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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 23.12.2002
Aktenzeichen: 6 Sa 66/00
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG, BetrAVG


Vorschriften:

ArbGG § 84
BetrVG § 77 Abs. 5
BetrAVG § 1
1. Ein rechtskräftiger Beschluss der Arbeitsgerichte im Verfahren zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über die Wirksamkeit und die Folgen einer Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung wirkt auch im Verhältnis zu den betroffenen Arbeitnehmern.

2. Die noch durchzuführende konkrete Billigkeitskontrolle führt nicht deswegen zur Aufrechterhaltung der Ansprüche auf die Altersversorgung, weil der Arbeitnehmer tariflich unkündbar ist und das 50. Lebensjahr schon überschritten hat.


6 Sa 66/00

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

wegen sonstiges

Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Nürnberg Vetter als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Kühnlenz und Hendl aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers hin wird die Beklagte verurteilt, eine Prüfung und Entscheidung über eine angemessene Erhöhung des Grundsteigerungsbetrags nach §§ 6 und 18 der Versorgungsordnung vom 19.06.1980 für die Jahre 1982 bis einschließlich 1997 vorzunehmen.

II. Im übrigen wird die Berufung gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 31.08.1999 - Az. 3 Ca 7572/98 A - zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechnung einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung.

Der am 27.12.1941 geborene Kläger ist seit 08.08.1960 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Mindestens seit 1975 wird im Betrieb ein Altersversorgungssystem angewandt. Hierzu existieren "Richtlinien für die Gewährung von Leistungen des Unterstützungsvereins" vom 01.01.1980 (jeweils Anlage zur Klageschrift, Bl. 25 ff. d.A.) und eine Gesamtbetriebsvereinbarung vom 19.06. bzw. 20.06.1980 nebst Anlagen, die auch die genannten Richtlinien einschließt (Anlage zu Klageschrift, Bl. 13, 14 ff., 25 ff. und Bl. 41 d.A.). Durch Gesamtbetriebsvereinbarung vom 14.11.1990 (Anlagen zur Klageschrift, Bl. 12 und 13 d.A.) wurden die ursprünglich über einen Unterstützungsverein versprochenen Leistungen in eine die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgänger bindende Direktzusage überführt. Durch Betriebsvereinbarung vom 27.01.1995 (Anlage 3 zur Klageschrift, Bl. 42 d.A.) wurden auch die Leistungspflichten für Rentner und deren Hinterbliebene auf den Arbeitgeber unmittelbar übertragen. Mit Schreiben vom 28.11.1996 kündigte die Beklagte die genannten Betriebsvereinbarungen jeweils zum nächst zulässigen Termin. Sie vereinbarte mit dem Betriebsrat unter dem 12./13.03.1997 ein ab 01.04.1997 geltendes Sanierungskonzept, welches durch Betriebsvereinbarung vom 02.05.1997 mit Wirkung ab 01.04.1997 umgesetzt wurde. Diese Betriebsvereinbarung zur Sanierung des Unternehmens enthält Regelungen zu Urlaubsgeld und Sonderzahlung, Langzeitkonten, Erfolgsbeteiligung, Ausschluss betriebsbedingter Kündigung sowie einen "Maßnahmeplan" mit Gehaltsreduzierungen für die Mitarbeiter. Sie enthält keine Aussagen über die betriebliche Altersversorgung. In einem Zusatztarifvertrag vom 03.06.1997 vereinbarte die Beklagte mit der IG Metall Absenkungen von Urlaubsgeld und Sonderzahlungen, wobei Einzelheiten der Betriebsvereinbarung vom 02.05.1997 überlassen waren.

Unter dem 08.12.1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Versorgungsbetriebsvereinbarungen mit Wirkung zum 31.12.1997 gekündigt seien. Die Geschäftsführung habe eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorgenommen. Diese Prüfung habe ergeben, dass die Versorgungsanwartschaften dergestalt aufrechterhalten bleiben sollten, dass sie analog § 2 BetrAVG auf den Stand 31.12.1997 festgeschrieben werden sollten. Bei Eintritt des Versorgungsfalles sollten die Leistungen unter Zugrundelegung des zum 31.12.1997 festgestellten individuellen Steigerungsbetrages ermittelt werden. Der genauen Einzelheiten des Schreibens wegen wird auf die mit der Klage vorgelegte Ablichtung Bezug genommen (Anlage 4, Bl. 43 d.A.).

In einem zwischen der Beklagten und dem bei ihr bestehenden Betriebsrat geführten Beschlussverfahren hat der Betriebsrat zuletzt beantragt

1. festzustellen, dass die von der Arbeitgeberin am 28.11.1996 ausgesprochene Kündigung

- der "Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung bei der B... KG, S." vom 20.06.1980 und

- der "Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung für aktive Mitarbeiter der B... GmbH" vom 14.11.1990 sowie

- der "Zusatz-Betriebsvereinbarung zur Versorgungsordnung vom 19.06.1980" und der "Zusatz-Betriebsvereinbarung vom 19.06.1980 der B.... GmbH," vom 14.11.1990

für alle Arbeitnehmer - hilfsweise: für alle Arbeitnehmer mit unverfallbaren Anwartschaften -, die im Betrieb der Arbeitgeberinnen am 31.12.1997 beschäftigt waren, keine Rechtswirkungen entfaltet,

2. hilfsweise zu 1. festzustellen, dass als Rechtfertigung für die im Antrag Nr. 1 genannte Kündigung sachlich-proportionale Gründe - höchst hilfsweise: triftige Gründe - für den Eingriff in die Besitzstände der betrieblichen Altersversorgung der Beschäftigten der Arbeitgeberinnen nicht vorliegen,

3. hilfsweise zu 1. und 2. festzustellen, dass der Betriebsrat ein Initiativrecht zum Abschluss einer der im Antrag Nr. 1 genannten Vereinbarungen ablösenden Betriebsvereinbarungen besitzt.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat in diesem, unter dem Aktenzeichen 6 TaBV 36/99 geführten Verfahren mit Beschluss vom 18.07.2000 in der Sache wie folgt entschieden:

1. ...

2. Es wird festgestellt, dass Arbeitnehmer der Antragsgegnerin, die spätestens am 01.01.1995 bei ihr eingetreten sind, noch bei Vollendung des 35. Lebensjahres und einer Betriebszugehörigkeit von insgesamt 12 Jahren einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung erwerben.

3. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, alle drei Jahre, erstmals beginnend am 01.01.2002, die für die Berechnung der Altersversorgung maßgeblichen Bruttoverdienste der Arbeitnehmer bis zur Obergrenze des zu diesem Zeitpunkt erzielten Bruttolohns zu dem Prozentsatz anzupassen, zu dem die Betriebsrenten der Betriebsrentner der Antragsgegnerin nach § 16 BetrAVG angepasst werden.

4. Im übrigen wird die Beschwerde gegen die Abweisung des Hauptantrags zurückgewiesen (Anm.: Hierbei handelte es sich um die noch zuletzt beantragte Feststellung der fehlenden Rechtswirkung der Kündigung der Betriebsvereinbarungen).

Das Bundesarbeitsgericht hat im Rechtsbeschwerdeverfahren, das unter dem Aktenzeichen 3 ABR 44/00 geführt wurde, mit Beschluss vom 21.08.2001 (EzA § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung Nr. 4) wie folgt erkannt:

1. Auf die Rechtsbeschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin B... GmbH wird unter Zurückweisung im übrigen der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 18.07.2000 - 6 TaBV 36/99 - insoweit aufgehoben, als es eine Verpflichtung festgestellt hat, die Versorgungsanwartschaften alle drei Jahre beginnend ab 1. Januar 2002 zu dem Prozentsatz anzupassen, zu dem die Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG angepasst werden, und als es den Antrag auf Feststellung des Fortbestehens der am 31.12.1997 erdienten Dynamik abgewiesen hat.

2. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird unter Zurückweisung im übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 30.03.1999 - 3 BV 102/98 A - wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die mit Schreiben vom 28. November 1996 gekündigten Betriebsvereinbarungen über betriebliche Altersversorgung insoweit weiter anzuwenden sind, als die Anpassungsregelung des § 18 der Versorgungsordnung vom 19.06.1980 die bis zum 31.12.1997 erdienten, nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 BetrAVG berechneten Versorgungsanwartschaften betrifft, die am 31.12.1997 unverfallbar sind oder nach diesem Zeitpunkt durch weitere Betriebszugehörigkeit noch unverfallbar werden können.

Das Bundesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, die Kündigungen der Betriebsvereinbarungen entfalteten Rechtswirkungen auch gegenüber denjenigen Arbeitnehmern, die am 31.12.1997 im Betrieb beschäftigt gewesen seien. Die Betriebsvereinbarungen wirkten auch nicht nach. Allerdings sei die in § 18 der Versorgungsordnung vorgesehene Dynamisierungsregelung der gekündigten Betriebsvereinbarung auf die bis zum 31.12.1997 erdienten Versorgungsanwartschaften weiter anzuwenden. Diese Dynamisierung ermögliche die Berücksichtigung ungünstiger wirtschaftlicher Lage des Unternehmens schon nach ihrem Inhalt. Triftige Gründe dafür, dass die Dynamisierungsentscheidung und die mögliche Dynamisierung beseitigt werden müssten, lägen nicht vor. Dagegen seien die zur Beseitigung der am 31.12.1997 noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse notwendigen sachlich-proportionalen Gründe gegeben, so dass weitere Zuwächse nach diesem Stichtag nicht mehr anfielen.

In seiner am 05.10.1998 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Kündigungen der Betriebsvereinbarungen seien unwirksam, weil die Beklagte nicht mit dem Betriebsrat über die Abänderung der Betriebsvereinbarungen verhandelt habe. Außerdem könne eine solche Kündigung ihm gegenüber die durch Betriebsvereinbarung eingeräumte Anwartschaft nicht beseitigen. Insoweit sei die Kündbarkeitswirkung von Betriebsvereinbarungen, die betriebliche Altersversorgung zum Gegenstand hätten, eingeschränkt. Zumindest wirkten derartige Betriebsvereinbarungen nach. Er, der Kläger, habe einen Vertrauensschutz auf den Fortbestand von Anwartschaften und Leistungen. Es fehlten sachlich-proportionale und erst recht triftige Gründe, die einen solch weitgehenden Eingriff in die Ansprüche rechtfertigen könnten. Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sei im Kündigungszeitpunkt insbesondere im Hinblick auf die Konzernverflechtungen nicht so schlecht wie von der Beklagten behauptet und nicht durch langfristige Substanzgefährdung gekennzeichnet gewesen. Im übrigen sei die Verschlechterung für ihn, den Kläger, angesichts seines fortgeschrittenen Lebensalters, seiner extrem langen Betriebszugehörigkeit und seiner tariflichen Unkündbarkeit unbillig und unzumutbar.

Der Kläger hat in erster Instanz daher beantragt:

Es wird festgestellt, dass eine unverfallbare Anwartschaft des Klägers auf eine von der Beklagten zu zahlende Betriebsrente nach

- der "Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung bei der Firma B... KG, S...-F..." vom 20.06,.1980 und

- der "Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung für aktive Mitarbeiter der B... GmbH" vom 14.11.1990 sowie

- der Zusatzvereinbarung zur Versorgungsordnung vom 19.06.1980 der Firma B... GmbH, S..." vom 14.11.1990

zu berechnen ist unter Einbeziehung der Beschäftigungszeiten und des Verdienstes des Klägers über den 31.12.1997 hinaus.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im wesentlichen ausgeführt, es hätten, wie die Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die Sanierung zeige, ausführliche Verhandlungen mit dem Betriebsrat stattgefunden. Sie habe erhebliche Verluste erwirtschaftet, die es notwendig gemacht hätten, umfassende, sämtliche Bereiche betreffende Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, um die Fortführung des Betriebs gewährleisten zu können. Die Kündigungen der Betriebsvereinbarungen seien wirksam, Nachwirkungen entfalteten diese nicht. Triftige und sachlich-proportionale Gründe für den Eingriff in die Anwartschaften lägen vor.

Der Kläger hat das Vorliegen derartiger Gründe bestritten und unsubstantiierten Sachvortrag der Beklagten gerügt. Er hat ausgeführt, die Beklagte habe durch andere Einsparmaßnahmen sogar positive Geschäftsergebnisse erzielt. Probleme seien managementbedingt. Im Rahmen der Verhandlungen zum Sanierungskonzept sei über die Altersversorgungsleistungen nicht verhandelt worden. Die Kürzungen seien ihm gegenüber unbillig.

Die 3. Kammer des Arbeitsgerichts hat die unter dem Aktenzeichen 3 Ca 7572/98 A geführte Klage mit Endurteil vom 31.08.1999 abgewiesen. Sie hat die Klage unter Zitierung der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als zulässig angesehen. Sie hat sie aber für unbegründet gehalten, weil dem Gericht die Feststellung der Einbeziehung der nach dem 31.12.1997 liegenden Beschäftigungszeiten und der Einbeziehung des nach diesem Zeitpunkt liegenden Verdienstes derzeit nicht möglich sei. Es handele sich um in der Zukunft liegende Tatsachen, die einer Feststellung im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zugänglich seien. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich bis zum Zeitpunkt eines möglichen Versorgungsfalles durch zwischenzeitliche Betriebsvereinbarungen und andere Vereinbarungen eine andere oder zumindest abgeänderte Grundlage für solche möglichen Betriebsrentenansprüche ergebe, so dass die im Antrag genannten Betriebsvereinbarungen nicht mehr heranzuziehen sein könnten.

Das arbeitsgerichtliche Urteil im Verfahren 3 Ca 7572/98 A ist den Klägervertretern ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle am 30.12.1999 zugestellt worden. Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Vertreter vom 26.01.2000, beim Landesarbeitsgericht eingegangen 27.01.2000, Berufung eingelegt. Er hat diese Berufung gleichzeitig begründet.

In der Berufung trägt der Kläger vor, der Antrag sei zulässig. Es sei ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der Versorgungsberechtigte aufgetretene Streitfragen über die Höhe seiner künftigen Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung im noch laufenden Arbeitsverhältnis prüfen und feststellen lassen könne. Die Leistungsklage sei dagegen erst nach Eintritt in den Ruhestand möglich. Die Anträge seien aus den in erster Instanz ausgeführten Umständen begründet. Die Kammer habe den Inhalt des Klageantrags verkannt. Es gehe nur darum, dass die unverfallbare Anwartschaft gegenwärtig nach den zum 31.12.1997 gekündigten Betriebsvereinbarungen zu berechnen sei und dass weitere Beschäftigungsjahre und weitere Verdienste in die Berechnung einzubeziehen seien. Es handele sich um gegenwärtige Tatsachen. Entscheidend sei in jedem Prozess der Stand der letzten mündlichen Verhandlung; es gehe darum, ob zu diesem Zeitpunkt eine Berechnung nach den genannten Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden müsse. Mit diesem Inhalt seien die Anträge begründet.

Der Kläger hat die Anträge auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Beschlussverfahren vom 21.08.2001 aufrechterhalten. Er ist der Auffassung, unabhängig von der vom Bundesarbeitsgericht angenommenen Wirksamkeit der Kündigung der Betriebsvereinbarungen sei eine konkrete Billigkeitskontrolle im Einzelarbeitsverhältnis vorzunehmen, die bei ihm angesichts seines Lebensalters dazu führe, dass die Beseitigung noch nicht erdienter dienstzeitabhängiger Zuwächse nicht zulässig sei. Die Situation sei mit dem Rentenrecht vergleichbar. Das Bundessozialgericht habe im Vorlagebeschluss vom 06.12.1999 an das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, insbesondere rentennahe Jahrgänge könnten sich auf ein besonderes Vertrauen auf die bestehende Rechtslage berufen. Solche rentennahen Jahrgänge seien zumindest diejenigen, die das 55. Lebensjahr vollendet hätten. Ihnen müsse eine vernünftige Kalkulationsgrundlage an die Hand gegeben werden. Sie benötigten eine verlässliche Ausgangsbasis für eine solide Lebensplanung im Alter. Deshalb dürfe das "Erwirtschaftete" nicht mehr zu ihrem Nachteil verändert werden. Zumindest müsse die dienstzeitunabhängige Dynamik über den 31.12.1997 hinaus fortgelten. Dies sei als Minus im Feststellungsantrag enthalten. Darüber hinaus sei die Beklagte jedenfalls verpflichtet, die dienstzeitunabhängige Dynamik nach § 18 der Versorgungsordnung jährlich anzupassen. Insoweit stehe ihm auch schon vor Beginn der Rentenzahlungen ein Anspruch auf Klärung des aktuellen Grundsteigerungsbetrages zu. Die Rechtsvorgänger der Beklagten hätten den Grundsteigerungsbetrag gelegentlich angepasst, zuletzt im Jahr 1993 auf einen Wert von 8,23 DM bzw. 4,21 Euro. Die Lebenshaltungskosten eines 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushaltes hätten sich jedoch seit 1980 um 73,2% erhöht, woraus sich eine Steigerung auf einen Grundsteigerungsbetrag von 6,06 Euro ergebe. Der Beklagten stehe es frei, die Billigkeit der Entscheidungen der Rechtsvorgängerfirmen und der fehlenden Anpassungen seit 1993 zu belegen.

Der Kläger stellt als Berufungskläger daher in der Berufungsinstanz folgende Anträge:

I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 31.08.1999 - Az. 3 Ca 7572/98 A - wird abgeändert.

II. Es wird festgestellt, dass eine unverfallbare Anwartschaft des Klägers auf eine von der Beklagten zu zahlende Betriebsrente nach

- der "Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung bei der Firma B..., S...-F..." vom 20.06.1980 und

- der "Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung für aktive Mitarbeiter der B... GmbH" vom 14.11.1990 sowie

- der Zusatzvereinbarung zur Versorgungsordnung vom 19.06.1980 der Firma B... GmbH, S..." vom 14.11.1990

zu berechnen ist unter Einbeziehung der Beschäftigungszeiten und des Verdienstes des Klägers über den 31.12.1997 hinaus.

III. Die Beklagte wird verurteilt, den in § 6 der Versorgungsordnung vom 19.06.1980 vorgesehenen Grundsteigerungsbetrag angemessen zu erhöhen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie hält die Anträge nach wie vor wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses für unzulässig. Sie meint, die vorliegende Klage sei nicht geeignet, den zwischen den Parteien bestehenden Streitstoff zu erledigen. Sie führt aus, nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.08.2001 stehe fest, dass die Kündigung der Betriebsvereinbarungen wirksam sei und dass diese weder kraft Gesetzes noch kraft Vereinbarung nachwirkten. Danach stehe auch fest, dass die in § 18 der Versorgungsordnung enthaltene Anpassungsregel der dienstzeitunabhängigen Dynamik weiter anzuwenden sei, soweit sie die bis zum 31.12.1997 erdienten Versorgungsanwartschaften betreffe. Nach dem 31.12.1997 verwirklichte Beschäftigungszeiten seien dagegen nicht mehr einzubeziehen. Für die Korrektur der generellen Regelung bestehe kein Anlass, da die Billigkeitskontrolle bereits bei der Frage der Folgen der Kündigung der Betriebsvereinbarung angestellt und vom Bundesarbeitsgericht entschieden worden sei. Eine zusätzliche Billigkeitskontrolle sei allenfalls dann veranlasst, wenn sich im Einzelfall Wirkungen ergäben, die vom Regelungsplan nicht beabsichtigt sein könnten. Allein das rentennahe Lebensalter sei kein solcher Ausnahmetatbestand. Selbstverständlich habe sie Anpassungen des Grundsteigerungsbetrages auch über den 31.12.1997 hinaus aufgrund des § 18 der Versorgungsordnung vorzunehmen. Die mit der Klageerweiterung verfolgte Erhöhung des Grundsteigerungsbetrags seit 1980 stehe dem Kläger nicht zu. Die Vorschrift sehe lediglich einen Verhandlungsanspruch des Betriebsrats vor, nicht aber einen Individualanspruch des Arbeitnehmers. Vorsorglich werde der Einwand der Verwirkung und die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Kammer hat den Kläger darauf hingewiesen, dass sie den Klageerweiterungsantrag dahingehend verstehe, dass die Beklagte zur Prüfung und Entscheidung über eine Anpassung nach § 18 der Versorgungsordnung auch ihm gegenüber verpflichtet sei. Der Klägervertreter hat sich diesbezüglich nicht geäußert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Ersturteils, die Gründe des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 21.08.2001 im Verfahren 3 ABR 44/00, auf die sich beide Parteien bezogen haben, sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 22.10.2002 (Bl. 154 ff. d.A.) und die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, weil sie sich gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil richtet (§ 64 Abs. 1 ArbGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 1.200,- DM (§ 64 Abs. 2 ArbGG in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung). Die Berufung ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, jeweils in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung, vgl. § 26 Nr. 5 EG-ZPO und BAG vom 30.05.2002 - 2 AZB 20/02 - EzA § 66 ArbGG 1979 Nr. 35). Auch die Klageerweiterung ist mit dem von der Kammer verstandenen Inhalt zulässig, weil insoweit Streit zwischen den Parteien besteht. Die Beklagte hat sich diesbezüglich zur Sache geäußert, ohne die Erweiterung zu rügen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 523, 263, 267 ZPO in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung, vgl. § 26 Nr. 5 EG-ZPO).

II.

Die Berufung ist im Hinblick auf den ursprünglichen, in erster Instanz allein gestellten Antrag nicht begründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts erweist sich insoweit im Ergebnis als richtig. Die Berufung ist mit dem von der Kammer verstandenen Inhalt im Hinblick auf den mit der Klageerweiterung gestellten Antrag begründet.

1. Zwar hat die Kammer hinsichtlich der Zulässigkeit der bereits in erster Instanz gestellten Anträge keine Bedenken. In der Tat lässt das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung Feststellungsanträge immer dann zu, wenn durch eine entsprechende gerichtliche Entscheidung eine abschließende Klärung eines zwischen den Parteien bestehenden Streits erreicht werden kann und die Möglichkeit zur Leistungsklage nicht zur Verfügung steht oder unpraktikabel ist (Nachweise vgl. bei Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Aufl. 2002, § 46 RdNrn. 52 ff.). Dies ist bei Klagen, die einen Streit über die Berechnung künftigen Ruhegehalts klären sollen, typischerweise der Fall (umfangreiche Nachweise etwa bei Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, § 46 RdNr. 75; zuletzt vgl. BAG vom 20.02.2001, 3 AZR 515/99 und 3 AZR 25/00, EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nrn. 27 und 28). Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an. Die Leistungsklage steht derzeit - Auszahlungsansprüche sind angesichts dessen, dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, nicht fällig - nicht zur Verfügung. Angesichts des zwischen den Parteien bestehenden Streits darüber, wie sich die Kündigung der Betriebsvereinbarungen auf die gegenwärtigen Anwartschaften und künftigen Ansprüche auswirken, ist auch ein Interesse an alsbaldiger Feststellung gegeben. Die Anträge sind geeignet, den zwischen den Parteien bestehenden Streit zu klären.

2. Zulässigkeit oder Begründetheit der Ansprüche scheitern auch nicht daran, dass derzeit noch nicht sicher ist, ob die Dienstzeiten nach dem 31.12.1997 im Versorgungsfall nach den dann bestehenden Regelungen noch berücksichtigt werden müssen. Nach dem Inhalt des Klagebegehrens geht es nicht darum, die Berücksichtigung auf alle Zeiten und unabhängig von geänderten Umständen festgestellt zu wissen. Vielmehr begehrt der Kläger die Feststellung, dass seine Anwartschaft durch die im Jahr 1997 erfolgten Kündigungen der Betriebsvereinbarungen nicht abgeändert worden sind, dass er also derzeit eine Anwartschaft mit dem von ihm angenommenen Inhalt besitzt. Der Gedanke, dass künftige weitere Gestaltungsakte denkbar sein könnten - der im übrigen für jede Feststellungsklage im Rahmen der Anwartschaften auf Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung zutreffen würde - trägt daher nicht.

3. Der Feststellungsantrag ist aber nicht begründet. Das Bundesarbeitsgericht hat im Verfahren 3 ABR 44/00 entschieden, dass die Kündigung der Betriebsvereinbarungen wirksam war und dass diese auch nicht nachwirken mit der Folge, dass sich die Ansprüche der Kläger nicht mehr aus diesen Betriebsvereinbarungen errechnen könnten. Damit steht im Verhältnis der Betriebspartner - Arbeitgeber und Betriebsrat - zueinander fest, dass die genannten Betriebsvereinbarungen keine Wirkungen mehr entfalten. Diese Feststellung - Wegfall der Rechtswirkungen der Betriebsvereinbarungen - wirkt auch im Verhältnis zu den betroffenen Arbeitnehmern, die Rechte aus diesen Betriebsvereinbarungen geltend machen wollen. Insoweit hat das Beschlussverfahren präjudizielle Wirkung (BAG vom 17.02.1981, 1 AZR 290/78, EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 21; BAG vom 10.11.1987, 1 AZR 360/86, EzA § 113 BetrVG 1972 Nr. 16; BAG vom 21.09.1989, 1 ABR 32/89, EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 76; BAG vom 17.02.1992, 10 AZR 448/91, EzA § 112 BetrVG 1979 Nr. 59 mit zustimmender Anm. Rieble; BAG vom 10.03.1998, 1 AZR 658/97, EzA § 84 ArbGG 1979 Nr. 2; ausdrücklich für das den Einzelverfahren vorhergehende Beschlussverfahren über die Wirkung der Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Altersversorgung BAG vom 17.08.1999, 3 ABR 55/98, EzA § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung Nr. 2; zustimmend Matthes in Ger-melmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O., § 84 RdNr. 84; ErfKommentar Eisemann, 3. Aufl. 2003, § 84 ArbGG RdNr. 3; zustimmend insbesondere auch in bezug auf die streitige Geltung einer Betriebsvereinbarung GK-Leinemann/Senne, Gemeinschaftskommentar zum ArbGG, § 84 RdNr. 33; ablehnend etwa Weth, Das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren, § 19 III.).

Selbst wenn man eine solche Bindungswirkung nicht annehmen sollte, kann der Kläger mit der begehrten Feststellung keinen Erfolg haben. Beide Parteien haben sich auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 21.08.2001 bezogen. In diesem Beschluss ist im einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen die Betriebsvereinbarungen, deren weitere Anwendung der Kläger begehrt, nicht mehr gelten. Der Kläger hat - mit Ausnahme behaupteter Ansprüche aus einer gesonderten Billigkeitskontrolle (hierzu gleich unter 4.) - keine Ausführungen gemacht, aus welchen tatsächlichen Gründen der Beschluss des BAG nicht zutreffen sollte, aus welchen Gründen die dort getroffenen Feststellungen über das Vorhandensein sachlich-proportionaler Gründe für die Einschränkung der Zusage im Hinblick auf dienstzeitabhängige künftige Anwartschaften im Verhältnis zwischen ihm und der Beklagten nicht gelten sollten. Selbst wenn die Kammer also zu einer erneuten Sachprüfung befugt wäre, hätte sie ohne weiteren neuen Sachvortrag des Klägers keinen Anlass, von den entsprechenden Feststellungen in den Beschlüssen des Landesarbeitsgerichts vom 18.07.2000 (6 TaBV 36/99) und des Bundesarbeitsgerichts vom 21.08.2001 (3 ABR 44/00) abzuweichen und eine andere Wertung zu treffen.

4. Die für den betroffenen Arbeitnehmer im Einzelfall trotz wirksamer Kündigung der Betriebsvereinbarung mögliche konkrete Billigkeitskontrolle (vgl. hierzu nur BAG vom 17.08.1999, a.a.O., unter B.II.3. der Gründe) führt entgegen der Ansicht des Klägers nicht zur Begründetheit des Feststellungsanspruches. Bei einer solchen Billigkeitskontrolle geht es darum, den Eingriff durch eine Kündigungserklärung wegen einer außergewöhnlichen, so erkennbar nicht gewollten Härte im Einzelfall teleologisch zu reduzieren (BAG vom 17.08.1999, a.a.O.). Eine solche Billigkeitskontrolle ist schon deswegen auf außergewöhnliche, von den Betriebspartnern bzw. vom Arbeitgeber nicht bedachte Konstellationen zu beschränken, weil die gewöhnlichen Belastungen und Einschnitte, die mit der Kündigung der Betriebsvereinbarung über Altersversorgungsleistungen verbunden sind, schon bei der Prüfung der Ablösung der bisherigen Regelung nach dem Drei-Stufen-Schema des Bundesarbeitsgerichts (vgl. hierzu zuletzt etwa BAG vom 11.05.1999 - 3 AZR 21/98 - EzA § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung Nr. 1) berücksichtigt sind. Das Bundesarbeitsgericht hat das Vorliegen sachlich-proportionaler Gründe, die einen Eingriff in noch nicht erdiente Anwartschaften rechtfertigen, aber ausdrücklich für die vorliegende Versorgungszusage festgestellt.

Irgendwelche außergewöhnlichen, vom Normalfall abweichende Härtefälle hat der Kläger nicht benannt. Er hat sich allein auf die besondere Härte wegen seines Lebensalters und der Rentennähe berufen. Dabei ist schon zweifelhaft, ob der Ende 1941 geborene Kläger im Zeitpunkt der Kündigung der Betriebsvereinbarungen - also im Jahr 1996 - als rentennah anzusehen war. Die Kammer sieht dies angesichts eines Regelalters für die gesetzliche Altersrente von 65 Jahren nicht. Selbst wenn man den Kläger aber tatsächlich als rentennah ansehen würde, wäre eine besondere unvorhergesehene Härte nicht erkennbar. Rentennahe Jahrgänge bedürfen nämlich nur dann eines besonderen Schutzes, wenn sie von der Leistungseinschränkung ungleich stärker betroffen sind als die übrigen Begünstigten und wenn sie durch die Änderung besonders schwerwiegende Nachteile erleiden (so BAG vom 08.12.1981, 3 ABR 53/80, AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung; BAG vom 09.04.1991, 3 AZR 598/89, EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 5; BAG vom 26.08.1997, EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 17 unter VI. der Gründe). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Vertrauen rentennaher Arbeitnehmer ist nicht wesentlich schutzwürdiger als das der übrigen anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmer. Die Situation stellt sich für den Kläger nicht anders dar als für die übrigen Arbeitnehmer. Auch wenn er durch Kündigung - etwa bei Betriebsschließung - aus dem Arbeitsverhältnis hätten ausscheiden müssen, hätte er keine zusätzlichen dienstzeitabhängigen Anwartschaften mehr erzielen können. Ein besonderer Grund, warum er gerade auf diese erst zukünftig zu erzielenden Bestandteile in besonderem Maß hätten vertrauen dürfen, ist vom Kläger nicht vorgetragen. Auch fehlt jeglicher Vortrag dazu, dass die Kürzung sich gerade bei ihm in besonderer Weise auswirken würde. Er ist vielmehr betroffen wie sämtliche anderen Arbeitnehmer auch. Die konkrete Billigkeitskontrolle führt daher nicht dazu, dass die Betriebsvereinbarungen weiter angewendet werden müssten. Der Verweis des Klägers auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 06.12.1999 ist für die Kammer in diesem Zusammenhang nicht verständlich. Sie bezieht sich auf die öffentlich-rechtliche Rentenversicherung, eine öffentliche Zwangs- und Pflichtversicherung, bei der ein mögliches Vertrauen weit stärker ausgeprägt sein könnte als dasjenige auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bzw. das Weiteranwachsen der Anwartschaften im bestehenden Arbeitsverhältnis selbst bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Arbeitgebers.

Im übrigen begehrt der Kläger die volle Weitergeltung der Betriebsvereinbarungen. Diese könnte er aber nur dann verlangen, wenn dies die einzige Möglichkeit wäre, einer etwaigen besonderen Härte zu begegnen. Auch dafür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte.

5. Damit erweisen sich die Feststellungsanträge als unbegründet. Soweit der Kläger geltend macht, in den Anträgen stecke als hilfsweises Begehren auch die Feststellung, die dienstzeitunabhängige Dynamik sei über den 31.12.1997 hinaus zu gewähren, kann die Kammer einen solchen Inhalt angesichts der Fassung der Anträge nicht erkennen. Der Kläger bezieht sich in seinen Anträgen auf die volle Geltung der ausdrücklich benannten Betriebsvereinbarungen. Eine teilweise Behandlung nach einem Bestandteil von einer dieser Vereinbarungen - wobei die Vereinbarung selbst gar nicht weitergelten soll - steckt in diesen Feststellungsanträgen nicht. Der Kläger wäre veranlasst gewesen, solche etwaigen Feststellungsanträge, die auf einen völlig anderen Feststellungsinhalt hinauslaufen, ausdrücklich zu stellen.

Selbst wenn man in den gestellten Feststellungsanträgen ein auf die Feststellung gerichtetes Minus dahingehend sehen könnte, der Kläger habe Anspruch auf die Weiterführung der dienstzeitunabhängigen Dynamik über den 31.12.1997 hinaus - allerdings ohne Anrechnung der nach dem 31.12.1997 verwirklichten Dienstzeiten und Verdienste -, könnte dem Antrag nicht stattgegeben werden. Ein Feststellungsantrag mit diesem Inhalt wäre nämlich nicht zulässig, weil ein diesbezügliches Feststellungsinteresse nicht besteht. Die Beklagte hat ausdrücklich im Schriftsatz vom 24.09.2002 (Bl. 150 d.A.) erklärt, hierzu sehe sie sich nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 21.08.2001 selbstverständlich als verpflichtet an. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte diese ausdrücklich eingestandene Verpflichtung verletzen oder nicht einhalten würde, hat der Kläger nicht benannt. Die Kammer kann - selbst wenn man den Antrag derart weitgehend auslegen würde - ein Interesse an einer solchen Feststellung daher nicht erkennen.

6. Begründet ist die Berufung in bezug auf die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung. Die Kammer versteht den Antrag des Klägers dahingehend, dass die Beklagte zur Vornahme von Anpassungsprüfungen in bezug auf den Steigerungsbetrag gemäß der Versorgungsordnung auch ihm gegenüber verpflichtet ist. Sie hat diese Auslegung des Antrags in der Verhandlung vom 22.10.2002 gegenüber dem Kläger ausdrücklich zum Ausdruck gebracht. Dieser hat einer solchen Auslegung nach dem entsprechenden Hinweis nicht widersprochen und weiter verhandelt. Die Kammer geht daher davon aus, dass diese Auslegung dem Willen und Begehren des Klägers entspricht. Genau hierüber besteht auch der Streit zwischen den Parteien. Die Beklagte meint, zu einer solchen Anpassung individualrechtlich gegenüber dem Kläger nicht verpflichtet zu sein. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. § 18 der Versorgungsordnung (Anlage zur Klageschrift, Bl. 23 d.A.) sieht ausdrücklich vor, dass die Geschäftsleitung "mit dem Betriebsrat alljährlich im Monat Juni, erstmals im Juni 1982, eine Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages (§ 6, z.Zt. DM 7,-) mit Wirkung zum 1. Juli festsetzen" werde. Eine Einschränkung dieser Verpflichtung daraufhin, dass diese nur gegenüber dem Betriebsrat gelten sollte, ist in dieser Fassung schon dem Wortlaut nach nicht enthalten. Die gesamte Betriebsvereinbarung, in der sich der betreffende Passus befindet, hat den Inhalt und den Zweck, normative Leistungsansprüche für die betroffenen Arbeitnehmer zu schaffen. Wenn die Betriebsparteien in diesem Punkt eine Ausnahme hiervon hätten treffen wollen, hätten sie dies deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Dies gilt um so mehr, als die Einzelheiten dafür, nach welchen Kriterien die Anpassung erfolgen solle, im folgenden ausdrücklich und ohne Einschränkungen festgelegt sind. Die in § 18 im weiteren Text aufgenommene Verhandlungspflicht mit dem Betriebsrat bezieht sich auf Einschränkungen der Anpassung wegen schlechter wirtschaftlicher Lage der Firma. Sie hat mit dem grundsätzlichen Bestehen eines Anpassungsanspruches der Arbeitnehmer nichts zu tun. Mit Recht weist das Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom 21.08.2001 darauf hin, dass diese Regelung derjenigen in § 16 BetrAVG vergleichbar ist. Auch dort besteht ein Individualanspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf Durchführung der Anpassungsentscheidung.

Irgendwelche Einwendungen, die einer solchen Verpflichtung zur Anpassungsentscheidung entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Diese Verpflichtung ist nach den präjudiziell zugrunde zu legenden Feststellungen des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 21.08.2001 nicht durch die Kündigung der Betriebsvereinbarungen aufgehoben. Die Einwände der Beklagten auf Verwirkung und Verjährung sind nicht berechtigt. Die Altersversorgungsleistungen sind noch nicht fällig. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass seine Versorgungsleistungen im Zeitpunkt des Versorgungsfalles nach dieser Dynamik berechnet werden. Dies war durch die Entscheidung der Kammer zum Ausdruck zu bringen. Eine Veranlassung des Klägers, eine solche Anpassung jährlich einzufordern, obwohl die Altersversorgungsleistungen noch nicht fällig waren, besteht und bestand nicht. Damit scheiden Verwirkung und Verjährung aus.

Die Anpassungsentscheidung selbst konnte die Kammer dagegen nicht treffen. Der Kläger hat hierfür in keiner Weise ausreichende Tatsachen vorgetragen; er hat insbesondere nicht beachtet, dass die Anpassungen jährlich vorzunehmen sind und - betrachtet man das Weglassen der Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage der Beklagten als Einwendung - dass sie von der Erhöhung der Tariflöhne einerseits und der Lebenshaltungskosten andererseits abhängen. Eine pauschale Betrachtung des Verhältnisses der Lebenshaltungskosten von 1980 zu Ende 1997 erlaubt die Versorgungsordnung nicht. Darüber hinaus wäre bei dieser Betrachtung angesichts der zwischen den Parteien unstreitigen Tatsache, dass die Anpassung auch über den 31.12.1997 hinaus vorzunehmen ist, nicht verständlich, warum gerade der 31.12.1997 als Stichtag für dieses Verhältnis heranzuziehen sein sollte. Wenn man eine solche pauschale Betrachtung überhaupt vornehmen könnte, dann könnte allenfalls das Datum des Versorgungsfalles ins Verhältnis zur Lage von 1980 gesetzt werden, nicht aber ein beliebiges dazwischen liegendes Datum.

Der Kläger hat eine eigene Berechnung nach diesen Kriterien jedoch nicht angestellt, hat die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorgetragen. Im Kern verlangt er die Durchführung der Anpassungsentscheidungen. Diese hat die Beklagte auch ihm gegenüber vorzunehmen oder zu erläutern. Mit diesem Inhalt war dem Klageerweiterungsantrag damit stattzugeben.

7. Bei der Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts hat es sein Bewenden, weil der Kläger insoweit zu Recht unterlegen ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren - bezogen auf den ursprünglichen Antrag - dem Kläger wegen seines erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 Abs. 1 ZPO, im Hinblick auf die Klageerweiterung nach § 97 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen. Der mit der Klageerweiterung begehrte Gegenstand hat mit dem Streit über die Kündigung der Betriebsvereinbarungen nichts zu tun; es bestand keinerlei Anlass, dieses Vorbringen erst in der Berufungsinstanz geltend zu machen.

8. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass.

Ende der Entscheidung

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