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Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 13.09.2004
Aktenzeichen: 6 Sa 869/03
Rechtsgebiete: KSchG
Vorschriften:
KSchG § 1 Abs. 2 |
2. Der Arbeitnehmer kann sich im Prozess nach dem Grundsatz des "Vorrangs der Änderungskündigung" auf den angebotenen Arbeitsplatz berufen. Der Ausspruch einer Änderungskündigung wäre nicht als bloßer Formalismus überflüssig, weil es an der Eindeutigkeit der Arbeitgebererklärung, bei Nichtannahme des Angebots sei die Beendigungskündigung die Folge, und an der Einräumung einer Bedenkzeit von einer Woche fehlt (so ausdrücklich schon BAG vom 27.09.1984, 2 AZR 62/83).
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in dem Rechtsstreit
wegen Kündigung
Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Nürnberg Vetter als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Wiede und Beigel aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2004
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg, Kammer Aschaffenburg, vom 09.10.2003, Az. 5 Ca 2502/02 A, wird zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger 1/4, die Beklagte 3/4 zu tragen, von den Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger 1/8, die Beklagte 7/8.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung.
Der Kläger ist seit 01.10.1996 bei der Beklagten, in deren Betrieb im Kündigungszeitpunkt mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, tätig, seit 01.01.2002 als "Leiter Application Electronics & Sensors". Wegen der genauen Einzelheiten der im Kündigungszeitpunkt geltenden Vertragsbedingungen wird auf die von der Beklagten als Anlage B 1 vorgelegte Ablichtung des Anstellungsvertrages vom 24.01.2002 Bezug genommen (Bl. 33 ff. d.A.). Der Kläger bezog hiernach ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 7.311,47 €. Die Beklagte kündigte das Beschäftigungsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende mit Schreiben vom 11.12.2002 mit Wirkung zum 30.06.2003 und stellte den Kläger ab 28.11.2002 unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche frei.
Mit seiner am 16.12.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage vom 12.12.2002 hat der Kläger die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung geltend gemacht. Er hat das Vorliegen von Kündigungsgründen sowie die ordnungsgemäße Anhörung des bestehenden Betriebsrats bestritten und Weiterbeschäftigung bis zur Entscheidung über den Rechtsstreit begehrt.
Der Kläger hat im Verfahren vor dem Arbeitsgericht daher nach Rücknahme des Feststellungsantrages auf Fortbestehen zuletzt folgende Anträge gestellt:
1. Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen Bedingungen vertragsgemäß weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat eingewandt, die Klage sei unbegründet. Die Kündigung sei aus personenbedingten und dringenden betrieblichen Gründen sozial gerechtfertigt. Im Spätsommer 2002 sei seitens der Unternehmensleitung geplant worden, den Bereich Application Engineering, zu welchem die Abteilung gehöre, der der Kläger vorgestanden habe, umzustrukturieren. Dem Kläger sei eine leitende Rolle im Rahmen der C... zugedacht gewesen mit europaweiter Verantwortung, die Stelle des Leiters C.... Dem Kläger sei dies im Herbst 2002 im einzelnen dargelegt worden. Ihm sei die Stelle angeboten worden. Der Kläger habe dieses Angebot mit der Begründung abgelehnt, er sei an einer Weiterarbeit für den Bereich Application Engineering nicht so sehr interessiert, vielmehr sehe er seine persönlichen Ziele eher im Bereich Customer Management. Die Umstrukturierung sei durchgeführt worden. Der Arbeitsplatz des Klägers sei daher entfallen. Eine Position im Bereich des Customer Management, die der Kläger aufgrund seiner Qualifikation ausfüllen könne, sei nicht frei und werde auf absehbare Zeit nicht frei. Sie habe den Betriebsrat mit Schreiben vom 02.12.2002, dem empfangsberechtigten Betriebsratsmitglied ausgehändigt am 03.12.2002, unter Mitteilung der Kündigungsgründe (Anlage B 5 zum Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 30.05.2003, Bl. 35 f. d.A.) gemäß § 105 BetrVG informiert. Der Kläger sei als leitender Angestellter anzusehen. Die Kündigung sei daher wirksam.
Der Kläger hat bestritten, dass eine Umstrukturierung wie von der Beklagten dargestellt stattgefunden habe. Er hat auch bestritten, dass es Gespräche über seine künftige Einsatzmöglichkeit und entsprechende Angebote gegeben habe, zumal die von der Beklagten als angeboten bezeichnete Stelle völlig unklar sei. Am 17.09.2002 habe ihm Direktor Dr. D... zwar eine Umstrukturierung erläutert und festgestellt, dass er sich vorstellen könne, dass die Position für ihn, den Kläger, interessant sei. Ein konkretes Angebot sei nicht erfolgt; es sei insbesondere auch nicht gesagt worden, dass er im Fall der Ablehnung mit der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses rechnen müsse.
Die Beklagte hat die geplante Struktur im einzelnen mit Hilfe von Organigrammen dargestellt. Sie hat vorgetragen, es seien drei Gespräche mit dem Kläger geführt worden. Der Kläger sei gefragt worden, ob er die Position übernehmen wolle. Er habe das Angebot abgelehnt mit der Begründung, er wolle nicht die Verantwortung für die Mitarbeiter in E... und F... übernehmen. Der Kläger sei aufgrund seiner Stellung und Verantwortung im Betrieb als sonstiger leitender Angestellter anzusehen. Wegen der Begründung hierzu wird auf die Ausführungen der Beklagtenvertreter im Schriftsatz vom 22.09.2003 (Bl. 71 ff.) Bezug genommen.
Der Kläger hat detailliert bestritten, leitender Angestellter im Sinn des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG zu sein (Einzelheiten vgl. Schriftsatz vom 08.10.2003, Bl. 77 ff. d.A.).
Das Arbeitsgericht hat mit Endurteil vom 09.10.2003 wie folgt erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 11.12.2002 beendet worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen weiterzubeschäftigen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Der Streitwert wird auf 29.300,- € festgesetzt.
Das Arbeitsgericht hat dies im wesentlichen damit begründet, die Kündigung sei schon deswegen als sozial nicht gerechtfertigt anzusehen, weil die Beklagte weder den genauen Zeitpunkt noch den genauen Inhalt der Unternehmerentscheidung dargelegt habe. Auch habe sie gar nicht behauptet, die Aufgaben des Klägers seien entfallen, sondern sich auf Umverteilung berufen. Damit hätte sie den Grundsatz des Vorrangs der Änderungskündigung beachten müssen. Auf den Ausspruch einer Änderungskündigung hätte sie nur dann verzichten können, wenn der Kläger deutlich gemacht hätte, dass er das Angebot zur Arbeit zu geänderten Bedingungen keinesfalls annehmen werde. Die hierfür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte habe dies aber nicht im einzelnen dargelegt. Es könne daher dahinstehen, ob der Kläger als leitender Angestellter anzusehen sei. Der Weiterbeschäftigungsanspruch ergebe sich nach den Grundsätzen des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts wegen des Obsiegens im Kündigungsprozess.
Das Endurteil des Arbeitsgerichts ist den Beklagtenvertretern ausweislich ihres Empfangsbekenntnisses am 03.11.2003 zugestellt worden (Bl. 97 d.A.). Die Beklagte hat mit Schriftsatz ihrer Vertreter vom 21.11.2003, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 24.11.2003, Berufung eingelegt. Sie hat diese Berufung mit am 05.01.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 02.01.2004 begründet.
Die Beklagte hat sich in der Berufung unter nochmaliger und vertiefter Erläuterung der Änderungen in der Betriebsstruktur darauf gestützt, das Arbeitsgericht habe ihren Sachvortrag im Hinblick auf die Umstrukturierung nicht ausreichend gewürdigt. Der Bereich der reinen Elektronik, zu dem der Kläger gehört habe, sei aufgelöst worden. Eine Änderungskündigung sei nicht erforderlich gewesen. Direktor Dr. D... habe dem Kläger erklärt, dass der Bereich Application Engineering Elektronik und Sensorik aufgelöst werde und dass im Zuge der Umstrukturierung die Stelle eines Leiters Mechatronik neu geschaffen werde. Dr. D... habe diese Gespräche nicht als bloße Orientierungsgespräche aufgefasst. Auch die Frage, ob der Kläger bereit sei, nach Wegfall seiner Stelle die neue Stelle zu übernehmen, habe er nicht als bloße Orientierungsfrage verstanden. Der Kläger habe erklärt, er wolle diese Stelle nicht haben, weil er nicht für die Mitarbeiter in E... und F... verantwortlich sein wolle. Er habe seine Tätigkeit auf G... beschränken wollen. Der Ausspruch einer Änderungskündigung wäre damit reiner Formalismus gewesen.
Die Beklagte stellt als Berufungsklägerin daher in der Berufungsinstanz folgende Anträge:
I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg, Kammer Aschaffenburg, vom 09.10.2003 wird abgeändert.
II. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts für zutreffend. Er führt aus, die Beklagte habe nach wie vor nicht im einzelnen dargelegt, wer wann welche Entscheidung zur Umstrukturierung getroffen habe. Sie habe auch nicht im einzelnen erklärt, was mit den tatsächlich von ihm verrichteten Tätigkeiten geschehen sei. Nach seiner Lohnabrechnung sei er schon immer der Abteilung Mechatronik zugeordnet worden, die es noch gebe. Es sei falsch, dass die Abteilung Elektronik abgeschafft worden sei. Er habe diejenige Tätigkeit, die ihm nunmehr angeboten worden sei, letztlich schon bisher innegehabt. Er meine nach wie vor, dass die Kündigung schon an der fehlenden Beteiligung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG scheitere.
Die Parteien haben in der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht erklärt, dass der Kläger mit Wirkung zum 30.06.2004 erneut gekündigt worden sei. Der Kläger hat im Hinblick hierauf den gestellten Weiterbeschäftigungsantrag zurückgenommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Ersturteils vom 09.10.2003 (Bl. 85 ff. d.A.), die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 13.09.2003 (Bl. 151 ff. d.A.) und die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, weil sie sich gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil richtet (§ 64 Abs. 1 ArbGG). Hinsichtlich des Feststellungsantrages ist ein Beschwerdewert nicht erforderlich (§ 64 Abs. 2 c) ArbGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt insgesamt 600,- Euro (§ 64 Abs. 2 b) ArbGG). Die Berufung ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 S. 1, S. 2 ArbGG).
II.
Die Berufung ist, soweit der Kläger die Klage nicht zurückgenommen hat, jedoch nicht begründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts erweist sich im Hinblick auf den noch streitgegenständlichen Feststellungsantrag als richtig. Das Arbeitsgericht hat der Klage insoweit zu Recht stattgegeben. Die Berufungskammer folgt insoweit den sorgfältigen Erwägungen des Arbeitsgerichts, denen sie sich anschließt, so dass auf eine erneute, nur wiederholende Darstellung verzichtet werden kann (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Nur ergänzend ist im Hinblick auf die in der Berufung von den Parteien vorgetragenen Argumente noch hinzuzufügen:
1. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte nicht zumindest in Auseinandersetzung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil und dem detaillierten Bestreiten des Klägers gehalten gewesen wäre, den genauen Akt und den genauen Inhalt der unternehmerischen Entscheidung im einzelnen vorzutragen. Hierfür spricht vieles. Die Beklagte stützt sich vorliegend mit der Berufung auf eine Umorganisation auf sogenannte "innerbetrieblichen Ursachen". In diesem Fall ist von den Arbeitsgerichten in vollem Umfang nachzuprüfen, ob überhaupt eine solche Unternehmerentscheidung vorliegt und welchen genauen Inhalt sie hat (vgl. etwa BAG vom 20.02.1986, EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 37; weitere Nachweise bei KR-Etzel in Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsrecht, 7. Aufl. 2004, § 1 KSchG Rn. 536; Kiel in Ascheid/Preis/Schmidt, Großkommentar zum Kündigungsrecht, 2. Aufl. 2004, § 1 KSchG Rn. 483). Im Bestreitensfall hat der Arbeitgeber dies nach § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG im einzelnen darzulegen und zu beweisen. Der diesbezügliche Sachvortrag der Beklagten erscheint hierzu in der Tat als zu ungenau (vgl. zuletzt die Anforderungen des BAG vom 27.09.2001, 2 AZR 176/00, NZA 2002, 1277).
2. Hierauf kommt es letztlich jedoch nicht an. Mit Recht geht das Arbeitsgericht auch davon aus, dass die Kündigung vorliegend am Grundsatz des "Vorrangs der Änderungskündigung" scheitert. Danach ist eine Beendigungskündigung immer dann nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse "bedingt", wenn der Arbeitgeber eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer besitzt. Der Ausspruch einer Beendigungskündigung ist in diesem Fall nicht verhältnismäßig (BAG vom 27.09.1984, 2 AZR 62/83, EzA § 2 KSchG Nr. 5; BAG vom 25.04.2002, 2 AZR 260/01, EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 121; BAG vom 10.10.2002, 2 AZR 598/01, EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 122). Dies gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitnehmer den angebotenen Arbeitsplatz eindeutig und vorbehaltlos abgelehnt hat, so dass es einen überflüssigen Formalismus darstellen würde, ihm die Stelle im Wege der Änderungskündigung nochmals anzubieten, obwohl seine Ablehnung hierfür bereits eindeutig geäußert war. In einem solchen Fall verstieße es gegen Treu und Glauben, wenn der Arbeitnehmer, der die Stelle eindeutig in Kenntnis aller Umstände abgelehnt hat, sich später im Prozess auf genau diese Beschäftigungsmöglichkeit berufen würde.
3. Letzteres und die Überflüssigkeit eines solchen Angebots sind vorliegend nicht erkennbar. Dies gilt selbst dann, wenn man den unter Beweis gestellten Sachvortrag der Beklagten als richtig unterstellt. Die Beklagte trägt zwar vor, dem Kläger sei die Stelle angeboten worden. Angesichts des Bestreitens des Klägers bestehen allerdings schon Zweifel, ob dies in der erforderlichen konkreten Form geschehen ist. Die Beklagte meint insoweit, der Zeuge Dr. D... "habe dies nicht bloß als bloßes Orientierungsgespräch verstanden". Dieser Vortrag ist unzureichend. Die Beklagte hätte in diesem Fall im einzelnen darstellen müssen, aus welchen Umständen heraus der Kläger das Angebot als ernsthaft und endgültig habe verstehen müssen. Letzteres setzt voraus, dass dem Kläger eindeutig klar gemacht worden wäre, dass er bei nunmehriger Ablehnung des konkreten Angebots die Beendigungskündigung zu erwarten habe. Der Sachvortrag der Beklagten, dem Kläger sei erläutert worden, dass seine Stelle wegfalle, genügt hierfür nicht. Die Beklagte hätte ihm eindeutig klar machen müssen, dass dann, wenn er nunmehr dieses Angebot nicht annehme, die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses die einzige Alternative sei (BAG vom 27.09.1984, a.a.O., unter II.3.c.dd. der Entscheidungsgründe). Derartiges ist nicht vorgetragen. Um diese Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit des Angebots einschließlich der Konsequenzen seiner Ablehnung zu verdeutlichen, verlangt das Bundesarbeitsgericht zudem, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Bedenkzeit von einer Woche setzt, so dass sich der Arbeitnehmer über die Folgen einer Ablehnung klar werden kann (BAG vom 27.09.1984, a.a.O.). Dem schließt sich die Kammer an. Auch nach dem Sachvortrag der Beklagten ist nicht erkennbar, dass dem Kläger diese Folgen ausdrücklich in einer Weise vor Augen geführt worden wären, dass es nunmehr als treuwidrig erschiene, wenn er sich doch noch auf das Vorhandensein dieser Stelle beruft. Außerdem fehlt es an der Einräumung einer Überlegungszeit. Es erscheint als nachvollziehbar, dass dem Kläger nicht klar geworden ist, dass er nunmehr unmittelbar vor der endgültigen Alternative des Erhalts einer Beendigungskündigung stehe, dass es kein weiteres Gespräch mehr geben werde, dass keine anderen Arbeitsplätze in Betracht kämen und dass auch alle Verhandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien. Aus diesem Grund hätte die Beklagte zum Mittel der Änderungskündigung greifen müssen. Diese Grundsätze gelten auch für leitende Angestellte (BAG vom 10.10.2002, a.a.O., unter C.I.5. der Entscheidungsgründe). Die ausgesprochene Beendigungskündigung ist nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip sozial nicht gerechtfertigt.
4. Darauf, ob der Kläger als leitender Angestellter anzusehen ist, kommt es nach alldem nicht an. Er gehört nicht zu den in § 14 KSchG genannten Personenkreisen, so dass das Kündigungsschutzgesetz in vollem Umfang anwendbar ist. Es kann dahinstehen, ob die nur gemäß § 105 BetrVG erfolgte Betriebsratsanhörung ausreichend war.
5. Nach alldem erweist sich das Urteil des Arbeitsgerichts bezüglich der Kündigung als richtig, so dass die Berufung insoweit zurückzuweisen ist.
6. Die Kosten des erstinstanzlichen wie des Berufungsverfahrens sind dem Kläger und der Beklagten anteilig aufzuerlegen. Der Kläger hat seinen Weiterbeschäftigungsantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mit Einverständnis der Beklagten zurückgenommen. Er trägt insoweit - unter Berücksichtigung dessen, dass über diesen Antrag in zweiter Instanz im Gegensatz zum arbeitsgerichtlichen Urteil nicht entschieden wurde - die anteiligen Verfahrenskosten (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 92 ZPO).
7.
Für die Zulassung der Revision bestand kein gesetzlich begründeter Anlass.
Ende der Entscheidung
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