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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 15.08.2006
Aktenzeichen: 7 Sa 700/05
Rechtsgebiete: BRTV-Bau


Vorschriften:

BRTV-Bau § 5 Abs. 3
1. Ein Trockenbaumonteur ohne Berufsausbildung kann nur dann in Lohngruppe 3 des § 5 Abs. 3 BRTV-Bau eingruppiert werden, wenn er sich durch längere Berufserfahrung all die Fertigkeiten angeeignet hat, die (mindestens) den in der baugewerblichen Stufenausbildung in der ersten (zweijährigen) Stufe vermittelten Fertigkeiten entsprechen.

2. Es genügt nicht, lediglich (irgendwelche) Facharbeiten auszuüben und hierfür die notwendigen Fertigkeiten zu besitzen.


LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 Sa 700/05

Verkündet am 15. August 2006

in dem Rechtsstreit

wegen Arbeitsentgelt

Die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Prof.Dr.Dr. Holzer-Thieser und die ehrenamtlichen Richter Erhardt und Adacker aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. August 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 29.04.2005 - Az.: 14 Ca 7426/04 - wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 26.09.1979 als Trockenbaumonteur beschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis (auch) für die Zeit von April 2004 bis Januar 2005 und das (anteilige) 13. Monatseinkommen auf der Basis eines vereinbarten Stundenlohns von EUR 12,57 brutto abgerechnet. Auf das Arbeitsverhältnis sind kraft beidseitiger Verbandszugehörigkeit die Tarifverträge für das Baugewerbe anzuwenden, so auch der Bundesrahmentarifvertrag vom 04.07.2002 (im Folgenden: BRTV-Bau), die einschlägigen Lohntarifverträge und der Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens in der Fassung vom 29.10.2003.

Mit der am 27.08.2004 beim Arbeitsgericht Nürnberg eingegangenen Klage macht der Kläger Lohndifferenzen (für die Monate April 2004 bis Januar 2005 und für das 13. Monatseinkommen für 2004) geltend, die sich aus einem Vergleich des bezahlten Stundenlohnes mit dem Tariflohn der Lohngruppe 3 (EUR 13,56) ergeben. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger die Merkmale der Lohngruppe 2 erfülle (Tariflohn: EUR 12,47) und er damit bei einem bezahlten Stundenlohn von EUR 12,57 bereits übertariflich bezahlt werde.

Die einschlägige Bestimmung des § 5 Abs. 3 BRTV-Bau lautet auszugsweise:

"Lohngruppen

...

Lohngruppe 3 - Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer -

Tätigkeit:

Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes

Regelqualifikation:

- baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr

- baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe und Berufserfahrung

- anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung

- anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler jeweils mit Berufserfahrung

- anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet, und Berufserfahrung Berufsausbildung zum Baugeräteführer

- Prüfung als Berufskraftfahrer

- durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten".

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird gemäß § 69 Abs. 3 S. 2 ArbGG auf den ausführlichen Tatbestand des angefochtenen Endurteils Bezug genommen (Bl. 117-120 d.A.).

Der Kläger hat beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, EUR 254,92 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2004 an den Kläger zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, EUR 142,56 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2004 an den Kläger zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, EUR 147,01 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2004 an den Kläger zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, EUR 108,90 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2004 an den Kläger zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, EUR 101,47 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2004 an den Kläger zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, EUR 222,46 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2004 an den Kläger zu zahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, EUR 112,86 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2005 an den Kläger zu zahlen.

8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 99,98 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.02.2005 zu bezahlen

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit dem Klageantrag zu 6 hat der Kläger zuletzt die Lohndifferenzen für November in Höhe von EUR 163,84 brutto und die Differenz bezüglich des 13. Monatseinkommens in Höhe von EUR 58,62 geltend gemacht.

Durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 29.04.2005 hat das Arbeitsgericht - mit Ausnahme eines Teils des 13. Monatseinkommens, das dem Kläger im Wege eines Anerkenntnisurteils zugesprochen worden ist - die Klage mit der Begründung abgewiesen, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Lohngruppe 3 BRTV-Bau seien nicht erfüllt. Der Kläger habe die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorgetragen. Wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen wird auf Bl. 120-122 d.A. verwiesen.

Gegen das ihm am 03.08.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25.08.2005 - beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am selben Tag eingegangen - Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 05.12.2005 - mit Schriftsatz vom 29.11.2005 - beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 30.11.2005 eingegangen - begründet.

Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor:

Er besitze durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten im Sinn des § 5 Abs. 3 Lohngruppe 3 BRTV-Bau. Dies folge schon daraus, dass er in der Lage sei, Facharbeiten des Berufsbildes eines Trockenbaumonteurs selbständig und eigenverantwortlich auszuüben. So habe er in den Monaten April 2004 bis Januar 2005 entsprechende Tätigkeiten verrichtet (z.B. Isolieren von Außenwänden, Erstellung von Unterkonstruktionen, Verkleidung mit Gipskartonplatten, Herstellung von Fensterlaibungen und Verspachteln, Montieren von Decken mit Gipskarton, Aufbau von Ständerwänden, Verlegen von Mineralfaserdecken, Montieren von Deckenfriesen, Montieren von Alupaneeldecken, Montieren von Brandschutzabschattungen). Wegen des Vortrags des Klägers im Übrigen wird auf den von ihm eingereichten Schriftsatz vom 29.11.2005 (Bl. 147-155 d.A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 15.08.2006 (Bl. 231 d.A.) Bezug genommen (§ 69 Abs. 3 S. 2 ArbGG).

Der Kläger und Berufungskläger beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Nürnberg vom 29.04.2005, Az: 14 Ca 7426/04, wird - soweit die Klage abgewiesen wurde - aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, EUR 254,92 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2004 an den Kläger zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, EUR 142,56 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2004 an den Kläger zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, EUR 147,01 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2004 an den Kläger zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, EUR 108,90 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2004 an den Kläger zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, EUR 101,47 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2004 an den Kläger zu zahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, EUR 222,46 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2004 an den Kläger zu zahlen.

8. Die Beklagte wird verurteilt, EUR 112,86 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2005 an den Kläger zu zahlen.

9. Die Beklagte wird verurteilt, EUR 99,98 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2005 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit dem Antrag zu 7 macht der Kläger wiederum die Lohndifferenz für November 2004 in Höhe von EUR 163,84 und die Differenz bezüglich des 13. Monats-einkommens in Höhe von EUR 58,62 geltend. Mit den übrigen Anträgen begehrt der Kläger jeweils die sich monatlich entsprechend der Zahl der zu berücksichtigenden Arbeitsstunden ergebenden Lohndifferenzen.

Zur Begründung ihres Antrags trägt die Beklagte vor:

Die Berufung sei schon deshalb zurückzuweisen, da die vom Kläger selbst angeführten Tätigkeiten keineswegs das gesamte Berufsbild eines Trockenbaumonteurs, wie es durch den Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausübung zum Ausbaufacharbeiter/zur Ausbaufacharbeiterin beschrieben werde (Bl. 178-183 d.A.), abdecken, sondern nur einen Teilbereich. Die Erbringung von Teiltätigkeiten genüge nicht, um "gleichwertige" Fertigkeiten annehmen zu können. Wegen des Vortrags der Beklagten im Einzelnen wird auf den von ihr eingereichten Schriftsatz vom 27.01.2006 mit Anlagen (Bl. 160-225 d.A.) und die Sitzungsniederschrift vom 15.08.2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

I. Der Kläger stützt seine Zahlungsansprüche auf § 5 Abs. 3 Lohngruppe 3 BRTV-Bau und meint, dass die Tatbestandsmerkmale dieser Norm auf ihn zuträfen, er besitze die Qualifikation "durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten".

II. Für die Entscheidung kommt es maßgeblich auf das Tatbestandsmerkmal "gleichwertige Fertigkeiten" an.

1. Was unter dem Tatbestandsmerkmal "gleichwertige Fertigkeiten" zu verstehen ist, ist nicht auf den ersten Blick eindeutig und damit durch Auslegung zu ermitteln.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Beim nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (z.B. BAG Urteil vom 05.10.1999 - 4 AZR 668/98 - DB 2000, 980).

3. Eine an diesen Grundsätzen orientierte Auslegung führt zu folgendem Ergebnis:

Der Wortlaut der tariflichen Regelung beantwortet nicht die Frage, mit welchen Fertigkeiten die durch Berufserfahrung erworbenen Fertigkeiten gleichwertig sein müssen.

Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung ergibt sich jedoch die notwendige Klarheit. Der Tarifvertrag verlangt zunächst das Vorliegen bestimmter Tätigkeiten ("Tätigkeit: Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes"); insoweit liegt also ein rein tätigkeitsbezogenes (objektives) Merkmal vor. Als weitere Voraussetzung schreibt der Tarifvertrag eine bestimmte "Regelqualifikation" vor. Die "Regelqualifikation" betrifft die Fertigkeiten des Arbeitnehmers, die unabhängig von den auszuübenden Tätigkeiten (vgl. § 5 Abs. 2.2 BRTV-Bau) vorliegen müssen (subjektives Merkmal). Diese "Regelqualifikation" kann entweder durch bloße Ausbildung (erster, dritter und sechster Spiegelstrich) oder durch Ausbildung u n d Berufserfahrung (zweiter, vierter und fünfter Spiegelstrich) oder ausschließlich durch Berufserfahrung erlangt werden (siebter Spiegelstrich - auf diese Variante beruft sich der Kläger). In den in den ersten sechs Spiegelstrichen geregelten Fällen ist eine Berufsausbildung gefordert, nur im Fall des siebten Spiegelstrichs ist davon abgesehen. Wenn im Fall des siebten Spiegelstrichs auf eine Ausbildung verzichtet wird und anstatt dessen "gleichwertige Fertigkeiten" verlangt werden, dann kann sich das Adjektiv "gleichwertige" nur auf die für den jeweiligen Arbeitnehmer einschlägige Ausbildungsregelung beziehen, die in den ersten sechs Spiegelstrichen angesprochen ist. Dies bedeutet für einen Trockenbaumonteur, dass er mindestens - wie im Fall des zweiten Spiegelstrichs gefordert - Fertigkeiten aufweisen muss, die denen der baugewerblichen Stufenausbildung in der ersten Stufe entsprechen, also - nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien - einer zweijährigen Ausbildung.

Diese Auslegung führt auch zu einem vernünftigen Ergebnis. Wenn einem Arbeiter ohne Ausbildung eine vergütungsmäßige Gleichstellung mit einem Ausgebildeten gewährt werden soll, dann ist es sachgerecht, wenn von ihm verlangt wird, sich (durch Berufsausübung) Fertigkeiten anzueignen, die denen des Ausgebildeten gleichwertig sind.

Es genügt also nicht, lediglich (irgendwelche) Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes auszuüben und hierfür die notwendigen Fertigkeiten zu besitzen. Notwendig sind das Vorliegen aller Fertigkeiten, die für die baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe vermittelt werden. Nur dann können die Fertigkeiten als "gleichwertig" angesehen werden.

Für das Vorliegen der tariflichen Tatbestandsmerkmale ist der Arbeitnehmer, der sich auf sie beruft, darlegungsbelastet.

4. Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall kommt die Kammer zum Ergebnis, dass der Kläger nicht in Lohngruppe 3 einzugruppieren ist.

Der Kläger beschränkt sich auf die Mitteilung der von ihm ausgeführten Tätigkeiten. Aus der Beschreibung der von ihm ausgeführten Tätigkeiten kann allenfalls der Schluss gezogen werden, dass er die dafür benötigten Fertigkeiten besitzt. Dies genügt jedoch für eine Höhergruppierung nicht. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er alle Fertigkeiten besitzt, die durch die baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe vermittelt werden. Ein schlüssiger Vortrag hätte sowohl eine Auflistung aller in der ersten Stufe der baugewerblichen Stufenausbildung vermittelten Fertigkeiten als auch die Darstellung vorausgesetzt, dass der Kläger all diese Fertigkeiten besitzt. Dies hat der Kläger trotz der entsprechenden Rüge der Beklagten nicht getan.

Die Beklagte hat Auszüge des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter/zur Ausbaufacharbeiterin für das erste und zweite Ausbildungsjahr vorgelegt (Bl. 178-180 d.A.). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er die in diesem Rahmenplan aufgeführten Fertigkeiten besitze. Der Kläger hat beispielhaft auf seine Tätigkeiten in den Monaten April 2004 bis Februar 2005 verwiesen (z.B. Isolieren von Außenwänden, Erstellung von Unterkonstruktionen, Verkleidung mit Gipskartonplatten, Herstellung von Fensterlaibungen und Verspachteln, Montieren von Decken mit Gipskarton, Aufbau von Ständerwänden, Verlegen von Mineralfaserdecken, Montieren von Deckenfriesen, Montieren von Alupaneeldecken, Montieren von Brandschutzabschattungen). Mit diesem Vortrag hat der Kläger nicht annähernd die im Ausbildungsrahmenplan für das erste und zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten beschrieben. So fehlt z.B. der Vortrag zu Fertigkeiten bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Prüfen und Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen, Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, Durchführen von Messungen, Prüfen und Vorbereiten von Untergründen, qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

III. Da der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach Lohngruppe 3 BRTV-Bau nicht vorgetragen hat, kann ihm ein Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem erhaltenen Stundenlohn von EUR 12,57 und dem Tariflohn der Lohngruppe 3 (EUR 13,56) für die Monate April 2004 bis Januar 2005 nicht zuerkannt werden.

Damit kann der Kläger auch nicht ein von der Höhe des Stundenlohnes abhängiges höheres 13. Monatseinkommen beanspruchen.

IV. Die vom Arbeitsgericht ausgesprochene Klageabweisung ist demnach zu Recht erfolgt. Die Berufung des Klägers ist mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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