehend übertragen worden ist, muss sich aus einer entsprechenden Willenserklärung des Arbeitsgebers ergeben (vgl. Böhm/Spertz, § 24 BAT, Rdnr. 19). Es kommt dabei nicht auf eine rückschauende Betrachtung an, insbesondere spielt die Dauer der Ausübung der entsprechende Tätigkeit keine Rolle. Entscheidend ist, welchen Willen der Arbeitgeber bei der Übertragung der Tätigkeit zum Ausdruck gebracht hat. Insoweit kann vorliegend zwar nicht festgestellt werden, dass die Beklagte der Klägerin gegenüber ausdrücklich erklärt hat, dass ihr die Tätigkeiten im Rahmen der befristeten Arbeitszeitreduzierung nur vorübergehend übertragen worden sind. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch mehrfach entschieden, dass die vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit nicht nur durch ausdrückliche Erklärung, sondern auch durch konkludentes Verhalten des Arbeitgebers erfolgen bzw. sich aus den dem Angestellten ersichtlichen Umständen ergeben kann. Es muss für den Angestellten dabei jedoch stets eindeutig erkennbar sein, dass er die betreffenden Tätigkeiten nur vorübergehend ausüben soll. Hierzu hat das BAG entschieden, dass einer Angestellten ohne entsprechende Erklärung des Dienststellenleiters eine höhere Tätigkeit deshalb erkennbar nur befristet übertragen worden war, weil sie amtsbekannt auf einem höher zu bewertenden Arbeitsplatz eines Kollegen eingesetzt wurde, der seinerseits einen anderen Kollegen vertreten hat, der für Aufgaben nach dem Personalvertretungsgesetz freigestellt worden war (BAG, 22.03.1967 - 4 AZR 107/66 - AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifvertrag: BAVAV). Auch die Tatsache, dass ein Angestellter zu einer Dienststelle abgeordnet worden war und Abordnungen bei dieser Dienststelle grundsätzlich nicht zu einer dauerhaften Übertragung führten, hat das Bundesarbeitsgericht als Indiz ausreichen lassen (Urteil vom 05.07.1967 - 4 AZR 62/66 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifvertrag: BAVAV).

Bei Übertragung der Tätigkeiten im Rahmen der Arbeitszeitreduzierung war für die Klägerin deutlich erkennbar, dass ihr diese in dem konkreten Zuschnitt nicht auf Dauer, sondern nur für den Zeitraum der befristeten Arbeitszeitreduzierung übertragen worden sind bzw. werden. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Tätigkeiten, die die Klägerin im Rahmen der Arbeitszeitreduzierung ab Januar 1999 weiterhin ausgeführt hat, ein Teilsegment der ihr im Rahmen der 100-prozentigen Arbeitszeit von der Beklagten auf Dauer übertragenen Aufgaben darstellen. Die Eingruppierung knüpft nämlich nicht nur an die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten, sondern auch an die daraus zu bildenden Arbeitsvorgänge, deren rechtliche Qualifizierung und Zeitanteilen an der jeweiligen Gesamtarbeitszeit an. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der 100-prozentigen Arbeitszeit sowohl der Vergütungsgruppe IV a BAT/VKA als auch der Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA zuzuordnen waren und sich insgesamt ein Vergütungsanspruch nach Vergütungsgruppe IV a BAT ergab. Im Zuge der Arbeitszeitreduzierung sind der Klägerin mit einem Zeitanteil von 51 % gemäß der Stellenbeschreibung aus dem Oktober 1995 die Einzelfallbetreuungen nach Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA entzogen worden. Dieser Entzug geschah jedoch keineswegs auf Dauer. Das war auch für die Klägerin offensichtlich. Zum Einen hatte die Beklagte im Vermerk vom 04.01.1999 ausdrücklich erklärt, dass diese Arbeiten einer Vertretungskraft übertragen werden. Dem Begriff der Vertretungskraft ist eine zeitliche Begrenzung immanent. Außerdem konnte die Klägerin nach den gesamten Umständen nur davon ausgehen, dass die Aufspaltung ihrer Aufgaben allein vor dem Hintergrund der Arbeitszeitreduzierung erfolgte und dementsprechend auch von der Dauer her beschränkt war. Alleiniger Anlass für den Neuzuschnitt ihres Aufgabenbereiches war die von ihr beantragte und von der Beklagten bewilligte Arbeitszeitreduzierung. Diese war jedoch befristet. Für die Klägerin konnte kein Zweifel daran bestehen, dass der Entzug der Tätigkeit gemäß Vergütungsgruppe IV b BAT und die damit einhergehende Konzentration von höherwertigen Tätigkeiten im Rahmen der ihr verbleibenden 50-prozentigen Tätigkeiten allein erfolgt ist, um eine sinnvolle inhaltliche Ausgestaltung ihrer reduzierten Arbeitszeit zu gewährleisten. Sie hatte keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass die Gewichtung und der Zuschnitt dieser Tätigkeiten ab Januar 1999 losgelöst von der 50-prozentigen Arbeitszeitreduzierung war und auch für den Fall, dass ihre Arbeitszeit wieder auf 100 Prozent ansteigt, erhalten bleiben würde. Dabei kommt der Zeitspanne der voraussichtlichen und tatsächlichen Arbeitszeitreduzierung keine entscheidende Bedeutung zu. Für die Klägerin muss in jedem Falle klar gewesen sein, dass die ab Januar 1999 auf eine Vertretungskraft übertragenen Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe IV b BAT dann wieder ihrem Arbeitsbereich anwachsen würden, wenn die befristete Arbeitszeitreduzierung endet. Die von der Beklagten vorgenommene Kopplung des Aufgabenzuschnitts an die Arbeitszeitreduzierung ist offensichtlich. Die Beklagte selbst hatte keinen Einfluss darauf, ob und wenn ja, für welchen Zeitraum die Klägerin nach Ablauf eines befristeten Arbeitszeitreduzierungszeitraumes eine erneute Arbeitszeitreduzierung beantragen würde. Sie musste vielmehr damit rechnen, dass die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt wieder eine Arbeitszeit von 100 Prozent für sich in Anspruch nehmen würde. Genau wegen dieser Ungewissheit konnte sie die Tätigkeit nach Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA der anderen Kraft auch nicht auf Dauer, sondern lediglich vertretungsweise übertragen. Dementsprechend ist auch die klägerische Stellenbeschreibung vom 21.10.2004 ausdrücklich "für die Dauer der Arbeitszeitreduzierung bis 24.01.2006" von der Beklagten erstellt und die Stellenbeschreibung vom 27.05.2004 mit "vorläufiger Stellenbeschreibung" überschrieben sowie als "für die Dauer der Arbeitsreduzierung bis 24.01.2006" bezeichnet worden. Das alles war und ist der Klägerin bekannt. Ob sie daraus die richtigen Schlüsse gezogen und gewusst hat, dass der Aufgabenzuschnitt im Rahmen der Arbeitszeitreduzierung nur vorrübergehend und nicht auf Dauer übertragen worden ist, ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr, wie die Tätigkeitszuweisung an die Klägerin nach den ihr bekannten Umständen auszulegen war und von ihr nach Treu und Glauben verstanden werden musste, § 133 BGB.

c.c.c

Die nur vorübergehende Übertragung der Tätigkeiten im konkreten Zuschnitt für die Dauer der Arbeitszeitreduzierung ist auch wirksam.

§ 24 BAT/VKA ist nicht heranzuziehen. Diese Vorschrift kann nur angewendet werden, wenn einem Angestellten vorübergehend die einer höheren Vergütungsgruppe entsprechende Tätigkeit übertragen wird, nicht jedoch, wenn verschiedene Tätigkeiten derselben Vergütungsgruppe und nur unterschiedlichen Fallgruppen zuzuordnen sind (BAG, 23.10.1985 - 4 AZR 216/84 - AP Nr. 10 zu § 24 BAT). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Tätigkeiten der Klägerin im Rahmen ihrer 100-prozentigen Arbeitszeit nach Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 16 BAT/VKA und im Rahmen des veränderten Zuschnittes während der 50-prozentigen Arbeitszeit zumindestens bis September 2004 nach Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 BAT/VKA zu bewerten waren bzw. sind. Die von der Vergütung zu trennende Beschäftigung des Angestellten im Öffentlichen Dienst ist tariflich nicht geregelt, sondern bestimmt sich nach dem Arbeitsvertrag. Ist - wie vorliegend - keine vertragliche Konkretisierung erfolgt, umfasst das Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers die volle Reichweite derjenigen Vergütungsgruppe, nach der der Angestellte zu vergüten ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob aus den einzelnen Fallgruppen der betreffenden Vergütungsgruppe ein Bewährungsaufstieg möglich sind oder nicht (BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 23/05 - NZA 2006, 1350; 02.12.1981 - 4 AZR 383/79 - AP Nr. 6 zu § 75 BpersVG; 23.10.1985 - 4 AZR 216/84 - a.a.O). Dementsprechend war und ist es der Beklagten möglich, der Klägerin im Rahmen der gesamten Vergütungsgruppe IV a BAT/VKA unabhängig von deren Zuordnung zu einzelnen Fallgruppen Arbeitsbereiche neu zuzuweisen bzw. zu entziehen. Der Neuzuschnitt der klägerischen Tätigkeiten im Zuge der Arbeitszeitreduzierung entsprach billigem Ermessens gemäß § 106 GewO. Auch der spätere Entzug der Leitungsfunktion im Zusammenhang mit der Einstellung der Fachärztin für Psychiatrie verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten. Vorübergehend ausgeübte Tätigkeiten können grundsätzlich weder im Rahmen des § 24 BAT/VKA (BAG, 21.02.2001 - 4 AZR 37/00 - in AP Nr. 20 zu § 24 BAT) noch beim sogenannten Fallgruppenbewährungsaufstiegs nach § 23 b BAT (BAG, 24.09.1997 - 4 AZR 565/96 - AP Nr. 1 zu § 23 b Nr. 1 BAT) auf Bewährungszeiten angerechnet werden. Daraus folgt, dass die Klägerin im Rahmen der ihr nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit während der Arbeitszeitreduzierung einen Bewährungsaufstieg von vornherein nicht absolvieren konnte. Dass die Klägerin nach wie vor mit Tätigkeiten befasst ist, die der Vergütungsgruppe IV a BAT/VKA zuzuordnen sind und auch dementsprechend vergütet wird, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbotes des § 4 TzBfG ist danach ebenfalls nicht gegeben, weil sie insoweit nicht schlechter gestellt wird, als im Rahmen ihrer Vollzeittätigkeit.

2.

Auch ein Anspruch der Klägerin auf Beschäftigung mit Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 BAT/VKA ist nicht gegeben. Wie bereits oben ausgeführt, erstreckt sich das Direktionsrecht des Arbeitgebers bei fehlender Konkretisierung im Arbeitsvertrag auf all diejenigen Tätigkeiten, die der jeweiligen Vergütungsgruppe zuzuordnen sind und zwar unabhängig davon, ob aus bestimmten Fallgruppen der jeweiligen Vergütungsgruppe heraus ein Bewährungsaufstieg möglich ist oder nicht. In Ermangelung anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen gilt dieser Grundsatz auch für die Klägerin. Sie hat keinen Anspruch darauf, allein und ausschließlich mit Tätigkeiten entsprechend der Fallgruppe 15 Vergütungsgruppe IV a BAT/VKA beschäftigt zu werden. Den gegebenen Anspruch auf Beschäftigung mit Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe IV a BAT/VKA erfüllt die Beklagte.

III.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Gründe, die Revision zuzulassen, bestanden nicht.

Ende der Entscheidung

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