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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.11.2003
Aktenzeichen: 1 Sa 1/03
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 119 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 1 Sa 1/03

Verkündet am: 13.11.2003

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.10.2002 - AZ: 2 Ca 1459/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin während ihrer Beschäftigungsdauer bei der Beklagten eine Bezahlung gemäß der Vergütungsgruppe IV b der "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des deutschen Caritasverbandes" (AVR) zustand.

Die Klägerin wurde zum 01.10.2001 als Erzieherin und Leiterin des katholischen Kindergartens St. Ä Kusel eingestellt. Ein Vorstellungsgespräch fand mit dem zwischenzeitlich verstorbenen Dekan H statt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach den "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des deutschen Caritasverbandes" (AVR) in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht durch den Arbeitsvertrag, eine Dienstvereinbarung oder durch Anordnungen des Bischofs eine anderweitige Regelung getroffen ist. Nach dem Vertragswortlaut ist weiterhin unter § 2 eine Einstellung in die Vergütungsgruppe IV b (AVR) vorgesehen. Der Kindergarten hat drei Gruppen und 58 bis 60 Plätze. Die Klägerin wurde von Beginn ihres Arbeitsverhältnisses an nicht nach der Vergütungsgruppe IV b (AVR), sondern lediglich nach der Vergütungsgruppe V b (AVR) bezahlt. Die Klägerin hat das Arbeitsverhältnis mittlerweile selbst zum Ende des Jahres 2002 gekündigt.

Die Klägerin trägt vor:

Im Vorstellungsgespräch sei mit dem Dekan H vereinbart worden, dass sie nach der Vergütungsgruppe IV b (AVR) vergütet werde. Die Einstufung in Gruppe IV b sei aufgrund der besonderen Verhältnisse in dem von ihr zu leitenden Kindergarten - insbesondere ihrer hohen Verantwortung gegenüber 60 Kindern in sehr breit gefächerten Altersgruppen und gegenüber Mitarbeiterinnen aus sehr unterschiedlichen Lebensverhältnissen - angemessen gewesen. Aus diesem Grund habe sie auch Wert darauf gelegt, in die Vergütungsgruppe IV b eingruppiert zu werden. Die Beklagte sei an ihre Zusage gebunden, da weder eine Anfechtung der Eingruppierung wegen Irrtums nach § 119 Abs. 1 BGB rechtlich möglich noch eine Änderungskündigung durch die Beklagte ausgesprochen worden sei. Aus diesem Grund könne sie für die Dauer ihrer Beschäftigung den Differenzbetrag zwischen der Vergütung nach der Gruppe V b und der Vergütung nach der Gruppe IV b in geltend gemachter Höhe beanspruchen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 01.10.2001 in der Vergütungsgruppe IV b (AVR) zu vergüten.

2. die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin ab August 2002 ein Monatsentgelt von 2.232,76 Euro brutto zu zahlen und einen Rückstandsbetrag von 2.359,70 Euro brutto.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Die Angabe der Vergütungsgruppe IV b (AVR) sei versehentlich erfolgt. Die Klägerin sei richtigerweise in die Vergütungsgruppe V b Ziff. 8 (AVR) eingruppiert. Danach sei sie auch bezahlt worden.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 17.10.2002 die Klage abgewiesen. Bezüglich der Begründung der Entscheidung wird auf das Urteil (Blatt 43 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gegen das ihr am 05.12.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.12.2002, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 02.01.2003, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16.01.2003, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 20.01.2003, begründet.

Die Klägerin trägt vor:

Dekan H habe für ihr Vorstellungsgespräch einen Arbeitsvertragsentwurf vorbereitet gehabt und mit ihr diesen Entwurf besprochen. In diesem Entwurf sei bereits die Eingruppierung in IV b (AVR) vorgesehen gewesen. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass bei der Beklagten ein bloßes "Versehen" vorgelegen habe. Die Beklagte habe sich nicht einfach über die Eingruppierung geirrt. Dekan H habe sie - die Klägerin - ganz bewusst aufgrund ihrer Qualifikation und des ihr bevorstehenden Aufgabenbereichs in die Vergütungsgruppe IV b einstufen wollen. Er habe auch in Abweichung des Üblichen eine 40-prozentige Freistellung für Leitungsstunden bewilligt. Aufgrund der besonderen Umstände ihrer Beschäftigung - der großen Entfernung zwischen Wohn- zum Einsatzort, der Aufgabe ihrer langjährigen vorherigen Beschäftigung sowie der Übernahme einer schwierigen Tätigkeit - sei die Einstufung in die Vergütungsgruppe IV b gerechtfertigt gewesen. Die Formulierung im Arbeitsvertrag könne daher nicht einfach als formularmäßige Verweisung auf eine bestimmte Vergütungsgruppe abgetan werden. Es liege eine materiell bestandskräftige, individuell verbindliche Vereinbarung einer Höhergruppierung vor.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.10.2002 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.539,65 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Berufungsbegründung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor:

Es gebe im Arbeitsvertrag keinerlei Hinweise darauf, dass die Klägerin ungeachtet der fehlenden Voraussetzungen gemäß § IV b Ziff. 4 bewusst in die Vergütungsgruppe IV b eingruppiert werden sollte. Die von ihr - der Beklagten - verwendete Formulierung im Arbeitsvertrag bringe lediglich zum Ausdruck, dass sich die Eingruppierung der Klägerin nach dem Tarifvertrag richten solle. Eine eigenständige Vergütungsvereinbarung, die der Klägerin unabhängig von dem Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen eine andere Vergütung sichern solle, sei erkennbar nicht gewollt gewesen. Diese Annahme werde unter anderem auch dadurch gestützt, dass die Vorgängerin der Klägerin über den Bewährungsaufstieg bereits die Vergütungsgruppe IV b erreicht habe. Es sei deshalb zu vermuten, dass Dekan H sich lediglich an der Vergütung der Vorgängerin orientiert habe, ohne eine weitere Nachprüfung vorzunehmen. Eine tariflich abweichende Eingruppierung wäre schon deshalb nicht genehmigungsfähig gewesen, weil die Personalkosten im Bereich der Kindergärten zu 70 % aus Mitteln der öffentlichen Hand aufgebracht würden, und bei der Abrechnung eine außertarifliche Vergütung nicht akzeptiert worden wäre. Das Gehalt sei ja auch von Beginn an in korrekter Höhe ausgezahlt worden, da der Irrtum bereits vor Auszahlung des Gehaltes bemerkt worden sei.

Die von der Klägerin vorgebrachten besonderen Umstände würden keinesfalls eine Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe IV b rechtfertigen.

Da die Eingruppierung der Klägerin auf einem bloßen Irrtum beruhe, könne sie - die Beklagte - sich im Wege der korrigierenden Rückgruppierung ohne weiteres von der im Arbeitsvertrag genannten Vergütungsgruppe lösen, ohne eine Änderungskündigung aussprechen oder den Arbeitsvertrag anfechten zu müssen.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Akteninhalt, alle vorgelegten Unterlagen und die Feststellungen im Protokoll der öffentlichen Sitzung des Landesarbeitsgerichts vom 13.11.2003 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

A.

Das Rechtsmittel der Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

B.

Die Berufung der Klägerin hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Urteil vom 17.10.2002 zutreffend darauf erkannt, dass der Klägerin kein Recht auf Bezahlung nach der Vergütungsgruppe IV b (AVR) zusteht.

I.

Aus der Angabe der Vergütungsgruppe IV b im Arbeitsvertrag lässt sich ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung in geltend gemachter Höhe nicht herleiten.

1.

Wie bereits das Arbeitsgericht festgestellt hat, erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV b nicht. Diesbezüglich wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Kaiserslautern (S. 3 f. des Urteils) Bezug genommen.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin vorgebrachten besonderen Umstände keine Höhergruppierung rechtfertigen können: Bei der weiten Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte handelt es sich um einen Aspekt, den der Arbeitgeber nicht zu verantworten hat, weil er in die Sphäre der Arbeitnehmerin fällt. Etwaige durch den Anfahrtsweg verursachte finanzielle Belastungen hat die Klägerin selbst zu tragen und können keine Abweichung von der für sie einschlägigen Vergütungsgruppe begründen. Auch die Betreuung von Kindern sehr breit gefächerter Altersgruppen sowie der Umgang mit fremdsprachigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sind keine Kriterien, die für die Beurteilung der korrekten Eingruppierung herangezogen werden. Für die Einstufung in die Vergütungsgruppe IV b , Ziff. 4 (AVR) wird allein auf die Durchschnittsbelegung sowie die Anzahl der Gruppen abgestellt.

Die von der Klägerin zusätzlich angeführten Aspekte können bei der Beurteilung der Richtigkeit der Eingruppierung daher keine Berücksichtigung finden.

2.

Die Nennung der Vergütungsgruppe IV b im Arbeitsvertrag hat keinen Anspruch der Klägerin auf die höhere Vergütung begründet. Mit dem Arbeitsgericht Kaiserslautern ist davon auszugehen, dass die Angabe einer Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag grundsätzlich nur deklaratorische Bedeutung hat. Die Nennung einer Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag unter Bezugnahme auf die der Vergütung zugrundeliegende Regelung (im vorliegenden Fall: AVR) kann grundsätzlich nicht dahingehend ausgelegt werden, dass dem Kläger ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine bestimmte Vergütung zustehen soll. Vielmehr wird damit nur wiedergegeben, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend angesehen hat, ohne dass sich daraus eine eigenständige Vergütungsvereinbarung mit dem Inhalt entnehmen lässt, die angegebene Vergütung solle unabhängig von den für das Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen gezahlt werden. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer im öffentlichen Bereich eine solche Bedeutung der Angabe der Vergütungsgruppe schon deshalb nicht entnehmen, weil ein öffentlicher Arbeitgeber grundsätzlich nur das gewähren will, wozu er rechtlich auch verpflichtet ist (so z. B. auch BAG, NZA 1998, 494 ff; BAG 07.05.1986, AP Nr. 12 zu § 4 BAT). Im Arbeitsvertrag gibt der Arbeitgeber nämlich lediglich wieder, welche Vergütungsgruppe er bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend angesehen hat (so auch BAG, 09.07.1997, NZA 1998, 494 ff.).

Dem Arbeitsvertrag lässt sich daher kein Verpflichtungswillen der Beklagten dahingehend, der Klägerin unabhängig von den geltenden Richtlinien Lohn nach der Gehaltsgruppe IV b zu gewähren, entnehmen.

II.

Im vorliegenden Fall liegen auch keine Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass die Beklagte der Klägerin über ihre rechtliche Verpflichtung hinaus einzelvertraglich eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b AVR zusichern wollte.

Für eine Vereinbarung mit der Beklagten dahingehend, dass diese der Klägerin eine über ihre rechtliche Verpflichtung hinausgehende Vergütung zukommen lassen wollte, ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig:

1.

Die Klägerin hat sich zur Begründung einer einzelvertraglichen Vereinbarung lediglich darauf berufen, dass bereits im Vorstellungsgespräch ein Vertragsentwurf vorgelegen habe, in welchem die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b vorgesehen war. Dieser Vertragsentwurf sei nach Aussage der Klägerin auch im Einstellungsgespräch erörtert worden. Die Klägerin weist in ihrer Berufungsbegründung allerdings selbst darauf hin, dass die Eingruppierung in die Gruppe IV b gerade kein Streitgegenstand gewesen sei. Die Klägerin behauptet also gar nicht, dass Dekan H im Vorstellungsgespräch eine Äußerung getroffen hat, aus der geschlossen werden konnte, dass er ihr unter Abweichung von den dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden Richtlinien eine Einstufung in eine unzutreffende Vergütungsgruppe - und damit eine Höhergruppierung - zusichern wollte. Eine derartige Aussage des Dekans wäre aber erforderlich gewesen, um einen diesbezüglichen Bindungswillen der Beklagten zu belegen. Allein aus der Tatsache, dass im Einstellungsgespräch auf die Vergütungsgruppe IV b Bezug genommen wurde, lässt sich nicht herleiten, dass Dekan H eine über die rechtliche Verpflichtung der Beklagten hinausgehende Vergütungsabrede zusichern wollte. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden und ist sogar wahrscheinlich, dass Dekan H ebenfalls rechtsirrig der Annahme war, dass der Klägerin eine Vergütung nach IV b (AVR) zugestanden hat. Dafür spricht zum einen, dass im Vertrag einfach die Vergütungsgruppe des Vorgänger/der Vorgängerin übernommen worden ist, so dass zu vermuten ist, dass sich Dekan H lediglich an der Vergütung der Vorgängerin orientieren wollte. Des Weiteren wird diese Vermutung dadurch gestützt, dass Dekan H sich mit dem bischöflichen Ordinariat hätte auseinander setzen müssen, wenn er eine außertarifliche Vergütung hätte vereinbaren wollen. Da dies nicht geschehen ist, ist davon auszugehen, dass Dekan H lediglich irrtümlich annahm, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für eine Vergütung nach IV b (AVR). Dem von der Beklagten geschilderten Verhalten des Dekans kann daher allenfalls die Bedeutung beigemessen werden, dass er der Klägerin die Vergütung zukommen lassen wollte, die ihr gemäß den Richtlinien zustand. Ein darüber hinausgehender vertraglicher Bindungswille des Dekans lässt sich dessen Verhalten im Rahmen des Vorstellungsgespräches nicht entnehmen.

Mithin hat die Klägerin keine Umstände vorgetragen und unter Beweis gestellt, aus denen geschlossen werden kann, dass die Beklagte der Klägerin eine über ihre rechtlichen Verpflichtungen hinausgehende Vergütung zukommen lassen wollte.

2.

Eine diesbezügliche Beweisaufnahme wäre - selbst bei ausreichend substantiiertem Sachvortrag der Klägerin - des Weiteren gar nicht mehr möglich gewesen, da der Zeuge H zwischenzeitlich verstorben ist.

Da die Klägerin bezüglich einer individuellen Vereinbarung der im Arbeitsvertrag aufgeführten Vergütungsgruppe IV b (AVR) beweisfällig geblieben ist, ist die Beklagte nicht an den Vertragstext gebunden. Sie hat der Klägerin zurecht Gehaltszahlungen gemäß der einschlägigen Vergütungsgruppe V b (AVR) gewährt.

III.

Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es weder einer Anfechtung des Arbeitsvertrages noch einer Änderungskündigung, um sich von der Vergütungsgruppe IV b (AVR) zu lösen und die Klägerin nach einer niedrigeren Vergütungsgruppe zu bezahlen:

Steht dem Arbeitnehmer kein tariflicher oder arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine Vergütung nach der höheren Vergütungsgruppe zu, so bezieht er diese Vergütung rechtsgrundlos. Ihre Zahlung kann ohne Änderungkündigung oder Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber eingestellt werden. Es handelt sich nämlich nicht um eine echte Rückgruppierung. Eine solche ist nur gegeben, wenn einem Angestellten eine Tätigkeit zugewiesen wird, für die die Tätigkeitsmerkmale einer niedrigeren Lohn- oder Vergütungsgruppe als für seine bisher verrichteten Aufgaben gelten. Diese Voraussetzungen liegen gerade nicht vor, wenn ein öffentlicher Arbeitgeber ohne Änderung der Tätigkeit des Arbeitnehmers lediglich die Zahlung ohne Rechtsgrund und in Verkennung der rechtlichen Voraussetzungen geleisteten Vergütungen einstellt. Hierbei handelt es sich nur um die Korrektur einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB), durch welche die tarifliche und vertragliche Position des Arbeitnehmers nicht berührt wird (so z. B. auch BAG, 18.05.1988, AP Nr. 2 zu § 22, 23 BAT Datenverarbeitung; BAG, 30.05.1990, NZA 1990, 899 ff).

Die Beklagte konnte sich daher einseitig von der falschen Eingruppierung lossagen.

C.

Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge der §§ 97 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG zurückzuweisen.

D.

Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da keine der gesetzlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG vorlagen.

Ende der Entscheidung

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