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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 23.07.2002
Aktenzeichen: 6 Sa 269/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 315
1.

Haben die Arbeitsvertragsparteien vereinbart, der Arbeitnehmer erhalte zu seinem Gehalt eine Erfolgsbeteiligung, deren Höhe sich nach dem Betriebsergebnis richte, so hat der Arbeitgeber die Erfolgsbeteiligung nach billigem Ermessen festzulegen.

2.

Stellt der Arbeitgeber auf einer Versammlung ein bestimmtes, künftig anzuwendendes System der Berechnung der Erfolgsbeteiligung vor, so hat er eine Leistungsbestimmung getroffen, in der Regel aber keine den Arbeitsvertrag ändernde Gesamtzusage abgegeben.

3.

Hat der Arbeitgeber dieses System einige Jahre angewendet, so hat er bei der Neu-Festlegung im Einzelnen dazulegen und gegebenenfalls zu beweisen, warum nunmehr diese neue Festlegung billigem Ermessen entspricht. Legt er dies nicht dar, kann das Gericht davon ausgehen, dass das alte System weiterhin der Billigkeit entspricht.


Urteil

6 Sa 269/01

Verkündet am 23.07.2002

wegen Arbeitsentgelt

Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Nürnberg Vetter als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Schädel und Müller aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers hin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - Az. 4 Ca 1523/97 C - vom 24.03.2000 teilweise abgeändert:

Die Beklagte hat an den Kläger über den in Ziff. 1 des Endurteils zugesprochenen Betrag hinaus weitere € 3.107,08 brutto nebst 4% Zinsen aus 1.720,08 € seit 31.08.1995 und 4% Zinsen aus € 1.386,62 seit 31.08.1986 zu zahlen.

Im übrigen - hinsichtlich der weitergehenden Zinsen - wird die Klage des Klägers abgewiesen.

II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

IV. Der Streitwert wird auf € 22.847,29 festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Pflicht eines ehemaligen Arbeitgebers zur Zahlung einer höheren Erfolgsbeteiligung an den Arbeitnehmer.

Der Kläger war bei der Beklagten seit 01.01.1991 am Standort X... als Syndicus beschäftigt. Er hatte den Status als leitender Angestellter. Im Anstellungsvertrag für außertarifliche Mitarbeiter vom 26.06.1990 finden sich, soweit vorliegend von Interesse, folgende Regelungen (Anlage zur Klageschrift, Bl. 18 ff. d.A.):

"2. Bezüge

Als Vergütung für Ihre Tätigkeit erhalten Sie ein Jahresgrundgehalt in Höhe von brutto DM 135.000,- ...

...

Sie erhalten als außertariflicher Mitarbeiter eine Erfolgsbeteiligung. Deren Höhe bemißt sich nach dem im Vorjahr erwirtschafteten Betriebsergebnis. Das System zur Ermittlung der Erfolgsbeteiligung unterliegt der Beschlußfassung durch die Gesellschafterversammlung.

Die Erfolgsbeteiligung ist spätestens mit der übernächsten Gehaltsabrechnung nach Feststellung der Bilanz durch die Gesellschafter fällig. Sie wird im Eintritts- und Austrittsjahr entsprechend der aktiven Tätigkeit gezahlt.

Bei Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Monaten vermindert sich die Erfolgsbeteiligung ebenfalls zeitanteilig.

Für das Jahr 1991 erhalten Sie eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von DM 27.000,- (in Worten: Deutsche Mark siebenundzwanzigtausend). Die Auszahlung erfolgt mit dem Dezember-Gehalt."

Im Jahr 1991 erhielt der Kläger mit dem Dezember-Entgelt die vertraglich vereinbarte Erfolgsbeteiligung ausgezahlt.

Am 08.01.1992 fand auf Einladung des Sprecherausschusses für die leitenden Angestellten eine Versammlung der leitenden Angestellten statt. Auf dieser Versammlung stellte der seinerzeitige Personalleiter R... ein System zur Berechnung der Erfolgsbeteiligung vor. Hierbei erläuterte er die Berechnungsmethode anhand einer Graphik (Anlage 2 zur Klageschrift, Bl. 27 d.A.). Diese Graphik beinhaltet ein Raster mit den Seitenfaktoren "Netto-Betriebsergebnis in % von Betriebsleistung" und "Gehälter EB". Die eingezeichnete Linie sieht bei Betriebsergebnis 0% keine Erfolgsbeteiligung vor, bei einem Betriebsergebnis von 0,0 bis 2,0% - nur flach ansteigend - eine Erfolgsbeteiligung von bis zu 0,5 Gehältern. Ab einem Betriebsergebnis von 2,0% steigt die Linie dann linear stark an. Raster und Linie enden bei einem Betriebsergebnis von 6,0% mit 4,5 Gehältern. Eine Ablichtung der Graphik wurde an die anwesenden leitenden Angestellten verteilt. Die genauen Einzelheiten der von Personalleiter R... und stellvertretendem Personalleiter Dr. K... gemachten Aussagen auf dieser Versammlung sind zwischen den Parteien streitig.

Hinsichtlich der Erfolgsbeteiligung für das Jahr 1992 erhielt der Kläger wie die anderen leitenden Angestellten ein Schreiben der Geschäftsleitung vom 12.08.1993. In diesem Schreiben (Anlage 3 zur Klageschrift, Bl. 28 d.A.) ist folgendes ausgeführt:

"in ihrer Versammlung am 09.07.1993 haben unsere Gesellschafter die Gewährung einer Ergebnisbeteiligung für alle Mitarbeiter der Y...-Unternehmen beschlossen.

Aufgrund des erfreulicherweise gegenüber dem Vorjahr deutlich verbesserten Betriebsergebnisses ergibt sich auf Basis der Ihnen bekannten "EB-Kurve" für 1992 eine Ergebnisbeteiligung in Höhe von 2,0 Monatsgehältern.

Die Hälfte dieser Ergebnisbeteiligung wird Ihnen als fester Grundbetrag gewährt, der andere Teil errechnet sich aus dem Ergebnis Ihrer Leistungsbeurteilung für das Jahr 1992.

Damit setzt sich Ihre Ergebnisbeteiligung 1992 wie folgt zusammen:

Grundbetrag DM 11.781 Persönlicher Leistungsanteil (107%) DM 12.519 Ergebnisbeteiligung DM 24.300" Der Kläger erhielt diesen Betrag von 24.300,- DM ausgezahlt.

Hinsichtlich der Ergebnisbeteiligung für das Jahr 1993 erhielt der Kläger wie die anderen leitenden Angestellten ein im August 1994 verfasstes Schreiben der Beklagten mit folgendem Inhalt (Anlage 4 zur Klageschrift, Bl. 29 d.A.):

"nach einem Rückgang des Betriebsergebnisses zwischen den Jahren 1987 bis 1991 ist es uns ab 1992 gemeinsam gelungen, diesen Trend umzukehren. Im Geschäftsjahr 1993 war eine nochmalige Verbesserung des Betriebsergebnisses gegenüber dem Vorjahr möglich.

Vor diesem Hintergrund haben die Gesellschafter für 1993 eine erhöhte Ergebnisbeteiligung von insgesamt 2,5 Monatsgehältern beschlossen.

Eine Hälfte dieser Ergebnisbeteiligung wird Ihnen

wie in den Vorjahren als fester Betrag gewährt, die andere Hälfte entsprechend dem Ergebnis Ihrer Leistungsbeurteilung für das Jahr 1993.

Fester Betrag DM 14.962 Persönlicher Leistungsanteil DM 15.038 Ergebnisbeteiligung DM 30.000"

Dem Schreiben war der Geschäftsbericht des Jahres 1993 mit dem Netto-Betriebsergebnis der Beklagten beigefügt. Aus diesem ergab sich, dass die Ergebnisbeteiligung unter Anwendung der am 08.01.1992 vorgestellten Graphik 2,6 Monatsgehälter betragen hätte. Der Kläger erhielt den Betrag von 30.000,- DM ausgezahlt.

Hinsichtlich der Erfolgsbeteiligung für das Jahr 1994 teilte die Beklagte dem Kläger wie den anderen leitenden Angestellten mit Schreiben vom August 1995 (Anlage 5 zur Klageschrift, Bl. 30 d.A.) folgendes mit:

"das Geschäftsjahr 1994 war für die Unternehmen der Y...-Gruppe insgesamt wirtschaftlich sehr erfreulich. Die Umsätze und Ergebnisse unserer in- und ausländischen Gesellschaften nahmen mit unterschiedlichem Tempo teilweise unerwartet stark zu. Leider hat sich aber die Qualität der an unsere Kunden ausgelieferten Erzeugnisse an einigen Standorten deutlich verschlechtert.

Unsere Gesellschafterversammlung hat in ihrer Sitzung am 22.07.1995 beschlossen, für Erfolgszahlungen an unsere in- und ausländischen Mitarbeiter rund das Doppelte des Vorjahresbetrages auszuschütten. Unsere außertariflichen Mitarbeiter erhalten in diesem Zusammenhang für das Geschäftsjahr 1994 eine gegenüber dem Vorjahr grundsätzlich um ein Monatsgehalt erhöhte Erfolgsbeteiligung. Für Sie persönlich kommen mit der Abrechnung für den Monat August 1995 unter Berücksichtigung der persönlichen Abzüge 2,5 Gehälter zur Auszahlung. Dabei wird eine Hälfte dieser Ergebnisbeteiligung wie in den Vorjahren als fester Betrag gewährt, die andere Hälfte entsprechend dem Ergebnis Ihrer Leistungsbeurteilung für das Jahr 1994.

Fester Betrag DM 15.073 Persönlicher Leistungsanteil DM 13.027 Ergebnisbeteiligung DM 28.100

Ein weiteres Monatsgehalt wird auf Beschluß der Gesellschafterversammlung für eine Anpassung der Jahresgrundgehälter zur Verfügung gestellt. Maßgeblich für die Höhe einer individuellen Anpassung wird das Ergebnis der HAY-Gehaltsstrukturuntersuchung sein, die Ende 1994/Anfang 1995 in unserem Hause durchgeführt wurde. Die Anpassungen des Jahresgrundgehalts werden rückwirkend zum 1. Januar 1995 vorgenommen. Über die Höhe einer eventuellen Anpassung Ihres Jahresgrundgehalts werden wir Sie mit gesondertem Schreiben in den nächsten Wochen in Kenntnis setzen.

Bitte beachten Sie, daß in Ihrem Anstellungsvertrag auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verwiesen wird und deshalb aus deren Beschluß für das Jahr 1994 keine Regelung für künftige Jahre abgeleitet werden kann."

Der Kläger schied mit Wirkung zum 30.09.1995 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Mit Schreiben vom 24.10.1995 teilte die Beklagte dem Kläger wie auch den anderen leitenden Angestellten in entsprechenden Schreiben folgendes mit (Anlage 6 zur Klageschrift, Bl. 31 d.A.):

"wir bitten um Ihr Verständnis, daß die Festlegung Ihrer diesjährigen Bezüge - allerdings rückwirkend ab Jahresanfang - erst jetzt erfolgen konnte.

Wie Sie wissen, haben wir im Frühjahr durch die Firma HAY eine Gehaltsstrukturuntersuchung durchführen lassen, deren Ergebnisse wir bei der Umsetzung des Beschlusses unserer Gesellschafterversammlung über die Erfolgsbeteiligung für das Geschäftsjahr 1994 vom 22.07.1995 berücksichtigt haben.

Danach wurden Ihre Bezüge in 1995 wie folgt festgelegt: Jahresgrundgehalt 1995 148.700 DM Erfolgsbeteiligung 1994 28.100 DM Leasingraten (ohne Kraftstoff und Nebenkosten) 14.400 DM

Grundlage für diese Festlegung ist, daß die Regelung der Erfolgsbeteiligung für 1994 und die Befugnis der Gesellschafter zur alljährlichen Beschlußfassung über das System zur Ermittlung der Höhe der Erfolgsbeteiligung von Ihnen anerkannt wird."

Der Kläger widersprach der im letzten Absatz des Schreibens zur Voraussetzung gemachten Anerkennung der Befugnis der Gesellschafterversammlung mit Schreiben vom 19.12.1995 und bezog sich hierbei auf ein vom Sprecherausschuss in Auftrag gegebenes Gutachten des Rechtsanwalts B... (Anlage 7 zur Klageschrift, Bl. 32 d.A.).

Der Kläger erhielt von der Beklagten einen Betrag von DM 28.100,- als Erfolgsbeteiligung für 1994, einen Betrag von DM 24.450,- als Erfolgsbeteiligung 1995.

Mit am 12.12.1997 beim Arbeitsgericht Bamberg eingegangenen Mahnbescheidsantrag macht der Kläger Nachzahlung von Erfolgsbeteiligung für die Jahre 1994 und 1995 geltend. Der Kläger meint, die Beklagte sei verpflichtet, die Erfolgsbeteiligung für diese Jahre nach dem für 1991 vorgestellten System der "EB-Kurve" linear abhängig vom erzielten Betriebsergebnis zu berechnen. Sie habe dieses System beim Treffen der leitenden Angestellten am 08.01.1992 eingeführt. Sie habe sich hierdurch für künftige Jahre festlegen wollen, um künftige Streitpunkte bei der Ermittlung der Erfolgsbeteiligung auszuräumen. Die Erklärungen des Personalleiters R... in der Versammlung vom 08.01.1992 stellten daher eine Gesamtzusage mit dem Inhalt dar, dass die vertraglich garantierte Erfolgsbeteiligung künftig nach dieser Kurve berechnet werde. Demzufolge habe sich die Beklagte bezüglich der für die Jahre 1991 bis 1993 ermittelten Zahlungen an die Kurve gehalten. Soweit sie 1993 geringfügig hiervon abgewichen sei, sei dies auf die Zahlung eines Jubiläumsgeldes im Jahr 1993 zurückzuführen gewesen. Sie sei auch für die Jahre 1994 und 1995 an diese Kurve gebunden. Im Jahr 1994 habe sie ein Betriebsergebnis von 6,3% erzielt, für das Jahr 1995 von mindestens 6,3%. Zwar ende die übergebene Graphik bei 6,0%, es sei jedoch ohne weiteres möglich, die Kurve weiter fortzuführen. Führe man die Linie weiter, ergebe sich die Verpflichtung zur Zahlung von 4,8 Monatsgehältern als Erfolgsbeteiligung.

Der Kläger führt aus, sein aus dem Jahresgrundgehalt errechnetes Monatsgehalt habe in den Jahren 1994 und 1995 12.058,- brutto betragen. Bei 4,8 Monatsgehältern errechne sich eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von 57.878,40 DM für 1994 und - angesichts des Ausscheidens im Jahr 1995 nur 9/12 hiervon - von DM 43.408,50 für 1995. Da die Beklagte bereits 28.100,- DM bzw. 24.450,- DM gezahlt habe, blieben Restforderungen von 29.778,40 DM brutto bzw. 18.958,50 DM brutto.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 48.736,90 brutto nebst jeweils 4% Zinsen aus dem Nettobetrag von 29.778,40 DM brutto seit dem 31.08.1995 sowie aus dem Nettobetrag von 18.958,40 DM brutto seit dem 31.08.1996 sowie weitere 6,- DM netto seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Hilfsweise hat er durch Klageerweiterung vom 08.07.1998 und durch Klageerweiterung vom 30.04.1999 (Ziffer 3) beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft

über die Netto-Betriebsergebnisse für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 zu erteilen;

2. die Beklagte zu verurteilen, die Auskünfte gemäß dem Erweiterungsantrag zu 1. durch Vorlage der entsprechenden Jahresabschlüsse zu belegen,

hilfsweise, die Richtigkeit der Auskünfte an Eides Statt zu versichern;

3. die Beklagte zu der sich aus der Auskunft ergebenden Zahlung zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

Sie hat vorgetragen, dem Kläger stehe über die bereits gezahlte Erfolgsbeteiligung hinaus kein weiterer Anspruch zu. Eine Arbeitsvertragsänderung scheide schon deswegen aus, weil Änderungen gemäß § 13 des Anstellungsvertrags der Schriftform bedürften; eine schriftliche Änderung werde jedoch auch vom Kläger nicht behauptet. Es sei falsch, dass der Personalleiter R... am 08.01.1992 ein verbindliches System zur zukünftigen Berechnung der Erfolgsbeteiligung vorgestellt habe; hierzu habe er keinen Auftrag durch die Geschäftsführung gehabt. Die Gesellschafter hätten kein für die Zukunft maßgebliches derartiges System beschlossen. In den Jahren vor 1992 habe sich die Höhe der Erfolgsbeteiligung in Abhängigkeit vom Betriebsergebnis zwischen einem und 3,5 Monatsgehältern bewegt. Es habe daher von der Geschäftsführerebene die Absicht bestanden, den Gesellschaftern in Anlehnung eine Kurve vorzuschlagen. Diese Kurve sei aus Gründen der Transparenz auch den leitenden Angestellten mitgeteilt worden. Für 1991 habe der Kläger keine Erfolgsbeteiligung entsprechend der Kurve erhalten, sondern eine gesondert vereinbarte Summe von 27.000,- DM. Das Mitteilungsschreiben vom 12.08.1993 nehme auf die "EB-Kurve" Bezug, teile aber darüber hinaus mit, dass sich die Zahlung an den Kläger aus einem Grundbetrag und einer Leistungszulage zusammensetze. Ein In-Aussicht-Stellen für künftige Jahre sei hierbei nicht erfolgt. Bereits für das Jahr 1993 sei die Erfolgsbeteiligung schon nach den Darlegungen des Klägers nicht nach der Kurve berechnet worden. Die Gesellschafterversammlung sei zur Bestimmung der Erfolgsbeteiligung daher im Sinne des § 315 BGB frei geblieben, eine Zusage im Sinne einer künftigen Bindung sei nicht erfolgt. Im übrigen seien alle maßgeblichen Abmachungen zwischen den Parteien in schriftlicher Form erfolgt, auch die jeweiligen Erhöhungen des Jahresgrundgehaltes von 135.000,- DM in 1991 für 1992 auf 140.000,40 DM im Jahr 1992, auf 143.622,- DM im Jahr 1993, 144.700,- DM im Jahr 1994 und 148.700,- im Jahr 1994. Es spreche daher nichts für eine Selbstbindung der Beklagten. Auch auf der Versammlung am 08.01.1992 sei eine derartige Selbstbindung nicht erfolgt. Es habe in der Vergangenheit keinerlei Streitpunkte gegeben, die durch die Kurve hätten ausgeräumt werden müssen. Richtig sei nur, dass die leitenden Angestellten hätten motiviert werden sollen, und zwar durch Information über bestimmte Absichten der Personalleitung.

Die Beklagte hat weiter vorgetragen, die "EB-Kurve" könne für die Jahre 1994 und 1995 schon deswegen nicht angewendet werden, weil sie ein vom Kläger mit 6,3% behauptetes Betriebsergebnis überhaupt nicht vorsehe. Die Kurve könne nicht "extrapoliert" werden. Außerdem belaufe sich das Betriebsergebnis für die beiden Jahre nicht auf 6,3%. Für die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung sei ein bereinigtes Betriebsergebnis maßgeblich. Hätte sie allein nach ihrer in X.... erzielten Rendite gezahlt, so wären für 1992 nur 12.100,- DM, für 1993 nur 16.800,- DM, für 1994 nur 26.900,- und für 1995 nur 4.300,- DM angefallen. Die Beklagte habe nicht damit gerechnet, dass sich das Betriebsergebnis in den Jahren 1994 und 1995 so nach oben entwickeln würde, was sich bereits daran zeige, dass die Kurve auf ein Betriebsergebnis von 6,0% begrenzt sei. Im übrigen übersehe der Kläger die Leistungsbeurteilung. Sie sei - ohne dass der Kläger dies beanstandet habe - letztlich bereits im Jahr 1992 von der "EB-Kurve" abgewichen.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben zu den Aussagen des Personalleiters R... und des stellvertretenden Personalleiters Dr. K... auf der Versammlung der leitenden Angestellten vom 08.01.1992. Des genauen Wortlautes der dort gemachten Zeugenaussagen wegen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 11.02.2000 Bezug genommen (Bl. 104 ff. d.A.).

Das Arbeitsgericht hat durch Endurteil vom 24.03.2000 wie folgt entschieden:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 38.608,48 brutto nebst 4% Zinsen aus dem sich aus DM 22.362,73 ergebenden Nettobetrag seit 31.08.1995 sowie aus dem sich aus DM 16.245,75 brutto ergebenden Nettobetrag seit 31.08.1996 zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/5, die Beklagte zu 4/5.

4. Der Streitwert wird auf DM 48.736,90 festgesetzt.

Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, es sei nach der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt, dass die Beklagte in der Versammlung vom 08.01.1992 eine Gesamtzusage über die Erfolgsbeteiligung erteilt habe. Dort seien verbindliche Modelle, die in zeitlicher Hinsicht zumindest für mehrere Jahre Bestand hätten haben sollen, vorgestellt worden. Es sei unerheblich, dass die Versammlung nicht auf Veranlassung der Beklagten einberufen worden sei. Entscheidend sei, dass der Personal-Geschäftsführer F... auf der Versammlung anwesend gewesen sei. Der Zeuge Dr. K... habe erklärt, vorher sei kein System für Erfolgsbeteiligungen bekannt gewesen. Wegen der entstandenen allgemeinen Unzufriedenheit hierüber sei der Wunsch nach einer "EB-Kurve" laut geworden. Aus den Zeugenaussagen ergebe sich, dass im zeitlichen Vorfeld nach einer klar handhabbaren Beteiligungslösung gesucht und in den EB-Kurven gefunden worden sei. Die Kurve für AT-Mitarbeiter im Rang von Abteilungsleitern wie dem Kläger sei daher nach Überzeugung der Kammer als maßgeblich anzusehen. Diese Gesamtzusage beziehe sich typischerweise auf für die Arbeitnehmer günstige Sozial- und Geldleistungen. Es sei hierin ein Vertragsangebot an jeden einzelnen Arbeitnehmer zu sehen. In den autorisierten Erklärungen des Zeugen R... liege eine solche Gesamtzusage, weil die EB-Kurve für AT-Mitarbeiter als verbindlich dargestellt und verstanden worden sei. Die Beklagte habe sich hiermit selbst gebunden. Im Verhältnis zu den jeweiligen Anstellungsverträgen bedeute die Kurve "die maßgebliche Konstante" bei der Findung der Erfolgsbeteiligung. Vorbehalte seitens der Beklagten seien nicht erklärt oder sonstwie ersichtlich geworden. Die Beklagte habe durch die Vorstellung der Kurve einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Sie könne sich hiervon weder einseitig lösen noch ohne sachlichen Grund hiervon abweichen. Die Arbeitnehmer hätten das in der Gesamtzusage liegende Angebot auch angenommen. Der Zeuge R... habe selbst erklärt, die Vorstellung der Kurve in der Versammlung habe letztlich dazu gedient, die faktische Zustimmung der leitenden Angestellten zu erhalten, die EB-Kurve habe eine unerlässliche Arbeitsgrundlage für beide Seiten bei der Ermittlung der Erfolgsbeteiligung dargestellt. Der Zeuge Dr. K... habe erklärt, die Erfolgsbeteiligung sei in den Jahren 1991 bis 1993 exakt nach der EB-Kurve berechnet worden. Für 1994 und 1995 sei hiervon abgewichen worden. Es hätten sich aber in diesen beiden Jahren Erfolgsbeteiligungen nach der Kurve in Höhe von 4,8 Monatsgehältern ergeben. Das Arbeitsgericht hat diese Aussagen für glaubhaft gehalten. Es hat ausgeführt, die Beklagte habe sich grundlegend an diese EB-Kurven zu halten. Sie habe nur im Rahmen billigen Ermessens nach § 315 BGB hiervon abweichen können. Die Beklagte habe im Schreiben vom 24.10.1995 selbst vom "System zur Ermittlung der Höhe der Erfolgsbeteiligung" gesprochen. Vor allem sei der maßgebliche Faktor - das Netto-Betriebsergebnis - nicht beliebig abänderbar oder interpretierbar. Dies sei ohnehin bereits nach dem Anstellungsvertrag die maßgebliche Bezugsgröße für die Bemessung der Erfolgsbeteiligung. Der Anwendbarkeit stehe nicht entgegen, dass der Kläger im Jahr 1991 nicht nach dieser Kurve, sondern nach einer gesonderten Vertragsregelung behandelt worden sei: Diese sei für den Kläger günstiger gewesen. Die Tatsache, dass für das Jahr 1993 nicht exakt nach der "EB-Kurve" gezahlt worden sei, stehe deren Anwendbarkeit nicht entgegen. Es sei nämlich grundsätzlich und annähernd nach dieser Kurve verfahren worden.

Das Arbeitsgericht hat weiter ausgeführt, an der Richtigkeit des vom Kläger behaupteten Betriebsergebnisses von 6,3% in den Jahren 1994 und 1995 habe die Kammer keinen Zweifel. Nachdem die Beklagte dieses Betriebsergebnis schon im Anstellungsvertrag als maßgeblich anerkannt habe, sei sie schon von daher zur Offenlegung dieses Faktors verpflichtet. Sie habe sich deshalb nicht auf bloßes Bestreiten beschränken dürfen, sondern hätte etwa abweichende Einzelheiten hierzu mitteilen müssen, zumal der Zeuge Dr. K... bestätigt habe, dass sich bei Anwendung des maßgeblichen Betriebsergebnisses eine Beteiligung von 4,8 Monatsgehältern ergeben hätte.

Das Arbeitsgericht war der Auffassung, die Beklagte habe sich dadurch, dass die "EB-Kurve" in der entsprechenden Graphik auf ein Betriebsergebnis von 6,0% beschränkt war, wirksam gegen die Zahlung höherer Erfolgsbeteiligung bei einem besonders guten Betriebsergebnis abgesichert. Es komme hinzu, dass die Bereichsleiter eine um ein Monatsgehalt höhere Erfolgsbeteiligung erhalten sollten, so dass deren maximale Erfolgsbeteiligung 5,5 Monatsgehälter hätte betragen können. Deren Summe habe nahezu der Hälfte des Jahresgrundgehalts entsprochen. Höhere Erfolgsbeteiligungen seien der Kammer weder allgemein noch speziell bekannt. Die Kurve sei einer Extrapolation daher nicht zugänglich. Im übrigen müsse sich der Kläger für das Jahr 1994 an dem von der Beklagten errechneten persönlichen Leistungsteil von 0,86 festhalten lassen. Die Handhabung, dass auch dieser Leistungsanteil eine Rolle spiele, sei vom Kläger durch widerspruchslose Hinnahme der Mitteilungen der Beklagten akzeptiert worden. Für das Jahr 1995 sei von einer durchschnittlichen Bewertung von 1,0 auszugehen, nachdem für dieses Jahr offenkundig keine Leistungsbeurteilung mehr erstellt worden sei. Hinsichtlich des Jahres 1995 sei nicht vom in Aussicht gestellten Grundgehalt von 148.700,- DM auszugehen, weil die Beklagte die Steigerung gegenüber dem Jahresgrundgehalt 1994 von einer Zustimmung zur Änderung des Systems der Erfolgsbeteiligung abhängig gemacht habe. Es errechneten sich Erfolgsbeteiligungen von 50.462,73 DM für 1994, wovon die Beklagte 28.100,- DM erfüllt habe, so dass noch 22.362,73 DM offen ständen. Für 1995 belaufe sich der Anspruch auf 40.695,75 DM, wovon bereits 24.450,- DM erfüllt seien. Es seien hier von DM 16.245,75 offen.

Das Endurteil des Arbeitsgerichts ist den Klägervertreter wie den Beklagtenvertretern ausweislich der jeweiligen Empfangsbekenntnisse am 22.02.2001 zugestellt worden (Bl. 136 und 137 d.A.). Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Vertreter vom 20.03.2001, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz ihrer Vertreter vom 20.03.2001, eingegangen beim Landesarbeitsgericht am 22.03.2001, Berufung eingelegt. Der Kläger hat seine Berufung mit am 18.04.2001 eingegangenen Schriftsatz vom 18.04.2001 begründet, die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.06.2001, eingegangen am selben Tag. Die Berufungsbegründungsfrist war für die Beklagte bis 18.06.2001 verlängert worden.

In der Berufung trägt die Beklagte vor, entgegen der Ansicht des Erstgerichts seien über die als Erfolgsbeteiligung geleisteten Zahlungen hinaus keine weiteren Beträge geschuldet. Das Arbeitsgericht habe nicht ausreichend beachtet, dass der Kläger schon keinen konkreten Sachverhalt dargelegt habe, der als Gesamtzusage interpretiert werden könnte. Es habe nicht berücksichtigt, dass der Arbeitsvertrag eine Schriftformklausel beinhalte, die einer Wertung als Gesamtzusage entgegenstehe. Es hätte demzufolge keinen Beweis erheben dürfen. Auch die Beweisaufnahme habe aber keinen Sachverhalt ergeben, der als Gesamtzusage interpretiert werden könne. Auch die Zeugen hätten nur ungefähre Angaben gemacht, die Aussagen seien widersprüchlich gewesen. Der damalige Geschäftsführer F... habe ausdrücklich bestätigt, dass er dem Personalleiter R... die Vorstellung einer Absichtserklärung aufgegeben habe nach dem Motto "So wollen wir das in Zukunft machen". Die Zeugen hätten lediglich Wertungen wiedergegeben, keine konkreten Aussagen machen können. Das Arbeitsgericht habe zudem nicht ausreichend beachtet, dass die Kurve bereits für das Jahr 1993 nicht mehr in vollem Umfang angewendet worden sei. Das Arbeitsgericht habe die Funktion von Darstellungen auf einer Betriebsversammlung verkannt und den dortigen Äußerungen eine Bindungswertung beigemessen, die regelmäßig nicht gegeben sei. Sie, die Beklagte, habe nie zu erkennen gegeben, dass auf den arbeitsvertraglich ausgewiesenen Beschluss der Gesellschafterversammlung verzichtet werden solle.

Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht habe nicht ausreichend beachtet, dass die Kurve das vom Kläger behauptete Betriebsergebnis gar nicht trage. Sie ende bei einem Ergebnis von 6,0%. Für ein darüber liegendes Ergebnis enthalte sie keinerlei Aussagen; es sei weder eine Fortschreibung der Kurve möglich, wie der Kläger meine, noch eine Deckelung auf den Höchstbetrag von 4,5 Monatsgehältern. Im übrigen zeige die Größe des Rasters, dass für beide Parteien ein Betriebsergebnis von über 6,0% außerhalb jeder Vorstellungskraft gelegen habe. Sie sei daher an eventuelle Erklärungen in keinem Fall mehr gebunden. Sie sei daher frei gewesen, die vorhandene Lohn- und Gehaltsstruktur einer kritischen Prüfung zu unterziehen und insgesamt neu zu ordnen.

Der Kläger trägt in seiner Berufung vor, das Arbeitsgericht sei zu Recht vom Vorliegen einer Gesamtzusage ausgegangen. Er mache sich vorsorglich die Aussagen der vor dem Arbeitsgericht vernommenen Zeugen zu eigen. Die Arbeitsgerichtskammer habe deren Aussagen zu Recht als glaubwürdig und ausreichend erachtet. Er lasse mit dem Arbeitsgerichtsurteil auch die Berücksichtigung eines persönlichen Leistungsanteils von 0,86 für das Jahr 1994 gegen sich gelten. Allerdings sei das Urteil insoweit fehlerhaft, als es die Erfolgsbeteiligung auf ein Betriebsergebnis von 6,0% begrenze. Der Kurve sei eine derartige Begrenzung nicht zu entnehmen. Offenbar aus Platzgründen sei der Wert des Betriebsergebnisses nicht weiter ausgeführt: Die Kurve der zu erreichenden Monatsgehälter sei nicht begrenzt. Im übrigen werde ein erhöhter Zinssatz aus dem Bruttobetrag und eine Verzinsung nach dem nunmehr geltenden Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz begehrt.

Die Beklagte hält dem entgegen, es sei zu berücksichtigen, dass das Betriebsergebnis in den Jahren 1991 um die 2% gependelt habe, nachdem es in den Jahren 1987 bis 1991 ständig rückläufig gewesen sei. Es sei nicht vorhersehbar gewesen, dass sich das Betriebsergebnis deutlich nach oben entwickeln würde, dass der Umsatz am Standort X...., an dem der Kläger beschäftigt gewesen sei, von 631 Mio. DM im Jahr 1992 auf 630 Mio. DM im Jahr 1995 leicht sinken würde. Sie, die Beklagte, sei zu einem international tätigen Unternehmen geworden. Das Betriebsergebnis sei insgesamt mit einem gewaltigen Sprung nach oben geschnellt. Aus diesem Grund sei sie berechtigt, sich von ihrer Gesamtzusage zu lösen.

Der Kläger stellt daher folgende Anträge:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.107,08 Euro brutto nebst 4% Zinsen von 3.364,18 DM brutto seit dem 31.08.1995, nebst weiteren 4,42% Zinsen (insgesamt 8,42% Zinsen) von 3.364,18 DM brutto seit dem 31.05.2000 sowie nebst weiteren 0,84% Zinsen (insgesamt 9,26% Zinsen) von 3.364,18 DM brutto seit dem 31.01.2001 sowie nebst 4% Zinsen von 2.712,- DM brutto seit dem 31.08.1996, nebst weiteren 4,42% Zinsen (insgesamt 8,42% Zinsen) von 2.712,75 DM brutto seit dem 31.05.2000 sowie nebst weiteren 0,84% Zinsen (insgesamt 9,26% Zinsen) von 2.712,75 DM brutto seit dem 31.01.2001 zu zahlen,

II. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die Netto-Betriebsergebnisse für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 zu erteilen,

III. die Beklagte zu verurteilen, die Auskünfte gemäß dem Antrag zu 2. durch Vorlage der entsprechenden Jahresabschlüsse zu belegen,

hilfsweise, die Richtigkeit der Auskünfte an Eides Statt zu versichern,

IV. die Beklagte nach Auskunftserteilung zu den sich aus der Auskunft ergebenden Zahlungen nebst 4% Zinsen seit dem 31.08.1995 bzw. dem 31.08.1996, nebst weiteren 4,42% Zinsen (insgesamt 8,42% Zinsen) seit dem 31.05.2000 sowie nebst weiteren 0,84% Zinsen (insgesamt 9,26% Zinsen) seit dem 31.01.2001 zu verurteilen.

Die Beklagte und Berufungsklägerin stellt daher in der Berufungsinstanz folgende Anträge:

I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - vom 24.03.2000 (Geschäftszeichen 4 Ca 1523/97 C) wird aufgehoben.

II. Die Berufung der Klagepartei wird zurückgewiesen.

III. Die Klage wird abgewiesen.

IV. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Ersturteils vom 24.03.2000 (Bl. 117 ff. d.A.), die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 28.05.2002 (Bl. 236 ff. d.A.) und die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufungen von Kläger und Beklagter sind zulässig. Sie sind statthaft, weil sie sich gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil richten (§ 64 Abs. 1 ArbGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt jeweils 1.200,- DM (§ 64 Abs. 2 ArbGG in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung). Die Berufungen sind auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, jeweils in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung, vgl. § 26 Nr. 5 EG-ZPO).

II.

1. Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts erweist sich als richtig, soweit es die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Teils der Tantieme verpflichtet hat.

a. Dabei geht die Kammer entgegen der Ansicht des Klägers davon aus, dass auf der Versammlung der leitenden Angestellten am 08.01.1992 eine Gesamtzusage zugunsten des Klägers und der anderen leitenden Angestellten nicht erteilt worden ist. Unter einer Gesamtzusage versteht man "eine an alle Arbeitnehmer oder an abgrenzbare Gruppen von Arbeitnehmern in allgemeiner Form gerichtete Erklärung des Arbeitgebers, zusätzliche Leistungen zu erbringen. Der Arbeitnehmer erwirbt dann einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Eine ausdrückliche Annahmeerklärung (§ 151 BGB) des in der Gesamtzusage enthaltenen Angebots des Arbeitgebers wird nicht erwartet (vgl. BAG GS vom 16.09.1986, EzA BetrVG 1972 § 77 Nr. 17). Ob eine Gesamtzusage vorliegt und welchen Inhalt sie hat, richtet sich nach den für Willenserklärungen geltenden Regeln (§§ 133, 157 BGB). Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt, der sich aus der Sicht des Empfängers bestimmt" (so etwa BAG vom 25.01.2000 EzA § 133 BGB Nr. 22; Preis in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2000, § 611 BGB RdNrn. 274 f.). Entscheidend ist, dass der einzelne Arbeitnehmer das Verhalten des Arbeitgebers als verbindliches Leistungsversprechen auffassen musste (vgl. etwa BAG vom 19.01.1999 - 9 AZR 667/97). Die Gesamtzusage gestaltet den Arbeitsvertrag. Besteht sie, kann sich der Arbeitgeber hiervon nicht mehr einseitig lösen. Der Arbeitnehmer erhält einen verbindlichen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, auch künftig die zugesagten Leistungen zu erhalten.

b. Einen derartigen Verpflichtungswillen konnte der Kläger den Erklärungen des Personalleiters R... und des stellvertretenden Personalleiters Dr. K... auf der Versammlung vom 08.01.1992 nicht entnehmen. Der Personalleiter R... hat den zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt bestätigt, dass er die "EB-Kurve" den leitenden Angestellten vorgestellt habe. Er hat auch bestätigt, dass er nach dieser Kurve gearbeitet habe. Er hat weiter dargelegt, dass es sich bei der Kurve um eine unerlässliche Arbeitsgrundlage gehandelt habe. Er hat dargestellt, die Vorstellung der beiden Kurven habe dazu gedient, "die faktische Zustimmung der leitenden Angestellten zu erhalten". Der Zeuge Dr. K... hat ausgesagt, es sei klar gesagt worden, dass nach dieser Kurve künftig die Erfolgsbeteiligungen bemessen bzw. festgelegt werden sollten. Soweit der Zeuge weiter ausgesagt hat, die Kurven seien verbindlicher Vertragsbestandteil geworden, stellt dies eine vom Zeugen geäußerte Wertung und Rechtsmeinung dar, die die Wertung des Gerichts nicht ersetzen kann.

Die Berufungskammer stimmt der Bewertung der Zeugenaussagen, wie sie das Erstgericht vorgenommen hat, im wesentlichen zu. Auch die Berufungskammer hält die Aussagen für glaubhaft, so dass es einer erneuten Vernehmung der Zeugen nicht bedurfte. Auch das Erstgericht geht in Wirklichkeit nicht von der Begründung des Instituts einer Gesamtzusage aus. Zwar wird in den Gründen ausgeführt, die Beklagte habe durch die Vorstellung der Kurven einen Vertrauenstatbestand geschaffen und sich selbst gebunden. Sie habe sich danach von der Handhabung der Kurven weder einseitig lösen noch ohne sachlichen Grund von ihrem Inhalt abweichen können (S. 11 der Entscheidungsgründe). Das Erstgericht selbst erklärt jedoch im folgenden (S. 12 der Entscheidungsgründe, 3. Absatz, Bl. 128 d.A.), die Beklagte habe sich ab 1991 "jedenfalls grundlegend" an den EB-Kurven auszurichten gehabt, sie habe nur im Rahmen billigen Ermessens nach § 315 BGB hiervon abweichen dürfen. Dem stimmt auch die Berufungskammer zu. Wenn allerdings letzteres richtig ist, dann liegt entweder gar keine Gesamtzusage vor, oder aber eine Gesamtzusage, der ein Vorbehalt zur Änderung nach billigem Ermessen innewohnt. Beides führt dazu, dass eine endgültige vertraglich bindende, nur im Einverständnis mit den Angestellten beseitigbare Festlegung nicht gegeben ist.

Auch die Berufungskammer sieht eine solche Bindung der Beklagten und damit eine Gesamtzusage nicht. Dabei ist bei der Auslegung der Erklärung des Personalleiters R... nach dem Empfängerhorizont auf den Zusammenhang abzustellen, in dem diese Regelungen vorgestellt worden sind. Zum einen ging es um die nähere Bestimmung der in den jeweiligen Arbeitsverträgen niedergelegten Ansprüche. Dort sind bereits die grundsätzlichen Parameter fixiert: Der bestehende Anspruch auf die Erfolgsbeteiligung, die Bemessung nach dem im Vorjahr erwirtschafteten Betriebsergebnis, die Notwendigkeit eines Gesellschafterbeschlusses für das System zur Ermittlung der Erfolgsbeteiligung und die Fälligkeit (Anstellungsvertrag, Bl. 19 d.A.). Mit Recht wendet die Beklagte ein, dass mit der Bezugnahme auf den notwendigen Gesellschafterbeschluss ein Vorbehalt nicht im grundsätzlichen Anspruch, aber in der genauen Berechnung in bezug auf die anderen Beteiligten - die Gesellschafter sowie die anderen Arbeitnehmer - im Arbeitsvertrag angelegt war. Es bedürfte besonderer Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auf diese im Arbeitsvertrag ausdrücklich eingefügte Einschränkung hätte verzichten wollen. Gerade weil der Anstellungsvertrag zwar die Grundsätze enthielt, nicht aber das System, die genaue Berechnung der Erfolgsbeteiligung, war klar, dass die Beklagte dieses noch würde festlegen müssen. Der Bezug auf den Beschluss der Gesellschafterversammlung zeigt zudem, dass die Festlegung - durch den Anstellungsvertrag vereinbart - einseitig durch die Beklagte festgelegt werden sollte. Es liegt damit im Anstellungsvertrag der typische, von § 315 BGB geregelte Fall vor. Wenn nun der Arbeitgeber auf einer Versammlung darstellt, nach welchen Kriterien künftig die Berechnung dieser Erfolgsbeteiligung vorgenommen werden sollte, dann liegt die Annahme nahe, dass er mit einer solchen Erklärung in Entsprechung der arbeitsvertraglichen Regelung sein Leistungsbestimmungsrecht ausübt - und nicht, dass er eine Abweichung vom Arbeitsvertrag schaffen will, eine zusätzliche, die bisherigen Bestimmungen ersetzende Regelung. Ist letzteres richtig, dann kann, wie auch das Erstgericht zutreffend ausführt, der Arbeitgeber einseitig eine neue, im Rahmen des Arbeitsvertrages liegende, abweichende Bestimmung treffen. Auch diese Bestimmung muss billigen Ermessens nach § 315 BGB entsprechen.

Für die Annahme einer Leistungsbestimmung und keiner Vertragsänderung sprechen eine Reihe weiterer Gesichtspunkte. Zum einen sind die "EB-Kurven" einseitig von der Geschäftsleitung präsentiert worden, und zwar mit Bezug auf, wie der Zeuge R... aussagt, vorangegangene Diskussionen über die Leistungsbestimmung der Erfolgsbeteiligung Ende der 80er Jahre. Auch der Zeuge Dr. K... hat ausgesagt, man sei "dem Wunsch" nach einer neuen "EB-Kurve" nachgekommen. Damit kann jedoch nur die erneute, veränderte Ausübung eines Leistungsbestimmungsrechts gemeint sein. Zum anderen hatte diese neue "EB-Kurve", wie der Kläger vorträgt und wie der Zeuge Dr. K... bestätigt hat, bei der Erfolgsbeteiligung für das Jahr 1991 bei etlichen Mitarbeitern zu Einbußen im Verhältnis zum Vorjahr geführt. Dem widerspricht das Wesen der Gesamtzusage, die von Konstruktion und dogmatischer Begründung aus nur auf Leistungen zugunsten der Arbeitnehmer ausgerichtet ist: Wenn aber nicht klar war, ob die neue Kurve zu Verbesserungen führen würde, spricht auch dies gegen die Annahme, dass hierdurch zusätzliche Leistungen verbindlich versprochen worden wären.

c. Nach alldem liegt keine Gesamtzusage vor. Die Beklagte hat sich nicht ihres Leistungsbestimmungsrechts entäußert. Sie war grundsätzlich berechtigt, die Erfolgsbeteiligungen auch nach einem anderen System festzulegen, wenn dies nur billigem Ermessen entsprach.

d. Damit kommt es auf die von der Beklagten problematisierte Frage, ob eine solche Änderung des Arbeitsvertrages an der vertraglichen Schriftformklausel scheitern würde, nicht an. Der Anstellungsvertrag ist nicht geändert worden. Schriftform für die einseitige Leistungsbestimmung ist weder erforderlich noch nach Sinn und Zweck geboten. Auch ist es unerheblich, ob die Gesellschafter dem System für alle Zukunft zugestimmt hatten oder nicht. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, dass die Kurve für ein Betriebsergebnis von über 6,0% keine unmittelbare Aussage trifft.

e. Die Beklagte hat eine solche Leistungsbestimmung entsprechend der vorgestellten EB-Kurve zunächst getroffen. Sie hat die in der Versammlung vom 08.01.1992 vorgestellte Festlegung, wie die Zeugen übereinstimmend ausgesagt haben, für das Jahr 1991 übernommen. Sie hat für das Jahr 1992 im Schreiben vom 12.08.1993 ausdrücklich auf die dort vorgestellte Kurve Bezug genommen. Die Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, die Kurve sei auch für die Festlegungen für das Jahr 1993 maßgeblich gewesen. Sie war hiernach auch damals Grundlage für die Leistungsbestimmung. Die Tatsache, dass davon ein wenig abgewichen worden ist, ist unerheblich. Es geht ja nicht um die Begründung einer betrieblichen Übung, die fortgesetzte gleichförmige Handlungsweisen voraussetzt, damit ein Vertrauenstatbestand begründet werden kann. Auch wenn der Kläger die abweichende Handhabung nicht moniert hat, hat er dadurch für die Zukunft kein Einverständnis mit einer abweichenden Handhabung erklärt: Letztlich ging es nur um die Akzeptanz der einseitigen Leistungsbestimmung im für das Jahr 1993 als von billigem Ermessen gedeckt. Irgendwelche rechtlichen Folgen für die Folgejahre sind hiermit nicht verbunden.

f. Die Beklagte hat nach eigenen Aussagen für das Jahr 1994 eine hiervon abweichende Leistungsbestimmung getroffen. Sie hat im Schreiben vom August 1994 (Anlage 5 zur Klageschrift, Bl. 30 d.A.) dargelegt, die Mitarbeiter erhielten für das Geschäftsjahr 1994 eine gegenüber dem Vorjahr grundsätzlich um ein Monatsgehalt erhöhte Erfolgsbeteiligung. Zudem gebe es eine Anpassung der Jahresgrundgehälter. Einen Bezug zum Betriebsergebnis hat die Beklagte in diesem Schreiben nur vage mit der Einleitung hergestellt, die Umsätze und Ergebnisse der in- und ausländischen Gesellschaften hätten teilweise unerwartet stark zugenommen, allerdings habe sich die Qualität der Erzeugnisse an einigen Standorten deutlich verschlechtert. Im Berufungsverfahren hat sie lediglich dargelegt, der Umsatz im Werk in X...., in dem der Kläger beschäftigt gewesen sei, habe sich im Jahr 1995 nur geringfügig gegenüber dem Jahr 1992 verändert, und zwar ganz leicht verschlechtert.

Diese Angaben reichen für eine Nachvollziehbarkeit dessen, was bei der Leistungsbestimmung zu beachten ist, in keiner Weise aus. Die Beklagte ist als diejenige, die die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen zu treffen befugt ist, darlegungs- und beweispflichtig für die Billigkeit der von ihr getroffenen Entscheidung (allgemeine Meinung, vgl. etwa LAG Nürnberg vom 07.12.2000, LAGE § 328 BGB Nr. 1; BAG vom 25.11.1981, Az. 4 AZR 44/79; BGH vom 06.03.1986 BGHZ 97, 212, 223; BGH vom 14.04.1992 NJW 1992, 1753, 1754; BGH vom 09.05.1994 LM § 315 BGB Nr. 50; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl. 1991, § 315 BGB RdNr. 3 mit weiteren Nachweisen; Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl. 2002, § 315 RdNr. 19). Dabei hat sie diejenigen Tatsachen vorzubringen, die eine Abwägung der beiderseitigen Interessen erkennen lassen. Dem genügen die vorgetragenen Einwendungen nicht. Nach den Bestimmungen im Anstellungsvertrag kommt es für die Bemessung der Erfolgsbeteiligung auf das erwirtschaftete Betriebsergebnis an. Das Erstgericht hat nach der Beweisaufnahme festgestellt, das Netto-Betriebsergebnis habe sich in den Jahren 1994 und 1995 auf 6,3% belaufen. Die Beklagte hat dies in der Berufungsinstanz nicht mehr bestritten. Die bloße Bezugnahme auf Umsatzzahlen genügt den Anforderungen an eine Interessenabwägung ebenso wenig wie der Verweis auf verschlechterte Qualität bestimmter Erzeugnisse.

g. Nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB ist die Leistung bei fehlender oder unbilliger Leistungsbestimmung der hierzu berufenen Partei durch das Gericht zu treffen. Dies braucht die Kammer jedoch vorliegend ausnahmsweise nicht zu tun, weil die Beklagte, wie das Erstgericht zu Recht nach der Beweisaufnahme festgestellt hat, ein nachvollziehbares System, das bis auf weiteres in Kraft sein sollte, selbst getroffen hatte. Solange also keine neue - nunmehr aufgrund anderer Umstände der Billigkeit, den Interessen der Parteien mehr entsprechende - nachvollziehbare Leistungsbestimmung getroffen wurde, galt das alte System im vorliegenden Ausnahmefall fort. Die Kammer schließt sich dieser Wertung des Erstgerichts, die sich auf die Aussagen sowohl des Personalleiters R... als auch des stellvertretenden Personalleiters Dr. K... stützt, an. Die "EB-Kurven" sollten nach diesen, vom Erstgericht als glaubwürdig gewerteten Zeugenaussagen Klarheit für die Zukunft schaffen. Sie sollten die Streitigkeiten ausräumen, einen Anreiz für die leitenden Angestellten bieten. Die Beklagte hat dadurch also eine bis auf weiteres geltende Grundlage für die Berechnung vorgestellt, die "EB-Kurve" den betroffenen Angestellten sogar ausgehändigt. Sie war damit zwar - wie dargestellt - frei, ihr Ermessen in Zukunft anderweitig auszuüben. Sie hatte sich, und dies meint das Erstgericht wohl mit der Erläuterung des Entstehens einer Gesamtzusage, bis auf weiteres gebunden. Sie konnte erst nach Darstellung anderweitiger, nunmehr billigem Ermessen entsprechender Systeme hiervon abweichen. Eine solche Bestimmung hat sie frühestens im August 1995, gegenüber dem Kläger gar erst mit Schreiben vom 24.10.1995 getroffen. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger schon aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Die neue Leistungsbestimmung konnte sich nicht mehr auf sein Anstellungsverhältnis beziehen. Er hat den Anspruch, weiter nach der ursprünglichen Bestimmung behandelt zu werden.

h. Selbst wenn man die Leistungsbestimmung für die Jahre 1994 und 1995 noch für zulässig und möglich halten würde, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Die Beklagte hat Gründe für eine Abweichung von der den Angestellten erläuterten, ursprünglich auch als Ausgangsbasis - der damalige Geschäftsführer F... hat die Kurve nach den Darlegungen der Beklagten (S. 3 der Berufungsbegründung vom 15.06.2001, Bl. 211 d.A.) als "Leitlinie", "Marschrichtung" "nach dem Motto: So wollen wir das in Zukunft machen" bezeichnet - für die Folgejahre benannten "EB-Kurve" nicht in ausreichendem Maß genannt. Wenn sie aber solche Gründe nicht aufzeigen kann, muss sie sich an der von ihr selbst als angemessen und billig bezeichneten "EB-Kurve" festhalten lassen.

i. Aus denselben Gründen würde auch die Kammer weiter von der "EB-Kurve" als billigem Maßstab der Erfolgsbeteiligung ausgehen, eine nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB gebotene Entscheidung nach dieser Kurve treffen. Nach dem Anstellungsvertrag sollte das Betriebsergebnis entscheidend für die Höhe der Erfolgsbeteiligung sein. Dieses Betriebsergebnis - das "Netto-Betriebsergebnis nach Steuern", wie der Zeuge Dr. K... erläutert hat - ist in den Jahren 1994 und 1995 auf einen höheren Wert gestiegen. Es entspricht der Billigkeit, wenn die leitenden Angestellten gemäß ihren Anstellungsverträgen an diesem Betriebsergebnis entsprechend beteiligt werden. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder von der Beklagten vorgetragen, die eine stärkere Berücksichtigung des Interesses der Beklagten, korrespondierend mit einer geringeren Beteiligung der leitenden Angestellten an diesem Betriebsergebnis, rechtfertigen würden. Als solche käme etwa die Vergrößerung der Zahl der leitenden Angestellten in Betracht, ebenso die Notwendigkeit zu höheren Rückstellungen, die Steigerung von Betriebsrentenansprüchen, die Auswirkung durch von den Mitarbeitern nicht beeinflussten Sonderfaktoren wie Grundstücksverkäufe oder ähnliches. Nichts davon hat die Beklagte vorgetragen. Die bloße Erhöhung der Erfolgsbeteiligung für die leitenden Angestellten zählt hierzu nicht, weil sich ja gleichzeitig das Betriebsergebnis für die Beklagte deutlich verbessert hat. Daher sieht auch die Kammer keine Veranlassung, die "EB-Kurve" nicht weiterhin als der Billigkeit entsprechende ausgewogene Verteilung der Interessen von Arbeitgeber und leitenden Angestellten anzusehen und eine andere Abwägung zu treffen.

j. Nach alldem sind die Ansprüche des Klägers auf Erfolgsbeteiligung nach der "EB-Kurve" zu berechnen. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz nicht mehr moniert, dass sein persönlicher Leistungsanteil für 1994 zu einer leichten Verminderung des Ergebnisses führt, so dass diese Wertung des Erstgerichts hinzunehmen ist. Die Beklagte hat die Annahme des Erstgerichts, für 1995 könne eine solche Verminderung nicht vorgenommen werden, weil in diesem Jahr eine Leistungsbeurteilung nicht mehr durchgeführt worden sei, nicht mehr angegriffen. Dieser Annahme folgt auch die Berufungskammer. Entweder man zieht in diesem Fall eine hypothetische Leistung von 100% heran oder man verzichtet - wenn schon keine Leistungsbeurteilung durchgeführt worden ist - auf die Berücksichtigung eines persönlichen Leistungsanteils. Auch dann verbleibt es dabei, dass die zweite Hälfte der Erfolgsbeteiligung für das Jahr 1995 mit 100% anzusetzen ist.

k. Nach alldem ist die Berufung der Beklagten nicht begründet. Sie war daher zurückzuweisen.

1. Die Berufung des Klägers ist - abgesehen von der Klageerweiterung im Zinsbetrag - in vollem Umfang begründet.

a. Dabei ist wie dargestellt davon auszugehen, dass zu seinen Gunsten die im Jahr 1992 vorgestellte "EB-Kurve" für sein Anstellungsverhältnis maßgeblich ist - mit zum Teil zu berücksichtigendem persönlichen Leistungsanteil -, wie schon das Erstgericht zu Recht festgestellt hat.

b. Die Kammer geht entgegen der Ansicht des Erstgerichts allerdings davon aus, dass eine Begrenzung des Anteils der Angestellten durch die Kurve nicht in Betracht kommt. Die "Kurve", eigentlich eine Linie, verläuft ab einem Betriebsergebnis von 2,0% in einer geraden aufsteigenden Linie. Je besser das Betriebsergebnis sein sollte, um so mehr sollten die leitenden Angestellten als maßgeblich an der Erwirtschaftung des Betriebsergebnisses Beteiligte auch am Erfolg partizipieren. Diese Teilhabe war offensichtlich mit der Darstellung der "EB-Kurve" als maßgebliche Grundlage bezweckt. Geht man hiervon aus, so gibt es keinen Anhaltspunkt, bei einem noch besseren Betriebsergebnis von einer weiteren Beteiligung der leitenden Angestellten hieran abzusehen. Mit Recht führt der Kläger zudem aus, die Höhe der Beteiligungen sei nicht - etwa durch eine gesonderte Linie - beschränkt; lediglich der Faktor des Betriebsergebnisses stoße an eine Darstellungsgrenze. Auch dies erscheint als überzeugend. All dies rechtfertigt es, eine Weiterführung der "EB-Kurve" über den Kurvenrand hinaus als von der Beklagten billige Bestimmung der beiderseitigen Interessen anzusehen. Daraus ergibt sich jedoch bei dem von der Beklagten nicht mehr bestrittenen, im gesamten Verfahren in keiner Weise substantiiert bestrittenen Betriebsergebnis von 6,3% die Pflicht, den Kläger hieran mit 4,8 Jahresgrundgehältern zu beteiligen.

1. Dem Kläger stehen daher über die bereits vom Erstgericht in Ziff. 1 ausgeurteilten Beträge von insgesamt DM 38.608,46 brutto weitere Beträge von 3.364,18 DM - dies entspricht € 1.720,08 - brutto für 1994 und 2.712,75 DM - dies entspricht € 1.386,62 - brutto zu. Der Kläger kann für diese Beträge nach der Grundentscheidung des Großen Senats des BAG vom 07.03.2001 (Az. GS 1/00) Zinsen aus dem Bruttobetrag verlangen. Insoweit ist seine Klageerweiterung berechtigt. Abzuweisen war seine Klageerweiterung, soweit er höhere gesetzliche Zinsen als 4% begehrt. Zum einen ist sein Antrag nicht ausreichend bestimmt: Er berücksichtigt nicht, dass der Zinssatz variabel gestaltet ist und in der Zukunft auch niedrigere Zinsen beinhalten kann. Wille des Gesetzgebers war, die Verzinsung an jeweils geltenden Zinssatz anzuhängen. Aus diesem Grund ist ein Antrag mit "Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz" erforderlich (so mit Recht etwa Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl. 2001, § 288 BGB RdNr. 4; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Aufl. 2002, § 46 RdNr. 44). Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, weil der Antrag zum anderen aus Rechtsgründen nicht begründet ist. Die Neufassung des § 288 BGB, auf die sich der Kläger bezieht, gilt nämlich nur für nach dem 01.05.2000 fällig werdende Forderungen (§ 229 Abs. 1 S. 3 EG-BGB). Sie gilt nicht für ältere Forderungen, für die es beim gesetzlichen Zinssatz von 4% verbleibt (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 288 RdNr. 1).

2. Nachdem der Kläger in der Hauptsache mit seinem Antrag obsiegt hat, war über die gestellten Hilfsanträge, die sich erkennbar darauf beziehen, dass das Gericht die Voraussetzungen für die Festsetzung der Erfolgsbeteiligung als nicht gegeben ansieht, nicht mehr zu entscheiden.

III.

Damit ist die Beklagte bis auf einen geringen Punkt im Zinsbetrag in der Berufung in vollem Umfang unterlegen. Dies rechtfertigt es, ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die geringfügige Mehrforderung des Klägers in erster Instanz hat besondere Mehrkosten nicht verursacht, so dass sie auch diesbezüglich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen hat.

Für die Zulassung der Revision bestand kein gesetzlich begründeter Anlass.

Ende der Entscheidung

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