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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 11.03.2004
Aktenzeichen: 1 Sa 1116/03
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB, TOA


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 288 Abs. 1
ZPO § 517
ZPO § 519
BGB § 187 Abs. 1
BGB § 188 Abs. 2
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8 a.F.
BGB § 198 a.F.
BGB § 201 a.F.
BGB § 201 Satz 1 a.F.
BGB § 208 Abs. 1 a.F.
BGB § 242
BGB § 242 Abs. 1
BGB § 288
BGB § 291
BGB § 611 Abs. 1
BGB § 613a
BGB § 613a Abs. 1 Satz 1
BGB § 613a Abs. 2
BGB § 613a Abs. 2 Satz 1
BGB § 614
TOA § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 1 Sa 1116/03

Verkündet am: 11.03.2004

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 2.4.2003 - Aktenzeichen 4 Ca 2997/02 - teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.904,49 EURO netto und weitere 2.556,46 EURO brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basissatz der EZB seit Rechtshängigkeit der Ansprüche zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlungspflicht von Weihnachtsgeld und Lohnrückständen.

Der Kläger war seit Januar 1991 als Arbeiter in Vollbeschäftigung zu einem Stundenlohn von zuletzt 12,- EURO brutto in einem baugewerblichen Kleinbetrieb in A-Stadt beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch gerichtlichen Teilvergleich zum 28.2.2003. Die Beklagte betreibt das technisch arbeitende Kleinunternehmen seit Dezember 2000. Gegenstand des Unternehmens ist die Ausführung von Betonbohr- oder Sägearbeiten auf auswärtigen Baustellen wie zum Teil auch an eigener Betriebsstätte. Die Beklagte firmiert seit dem Dezember 2000 unter dem Namen "BBS A.".

In ihrer Gewerbeanmeldung vom 12.12.2000 hatte die Beklagte die Neuerrichtung auf dem Betrieb des ehemaligen Inhabers A. (im Folgenden: Zeuge A.) angegeben. Der Zeuge A. ist der Ehemann der Beklagten. Unter seiner Inhaberschaft firmierte der Betrieb als Firma "Betonbohr- und Sägetechnik A." und beschäftigte neben dem Betriebsinhaber selbst zuletzt nur noch den Kläger als Arbeitnehmer. Die Beklagte erledigte für den damaligen Betrieb Büroarbeiten. Das Geschäftsergebnis war seit dem Jahr 1998 stark rückläufig. Infolge dessen hatte der Zeuge A. bereits die früheren Mitarbeiter F. und Sch. entlassen und im Spätjahr 1998 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen müssen, die jedoch mangels Masse im Frühjahr 1999 abgelehnt wurde. Daraufhin wurde der Betrieb im April 2000 aus dem Gewerberegister der Verbandsgemeinde gelöscht. Die noch verbliebenen Restaufträge wickelten der Zeuge A. und der Kläger bis zum Ende des November 2000 ab.

Vom Dezember 2000 an führte dann die Beklagte den Betrieb auf ihre gewerbliche Anmeldung zum 12.12.2000 hin fort. Zu einer Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit kam es durch diese Fortführung nicht. Die Beklagte beschäftigte den Kläger wie auch den Zeugen A. als Arbeitnehmer weiter. Sie behielt den Geschäftssitz in A-Stadt, A-Straße, bei und benutzte auch die dort vorhandene Büroräumlichkeit. Ferner nutzte sie die Werkzeughalle in der Lachstraße in A-Stadtsamt dem vorhandenem Werkzeug und Arbeitsgerät weiter und bediente zudem auch die vormals angestammte Kundschaft weiter, nämlich die Firmen G. und I. aus Bad K. und die Firma D. aus S.

Während der Beschäftigungszeit unter der Betriebsinhaberschaft durch den Zeugen A. erhielt der Kläger einen vertraglichen Stundenlohn von 21,- DM. In den Jahren 1991 bis 1997 zahlte der Zeuge A. zusätzlich ein Weihnachtsgeld in Höhe von 2.000,- DM (1991), 2.500,- DM (1992), 3.000,- DM (1993, 1994, 1995), 3.500,- DM (1996) und 2.000,- DM (1997). Diese Zahlungen standen unter keinem Leistungs- oder Widerrufsvorbehalt. Sie wurden vom Jahr 1998 an allerdings nicht mehr erbracht.

Die streitgegenständlichen Lohnansprüche betreffen den Zeitraum Mai 1998 bis November 2000.

Der Zeuge A. hatte den Kläger stets nach der Einreichung von Stundenzetteln entlohnt, wobei er zunächst Abschläge auf den Lohn zahlte und diese dann gewöhnlicherweise in zeitlicher Verzögerung zu den Abschlägen von wenigen Wochen mit den tatsächlich geleisteten Stunden verrechnete. Die Abrechnungen für den Abrechnungszeitraum Mai 1998 bis November 2000 erteilte der Zeuge A. dem Kläger jedoch erst am 13.12.2001. Aus dieser Abrechnung erhebt der Kläger die Restlohnforderung von umgerechnet 3.985,67 EURO netto, die einen offenen Differenzbetrag von 1.295,30 DM zu seinen Gunsten und angeblich nicht gezahlte Abschläge in Höhe von 6.500,- DM beinhalten. Ferner macht er die ausstehenden Weihnachtsgelder seit 1998 in Höhe von insgesamt 12.500,- DM (umgerechnet 6.391,15 EURO) brutto geltend.

Die Klage ging bei Gericht am 26.9.2002 ein und wurde der Beklagten am 2.10.2002 zugestellt.

Der Kläger hat vorgetragen:

Der Zeuge A. habe von den in der Abrechnung vom 13.12.2001 aufgelisteten Abschlägen die Zahlungen vom 22.1.1999, 28.2.2000, 14.3.2000, 16.1.2001 und 5.4.2001 tatsächlich nicht geleistet. Auf diese Lohnrückstände hafte die Beklagte kraft Gesetzes. Der Betrieb sei nämlich von dem Zeugen A. auf sie übergegangen. Der Kläger habe den Übergang aufgrund der unveränderten Arbeitsweise im maßgeblichen Zeitpunkt nicht einmal bemerkt. Eine vertragliche Abrede, wonach die streitgegenständlichen Ansprüche abgeändert oder aufgehoben worden seien, habe es weder für die Lohnrückstände noch für die Weihnachtsgelder gegeben. Auf eine Verjährung könne sich die Beklagte auch nicht berufen, da sie erst am 13.12.2001 eine Auflistung der Arbeitsstunden und der darauf gezahlten Abschläge vorgelegt habe, die für die Geltendmachung des Restlohns und der ausstehenden Weihnachtsgelder unverzichtbar gewesen seien.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohnabrechnungen für September und Oktober 2002 zu erteilen und 8.904,49 EURO netto und weitere 6.391,15 EURO brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit der Ansprüche zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen:

Der Zeuge A. habe die benannten Abschlagszahlungen vollständig erbracht und zwar genau zu den benannten Daten teils per Scheck, teils in bar. Ferner treffe die Beklagte für die Ansprüche des Klägers aus der Zeit vor Dezember 2000 keine Leistungspflicht, da sie den Betrieb des Zeugen A. nicht übernommen, sondern völlig neu begründet habe. Eine Pflicht zur Weihnachtsgeldzahlung bestehe darüber hinaus auch nicht, da der Anspruch wegen dreimaliger Nichtzahlung entfallen bzw. wegen einer Abänderung des Vertrags im Zuge der Betriebsneugründung nicht entstanden sei. Im Übrigen sei die Einrede der Verjährung wirksamerweise zu erheben, da die verspätete Abrechnungserteilung auch vom Kläger mitverschuldet worden sei, und zwar aufgrund von dessen bisweilen zeitverzögerter Lohnzetteleinreichung.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der Sitzungen in erster Instanz verwiesen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat der Klage auf die Vernehmung des Zeugen A. hin mit Urteil vom 2.4.2003 in vollem Umfang entsprochen. Es hat dabei die Ansprüche als sachlich begründet angesehen, einen Betriebsübergang vom Zeugen A. auf die Beklagte bejaht und die Einrede der Verjährung wegen Treuwidrigkeit der Beklagten außer Betracht gelassen. Bezüglich des genauen Inhalts der Urteils wird auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen (Bl. 65 ff. der Akte).

Gegen das ihr am 1.8.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 26.8.2003, bei dem Landesarbeitsgericht am gleichen Tag per Fax eingegangen, die Berufung eingelegt und diese, nach gewährter Fristverlängerung bis zum 29.10.2003, mit Schriftsatz vom 23.10.2003, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am gleichen Tag, auch begründet.

Die Beklagte bezieht sich auf ihr Vorbringen in erster Instanz und trägt ergänzend vor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts sei zwar hinsichtlich der Verurteilung zur Abrechnungserteilung und zur Lohnzahlung für Urlaubsgeld und Überstunden aus dem Sommer 2000 sowie für Lohnrückstände nach dem Dezember 2000 nicht zu beanstanden. Es sei jedoch rechtsfehlerhaft ergangen, soweit es eine Pflicht zur Zahlung von Lohnrückständen aus der Zeit vor dem Dezember 2000 und zur Zahlung von Weihnachtsgeld angenommen habe. Hinsichtlich der Lohnrückstände scheitere eine Rechtspflicht nämlich an einem wirksamen Pflichtenübergang, da die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang nicht gegeben seien. Der Zeuge A. hätte seinen Betrieb nämlich erst vollständig abgewickelt gehabt, ehe die Beklagte ihn anschließend neu begründet habe. Ferner seien die Ansprüche inzwischen verjährt. Hinsichtlich der Weihnachtsgeldansprüche stünde zudem für die Anspruchszeit vom Dezember 2000 an ein Neuabschluss des Arbeitsvertrags zwischen der Beklagten und dem Kläger entgegen, der die Zahlung von Weihnachtsgeld aufgrund einer Lohnerhöhung ausgeschlossen habe. Für die Zeit davor gelte ebenso der Verjährungseinwand.

Die Beklagte beantragt,

auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 2.4.2003, Az. 4 Ca 2997/02, insoweit abzuändern und die Klage abzuweisen, als die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 3.985,67 EURO netto und weitere 6.391,15 EURO brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit der Ansprüche zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt weiter vor:

Die Beklagte berufe sich zu Unrecht auf einen mangelnden Anspruchsübergang. Sie selbst habe in erster Instanz nämlich ausgeführt, dass sie Rechtsnachfolgerin des Zeugen A. sei. Außerdem seien sämtliche Voraussetzungen eines gesetzlichen Betriebsübergangs im Fall der Beklagten gegeben. Auch sei der Einwand, es habe im Dezember 2000 ein Neuabschluss des Arbeitsvertrages stattgefunden schon aus Gründen prozessualer Verspätungsregeln nicht mehr zu hören. Dieser stimme darüber hinaus auch in der Sache nicht, da der Kläger zu den alten Bedingungen weitergearbeitet habe, ohne einen neuen Vertrag zu erhalten. Schließlich sei auch der Verjährungseinwand wegen Unredlichkeit nicht zu hören, da der Kläger vor Abrechnungserteilung durch die Beklagte seine Ansprüche gar nicht gerichtlich habe geltend machen können.

Zur Ergänzung des dargestellten Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Berufungsschriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger zu Unrecht Weihnachtsgelder für die Jahre 2000 bis 2002 zugesprochen, im Übrigen jedoch zu Recht zuerkannt.

A.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist deshalb zulässig.

B.

Die Berufung hat in der Sache jedoch allein hinsichtlich der Weihnachtsgeldansprüche ab dem Jahr 2000 Erfolg, da diese dem Kläger nicht zustanden (B II.4 der Gründe). Im Übrigen hat die Berufung hingegen keinen Erfolg, da dem Kläger die von ihm geltend gemachten Ansprüche zustanden (B I-II.3 der Gründe).

I.

Der Kläger hat Anspruch auf den ausstehenden Lohn für die Zeit bis einschließlich November 2000. Die Beklagte haftet für diese Verbindlichkeiten kraft Gesetzes.

1. Der geltend gemachte Lohnanspruch wurde in dem Arbeitsverhältnis begründet, das seit Januar 1991 zwischen dem Zeugen A. und dem Kläger bestand. Der Anspruch beruht auf § 611 Abs. 1 BGB und setzt sich zusammen aus dem vereinbarten Stundenlohn von 21,- DM und aus den geleisteten Stunden in den Monaten Mai 1998 bis November 2000. Er ist zu verrechnen mit den bereits per Abschlag erfüllungshalber geleisteten Zahlungen. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des Klägers aus der Anlage zum Schriftsatz vom 12.12.2002 (Beiakte Anlagen, Bl. 25 f.), welche die Beklagte nicht bestritten hat. Hiernach betrug der Gesamtlohn aus den Monaten Mai 1998 bis November 2000: 69.063,30 DM. Auf diese Summe hatte der Zeuge A. bis April 2001: 61.268,- DM gezahlt. Für die weiter behaupteten Zahlungen in Höhe von 6.500,- DM hat die erstinstanzliche Zeugenvernehmung keinen Beweis erbracht. Dem ist die Beklagte in der Berufung auch nicht entgegengetreten. Mithin bestand - im Berufungsverfahren unstreitig - zugunsten des Klägers zum Ende November 2000 noch ein Restlohnanspruch von 7.795,30 DM (umgerechnet: 3.985,67 EURO) netto.

2. Die Beklagte hat für diese zwischen dem Zeugen A. und dem Kläger entstandene Verbindlichkeit nach § 613a Abs. 2 BGB wegen Betriebsübergangs einzustehen. Der Betrieb des Zeugen A. war mit der Übernahme der Geschäftstätigkeit durch die Beklagte im Dezember 2000 auf diese übergegangen (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB).

a) Diese Bewertung trifft die Kammer allerdings nicht bereits aufgrund eines gerichtlichen Geständnisses der Beklagten. Nach § 288 Abs. 1 ZPO (i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG) sind zwar behauptete Tatsachen keines weiteren Beweises bedürftig, die vom Gegner in der mündlichen Verhandlung zugestanden werden. Jedoch fasst die Kammer die in Bezug genommenen schriftsätzlichen Zugeständnisse der Beklagten nicht als Eingeständnisse solcher Tatsachen auf, die einen Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB ausfüllen.

Eher beiläufig äußert die Beklagte in ihren Schriftsätzen die Ansicht, der Kläger sei zunächst "bei ihrem Rechtsvorgänger" beschäftigt gewesen (Schriftsatz vom 14.11.2002, Bl. 19 d. A.), um anschließend bereits einschränkend zu ergänzen, es möge "dahinstehen", "ob das Arbeitsverhältnis [...] auf die Beklagte übergegangen ist" (Schriftsatz vom 27.3.2003, Bl. 49 d. A.). Die Begriffe "Rechtsvorgänger" und "Übergang des Arbeitsverhältnisses" geben nach Ansicht der Kammer keine substantiierbaren Tatsachen wieder, die zweifelsfrei auf einen Betriebsübergang schließen lassen. Vielmehr handelt es sich bei ihnen um Formulierungen, welche eher als Ausfluss einer nicht unmittelbar auf Tatsachen zurückführbaren rechtlichen Rhetorik zu verstehen sind.

b) Stattdessen sind aber die tatsächlichen Voraussetzungen des Betriebsübergangs von dem Kläger in hinreichendem Umfang dargetan worden. Der Kläger hat ausgeführt, dass die Beklagte zwar die Firma des Betriebes wechselte (von "Betonbohr- und Sägetechnik A." in "BBS A."), im Übrigen aber die beiden noch Beschäftigten (den Kläger und den Zeugen A.) als Mitarbeiter übernahm, das Büro am alten Ort unverändert beibehielt, ebenso die Werkzeughalle in A-Stadt nach wie vor nutzte, die alten Werkzeuge gebrauchte, einen defekten Firmen-PKW ersetzte und den alten Kundenstamm der Firmen G. und I. in Bad K. und D. in S. bediente. Da die Beklagte diesen Ausführungen nicht entgegengetreten ist, ist der Tatbestand des rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt:

aa) Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt ein Betriebsübergang im Rechtssinne das Übergehen von Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch Rechtsgeschäft voraus. Umschrieben ist damit die Übertragung einer organisierten wirtschaftlichen Einheit von einer auf eine andere Rechtsperson (BAG, 22.1.1998, NZA 1998, 536 [537]).

a) Als organisierte wirtschaftliche Einheit erscheint eine organisierte Gesamtheit, wenn sie aus einer Einheit von Personen und Sachen besteht, auf Dauer angelegt ist und zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung dient (BAG, 12.11.1998, NJW 1999, 1131). Ihre Identität bezieht diese Einheit aus der Art der geschäftlichen Tätigkeit und zudem aus ergänzenden Merkmalen wie dem Personalbestand, der Besetzung der Führungskräfte, der überkommenen Arbeitsorganisation, der geschaffenen Betriebsmethoden oder den zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (BAG, 22.1.1998, NZA 1998, 536 [537]; 2.12.1999, NJW 2000, 3226 [3227]).

Der Betrieb der Betonbohr- und Sägetechnik A. war sonach als wirtschaftliche Einheit anzusehen. Er verfügte über eigene Betriebsmittel, eine eigene Arbeitsorganisation, hatte - mit dem Zeugen A. und dem Kläger - zwei Mitarbeiter und kannte außerdem eine Leitungsstruktur, die vom Büroort aus durch die Beklagte im Zusammenwirken mit dem Zeugen A. ausgefüllt wurde.

ß) Maßgeblich für den Übergang ist die Beibehaltung der Identität der wirtschaftlichen Einheit, die nach einer Gesamtwürdigung aller bezeichneten Umstände zu beurteilen ist. Namentlich ist die Beibehaltung der materiellen, immateriellen und personellen Mittel, des organisatorischen Konzepts sowie der Kunden- und Lieferantenbeziehungen für den Übergang bezeichnend (BAG, 22.1.1998, NZA 1998, 536 [537 f.]; 2.12.1999, NJW 2000, 3226 [3227]). Ferner sind der Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit und die Dauer einer eventuellen Tätigkeitsunterbrechung von Bedeutung (BAG, 22.1.1998, NZA 1998, 536 [537]).

Da die Beklagte den Betrieb mit dem vorhandenen Personal, den vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmitteln vom angestammten Ort aus, mit der angestammten Kundschaft fortsetzte, ohne dass es eine nennenswerte Tätigkeitsunterbrechung gab, oder eine nach außen hin erkennbare Veränderung des Unternehmensbildes stattgefunden hatte, war von einem Übergang im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auszugehen. Das Vorbringen der Beklagten, der Zeuge A. habe seinen Betrieb vor der Wiederaufnahme der Tätigkeit stillgelegt gehabt, wird durch die nahezu unterbrechungsfreie Fortführung der Betriebstätigkeit in den Monaten November und Dezember 2000 faktisch widerlegt; die unterbrechungslose Betriebsfortführung trägt insofern eine erhebliche prozessuale Vermutungswirkung gegen jede Stilllegungsabsicht des vormaligen Betriebsinhabers in sich (BAG, 22.5.1985, NJW 1986, 448 [449 f.]).

?) Der Übergang setzt weiterhin einen Wechsel in der Person des Inhabers voraus. Der bisherige Inhaber muss dazu seine Leitungsmacht aufgeben, und der neue Inhaber muss diese an sich nehmen (BAG, 12.11.1998, NJW 1999, 1131).

Auch dieses Erfordernis ist erfüllt. Die Beklagte hatte den bisherigen Inhaber als Arbeitnehmer übernommen. Sie stand kraft ihres arbeitgeberischen Direktionsrechts ihm gegenüber in einer Rechtsposition, welche ihr die uneingeschränkte Bestimmung über dessen Tätigkeiten ermöglichte. Ferner war sie - was die Kammer bei lebensnaher Interpretation des Sachverhalts annimmt - auch in der Lage, rechtlich wie ein Betriebsinhaber über die materiellen und immateriellen Betriebsmittel zu verfügen. Dass demgegenüber der Zeuge A. aufgrund seiner früheren Leitungsfunktion weiterhin einen hohen Einfluss auf das betriebliche Geschehen beibehalten haben mag, schadet dieser Bewertung nicht, da der Beklagten aufgrund ihrer rechtlichen Stellung die nach Rechtsgesichtspunkten maßgebliche Entscheidungsgewalt oblag.

d) Schließlich musste der Betriebsübergang auch durch Rechtsgeschäft stattfinden. Das Tatbestandsmerkmal des Rechtsgeschäfts wird weit ausgelegt. Es findet Anwendung auf sämtliche willensgetragenen Übergangsformen, die nicht auf Hoheitsakten, gesetzlichen Übertragungen oder auf Gesamtrechtsnachfolge beruhen (BAG, 9.2.1994, NJW 1995, 73 f.; ErfK/Preis, 3. Aufl. 2003, § 613a Rz. 58). Weder die Art des Vertragstyps, noch der Umstand, ob das Rechtsgeschäft unmittelbar zwischen Veräußerer und Erwerber getätigt wird, ist von Bedeutung.

Da im Verhältnis zwischen dem Zeugen A. und der Beklagten keine Übertragungsformen kraft Gesetzes in Betracht kommen, kann - ohne dass dies einer tiefer gehenden Analyse der Rechtsgestaltung zwischen diesen Personen im Einzelnen erforderte - von einer willensgetragenen, rechtsgeschäftlichen Weitergabe der organisierten wirtschaftlichen Einheit ausgegangen werden, mag diese nun in Gestalt einer Leihe, einer Schenkung, einer Form der Erfüllung ehelicher Unterhaltspflichten oder in ähnlichem bestanden haben.

bb) War sonach von einem Betriebsübergang nach § 613a BGB auszugehen, so bestimmte § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB die Haftung des Betriebsübernehmers auf sämtliche innerhalb der betrieblichen Arbeitsverhältnisse vor dem Übergang entstandenen Verbindlichkeiten kraft Gesetzes, sofern diese vor Ablauf eines Jahres nach Betriebsübergang fällig wurden. Die Lohnansprüche des Klägers wurden spätestens zum Ablauf der einzelnen Arbeitsmonate fällig (§ 614 BGB). Der Umstand, dass die gerichtliche Durchsetzung erst mit der Erteilung der Lohnabrechnungen erfolgversprechend möglich wurde, veränderte an diesem Fälligkeitszeitpunkt nichts. Die einzelnen Monatslöhne waren somit spätestens zum 30. November 2000 vollständig entstanden. Die Beklagte haftete dem Kläger mithin seither auf die noch ausstehende Lohnsumme von 3.985,67 EURO.

3. Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen. Diese Einrede greift aus Gründen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beklagten nicht zu ihren Gunsten durch.

a) Nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB a. F. verjährten die aus privaten Dienstverhältnissen herrührenden Lohnansprüche in zwei Jahren. Für den Beginn der Verjährungsfrist erklärt § 201 Satz 1 BGB a. F. den Schluss desjenigen Jahres für maßgeblich, in dem der nach § 198 BGB a. F. entscheidende Fälligkeitszeitpunkt lag. Waren nach § 614 BGB die Lohnansprüche des Klägers spätestens zum Ende des Beschäftigungsmonats fällig, in dem sie erdient wurden, so konnte die Klageerhebung des Klägers zum 2.10.2002 all jene Ansprüche nicht mehr kraft Unterbrechung (§ 208 Abs. 1 BGB a. F.) verjährungsfrei erfassen, deren Verjährung bereits zum 31.12.2001 eingetreten war. Nach §§ 196 Abs. 1 Nr. 8, 198, 201 BGB a. F. i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB waren das alle bis zum 31.12.1999 erdienten Lohnansprüche.

b) Wie das Arbeitsgericht jedoch zu Recht befunden hat, ist es der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf diese eingetretene Verjährung zu berufen, da sie ihrer eigenen Mitwirkungspflicht zur Geltendmachung der Lohnansprüche treuwidrig nicht genügt hat (§ 242 Abs. 1 BGB). Berief sie sich dennoch auf die Verjährungseinrede, so war sie mit damit wegen unzulässiger Rechtsausübung nicht zu hören.

aa) Rechtsmissbräuchlich ist die Geltendmachung einer Rechtsstellung, die nur durch die Missachtung der vertraglichen Rücksicht auf schutzwürdige Interessen des anderen Teils erlangt wurde und die bei redlichem Verhalten nicht zu erreichen gewesen wäre (Palandt/Heinrichs, 62. Aufl. 2003, § 242 BGB Rz. 3 und 38). Die Erhebung der Verjährungseinrede gilt danach als rechtsmissbräuchliche, unzulässige Rechtsausübung, wenn der Schuldner den Gläubiger - und sei es auch nur unabsichtlich - durch sein Verhalten von der rechtzeitigen, verjährungsunterbrechenden Klageerhebung abgehalten hat (BAG, 17.12.1964, AP Nr. 2 zu § 196 BGB; 28.5.1964, AP Nr. 6 zu § 242 BGB Unzulässige Rechtsausübung; LAG München, 23.9.1997, 6 Sa 237/96, n. v.). Insofern gilt bereits der Umstand als entscheidend, dass der Schuldner den Gläubiger nicht hinreichend über die ihm zustehenden Ansprüche unterrichtet hatte (BAG, 18.3.1997, NZA 1997, 1232 [1233]; 28.5.1964, a. a. O.; LAG München, 23.9.1997, a. a. O.).

bb) Unter diesen Voraussetzungen war die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte rechtsmissbräuchlich. Zwischen ihr und dem Kläger hatte sich eine vertragliche Übung dergestalt entwickelt, dass der Kläger wöchentlich der Beklagten (bzw. ihrem Rechtsvorgänger) seine geleisteten Arbeitsstunden anzeigte, woraufhin die Beklagte (oder ihr Rechtsvorgänger) ihm die monatlichen Lohnabrechnungen erteilte. Tatsächlich verzögerte sich die Lohnabrechnung durch die Beklagte aber seit dem Monat Mai 1998 bis hin zum 13.12.2001, ohne dass es dafür einen nachvollziehbaren Grund gab. Allein die teilweise verspäteten Stundenzettelvorlagen des Klägers erklärten diese langdauernde Pflichtenmissachtung der Beklagten (bzw. ihres Rechtsvorgängers) nach Ansicht der Kammer noch nicht.

Da die Beklagte dem Kläger während des benannten Zeitraums Lohnabschläge in unregelmäßiger Höhe und in unregelmäßigen Zeitabständen zukommen ließ, ohne dem jedoch eindeutige Leistungsbestimmungen beizufügen, vermochte der Kläger aus eigenem Antrieb auch zu keiner Zeit die noch ausstehenden Lohnansprüche genau zu beziffern und daraufhin sein Klagerisiko exakt zu bemessen. Erst mit der Abrechnung vom 13.12.2001 eröffnete die Beklagte dem Kläger diese Möglichkeit, so dass folglich bis zu diesem Zeitpunkt noch keine verjährungsunterbrechende Maßnahme ergriffen werden konnte.

cc) In der Rechtsprechung ist allerdings nicht abschließend geklärt, für welche Dauer die Erhebung der Verjährungseinrede wegen Rechtsmissbrauchs verhindert sein soll. Das Bundesarbeitsgericht etwa hat in einem Rechtsstreit zwischen einem tariflich Angestellten und seinem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber den Rechtsmissbrauchseinwand gegenüber der Verjährungseinrede der öffentlichen Hand jedenfalls solange für erheblich angesehen, als der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer noch in angemessener Zeit nach der verspäteten Mitwirkungshandlung des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers die Klage erhoben hatte (BAG, 24.11.1958, AP Nr. 42 zu § 3 TOA). Es hat dabei einen Zeitraum von 8 Wochen nach Vornahme der geschuldeten Mitwirkungshandlung bis zur Erhebung der verjährungsunterbrechenden Klageerhebung für angemessen erachtet.

Im vorliegenden Sachzusammenhang hält die Kammer auch einen Zeitraum von 9 1/2 Monaten zwischen Auskunftserteilung und Klageerhebung noch für angemessen, um dem Verjährungseinwand erfolgreich zu begegnen. Sie bezieht sich dabei auf die konkreten Umstände des Falles, insbesondere auf die enge räumliche und persönliche Zusammenarbeit zwischen den Parteien, auf die Tatsache, dass es sich um einen Kleinbetrieb mit zuletzt zwei Mitarbeitern handelte, wie auch auf den Umstand, dass sich der Kläger gegenüber den Lohnzahlungsrückständen über viele Monate hinweg rücksichtsvoll und kulant zeigte. Es wäre mit dem in dieser Art herauspräparierten Betriebsklima zwischen den Beteiligten nicht vereinbar gewesen, dem Kläger nach Treu und Glauben eine sofortige Lohnklageerhebung aufzugeben, nachdem die Beklagte (oder deren Rechtsvorgänger) die seit Monaten ausstehende Lohnabrechnung erteilt hatte, nur um sich gegen einen etwaigen Verjährungseinwand der Beklagten abzusichern. Vielmehr muss es hinreichend erscheinen, dass der Kläger seine Ansprüche in überschaubarem Zeitraum der Beklagten gegenüber zunächst mit anwaltlichem Schreiben vom 9.9.2002 und sodann mit der Klageerhebung zum 2.10.2002 geltend gemacht hat.

c) Stand den Ansprüchen sonach insgesamt nicht die Einrede der Verjährung entgegen, so war der Kläger befugt, die ausstehenden Lohnansprüche auch von der Beklagten zu verlangen.

II.

Die Klage war darüber hinaus hinsichtlich der geltend gemachten Weihnachtsgeldbeträge allerdings nur teilweise begründet.

1. Der Anspruch auf Weihnachtsgeld war kraft betrieblicher Übung zugunsten des Klägers entstanden, nachdem der Rechtsvorgänger der Beklagten von 1991 an vorbehaltlos ein jährliches Weihnachtsgeld in dreimaliger Abfolge zahlte (st. Rspr., vgl. zuletzt etwa: BAG, 14.8.1996, NZA 1996, 1323 f.; 26.3.1997, NZA 1007 [1008]; 4.5.1999, NZA 1999, 1162 [1163]). Die Höhe dieses Anspruches richtete sich nach der Summe des vorbehaltlos ausgezahlten Betrags. Da in den Jahren 1992 bis 1996 2.500,- DM (und mehr) ausgezahlt wurden, umfasste der Weihnachtsgeldanspruch im Mindesten diese Höhe.

2. Der Anspruch ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht infolge der seit 1998 unterbliebenen Zahlung kraft betrieblicher Übung wieder erloschen. In der Rechtsprechung ist zwar der Tatbestand, dass der Arbeitgeber eine zunächst vorbehaltlos gewährte Gratifikation nachträglich durch eindeutige Erklärungen an die einzelnen Anspruchsberechtigten wieder unter Vorbehalt stellt, als eine Variante der Aufhebung individueller Ansprüche kraft betrieblicher Übung anerkannt (BAG, 26.3.1997, NZA 1997, 1007 [1008 f.]) . Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat diese Art der Anspruchsbeschränkung jedoch unter hohe Anforderungen gestellt und insbesondere dargelegt, dass dieser anspruchsvernichtende Tatbestand nur dann erfüllt sein kann, wenn der Arbeitgeber jedem einzelnen Arbeitnehmer gegenüber ausdrücklich und unmissverständlich darlegt, dass er die zunächst vorbehaltlos gewährte Leistung nunmehr unter einen Vorbehalt zu stellen gedenke. Das BAG hat demzufolge etwa einen entsprechenden ausdrücklichen Hinweis am "schwarzen Brett" des Betriebs für nicht hinreichend erachtet, um das Anspruchsvertrauen der Arbeitnehmer zu erschüttern (BAG, 4.5.1999, NZA 1999,1162 [1163 f.]).

Die Beklagte hat für einen derartigen Aufhebungstatbestand keinen Vortrag geboten. Insbesondere hat sie eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung an den Kläger, die bisherige Weihnachtsgeldzahlung zukünftig unter Vorbehalt zu stellen, nicht erkennen lassen. Allein die Tatsache, dass Weihnachtsgelder mehrfach nicht entrichtet wurden, beinhaltet keine eindeutige und unmissverständliche Erklärung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung.

Der Weihnachtsgeldanspruch ist danach für die Jahre 1998 und 1999 jeweils in Höhe von 2.500,- DM begründet.

3. Die Beklagte haftet auf diese Verbindlichkeit nach § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB aufgrund des vorangehend ausgeführten Betriebsübergangs. Sie kann sich auch auf den Verjährungseinwand nicht zurückziehen, da dieser aus den vorgenannten Erwägungen auch gegenüber dem Gratifikationsanspruch nicht durchgreift. Aufgrund der erst am 13.12.2001 erteilten Abrechnung musste nämlich dem Kläger bis zu diesem Zeitpunkt auch unklar bleiben, ob und in welcher Höhe in den erhaltenen Abschlägen Weihnachtsgeldzahlungen enthalten waren oder nicht.

4. Für die Zeit nach dem Betriebsübergang steht dem Kläger hingegen kein Anspruch auf Weihnachtsgeld zu. Die Vernehmung des Zeugen A. hat zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass zwischen den Parteien Anfang Dezember 2000 eine inhaltliche Abänderung des Arbeitsvertrags vereinbart wurde, nach der die Ansprüche des Klägers auf Weihnachtsgeld zugunsten eines erhöhten Stundenlohnes mit sofortiger Wirkung entfielen. Der Zeuge A. hat hierzu nachvollziehbar erklärt, man habe an einem Dezemberabend wie gewohnt nach Feierabend noch in der Wohnung der Beklagten zusammen gesessen und unter anderem die fortlaufende Entgeltansprüche des Klägers beratschlagt. Hierbei habe die Beklagte vorgeschlagen, den Lohn um einen Betrag von etwa 1,- EURO anzuheben und im Gegenzug das Weihnachtsgeld nicht mehr zu zahlen, was für den Kläger beispielsweise wegen der hohen Steuerabschläge auf das Weihnachtsgeld eine Vergünstigung ausgemacht habe. Diesem Vorschlag sei der Kläger vorbehaltlos nachgekommen und habe sich mit ihm einverstanden erklärt.

Diese Zeugenaussage ist nach Ansicht der Kammer nicht zu beanstanden. Der Zeuge hat einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Seine Aussagen waren auch auf Nachfragen hin widerspruchsfrei und ergaben ein offensichtlich lebensnahes Abbild von Vertragsgesprächen, wie sie in familienbetriebenen Kleinunternehmen seit jeher gepflogen werden.

War demzufolge der Arbeitsvertrag vom Dezember 2000 an in dieser Weise abgeändert, so stand ihm bereits für das Jahr 2000 wie auch für die Folgejahre kein Weihnachtsgeld mehr zu.

5. Der Anspruch auf Weihnachtsgeld erschöpft sich mithin auf die Jahre 1998 und 1999 in Höhe einer Gesamtsumme von 2.556,46 EURO (ursprünglich 5.000,- DM) brutto.

III.

Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.

D.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorlagen.

Ende der Entscheidung

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