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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 27.04.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 54/05
Rechtsgebiete: GVG, UWG, ArbGG


Vorschriften:

GVG § 17a
UWG § 13 i.d.F. v. 08.07.2004
ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 3d
Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Ziffer 3 d ArbGG setzt weder voraus, dass auch ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten geltend gemacht wird, noch dass die unerlaubte Handlung während des Bestands des Arbeitsverhältnisses erfolgte.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS

in dem Rechtsstreit

Die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Werner ohne mündliche Verhandlung

für Recht erkannt:

Tenor: 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 03.02.2005 - Az.: 11 Ca 7922/04 - aufgehoben.

2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger, der als Fahrlehrer beim Beklagten beschäftigt war, hat seine Kündigungsschutzklage vom 07.09.2004 am 29.12.2004 zurückgenommen. Der Beklagte hat mit Widerklage vom 07.12.2004 Schadensersatz- und Auskunftsansprüche geltend gemacht und diese auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) gestützt. Der Kläger hat erklärt, er halte das Arbeitsgericht für zuständig und werde sich rügelos auf die Widerklage einlassen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 03.02.2005, den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 22.02.2005 zugestellt, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Nürnberg-Fürth verwiesen.

Es hat da ausgeführt, zwar handle es sich bei der Neuregelung nach § 13 UWG i.d.F. des am 08.07.2004 in Kraft getretenen Gesetzes vom 03.07.2004 nicht um eine gesetzliche Rechtswegzuweisung an die Zivilgerichte, jedoch müsse das Arbeitsgericht auch über die vom Beklagten erhobene Widerklage zuständig sein. Die Zuständigkeitsnorm des § 2 Abs. 3 ArbGG enthalte eine Ausnahme für Rechtsstreitigkeiten, für die ausschließlich die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben sei. Soweit deshalb neben Ansprüchen aus dem UWG nicht gleichzeitig Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag geltend gemacht würden, bleibe es bei der ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte. § 60 HGB enthalte ein Verbot aktueller Konkurrenztätigkeit. Zwischen den Parteien sei ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht vereinbart, auch leite der Widerkläger seine Ansprüche nicht auch aus der Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis her, vielmehr stütze er sich ausschließlich auf das UWG. Hierfür sei ausschließlich das Landgericht zuständig.

Der Beklagte trägt in der Beschwerde vor, mit § 13 UWG n.F. habe der Gesetzgeber nur klarstellen wollen, dass bei allen Streitigkeiten, für die die ordentlichen Gerichte zuständig sein, allein das Landgericht und dort insbesondere die Kammer für Handelssachen funktionell zuständig sein solle. Nach der alten Regelung sei eine wechselnde funktionale Zuständigkeit der Amts- und Landgerichte noch möglich gewesen. Der Gesetzgeber habe dies damit begründet, dass wegen der hohen Streitwerte in Wettbewerbssachen die Landgerichte ohnehin in der Regel zuständig seien. Auf keinen Fall habe der Gesetzgeber eine von § 13 GVG abweichende Regelung begründen wollen. Das BAG habe in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass die Arbeitsgerichte für Ansprüche aus dem UWG zuständig seien.

Der Kläger und Widerbeklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und schon vor der Entscheidung über den Rechtsweg, die das Arbeitsgericht von Amts wegen getroffen hat, erklärt, er werde sich rügelos einlassen, das Arbeitsgericht sei zuständig.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.

1. Das Arbeitsgericht geht im Ansatz zunächst in Übereinstimmung mit der Beschwerdebegründung davon aus, dass § 13 UWG n.F. keine Norm zur Rechtswegbestimmung darstellt. Es verneint dann den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen deshalb, weil nach seiner Auffassung der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten voraussetzen würde, dass die Widerklage zumindest auch auf Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag gestützt sein müsste. Da dies nicht der Fall sei, vielmehr der Beklagte die Widerklage ausschließlich auf Ansprüche aus dem UWG stütze, sei für die Widerklage ausschließlich das Landgericht zuständig.

2. Es kommt nicht darauf an, ob auch die Voraussetzungen einer Zusammenhangsklage i.S.d. § 2 Abs. 3 ArbGG gegeben sind. Einschlägig ist schon die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Ziffer 3 d ArbGG. Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Die unerlaubte Handlung muss nicht zugleich auch eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten beinhalten (vgl. Schwab/Weth-Walker ArbGG § 2 Rz. 114, der darauf verweist, dass die unerlaubte Handlung auch in einem Verstoß gegen das UWG bestehen kann). Matthes in Matthes/Germelmann/Prütting/Müller-Glöge § 2 Rz. 75 verweist darauf, dass wegen des inneren Zusammenhangs es sich bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung vielfach auch gleichzeitig um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis handeln wird, sodass in diesen Fällen die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte schon nach Nr. 3 a ArbGG gegeben ist. Einen Verstoß gegen das UWG und damit eine unerlaubte Handlung hat der Beklagte schlüssig dargelegt. Darauf ist als Grundlage der Entscheidung für die Zulässigkeit des Rechtswegs abzustellen (vgl. Zöller-Gummer ZPO 25. Aufl. vor § 17 GVG Rz. 8). Im Übrigen hat der Widerbeklagte bereits auf Aufforderung des Beklagten hin eine Liste der Fahrschüler vorgelegt, die abgeworben werden sollten.

Unerheblich ist, ob die unerlaubte Handlung während des Arbeitsverhältnisses begangen wurde. Sie kann vor Beginn des Arbeitsverhältnisses, während des Arbeitsverhältnisses als auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begangen worden sein (vgl. Matthes a.a.O.; Schwab/Weth/Walker a.a.O. Rz. 115).

Die Zuständigkeit nach § 1 Ziffer 3 Buchst. d setzt lediglich voraus, dass die unerlaubte Handlung mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang steht, es ist nicht erforderlich wie in § 2 Abs. 3 ArbGG, dass ein rechtlicher oder unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Der Begriff des Zusammenhangs ist so zu verstehen, wie er in der Alltagssprache dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (vgl. Fischer in DB 1998, S. 1182 f. m.w.N. aus der Rechtsprechung und Literatur). Danach ist ein Zusammenhang immer dann gegeben, wenn eine Verbindung, eine Verbindungslinie zwischen zwei Gegenständen, Regelungen oder Lebenssachverhalten hergestellt werden kann. Negativ ausgedrückt heißt das, dass ein Zusammenhang dann nicht bzw. nicht mehr besteht, wenn das Arbeitsverhältnis für die unerlaubte Handlung gänzlich weggedacht werden kann, letztere also auch ohne das Arbeitsverhältnis in ihrer konkreten Begehungsform so hätte begangen werden können (vgl. Fischer a.a.O. unter Hinweis auf BGH vom 07.02.1958, AP Nr. 48 zu § 2 ArbGG 1953). Das OLG Hamburg hat in der Entscheidung vom 30.12.2002, Az.: 11 W 43/02 = NZA 2003 S. 935 f. offen gelassen, ob die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben wäre, wenn feststünde, dass sich der dortige Beklagte zu 1 die Betriebsgeheimnisse erst nach seinem Ausscheiden verschafft hätte. Es hat weiter ausgeführt, dass bei zwei möglichen Geschehensabläufen es widersinnig wäre, für den einen möglichen Geschehensablauf die Arbeitsgerichte, für den anderen die ordentlichen Gerichte zuständig sein zu lassen. Im dortigen Fall war, wie auch im streitgegenständlichen Fall, ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Das OLG Hamburg verweist in dieser Entscheidung auf die grundlegenden Ausführungen von Fischer a.a.O.. Auch das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 19.07.2002 - 20 W 55/02 = NZA-RR 2003 S. 211) hält es für unerheblich, ob die unerlaubte Handlung während des Arbeitsverhältnisses begangen wurde, da § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d ArbGG Streitigkeiten betreffe, die einem Arbeitsverhältnis entspringen, das zwischen den Parteien besteht, bestanden hat oder begründet werden sollte unter Hinweis auf Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG 3. Aufl. § 2 Rz. 53). Weiter verweist das OLG Düsseldorf a.a.O. unter Hinweis auf Fischer a.a.O., dass § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d ArbGG nur verlange, dass die unerlaubten Handlungen in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen müssen, dieser Zusammenhang nicht weiter oder näher qualifiziert sein müsse.

Da im Streitfall zwischen der schlüssig dargestellten unerlaubten Handlung und dem Arbeitsverhältnis sowohl ein enger sachlicher als auch ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, ist somit nach § 2 Abs. 1 Ziffer 3 d ArbGG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten und Widerklägers war daher der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 03.02.2005 aufzuheben und auszusprechen, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zulässig ist.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die Beschwerde erfolgreich war (vgl. Walker a.a.O. § 48 Rz. 72).

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG lagen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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