Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 04.09.2006
Aktenzeichen: 8 Sa 181/06
Rechtsgebiete: BGB, TzBfG


Vorschriften:

BGB § 611
BGB § 613 a
TzBfG § 14
TzBfG § 21
1) Mit § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB wird ein Vertragspartnerwechsel auf Arbeitgeberseite angeordnet, der das zwischen dem Arbeitnehmer und dem früheren Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis unverändert lässt. Erfasst werden von der Norm nur bestehende Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern. Selbständige Dienstverhältnisse oder Beamtenverhältnisse sind ausgenommen.

2) Die mündliche Abrede, der Vertrag sei unter der auflösenden Bedingung abgeschlossen worden, erst müsse die erforderliche Finanzierung für den geplanten Unternehmenskauf durch die kreditgebenden Banken bewilligt sein, verstößt gegen das gesetzliche Schriftformerfordernis (§§ 21, 14 Abs. 1, 4 TzBfG).


LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 Sa 181/06

In dem Rechtsstreit

hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2006 durch

die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Stöcke-Muhlack, den ehrenamtlichen Richter von Gizycki, die ehrenamtliche Richterin Saatkamp für Recht erkannt:

Tenor:

1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 06.12.2005 - 2 Ca 340/05 - wird klarstellend mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 29.07.2005 zum 31.08.2005, sondern zum 31.01.2006 beendet worden ist.

2) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3) Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Firma A. C. GmbH ausgesprochenen Kündigung.

Der 1957 geborene Kläger war Geschäftsführer der Firma A. GmbH - Rechtsnachfolgerin der T. - in B.. Sein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen betrug 9000,00 €. Am 01.01.2005 wurde über das Vermögen der Firma A. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Rechtsanwalt W. bestellt. Zuletzt beschäftigte die Insolvenzschuldnerin 28 Mitarbeiter.

Seit Januar 2005 stand Herr S., Geschäftsführer der Beklagten, mit dem Insolvenzverwalter in Verhandlungen wegen der Übernahme wesentlicher Teile des Betriebsvermögens. Am 11. Februar 2005 kaufte er mit notariellem Kaufvertrag des Rechtsanwaltes Dr. H. zur Urkundsnummer ..8/2005 die Firma S. GmbH, jetzige Beklagte. Diese ist eine Gesellschaft, die seit ihrer Gründung keinerlei geschäftliche Aktivitäten entfaltet hat. Auf den notariellen Kaufvertrag wird Bezug genommen (Bl. 44 bis 50 d.A. 8 Sa 1984/05). Unter der Urkundsnummer ..9/05 beurkundete der Notar Dr. H. an demselben Tage den Beschluss der Gesellschafter, mit dem Dr. H1 als Geschäftsführer abberufen und Herr S. zum alleinigen Geschäftsführer bestellt, die Firma in A. C. GmbH umbenannt, der Sitz von H. nach B. verlegt und das Stammkapital auf eine Million € erhöht werden sollte. Die Vertragsverhandlungen mit dem Insolvenzverwalter scheiterten letztlich am Wegfall einer Kreditzusage der Bank. Bis zum heutigen Zeitpunkt wurden die im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Änderungen im Handelsregister nicht eingetragen.

Dennoch bevollmächtigte der Geschäftsführer der Beklagten am 23.02.2005 unter dem Namen der Firma A. C. GmbH den Betriebsleiter Herrn B. zur alleinigen Unterzeichnung von Anstellungsverträgen, deren Vertragspartner die Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin und die Firma A. C. GmbH sein sollten. In der Fußzeile dieses Schreibens wird auf die beim Amtsgericht eingetragene Firma S. GmbH. verwiesen. Der hierzu bevollmächtigte Herr B. schloss dann mit sämtlichen Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin Arbeitsverträge mit Datum vom 15. Februar 2005 ab. Als Arbeitsbeginn wurde der 01.03.2005 eingetragen. Ebenfalls auf dem Firmenpapier der Beklagten bevollmächtigte der Geschäftsführer S. den Kläger und Herrn H2, Bestellungen, Auftragsbestätigungen und Angebote im Namen der Beklagten abzugeben. Als Anlage zu der Klagschrift hat der Kläger einen im Wesentlichen gleichlautenden Anstellungsvertrag mit der Beklagten in Photokopie zu den Akten gereicht. Auch dieser trägt die Unterschrift von Herrn B.. Für den Monat März 2005 erhielten die Arbeitnehmer ebenso wie der Kläger Lohnabrechnungen von der Firma A. C. GmbH.

Mit Schreiben vom 29.07.2005 erhielt der Kläger eine Kündigung der Firma A. C. GmbH vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten. Auf dieses Schreiben wird Bezug genommen (Bl. 27, 28 d.A.). Dem Kündigungsschreiben war eine von dem Prozessvertreter unterzeichnete Vollmacht beigefügt.

Gegen die Kündigung wehrt sich der Kläger mit der am 19.08.2005 beim Arbeitsgericht erhobenen Kündigungsschutzklage.

Er hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei unwirksam. Ausweislich des Anstellungsvertrages sei zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.07.2005 nicht aufgelöst wurde, sondern unverändert fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen:

Ein Verkauf der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte sei nicht erfolgt. Auf Grund des Wegfalls einer Finanzierungszusage sei es nicht zu einer Unterzeichnung eines Kaufvertrages gekommen. Daher seien auch die Betriebsmittel, die Kundenkartei und das Personal nicht auf die Beklagte übergegangen. Grundlage des Arbeitsvertrages der Parteien sei gewesen, dass auch tatsächlich ein Verkauf der wesentlichen Betriebsmittel an die Beklagte erfolge. Sowohl die Betriebsmittel als auch die Kundenkartei seien beim Insolvenzverwalter verblieben.

Der Kläger habe gewusst, dass er den Arbeitsvertrag mit der S. GmbH abschließen würde, die in A. C. GmbH umbenannt werden sollte. Dies ergebe sich aus der Herrn B. erteilten Vollmacht, die auf dem Briefpapier der S. GmbH erstellt worden ist. Diese Vollmacht sei dem Kläger durch Herrn B., der den Arbeitsvertrag mit dem Kläger abgeschlossen habe, vor Unterzeichnung des Vertrages vorgelegt worden.

Mit Datum vom 06.12.2005 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 29.07.2005 das Arbeitsverhältnis nicht zum 31.08.2005, sondern frühestens zum 31.01.2006 beendet hat und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Durch Beschluss vom 28.02.2006 hat das Arbeitsgericht das Urteil dahin ergänzt, dass Beklagte die A. C. GmbH, eingetragen unter der Firma S. Vermögensverwaltungs- und Beteiligungs- GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer S., A. Straße , H. ist.

Zur Begründung des Urteils hat es ausgeführt, zwischen den Parteien sei ein Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 01.03.2005 begründet worden. Die von der Beklagten behauptete Bedingung des Zustandekommens des Arbeitsvertrages sei nicht in den Anstellungsvertrag aufgenommen worden, obwohl Ziff. 6 des Vertrages Schriftform für Änderungen und Ergänzungen vorsehe. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergebe sich nicht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB. Unerwartete Finanzierungsschwierigkeiten rechtfertigten eine Anpassung oder Beendigung von Verträgen gem. § 313 BGB nicht. Da das KSchG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung finde, ende dieses jedoch zum Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist mit dem 31.01.2006.

Gegen das den Beklagten am 10.03.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 06.02.2006, Berufung eingelegt, die sie innerhalb der gewährten Verlängerung am 06.04.2006 folgendermaßen begründet hat:

Ein Arbeitsverhältnis sei zwischen den Parteien nicht wirksam zustande gekommen und beruhe auch nicht auf einem Betriebsübergang, so dass zwischen den Parteien weder ein Arbeitsverhältnis bestand noch fortbesteht. Ein Betriebsübergang habe nicht stattgefunden. Erst am 15.03.2005 seien die Verträge auf einer Messe gegengezeichnet worden. Vor Unterzeichnung sei zwischen der klägerischen Partei und Herrn B. ausdrücklich besprochen worden, dass der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung stehen solle. Herr B. habe ausdrücklich erklärt, erst müsse die erforderliche Finanzierung für den geplanten Unternehmenskauf durch die kreditgebenden Banken bewilligt sein, dann seien die Verträge wirksam und an die Arbeitnehmer herauszugeben. Bis dahin würden sie in einem verschlossenen Schrank im Büro des Klägers deponiert. Rein vorsorglich müssten die näheren Umstände des Abschlusses des Arbeitsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten bestritten werden.

Soweit die Beklagte tatsächlich bereits geschäftlich aktiv geworden sei, sei dieses in einer unzutreffenden Würdigung der Tatsachen, insbesondere der erhofften Kreditierung und seiner - eben gerade nicht vorliegenden - Befugnisse geschehen. Zur Ergänzung des Vortrages wird auf die Berufungsschriftsätze der Beklagten vom 06.04.2006 und vom 14.07.2006 verwiesen (Bl. 105 bis 110, 151 bis 152 der Akte).

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 06.12.2005 - 2 Ca 340/05 - teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 12. Mai 2006, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 123 bis 127 der Akte).

Zu den weiteren Ausführungen der Parteien zur Sach- und Rechtslage wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist statthaft; auch ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 29.07.2005 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 31.08.2005, sondern gemäß der arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum 31.01.2006 beendet.

1.

Die Beklagte ist Arbeitgeberin des Klägers geworden.

a)

Zwar lässt sich die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu der Beklagten nicht aus einem Betriebsübergang herleiten, denn der Kläger stand zu der Firma A. GmbH nicht in einem Arbeitsverhältnis. Ist ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft übergegangen, so bestimmt § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB, dass der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Angeordnet wird damit ein Vertragspartnerwechsel auf Arbeitgeberseite, der das zwischen dem Arbeitnehmer und dem früheren Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis unverändert lässt (BAG vom 22.02.1978 - 5 AZR 800/76 - AP BGB § 613 a Nr. 11). § 613 a BGB ordnet damit seinem Wortlaut nach nur den Übergang der bestehenden Arbeitsverhältnisse an. Für den Arbeitnehmerbegriff ist insoweit nach der Richtlinie 2001/23/EG auf den nationalen deutschen Arbeitnehmerbegriff abzustellen. Erfasst werden die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob es sich um Arbeiter, Angestellte oder Auszubildende handelt; auch die Arbeitsverhältnisse leitender Angestellter fallen darunter (BAG vom 22.02.1978, AP BGB § 613 a Nr. 11; vom 19.01.1988, AP BGB § 613 a Nr. 70). Selbstständige Dienstverhältnisse oder Beamtenverhältnisse werden vom Anwendungsbereich des § 613 a BGB ausgenommen (BAG vom 13.02.2003, AP BGB § 613 a Nr. 249). Der Kläger war nicht Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin. Er war deren Geschäftsführer. Entsprechend ist er als ihr gesetzlicher Vertreter, nicht als Arbeitnehmer tätig geworden.

b)

Zwischen den Parteien besteht jedoch ein Arbeitsverhältnis durch vertragliche Vereinbarung gem. § 611 BGB auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 15. Februar 2005, welchen der Kläger als Anlage 1 zu den Akten gereicht hat.

Stärkstes Indiz dafür, dass der ausdrücklich hierzu bevollmächtigte Betriebsleiter B. auch mit dem Kläger einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, ist die dem Kläger von dem Geschäftsführer S. erteilte Vollmacht vom 23.02.2005. Diese bevollmächtigt ihn und Herrn H2 zur gemeinschaftlichen Unterzeichnung von Bestellungen, Auftragsbestätigungen und Angeboten für die Beklagte - handelnd unter dem Namen A. C. GmbH. Bereits im März/April 2005 trat die Beklagte unter diesem Namen am Markt auf. Geschäfte wurden abgeschlossen und abgewickelt.

Bereits im März 2005 war Herr S. Geschäftsführer der Beklagten. Er handelte unter dem Namen "A. C. GmbH" und gerierte sich auch nach außen als Inhaber des Betriebes. Darüber hinaus erhielten alle Arbeitnehmer - auch der Kläger - für den Monat März 2005 Lohnabrechnungen der A. C. GmbH. Umstände, die gegen die Echtheit der Unterschrift von Herrn B. auf dem Arbeitsvertrag sprechen, sind nicht ersichtlich.

c)

Die Auffassung der Beklagten, der Arbeitsvertrag sei nicht zustande gekommen, weil sie in einer unzutreffenden Würdigung der Tatsachen, insbesondere der erhofften Kreditierung und seiner - eben gerade nicht vorliegenden - Befugnisse bereits geschäftlich aktiv geworden sei, ist unzutreffend. Die rechtsfehlerhafte Bewertung eines Sachverhaltes ist unerheblich. Sie stellt sich als unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum dar.

d)

Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass die Beklagte Arbeitgeberin des Klägers geworden ist, obwohl die Arbeitsverträge mit der A. C. GmbH abgeschlossen wurden. Ebenfalls ist unschädlich, dass die Beklagte bis zum heutigen Termin als A. C. GmbH nicht im Handelsregister eingetragen ist. Nach der Rechtsprechung des BGH geht bei unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der wahre Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll (BGH vom 18.01.1996 - III ZR 121/95 - BB 1996, 503). Das gilt auch dann, wenn der Geschäftspartner den Vertreter für den Betriebsinhaber hält oder sonst keine Kenntnis von der Person des Betriebsinhabers hat.

2.

Der Arbeitsvertrag ist auch nicht unwirksam.

a)

Da § 613 a BGB auf das Vertragsverhältnis des Klägers zu der Firma A. GmbH keine Anwendung findet (s.o.), ist der Vertrag nicht wegen Umgehung dieser Bestimmung unwirksam.

b)

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, zwischen Herrn B. und der klägerischen Partei sei vor Unterzeichnung ausdrücklich besprochen worden, dass der Vertrag nur unter der auflösenden Bedingung abgeschlossen worden sei, erst müsse die erforderliche Finanzierung für den geplanten Unternehmenskauf durch die kreditgebenden Banken bewilligt sein. Diese Abrede ist unwirksam. Sie verlagert das unternehmerische Risiko unerwarteter Finanzierungsschwierigkeiten einseitig auf den Arbeitnehmer. Darüberhinaus fehlt der Abrede die vertraglich vereinbarte Schriftform.

Desweiteren verstößt sie gegen das gesetzlich vorgesehene Schriftformerfordernis gem. § 14 Abs. 4 TzBfG. Die Abrede hat die Qualität einer Befristung. Gemäß § 21 TzBfG gilt § 14 Abs. 1 und 4 TzBfG entsprechend, wenn der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen wird.

3.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand auch noch im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung. Entgegen der Auffassung der Beklagten fiel der Betrieb nicht wieder an den Insolvenzverwalter zurück, nachdem die Finanzierung gescheitert war. Es fehlt bereits an der Rückübertragung des Betriebes als organisierte Gesamtheit auf den Insolvenzverwalter.

Eine Rückübertragung lässt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass der Insolvenzverwalter spätestens im Mai die Verwertung der Betriebs- und Geschäftsausstattung vorgenommen hat oder daraus, dass Verkaufsverhandlungen für die "D." und "I." mit weiteren Interessenten aufgenommen und im Übrigen die Sachwerte der Verwertung zugeführt wurden. Allein der Umstand, dass der Insolvenzverwalter die zurückbleibenden Betriebsmittel verwertet hat, ergibt keinen Betriebs(-teil)-Übergang. Der bloße Verkauf einzelner Betriebsmittel bewirkt für sich genommen keinen Betriebsübergang. Es fehlt an der Darlegung, dass der Betrieb oder Betriebsteil als organisatorische Einheit bestehen bleibt und im eigenen Namen weitergeführt wird. Die Beklagte hat nicht dargestellt, dass die "D." und "I." als Betriebsteile im Sinne des § 613 a BGB und somit als selbstständig abtrennbare organisatorische Einheiten anzusehen sind. Darüber hinaus hat sie nicht vorgetragen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers diesen Betriebsmitteln als Betriebsteil zuzuordnen ist. Im Übrigen würde ein Betriebsübergang auf die Erwerber, nicht aber auf den Insolvenzverwalter folgen.

4.

Unerheblich ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits, ab welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis der Parteien begründet worden und ob der Kläger tatsächlich für die Beklagte tätig geworden ist. Die Parteien streiten lediglich um die Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung, nicht um Gehaltsansprüche.

5.

Die Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis gemäß der vertraglichen Vereinbarung mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende, also zum 31.01.2006. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Gegen diese Feststellung hat sich die Beklagte im Berufungsverfahren auch nicht mehr gewandt.

III.

Als unterliegende Partei hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 ZPO).

IV.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Insbesondere hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Gegen die Entscheidung ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

Zurück