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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 27.04.2006
Aktenzeichen: 1 Sa 1/06
Rechtsgebiete: TzBfG, BAT, ArbGG, ZPO, BErzGG
Vorschriften:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1 | |
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 | |
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 3 | |
TzBfG § 17 S. 1 | |
BAT § 50 | |
ArbGG § 64 Abs. 1 | |
ArbGG § 64 Abs. 2 | |
ArbGG § 64 Abs. 6 | |
ArbGG § 66 Abs. 1 | |
ZPO § 517 | |
ZPO § 519 | |
BErzGG § 21 Abs. 1 |
Aktenzeichen: 1 Sa 1/06
Entscheidung vom 27.04.2006 Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.10.2005 - 1 Ca 2101/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrages und um einen Wiedereinstellungsanspruch der Klägerin. Die 1959 geborene Klägerin war seit 01.08.1999 bei der Beklagten als Apothekenhelferin beschäftigt. Die Beschäftigung sollte jeweils befristet erfolgen. Der erste Arbeitsvertrag sah eine Befristung für die Zeit vom 01.08.1999 bis 09.07.2000 und der zweite Vertrag für die Zeit vom 10.07.2000 bis 09.07.2002 vor. In dem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag vom 11.04.2002, der durch Vertrag vom 09.08.2002 nochmals modifiziert wurde, war eine erneute Befristung für die Zeit vom 09.07.2002 bis 09.07.2005 vorgesehen. Als Grund für diese Befristungen wurde jeweils der Sonderurlaub (Erziehungsurlaub) der Angestellten Frau H. genannt. Vor der letzten Befristung war Frau H. dieser mit Bescheid der Standortverwaltung K. vom 18.12.2001 bis zum 09.07.2005 gewährt worden. In § 1 des mit der Klägerin am 11.04.2002 geschlossenen Vertrages heißt es dementsprechend: Frau A. wird über den 09.07.2002 hinaus nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG als vollbeschäftigte Aushilfsangestellte für die Dauer des erneuten Sonderurlaubs der Angestellten S. H. bis zum Ablauf des 09.07.2005 weiterbeschäftigt. In § 2 des Arbeitsvertrages vom 11.04.2002 war des Weiteren die Anwendbarkeit des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung vereinbart worden. Aufgrund des Änderungsvertrages vom 09.08.2002 haben die Klägerin und die Standortverwaltung K. die Vollzeitbeschäftigung der Klägerin in eine Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von 19 Stunden und 15 Minuten umgewandelt. Nach § 2 dieses Änderungsvertrages sollten alle anderen Vereinbarungen des Arbeitsvertrags vom 11.04.2002 unverändert bestehen bleiben.
Für die hierdurch freigewordene halbe Stelle wurde die Mitarbeiterin B. befristet eingestellt. Mit ihr schloss die Beklagte nach dem 09.07.2005 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Dauer von zwei Jahren wegen des erneuten Sonderurlaubs der Angestellten Frau H. ab. Die Klägerin hat vorgetragen:
Das Arbeitsverhältnis bestehe entgegen dem im Arbeitsvertrag vom 11.04.2002 und 09.08.2002 genannten Beendigungszeitpunkt auf unbestimmte Zeit fort. Bei wiederholter Befristung seien an den Grund der Befristung strengere Anforderungen zu stellen. Die Prognose des Wegfalls des Beschäftigungsbedarfs sei mit erhöhter Sorgfalt zu erstellen. Die Beklagte habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages davon ausgehen müssen, dass die Angestellte Frau H. tatsächlich nicht mehr zum Arbeitsplatz zurückkehren werde und deshalb habe der Wegfall des Vertretungsbedarfs nicht bejaht werden könne. Die Beklagte habe auf Grund sozialer Gesichtspunkte wie der Beschäftigungsdauer die Stelle zur Vertretung von Frau H. nicht an die Mitarbeiterin Frau B., sondern an sie vergeben müssen. Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der Befristungsabrede vom 09.08.2005 mit Ablauf des 09.07.2003 seine Beendigung gefunden hat. Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt:
Die Befristung sei sachlich begründet und wirksam. Sie habe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten können, dass die Mitarbeiterin Frau H. nach dem Ablauf ihres Sonderurlaubs ihren Dienst wieder aufnehmen werde.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Mit Urteil vom 05.10.2005 hat das Arbeitsgericht Koblenz die Klage abgewiesen. Bezüglich des genauen Inhalts der Entscheidung wird auf das Urteil (Blatt 26 ff. d. A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 29.12.2005, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 02.01.2006, hat die Klägerin gegen das ihr am 02.12.2005 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.10.2005, AZ: 1 Ca 2101/05, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 13.01.2006, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 18.01.2006, begründet. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag vor:
Die Beklagte hätte bereits am 11.04.2002, dem Tag des Abschlusses des letzten Arbeitsvertrages, für die Zukunft nicht mehr mit einer Arbeitsaufnahme durch die Mitarbeiterin Frau H. rechnen können. Dies habe sich sodann auch tatsächlich bewahrheitet, da die Mitarbeiterin Frau H. beginnend ab dem 10.07.2005 für die Dauer von zwei Jahren erneut Sonderurlaub in Anspruch genommen habe.
Des Weiteren sei der Klägerin mit der Gewährung weiteren Sonderurlaubs an Frau H. beginnend ab dem 10.07.2005 der Vorzug vor Frau B. zu geben gewesen. Die Beklagte hätte der Klägerin daher die Mitarbeit erneut anbieten müssen. Dies ergebe sich aus sozialen Gesichtspunkten, da die Klägerin bereits seit dem 01.08.1999, die neue Vertreterin Frau B. aber erst seit dem 01.10.2002 bei der Beklagten in einem Beschäftigungsverhältnis stehe. Zudem sei bei der Klägerin durch die lange Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses von sechs Jahren ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.10.2005 - AZ: 1 Ca 2101/05 abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht am 09.07.2005 seine Beendigung gefunden hat. Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, nimmt Bezug auf ihren Vortrag erster Instanz und führt ergänzend aus:
Der Arbeitgeber könne auch bei mehrfacher Vertretung davon ausgehen, dass die zu vertretende Stammkraft an ihren Arbeitsplatz zurückkehren werde. Auch habe Frau H. zu keiner Zeit erklärt, dass sie die Arbeit nicht wieder aufnehmen werde. Ergänzend weist die Beklagte auf § 50 BAT hin, wonach einer Angestellten auf bis zu 5 Jahre befristet Sonderurlaub gewährt werden soll, der auf Antrag auch verlängert werden kann. Des Weiteren bestehe für befristete Arbeitsverhältnisse auch kein Wiedereinstellungsanspruch analog der Rechtsprechung zur betriebsbedingten Kündigung und zum Fortfall des Kündigungsgrundes vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe:
A.
Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist deshalb zulässig. B.
Die Berufung der Klägerin hat jedoch keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Denn das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien hat aufgrund der Befristungsabrede vom 11.04.2002 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 09.08.2002 mit Ablauf des 09.07.2005 seine Beendigung gefunden (dazu unter I.) und ein Anspruch der Klägerin auf befristete Wiedereinstellung als Aushilfsangestellte besteht nicht (dazu unter II.). I.
Die Befristung des letzten Arbeitsvertrages vom 11.04.2002 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 09.08.2002 war, wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat, durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. 1. Die Klägerin hat die Unwirksamkeit der Befristungsabrede rechtzeitig innerhalb der Frist des § 17 S. 1 TzBfG von drei Wochen nach Ende des Arbeitsverhältnisses am 09.07.2005 durch die Klageerhebung am 14.07.2005 geltend gemacht. 2. Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, unterliegt nur der Vertrag vom 11.04.2002 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 09.08.2002 der gerichtlichen Kontrolle. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle grundsätzlich nur die Befristung des letzten Vertrags auf ihre sachliche Rechtfertigung hin zu prüfen (vgl. nur BAG, Urteil vom 13.10.2004 - 7 AZR 654/03 - NZA 2005, 469 ff.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht in Bezug auf die ersten beiden Verträge vom 02.08.1999 und vom 10.07.2000 nicht. Vielmehr haben die Parteien mit Vertrag vom 11.04.2002 und Vertrag vom 10.07.2000 den jeweils zeitlich vorangehenden Vertrag aufgehoben. Ein anderer Parteiwille wird hier weder behauptet noch ist ein solcher ersichtlich. Daher sind die Verträge vom 10.07.2000 und vom 02.08.1999 nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung zu überprüfen. Eine Ausnahme liegt dagegen in Bezug auf den Vertrag vom 11.04.2002 vor. Mit Vertrag vom 09.08.2002 haben die Parteien die Vollzeitbeschäftigung der Klägerin in eine Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von 19 Stunden und 15 Minuten umgewandelt. Darüber hinaus wurde keine eigenständige Regelung getroffen. Vielmehr sollten nach § 2 des Vertrages vom 09.08.2002 alle anderen Vereinbarungen des Arbeitsvertrags vom 11.04.2002 unverändert bestehen bleiben. Eine Aufhebung des Vertrages vom 11.04.2002 war somit ersichtlich nicht gewollt. Damit unterliegt dieser Vertrag gemeinsam mit den Änderungen im Vertrag vom 09.08.2002 der gerichtlichen Kontrolle. 3. Die Befristung im Arbeitsvertrag vom 11.04.2002 in der Fassung des Vertrages vom 09.08.2002 war auch, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, nach § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG zulässig. Denn sie war nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG und § 21 Abs. 1 BErzGG durch den sachlichen Grund der Vertretung gerechtfertigt. Die Einstellung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als Befristungsgrund anerkannt (vgl. nur BAG, Urteil vom 13.10.2004 - 7 AZR 654/03 - NZA 2005, 469 ff.; BAG, Urteil vom 20.02.2002 - 7 AZR 600/00 - BAGE 100, 304 ff.) und in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG sowie in § 21 Abs. 1 BErzGG gesetzlich geregelt. Der Sachgrund der Vertretung trägt der Tatsache Rechnung, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (vgl. nur BAG, Urteil vom 13.10.2004 - 7 AZR 654/03 - NZA 2005, 469 ff.). a) Teil des Sachgrunds der Vertretung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs (vgl. nur BAG, Urteil vom 13.10.2004 - 7 AZR 654/03 - NZA 2005, 469 ff.; BAG, Urteil vom 20.02.2002 - 7 AZR 600/00 - BAGE 100, 304 ff.). Der Arbeitgeber muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwarten können, dass der zu vertretende Arbeitnehmer seinen Dienst wieder antreten wird. Dabei stehen wiederholte Befristungen wegen der mehrfachen Verhinderung der zu vertretenden Stammkraft der Prognose des künftigen Wegfalls des Vertretungsbedarfs nicht entgegen. Vielmehr kann der Arbeitgeber auch bei mehrfacher Vertretung davon ausgehen, dass die zu vertretende Stammkraft an ihren Arbeitsplatz zurückkehren wird. Nur wenn er im Ausnahmefall annehmen muss, dass die zu vertretende Stammkraft nicht zurückkehren wird, ist davon auszugehen, dass der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der zu vertretende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bereits vor dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit der Vertretungskraft verbindlich erklärt hat, er werde die Arbeit nicht wieder aufnehmen (vgl. nur BAG, Urteil vom 13.10.2004 - 7 AZR 654/03 - NZA 2005, 469 ff.). Im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages am 11.04.2002 und des Änderungsvertrages am 09.08.2002 konnte die Beklagte mit der Rückkehr der Angestellten Frau H. nach Ablauf des Sonderurlaubs am 09.07.2005 rechnen. Die Beklagte musste somit nicht davon ausgehen, dass Frau H. nicht mehr zurückkehren wird. Insbesondere musste die Beklagte, wie die obigen Ausführungen deutlich machen, allein aufgrund der langen Dauer des Sonderurlaubs bzw. der Befristung keine andere Prognose stellen. Hierfür spricht auch die Regelung des § 50 BAT, wonach die Gewährung von Sonderurlaub von einem entsprechenden Antrag abhängig ist. Auch die erneute Inanspruchnahme von Sonderurlaub durch Frau H. für die Dauer von zwei Jahren ab dem 10.07.2005 führt zu keiner anderen Bewertung. Zum einen musste die Beklagte damit im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages am 11.04.2002 und des Änderungsvertrages am 09.08.2002 nicht rechnen. Zum anderen stünde auch die erneute Gewährung des Sonderurlaubs einer erneuten Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht grundsätzlich entgegen. Vielmehr könnte auch hier, was im Einzelnen zu prüfen wäre, immer noch mit einer Rückkehr gerechnet werden. Weitere Gründe gegen die von der Beklagten gestellte Prognose, insbesondere eine diese erschütternde Erklärung von Frau H., hat die Klägerin dagegen nicht vorgetragen. b) Weiterhin besteht auch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Einstellung der Klägerin und dem Sonderurlaub von Frau H.:
Die Klägerin ist, wie auch das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, gerade wegen des Ausfalls der Angestellten Frau H. eingestellt worden. Dies macht schon der § 1 des Arbeitsvertrages vom 11.04.2002 und des Änderungsvertrages vom 09.08.2002 deutlich. Zum einen ist dort ausdrücklich auf den Sonderurlaub der Angestellten Frau H. Bezug genommen ("...für die Dauer des Sonderurlaubs der Angestellten S. H...."). Zum anderen deckt sich die Befristung des Vertrages mit dem tatsächlich im Bescheid vom 18.12.2001 bewilligten Sonderurlaub der Angestellten Frau H.. Tatsachen, die dem § 1 des Arbeitsvertrages entgegenstehen, hat die Klägerin dagegen nicht vorgetragen. II.
Auch die von der Klägerin begehrte Wiedereinstellung kann keinen Erfolg haben: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 20.02.2002 - 7 AZR 600/00 - BAGE 100, 304 ff.) besteht nach Ablauf eines wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung. Dies gilt auch dann, wenn sich entgegen der bei Vertragsschluss gestellten Prognose auf Grund neuer Umstände eine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung ergibt. 1. Ein solcher Anspruch ist zwischen den Parteien einzelvertraglich nicht vereinbart worden. 2. Er ergibt sich auch nicht als Nebenpflicht aus den Verträgen vom 02.08.1999, 10.07.2000, 11.04.2002 sowie vom 09.08.2002. Insbesondere ist die Rechtsprechung zum Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung auf befristete Arbeitsverträge nicht übertragbar (vgl. ausführlich BAG, Urteil vom 20.02.2002 - 7 AZR 600/00 - BAGE 100, 304 ff.). Zum einen dürfen Kündigungsschutz- und Befristungskontrollrecht methodisch-systematisch nicht gleichgesetzt werden. Zum anderen geriete ein Wiedereinstellungsanspruch nach wirksamer Befristung auch in Widerspruch zu befristungsrechtlichen Grundsätzen. So entspricht es insbesondere beim Sachgrund der Vertretung der gefestigten Rechtsprechung, dass es dem Arbeitgeber grundsätzlich freisteht, ob er den durch den Ausfall einer Stammkraft entstehenden Vertretungsbedarf überhaupt sowie gegebenenfalls für den gesamten Zeitraum oder nur für einen Teil durch die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers überbrücken will. Letztlich entscheidend ist nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 20.02.2002 - 7 AZR 600/00 - BAGE 100, 304 ff.) aber der geringere arbeitsvertragliche Bestandsschutz, den ein Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis gegenüber einem Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis erwirbt. Durch die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses wird dem Arbeitnehmer ein auf Dauer angelegter Besitzstand entzogen. Einen entsprechenden vertraglichen Besitzstand hat der in einem wirksam befristeten Arbeitsverhältnis stehende Arbeitnehmer dagegen nicht. Dieser Unterschied ist so gewichtig, dass es gerechtfertigt ist, bei wirksamen Befristungsabreden einen Wiedereinstellungsanspruch als vertragliche Nebenpflicht grundsätzlich abzulehnen. 3. Ein Anspruch auf Annahme des Angebots der Klägerin auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages als Aushilfsangestellte ergibt sich auch nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. der Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1 SR 2y BAT. Zum einen trifft die Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1 SR 2y BAT nur eine Regelung für die Berücksichtigung befristet beschäftigter Angestellter bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen. Zum anderen begründet sie für den Arbeitgeber kein allgemeines Anstellungsgebot, sondern schränkt nur sein Ermessen bei der Auswahl der Bewerber ein (vgl. BAG, Urteil vom 02.07.2003 - 7 AZR 529/02 - BAGE 107, 18 ff.). Damit würde auch eine analoge Anwendung der Sonderregelung nicht zu einem Anspruch auf Annahme des Angebots der Klägerin führen. 4. Der behauptete Anspruch folgt auch nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG selbst. Danach hat zwar jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dabei sind öffentliche Ämter nicht nur Beamtenstellen, sondern auch Stellen, die mit Arbeitnehmern besetzt werden können (vgl. BAG, Urteil vom 19.02.2003 - 7 AZR 67/02 - BAGE 105, 161 ff.). Ein Anspruch auf Einstellung ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung aus Art. 33 Abs. 2 GG dennoch nur dann, wenn sämtliche Einstellungsvoraussetzungen in der Person des Bewerbers erfüllt sind und dessen Einstellung die einzig denkbare rechtmäßige Entscheidung der Behörde ist, weil sich jede andere Entscheidung als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellt (vgl. BAG, Urteil vom 19.02.2003 - 7 AZR 67/02 - BAGE 105, 161 ff. mit weiteren Nachweisen).
Tatsachen, die für eine solche Ermessensreduzierung der Beklagten auf Null sprechen, hat die Klägerin weder behauptet noch sind solche ersichtlich. Das gegenüber der neuen Vertreterin Frau B. länger bestehende Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten alleine genügt hierfür jedenfalls nicht. Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen. C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. D.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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