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Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 13.03.2007
Aktenzeichen: 9 Sa 1835/06
Rechtsgebiete: GewO, HGB
Vorschriften:
GewO § 109 | |
HGB § 52 |
2. In diesem Fall ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, den Widerruf der Prokura des Arbeitnehmers im Zeugnis aufzuführen.
LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2007 durch
den Richter am Arbeitsgericht Kreß, den ehrenamtlichen Richter Herrn Waschk, den ehrenamtlichen Richter Herrn Höper für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts vom 08.06.2006 - 5 Ca 459/05 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zeugnis mit folgendem Wortlaut zu erteilen:
Zeugnis
Herr C., geb. am 0.0.1957 in A-Stadt, wohnhaft K.-Straße, PLZ A-Stadt, wurde von uns zum 02.01.1992 im Rahmen des Betriebsübergangs von der Creditreform A-Stadt K. KG übernommen.
Sein Tätigkeitsfeld als Büroleiter mit Einzelprokura und als Datenschutzbeauftragter blieb bei Übernahme bestehen.
Als Büroleiter war Herr C. bis zu seinem Ausscheiden tätig. Er war direkt der Geschäftsleitung unterstellt und unterstützte diese in vielen Bereichen des Unternehmens.
Ferner war Herr C., nach erfolgreicher Teilnahme an der Ausbildereignungsprüfung im Jahre 1992, für die auszubildenden Mitarbeiter zuständig.
Er hat sich über die Jahre sehr gute auskunfts- und inkassorelevante Rechtskenntnisse erworben. In enger Abstimmung mit der Geschäftsleitung stand er den Mitarbeitern aus der Inkasso- und Auskunftsabteilung mit als Ansprechpartner zur Verfügung und entschied in Einzelfällen über die erforderlichen Maßnahmen.
Darüber hinaus hat sich Herr C. viele Jahre Verdienste im Bereich der Neukundenakquisition erworben, welche bis zum Jahr 2000 einen seiner Tätigkeitsschwerpunkte darstellte. Im Zuge der Neuordnung unseres Vertriebes wurde Herrn C. im selben Jahr die Verantwortung für diesen Bereich übertragen. Seitdem standen die Beratung und der Ausbau bestehender Geschäftsverbindungen im Vordergrund seiner Aktivitäten.
Die ihm übertragenen Aufgaben erledigte Herr C. stets zur vollsten Zufriedenheit. Auch bei hohem Arbeitsanfall behält er den Überblick. Er handelt selbständig und verantwortungsbewusst, arbeitet ergebnisorientiert und denkt unternehmerisch.
Als Vorgesetzter wurde er in jeder Beziehung anerkannt.
Im Rahmen der Geschäftsausweitung und der damit einhergehenden positiven Entwicklung unseres Unternehmens hat er sich als verantwortungsvoller Mitarbeiter bewährt.
In beiderseitigem Einvernehmen endet das Arbeitsverhältnis mit dem heutigen Tage.
Wir danken Herrn C. für die langjährige Zusammenarbeit.
A-Stadt, 31.05.2005
Creditreform A-Stadt
B. KG
Unterschrift
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Berichtigung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.
Der am 15.07.1957 geborene Kläger war seit 1981 bei der Creditreform A-Stadt K. KG beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag zuletzt der Arbeitsvertrag vom 31.03.1989 zu Grunde. Darin heißt es u. a. (Bl. 6, 7) d. A.:
"1.
Herr C., der seit 1981 in der Firma im Anstellungsverhältnis tätig ist, wird mit Wirkung vom 1. April 1989 zum Prokuristen bestellt.
Ihm wird bis auf weiteres die Büroleitung übertragen. Er hat seine Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen, unterliegt aber den allgemeinen Weisungen der Geschäftsleitung, der er unmittelbar untersteht.
..."
Die Beklagte übernahm mit Wirkung zum 02.01.1992 den Betrieb von der Creditreform A-Stadt K. KG.
Im Jahr 2004 wurde in die Geschäftsräume der Beklagten eingebrochen. In der Folgezeit kam es zu einem Zerwürfnis zwischen den Parteien, weil die Beklagte den Kläger verdächtigte, im Zusammenhang mit dem Einbruch für eine vermögensrechtliche Straftat zum Nachteil der Beklagten verantwortlich zu sein. Im Januar 2005 wurde dem Kläger die Prokura entzogen. Die Eintragung des Erlöschens der Prokura wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2005 beim Amtsgericht A-Stadt - Handelsregister - beantragt, die Eintragung der Löschung erfolgte im Juni 2005.
Am 07.03.2005 erhielt der Kläger ein auf den 04.10.2004 datiertes Zwischenzeugnis mit folgendem Wortlaut (Bl. 12, 13 d. A.):
"Herr C., geb. am 0.0.1957 in A-Stadt, wohnhaft K.-Straße PLZ A-Stadt, wurde von uns zum 02.01.1992 im Rahmen des Betriebsübergangs von der Creditreform A-Stadt K. KG übernommen.
Sein Tätigkeitsfeld als Büroleiter mit Einzelprokura blieb auch nach Übernahme bei uns bestehen, ebenso seine Funktion als Datenschutzbeauftragter.
In dieser Funktion ist Herr C. bis zum heutigen Tage tätig. Er ist direkt der Geschäftsleitung unterstellt und unterstützt diese in vielen Bereichen des Unternehmens.
Ferner ist Herr C., nach erfolgreicher Teilnahme an der Ausbildereignungsprüfung im Jahre 1992, für die auszubildenden Mitarbeiter zuständig.
Er hat sich über die Jahre sehr gute auskunfts- und inkassorelevante Rechtskenntnisse sowie praktische Erfahrungen erworben. In enger Abstimmung mit der Geschäftsleitung steht er den Mitarbeitern aus der Inkasso- und Auskunftsabteilung jederzeit auch als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung und entscheidet in Einzelfällen über die erforderlichen Maßnahmen.
Darüber hinaus hat sich Herr C. viele Jahre Verdienste im Bereich der Neukundenakquisition erworben, welche bis zum Jahr 2000 einen seiner Tätigkeitsschwerpunkte darstellte. Im Zuge der Neuordnung unseres Vertriebes wurde Herrn C. im selben Jahr die Verantwortung für diesen Bereich übertragen. Seitdem stehen die Beratung und der Ausbau bestehender Geschäftsverbindungen im Vordergrund seiner Aktivitäten.
Die ihm übertragenen Aufgaben erledigt Herr C. stets zur vollsten Zufriedenheit. Auch bei hohem Arbeitsanfall behält er den Überblick. Er handelt selbständig und verantwortungsbewusst, arbeitet ergebnisorientiert und denkt unternehmerisch.
Im Rahmen der Geschäftsausweitung und der damit einhergehenden positiven Entwicklung unseres Unternehmens hat er sich als verantwortungsvoller Mitarbeiter bewährt.
Als Vorgesetzter wird er in jeder Beziehung anerkannt.
Wir danken Herrn C. für die langjährige Zusammenarbeit.
Dieses Zwischenzeugnis wird Herrn C. auf eigenen Wunsch erstellt.
A-Stadt, 04.10.2004
Creditreform A-Stadt
B. KG
B."
Mit Schreiben vom 08.03.2005 forderte der Kläger die Beklagte auf, in das Zwischenzeugnis eine Beschreibung seines Verhaltens mit folgendem Wortlaut aufzunehmen (Bl. 34 - 36 d. A.):
"Sein Verhalten zu Vorgesetzten und Mitarbeitern war stets einwandfrei."
Unter dem 17.06.2005 schlossen die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung. Darin heißt es u. a. (Bl. 8 bis 11 d. A.):
" § 1
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis hat aufgrund gegenseitigen Einvernehmens mit Ablauf des 03. Juni 2005 sein Ende gefunden.
...
§ 6
Der Arbeitnehmer erhält ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis auf Basis des Zwischenzeugnisses vom 04.10.2004, das seinem beruflichen Fortkommen dienlich ist. Als Beendigungsdatum wird in das Zeugnis der 31.05.2005 eingetragen, dies ist auch das Datum der Ausstellung des Zeugnisses. Der Zeugnistext wird auf Basis des Zwischenzeugnisses vom 04.10.2004 formuliert. ..."
Unter dem 31.05.2005 erteilte die Beklagte dem Kläger ein Zeugnis mit folgendem Wortlaut (Bl. 57, 58 d. A.):
"Zeugnis
Herr C., geb. am 0.0.1957 in A-Stadt, wohnhaft K.-Straße, PLZ A-Stadt, wurde von uns zum 02.01.1992 im Rahmen des Betriebsübergangs von der Creditreform A-Stadt K. KG übernommen.
Sein Tätigkeitsfeld als Büroleiter mit Einzelprokura und als Datenschutzbeauftragter blieb auch nach Übernahme bestehen. Die Prokura bestand bis Ende Januar 2005.
Als Büroleiter war Herr C. bis zum heutigen Tage tätig. Er war direkt der Geschäftsleitung unterstellt und unterstützte diese in vielen Bereichen des Unternehmens.
Ferner war Herr C., nach erfolgreicher Teilnahme an der Ausbildereinungsprüfung im Jahre 1992, für die auszubildenden Mitarbeiter zuständig.
Er hat sich über die Jahre sehr gute auskunfts- und inkassorelevante Rechtskenntnisse erworben. In enger Abstimmung mit der Geschäftsleitung stand er den Mitarbeitern aus der Inkasso- und Auskunftsabteilung mit als Ansprechpartner zur Verfügung und entschied in Einzelfällen über die erforderlichen Maßnahmen.
Darüber hinaus hat sich Herr C. viele Jahre Verdienste im Bereich der Neukundenakquisition erworben, welche bis zum Jahr 2000 einen seiner Tätigkeitsschwerpunkte darstellte. Im Zuge der Neuordnung unseres Vertriebes wurde Herrn C. im selben Jahr die Verantwortung für diesen Bereich übertragen. Seitdem standen die Beratung und der Ausbau bestehender Geschäftsverbindungen im Vordergrund seiner Aktivitäten. Er war neben der Geschäftsleitung mitverantwortlich für die Führung der Mitarbeiter dieser Abteilung.
Die ihm übertragenen Aufgaben erledigte Herr C. stets zuverlässig und vollständig. Auch bei hohem Arbeitsanfall behält er den Überblick. Er handelt selbständig und verantwortungsbewusst, arbeitet ergebnisorientiert und denkt unternehmerisch.
Als Vorgesetzter wurde er in jeder Beziehung anerkannt.
Im Rahmen der Geschäftsausweitung und der damit einhergehenden positiven Entwicklung unseres Unternehmens hat er sich als verantwortungsvoller Mitarbeiter bewährt.
In beiderseitigem Einvernehmen endet das Arbeitsverhältnis mit dem heutigen Tage.
A-Stadt, 31.05.2005
Creditreform A-Stadt
B. KG
B."
Mit seiner 25.08.2005 beim Arbeitsgericht Oldenburg eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Berichtigung und Ergänzung des Zeugnisses in verschiedenen Punkten.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, das erteilte Zeugnis entspreche nicht Ziffer 6 des Aufhebungsvertrags, weil es nicht "auf Basis des Zwischenzeugnisses" erteilt worden sei. Die Formulierung in dem Aufhebungsvertrag sei dahingehend auszulegen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ein mit dem Zwischenzeugnis inhaltsgleiches Arbeitszeugnis zu erteilen und lediglich die Daten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzupassen habe.
In Absatz 2 des Zeugnisses sei es erforderlich, dass der Satz "die Prokura bestand bis Ende Januar 2005" herausgenommen werde. Hierbei handele es sich um eine für den Kläger nachteilige Formulierung, weil sich jeder Leser des Zeugnisses frage, was im Januar 2005 geschehen und was der Grund für den Entzug der Prokura gewesen sei. Im Übrigen sei die Angabe auch unrichtig. Zum einen habe die Bestellung zum Prokuristen nicht wirksam widerrufen werden können, weil sie Bestandteil des Arbeitsverhältnisses der Parteien gewesen sei. Zum anderen bestehe die Prokura so lange, bis im Handelsregister etwas Gegenteiliges veröffentlicht werde.
Absatz 3 des Zeugnisses sei entsprechend anzupassen.
Mit dem letzten Satz in Absatz 6 solle die Kompetenz des Klägers herabgewürdigt werden. Er sei unter Berücksichtigung von Weisungen der Geschäftsleitung für die Führung von Mitarbeitern verantwortlich gewesen.
Ferner sei die Leistungsbeurteilung dem Wortlaut des Zwischenzeugnisses anzupassen. Die von der Beklagten gewählte Formulierung "stets zuverlässig und vollständig" stelle keine Leistungsbeurteilung dar.
Das erteilte Zeugnis enthalte entgegen § 109 Gewerbeordnung auch keine Beschreibung seines Verhaltens. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, die bereits mit Schriftsatz vom 08.03.2005 begehrte Formulierung in das Zeugnis als vorletzten Absatz mit aufzunehmen.
Auf Grund der Regelung in der Aufhebungsvereinbarung sei die im Zwischenzeugnis enthaltene Dankesformel in das Endzeugnis mit aufzunehmen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, das dem Kläger unter dem 31.05.2005 erteilte Zeugnis wie folgt zu ändern:
1. Absatz 2 des Zeugnisses wird geändert und wie folgt neu gefasst: "Sein Tätigkeitsfeld als Büroleiter mit Einzelprokura blieb auch nach Übernahme bei uns bestehen, ebenso seine Funktion als Datenschutzbeauftragter."
2. Der erste Satz des 3. Absatzes wird wie folgt geändert: "In dieser Funktion ist Herr C. bis zu seinem Ausscheiden tätig gewesen."
3. Der letzte Satz des 6. Absatzes wird ersatzlos gestrichen.
4. Der erste Satz des 7. Absatzes bzw. des 1. Absatzes auf Seite 2 des Zeugnisses wird wie folgt neu gefasst: "Die ihm übertragenen Aufgaben erledigte Herr C. stets zur vollsten Zufriedenheit."
5. Auf Seite 2 des Zeugnisses wird folgender Satz als 4. Absatz eingefügt: "Wir danken Herrn C. für die langjährige Zusammenarbeit."
6. In das Zeugnis vom 31.03.2004 folgenden vorletzten Absatz einzufügen: "Sein Verhalten gegenüber Kunden, Vorgesetzten und Mitarbeitern war stets einwandfrei."
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, aus der Regelung in der Aufhebungsvereinbarung, dass das Zeugnis "auf Basis des Zwischenzeugnisses" zu erstellen sei, folge nicht, dass das zu erstellende Zeugnis wortgleich mit dem Zwischenzeugnis sein müsse.
Im 3. Absatz des Zeugnisses sei zum Ausdruck zu bringen, dass dem Kläger noch während des Laufs des Arbeitsverhältnisses die Prokura entzogen worden sei.
Mit dem letzten Satz im 6. Absatz des Zeugnisses werde lediglich die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger neben der Geschäftsleitung mitverantwortlich für die Führung der Mitarbeiter gewesen sei.
Das Bundesarbeitsgericht habe entscheiden, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf besitze, dass sich der Arbeitgeber im Arbeitszeugnis für die langjährige Zusammenarbeit bedanke.
Das Arbeitsgericht hat der Klage zum Teil stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ein Zeugnis mit folgendem Wortlaut zu erteilen:
"Zeugnis
Herr C., geb. am 0.0.1957 in A-Stadt, wohnhaft K.-Straße, PLZ A-Stadt, wurde von uns zum 02.01.1992 im Rahmen des Betriebsübergangs von der Creditreform A-Stadt K. KG übernommen.
Sein Tätigkeitsfeld als Büroleiter mit Einzelprokura und als Datenschutzbeauftragter blieb bei Übernahme bestehen.
Als Büroleiter war Herr C. bis zu seinem Ausscheiden tätig. Er war direkt der Geschäftsleitung unterstellt und unterstützte diese in vielen Bereichen des Unternehmens.
Ferner war Herr C., nach erfolgreicher Teilnahme an der Ausbildereignungsprüfung im Jahr 1992, für die auszubildenden Mitarbeiter zuständig.
Er hat sich über die Jahre sehr gute auskunfts- und inkassorelevante Rechtskenntnisse erworben. In enger Abstimmung mit der Geschäftsleitung stand er den Mitarbeitern aus der Inkasso- und Auskunftsabteilung mit als Ansprechpartner zur Verfügung und entschied in Einzelfällen über die erforderlichen Maßnahmen.
Darüber hinaus hat sich Herr C. viele Jahre Verdienste im Bereich der Neukundenakquisition erworben, welche bis zum Jahr 2000 einen seiner Tätigkeitsschwerpunkte darstellte. Im Zuge der Neuordnung unseres Vertriebes wurde Herr C. im selben Jahr die Verantwortung für diesen Bereich übertragen. Seitdem standen die Beratung und der Ausbau bestehender Geschäftsverbindungen im Vordergrund seiner Aktivitäten.
Die ihm übertragenen Aufgaben erledigte Herr C. stets zur vollsten Zufriedenheit. Auch bei hohem Arbeitsanfall behält er den Überblick. Er handelt selbständig und verantwortungsbewusst, arbeitet ergebnisorientiert und denkt unternehmerisch.
Als Vorgesetzter wurde er in jeder Beziehung anerkannt. Sei Verhalten gegenüber Kunden, Vorgesetzten und Mitarbeitern war stets einwandfrei.
Im Rahmen der Geschäftsausweitung und der damit einhergehenden positiven Entwicklung unseres Unternehmens hat er sich als verantwortungsvoller Mitarbeiter bewährt.
In beiderseitigem Einvernehmen endet das Arbeitsverhältnis mit dem heutigen Tage.
Wir danken Herrn C. für die langjährige Zusammenarbeit.
A-Stadt, 31.05.2005
Creditreform A-Stadt
B. KG
Unterschrift"
Die Kosten des Rechtsstreites sollten der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 tragen.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Formulierung in § 6 des Aufhebungsvertrages bedeute, dass der Wortlaut des Zwischenzeugnisses zu übernehmen sei. Lediglich Formulierungen und Tempi, die auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses hindeuteten, seien zu ersetzen durch Daten, Tempi und Formulierungen aus denen hervorgehe, dass und wann das Arbeitsverhältnis beendet worden sei. Die Formulierung im 2. Absatz, dass das "Tätigkeitsfeld als Büroleiter mit Einzelprokura und als Datenschutzbeauftragter bei Übernahme bestehen blieb" lasse ausdrücklich offen, ob der Kläger bis zu seinem Ausscheiden Prokura besessen habe. Dass der Kläger während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten Büroleiter gewesen sei, komme durch die gewählte Formulierung im 3. Absatz am besten zum Ausdruck, weshalb der Kläger diese Formulierung beanspruchen könne. Der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass der letzte Satz im 6. Absatz des Zeugnisses der Beklagten entfalle. Dieser Satz sei nicht Bestandteil des Zwischenzeugnisses gewesen. Auf Grund der Regelung in § 6 des Aufhebungsvertrages habe der Kläger einen Anspruch auf Übernahme der Leistungsbeurteilung aus dem Zwischenzeugnis und auf Aufnahme der Dankesformulierung. Ferner könne der Kläger verlangen, dass im Endzeugnis sein Verhalten beurteilt werde. Gegen die vom Kläger beantragte Formulierung habe die Beklagte keine konkreten Einwendungen erhoben.
Das am 08.06.2006 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts ist der Beklagten am 05.12.2006 zugestellt worden. Hiergegen hat die Beklagte mit einem am 27.11.2006 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese begründet.
Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Formulierung "auf Basis des Zwischenzeugnisses" in § 6 der Aufhebungsvereinbarung bedeute, dass der Wortlaut des Zwischenzeugnisses inhaltsgleich zu übernehmen sei. Hierzu hätte es einer Regelung dahingehend bedurft, dass Identität zwischen dem Zwischenzeugnis und dem Endzeugnis bestehen müsse. Ferner habe das Arbeitsgericht bei der Frage des Entzugs der Prokura nicht zwischen arbeitsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Regelungen differenziert. Die Prokura habe nicht während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses bestanden. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (NZA 1993, 127) habe entschieden, dass dies im Zeugnis durch exakte Zeitangabe zum Ausdruck gebracht werden dürfe.
Da das Zwischenzeugnis nur als Basis für das Endzeugnis habe dienen sollen, stehe es ihr frei, die ursprüngliche Formulierung der Leistungsbewertung abzuändern, weil die Qualität der Beurteilung durchaus erhalten geblieben sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Aufnahme der begehrten Verhaltensbeurteilung. Durch die Formulierung, dass der Kläger als Vorgesetzter in jeder Beziehung anerkannt worden sei und sich als verantwortungsvoller Mitarbeiter bewährt habe, sei in ausreichendem Maße das Verhalten des Klägers beurteilt worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts vom 08.06.2006 - 5 Ca 459/05 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 04.01.2007.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher insgesamt zulässig (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II.
Die Berufung der Beklagten ist nur zum Teil begründet.
Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil des Arbeitsgerichts dahingehend abzuändern, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger ein Zeugnis zu erteilen, in dem die vom Kläger verlangte Verhaltensbeurteilung "sein Verhalten gegenüber Kunden, Vorgesetzten und Mitarbeitern war stets einwandfrei", enthalten ist.
1.
Gemäß § 109 Abs. 1 GewO hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis zu erstellen, das auch Angaben zu Leistung und dem Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis enthält.
2.
Der gesetzlich geschuldete Inhalt des Zeugnisses bestimmt sich nach den mit ihm verfolgten Zwecken. Es dient dem Arbeitnehmer regelmäßig als Bewerbungsunterlage und ist insoweit Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, Grundlage für ihre Personalauswahl. Dem Arbeitnehmer gibt es zugleich Aufschluss, wie sein Arbeitgeber seine Leistung und sein Sozialverhalten beurteilt. Inhaltlich muss das Zeugnis daher dem Gebot der Zeugniswahrheit und dem Gebot der Zeugnisklarheit gerecht werden (BAG vom 14.10.2003 - 9 AZR 12/03 - AP BGB § 630 Nr. 28). Die Formulierungen müssen klar und verständlich sein, wie § 109 Abs. 2 Satz 1 GewO nunmehr ausdrücklich bestimmt. Die Formulierung des Zeugnisses ist dem Grundsatz nach allein Sache des Arbeitgebers; die Wahl bestimmter Ausdrücke kann ihm der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht vorschreiben. Weder Wortwahl noch Satzstellung noch Auslassungen dürfen jedoch dazu führen, dass bei Dritten der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellungen erweckt werden. Es kommt nicht darauf an, welche Vorstellungen der Zeugnisverfasser mit seiner Wortwahl verbindet, sondern maßgebend ist die Sicht des Zeugnislesers (BAG vom 21.06.2005 - 9 AZR 352/04 - AP BGB § 630 Nr. 31; BAG vom 20.02.2001 - 9 AZR 44/00 - AP BGB § 630 Nr. 26).
3.
Der Arbeitgeber erfüllt diesen Anspruch mit einem Zeugnis, das nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Genügt das Zeugnis diesen Anforderungen nicht, kann der Arbeitnehmer dessen Berichtigung oder Ergänzung beanspruchen. Mit einer solchen Klage macht der Arbeitnehmer weiterhin die Erfüllung seines Zeugnisanspruches geltend und keinen dem Gesetz fremden Berichtungsanspruch. Der Zeugnisanspruch richtet sich auf das inhaltlich "wahre Zeugnis" (BAG vom 14.10.2003 - 9 AZR 12/03 - AP BGB § 630 Nr. 28; BAG vom 03.03.1993 - 5 AZR 182/92 - AP BGB § 630 Nr. 20; BAG vom 17.02.1988 - 5 AZR 638/86 - AP BGB § 630 BGB Nr. 17).
Nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast im Zeugnisprozess hat der Arbeitgeber die Erfüllung des Zeugnisanspruchs darzulegen und zu beweisen. Erfüllung gemäß § 362 BGB tritt nur dann ein, wenn das Zeugnis formell einwandfrei und inhaltlich vollständig ist sowie den erforderlichen Inhalt besitzt. Entspricht das erteilte Zeugnis diesen Anforderungen nicht, ist der Zeugnisanspruch noch nicht erfüllt.
Der Arbeitgeber hat die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen er die Erfüllung des Zeugnisanspruches folgert (BAG vom 14.10.2003 - 9 AZR 12/03 - AP BGB § 630 Nr. 28). Die notwendige Substantiierung seines diesbezüglichen Sachvortrages ist jeweils abhängig vom Vortrag eines klagenden Arbeitnehmers. Strebt der Arbeitnehmer eine überdurchschnittliche Beurteilung an, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast. Ist der Arbeitnehmer der Auffassung, die ihm obliegenden Aufgaben mit überdurchschnittlichem Einsatz erbracht und Erfolg gehabt zu haben, ist es auch an ihm, die dieser Einschätzung zugrunde liegenden Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen. Fordert der Arbeitnehmer eine sehr gute Bewertung einzelner oder aller Leistungsgesichtspunkte muss sein Vortrag die entsprechenden anspruchsbegründenden Tatsachen erkennen lassen, weil der Arbeitgeber ansonsten einen Negativbeweis führen müsste (vgl. BAG vom 14.10.2003 - 9 AZR 12/03 - AP BGB § 630 Nr. 28). Gleiches gilt für die Vollständigkeit des Zeugnisses, wenn der Arbeitnehmer Auslassungen rügt (LAG Hamm vom 17.06.1999 - 4 Sa 2587/98 - MDR 2000, 590). Hingegen ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig, wenn dem Arbeitnehmer nur ausreichende oder noch schlechtere Bewertungen zukommen lassen will (BAG vom 14.10.2003 - 9 AZR 12/03 - AP BGB § 630 Nr. 28; BAG vom 24.03.1977 - 3 AZR 232/76 AP BGB § 630 Nr. 12).
Im Rahmen eines Prozesses über die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses hat das Gericht die Leistungen des Arbeitnehmers festzustellen, sie nach objektiven Maßstäben zu bewerten, das Verhalten des Arbeitnehmers zu beurteilen und erforderlichenfalls ein Zeugnis selbst zu formulieren (BAG vom 24.03.1977 - 3 AZR 232/76 - AP BGB § 630 Nr. 12, BAG vom 23.06.1960 - 5 AZR 560/58 - AP HGB § 73 Nr. 1). Das Gericht hat bei der Fassung des Zeugnisses die Grundsätze zu beachten, die ein verständiger und gerecht denkender Arbeitgeber angewandt hätte, wenn er den Arbeitnehmer beurteilt hätte. Das Zeugnis ist nach Form und Stil objektiv abzufassen.
4.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufnahme der begehrten Verhaltensbeurteilung in das Zeugnis.
a.
Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO muss ein qualifiziertes Zeugnis auch Angaben über das Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis enthalten. Das bedeutet, dass die für die Beschäftigung wesentlichen Charaktereigenschaften und Persönlichkeitszüge des Arbeitnehmers in einem qualifizierten Zeugnis zusammenfassend darzustellen sind. Dabei ist allein das Verhalten im Dienst darzustellen. "Im Dienst" beinhaltet den Rahmen der Betriebsgemeinschaft, es handelt sich dabei um das Verhalten des Arbeitnehmers innerhalb dieser Betriebsgemeinschaft, vor allem gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden.
b.
Der Einwand des Klägers, dass von der Beklagten erteilte Zeugnis sei insoweit unvollständig, greift nicht durch. Die Beklagte hat dem Kläger in dem Zeugnis bescheinigt, dass er als Vorgesetzter in jeder Beziehung anerkannt worden sei. Im Übrigen hatte die Beklagte dem Kläger auch bestätigt, dass er verantwortungsbewusst gehandelt hat. Durch diese beiden Formulierungen hat die Beklagte - wenn auch sehr knapp - die Führungsleistung und den Führungsstil des Klägers und damit sein Verhalten beurteilt.
c.
Eine darüber hinausgehende Verhaltensbeurteilung kann der Kläger im Hinblick auf § 6 der Aufhebungsvereinbarung vom 17.06.2005 nicht verlangen.
In § 6 der Aufhebungsvereinbarung haben die Parteien vereinbart, dass der Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis auf Basis des Zwischenzeugnisses vom 04.10.2004 erhält. Nach § 6 Satz 1 der Aufhebungsvereinbarung besteht keine stringente Bindung an das Zwischenzeugnis. Die Formulierung "auf der Basis" könnte Abweichungsmöglichkeiten zulassen. Basis bedeutet im Deutschen "Grundlage, Ausgangspunkt, Sockel bzw. Unterbau" (Wahrig, Deutsches Wörterbuch 7. Auflage 2000). § 6 Satz 1 der Aufhebungsvereinbarung ist dahingehend auszulegen, dass sich die Struktur des Zwischenzeugnisses in dem Endzeugnis wiederfinden muss; ohne diese Struktur wäre das Arbeitszeugnis nicht "auf der Basis des Zwischenzeugnisses" erstellt. Die bei isolierter Betrachtung von § 6 Satz 1 der Aufhebungsvereinbarung bestehenden Möglichkeiten, von dem Text des Zwischenzeugnisses abzuweichen, werden durch § 6 Satz 3 der Aufhebungsvereinbarung jedoch stark eingeschränkt. Darin haben die Parteien vereinbart, dass der Zeugnistext auf der Basis des Zwischenzeugnisses vom 04.10.2004 zu formulieren ist. Danach sollte die Formulierung des Endzeugnisses nicht mehr im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten stehen, sondern die Parteien haben hiermit einen Anspruch des Klägers auf die in dem Zwischenzeugnis verwandten Formulierungen und die in dem Zwischenzeugnis enthaltene Leistungsbewertung begründet. Durch die Aufhebungsvereinbarung hat sich die Beklagte dazu verpflichtet, dem Kläger ein mit dem Zwischenzeugnis inhaltsgleiches Endzeugnis zu erteilen und dabei den Wortlaut des Zwischenzeugnisses der eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzupassen. Im Gegenzug kann der Kläger angesichts der Formulierung in § 6 Satz 3 der Aufhebungsvereinbarung keine über das Zwischenzeugnis hinausgehende Verhaltensbeurteilung verlangen.
III.
Die weitergehende Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Der Anspruch des Klägers auf Berichtigung des erteilten Arbeitszeugnisses in dem zuerkannten Umfang ergibt sich aus § 109 GewO i. V. m. § 6 der Aufhebungsvereinbarung vom 17.06.2005.
1.
Der Kläger hat einen Anspruch auf die von ihm durch das Arbeitsgericht zuerkannten Änderungen in Absatz 2 des Zeugnisses. Er kann verlangen, dass der letzte Satz des zweiten Absatzes ersatzlos gestrichen wird.
a.
Die Beklagte ist im Hinblick auf § 6 der Aufhebungsvereinbarung an den Inhalt des erteilten Zwischenzeugnisses gebunden.
Zulässig wäre ein Abrücken der Beklagten von dem Inhalt des erteilten Zwischenzeugnisses nur dann, wenn der Beklagten nachträglich Umstände bekannt geworden wären, die eine Abweichung rechtfertigen könnten (vgl. BAG vom 21.06.2005 - 9 AZR 352/04 - AP BGB § 630 Nr. 31; BAG vom 03.03.1993 - 5 AZR 182/92 - AP BGB § 630 Nr. 20). Dies ist nicht der Fall. Die Beklagte hat in Kenntnis der Tatsache, dass sie die Prokura des Klägers bereits im Januar 2005 widerrufen hat, unter dem 17.06. 2005 mit dem Kläger die Regelung in § 6 der Aufhebungsvereinbarung vereinbart. Darin hat sei sich nicht vorbehalten, das Ende der Prokura im Schlusszeugnis anzugeben.
b.
Im Hinblick auf § 6 der Aufhebungsvereinbarung greift der Einwand der Beklagten, sei sie berechtigt, das Ende der Prokura im Arbeitszeugnis anzugeben, weil die Prokura nicht während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses bestanden habe, nicht durch. Sie kann sich nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21.01.1992 (-15 Sa 19/92 - NZA 1993, 127) berufen, weil dieser ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat ausgeführt, aus § 52 Abs. 1 HGB ergebe sich die Möglichkeit des Arbeitgebers, die Prokura jederzeit zu widerrufen. Nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sei es nicht nachvollziehbar, dass der Entzug der Prokura, wie vom Kläger behauptet, ausschließlich auf Grund einer Störung des Arbeitsverhältnisses erfolgt sei. Aus diesem Grunde sei auch nicht ersichtlich, dass durch die Aufnahme des Zeitraumes, innerhalb dessen der Kläger Prokura besessen habe, das berufliche Fortkommen des Klägers beeinträchtigt werde.
Im Gegensatz zu der der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg zugrunde liegenden Fallgestaltung war die Beklagte vorliegend bei der Formulierung des Zeugnisses nicht mehr frei. Gemäß § 6 des Aufhebungsvereinbarung hat der Kläger einen Anspruch auf eine bestimmte Formulierung des Zeugnisses ohne Angabe der Dauer des Bestandes der Prokura.
c.
Die Angabe, dass die Prokura im Januar 2005 widerrufen wurde, verstößt gegen die Verpflichtung zur Erteilung eines dem beruflichen Fortkommen dienlichen Zeugnisses, zu dessen Erstellung sich die Beklage in § 6 der Aufhebungsvereinbarung verpflichtet hat. Auch dies steht der Aufnahme des zweiten Satzes in Absatz 2 des Zeugnisses entgegen. Bei einer Aufnahme des Widerrufes oder des Endes der Prokura in einem Arbeitszeugnis, wird zunächst jeder potenzielle Arbeitgeber bei der Beurteilung von Zeugnis und Bewerbung davon ausgehen, dass Gründe für die Aufhebung der Prokura, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen, nach Treu und Glauben zur Vermeidung von Missverständnissen im Zeugnis angegeben werden. Mangelt es hingegen - wie vorliegend - an einer solchen Angabe, erfolgt regelmäßig die Schlussfolgerung des Lesers des Zeugnisses, dass der Entzug der Prokura der Sphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen ist. Eine fehlende Begründung eröffnet Spekulationen über ein Zerwürfnis zwischen den Vertragsparteien und /oder über sonstige Gründe, die dafür beim Arbeitnehmer zu suchen sind.
2.
Gemäß § 6 der Aufhebungsvereinbarung hat der Kläger auch einen Anspruch darauf, dass der letzte Satz im 6. Absatz des Zeugnisses entfällt und dass die Leistungsbeurteilung entsprechend der Bewertung des Zwischenzeugnisses vorgenommen wird.
Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass das Schlusszeugnis den Tätigkeitsbereich so angibt, wie im Zwischenzeugnis beschrieben und dass das Schlusszeugnis auch die Bewertungen beibehält. In dem Zwischenzeugnis hat die Beklagte beschrieben, wie sie die Leistungen des Klägers beurteilt und welchen Aufgabenbereich der Kläger innehatte. Die Beklagte hat weder dargelegt, dass ihr nachträglich Umstände bekannt geworden sind, die eine gegenüber dem Zwischenzeugnis abweichende Beurteilung rechtfertigen, noch dass sich die Beurteilungsgrundlage zwischen der Erstellung des Zwischenzeugnisses und dem Ende des Arbeitsverhältnisses entscheidend geändert hätte.
3.
Auf Grund der Regelung in § 6 der Aufhebungsvereinbarung hat der Kläger auch einen Anspruch auf Aufnahme der Dankesformel in das Endzeugnis. Der Hinweis der Beklagten auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 20.02.2001 - 9 AZR 44/00 - AP BGB § 630 Nr. 26), nach der der Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die Zusammenarbeit dankt, ist nicht erheblich. Der Anspruch des Klägers auf Aufnahme der Dankesformel ergibt sich aus § 6 Satz 3 der Aufhebungsvereinbarung.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Gründe, die Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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