Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 04.04.2002
Aktenzeichen: 7 Ta 57/02
Rechtsgebiete: ZPO, RPflG
Vorschriften:
ZPO § 120 Abs. 4 | |
RPflG § 11 Abs. 2 |
7 Ta 57/02
In dem Rechtsstreit
wegen Kündigung
Die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Dr. Holzer-Thieser ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Erinnerung der Staatskasse gegen die Entscheidung des Rechtspflegers beim Arbeitsgericht Nürnberg vom 25.02.2002 - Az.: 3 Ca 654/02 - ist als solche dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts vorzulegen.
Gründe:
1.
Die Staatskasse hat gegen die Entscheidung des Rechtspflegers vom 25.02.2002 ausdrücklich "Erinnerung" eingelegt.
2.
Die Erinnerung ist - entgegen der Meinung des Rechtspflegers im Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss vom 25.03.2002 - der an sich statthafte Rechtsbehelf.
a)
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach "im Übrigen die sofortige Beschwerde (stattfindet)", ist nicht einschlägig. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf Entscheidungen des Richters und unterscheidet sich insoweit nicht von § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die beiden Sätze des § 127 Abs. 2 ZPO differieren nur insoweit, als sich Satz 1 auf die volle Bewilligung bezieht, Satz 2 auf die Versagung oder nur eingeschränkte Bewilligung (Baumbach-Hartmann, ZPO-Komm., 60. Aufl., Rdnr. 35 zu § 127).
b)
Für die Überprüfung von Entscheidungen des Rechtspflegers ist demgegenüber ausschließlich § 11 RPflG maßgebend.
Danach ist vorrangig festzustellen, ob gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ein Rechtsmittel nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften gegeben ist. Als Rechtsmittel kann nur die sofortige Beschwerde in Betracht kommen (§ 567 Abs. 1 ZPO). Eine solche scheidet aber nach dem Wortlaut des § 567 Abs. 1 ZPO aus. Zum einen sieht das Gesetz für eine Entscheidung, wie sie der Rechtspfleger am 25.02.2002 getroffen hat, eine Beschwerde nicht vor. Zum anderen wurde auch ein das Verfahren betreffendes Gesuch nicht zurückgewiesen; der Rechtspfleger hat die Entscheidung vom 25.02.2002 ohne vorausgehenden Antrag getroffen. Soweit der Bezirksrevisor beim Landesarbeitsgericht Nürnberg im Erinnerungsschreiben vom 27.02.2002 den Antrag gestellt hat, "im Laufe des Monats April 2002 eine Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO einzuleiten" und der Rechtspfleger im Beschluss vom 25.03.2002 diesen Antrag konkludent abgelehnt hat, eröffnete diese Ablehnung schon deshalb keine Beschwerdemöglichkeit gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, weil gegen diese Ablehnung vom 25.03.2002 kein (erneuter) Rechtsbehelf erklärt worden ist. Im Übrigen schließt sich das Beschwerdegericht der Entscheidung der 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 10.09.2001 - 6 Ta 157/01 - an, wonach ein Antrag des Bezirksrevisors, das Verfahren gemäß § 120 Abs. 4 ZPO einzuleiten, kein das Verfahren betreffendes Gesuch im Sinn des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist.
Damit ist § 11 Abs. 2 RPflG einschlägig: Der an sich statthafte Rechtsbehelf ist die Erinnerung. Der Rechtspfleger durfte deshalb den ausdrücklich als Erinnerung bezeichneten Rechtsbehelf nicht als Beschwerde behandeln und dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorlegen.
3.
Erinnerungen, denen der Rechtspfleger nicht abhilft, sind dem Richter zur Entscheidung vorzulegen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG).
4.
Zum Inhalt der Entscheidung vom 25.02.2002 ist anzumerken, dass - unabhängig von der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit der Abfindung - eine wiederholte Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers schon deshalb angezeigt erscheint, weil eine Erhöhung des Einkommens des Klägers als auch eine Berufstätigkeit der Ehefrau des Klägers und damit der Wegfall eines Unterhaltsberechtigten (vgl. zur Beachtlichkeit des Wegfalls eines Unterhaltsanspruches Thomas-Putzo, ZPO-Komm., 23. Aufl., Rdnr. 9 zu § 120 m.w.N.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH, 2. Aufl., Rdnr. 390) nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.