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Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 13.11.2002
Aktenzeichen: 6 Sa 200/01 B
Rechtsgebiete: BeamtVG, ArbGG, Niedersächs. BeamtenG, BetrAVG, BBG, BGB, ZPO


Vorschriften:

BeamtVG § 55
BeamtVG § 55 Abs. 1
BeamtVG § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
BeamtVG § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
BeamtVG § 55 Abs. 4
BeamtVG § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
Niedersächs. BeamtenG § 54
Niedersächs. BeamtenG § 55
Niedersächs. BeamtenG § 56
Niedersächs. BeamtenG § 60
BetrAVG § 1
BetrAVG § 5 Abs. 2 Satz 1
BetrAVG § 5 Abs. 2 Satz 2
BBG § 116 a
BGB § 138
BGB § 242
ZPO § 97
ZPO § 343 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 Sa 200/01 B

Verkündet am: 13.11.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 13.11.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Becker als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herbst und Küster als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Versäumnisurteil vom 13.2.2002 bleibt aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechtigung der Anrechnung von Versorgungsleistungen des Klägers aus der N auf das ihm zu gewährende Ruhegehalt nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften entsprechend der Gehaltsgruppe A 16 des Niedersächsischen Landesbesoldungsgesetzes.

Der am geborene Kläger war seit dem 1.3.1970 zunächst als Oberarzt und ab 1.4.1972 als Chefarzt der Hals-Nasen-Ohren-Abteilung in dem Krankenhaus des Beklagten zu 1) beschäftigt. Die Altersversorgung regelten die Parteien in dem "Zusatzvertrag über Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung" vom 11.4.1970 und dem Ergänzungsvertrag vom 23.5.1972. Danach trat das zu 1) beklagte Krankenhaus zur Erfüllung der sich aus dem Zusatzvertrag ergebenden Verpflichtungen der N, der Beklagten zu 2), bei und der Kläger erstattete dem Beklagten zu 1) die von diesem an die Beklagte zu 2) zu zahlenden Umlagen in voller Höhe bis zum 31.12.1984. Seit dem 1.1.1985 trägt das beklagte Krankenhaus die Umlagen an die Beklagte zu 2) allein.

Seit dem 1.6.1996 zahlt die Beklagte zu 2) an den Kläger Versorgungsbezüge entsprechend der Gehaltsgruppe A 16.

Seit dem 1.5.1999 erhält der Kläger Altersrente von der Ä. An die Ä hatte das beklagte Krankenhaus Pflichtbeiträge in der Zeit vom 1.3.1970 bis 30.6.1976 entrichtet. Ab 1.7.1976 war der Kläger weiterhin bei der Ä versichert, zahlte aber die Beiträge vollständig aus eigenen Mitteln. Den auf die Zeit vom 1.3.1970 bis 30.6.1976 entfallenden Rentenanteil der N von DM 1.331,04 rechnete die Beklagte zu 2) auf die Pensionszahlungen des Klägers voll an wie auch die BfA-Rente des Klägers ab 1.6.1999 von DM 808,03 und ab 1.7.1999 von DM 818,88.

Auf die Pflichtbeiträge des Klägers zur Ä aus der Zeit vom 1.3.1970 bis 31.3.1972 entfallen 15,3411 % seiner Altersrente, die er von der Ä bezieht.

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Anrechnung des Teils seiner Rente von der Ä, der auf die Leistung von Pflichtbeiträgen aus der Zeit vom 1.3.1970 bis 30.6.1976 entfällt. Er hält die Anrechnung insbesondere deswegen für unbillig, weil er sämtliche in der Zeit vom 1.4.1972 bis 31.12.1984 an die Beklagte zu 2) gezahlten Umlagen dem Beklagten zu 1) in voller Höhe erstattet hat. Insofern habe er seine Altersversorgung selbst finanziert und sei davon ausgegangen, dass ihm später niemand seine Ansprüche streitig machen werde.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihm ab 1.5.1999 eine Altersversorgung nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zu verschaffen, und zwar ohne Anrechnung der von dem Kläger durch die Ä bezogenen Alterrente;

2. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, an ihn ab 1.5.1999 die Versorgungsbezüge ungekürzt in Höhe von monatlich DM 6.720,31 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, § 55 BeamtVG lasse die Anrechnung der Versorgungsbezüge zu, die auf gleichen Beiträgen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber beruhen. Darauf wirke sich die Vereinbarung, dass der Kläger bis 1984 dem Beklagten zu 1) die Umlagen an die Beklagte zu 2) in voller Höhe erstattet hat, nicht aus. Eine Zusammenstellung der Umlagebeträge ergebe auch, dass die bis zum Eintritt des Versorgungsfalles aufgewandten Umlagen zu 61,48 % vom Beklagten zu 1) getragen wurden, andererseits aber vom Beklagten zu 1) Umlagen bis zum Lebensende des Klägers und seiner Hinterbliebenen fortzuzahlen sind. Nach der statistischen Lebenserwartung seien Umlagen für Ruhegehaltszahlungen an den Kläger bis zum Jahre 2011 und für Hinterbliebenenbezüge bis zum Jahre 2018 zu zahlen. Eine Nichtanrechnung der auf die Zeit vom 1.3.1970 bis 30.6.1976 entfallenden Versorgungsbezüge der Ä führe auch zu einer Überversorgung des Klägers, der im Übrigen die Höchstversorgung von 75 % der Bezüge der Besoldungsgruppe A 16 bezieht.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 27.9.2000 die Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand und wegen der Würdigung dieses Vorbringens auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts ergänzend Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen dieses ihm am 17.1.2001 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 14.2.2001 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese am 14.3.2001 begründet.

Nach Ansicht des Klägers steht der vorgenommenen Anrechnung entgegen, dass er bis 1985 allein die Umlagen an die Beklagte zu 2) letztendlich getragen hat. Für die Beamtenpension erbringe der Beamte aber keinerlei Eigenleistung. Dann sei es recht und billig, wenn der Dienstherr weitere Versorgungsbezüge, zu denen er hälftige Beiträge an öffentliche Kassen geleistet hat, auf die Beamtenpension anrechnet. Sonst komme es zu einer Doppelversorgung. Genau umgekehrt sei es in seinem Fall wegen der alleinigen Aufbringung der Umlagen ab 1.4.1972 bis 31.12.1984.

Der Kläger verweist darauf, dass § 55 BeamtVG bei Abschluss der Zusatzvereinbarung die Anrechnung von Versorgungsleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen nicht vorgesehen hat. Hätte er die spätere Novellierung der Vorschrift gekannt, hätte er auf eine Regelung gedrungen, alleine die Beiträge zur Ä zu zahlen und das beklagte Krankenhaus die Umlagen an die Beklagte zu 2) allein aufbringen lassen.

Der Kläger hat den Antrag angekündigt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 27.9.00 - 2 Ca 14/00 B - wird der Klage wie in den Schlussanträgen beantragt stattgegeben.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.2.2002 ist für den ordnungsmäßig geladenen Kläger niemand erschienen.

Die Beklagten haben beantragt,

das Versäumnisurteil zu erlassen.

Durch Versäumnisurteil vom 13.2.2002 ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 27.9.2000 auf Kosten des Klägers zurückgewiesen worden.

Der Kläger hat gegen dieses ihm am 15.2.2002 zugestellte Versäumnisurteil am selben Tage Einspruch eingelegt und beantragt,

unter Abänderung des Versäumisurteils vom 13.2.2002 nach dem angekündigten Antrag zu erkennen.

Die Beklagten beantragen,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil als der Rechtslage entsprechend. Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG seien die Versorgungsbezüge aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen anrechenbar, zu denen der Arbeitgeber die Hälfte der Pflichtbeiträge entrichtet hat. Die Aufbringung der Mittel zur beamtenähnlichen Versorgung stehe nicht mit der Berechnung der Versorgungsbezüge in Verbindung. Insgesamt gesehen habe das beklagte Krankenhaus die beamtenähnliche Versorgung des Klägers überwiegend finanziert. Die Anrechnungsregeln im BeamtVG seien seit 1966 fortlaufend erweitert worden bis zur Einbeziehung der Anrechnung von Versorgungsbezügen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen mit Wirkung ab 1.10.1994. Nach der von den Parteien getroffenen Vereinbarung handele es sich um eine dynamische Verweisung auf die jeweils für Beamte geltenden Rechtsvorschriften, um den Kläger im Versorgungsfall so zu stellen, wie es einem Landesbeamten im Lande Niedersachsen entspricht. Deshalb müsse der Kläger gesetzliche Änderungen, die sich zu seinem Nachteil auswirken, hinnehmen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG in dieser vermögensrechtlichen Streitigkeit statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Kläger hat sich ausführlich mit den Entscheidungsgründen des Urteils des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt und ist ihnen entgegengetreten. Damit ist seine Berufung zulässig.

II.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Deshalb war das die Berufung zurückweisende Versäumnisurteil vom 13.2.2002 auf den statthaften und form- und fristgerecht eingelegten und damit insgesamt zulässigen Einspruch des Klägers aufrecht zu erhalten.

1.

Die Beklagten sind berechtigt, die beamtenähnliche Pension des Klägers um die Rentenanteile der N zu kürzen, die auf die in der Zeit vom 1.4.1970 bis 30.6.1976 geleisteten Beiträge entfallen.

Nach der Zusatzvereinbarung vom 11.4.1970 ist das Beamtenversorgungsgesetz in der bei Eintritt des Versorgungsfalls geltenden Fassung anzuwenden.

Dies gilt auch für die Kürzungsvorschrift des § 55 Abs. 1 BeamtVG, die wie folgt lautet:

Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,

3. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge und Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

§ 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG war durch Artikel 1 Nr. 16 a BeamtVGÄndVG 1993 eingefügt worden.

In § 2 der Ergänzungsvereinbarung vom 23.5.1972 haben die Parteien ausdrücklich die entsprechende Anwendung der §§ 54 bis 56 und § 60 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vereinbart, und zwar nicht im Gegensatz zu den übrigen getroffenen Vereinbarungen, sondern in Übereinstimmung mit ihnen. Denn wenn Arbeitsvertragsparteien auf andere Versorgungssysteme Bezug nehmen, handelt es sich in der Regel nicht um eine statische, sondern um eine dynamische Verweisung. Sie stellt die einheitliche Behandlung und spätere Versorgung aller Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger sicher. Deshalb muss die Zusage einer von späteren Änderungen abgekoppelten Versorgung als Ausnahme deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Für einen entsprechenden Willen der Vertragspartner gibt es im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte. Zu den Grundsätzen des Beamtenrechts gehört es, dass die Beamtenversorgung Änderungen durch den Gesetzgeber unterliegt.

Die Beteiligung des Klägers an den Umlagen zur Beklagten zu 2) ändert nichts daran, dass die Parteien eine unbegrenzte dynamische Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht vereinbarten und Kürzungsvorschriften nicht ausgeschlossen haben. Nach ständiger Rechtsprechung ist zwischen der Berechnung der Versorgungsbezüge und der Aufbringung der Mittel für die Altersversorgung zu unterscheiden (BAG Urteile vom 16.8.1988 - 3 AZR 61/87 und vom 22.2.00 - 3 AZR 108/99 - AP Nrn. 8 und 14 zu § 1 BetrAVG Beamtenversorgung). Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des seit dem 1. Oktober 1994 geltenden § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift zählen zu den anrechenbaren Renten auch die Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. Die Altersrente, die der Kläger von der Ärzteversorgung Niedersachsen erhält, stellt eine derartige Leistung dar.

Bei der Ä handelt es sich um eine berufsständische Versorgungseinrichtung. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Aufgabe ist es, den Angehörigen und ihren Hinterbliebenen die in der Satzung vorgesehene Versorgung zu gewähren. Diese Versorgung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, umfasst Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten.

Unerheblich ist es, dass zwischen den Parteien kein Beamten-, sondern ein Arbeitsverhältnis bestand. Jeder Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versprechen. Für eine entsprechende Anwendung der einzelnen Grundsätze reicht es aus, dass eine vergleichbare Interessenlage besteht und dem jeweiligen Regelungsziel sinngemäß Rechnung getragen wird. Dies trifft im vorliegenden Fall zu.

Die Anrechnungsregeln im Beamtenversorgungsrecht sind seit 1965 laufend erweitert worden. Anrechnungslücken wurden nach und nach geschlossen. Die Beamten mussten damit rechnen, dass der Gesetzgeber die systemwidrige Begünstigung der Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen beseitigen und die Anrechnungsvorschriften des § 55 BeamtVG auf diese Versorgungsleistungen erstrecken werde.

Die gesetzliche Rente war bereits seit dem 1. Januar 1966 nach § 116 a BBG und den entsprechenden Landesgesetzen auf eine Beamtenpension anzurechnen. Die Ä als berufsständische Versorgungseinrichtung bot eine gleichartige und gleichwertige Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung. Dem Zweck der Anrechnungsregelung widersprach es, dass die Leistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen nicht erfasst wurden. Auch das Bundesverfassungsgericht hat es im Beschluss vom 30.9.1987 (- 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256, 339 f.) als problematisch angesehen, ob sich die Unterscheidung zwischen den gesetzlichen Renten und den Leistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen mit dem Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbaren ließ.

Die Beamten konnten nicht erwarten, dass ihnen die systemwidrigen Vorteile der bisherigen Anrechnungsregelung verblieben. Soweit die Renten aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung unter den seit dem 1. Oktober 1994 geltenden § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG fallen, haben die Versorgungsberechtigten auch keine im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung schutzwürdigeren Eigenleistungen erbracht. Die Anrechnung setzt voraus, dass sich der Arbeitgeber mindestens zur Hälfte an den Beiträgen beteiligt hat. Dies entspricht dem Beitragsanteil eines Arbeitgebers in der gesetzlichen Rentenversicherung. Soweit die Beiträge überwiegend vom Beamten aufgebracht werden, ist die Anrechnung nach § 55 Abs. 4 BeamtVG ausgeschlossen.

Gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG verstößt es nicht, dass die erweiterte Anrechnungsregelung des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG nur für die Versorgungsberechtigten gilt, die sich bei Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht im Ruhestand befanden. Für diese Stichtagsregelung gibt es einleuchtende Gründe. Mit Eintritt in den Ruhestand erstarkt die Versorgungsanwartschaft zum Versorgungsanspruch. Die veränderte Rechtsstellung rechtfertigt die Unterscheidung. Der Eintritt des Versorgungsfalls ist eine entscheidende Zäsur und ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für versorgungsrechtliche Vorschriften.

Ebenso wenig verstößt es gegen den Gleichheitssatz, dass der Kläger anders als ein Beamter seine Altersversorgung zu einem erheblichen Teil mitfinanzieren musste. Der öffentlich-rechtliche Status eines Beamten ist dem privatrechlichen Status eines Angestellten nicht vergleichbar. Wie Artikel 33 Abs. 5 GG zeigt, gelten für das Berufsbeamtentum besondere Grundsätze. Die Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf eine beamtenförmige Betriebsrente. Wenn sich die Arbeitsvertragspartner für eine derartige Versorgung entscheiden, unterliegt es der Vertragsfreiheit, ob sie eine Mitfinanzierung durch den Arbeitnehmer vereinbaren.

Die arbeitsvertragliche Übernahme des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG durch die dynamische Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht verstößt weder gegen Vorschriften des Betriebsrentengesetzes noch gegen verfassungsrechtliche Wertentscheidungen, die über die Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB zu berücksichtigen sind.

§ 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG verbietet eine Kürzung der Betriebsrente durch Anrechnung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen. Dieses Anrechnungsverbot gilt nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG nicht für Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte arbeitgeberfinanziert sind. Ebenso wenig wie bei den auf Pflichtbeiträgen beruhenden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen bei den sonstigen anzurechnenden Versorgungsbezügen die Beiträge oder Zuschüsse von dem Arbeitgeber aufgebracht worden sein, der die Betriebsrente schuldet. Die Formulierung "des Arbeitgebers" rechtfertigt keine einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG. Diese Vorschrift ergänzt den vorausgehenden § 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG. Der systematische Zusammenhang ergibt, dass die Rechtsfolgen der Eigenvorsorge geregelt worden sind. Eine Eigenvorsorge liegt jedoch nicht vor, soweit ein Arbeitgeber, sei es auch ein früherer, die Versorgungsbezüge finanziert hat. Eine Doppelversorgung liegt erst recht vor, wenn der zur Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen verpflichtete Arbeitgeber auch die zusätzliche Rentenleistung finanziert hat und beide Versorgungsbezüge auf derselben Tätigkeit beruhen.

Der Kläger kann auch insoweit keine Verletzung von Eigentumsrechten geltend machen, als die von der Ä gezahlte Altersrente auch auf zusätzlichen Eigenbeiträgen beruht. Diese Eigenvorsorge wird durch den seit dem 1. Oktober 1994 geltenden § 55 BeamtVG nicht entwertet, denn insoweit unterbleibt nach § 55 Abs. 4 BeamtVG eine Kürzung der von der Beklagten geschuldeten Betriebsrente. Die zweite Alternative des § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG trägt dem Rentenwert der Eigenvorsorge ausreichend Rechnung.

Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG sind nur die Leistungen der Ä anzurechnen, die mindestens zur Hälfte arbeitgeberfinanziert sind. Dies trifft auf die Versorgungsbeiträge in der Zeit vom 1.4.1970 bis 30.6.1976 ausnahmslos zu. Der übrige Teil der von der Ä: gezahlten Altersrente führt zu keiner Kürzung. Der anzurechnende Teilbetrag ist nicht zeitanteilig nach Versicherungsjahren, sondern nach dem anteiligen Wert der Eigenvorsorge zu ermitteln. Danach sind die Beklagten verfahren.

Die Vollanrechnung der auf den Versorgungsbeiträgen aus der Zeit vom 1.4.1970 bis 30.6.1976 beruhenden Versorgungsrente der Ä verstößt auch nicht gegen billiges Ermessen im Hinblick darauf, dass der Kläger ab 1.4.1972 bis 31.12.1984 die von der Beklagten zu 2) erhobenen Umlagen dem Beklagten zu 1) voll erstattet hat. Zu Recht verweisen die Beklagten auf die ab 1.1.1985 allein vom Beklagten zu 1) getragenen Umlagen, die bis zum Lebensende des Klägers bzw. seiner Hinterbliebenen zu leisten sind. Bereits bis zum Eintritt des Versorgungsfalls war der Anteil der vom Kläger geleisteten Umlagen niedriger als der Teil der vom Beklagten zu 1) geleisteten Umlagen. Zutreffend hat das beklagte Krankenhaus darauf verwiesen, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechend der statistischen Lebenserwartung von ihm noch viele Jahre Umlagen zur Finanzierung der beamtenähnlichen Versorgung des Klägers aufzubringen sind.

Es wäre eine verkürzte Sichtweise, bei der Billigkeitsprüfung nur den Zeitraum vom 1.4.1972 bis 31.12.1984 in Betracht zu ziehen, in dem der Kläger dem Beklagten zu 1) die Umlagen voll erstattet hat. Wird der gesamte Zeitraum in Betracht gezogen, in dem Umlagen an die Beklagte zu 2) zu leisten sind, so ergibt sich, dass der Kläger bereits im Zeitraum der Anrechnung des von der N bezogenen Ruhegeldes den kleineren Teil der Umlagen aufgebracht hat. Dies lässt die volle Anrechnung des Ruhegeldes, das auf der hälftigen Beitragszahlung des Beklagten zu 1) beruht, nicht unbillig erscheinen.

Gemäß § 343 Satz 1 ZPO war das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

III.

Gemäß § 97 ZPO hat der Kläger auch die weiteren Kosten zu tragen.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat die Kammer die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

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