Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 21.03.2002
Aktenzeichen: 5 Sa 851/01
Rechtsgebiete: BRTV-Bau


Vorschriften:

BRTV-Bau § 12 Nr. 1.2
Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis i.S.d. § 12 Nr. 1.2 BRTV-Bau unterbrochen ist, werden bei der Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit eines Arbeitnehmers nicht mitgerechnet.
Landesarbeitsgericht Nürnberg

5 Sa 851/01

Urteil

wegen Kündigung und Arbeitsentgelt

Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht Malkmus als Vorsitzender und der ehrenamtlichen Richter Haspel und Grüttner aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07. Februar 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 06.06.2001, Aktenzeichen: 7 Ca 9182/00, in Ziffern 1. bis 3. teilweise abgeändert und zur Klarstellung insoweit neu gefasst.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 20.11.2000 zum 31.12.2000 aufgelöst worden ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger und Berufungsbeklagten 1.891,78 (in Worten: Euro eintausendachthunderteinundneunzig 78/100) (DM 3.700,--) brutto abzüglich 910,74 (in Worten: Euro neunhundertzehn 74/100) (DM 1.781,26) netto sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Zinssatz der EZB gemäß § 1 DÜG aus 1.891,78 brutto abzüglich 910,74 netto zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

6. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 20.11.2000 zum 31.12.2000 oder erst zum 31.01.2001 geendet hat, sowie über die sich hieraus ergebende Vergütungspflicht.

Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers fand der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe in der Bundesrepublik (BRTV-Bau) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Der Kläger war seit 02.05.1995 mit Unterbrechungen bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Seine Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt DM 3.700,-- brutto. Im Einzelnen war er beschäftigt:

vom 02.05.1995 bis 01.01.1996, vom 22.07.1996 bis 01.01.1997, vom 17.03.1997 bis 01.01.1998, vom 23.03.1998 bis 01.01.1999, vom 15.03.1999 bis 01.01.2000, vom 21.03.2000 bis zum Zeitpunkt der Kündigung.

Mit Schreiben vom 20.11.2000, dem Kläger zugegangen am 29.11.2000, sprach die Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2000 aus.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung erst zum 31.01.2001 beendet worden ist und hat die Beklagte unter Anrechnung des vom Kläger bezogenen Arbeitslosengeldes zur Zahlung der Arbeitsvergütung bis zu diesem Zeitpunkt verurteilt. Nach § 12 Ziffer 1.2 BRTV-Bau betrage die Kündigungsfrist bei Arbeitsverhältnissen, die fünf Jahre bestanden haben, zwei Monate zum Monatsende. Für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit des Klägers seien die Unterbrechungszeiten zu berücksichtigen. Auf den Inhalt des arbeitsgerichtlichen Urteils wird, auch hinsichtlich des erstinstanzlichen Parteivorbringens im Einzelnen, Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung insoweit, als das Arbeitsgericht seiner Entscheidung eine zweimonatige Kündigungsfrist zugrundegelegt hat. Das Arbeitsverhältnis habe unter Einhaltung der tarifvertraglichen einmonatigen Kündigungsfrist zum 31.12.2000 geendet. Bei der Berechnung der für die Dauer der Kündigungsfrist gemäß § 12 Nr. 1.2 BRTV-Bau ausschlaggebenden Betriebszugehörigkeitszeiten seien die Zeiten nicht zu berücksichtigen, in denen das Arbeitsverhältnis unterbrochen gewesen sei.

Die Beklagte hat beantragt:

I.

Das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 06.06.2001, Az: 7 Ca 9182/00 wird abgeändert.

II.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten und Berufungsklägerin vom 20.11.2000 zum 01.01.2001 beendet worden ist.

III.

Die Beklagte und Berufungsklägerin wird verurteilt an den Kläger und Berufungsbeklagten 3.700,-- DM brutto abzüglich 1.781,26 DM netto sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Zinssatz der EZB gemäß § 1 DÜG aus dem sich ergebenden Nettobetrag ab dem 16.01.2001 zu zahlen.

IV.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Parteien je zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger und Berufungsbeklagten zur Last.

Der Kläger hat beantragt:

I.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Bei der Kostenverteilung betreffend den ersten Rechtszug verbleibt es.

Der Kläger ist der Auffassung, die Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis in den Wintermonaten der jeweiligen Jahre unterbrochen gewesen sei, müssten bei der Ermittlung der Betriebszugehörigkeit im Sinne des § 12 BRTV-Bau mitgerechnet werden.

Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg; das Arbeitsverhältnis des Klägers hat durch die am 29.11.2000 zugegangene Kündigung zum 31.12.2000 geendet.

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags, über die vorliegend zwischen den Parteien Streit besteht, folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Soweit der Tarifwortlaut jedoch nicht eindeutig ist, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BAG vom 21.07.1993, AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung).

Anders als das Arbeitsgericht hält die Berufungskammer den Wortlaut der tariflichen Bestimmung des § 12 Nr. 1.2 Satz 3 BRTV-Bau für eindeutig.

Im Gegensatz zu § 12 Nr. 1.2 Satz 3 BRTV-Bau in der bis 31.12.1995 gültigen Fassung, die folgenden Wortlaut hatte:

"Zeiten ununterbrochener Betriebszugehörigkeit werden zusammengerechnet, wenn die Unterbrechung nicht vom Arbeitnehmer veranlasst wurde und wenn sie nicht länger als sechs Monate gedauert hat.",

lautet die Bestimmung in der ab 01.01.1996 gültigen Fassung nunmehr:

"Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit werden zusammengerechnet, wenn die Unterbrechung nicht vom Arbeitnehmer veranlasst wurde wenn sie nicht länger als sechs Monate gedauert hat."

Dies bedeutet, dass jedenfalls seit dem 01.01.1996 lediglich die Zeiten der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zusammengerechnet werden. Betriebszugehörigkeit besteht nicht während der Unterbrechungszeiten. Diese werden durch die tarifliche Bestimmung auch nicht als Zeiten der Betriebszugehörigkeit fingiert. Die Unterbrechungszeiten werden von der Tarifregelung nur insoweit erfasst, als sie der Zusammenrechnung der Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit nicht entgegenstehen, wenn die Unterbrechung nicht vom Arbeitnehmer veranlasst wurde und wenn sie nicht länger als sechs Monate gedauert hat. Auch nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts stellt § 12 Nr. 1.2 Satz 3 BRTV-Bau eine Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmung des § 622 BGB hinsichtlich der Auswirkung von Unterbrechungen der Betriebszugehörigkeit dar (vgl. BAG vom 28.01.1988, AP Nr. 24 zu § 622 BGB).

Angesichts der eindeutigen Regelung im Tarifvertrag kommt es auf die in anderem Zusammenhang seit Jahren stattfindende rechtliche Diskussion über die Berücksichtigung von Unterbrechungszeiten bei der Berechnung von Zeiten der Betriebszugehörigkeit (vgl. zu § 622 BGB: KR-Spilger , 6. Aufl., § 622 BGB, Rdnr. 60) oder bei der Erfüllung von Wartezeiten (vgl. zu § 1 Abs. 1 KSchG: BAG vom 06.12.1976, AP Nr. 2 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit; vgl. Dersch/Neumann, BUrlG, 8. Aufl., § 4 Rdnrn. 40 ff. zu der Unterbrechungsproblematik bei Ermittlung der Wartezeit im Sinne des § 4 BUrlG) nicht an. Davon, dass bei einer witterungsbedingten Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses im Baugewerbe für die Ermittlung der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 KSchG, die vor der Entlassung und die nach der Wiedereinstellung verbrachten Zeiten als ein einheitliches Arbeitsverhältnis angesehen werden, die Unterbrechungszeiten selbst also nicht mitgerechnet werden, geht das LAG Baden-Württemberg aus (vgl. Urteil vom 15.10.1957, AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen dieses Urteil kann der Kläger Revision gemäß nachstehender Rechtsmittelbelehrung einlegen.

Ende der Entscheidung

Zurück