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Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 15.12.2008
Aktenzeichen: 9 Sa 478/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 174 | |
ZPO § 84 |
LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2008 durch
die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. Hartwig, den ehrenamtlichen Richter Herrn Schmeckebier und der ehrenamtlichen Richterin Frau Pape für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 06.02.2008 - 1 Ca 499/07 - in Ziffer 2 teilweise abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.254,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.418,20 € seit dem 01.11.2007, 01.12.2007 und 01.01.2008 abzüglich bereits von der Agentur für Arbeit erhaltener 516, 90 € zu zahlen.
3. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Vergütungsansprüche für die Monate Oktober, November und Dezember 2007.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf das Urteil vom 06.02.2008 verwiesen (Blatt 69 ff. d. A.).
Das Arbeitsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung vom 10.10.2007 aufgelöst wurde und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin für die Monate Oktober bis Dezember 2007 4.254,60 € brutto zu zahlen. Soweit die Klägerin sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigungen der Beklagten vom 02.11.2007 und 08.11.2007 wandte, hat es die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat die Unwirksamkeit der Kündigung vom 10.10.2007 auf § 174 S. 1 BGB gestützt, weil die Zurückweisung des Kündigungsschreibens unverzüglich erfolgt sei. Im Übrigen ende das Arbeitsverhältnis mit einer einmonatigen Kündigungsfrist, weil die Klägerin keinen Kündigungsschutz habe. Die Verurteilung zur Zahlung von Annahmeverzugsvergütung resultiere aus §§ 295, 296 BGB. Der Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit sei seitens der Beklagten nicht hinreichend substanziiert dargelegt.
Dieses Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 06.02.2008 wurde der Beklagten am 27.02.2008, der Klägerin am 26.02.2008 zugestellt. Berufung wurde seitens der Beklagten am 27.03.2008 eingelegt, welche am 22.05.2008 begründet wurde, nachdem die Berufungsbegründungsfrist durch Beschluss vom 23.04.2008 bis 27.05.2008 verlängert worden war.
Mit der Berufungsbegründung rügt die Beklagte, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt F., nicht zur Zurückweisung des Kündigungsschreibens bevollmächtigt gewesen sei. Die Prozessvollmacht befände sich nicht in der Gerichtsakte. Es sei davon auszugehen, dass die Prozessvollmacht auf die Sozietät ausgestellt sei und damit sei Gesamtvertretung erforderlich. Die Vertretungskette sei nicht lückenlos nachgewiesen. Im Übrigen sei die Zurückweisung nicht unverzüglich, da erst nach 6 Tagen erfolgt. Einer Beschäftigung der Klägerin habe entgegengestanden, dass nunmehr eine Meisterqualifikation erforderlich sei, die die Klägerin nicht habe. Annahmeverzugsvergütung sei daher nicht zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 06.02.2008 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Hannover, Aktenzeichen 1 Ca 499/07, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist darauf, dass das Zurückweisungsschreiben vom 16.10.2007 von der Beklagten nicht zurückgewiesen worden sei. Im Übrigen habe dem Zurückweisungsschreiben die Originalvollmacht des Prozessbevollmächtigten beigelegen. Auch sei die Vollmacht zu keinem Zeitpunkt gerügt worden. Das Vorbringen zur angeblichen Leistungsunfähigkeit der Klägerin sei nach wie vor unsubstanziiert. Ein Diplom sei bislang nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen müsste man der Klägerin mindestens die Möglichkeit geben, sich nachzuqualifizieren.
In der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2008 verwies der Beklagtenvertreter auf die ihm mit Schreiben vom 16.10.2007 zugegangene Originalvollmacht "D. ./. IDF". Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass sie Herrn F. für dieses Verfahren beauftragt habe und auch nach wie vor beauftragt.
Mit Schriftsatz vom 13.11.2008 teilte die Klägerin unter Vorlage des Leistungsbescheides vom 20.02.2008 den Erhalt von Leisutngen der Agentur für Arbeit für den Monat Dezember 2007 in Höhe von 516,90 € mit. Die Beklagte verwies mit Schriftsatz vom 11.11.2008 u. a. auf die Überleitungsanzeige vom 20.02.2008 und rügt weiterhin die wirksame Vollmachtserteilung durch die Klägerin.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 64, 66 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO).
Die Berufungsbegründung genügt auch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Der Berufungsführer muss die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter prüfen und darauf hinweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen er das angefochtene Urteil aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für unrichtig hält (vgl. hierzu BAG vom 06.01.2004 - 9 AZR 680/02 - AP Nr. 11 zu § 74 ArbGG 1979 zu Ziffer II a der Gründe und vom 14.12.2004 - 1 AZR 504/03 - NZA 2005 Seite 818, Ziffer I 1 der Gründe sowie BAG vom 17.01.2007 - 7 AZR 20/06 - AP Nr. 30 zu § 14 TzBfG Rn. 11 = Ziff. I 2 der Gründe. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Berufungsklägerin, da sie sich gegen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 174 S. 1 wendet, indem sie die bestehende Vollmacht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin rügt. Auch soweit die Beklagte zur Zahlung von Annahmeverzugsvergütung verurteilt wurde, genügt der Einwand der fehlenden Meisterqualifikation für die Zulässigkeit der Berufung. Auf eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung im Detail kommt es nicht an. Ebenso wenig ist erforderlich, dass die angeführten Berufungsgründe und -erwägungen rechtlich haltbar sind (BGH vom 06.05.1999 - III ZR 265/98 - NJW 1999, Seite 3126 Ziff. II 1 am Ende; BGH vom 12.10.1999 - II ZR 361/98 - NJW 1999, Seite 3784 Ziff. II 1 der Gründe). Die Berufung ist also insgesamt zulässig.
II.
Die Berufung ist jedoch weitgehend unbegründet.
1.
Die Kündigung vom 10.10.2007 hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Sie ist nach § 174 S. 1 BGB unwirksam.
a)
Nach § 174 S. 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte (Satz 2). Hierzu wird zunächst auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG verwiesen (Blatt 72 und 73 d. A.).
b)
Der Zurückweisung des Kündigungsschreibens vom 10.10.2007 durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 16.10.2007 steht auch nicht der Mangel der Vollmacht entgegen. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Vollmacht vom 16.10.2007 hat die Klägerin Rechtsanwälte F. & Kollegen in Sachen "D./IDF wegen Kündigung" bevollmächtigt. In der Regel nimmt ein Rechtsanwalt das ihm angetragene Mandat zur Prozessführung bei bestehender Anwaltssozietät in deren Namen an, d. h. nicht nur er, sondern alle die mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Kollegen. Sowohl der Auftraggeber als auch der Rechtsanwalt haben nämlich grundsätzlich den Willen, das Mandatsverhältnis mit allen Mitgliedern der Sozietät zu begründen. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann ausnahmsweise von der Begründung eines Einzelmandats ausgegangen werden (BGH vom 05.11.1993 - V ZR 1/93 - Rn. 5). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor, sodass zunächst davon auszugehen ist, dass die Sozietät des Prozessbevollmächtigten der Klägerin insgesamt beauftragt wurde. Das entspricht auch der vorliegenden Vollmacht, die auf "Rechtsanwälte F. und Kollegen" lautet.
c)
Für diesen Fall regelt § 84 S. 1 ZPO, dass die Bevollmächtigten sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln die Partei zu vertreten berechtigt sind. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war also berechtigt, für die Klägerin alleine Erklärungen abzugeben. Dabei umfasst der Inhalt der Prozessvollmacht gemäß § 81 ZPO die Ermächtigung zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen. Davon sind auch materiell-rechtliche Erklärungen umfasst, soweit sie zur Führung des Prozesses gehören. Zur Führung eines Kündigungsrechtsstreits gehört es zu prüfen, ob die Kündigung von einer bevollmächtigten Person erklärt wurde und das Kündigungsschreiben ggf. unverzüglich mangels Vollmachtsvorlage zurückzuweisen. Da die Zurückweisung zeitgleich mit der Bevollmächtigung und der Klageerhebung am 16.10.2007 erfolgte, handelt es sich auch um Erklärungen, die im Rahmen eines Prozesses abgegeben wurden.
d)
Der bereits in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand der Beklagten, die Vollmacht beziehe sich auf ein Verfahren "D./IDF" und nicht gegen sie als Beklagte, ist schon nach ihrem eigenen Vorbringen unbeachtlich. Die Beklagte hat selbst dargestellt, dass Arbeitgeber als juristische Person die B. International GmbH ist und der Zusatz "International Design & Fashion College" als allgemeiner Arbeitsbereich geführt würde und keine juristische Person darstelle. Die Bedeutung und der Umfang einer erteilten Prozessvollmacht ist regelmäßig auszulegen. Die Klägerin wendet sich gegen die Kündigung ihres Arbeitgebers vom 10.10.2007. Die Kündigung selbst ist überschrieben mit "IDF-College, International Design & Fashion-College, Berufsfachschule für Damenschneiderei und Modedesign". Es ist dieselbe Postanschrift wie für die Beklagte angegeben. Der Stempel auf der Unterschrift der kündigenden Person lautet sowohl auf B. International GmbH als auch auf die International Design & Fashion College. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass die Klägerin sich gegen diese Kündigung wehren wollte und in dieser Angelegenheit ihren Prozessbevollmächtigten bzw. dessen Sozietät beauftragt hat. Anhaltspunkte dafür, dass sich ein evtl. Rechtsstreit allein gegen die IDF Collage richten sollte, gibt es nicht. Das wäre auch sinnwidrig, weil die Klägerin dann einen falschen Arbeitgeber verklagen würde. Denn nach der Klarstellung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist Arbeitgeber als juristische Person die Beklagte und eben nicht die "IDF" als der von ihr erläuterte Arbeitsbereich.
e)
Auf eine evtl. Genehmigung der Klägerin nach § 89 Abs. 2 ZPO kommt es daher gar nicht an.
f)
Die Zurückweisung des Kündigungsschreibens ist auch unverzüglich erfolgt. Auch hierzu wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG verwiesen. An der Beurteilung, dass die Zurückweisung ohne schuldhaftes Zögern erfolgte, ändert auch nichts der Umstand, dass das Zurückweisungsschreiben erst am 17.10.2007 bei der Beklagten eingegangen ist. In aller Regel ist die Zurückweisung binnen einer Woche als unverzüglich zu beurteilen (KR-Friedrich 8. Aufl. § 13 KSchG Rn. 285 m. w. N.).
2.
Die Klägerin hat Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung in Höhe von monatlich 1.418,20 € brutto für die Monate Oktober bis Dezember 2007 aus § 615 S. 1, §§ 293 ff. BGB.
a)
Nach § 293 BGB kommt der Gläubiger in Annahmeverzug, wenn er die ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt. Nach § 294 BGB ist die geschuldete Leistung grundsätzlich tatsächlich anzubieten, d. h. ein Arbeitnehmer muss im Betrieb zur geschuldeten Zeit seine Arbeitsleistung anbieten. Das ist jedoch nach § 295 S. 1 BGB dann entbehrlich, wenn der Gläubiger erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Das ist mit Schreiben vom 05.06.2007 der Beklagten, wonach eine Arbeitsaufnahme zum 29.09.2007 nicht in Betracht komme, der Fall. Auch insofern wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts vom 06.02.2008 gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG verwiesen.
b)
Dass die Klägerin in dem streitigen Zeitraum Oktober bis Dezember 2006 nicht leistungsfähig oder -willig war, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen (§ 297 BGB). Eine fehlende Leistungsfähigkeit der Klägerin hat die Beklagte nicht dargetan. Die Klägerin übt ihre Tätigkeit seit 01.10.2003 aus. Seit wann auf Grund welcher Anordnungen das Erfordernis besteht, dass die Tätigkeit der Klägerin nur mit einer Meisterqualifikation ausgeübt werden kann, hat die Beklagte nicht angegeben. In der mündlichen Verhandlung hat sie erläutert, dass bis Januar 2008 eine Ersatzeinstellung auf Grund der Elternzeit der Klägerin erfolgt war und nach Ausscheiden dieser Person eine Beschäftigung der Klägerin wieder in Betracht komme. Die mangelnde Einsatzfähigkeit der Klägerin beruht also letztendlich auf organisatorischen Problemen bei der Beklagten, weil ursprünglich von einer längeren Elternzeit der Klägerin ausgegangen wurde. Das begründet keine mangelnde Leistungsfähigkeit oder -Willigkeit im Sinne des § 297 BGB. Selbst bei verändertem Anforderungsprofil auf dem bisherigen Arbeitsplatz wäre vorrangig an eine Umsetzung/Versetzung oder Änderungskündigung zu denken gewesen. Der Klägerin ist eine gewisse Umqualifizierung oder Nachqualifizierungszeit zuzubilligen. Ob diese zumutbar ist, richtet sich nach den geänderten Anforderungen, die von der Beklagten auch in keinster Weise detailliert und nachvollziehbar dargelegt wurden. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher.
c)
Die Klägerin muss sich allerdings gemäß § 11 Satz 1 Ziff. 3 KSchG anrechnen lassen, was sie an öffentlichen Leistungen infolge Arbeitslosengeld erhalten hat. Das ist das erhaltene Arbeitslosengeld in Höhe von 516,90 € . Diese Beträge hat wiederum der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat. Das wiederum folgt aus § 115 Abs. 1 SGB X, wonach ein Übergang der Forderungen auf Vergütungszahlungen der Klägerin auf die Agentur für Arbeit stattfindet, die die Ansprüche wiederum gegenüber dem Arbeitgeber realisiert. Ab und für welchen Zeitraum er eine Überleitungsanzeige erhalten hat, hat Relevanz für die Kenntnis des Arbeitgebers von dem Forderungsübergang, ändert an dem Forderungsübergang als solchem jedoch nichts. Daher waren die Vergütungsansprüche der Höhe nach nicht in vollem Umfang begründet.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
III.
Wegen des überwiegenden Unterliegens waren der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufzulegen. § 97 Abs. 2 ZPO ist nicht anzuwenden, da die Leistung der Agentur für Arbeit erst nach Abschluss der ersten Instanz erfolgte. IV.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 72 ArbGG).
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel daher nicht gegeben.
Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß nachfolgender Rechtsmittelbelehrung wird verwiesen.
Ende der Entscheidung
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