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Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 28.05.2002
Aktenzeichen: 6 (2) Sa 347/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, SGB IV
Vorschriften:
ZPO § 253 | |
ZPO § 256 | |
BGB § 611 | |
SGB IV § 28 h Abs. 2 |
2. Die erklärte Bereitschaft der Sozialversicherungsträger, im Falle der Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft durch die Arbeitsgerichte Ermittlungen über die Möglichkeit zur Nachforderung von Beitragsleistungen durch den Auftraggeber/Arbeitgeber anzustellen, kann ein Feststellungsinteresse nicht begründen (wie BAG vom 21.06.2000, 5 AZR 782/98), ebenso wenig wie Stundungen des Finanzamts und der Berufsgenossenschaft im Hinblick auf das arbeitsgerichtliche Verfahren. Ein Vertrauensschutz auf frühere zum Teil abweichende BAG-Entscheidungen besteht nicht.
3. Ein Antrag auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen "an die zuständige Krankenkasse" ist wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig. Darüber hinaus fehlt im Hinblick auf die Vorschrift des § 28h SGB IV das Rechtsschutzinteresse.
4. Wäre die Tätigkeit tatsächlich als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren, wäre der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber nicht verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge und Steuern rückwirkend nachzuzahlen: Solche Ansprüche stünden allein den Sozialversicherungsträgern und den Finanzbehörden zu.
5. Werden im Prozess weder schriftliche noch mündliche Absprachen der Parteien über die Berechnung von Provisionsansprüchen angeführt, dann hat die jahrelang unbeanstandete praktische Durchführung Indizwirkung für einen entsprechenden Willen der Parteien. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber Abzüge für eigene Auslagen und Aufwendungen gemacht hat.
6 (2) Sa 347/01
wegen Kündigung und Arbeitsentgelt und sonstiges
Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Nürnberg Vetter als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Rother und Haas aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2002
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 28.02.2001 - Az. 5 Ca 3186/99 - wird, soweit sie aufrechterhalten ist, zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat, soweit die Parteien sich nicht hierüber verglichen haben, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf € 100.901,91 festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Arbeitnehmereigenschaft eines Kurierdienstfahrers und über aus der behaupteten Arbeitnehmereigenschaft abgeleitete Ansprüche auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, Lohnsteuern und Kirchensteuer, darüber hinaus um Zahlungsansprüche aus der Tätigkeit als Kurierdienstfahrer.
Der Kläger war zumindest seit Oktober 1993 als Kurierdienstfahrer tätig, übernahm in dieser Zeit Aufträge, die ihm die Beklagte, die ein Unternehmen der Funkvermittlung von Fahr- und Transportaufträgen betreibt, vermittelte. Im zwischen den Parteien am 28.10.1993 geschlossenen "Subunternehmervertrag" - der Subunternehmer wird jeweils als "SU" bezeichnet, die Beklagte als "MK" -, dessen genauen Wortlautes wegen auf die mit der Klage vorgelegte Ablichtung Bezug genommen wird (Bl. 14 f. d.A.), ist unter anderem folgendes festgelegt:
"§ 1
Der SU verpflichtet sich, die Gewerbeanmeldung "Kleintransporte mit Pkw Kombi bis 750 kg" innerhalb vier Wochen ab Vertragsschluss vorzunehmen." ...
"Der SU wurde bei Vertragsschluss darauf hingewiesen, dass er in keinerlei Arbeitsverhältnis zum MK steht, sondern selbständig tätig wird, d.h. dem MK gegenüber weder weisungsgebunden ist noch in sonstiger Weise von ihm abhängig ist.
Insbesondere kann der SU die Übernahme einzelner Geschäftsbesorgungen (Fahr- bzw. Transportaufträge) für den MK ablehnen.
§ 2
Der MK unterhält eine Funkvermittlungszentrale.
Die Funkvermittlung erfolgt von Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr." ...
"Der MK vermittelt dem SU unter Berücksichtigung des sinnvollen Einsatzes aller Fahrzeuge und Fahrzeugtypen per Funk Geschäftsbesorgungen (Fahr- bzw. Transportaufträge). Der MK garantiert dem SU einen Mindestverdienst i.H.v. 2600,- (zweitausendsechshundert) DM pro Monat, auch wenn er ihm Geschäftsbesorgungen nicht in der Anzahl vermitteln kann, die zu einem solchen Verdienst führen würden. Dieser Mindestverdienst mindert sich für jeden Arbeitstag, an dem der SU nicht für Geschäftsbesorgungen zur Verfügung steht (Urlaub, Krankheit o.ä.) um 1/20, d.h. um 130 (einhundertdreißig) DM.
§ 3
Dem SU wird vom MK ein Fiat Ducato 2,5 D als Kurierfahrzeug zur Verfügung gestellt. Beträgt der monatliche Verdienst des SU 2600,- (zweitausendsechshundert) DM oder weniger, so trägt der MK alle hinsichtlich des Fahrzeuges anfallende Kosten inkl. Treibstoff und Wartung. Beträgt der monatliche Verdienst des SU mehr als 2600,- (zweitausendsechshundert) DM, so trägt er (der SU) sämtliche hinsichtlich des gestellten Fahrzeuges anfallende Kosten alleine. Diese werden dem SU vom MK bis zur Grenze des o.g. Mindestverdienstes vom Verdienst abgezogen.
§ 4
Der SU verpflichtet sich, bei Nichtanwesenheit die Zentrale am gleichen Tag zwischen 7.00 und 8.00 Uhr telefonisch davon zu unterrichten.
Der SU darf an dem vom MK gestellten Fahrzeug während einer Geschäftsbesorgung keine anderen Schilder anbringen, als die vom MK gestellten oder angebrachten.
Jede Geschäftsbesorgung (Fahr- bzw. Transportauftrag), die der SU vom MK übernimmt, ist sofort, so schnell wie möglich und gewissenhaft auszuführen. Der SU ist in der Wahl der Fahrtroute, die er für die Geschäftsbesorgung wählt, grundsätzlich frei, doch wird ihm nur die kürzestes Strecke vergütet, es sei denn, er legt nachvollziehbare Gründe dar, warum er eine andere Route gewählt hat (z.B. Stau, Straßensperre o.Ä.). Die alleinige Haftung für die Erfüllung der Geschäftsbesorgungen und etwaige Schadensersatzansprüche trägt der SU.
§ 5
Für die bargeldlose Abrechnung stellt der MK kostenlos Kundenfahrschecks zur Verfügung. Der SU ist verpflichtet, diese vom jeweiligen Kunden abstempeln und unterschreiben zu lassen. Andernfalls werden die Fahrschecks nicht in Rechnung gestellt. Der SU hat die von ihm erfahrenen Kundenfahrschecks einmal wöchentlich in der Zentrale abzugeben, sonst kann eine fristgerechte Abrechnung nicht garantiert werden." ...
Die Beklagte erstellte für den Kläger aufgrund der von ihm eingereichten Kundenschecks monatliche Abrechnungen, in denen die einzelnen Transportaufträge aufgelistet waren. In den Abrechnungen sind jeweils dem Kläger zustehender Nettobetrag und hierauf Mehrwertsteuer ausgewiesen. Hiervon wurden Vermittlungsgebühren, Zusatzgebühren, monatliche Miete für Funkgerät, Kraftstoff und Telefon abgezogen (Anlagen zur Klageschrift, Bl. 16 ff. d.A.). Erreichte er den Auszahlungsbetrag von 2.600,- DM nicht, wurden keinerlei Abzugsposten in die Abrechnung eingestellt, so dass an den Kläger ein Betrag von insgesamt 2.600,- DM inclusive gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zur Auszahlung kam (Abrechnungsbeispiele vgl. Anlagen zur Berufungsbegründungsschrift vom 21.06.2001, Bl. 244 ff. d.A.). Am 01.08.1996 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Gebrauchsüberlassung eines Fiat Ducato; der Kläger verpflichtete sich hierin zur Entrichtung eines monatlichen Entgelts von 600,- DM inclusive Mehrwertsteuer.
Am 29.05.1998 übergab der Kläger dem Inhaber der Beklagten ein auf den 15.05.1998 datiertes Kündigungsschreiben. Ab diesem Zeitpunkt arbeitete er nicht mehr. Zwischen den Parteien ist streitig, aufgrund welcher gegenseitiger Äußerungen es zum Abstellen des Fahrzeugs bei der Beklagten und zur Beendigung der Dienstleistungen der Klägers kam.
Der Kläger ist der Auffassung, zwischen ihm und der Beklagten habe seit 15.02.1992 ein Arbeitsverhältnis bestanden. Er habe täglich ab 7.00 Uhr auf einem von der Beklagten bestimmten Parkplatz auf Aufträge warten müssen. Vertraglich habe zwar die Möglichkeit bestanden, einzelne Aufträge abzulehnen. In der Praxis sei er jedoch gezwungen gewesen, die Aufträge allesamt auszuführen, weil er sonst die Kündigung des Vertrages riskiert hätte. Der Vertrag sei letztlich durch seine eigene Kündigung zum 30.09.1998 beendet worden, weil er sich über die Unmöglichkeit beschwert habe, einzelne Fahrten abzulehnen. Auch seinen Urlaub habe er nicht selbst bestimmen können, sogar wenn er einzelne Tage habe freihaben wollen, sei es zu negativen Diskussionen seitens der Beklagten gekommen. Aus § 2 des Subunternehmervertrages ergebe sich, dass die Parteien davon ausgegangen seien, dass er täglich zur Verfügung stehen müsse. Er sei ausschließlich für die Beklagte tätig gewesen, da ihm für sonstige Tätigkeiten keine Zeit geblieben sei. Er habe Preise und Leistungen nicht beeinflussen können. Er habe die Schilder am von der Beklagten überlassenen Fahrzeug nicht verändern dürfen. Er habe keinen unternehmerischen Entscheidungsspielraum gehabt. Die Beklagte habe von den monatlich abgerechneten Beträgen im Zeitraum August 1996 bis Februar 1998 insgesamt 44.283,09 DM einbehalten. Da er Arbeitnehmer der Beklagten gewesen sei, sei dieser Einbehalt unwirksam. Die Beklagte habe Gewinn gemacht, was sich etwa aus den Abrechnungen der Firma P... ergebe, für die er drei- bis viermal die Woche gefahren sei. Hierfür habe er einen Stundenlohn von 36,- DM erhalten, die Abrechnungen der Beklagten gegenüber P... seien weit höher gewesen. Darüber hinaus schulde die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs für die Monate Juni bis September 1998 viermal 2.600,- DM, mithin 10.400,- DM. Er sei von der Beklagten am 29.05.1998 fristlos gekündigt worden; diese Kündigung sei unwirksam. Der Kläger meint, soweit das Gericht zum Ergebnis komme, er sei selbständig gewesen, schulde er der Beklagten nach § 32 GüKG keine Provision, weil die Beklagte "Herr" des Transportgeschäfts gewesen sei. Er schulde daher allenfalls eine Provision von 5% nach der auf § 32 Abs. 5 GüKG gestützten Rechtsverordnung.
Der Kläger hat in erster Instanz die Feststellung beantragt,
dass er Arbeitnehmer der Beklagten sei,
darüber hinaus,
die Beklagte zu verurteilen, für die Monate Januar 1994 bis September 1998 auf die - jeweils im Einzelnen aufgeführten - jeweiligen Auszahlungsbeträge die Sozialversicherungsbeiträge an die gesetzliche Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag zu zahlen.
Er hat des Weiteren die Feststellung beantragt,
dass die fristlose Kündigung vom 29.08.1998 unwirksam sei,
sowie
Nettozahlung für die Monate Juni bis September 1998 in Höhe von jeweils DM 2.600,- begehrt,
darüber hinaus Nachzahlung von Provisionen für die Monate August 1996 bis Februar 1998 in Höhe von DM 44.283,09.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
darüber hinaus Widerklage auf Zahlung von 903,36 DM nebst Zinsen erhoben.
Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger sei nicht weisungsgebunden und daher kein Arbeitnehmer gewesen. Sie habe ihm lediglich Aufträge vermittelt. Der Kläger habe mehrfach Aufträge für ein Pharmaunternehmen ohne ihre - der Beklagten - Zwischenschaltung ausgeführt. Nach einem Führerscheinentzug habe er zwischendurch auch einen Fahrer eingestellt gehabt. Nach dem Subunternehmervertrag sei sie zum Abzug der entsprechenden Beträge berechtigt gewesen, wenn der Verdienst des Klägers mehr als 2.600,- DM betragen habe. Sie habe dem Kläger nie gekündigt, vielmehr habe der Kläger selbst am 29.05.1998 fristlos gekündigt. Die Klage sei daher insgesamt abzuweisen.
Der Kläger hat eingewandt, soweit er für ein Pharmaunternehmen gefahren sei, habe es sich nur um einen kurzzeitigen Einsatz und um die Vertretung eines ebenfalls bei der Beklagten beschäftigten Fahrers gehandelt. Als er seinen Führerschein nicht gehabt habe, habe ihm die Beklagte einen anderen Fahrer besorgt.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 14.08.2000 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für eröffnet erklärt mit der Begründung, der Kläger sei zumindest als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen. Dieser Beschluss ist rechtskräftig geworden.
Das Arbeitsgericht hat Klage und Widerklage durch am 28.02.2001 verkündetes Endurteil abgewiesen.
Das Arbeitsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag auf Feststellung, dass der Kläger Arbeitnehmer gewesen sei, sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig, weil er sich auf einen bereits abgeschlossenen Zeitraum beziehe und eventuelle Folgen für Sozialversicherungsträger und Steuerbehörden ein Feststellungsinteresse nicht begründen könnten. Die Anträge auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern auf Nettobeträge seien mangels Bezifferung unbestimmt und daher ebenfalls unzulässig. Die Klage auf Feststellung, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam sei, sei ebenfalls unzulässig, weil ein Feststellungsinteresse angesichts dessen, dass die Beklagte gar keine Kündigung behaupte, ebenfalls nicht bestehe. Die Anträge auf Entgeltzahlung für Juni bis September 1998 seien unbegründet, weil der Kläger die Voraussetzungen für das Bestehen des Annahmeverzugs - gearbeitet hat er in diesem Zeitraum nicht - nicht dargelegt habe. Die eingeklagten Provisionen ständen ihm nicht zu, weil er eine Vereinbarung, aus der sich die Zahlungspflicht solcher Provisionen ergebe, nicht dargelegt habe. Aus dem Subunternehmervertrag ergebe sich eine derartige Vereinbarung jedenfalls nicht. Die Widerklage hat das Arbeitsgericht als nicht substantiiert abgewiesen.
Das Endurteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger ausweislich des Empfangsbekenntnisses seiner anwaltlichen Vertreter am 21.03.2001 zugestellt worden. Er hat mit Schriftsatz seiner Vertreter vom 19.04.2001, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt. Er hat diese Berufung - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 21.06.2001 - mit am 21.06.2001 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz selben Datums begründet. Der Kläger wendet sich gegen das Ersturteil, soweit hierdurch die Klage abgewiesen worden ist.
In der Berufung trägt der Kläger vor, entgegen der Ansicht des Erstgerichts sei ein Feststellungsinteresse an der Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft gegeben. Zwar weise das Arbeitsgericht mit Recht darauf hin, dass das Bundesarbeitsgericht in neuerer Rechtsprechung höhere Anforderungen an das Feststellungsinteresse stelle. Dies sei jedoch vorliegend nicht entscheidend, weil die Klage schon vor dieser Verschärfung der Anforderungen eingereicht worden sei. Er habe also davon ausgehen dürfen, dass die Verpflichtung des Auftraggebers, im Falle der Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsträger abführen zu müssen, für das Feststellungsinteresse ausreichend sei. Dies entspreche auch der Prozessökonomie. Er hätte ansonsten alle Sozialversicherungsträger einzeln jeweils im Klageweg verpflichten müssen, gegen die Beklagte auf Einziehung der Beiträge vorzugehen. Zudem habe das Finanzamt Einkommensteuer vorerst gestundet, um das Urteil der Arbeitsgerichte abzuwarten. Auch die Berufsgenossenschaft, die ihn in Anspruch nehmen wolle, habe gebeten, sie von der Entscheidung der Arbeitsgerichte zu unterrichten. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass er sich auf die frühere Rechtsprechung verlassen habe - soweit diese jetzt nicht mehr gelten solle, müsse er mit dem Einwand der Verjährung von Beitragsforderungen rechnen. Durch die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft durch die Arbeitsgerichte würden die Sozialversicherungsträger und das Finanzamt zumindest zur Aufnahme von Ermittlungen angehalten.
Hinsichtlich der Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern beziffert der Kläger nunmehr seine Anträge; er klagt nunmehr Arbeitnehmer- wie Arbeitgeberbeiträge ein. Er meint, ein Feststellungsinteresse an der Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung sei gegeben, weil die Beklagte seine Eigenkündigung behaupte. In Wirklichkeit habe jedoch die Beklagte gekündigt. Aus diesem Grund ergebe sich auch Annahmeverzug. Insoweit seien die angebotenen Zeugen, auch über den Ablauf der Gespräche am 29.05.1998, zu vernehmen.
In der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht haben die Parteien einen gerichtlich protokollierten Teilvergleich geschlossen, mittels dessen sie sich über die Beendigung des Rechtsverhältnisses zum 30.06.1998 und über die Zahlung von nach dem 29.05.1998 erhobenen Ansprüchen des Klägers geeinigt und die Kosten des Verfahrens insoweit gegeneinander aufgehoben haben (Niederschrift über die Verhandlung vom 16.04.2002, Bl. 274 ff. d.A.).
Der Kläger und Berufungskläger stellt daher folgende Anträge:
1.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 28.02.2001, Az. 5 Ca 3186/99 wird in den Ziffern 1, 3 und 4 abgeändert.
4.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Provisionen in Höhe von 44.283,09 DM nebst 4% Zinsen hieraus seit Klageerhebung und 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes seit 01.05.2000 zu bezahlen.
5.
Die Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum Januar 1994 bis August 1998 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 109.162,95 DM für die gesetzliche Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an die zuständige Krankenkasse zu bezahlen.
6.
Die Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum Januar 1994 bis August 1998 Lohnsteuer in Höhe von 31.807,00 DM, Kirchensteuer in Höhe von 2.544,56 DM und Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.749,39 DM an das zuständige Finanzamt in Nürnberg zu bezahlen.
7.
Es wird festgestellt, dass der Kläger in der Zeit vom 15.02.1992 bis 30.09.1998 Arbeitnehmer der Beklagten gewesen ist.
8.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt
Zurückweisung der Berufung.
Sie bezieht sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und das Urteil des Erstgerichts, das sie in vollem Umfang für berechtigt hält.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Ersturteils vom 28.02.2001 (Bl. 171 ff. d.A.), die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 16.04.2002 (Bl. 274 ff. d.A.) und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, weil sie sich gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil richtet (§ 64 Abs. 1 ArbGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 1.200,- DM (§ 64 Abs. 2 ArbGG in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung). Die Berufung ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, jeweils in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung, vgl. § 26 Nr. 5 EG-ZPO).
II.
Die Berufung ist jedoch, soweit nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Teilvergleich noch über sie zu befinden war, nicht begründet. Ein Anspruch auf Feststellung, dass der Kläger im Zeitraum 15.02.1992 bis 30.09.1998 Arbeitnehmer der Beklagten gewesen sei, besteht nicht. Dem Kläger stehen die zuletzt noch geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu.
1.
Mit Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Klage auf Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers nicht zulässig ist. Die Berufungskammer folgt den außergewöhnlich umfassenden und sorgfältigen Erwägungen des Arbeitsgerichts (S. 12 - 15 des Urteils, Bl. 182 bis 185 d.A.), so dass insoweit auf eine wiederholende Darstellung verzichtet werden kann (§ 543 a.F. ZPO). Nur ergänzend wird im Hinblick auf die in der Berufung dargestellten Erwägungen des Klägers hinzugefügt:
a.
Der Kläger selbst geht im gesamten Verfahren davon aus, dass das mit der Beklagten bestehende Rechtsverhältnis jedenfalls zum 30.09.1998 beendet worden ist. Die Parteien haben den Beendigungstermin in der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht durch Teilvergleich auf den 30.06.1998 abschließend und verbindlich festgelegt. Es kann also kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger die Qualifizierung eines in der Vergangenheit zur Beklagten bestandenen, unzweifelhaft beendeten Rechtsverhältnisses zur Beklagten festzustellen begehrt.
b.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass das Feststellungsinteresse am Bestehen eines Rechtsverhältnisses dann einer gesonderten Begründung bedarf, wenn das Rechtsverhältnis im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits beendet ist. Dabei ist unerheblich, wenn das Rechtsverhältnis bei Klageeinreichung noch bestand, was vorliegend - damals behauptete Beendigung 30.09.1998, Klageeinreichung 10.08.1998 - der Fall war. Für Klagen, die ursprünglich auf ein bestehendes Rechtsverhältnis gerichtet waren, gelten keine Besonderheiten: Wird nach Erlöschen des Rechtsverhältnisses die Feststellungsklage fortgeführt, bedarf es der Ableitung konkreter Rechtsfolgen aus diesem Rechtsverhältnis für Gegenwart oder Zukunft. Das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist in jeder Lage des Verfahrens, selbst noch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Dies entsprach der Rechtsprechung des BAG auch schon vor Klageeinreichung im August 1998 (vgl. etwa BAG vom 21.09.1993, EzA § 256 ZPO Nr. 38; BAG vom 24.09.1997, EzA § 256 ZPO Nr. 48 unter I.1. der Gründe m.w.N.; BAG vom 03.03.1999, EzA § 256 ZPO Nr. 50, wo die Entscheidungen der Vorinstanzen - Klageeinreichung ebenfalls vor 1998 - aus diesem Grund aufgehoben wurden; zuletzt BAG vom 17.10.2001, Az. 4 AZR 720/00).
c.
Mit Recht hat das Arbeitsgericht unter Berufung auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgeführt, dass eventuelle Folgen der Qualifizierung des Rechtsverhältnisses durch die Arbeitsgerichte, die Sozialversicherungsträger und Steuerbehörden ziehen könnten, keine ausreichende Begründung des Feststellungsinteresses darstellen. Mit der Feststellung des Arbeitsverhältnisses müsste zugleich feststehen, dass eigene Ansprüche des Klägers, die sich gerade auf das Arbeitsverhältnis gründen, zumindest dem Grunde nach noch bestehen (BAG vom 21.06.2000, EzA § 256 ZPO Nr. 53 unter III.1. am Ende). Das erkennt letztlich auch der Kläger an. Er meint nur, das Bundesarbeitsgericht habe erst mit Urteil vom 03.03.1999 (EzA § 256 ZPO Nr. 50) und damit nach Klageeinreichung seine diesbezügliche Rechtsprechung geändert, dies könne nicht zu seinen Lasten gehen, zumal eventuelle Ansprüche inzwischen zum Teil verjährt seien. Diese Argumentation, die sich letztlich auf einen Vertrauensschutz bezieht, trägt nicht. Es kann dahinstehen, ob es einen Vertrauensgrundsatz auf Beibehaltung einer bestimmten Rechtsprechung überhaupt gibt und wie weit dieser gehen kann (vgl. etwa Sachs, GG-Kommentar, Art. 20 RdNrn. 91 f.). Jedenfalls ist zur Begründung eines Vertrauensschutzes eine "ständige, vielfach und ausführlich begründete Rechtsprechung" zu verlangen (ausführlich BAG vom 07.03.1995 EzA § 1 BetrAVG Gleichbehandlung Nr. 9) - an die die Gerichte allerdings nicht gebunden sind, wenn sich diese Rechtsprechung im Lichte neuerer Erkenntnisse nicht mehr als haltbar erweist (BAG vom 07.03.1995, a.a.O., unter IV.2.e.).
Vorliegend kann von solcher ständiger Rechtsprechung nicht die Rede sein. Soweit das BAG im Urteil vom 10.05.1974 (AP Nr. 48 zu § 256 ZPO) festgestellt hat, dass das Feststellungsinteresse gegeben sein könne, wenn es um die Frage der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und die Lohnsteuerpflicht geht, stehen der Herausbildung eines entsprechenden Vertrauensgrundsatzes mehrere Gesichtspunkte entgegen: Zum einen ist diese Entscheidung schon nach ihrem Erlass auf gewichtige Kritik gestoßen (vgl. nur Grunsky, ablehnende Anmerkung hierzu, AP Nr. 48 zu § 256 ZPO). Zum zweiten hat sie das Feststellungsinteresse nicht generell als gegeben angesehen, sondern unter gewichtige Einschränkungen - glaubhaft gemachte Bereitschaft der Sozialversicherungsträger, dass sie sich ein arbeitsgerichtliches Urteil zu eigen machen würden - gestellt. Zum dritten hat das BAG diesen Rechtssatz, soweit erkennbar, nicht in dieser Form wiederholt, so dass von "ständiger Rechtsprechung" nicht gesprochen werden kann. Viertens hat das BAG schon durch Urteil vom 23.04.1997 (EzA § 256 ZPO Nr. 47), also vor Klageeinreichung im vorliegenden Verfahren, ausdrücklich zur zitierten Rechtsprechung festgehalten: "Ob dieser Rechtsprechung uneingeschränkt zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben" (unter 3.b.bb der Gründe). Es hat diese Bedenken sogar im Leitsatz zum Ausdruck gebracht. Der Kläger musste also schon bei Klageeinreichung damit rechnen, dass auch das Bundesarbeitsgericht die im Jahr 1974 einmal aufgestellten Anforderungen nicht in dieser Form aufrecht erhalten würde. Aus diesem Grund hat auch das BAG in seinem Urteil vom 21.06.2000 (EzA § 256 ZPO Nr. 53), auf das sich das Erstgericht zu Recht bezogen hat, keine Bedenken gesehen, die Anforderungen an das Feststellungsinteresse nunmehr exakter zu definieren. Es hat ausdrücklich dargelegt, schon der Siebte Senat habe im Urteil vom 28.05.1986 das Bestehen des Feststellungsinteresses, das sich auf die Bereitschaft von Sozialversicherungsträgern und Finanzbehörden zur Befolgung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung gründe, verneint (a.a.O., unter III.2.e.cc. der Gründe). Der Kläger durfte zum Zeitpunkt der Klageeinreichung also in keinem Fall auf die unbedingte Weiterführung der im Jahr 1974 niedergelegten Grundsätze vertrauen. Das BAG hatte in dieser Entscheidung vom 21.06.2000 im übrigen keine Bedenken, das Feststellungsinteresse zu verneinen, obwohl auch im damals streitgegenständlichen Fall die Klage vor 1998 eingegangen war (Vorinstanz war ein Urteil des LAG Hamburg vom 09.09.1998). Im Übrigen führt auch der Hinweis des Klägers auf die Aufsätze von Hochrathner (NZA 2000, 1083, 1084) und Müller (MDR 1998, 1068) nicht weiter. Hochrathner etwa spricht davon, dass das Feststellungsinteresse nie problematisiert wurde - was im Übrigen im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung nicht ganz richtig ist; jedenfalls zitieren auch diese Autoren keine anderweitige ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Nach alldem ist ein Vertrauensschutz, wie ihn der Kläger für sich reklamiert, nicht gegeben. Das Arbeitsgericht hat die Rechtsprechung des BAG vom 21.06.2000 zu Recht in vollem Umfang auf den Sachverhalt angewendet. Die vom Kläger behauptete Ankündigung der Sozialversicherungsträger, nach einem stattgebenden Urteil weitere Schritte zu unternehmen, genügt ebenso wenig wie das behauptete Interesse des Finanzamts an einer getroffenen Entscheidung des Arbeitsgerichts und das behauptete Zuwarten der Berufsgenossenschaft mit der Durchsetzung eines erlassenen Bescheides. Ob die Sozialversicherungsträger eigene Ermittlungen anstellen, hängt nicht vom Erlass des arbeitsgerichtlichen Urteils ab - die Erwartung der rein faktischen Folgehandlungen der Sozialversicherungsträger sind aber nach den dargestellten Gründsätzen nicht ausreichend. Im übrigen gilt: Wenn schon eine angekündigte Selbstbindung der Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger für das Feststellungsinteresse nicht genügt, gilt dies erst recht für die Frage, ob sie dann ermitteln würden oder nicht. Auch das Argument der Klägers, er hätte dann mehrere Sozialversicherungsträger und die Finanzbehörden verklagen müssen, gegen die Beklagte vorzugehen, hilft aus diesen Gründen nicht weiter. Im Gegenteil: Die Entscheidung wäre für keinen dieser Sozialversicherungsträger verbindlich, sie müssten jeweils nach eigenen Bestimmungen die Versicherungspflichtigkeit gesondert prüfen. Wäre es aber richtig, dass diese alle sich an einer von einem Gericht gefällten Entscheidung orientieren, wäre es doch weit sachnäher, einen der Sozialversicherungsträger zu verklagen, zumal die Tatbestandsmerkmale der Versicherungspflichtigkeit für die verschiedenen Träger gleich oder ähnlich sind, jedenfalls aber auf den Begriff des "Beschäftigten" abstellen und Arbeitnehmereigenschaf nicht zwingend voraussetzen.
d.
Ohnehin kann das rechtliche Interesse auch nicht damit begründet werden, beim Fehlen einer Sachentscheidung des Arbeitsgerichts seien Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge verjährt: Eine Verjährungsunterbrechung würde doch auch dann nicht eintreten, wenn die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers bejaht würde: Eine solche Feststellung würde die Verjährung einzelner, sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebender Ansprüche nicht bewirken, weil verjährungsunterbrechende Tatbestände - etwa Erhebung einer Klage auf Zahlung dieser Beiträge - in der reinen Feststellungsklage auf Bestehen eines Arbeitsverhältnisses eben nicht liegen. Im Übrigen zeigt dies schon folgende Überlegung: Wenn das Arbeitsverhältnis unstreitig bestehen würde, selbst wenn Zahlungsansprüche unstreitig bestehen würden, würde Verjährung dieser Zahlungsansprüche eintreten, wenn diese nicht gerichtlich geltend gemacht worden wären (§§ 208 ff. BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung). Die Verjährungsfrist läuft also unabhängig von der Qualifizierung des Arbeitsverhältnisses. Die Begründung des Feststellungsinteresses mit der möglichen Verjährung scheidet daher schon vom Ansatz her aus.
e.
Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Arbeitnehmereigenschaft sei Voraussetzung für das fehlende Recht der Beklagten, Provisionen einbehalten zu dürfen, kann hieraus das Feststellungsinteresse in keinem Fall begründet werden. Zum einen kann der Kläger diese Ansprüche beziffern, hat dies auch getan. Wäre seine Ansicht richtig, dass die Begründetheit seiner Ansprüche von der Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft abhänge, dann müsste diese als Vorfrage bei der Prüfung der Begründetheit dieser Ansprüche geprüft werden. Ein darüber hinausgehendes besonderes Feststellungsinteresse am zusätzlichen Feststellungsantrag wird hieraus nicht begründet. Ist seine Ansicht nicht richtig, können die Ansprüche also auch dann bestehen, wenn er nicht Arbeitnehmer ist - hierauf deutet der Vortrag mit dem Güterkraftverkehr hin, der Selbständigkeit des Transporteurs voraussetzt -, dann hätte die Feststellung des Arbeitsverhältnisses keine präjudizielle Wirkung. Die Zahlungsansprüche müssten ohnehin gesondert geprüft werden.
f.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht daher das Feststellungsinteresse verneint. Die in der Berufung vorgetragenen Argumente rechtfertigen keine anderweitige Betrachtungsweise.
2.
Soweit der Kläger die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen "an die zuständige Krankenkasse" beantragt, bestehen weiterhin Bedenken an der Bestimmtheit, weil der Kläger Abführung "an die zuständige Krankenkasse" begehrt, ohne im Antrag oder den Gründen darzulegen, welche Krankenkasse dies sein soll. Letztlich kann dies aber dahinstehen. Ein derartiger Anspruch steht dem Kläger nämlich nicht zu.
a.
Zum einen fehlt für einen solchen Antrag das Rechtsschutzbedürfnis. Die von einem Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber erhobene Klage auf Feststellung der Versicherungspflicht ist ebenso wie die Klage auf Entrichtung bestimmter Beiträge an die Versicherungsträger wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig (BSG vom 26.09.1996, 12 RK 37/95). Der Arbeitnehmer ist gehalten, die Einziehung offener Beiträge bei der Einzugsstelle zu beantragen; für die Vorenthaltung von Beiträgen ist zwingend und abschließend in § 28h Abs. 2 SGB IV das Einzugsverfahren vorgesehen; die Einzugsstelle kann gegebenenfalls auch mit der Verpflichtungsklage zum Tätigwerden gezwungen werden (BSG, a.a.O.). Eine Berechtigung zur Klage gegen den Arbeitgeber auf Zahlung an diese Stellen durch den Arbeitnehmer besteht demgegenüber nicht.
b.
Dem Arbeitnehmer bliebe dagegen die Bruttolohnklage zur Zahlung der Beiträge an sich selbst, um dann die Beitragszahlung unverzüglich an die Sozialversicherungsträger nachzuholen (Einzelheiten vgl. Thomas in Küttner, Personalbuch, 8. Aufl. 2001, Sozialversicherungsbeiträge RdNr. 10). Diesen Antrag hat er nicht zur Entscheidung des Gerichts gestellt.
c.
Selbst wenn man den Antrag für zulässig halten würde, wäre er nicht begründet. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger die Zahlung der Arbeitgeberbeiträge geltend macht. Nach § 28 e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Nach § 28 g S. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber einen Anspruch gegen den Beschäftigten auf den von diesem zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Der Arbeitnehmer trägt die Beitragslast in Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung nämlich in der Regel nur zu Hälfte (§ 168 SGB VI; § 249 Abs. 1 SGB V; § 346 Abs. 1 SGB III; § 58 Abs. 1 SGB XI). Die Beitragsabführungspflicht für den Arbeitgeberanteil trifft den Arbeitgeber als eigene sozialversicherungsrechtliche Verpflichtung, nicht als Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer hat keinen einklagbaren Anspruch auf diese Arbeitgeberanteile.
Der Kläger könnte allerdings grundsätzlich den Bruttolohn, also den Nettolohn, soweit er noch nicht gezahlt ist, und auch die auf ihn entfallenden (Arbeitnehmer-) Beiträge zur Zahlung an sich selbst geltend machen. Diese eingenommenen Beiträge hätte er dann unverzüglich an die Sozialversicherungsträger abzuführen. Voraussetzung für das Bestehen eines solchen Anspruches ist allerdings, dass der Arbeitgeber diese Beiträge im Verhältnis zum Arbeitnehmer noch nicht gezahlt hat, dass er sie diesem gegenüber noch schuldet. Dies wäre etwa dann gegeben, wenn die Parteien eine Vereinbarung auf Zahlung von Bruttoentgelt abgeschlossen hätten, der Arbeitgeber aber die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abgeführt hätte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es bestehen nach den von den Parteien vorgelegten vertraglichen Grundlagen, insbesondere § 2 des Subunternehmervertrages, keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das Risiko der Abführung von Beiträgen hätte tragen sollen. Die vereinbarte Auszahlungssumme von mindestens 2.600,- DM sollte nach den vertraglichen Abmachungen der gesamte Betrag sein, den die Beklagte dem Kläger schuldete. Dieser Betrag ist ihm auch zugeflossen.
Selbst wenn die Vereinbarung zwischen den Parteien in der durchgeführten Form unwirksam sein sollte, wenn tatsächlich Abführungspflicht für Sozialversicherungsbeiträge bestanden haben sollte, bedeutet dies nicht, dass der Kläger nunmehr Anspruch auf Auszahlung eines entsprechenden Nettoentgelts oder Nachzahlung entsprechender Bruttobeträge haben würde. Vielmehr liegt es nach den vorgelegten Abmachungen viel näher, dass das Risiko der fehlerhaften Qualifizierung des Rechtsverhältnisses von beiden Parteien gemeinsam zu tragen gewesen wäre - dass die Arbeitgeberanteile Sozialversicherungsbeiträge dann auf den Arbeitgeber, die Arbeitnehmeranteile auf den Arbeitnehmer hätten entfallen sollen. Zwar könnte sich der abführungspflichtige Arbeitgeber gegenüber den Sozialversicherungsträgern nicht auf einen unterbliebenen Beitragsabzug gegenüber dem Arbeitnehmer berufen; er könnte auch vom Arbeitnehmer die nachträgliche Erstattung solcher Beiträge möglicherweise nicht verlangen und durchsetzen (§ 28 g S. 2 SGB IV) - wobei streitig ist, ob dies im Falle rückwirkender Statusfeststellungen nicht möglicherweise doch im Rahmen von §§ 812 ff. BGB möglich sein könnte (vgl. etwa Hochrathner, NZA 2000, 1083, 1085; Hohmeister, NZA 1999, 1009, 1013 f.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitnehmer, der zuviel Nettolohn erhalten hat, dann den Arbeitgeber nochmals auf Zahlung der Beiträge verklagen könnte, um diese dann selbst abzuführen. Eine Nachzahlungspflicht des Arbeitgebers im Verhältnis zum Arbeitnehmer besteht nur dann, wenn er die vereinbarten Pflichten verletzt hat. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass im Fall der Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft die Beklagte auch im Verhältnis zum Arbeitnehmer eventuelle Beitragspflichten in bezug auf den Arbeitnehmeranteil übernehmen hätte sollen; dies würde voraussetzen, dass die Parteien eine Nettolohnvereinbarung - die den Inhalt hat, dass Beiträge und Steuern in jedem Fall auf den Arbeitgeber entfallen - getroffen hätten. Nur in diesem Fall besteht eine Vertragsverletzung gegenüber dem Arbeitnehmer - nicht eine nur öffentlich-rechtliche Gesetzesverletzung auf Abführung der Beiträge. Nur in einem solchen, einer Nettolohnvereinbarung vergleichbaren Fall könnte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nachträglich auch noch auf die Beitragszahlungen in Anspruch nehmen (ähnlich BGH vom 26.01.1993, 5 StR 605/92 für das zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffene Übereinkommen, das Arbeitsentgelt "schwarz" zu zahlen). Für eine solche Abmachung bestehen aber keine Anhaltspunkte.
d.
Der Anspruch auf Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge wäre also selbst dann nicht als begründet anzusehen, wenn das Rechtsverhältnis wirklich als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren wäre.
e.
Unabhängig hiervon ergeben sich aus dem Sachvortrag keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Nach der Rechtsprechung des BAG unterscheidet sich das Arbeitsverhältnis vom Rechtsverhältnis des freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit. Ein Arbeitnehmer ist in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert, was sich insbesondere in der Weisungsunterworfenheit zeigt. Arbeitnehmer ist, wer nicht im Wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit frei bestimmen kann. Diese Grundsätze sind auch im Bereich Transport und Verkehr anzuwenden (BAG vom 27.06.2001, 5 AZR 561/99). Danach kann auch ein auf Dauer für einen bestimmten Auftraggeber tätiger Frachtführer Selbständiger sein. Vorliegend war der Kläger nach den vertraglichen Abmachungen in seiner Arbeitszeit frei, brauchte nicht zu kommen, konnte Aufträge nach Belieben ablehnen. Dies spricht für Selbständigkeit. Soweit er vorträgt, er habe alle Aufträge annehmen müssen, um die Aufträge nicht zu verlieren, ist dies nach seinem Sachvortrag nicht nachvollziehbar. Die Äußerung des Klägers ist zunächst eine bloße Vermutung. Er hat in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welcher Erklärungen der Beklagtenvertreter oder aufgrund welcher sonstiger Umstände er zu dieser Vermutung gelangt ist. Aus seinem Sachvortrag sind objektive Anhaltspunkte für diese Vermutung in keiner Weise zu erkennen. Danach ist davon auszugehen, dass er in seiner Arbeitszeit nicht beschränkt war. Die Pflicht zur Einhaltung irgendwelcher Weisungen über Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit, die über diejenige hinausgeht, die auch im Dienstverhältnis eines Selbständigen besteht, hat der Kläger ebenfalls nicht behauptet. Nachvollziehbar dargelegt sind lediglich die Pflicht, die Gestaltung des Fahrzeugs nicht zu verändern, sowie die Verpflichtung, die kürzeste Fahrtroute zu wählen - selbst dies bezog sich jedoch nur darauf, dass nur diese vergütet würde. Der Kläger konnte seine Tätigkeit trotz gewisser Vorgaben im wesentlichen frei gestalten. Außer der Zurverfügungstellung des Transportfahrzeuges durch die Beklagte spricht nichts für die Arbeitnehmereigenschaft (so auch BAG, a.a.O.). Hierauf kam es angesichts der obigen Darlegungen letztlich aber nicht an.
3.
Aus den in Ziff. 2 dargelegten Gründen besteht auch kein Anspruch auf Nachzahlung von Lohn- und Kirchensteuern sowie des Solidaritätszuschlags. Die Lohnsteuer hat grundsätzlich der Arbeitnehmer zu tragen, der Arbeitgeber führt die entsprechenden Beträge für den Arbeitnehmer ans Finanzamt ab (§ 38 Abs. 2 EStG). Dabei handelt es sich bei der vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber geschuldeten Vergütung grundsätzlich um eine Bruttovergütung. Nur dann, wenn die Parteien vereinbart haben, dass die Zahlung einer Nettovergütung geschuldet sei, trifft den Arbeitgeber auch intern im Verhältnis zum Arbeitnehmer die Zahlungspflicht für die entsprechenden Lohnsteuern (vgl. Schaub, Arbeitsrechthandbuch, § 71 unter V.1.). Vorliegend bestehen dafür, dass die Parteien eine Nettolohnvereinbarung gewollt hätten, schon deswegen keinerlei Anhaltspunkte, weil die Beklagte von Anfang an in den - dem Kläger übergebenen - Abrechnungen jeweils die Mehrwertsteuer ausgewiesen und den entsprechenden Betrag an den Kläger mitüberwiesen hat. Des Weiteren haben die Parteien in § 1 Abs. 3 des Vertrages ausdrücklich festgehalten, dass der Kläger darauf hingewiesen worden sei, dass er "hinsichtlich seiner steuerlichen Angelegenheiten ... völlig unabhängig" von der Beklagten sei, dass er "insbesondere für die Abführung von Mehrwertsteuer, Gewerbesteuer o.ä. ausschließlich selbst zuständig" sein sollte. Die Parteien wollten also gerade nicht, dass die Beklagte im Verhältnis zum Kläger eventuelle Steuern zahlen sollte. Dann kann der Kläger unabhängig davon, dass das Finanzamt im Falle der Feststellung einer Lohnsteuerpflicht auch die Beklagte in Anspruch nehmen könnte, die Nachzahlung dieses Betrags auch nicht von der Beklagten beanspruchen. Der Anspruch besteht also selbst dann nicht, wenn der Kläger als Arbeitnehmer zu qualifizieren sein sollte.
4.
Kein Anspruch des Klägers besteht schließlich auch auf Zahlung von "Provisionen in Höhe von 44.283,09 DM". Mit Recht führt das Arbeitsgericht insoweit aus, dass der Kläger eine Anspruchsgrundlage für diese Zahlungspflicht der Beklagten nicht ausreichend dargelegt hat. Der Kläger hat sich auf den vorgelegten Subunternehmervertrag bezogen. Dieser sieht aber nur eine monatliche Mindestzahlung von 2.600,- DM vor. Der Vertrag geht des Weiteren davon aus, dass der Kläger auch einen höheren Verdienst erzielen konnte. Diesen hat der Kläger, wie aus den von ihm selbst vorgelegten Abrechnungen der Beklagten erkennbar ist, vielfach auch erzielt. Einzelheiten, unter welchen Voraussetzungen welche weiteren Zahlungen geschuldet seien, nach welchen Kriterien Aufträge überhaupt hätten vergütet werden sollen, hat der Kläger nicht dargelegt. Irgendwelche weiteren Absprachen hat er nicht behauptet. Die Kammer muss daher davon ausgehen, dass sie nicht existieren. Auch der Kläger trägt jedoch vor, dass die Parteien die Vergütung von 1993 bis 1998 dergestalt gehandhabt haben, dass die Beklagte von der errechneten Vergütung - die die Kammer mangels geeigneten Sachvortrags nach Höhe und Berechtigung nicht nachvollziehen kann - dann gewisse im Einzelnen abgeführte Abzüge vorgenommen hat, wenn der Kläger nur die vereinbarte Mindestvergütung von 2.600,- DM erreicht hat. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er gegen diese Praxis irgendwann protestiert hätte, dass er mit ihr nicht einverstanden gewesen wäre. Die Kammer muss nach alldem davon ausgehen, dass auch dies nicht der Fall war. Hat er aber über viele Jahre hinweg eine bestimmte Praxis, die für ihn angesichts des Erhalts monatlicher Abrechnungen erkennbar und durchschaubar war, beanstandungslos hingenommen, dann muss davon ausgegangen werden, dass diese Praxis dem entsprach, was die Parteien gewollt haben. Anderes könnte dann gelten, wenn die Parteien mit der geübten Praxis von eindeutigen Vereinbarungen abgewichen wären. Gerade dies war jedoch auch nach dem Vorbringen des Klägers nicht der Fall.
Die Berufung des Klägers auf das Güterkraftverkehrsgesetz ist der Kammer unverständlich. Zum einen ist dessen Anwendbarkeit nicht ersichtlich. Zum anderen war die Vorschrift des § 32 GüKG spätestens durch Gesetz vom 13.08.1993 (BGBl. 1993 I, S. 1489 ff., 1839 ff.) aufgehoben, im streitgegenständlichen Zeitraum also nicht mehr in Kraft. Aus diesem Grund ist auch ein "Übersehen" des Arbeitsgerichts nicht ersichtlich. Im übrigen hat sich die frühere Rechtsverordnung, wie auch der Kläger selbst darlegt, nur auf die Provision an sich bezogen. Die Beklagte hat jedoch, wie aus den Abrechnungen ersichtlich, vor allem tatsächliche Unkosten abgezogen, nur zum geringen Teil auch Provisionen. Auch dies hat der Kläger im Rahmen der Geltendmachung dieses Anspruchs nicht berücksichtigt. Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Nachzahlung besteht also ebenfalls nicht.
5.
Über die weiteren Berufungsanträge - Frage der Kündigung durch Beklagte oder Kläger, Annahmeverzug und seine Höhe nach dem 28.05.1998 - haben sich die Parteien verglichen, so dass über diese Streitgegenstände nicht zu entscheiden war. Die Berufung war, soweit sie noch zur Entscheidung des Gerichts gestellt war, in vollem Umfang unbegründet.
6.
Der Kläger hat, soweit die Parteien sich hierüber nicht verglichen haben, die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§§ 64 Abs.6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO).
7.
Für die Zulassung der Revision bestand kein gesetzlich begründeter Anlass. Die Parteien streiten um die Qualifizierung eines Rechtsverhältnisses sowie über bestimmte Ansprüche aus einer Individualvereinbarung. Das Vorliegen eines Revisionsgrundes hat auch der Kläger nicht dargetan.
Ende der Entscheidung
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