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Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 28.06.2005
Aktenzeichen: 6 Sa 100/05
Rechtsgebiete: BetrAVG
Vorschriften:
BetrAVG § 4 |
2. Folge einer solchen Unwirksamkeit ist in einem Fall, in dem die laufenden Pensionen nur einen geringen Teil des Gesamtgeschäfts ausmachen, nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Eine ergänzende Vertragsauslegung ergibt vielmehr, dass der Übernehmer sich zum Schuldbeitritt verpflichtet hat, so dass er die Betriebsrentenzahlung an die ehemaligen Arbeitnehmer zusätzlich zur ehemaligen Betriebsinhaberin schuldet, diese im Innenverhältnis zur ehemaligen Betriebsinhaberin aber alleine zu tragen hat.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in dem Rechtsstreit
wegen sonstiges
Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Nürnberg Vetter als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Kerschbaum und Eberwein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2005 für Recht erkannt:
Tenor: I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 08.12.2004, Az. 4 Ca 5112/04, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung eines Betriebsübernehmers zur Zahlung von Betriebsrentenansprüchen für einen im Zeitpunkt der Betriebsübernahme bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer.
Der am 24.10.1928 geborene Kläger war seit 04.06.1945 bei der Firma C... beschäftigt. Die Inhaberin dieser Einzelfirma übertrug den Betrieb durch Übernahmevertrag vom 07.06.1991 auf den Beklagten. In diesem Übernahmevertrag ist geregelt, dass der Beklagte als Käufer in alle für das Unternehmen bestehenden Verträge eintreten sollte, auch in die Pensionszusagen. Der Kläger war im Zeitpunkt der Übernahme längst aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und bezog zu diesem Zeitpunkt eine Betriebsrente in Höhe von 120,- DM monatlich. Der Beklagte ließ den auf dem Firmenkonto eingerichteten Dauerauftrag über diese monatliche Zahlung weiterlaufen und zahlte den Betrag von 120,- DM bis zum August 2002 an den Kläger.
Mit seiner am 12.12.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Zahlung weiterer angefallener Betriebsrentenbeträge in Höhe von 61,36 € geltend gemacht. Er hat vorgetragen, der Beklagte sei durch den Übernahmevertrag gemäß § 613a BGB in alle Rechte und Pflichten und damit auch in die Verpflichtung zur Zahlung der Betriebsrentenbeträge eingetreten. Es bestehe eine Zusage aus dem Jahr 1955, wie sich aus der Versorgungsordnung vom 17.12.1984 ersehen lasse (Anlage zur Klageschrift, Bl. 5 ff. d.A.).
Der Kläger hat im Verfahren vor dem Arbeitsgericht daher zuletzt folgende Anträge gestellt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.656,72 netto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz
- aus 184,08 € seit dem 01.12.2002,
- aus 184,08 € seit dem 01.03.2003,
- aus 920,40 € seit dem 01.06.2004 und
- aus 368,16 € seit dem 01.12.2004
auf das Konto des Klägers mit der Nummer ... bei der D..., BLZ ..., zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.01.2005 monatlich jeweils zum Ersten 61,36 € netto auf das Konto des Klägers mit der Nummer .... bei der D..., BLZ ..., zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend hat er beantragt:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte ab 01.01.2003 nicht mehr verpflichtet ist, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus der Zusage der Firma C... zu erbringen.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte hat eingewandt, die Klage sei nicht begründet. Er habe sich dem Kläger gegenüber nie zur Zahlung einer Betriebsrente verpflichtet. Der Kläger könne sich nicht auf die Vorschrift des § 613a BGB berufen, da er zum Zeitpunkt der Übernahme bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden gewesen und daher nicht übernommen worden sei. Soweit sich der Kläger auf die behauptete Schuldübertragung berufe, sei diese nicht wirksam gewesen, weil § 4 BetrAVG solche Übernahmen ausdrücklich verbiete. Er bestreite, dass der Kläger Arbeitnehmer bei der Firma C... gewesen sei und eine unverfallbare Rentenzusage erhalten habe. Im übrigen sei in der Pensionsordnung vorgesehen, dass die Gesamtbelastung durch die Summe der Betriebsrenten 10% der Lohnsumme nicht überschreiten dürfe (Pensionsordnung vom 10.12.1976, Anlage zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 25.07.2003, Bl. 45 ff. d.A.). Dieser Fall sei eingetreten. Selbst wenn eine solche Zusage bestanden habe, sei er ab 01.01.2003 nicht mehr zur Zahlung verpflichtet, weil er mit seinem Unternehmen in eine wirtschaftliche Notlage im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 BetrAVG geraten sei. Er habe zuletzt nur noch Verluste erzielt. Er beschäftige keine Arbeitnehmer mehr, das Geschäft trage nicht einmal mehr seine volle Arbeitskraft. Der Pensionssicherungsverein habe eine Übernahme der Pensionsverpflichtungen dennoch abgelehnt.
Der Kläger hat das Bestehen einer wirtschaftlichen Notlage bestritten.
Das Arbeitsgericht hat die ehemalige Inhaberin E... als Zeugin geladen. Diese hat im Vorfeld einen Rückdeckungsversicherungsschein der Bayerischen Versicherungsbank/Allianz vorgelegt, zudem ein versicherungsmathematisches Gutachten und Aufstellungen über die Pensionsverpflichtungen (Bl. 70 ff. d.A.).
Das Arbeitsgericht hat mit Endurteil vom 08.12.2004 wie folgt entschieden:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.656,72 netto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz
- aus 184,08 € seit dem 01.12.2002,
- aus 184,08 € seit dem 01.03.2003,
- aus 920,40 € seit dem 01.06.2004 und
- aus 368,16 € seit dem 01.12.2004
auf das Konto des Klägers mit der Nummer ... bei der D..., BLZ ..., zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.01.2005 monatlich jeweils zum Ersten 61,36 € netto auf das Konto des Klägers mit der Nummer .... bei der D..., BLZ ..., zu zahlen.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Der Streitwert wird auf 2.208,96 € festgesetzt.
6. Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht.
Das Arbeitsgericht hat diese Entscheidung im wesentlichen damit begründet, die Klage sei begründet, weil der Beklagte dem Kläger durch die monatliche Rentenzahlung über mehr als zehn Jahre hinweg eine eigenständige Zusage auf Leistung gegeben habe. Der Kläger habe durch Entgegennahme der Zahlung sein Einverständnis erklärt. Es handele sich damit um eine Direktzusage. Ein Anspruch aus § 613a BGB scheide hingegen wegen des vorherigen Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis aus, ein Anspruch aus dem Übernahmevertrag wegen des Eingreifens der Vorschrift des § 4 BetrAVG; insoweit wäre die Zustimmung des Pensionssicherungsvereins erforderlich gewesen. Auf eine wirtschaftliche Notlage könne sich der Beklagte nicht berufen, weil diese gesetzliche Bestimmung mit Wirkung zum 31.12.1998 gestrichen worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts greife auch der Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht mehr. Aus diesem Grund sei auch die Widerklage abzuweisen.
Das Endurteil des Arbeitsgerichts ist dem Beklagtenvertreter ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 19.01.2005 zugestellt worden (Bl. 128 d.A.). Der Beklagte hat mit Schriftsatz seines Vertreters vom 28.01.2005, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 01.02.2005, Berufung eingelegt. Er hat diese Berufung gleichzeitig begründet.
Der Beklagte hat sich in der Berufung darauf gestützt, das Arbeitsgericht habe fälschlich die Begründung einer neuen Zahlungsverpflichtung angenommen. Er habe jedoch lediglich die Daueraufträge weiterlaufen lassen, so dass sich ein entsprechender Wille nicht ergebe. Er habe sich in dem Rechtsirrtum befunden, auch für bereits ausgeschiedene ehemalige Mitarbeiter zur Zahlung verpflichtet zu sein. Für eine eigenständige Verpflichtung ergäben sich keine Anhaltspunkte.
Der Beklagte stellt als Berufungskläger daher in der Berufungsinstanz folgenden Antrag:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 08.12.2004, 4 Ca 5112/04, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger beantragt als Berufungsbeklagter,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Kläger schließt sich den Ausführungen des Arbeitsgerichts an. Er meint, das Arbeitsgericht habe richtig entschieden. Allerdings greife die Vorschrift des § 4 BetrAVG nicht, dann sein Haftungsrisiko habe sich durch die Übernahme der Pensionsverpflichtungen durch den Firmenübernehmer nicht verschlechtert. Er bestreite, dass sich der Beklagte in einem Rechtsirrtum befunden habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Ersturteils vom 08.12.2004 (Bl. 115 ff. d.A.), die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 28.06.2005 (Bl. 159 f. d.A.) und die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, weil sie sich gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil richtet (§ 64 Abs. 1 ArbGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600,- Euro (§ 64 Abs. 2 b) ArbGG). Die Berufung ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 S. 1, S. 2 ArbGG).
II.
Die Berufung ist, soweit sie eingelegt worden ist - den Widerklageantrag hat der Beklagte in der Berufungsinstanz nicht mehr gestellt -, nicht begründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts erweist sich als richtig. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Berufungskammer folgt weitgehend den Erwägungen des Arbeitsgerichts, so dass auf eine erneute, nur wiederholende Darstellung verzichtet werden kann (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Nur ergänzend ist im Hinblick auf die in der Berufung von den Parteien vorgetragenen Argumente noch hinzuzufügen:
1. Es kann dahinstehen, ob sich angesichts der Umstände eine eigenständige, von der ursprünglichen Pensionszusage unabhängige Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung entnehmen lässt. Die Berufungskammer hat diesbezüglich allerdings Bedenken.
2. Die Zahlungsverpflichtung des Beklagten ergibt sich jedoch aus dem Schuldübernahmevertrag vom 17.06.1991.
a. Dieser zwischen der ehemaligen Betriebsinhaberin E... und dem Beklagten geschlossene Vertrag enthält - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - die Übernahme auch der laufenden Pensionsverpflichtungen der Firma C.... Soweit sich der Beklagte darauf beruft, er bestreite, dass eine entsprechende Pensionsverpflichtung der Firma C... bestanden habe, genügt dieses bloße Bestreiten angesichts der vorgelegten Pensionsordnungen, des Rückversicherungsscheines und der Angaben im versicherungsmathematischen Gutachten nebst Anlagen in der vorliegenden unsubstantiierten Form nicht. Bei einer sich aus den Unterlagen ergebenden Zusage im Jahr 1955 bestehen an der Unverfallbarkeit auch keinerlei Zweifel.
b. Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass eine vertragliche Schuldübernahme durch andere Versorgungsträger als vom Beschäftigungsarbeitgeber, einer Pensionskasse, einem Unternehmen der Lebensversicherung oder einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger - diese Alternativen treffen beim Beklagten nicht zu - nach der ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift des § 4 Abs. 1 S. 2 BetrAVG in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung unwirksam ist. Dies betrifft nicht nur Versorgungsanwartschaften, sondern auch die Übernahme der Verpflichtung zur Zahlung bereits laufender Versorgung (BAG vom 26.06.1980, 3 AZR 156/79; BAG vom 17.03.1987, 3 AZR 605/85, EzA § 4 BetrAVG Nrn. 1 und 3; Steinmeyer in Erfurter Kommentar, 3. Aufl. 2003, § 4 BetrAVG Rn. 7; Schipp in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, § 4 BetrAVG Rn. 3). Der Schuldübernahmevertrag mit der Wirkung, dass der Beklagte allein Schuldner der Pensionszahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kläger würde und dass die ursprüngliche Betriebsinhaberin E... hierdurch von allen Pflichten befreit wäre, ist damit insoweit unwirksam.
c. Die Unwirksamkeit dieser Bestimmung führt jedoch nicht dazu, dass der Beklagte gegenüber dem Schuldner von der Zahlung der Pensionsverpflichtungen befreit wäre. Sinn und Zweck des § 4 BetrAVG ist es nämlich, den - ehemaligen - Arbeitnehmer wie auch die Arbeitgebergemeinschaft mit dem Pensionssicherungsverein davor zu schützen, dass der Versorgungsschuldner zu deren Lasten ausgetauscht werden könnte. Völlig unproblematisch dagegen wäre eine zwischen dem ursprünglich Verpflichteten und einer dritten Person vereinbarte Erfüllungsübernahme oder ein Schuldbeitritt dieses Dritten (zum Rechtsinstitut vgl. Westermann in Erman, BGB, 11. Aufl. 2004, Vor § 414 Rn. 6 ff.). Beides hätte die Wirkung, dass sowohl dem ehemaligen Arbeitnehmer als auch dem Pensionssicherungsverein ein weiterer Schuldner zur Verfügung stünde, so dass weder schützenswerte Belange des ehemaligen Arbeitnehmers noch der durch den Pensionssicherungsverein repräsentierten Arbeitgebergemeinschaft berührt würden (so auch BAG vom 12.12.1989, 3 AZR 540/88, EzA § 9 BetrAVG Nr. 3).
d. Vorliegend ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung der zwischen der ehemaligen Inhaberin E... und dem Beklagten geschlossenen Vereinbarung, dass die im Vertrag vom 17.06.1991 enthaltene - gegenüber dem Kläger unwirksame - Schuldübernahme als Schuldbeitritt aufrechtzuerhalten ist. Diese Interpretation hat das Bundesarbeitsgericht schon im Urteil vom 04.08.1981 (3 AZR 441/80, AP Nr. 2 zu § 4 BetrAVG) als "denkbar" bezeichnet. Die Kammer hält diese ergänzende Vertragsauslegung für angebracht, um dem Willen der Vertragspartner so weit wie möglich Rechnung zu tragen. Die Kammer ist überzeugt: Hätten die ehemalige Inhaberin E... und der Beklagte gewusst, dass die Übernahme an § 4 BetrAVG scheitere, dann hätten sie einen solchen Schuldbeitritt vereinbart. Dieser entspricht weitestgehend dem Parteiwillen: Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass mit dem Übernahmevertrag beabsichtigt war, die ehemalige Inhaberin E... anlässlich der Betriebsübernahme durch den Beklagten vollkommen von Verbindlichkeiten aus dem von ihr geführten Betrieb freizustellen. Die vollständige vertragliche Freizeichnung von den gegenüber den ehemaligen Arbeitnehmern bestehenden Verpflichtungen ist durch § 4 BetrAVG untersagt; sie käme allenfalls mit Zustimmung des betroffenen ehemaligen Arbeitnehmers und des Pensionssicherungsvereins in Frage. Beide Zustimmungen sind nicht eingeholt worden. Die Übernahme der Pensionsanwartschaften noch nicht ausgeschiedener Arbeitnehmer war dagegen nach § 4 Abs. 1 S. 1 BetrAVG möglich; sie entspricht im übrigen der Rechtsfolge des § 613a BGB. Nach Angaben der Parteien handelte es sich letztlich um die Weiterzahlung der Pension an zwei bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer. Diese sollte der Beklagte nach den Vorstellungen der Vertragsparteien ebenfalls übernehmen. Angesichts des Volumens des Geschäfts - Übergang eines Betriebes mit mehr als zehn Arbeitnehmern - spricht nichts dafür, dass die Parteien, hätten sie gewusst, dass diese eine Bestimmung in der getroffenen Form unwirksam war, die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages gewollt hätten (§ 139 BGB). Dem gewollten Ergebnis kommt nämlich die Erfüllungsübernahme bzw. der Schuldbeitritt in seinen Wirkungen sehr nahe. In diesem Fall wird zwar - dies untersagt § 4 Abs. 1 S. 2 BetrAVG - die ehemalige Betriebsinhaberin E... nicht völlig von der Verpflichtung zur Zahlung dieser Renten frei. Die ehemaligen Arbeitnehmer können sich nach wie vor an sie halten. Aber durch die Erfüllungsübernahme verpflichtet sich der Übernehmer intern ihr gegenüber, diese Forderungen zu erfüllen. Letztlich muss sie die Verpflichtungen also nur dann tragen, wenn der Übernehmer die Zahlungen selbst nicht leistet. Wirtschaftlich gesehen trägt aber der Betriebsübernehmer die vollen Lasten der Pensionszahlungen. Genau dies war von der ehemaligen Inhaberin und dem Beklagten, wie sich aus dem Sachvortrag der Parteien ersehen lässt, gewollt.
e. Die Kammer geht davon aus, dass nicht nur eine Erfüllungsübernahme, sondern auch ein Schuldbeitritt des Beklagten gewollt war. Beides unterscheidet sich im Regelfall dadurch, dass der Gläubiger beim Schuldbeitritt einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Beitretenden erwirbt. Auch dies entspricht den Interessen der Vertragschließenden. Die ehemalige Inhaberin wollte mit den Verpflichtungen aus dem Betrieb nichts mehr zu tun haben; alles sollte über den Beklagten abgewickelt werden, der sich ja sogar zur Schuldübernahme verpflichtet hat. Diese Rechtsfolge ist im Innenverhältnis zwischen der ehemaligen Inhaberin und dem Beklagten durch einen Schuldbeitritt ohne weitere Einschränkungen zu bewerkstelligen, zumal das Gesetz die Unwirksamkeit der Übernahme nur "gegenüber dem Arbeitnehmer" festlegt (so zutreffend Höfer, BetrAVG, § 4 Rn. 3756). Die Tatsache, dass der Beklagte unmittelbar gegenüber den ehemaligen Arbeitnehmern erfüllen sollte, war also ebenfalls gewollt. Der Beklagte hat diese Verpflichtung ja auch über zehn Jahre ohne Beanstandungen erfüllt. Diesem Willen der Parteien kommt der Schuldbeitritt näher als die Erfüllungsübernahme. Damit erscheint der Kammer eine derartige Umdeutung der vertraglichen Bestimmungen als zwingend. Dies führt dazu, dass der Beklagte zur Zahlung der streitgegenständlichen Ansprüche - wohl neben der ehemaligen Arbeitgeberin E... - verpflichtet ist (ähnlich auch Blomeyer/Otto, BetrAVG, 3. Aufl. 2004, § 4 Rn. 61).
f. Nach alldem ergibt sich die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung letztlich aus dem - in ergänzender Vertragsauslegung auszulegenden - Schuldübernahmevertrag.
3. Zutreffend sind die Ausführungen des Arbeitsgerichts bezüglich der wirtschaftlichen Notlage. Der Beklagte ist dem auch in der Berufungsinstanz nicht entgegengetreten. In der Tat sieht das Gesetz diesen Widerrufsgrund in heutiger Rechtslage nicht mehr vor.
4. Nach alldem besteht der Anspruch des Klägers in der eingeklagten Form der Zahlungsverpflichtung. Die Kammer geht davon aus, dass die vom Arbeitsgericht unkritisch aus dem Antrag übernommene Angabe der Bankverbindung kein tragender Bestandteil des Tenors ist. Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden, so dass die Berufung zurückzuweisen ist.
5. Der Beklagte, Berufungskläger, hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO).
6. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass.
Ende der Entscheidung
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