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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 10.12.2002
Aktenzeichen: 2 TaBV 20/02
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG, BGB


Vorschriften:

BetrVG § 40 Abs. 2
ArbGG § 85 Abs. 1
BGB § 262 analog
1. Der Arbeitgeber hat bei der Sachmittelausstattung des Betriebsrats ein Auswahlrecht, das der Betriebsrat bei seinem Antrag im Beschlussverfahren zu berücksichtigen hat.

2. Die Vollstreckung einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung zur Sachmittelausstattung des Betriebsrats hat daher analog §§ 262 ff. BGB zu erfolgen.


2 TaBV 20/02

IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

in dem Rechtsstreit

wegen sonstiges

Die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Werner und die ehrenamtlichen Richter Haller und Käfferlein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg, Kammer Coburg vom 07.12.2001, Az. 3 BV 14/01 C wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin nicht 5 Konferenzstühle des Modells zur Verfügung zu stellen hat, das u.a. auch über die Firma V..., Postfach ..., ... G..., laut gültigem Versandkatalog Herbst/Winter 2001 auf Seite 355 unter der Bestellnummer "G2C-TINA" mit der Bezeichnung "Stapelstuhl mit Armlehnen" in der Farbe "Anthrazit-SZ" zu beziehen ist, sondern 5 Konferenzstühle, die in Qualität und Ausstattung mindestens dem im angefochtenen Beschluss zugesprochenen Modell entsprechen.

II.

Auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird die Antragsgegnerin verurteilt, 2 weitere Konferenzstühle zur Verfügung zu stellen, die in Qualität und Ausstattung mindestens dem im angefochtenen Beschluss zugesprochenen Modell entsprechen.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller (Betriebsrat im Unternehmen der Antragsgegnerin für die Betriebsregion 128 - C...) verlangt von der Antragsgegnerin in der Beschwerdeinstanz noch die Zurverfügungstellung von sieben Konferenzstühlen für das Betriebsratsbüro.

Die Zahl der ordentlichen Betriebsratsmitglieder ist nach Abschluss des Verfahrens 1. Instanz auf 7 angewachsen.

Der Antragsteller hat erstinstanzlich vorgebracht, die bisherige Bestuhlung sei unzureichend und folgenden Antrag zur Entscheidung gestellt:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, für das Betriebsratsbüro des Antragstellers in C..., ... straße ..., acht Büro- bzw. Sitzungsstühle zur Verfügung zu stellen entsprechend § 25 Arbeitsstättenverordnung für Büroräume, die insbesondere auch feste gepolsterte Sitz- und Rückenlehnflächen haben müssen.

Das Arbeitsgericht hat durch verkündeten Beschluss vom 07.12.2001 wie folgt entschieden:

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, dem Antragsteller für dessen Betriebsratsbüro in C..., ...straße ..., 5 (fünf) Konferenzstühle des Modells zur Verfügung zu stellen, das u.a. auch über die Firma V..., Postfach ..., ... G..., laut gültigem Versandkatalog Herbst/Winter 2001 auf Seite 355 unter der Bestellnummer "G2C-TINA" mit der Bezeichnung "Stapelstuhl mit Armlehnen" in der Farbe "Anthrazit - SZ" zu beziehen ist.

Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, nach § 40 Abs. 2 BetrVG habe der Arbeitgeber für Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und u.a. auch eine ausreichende Bestuhlung mit angemessenem Komfort zur Verfügung zu stellen. Die Kammer habe sich im Termin vom 24.10.2001 davon überzeugen können, dass die bisherigen Stühle diesem Komfort nicht genügten. Sie erlaubten nur eine unbequeme Sitzhaltung. Beim Zurücklehnen komme es zu einer instabilen Sitzhaltung, wegen Biegens der Rückenlehnen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitsgerichts hatte der Antragsteller 5 ordentliche Mitglieder, weshalb das Arbeitsgericht nur 5 Stühle zusprach. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses wird im Übrigen verwiesen.

In der Beschwerde bringt die Antragsgegnerin vor, sie habe dem Antragsteller insgesamt acht Stühle zur Verfügung gestellt, die den Anforderungen des § 25 Arbeitsstättenverordnung und der hierzu ergangenen Arbeitsstättenrichtlinien entsprechen würden. Der Begriff des "erforderlichen Umfangs" in § 40 Abs. 2 BetrVG sei ein unbestimmter Rechtsbegriff und sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls anhand der konkreten Verhältnisse des Betriebs und der sich stellenden Betriebsratsaufgaben zu bestimmen. Dem Antragsteller sei in erforderlichem Umfang ein Büroraum zur Verfügung gestellt worden mit dem erforderlichen Mobiliar. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, die Stühle würden nur eine unbequeme Sitzhaltung erlauben, beim Zurücklehnen biege sich die Rückenlehne soweit nach hinten, dass es zu einer instabilen Sitzhaltung komme, sei unzutreffend.

Das Arbeitsgericht sei mit seiner Entscheidung über den im Termin zur Anhörung vor der Kammer am 24.10.2001 gestellten Antrag hinaus gegangen. Der Antragsteller habe den Antrag gestellt, der Antragsgegnerin aufzugeben, für das Betriebsratsbüro "acht Büro- bzw. Sitzungsstühle zur Verfügung zu stellen entsprechend § 25 Arbeitsstättenverordnung für Büroräume, die insbesondere auch feste gepolsterte Sitz- und Rücklehnenflächen haben müssen." Der diesem Antrag zugrundeliegende Beschluss des Antragstellers vom 06.06.2001 habe gelautet: "Der Betriebsrat beschließt die Beantragung von sieben Bürostühlen bzw. Sitzungsstühlen nach den Arbeitsstättenrichtlinien. § 40 des Betriebsverfassungsgesetzes findet ebenfalls Anwendung." Damit habe der Antragsteller einen Beschluss gefasst, wonach ihm Stühle zur Verfügung gestellt werden sollten, welche § 25 Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsstättenrichtlinien 25/1 Sitzgelegenheiten entsprächen. Exakt dieser Anspruch sei erfüllt worden. Das Arbeitsgericht sei in seinem Beschluss sowohl über den Beschluss des Antragstellers vom 06.06.2001 als auch über den vom Antragsteller gestellten Antrag hinausgegangen ("ultra petita") und gebe der Antragsgegnerin auf, für das Betriebsratsbüro fünf "Konferenzstühle" eines bestimmten Modells, die gepolstert seien und Armlehnen aufweisen, in einer bestimmten Farbe zur Verfügung zu stellen. Der bisherige (8.) Bürodrehstuhl für Computerarbeiten solle unabhängig von der Entscheidung über die Angemessenheit der bisherigen Bestuhlung im Betriebsratszimmer verbleiben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Antragsgegnerin in der Beschwerde wird auf die Schriftsätze vom 02.05.2002 und 05.06.2002 Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin stellt in der Beschwerde folgenden Antrag:

1.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - vom 07.12.2001, erlassen aufgrund mündlicher Anhörung vor der Kammer am 24.10.2001, AZ: 3 BV 14/01 C, wird abgeändert.

2.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller beantragt:

1.

Die Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin mit der Maßgabe, dass die bereits zugesprochenen Stühle keine anderen Merkmale aufzuweisen haben als die mit der Anschlussbeschwerde verlangten weiteren Stühle.

2.

Weiter im Wege der Anschlussbeschwerde, dass dem Antragsteller noch zwei weitere Konferenzstühle zur Verfügung zu stellen sind, die in Qualität und Ausstattung mindestens dem im angefochtenen Beschluss zugesprochenen Modell entsprechen.

Soweit in der Anschlussbeschwerde zunächst drei weitere Konferenzstühle verlangt wurden, hat der Antragsteller wegen des zunächst begehrten zusätzlichen dritten Konferenzstuhles die Anschlussbeschwerde zurückgenommen.

Der Antragsteller bringt in der Beschwerde vor, abzustellen sei auf den Standard der Stühle, die die Antragsgegnerin in H... zur Verfügung stelle sowie darauf, dass zum Beispiel Mittwochs die Stühle von allen Betriebsratsmitgliedern ganztags benutzt würden. Die bisher zur Verfügung gestellten Stühle entsprächen nicht den Anforderungen des § 25 Arbeitsstättenverordnung und den Arbeitssicherheitsrichtlinien 25/1 Ziffer 1.1. Danach müssten nämlich Rückenlehnen einen festen Halt geben, was bei den Stühlen, die dem Antragsteller zur Verfügung gestellt würden, nicht der Fall sei.

Unzutreffend sei, dass das Gericht in seiner Entscheidung über den gestellten Antrag hinausgegangen sei. Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO liege nicht vor, da das Arbeitsgericht lediglich die Art der Stühle etwas näher in Farbe und Modellbezeichnung konkretisiert habe als im gestellten Antrag. Es sei aber nichts anderes, als beantragt zugesprochen worden. Dies könne auch dahingestellt bleiben, da ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO durch nachträgliche Genehmigung geheilt werde. In dem Zueigenmachen einer gegen § 308 ZPO verstoßenden Entscheidung liege eine noch in der Rechtsmittelinstanz mögliche Klageerweiterung (BGH, NJW 1990, S. 1911; Zöller, ZPO, § 308 RdNr. 7). Da für das Beschwerdeverfahren gemäß § 87 Abs. 2 ArbGG die für das Berufungsverfahren maßgeblichen Vorschriften anzuwenden seien, seien diese Grundsätze hier entsprechend anzuwenden.

Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht nur fünf Stühle zugesprochen. Es habe nicht berücksichtigt, dass des Öfteren auch Mitarbeiter des Betriebsratsbezirks in das Betriebsratsbüro kämen, so dass weitere Stühle über die Anzahl der Betriebsratsmitglieder hinaus zur Verfügung stehen müssten. Auch kämen des Öfteren Mitarbeiter, die Beratung suchten. Hinzu komme, dass bei der im Jahr 2002 erfolgten Betriebsratswahl die Zahl der ordentlichen Mitglieder des Betriebsrats auf sieben angewachsen sei. Auch aus diesem Grunde sei die Anzahl von fünf Stühlen nicht ausreichend.

Wegen des weiteren Sachvortrags des Antragstellers wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 24.05.2002 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde sind zulässig. Die Beschwerde ist im Wesentlichen unbegründet, die Anschlussbeschwerde ist begründet.

1.

Die dem Antragsteller bisher zur Verfügung gestellten Stühle entsprechen nicht der erforderlichen Sachausstattung, die der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen hat. Im Termin vom 26.11.2002 haben die Mitglieder der Beschwerdekammer eine Sitzprobe auf dem Stuhl genommen, den der Antragsteller mitgebracht hat. Es handelte sich um ein Exemplar von sieben von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Stühle eines gleichen Fabrikats. Die Mitglieder der Beschwerdekammer haben übereinstimmend festgestellt, dass der mitgebrachte Bürostuhl ohne Armlehnen eine seitliche Führung durch die Wölbung der Rückenlehne aufweist. Diese Seitenführung bewirkt beim Zurücklehnen, dass der Rücken eingezwängt wird und schon bei verhältnismäßig kurzem Sitzen ein Druckgefühl erzeugt wird. Die Mitglieder der Beschwerdekammer sind normalgewichtig und von durchschnittlicher Statur. Die beim Termin erschienenen drei Mitglieder des Betriebsrats sind ersichtlich nicht schlanker als die Mitglieder der Beschwerdekammer. Wie die Beteiligten insoweit übereinstimmend vortragen, ist die Erforderlichkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles anhand der konkreten Verhältnisse zu bestimmen. Das heißt im Streitfall, dass die Mitglieder des Betriebsrats, die zum Teil ganztags im Betriebsratsbüro der Betriebsratstätigkeit nachgehen, Sitzgelegenheiten benötigen, die auch ein Zurücklehnen erlauben, ohne dass der Rücken durch die Seitenführung eingezwängt wird. Die Beschwerdekammer ist darüber hinaus der Auffassung, dass im Hinblick auf die häufig mehrstündigen Aufenthalte im Betriebsratsbüro Stühle mit Armlehnen erforderlich sind.

Es kann unterstellt werden, dass die bisher zur Verfügung gestellten Stühle den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung und der hierzu ergangenen Richtlinien entsprechen, andere Stühle kämen ohnehin nicht in Betracht. Entscheidend ist im Streitfall, dass die bisher zur Verfügung gestellten Stühle, auch wenn sie den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung und den hierzu ergangenen Richtlinien entsprechen, im konkreten Fall nicht ausreichend sind, da sie ein längeres Sitzen ohne Beeinträchtigung des Wohlbefindens nicht ermöglichen. Da zwischenzeitlich die Zahl der ordentlichen Betriebsratsmitglieder auf sieben gestiegen ist, hat die Antragsgegnerin auch sieben Stühle zur Verfügung zu stellen.

2.

Die Beschlüsse des Antragstellers vom 15.08.2001 (Bl. 10 d.A.) und vom 12.06.2002 (Bl. 104 d.A.) decken die Einleitung des Beschlussverfahrens durch den Antragsteller mit dem Ziel, die Zurverfügungstellung von acht Bürostühlen zu verlangen als auch die Einlegung der Anschlussbeschwerde wegen drei weiteren Bürostühlen. Der Einwand der Antragsgegnerin, das Gericht habe gegen § 308 ZPO verstoßen, ist in der Beschwerde nicht entscheidend, da über die in der Beschwerde vom Antragsteller gestellten Anträge zu entscheiden ist. Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung der Antragsgegnerin, dass der Anspruch des Antragstellers auf Zurverfügungstellung ausreichender Sachmittel, hier Bestuhlung des Betriebsratsbüros, nicht beinhaltet, dass die Antragsgegnerin ein bestimmtes Modell mit einer bestimmten Farbe des Sitzbezugs ("anthrazit-SZ") zur Verfügung zu stellen hat. Im Termin zur Erörterung in der Beschwerde hat nach ausführlicher Erörterung mit den Beteiligten der Antragsteller deshalb den angekündigten Antrag in der Beschwerde mit der Maßgabe gestellt, dass in Ziffer 2 noch zwei weitere Konferenzstühle verlangt werden, die in Qualität und Ausstattung mindestens dem im angefochtenen Beschluss zugesprochenen Modell entsprechen und weiter erklärt, dass bezüglich der im angefochtenen Beschluss dem Antragsteller bereits zugesprochenen fünf Konferenzstühle auch diese fünf Stühle keine anderen Merkmale aufzuweisen haben sollten, als im geänderten Antrag zur Anschlussbeschwerde formuliert worden sei (Protokoll vom 26.11.2002, Bl. 103 d.A.). Gegen diese Formulierung des Antrags durch den Antragsteller bezüglich der Beschreibung der geforderten Stühle hat die Antragsgegnerin keine Bedenken erhoben. Da die Beschwerdekammer die Auffassung der Antragsgegnerin teilt, dass kein Anspruch auf ein bestimmtes Modell bestehe und auf keine bestimmte Farbe des Sitzbezugs, hat es unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen die Verpflichtung der Antragsgegnerin neu formuliert, nämlich dahin, dass die Verpflichtung der Antragsgegnerin dahin geht, fünf Konferenzstühle, die in Qualität und Ausstattung mindestens dem im angefochtenen Beschluss zugesprochenen Modell entsprechen. Mit dieser Formulierung ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin nicht eingeengt auf ein bestimmtes Modell mit einem bestimmten Sitzbezug, andererseits ist das Modell der Firma V... nicht ausgeschlossen, vielmehr geht die Verpflichtung der Antragsgegnerin dahin, Konferenzstühle zur Verfügung zu stellen, die dem Modell der Firma V... in Qualität und Ausstattung mindestens entsprechen. Das Modell der Firma V... ist somit eines von möglichen Modellen. Es weist einen Sitzbezug und Armlehnen auf und ist zu einem Preis von DM 89,99 ab Bestellung von 4 Stück (Einzelpreis DM 99,98) zu beziehen. Der Antragsteller hat mit dieser Angabe der Mindestbedingungen hinsichtlich der Qualität und Ausstattung das ihm zustehende pflichtgemäße Ermessen (vgl. BAG vom 09.06.1999 - 7 ABR 66/97 = AP Nr. 66 zu § 40 BetrVG 1972) nicht überschritten. Das Merkmal "mindestens" ist zunächst eine Untergrenze, aber auch eine Obergrenze, da die Verpflichtung bereits erfüllt wird mit den Anforderungen, die mindestens dem Modell der Firma V... entsprechen, zu mehr ist die Antragsgegnerin nicht verurteilt.

Hinsichtlich der Bestimmtheit des Antrags und der Vollstreckungsmöglichkeit des Beschlusses ist zunächst festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Arbeitgeber den in § 40 Abs. 2 BetrVG bezeichneten Sachaufwand selbst zur Verfügung zu stellen hat, also die hierzu erforderlichen Handlungen von ihm selbst vorgenommen werden müssen (BAG vom 21.04.1983, Az: 6 ABR 70/82, AP Nr. 20 zu § 40 BetrVG 1972 unter II 2 der Gründe). In der Entscheidung vom 09.06.1999, Aktenzeichen: 7 ABR 66/97 = AP Nr. 66 zu § 40 BetrVG 1972 hat das BAG darauf verwiesen, dass § 40 Abs. 2 BetrVG für den Sachaufwand einen Anspruch auf Naturalleistung darstellt, wobei das Betriebsverfassungsgesetz dem Arbeitgeber ein Auswahlrecht bei der Beschaffung von Sachmitteln und der Einstellung oder Gestellung von Büropersonal hat und auf diese Weise Eigenanschaffungen des Betriebsrats bzw. Einstellungen zu Lasten des Arbeitgebers verhindert werden. In der Entscheidung vom 12.05.1999, 7 ABR 36/97 = AP Nr. 65 zu § 40 BetrVG 1972, in dem eine Zurückweisung an das Landesarbeitsgericht erfolgte, hat das BAG darauf hingewiesen, dass zu beachten sein wird, Bestandteil der Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 2 BetrVG sei es, dem Betriebsrat ein Arbeitsmittel mittlerer Art und Güte zur Verfügung zu stellen. Das BAG hat in den genannten Entscheidungen zugrunde gelegt, dass dem Betriebsrat ein pflichtgemäßes Ermessen zusteht, ob bestimmte Sachmittel erforderlich sind. Dies ändert nichts daran, dass der Anspruch des Betriebsrats auf eine Ausstattung nach "mittlerer Art und Güte" gerichtet ist und dem Arbeitgeber ein Auswahlrecht zusteht. Danach ergibt sich im Streitfall, dass der Antragsteller keinen Anspruch darauf hat, dass ihm Konferenz- oder Bürostühle eines bestimmten Fabrikats mit einer bestimmten Farbe zur Verfügung gestellt werden. Einen in diesem Sinne bestimmten Antrag hat der Betriebsrat in der Beschwerde auch nicht gestellt. Andernfalls wäre der Antrag als unbegründet abzuweisen gewesen. Das Arbeitsgericht hat ersichtlich im Hinblick auf die Frage der Vollstreckbarkeit des Titels ein bestimmtes Modell mit einer bestimmten Farbe in dem Tenor aufgenommen. Eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Modell mit einer bestimmten Farbe ist jedoch rechtlich nicht möglich, da dem Arbeitgeber ein Auswahlrecht zusteht und dem Betriebsrat vom Arbeitgeber Arbeitsmittel "mittlerer Art und Güte" zur Verfügung zu stellen sind. Die Formulierung des BAG in der Entscheidung vom 21.04.1983 "die hierzu erforderlichen Handlungen also von ihm (Arbeitgeber) selbst vorgenommen werden müssen" könnte trotz Vorliegens eines vermögensrechtlichen Anspruchs darauf hindeuten, dass die Vollstreckung gemäß § 888 ZPO vorzunehmen sei. Näher liegt jedoch die Parallele zur Verurteilung zu einer Wahlschuld (§§ 262 f. BGB). Da der Arbeitgeber dem in § 40 Abs. 2 BetrVG genannten Sachaufwand selbst zur Verfügung zu stellen hat, die hierzu erforderlichen Handlungen also von ihm selbst vorgenommen werden müssen (BAG vom 21.04.1983, a.a.O.) hat er als wahlberechtigter Schuldner gemäß § 264 BGB die Möglichkeit, bis zum Beginn der Zwangsvollstreckung die Wahl auszuüben. Nimmt er diese Wahl bis zum Beginn der Zwangsvollstreckung nicht vor, so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder die andere Leistung richten. In der tenorierten Verpflichtung der Antragsgegnerin ist der Rahmen der Verpflichtung bestimmt, wobei durch die Formulierung "in Qualität und Ausstattung mindestens dem im angefochtenen Beschluss zugesprochenen Modell entsprechen" sich ergibt, dass auch dieses Modell umfasst wird und im Fall der Nichtausübung der Wahl durch die Antragsgegnerin der Antragsteller die Wahl gemäß § 264 BGB dahin treffen kann, dass ihm dieses Modell zur Verfügung gestellt wird. Eine Vollstreckungsklausel kann auch bei einer Wahlschuld erteilt werden (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 20. Aufl., § 726 RdZiff. 16; Münchener Kommentar - Wolfsteiner, 2. Aufl., § 726 RdZiff. 20). Eine andere Betrachtung würde zu keiner Lösung führen, da der Antragsteller dann vor der Alternative stehen würde, entweder eine bestimmte Bestuhlung zu beantragen, was nach materiellem Recht zur Abweisung des Antrags als unbegründet führen müsste, oder einen der materiellen Rechtslage entsprechenden unbestimmten Antrag, was eine Vollstreckung nicht ermöglichen würde und aus diesem Grund zur Abweisung des Antrags als unzulässig führen müsste.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin war somit lediglich die Einengung der Verpflichtung der Antragsgegnerin auf ein bestimmtes Modell mit einer bestimmten Farbe abzuändern und die Verpflichtung allgemein zu formulieren unter Angabe eines Mindeststandards. Die Anschlussbeschwerde ist begründet, da bei nunmehr sieben ordentlichen Betriebsratsmitgliedern auch sieben Bürostühle zur Verfügung zu stellen sind. Auf den bisherigen (8.) Bürodrehstuhl für Computerarbeiten war nicht abzustellen, da dieser unabhängig von der Entscheidung im Betriebsratsbüro verbleiben soll.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 12 Abs. 5 ArbGG).

Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 92 ArbGG). Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen (§ 92 a ArbGG).

Ende der Entscheidung

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