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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 18.08.2005
Aktenzeichen: 1 Sa 171/05
Rechtsgebiete: AUB 88, HGB, InsO, BGB, VVG, ArbGG, ZPO, InsO


Vorschriften:

AUB 88 § 12
AUB 88 § 12.3
HGB § 128 S. 1
InsO § 93
BGB § 183
BGB § 187 Abs. 1
BGB § 188 Abs. 2
BGB § 273
BGB § 273 Abs. 1
BGB § 394
BGB § 394 S. 1
BGB § 618
VVG §§ 75 ff
VVG § 75 Abs. 1
VVG § 76
VVG § 76 Abs. 1
VVG § 76 Abs. 3
VVG § 77
VVG § 179
VVG § 179 Abs. 2
VVG § 179 Abs. 3
VVG § 179 Abs. 2 S. 1
VVG § 179 Abs. 2 S. 2
VVG § 179 Abs. 3 S. 1
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 6
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 222 Abs. 1
ZPO § 222 Abs. 2
ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 850b Abs. 2
InsO § 93
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 1 Sa 171/05

Entscheidung vom 18.08.2005

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 18.01.2005 - Aktz.: 6 Ca 1916/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Auszahlung der vierteljährlichen Rentenzahlung einer privaten Unfallversicherung sowie Abtretung der Auszahlungsansprüche der Beklagten gegenüber dem Versicherungsunternehmen.

Die am 01.01.1935 geborene Klägerin war bis 2001 Mitgesellschafterin der Beklagten und zugleich als deren Prokuristin angestellt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Die Beklagte schloss als Versicherungsnehmerin in den 1990er Jahren für alle ihre Arbeitnehmer als versicherte Personen eine private Gruppenunfallversicherung bei der W.-Versicherung AG ab. Zum Kreis der versicherten Personen gehört auch die Klägerin.

Am 05.04.2001 stürzte die Klägerin im Büro der Beklagten und zog sich infolgedessen einen Oberschenkelhalsbruch links zu (Bl. 2 d. A.), was die Beklagte der W.-Versicherung AG mit Schreiben vom 05.05.2001 anzeigte (Bl. 135 d. A.). In der Schadensanzeige vermerkte die Beklagte in der Rubrik "Zahlungswunsch" ein Kreuz vor dem Wort "Scheck" sowie unter "Zahlungsempfänger" die Angabe "die Verletzte" und die vollständige Anschrift der Klägerin (Bl. 135, 144 d. A.).

Durch notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag vom 29.11.2001, URNr. Re 2868/2001 des Notars H. P. R. in N. (Bl. 33 ff d. A.), übertrug die Klägerin ihre Gesellschaftsanteile an der Beklagten auf die MBV Mittelständische Beteiligungs- und Vertriebsgesellschaft mbh.

Unter "§ 5 Garantiezusagen" des Vertrags sicherte die Klägerin der Käuferin in Absatz 3 zu,

"dass bei Wirksamwerden dieses Vertrages

(a) die Gesellschaft nicht an Verträge mit den Verkäufern oder den Verkäufern nahestehenden Personen oder Unternehmen gebunden sind. [...]".

Ferner war zwischen der Klägerin und der Käuferin unter "§ 6 Haftung" vereinbart:

"(1) Ist eine der in § 5 gegebenen Zusicherungen ganz oder teilweise unrichtig, kann die Käuferin, falls ihr ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Im übrigen steht ihr ein Nachteilsausgleich zu. Die Käuferin bzw. die Firma C. GmbH ist so zu stellen, als ob die Zusicherung eingehalten worden wäre.

(3) Die Ansprüche der Käuferin setzten Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Hinblick auf ein Verschulden der Verkäufer, ihrer Organe oder Erfüllungsgehilfen voraus."

Die W.-Versicherung AG erkannte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 16.08.2002 den Unfall als Versicherungsfall an und teilte mit, dass ab 09.07.2001 eine vierteljährliche Rente von 4372,08 Euro, künftig jeweils zum Quartalsbeginn, entrichtet wird. Die W.-Versicherung AG bat zugleich um Mitteilung, auf welches Konto die Zahlungen erfolgen sollten und leistete die Rentenzahlungen schließlich an die Beklagte (Bl. 3, 6 d. A.).

Mit Schreiben vom 11.08.2003 forderte die Klägerin gegenüber der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 25.08.2003 die Auszahlung der bis dahin ausgereichten Rente in Höhe von 34.631,44 Euro (Bl. 3 d. A.).

Die Klägerin hat vorgetragen:

Sämtlichen Mitarbeitern der Beklagten - so auch der Klägerin - sei von der Geschäftsführung mitgeteilt worden, dass eine Gruppenunfallversicherung besteht und dass die versicherten Personen Zahlungen aus dieser Unfallversicherung erhalten, sofern sie einen Arbeitsunfall erleiden und die W.-Versicherung AG Zahlungen leistet. Dies sei beispielsweise auch im Fall des Mitarbeiters H. so gehandhabt worden (Bl. 134 d. A.). Die Beklagte selbst habe die W.-Versicherung AG in der Unfallmeldung vom 05.05.2001 angewiesen, direkt an die Klägerin zu leisten. Auf diese Abrede komme es aber letztendlich nicht mehr an, da die Klägerin keine schriftliche Einwilligung in eine Eigenversicherung der Beklagten erteilt habe. Damit bestünde eine Fremdversicherung zu Gunsten der Klägerin (Bl. 135 d. A.). Einem Abtretungsanspruch stünde auch § 12 AUB 88 (vormals § 16 Abs. 3 AUB 61) [Übertragungs- und Verpfändungsverbot] nicht entgegen (Bl. 135, 408 d. A.).

Eine Aufrechnung gegen die Forderung der Klägerin komme nur in Betracht, wenn eine Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen der Beklagten [gemeint ist wohl: der Klägerin] zu keiner vollständigen Befriedigung führen würde. Bislang liege noch nicht einmal ein Vollstreckungstitel vor (Bl. 4 d. A.). Die nur bedingte Pfändbarkeit der Rentenansprüche stünde grundsätzlich jeder Aufrechnung wie auch einem Zurückbehaltungsrecht entgegen (Bl. 136 d. A.).

Aus einer Garantiezusage hafte die Klägerin schon deshalb nicht, weil eine solche lediglich gegenüber einem Käufer der Gesellschaftsanteile an der Beklagten, nicht jedoch gegenüber der Beklagten selbst abgegeben wurde (Bl. 138 d. A.).

Der Anspruch auf Abtretung der künftigen Forderungen der Beklagten gegen die W.-Versicherung AG wegen des Unfalls vom 04.05.2001 ergebe sich aus einem gesetzlichen Treuhandverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin (Bl. 135 d. A.).

Mit ihrer Klage verfolgte die Klägerin ursprünglich auch die Zahlung einer Betriebsrente. Insoweit hat sie die Klage jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2005 mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen (Bl. 317-318 d. A.).

Die Klägerin hat zuletzt beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 60.861,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 34.633,44 EUR seit 26.08.2003 aus 8.742,00 EUR seit Rechtshängigkeit der ursprünglichen Klage, aus weiteren 4.372,08 EUR seit Rechtshängigkeit der ersten Klageerweiterung und aus weiteren 13.116,24 EUR seit Rechtshängigkeit der weiteren Klageerweiterung zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Anspruch auf Zahlung einer Unfallrente gegen die W.-Versicherungs AG, C.allee, K., wegen des Sturzes der Klägerin vom 15.04.2001 aufgrund des bei der W.-Versicherungs AG bestehenden Gruppenversicherungsvertrages, Vers-Nr. ... abzutreten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen und im Fall des Unterliegens die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auszuschließen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Bei der streitgegenständlichen Versicherung handele es sich um eine Eigenversicherung gegen Unfälle, die einem anderen als der Versicherungsnehmerin zustoßen. Die Leistung der Versicherung gehöre zum Vermögen der Versicherungsnehmerin, also der Beklagten, und stünde dieser zu. Die Klägerin habe eine Zustimmung zum Abschluss der Versicherung erteilt, weil sie infolge ihrer Gesellschafterstellung ein wirtschaftliches Interesse am Erfolg der Beklagten gehabt habe (Bl. 26 d. A.). Die W.-Versicherung AG würde die Versicherungsleistung nicht an die Beklagte auszahlen, wenn eine schriftliche Einwilligung der Klägerin nicht vorläge. Insofern läge keine Fremdversicherung vor, auch wenn die Versicherung einer dritten Gefahrperson diesen Begriff nahe lege (Bl. 209 d. A.).

Im Unternehmenskaufvertrag vom 29.11.2001 habe die Klägerin erklärt, die Beklagte sei an keine anderen als die dort enumerativ aufgezählten Verträge gebunden (Bl. 172, 210 d. A.). In § 5 Abs. 3 dieses Kaufvertrags habe die Klägerin zudem gegenüber der Beklagten einen Verzicht auf die Versicherungsleistung erklärt (Bl. 172, 210 d. A.).

Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einer angeblichen Gegenforderung von (751.046,51 DM) 384.004,00 Euro bis zur Höhe der angeblichen Forderungen der Klägerin (Bl. 29 d. A.). Hierzu hat sie vorgetragen:

Zwischen der Beklagten und der Klägerin bestehe ein Darlehensvertrag vom 31.12.1995 über eine Darlehensforderung von 751.046,51 DM (384.004,00 Euro). Dieses Darlehen sei von der Beklagten am 26.02.2002 gegenüber der Klägerin zum 31.12.2002 gekündigt worden. Es sei damit zur Rückzahlung fällig. Zahlungen hierauf seien bisher nicht erfolgt. Ein Aufrechnungsverbot bestehe nicht, weil der Klägerin keine Forderung gegen die Beklagte zustehe (Bl. 30 d. A.).

Hilfsweise beruft sich die Beklagte schließlich auf ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der mit der Klage geltend gemachten Beträge bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A. K. Wein-, Sekt- und Spirituosen H. K. Weinhandlung OHG (K. OHG), L.straße, W. (Bl. 30 d. A.). Hierzu hat sie vorgetragen:

Die Klägerin sei persönlich haftende Gesellschafterin der K. OHG. Die Beklagte habe gegenüber der K. OHG Forderungen aus Warenlieferung in Höhe von 612.791,98 Euro (Bl. 30 d. A.). Die persönliche Haftung der Klägerin nach § 128 S. 1 HGB werde gemäß § 93 InsO vom Insolvenzverwalter, Herrn P. K., gegenüber der Klägerin vor dem LG Wiesbaden geltend gemacht (Bl. 30 d. A.).

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der Sitzungen in erster Instanz verwiesen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - hat der Klage mit Urteil vom 18.01.2005 stattgegeben. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, in Ermangelung einer schriftlichen Einwilligung der Klägerin zum Abschluss einer Eigenversicherung der Beklagten handele es sich bei der Unfallversicherung um eine Fremdversicherung zugunsten der Klägerin. Als Treuhänderin sei die Beklagte auch zur Abtretung des Anspruchs auf Zahlung der Unfallrente an die Klägerin verpflichtet. Einen Verzicht habe die Klägerin nicht gegenüber der Beklagten erklärt. Ansprüche aus dem Kaufvertrag vom 29.11.2001 stünden allein den Käufern zu. Aus diesem Grunde und wegen des Aufrechnungsverbots des § 394 BGB sei auch die Aufrechnung mit Ansprüchen der MBV Mittelständische Beteiligungs- und Vertriebsgesellschaft mbh und der GES Großeinkaufsring des Süßwaren- und Getränkehandels e.G. ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf das Urteil (Bl. 327-336 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 27.01.2005 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 28.02.2005, eingegangen bei dem Landesarbeitsgericht per Fax am selben Tag, die Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 27.04.2005 - mit Schriftsatz vom 21.04.2005, eingegangen bei dem Landesarbeitsgericht per Fax am 26.04.2005, begründet.

Die Beklagte nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor:

Das Arbeitsgericht habe rechtserhebliche Tatsachenfeststellungen im Hinblick auf Inhalt und Zustandekommen des Unfallversicherungsvertrags nicht getroffen (Bl. 383 d. A.). Der Beklagten seien keine Unterlagen zur streitgegenständlichen Versicherung übergeben worden, was Auswirkungen auf ihre Substantiierungslast haben müsse. Wenn die Klägerin zudem das Bestehen der Versicherung im Kaufvertrag vom 29.11.2001 verschweige, könne der Beklagten nicht vorgehalten werden, sie habe nicht substantiiert dargelegt, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin schriftlich in die Versicherung für eigene Rechnung eingewilligt habe (Bl. 385 d. A.). Auch sei der Zeuge R. Sch. dafür benannt worden, dass die Klägerin eine Einwilligung auf Eigenversicherung erklärt habe (Bl. 385, 209 d. A.). Da die Klägerin hierzu nicht konkret vorgetragen habe, genüge es, wenn die Beklagte sich auf diesen Vortrag beziehe (Bl. 386 d. A.). Der Zeuge Sch. werde auch benannt für die Behauptung, dass der W.-Versicherung AG eine schriftliche Einwilligung der Klägerin zur Eigenversicherung der Beklagten vorliege (Bl. 386 d. A.).

Die Klägerin habe in § 5 Abs. 3 des notariellen Kaufvertrags vom 29.11.2001 auf ihren Anspruch auf Zahlung der Unfallrente zugunsten der Beklagten verzichtet (Bl. 383 d. A.). Mit dieser Regelung sei von den Kaufvertragsparteien beabsichtigt worden, dass seitens der Verkäufer keine aus vertraglichen Schuldverhältnissen resultierenden Ansprüche mehr geltend gemacht werden können, die nicht in der Bestimmung erfasst worden sind (Bl. 387 d. A.).

Die Haftungsregelung des § 6 des notariellen Kaufvertrags vom 29.11.2001 bestehe auch zugunsten der Beklagten. Die Beklagte könne den Anspruch zudem aus abgetretenem Recht der MBV Mittelständische Beteiligungs- und Vertriebsgesellschaft mbh geltend machen (Bl. 387 d. A.).

Schließlich handele die Klägerin treuwidrig, wenn sie im Kaufvertrag das Bestehen der Unfallversicherung verschweige, gegenüber der Beklagten aber die Auszahlung der Rente geltend mache (Bl. 388 d. A.).

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichtes Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - Az. 6 Ca 1916/04, vom 18.01.2005 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil, nimmt Bezug auf ihren Vortrag in erster Instanz und trägt ergänzend vor:

Einer Beweisaufnahme hinsichtlich der schriftlichen Einwilligung der Klägerin in den Abschluss einer Eigenversicherung habe es nicht bedurft, da das Bestehen der Gruppenunfallversicherung unstreitig sei. Die Versicherungspolice befinde sich im Besitz der Beklagten (Bl. 402 d. A.). Da die schriftliche Einwilligung des Versicherten im Sinne des § 179 Abs. 3 VVG gegenüber der Versicherung zu erklären sei, sei es der Beklagten ohne weiteres möglich, bei ihrer Versicherung das entsprechende Schriftstück anzufordern, sofern es denn existiere. Die Klägerin habe jedoch keine schriftliche Einwilligung erteilt (Bl. 402. d. A.). Die Zeugenvernehmung ersetze nicht die Vorlage des Schriftstücks (Bl. 403 d. A.). Der Beklagtenvortrag sei schließlich unsubstantiiert; es sei nicht dargelegt, wann die Klägerin schriftlich eingewilligt haben soll (Bl. 403 d. A.). Die Auszahlung der Rente an die Beklagte sei lediglich entsprechend der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) erfolgt und nicht wegen einer Versicherung auf eigene Rechnung der Beklagten. Nach den AUB seien Versicherungsansprüche zudem vor Fälligkeit weder verpfändbar noch übertragbar (Bl. 403, 408 d. A.). Der Auszahlungsanspruch der Klägerin sei von den Zusagen in § 5 des notariellen Kaufvertrags vom 29.11.2001 nicht erfasst, weil sie auf einem gesetzlichen Treuhandverhältnis beruhten (Bl. 404 d. A.). Mit Nichtwissen werde die Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche der MBV Mittelständische Beteiligungs- und Vertriebsgesellschaft mbh an die Beklagte bestritten (Bl. 404 d. A.). Ein Schaden sei nicht entstanden, weil die Beklagte lediglich die Gelder der Versicherung weiterzureichen habe (Bl. 404 d. A.).

Zur Ergänzung des dargestellten Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Berufungsschriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist im Ergebnis und in der Begründung nicht zu beanstanden.

A.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO frist- und formgerecht eingelegt. Insbesondere ist die Berufung gegen das am 27.01.2005 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - gemäß § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB und § 222 Abs. 2 ZPO am Montag, den 28.02.2005, fristgerecht beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen. Sie wurde auch frist- und formgerecht begründet und ist deshalb zulässig.

B.

Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass die Klägerin die Auszahlung der Rentenleistungen sowie Abtretung der verbleibenden Ansprüche verlangen kann.

I.

Der Anspruch auf Auszahlung der Rentenleistungen ergibt sich aus einem gesetzlichen Treuhandverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, vgl. § 179 Abs. 2 und 3 i. V. m. §§ 75 ff VVG. Die Beklagte ist in der streitgegenständlichen Gruppenunfallversicherung zwar Versicherungsnehmerin, nicht aber Versicherte. Aus den vorgetragenen Tatsachen ergibt sich, dass es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung zugunsten der Klägerin handelt.

1. Der Anspruch auf Auszahlung der Rentenleistungen aus der Unfallversicherung ist in der Person der Klägerin entstanden, § 179 Abs. 3, Abs. 2 i. V. m. § 76 Abs. 1 VVG.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte als Versicherungsnehmerin in den 1990er Jahren eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen hat, mit der das Risiko von Unfällen aller Mitarbeiter der Beklagten versichert werden sollte. Als Prokuristin war die Klägerin - auch dies ist unstreitig - sog. Gefahrperson im Rahmen der streitgegenständlichen Gruppenunfallversicherung der Beklagten.

a) Die Unfallversicherung wurde von der Beklagten für fremde Rechnung abgeschlossen.

Ob die Versicherung für eigene oder für fremde Rechnung genommen wurde, ergibt sich zunächst aus dem Inhalt des Versicherungsvertrags. Die Beklagte hat den genauen Inhalt der Vereinbarung mit der W.-Versicherung AG nicht dargelegt. Aus § 179 Abs. 2 S. 1 VVG folgt jedoch, dass die Beklagte insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft, denn nach dieser Bestimmung gilt die Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, im Zweifel als für fremde Rechnung genommen. Zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass diese Regelung den Gegenbeweis nicht ausschließt. Erforderlich hierfür sind aber ein entsprechender Sachvortrag und das Angebot geeigneter Beweise durch denjenigen, der den Zweifelssatz zu seinen Gunsten entkräften möchte.

Die Voraussetzungen für die Annahme einer Eigenversicherung zugunsten der Beklagten wurden von dieser nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. Die Versicherungsunterlagen, aus denen sich möglicherweise ergibt, dass eine Versicherung für eigene Rechnung der Beklagten abgeschlossen wurde, hat die Beklagte nicht vorgelegt.

Ganz im Gegenteil deutet zudem die Schadensanzeige der Beklagten vom 05.05.2001 dahin, dass eine Fremdversicherung zugunsten der Klägerin abgeschlossen worden war. Der ausdrückliche Wunsch der Beklagten, die Versicherung möge die Rentenleistungen direkt an die Klägerin auszahlen, wäre mit der Annahme einer Eigenversicherung zugunsten der Beklagten unvereinbar.

Zweifel, die sich deshalb aus dem Inhalt der Versicherungsvereinbarung ergeben, wirken sich gemäß § 179 Abs. 2 VVG zu ihren Lasten aus.

b) Auch die nach § 179 Abs. 3 S. 1 VVG erforderliche schriftliche Einwilligung der versicherten Person hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt.

Nach § 179 Abs. 3 S. 1 VVG kann eine Versicherung gegen fremde Unfälle für eigene Rechnung nur mit schriftlicher Einwilligung des anderen abgeschlossen werden. Fehlt diese Einwilligung, so ist der Versicherungsvertrag keineswegs nichtig, vielmehr besteht eine Fremdversicherung (Römer/Langheid, VVG, 2. Auflage, 2003, § 179 Rn. 31; BGH v. 08.02.1960, BGHZ 32, 44 [49] = NJW 1960, 912; OLG Hamm v. 28.11.1975, Az. 20 U 163/75, juris [Ziffer I.2.b) der Gründe]).

Die Beklagte hat eine schriftliche Einwilligung der Klägerin nicht vorgelegt. Sie benennt für die Abgabe einer solchen Erklärung den Zeugen Sch., ohne Zeit, Ort und nähere Umstände der Abgabe der Erklärung mitzuteilen. Sie meint, näherer Vortrag sei von ihrer Seite nicht erforderlich, da auch die Klägerin zu den näheren Umständen des Vertragsschlusses nichts vorgetragen habe (Bl. 387 d. A.). Dem Beweisangebot konnte das Gericht nicht nachgehen, weil damit kein hinreichend konkreter Beweisantrag vorliegt und dies im Übrigen auf einen rechtsmissbräuchlichen Ausforschungsbeweis hinausliefe (vgl. dazu BGH v. 01.02.1993, NJW 1993, 1649 [1650]).

Abgesehen hiervon gilt im vorliegenden Fall noch folgendes:

Es ist zwar grundsätzlich möglich, die Abgabe einer schriftlichen Willenserklärung auch durch das Angebot eines Zeugen unter Beweis zu stellen; es gibt keine Rangfolge der Beweismittel. Im Interesse der Prozessökonomie erscheint allerdings zum Beweis der Form der Willenserklärung die Vorlage der behaupteten Urkunde, hier der schriftlichen Einwilligungserklärung, ganz offensichtlich naheliegender. Wenn der Beweisführer gleichwohl die Abgabe einer schriftlichen Erklärung nicht durch die nahe liegende Vorlage der Urkunde zu beweisen sucht, sondern durch die Benennung eines Zeugen, so spricht dies bereits für ein rechtsmissbräuchliches Beweisangebot. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Beweisführer - wie hier, trotz richterlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2005 - keinerlei Umstände vorträgt, aus denen sich ergibt, warum er die angebliche Urkunde nicht vorlegen mag. Das Angebot eines Zeugen erweist sich auch unter diesem Gesichtspunkt als unzulässiger Ausforschungsbeweis, dem das Gericht nicht nachgehen kann.

Soweit die Beklagte im Übrigen meint, an ihre Darlegungs- und Beweislast seien geringere Anforderungen zu stellen, weil die Klägerin ihr keine Dokumente zur Unfallversicherung ausgehändigt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Im Ausgangspunkt zutreffend ist hierbei zwar die Überlegung, dass im Prozess dem Grundsatz der Waffengleichheit der Parteien zur Geltung verholfen werden soll, was durch eine Verschiebung der Darlegungslast (sekundäre Darlegungslast, Anscheinsbeweis) geschehen kann. Die Beklagte übersieht jedoch, dass das hierfür erforderliche falltypische Ungleichgewicht zwischen den Parteien fehlt. Die Beklagte ist Versicherungsnehmerin und damit Vertragspartner der W.-Versicherung AG. Ihren Vertragspartner um die Vorlage des Versicherungsvertrags sowie der angeblichen schriftlichen Einwilligung der Klägerin - gegebenenfalls zunächst in Kopie - zu bitten, stellt die Beklagte keineswegs vor unüberwindliche Schwierigkeiten. Diese Beweismittel sind vielmehr der Einflusssphäre der Beklagten zuzuordnen. Deshalb kann der Gedanke der Waffengleichheit in Fällen wie dem vorliegenden eine Verlagerung der Darlegungs- oder gar der Beweislast nicht rechtfertigen. Eine Beweislastumkehr aus Billigkeitsgründen im Einzelfall kommt nicht in Betracht (BGH v. 17.12.1996, NJW-RR 1997, 892).

c) Auch aus der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der Klägerin an der Beklagten kann nicht zweifelsfrei abgeleitet werden, dass die Beklagte eine Eigenversicherung abgeschlossen hat. Gegen eine solche Annahme spricht maßgeblich der Umstand, dass die Beklagte alle bei ihr Beschäftigten in den Schutz der Gruppenunfallversicherung einbezogen hat. Versichert ein Arbeitgeber aber alle Bediensteten, so deutet das darauf hin, dass er seine Bediensteten vor dem Unfallrisiko und nicht etwa sich vor dem Ausfall ihrer Arbeitskraft schützen will. Eine Eigenversicherung wäre dagegen dann nahe liegend, wenn nur solche Personen versichert würden, die nicht oder nur schwer ersetzbar sind. Das wird im Normalfall aber nicht die gesamte Belegschaft betreffen (vgl. OLG Hamm v. 28.11.1975, Az. 20 U 163/75, juris [Ziffer II.3.a) der Gründe]).

Schließlich stand die Gesellschafterstellung der Klägerin einer Versicherung auf fremde Rechnung auch deshalb nicht entgegen, weil infolge der gesellschaftsrechtlichen Schutz- und Fürsorgepflichten eine GmbH durchaus das Ziel verfolgen kann, ihren Gesellschaftern Versicherungsschutz gegen Unfälle zuzuwenden, jedenfalls wenn es sich um mitarbeitende Gesellschafter handelt (OLG Hamm v. 28.11.1975, Az. 20 U 163/75, juris [Ziffer II.3.b) der Gründe]). Verbleibende Zweifel wirken sich deshalb erneut zu Lasten der Beklagten aus, § 179 Abs. 2 S. 1 VVG.

Infolgedessen war vom Vorliegen einer Versicherung für fremde Rechnung zugunsten der Klägerin als Gefahrperson auszugehen.

2. Der auf Herausgabe der Zahlungen gerichtete Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich aus einem gesetzlichen Treuhandverhältnis.

Das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten bestimmt sich bei der Unfallfremdversicherung gemäß § 179 Abs. 2 S. 2 VVG nach den §§ 75 ff VVG. Diese Bestimmungen sehen eine Trennung von materiellem Versicherungsanspruch und Verfügungsbefugnis vor (vgl. § 76 Abs. 1 VVG) und regeln weitere Details dieser Rechtsbeziehung. Das BAG hat deshalb in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BGH entschieden, dass die §§ 75 ff VVG ein gesetzliches Treuhandverhältnis begründen. Aus dem Auseinanderfallen von materiellem Anspruch und Verfügungsbefugnis folgt die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, die von der Versicherung erhaltenen Versicherungsleistungen an den materiell berechtigten Versicherten herauszugeben, da das Treuhandverhältnis dem Versicherungsnehmer nur die Stellung einer Durchgangsperson einräumt (vgl. BAG v. 23.04.1998, Az. 8 AZR 652/96, juris [Ziffer I.1. der Gründe]; BGH v. 07.05.1975, BGHZ 64, 260 [265]). Sofern zwischen Versichertem und Versicherungsnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht, folgt dieser Herausgabeanspruch auch aus der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht (BAG v. 21.02.1990, AP Nr. 3 zu § 179 VVG [Ziffer I.1. der Gründe]; BAG v. 18.02.1971, AP Nr. 2 zu § 179 VVG).

II.

Die Beklagte kann dem Anspruch der Klägerin auch keine Gegenrechte entgegensetzen.

1. Die Aufrechnung gegen die Ansprüche aus dem Treuhandverhältnis scheitert sowohl an dem Aufrechnungsverbot des § 394 BGB als auch an der fehlenden Konnexität der Gegenforderung.

a) § 394 S. 1 BGB verbietet die Aufrechnung gegen eine Forderung, soweit diese der Pfändung nicht unterworfen ist. Nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind, unpfändbar. Um eine solche Rente handelt es sich auch bei den Zahlungen aus der streitgegenständlichen privaten Unfallversicherung.

Diese Rentenansprüche können zwar unter den Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO gepfändet werden. Sie stehen als sog. bedingt pfändbare Ansprüche aber den unpfändbaren Forderungen gleich, es sei denn, dass das Vollstreckungsgericht die Pfändung zugelassen hat (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Auflage, 2005, § 394 Rn. 3 m.w.N.). Zu einer solchen Entscheidung des Vollstreckungsgerichts wurde aber nichts vorgetragen. Unwidersprochen blieb selbst die Behauptung der Klägerin, dass ein vollstreckbarer Titel hinsichtlich der Rentenansprüche nicht bestehe.

b) Selbst wenn ein solcher Titel vorläge, wäre die Aufrechnung gegen die Rentenansprüche mit den geltend gemachten Darlehensforderungen jedoch nach Treu und Glauben ausgeschlossen, weil dies mit der Eigenart des gesetzlichen Treuhandverhältnisses unvereinbar erscheinen müsste (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Auflage, 2005, § 387 Rn. 15; BGH v. 21.01.1999, NJW-RR 1999, 1192). Nach der Rechtsprechung des BGH dürfen insbesondere Treuhänder gegen den Anspruch auf Herausgabe des Erlangten nicht beliebig aufrechnen, es sei denn, die Gegenforderungen haben ihren Grund in dem Treuhandverhältnis (vgl. BGHZ 95, 109 [113] = NJW 1985, 2820; BGHZ 113, 90 [93f.] = NJW 1991, 839). An einer derartigen Konnexität fehlt es jedoch bei der von der Beklagten behaupteten Darlehensforderung. Die von der Beklagten entgegengenommenen Rentenzahlungen sind nach dem Regelungsgedanken der §§ 75 ff VVG zweckgebundene Fremdgelder, die materiell der Klägerin zustehen. Gegen den auf Zahlung gerichteten Herausgabeanspruch der Klägerin will die Beklagte mit der Darlehensforderung aus einem Vertrag vom 31.12.1995, welche zur Rückzahlung fällig sei, aufrechnen. Diese behauptete Darlehensforderung resultiert zwar aus dem Geschäftsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten. Sie steht jedoch in keinem Zusammenhang zu dem mit der Gruppenunfallversicherung begründeten Treuhandverhältnis und weist auch keinerlei Bezug zur Treuhänderstellung der Beklagten auf. Die für die Aufrechnung gegen eine Treuhandforderung erforderliche Konnexität fehlt deshalb. Es ist mit dem Charakter des Treuhandverhältnisses nicht zu vereinbaren, dass Forderungen über Geldbeträge, die nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses gerade weiterzuleiten sind, im Wege der Aufrechnung zum Erlöschen gebracht werden.

2. Auch ein Zurückbehaltungsrecht steht der Beklagten nicht zu. Ein solches will die Beklagte aus Forderungen gegenüber der K. OHG herleiten, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Klägerin sei und über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

Das Zurückbehaltungsrecht scheitert zwar nicht an § 93 InsO. Danach kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft für die Dauer eines Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Zweck der Norm ist es, den Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger der insolventen Gesellschaft zu verwirklichen (Kübler/Prütting, InsO, Loseblatt, Stand 10/2002, § 93 Rn. 3; Smid, InsO, 1999, § 93 Rn. 1). Mit "Geltendmachung" im Sinne des § 93 InsO ist deshalb die Einziehung der Forderung gemeint. Diese Sperrwirkung des § 93 InsO verhindert, dass die Gesellschafter mit befreiender Wirkung für sich oder die Gesellschaft an die Gläubiger leisten können. Wortlaut und Regelungszweck der Norm stehen deshalb der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Gläubiger nicht entgegen, weil damit die Verteilung der Masse nicht berührt wird.

Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Forderung aus dem Treuhandverhältnis ist jedoch ausgeschlossen, weil sich aus dem Schuldverhältnis der Parteien ein anderes ergibt, § 273 Abs. 1 BGB. Aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis der §§ 75 ff VVG ist die Beklagte primär zur Herausgabe der Rentenzahlungen an die Klägerin verpflichtet. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wäre mit dieser Hauptpflicht unvereinbar; sie würde den Vertragszweck geradezu vereiteln. Es würde darüber hinaus einen Wertungswiderspruch hervorrufen, wenn zwar die Aufrechnung gegen eine Forderung aus dem Treuhandverhältnis nach § 394 BGB unzulässig wäre, der wirtschaftliche Erfolg einer solchen Aufrechnung aber im Wege der Zurückbehaltung nach § 273 BGB herbeigeführt würde. Die Natur des Treuhandverhältnisses steht deshalb nicht nur der Aufrechnung, sondern in gleicher Weise auch einem Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Forderung des Treugebers entgegen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Auflage, 2005, § 273 Rn. 14 m.w.N.).

3. Einen Gegenanspruch aus einer möglichen Garantiezusage der Klägerin kann die Beklagte nicht geltend machen, da sie nicht Inhaberin eines solchen Anspruchs ist.

Vertragspartner der Klägerin im notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag vom 29.11.2001 war allein die MBV Mittelständische Beteiligungs- und Vertriebsgesellschaft mbh. Nur ihr gegenüber hat die Klägerin in § 5 des Vertrags "Garantiezusagen" abgegeben. Die MBV Mittelständische Beteiligungs- und Vertriebsgesellschaft mbh wurde durch den Vertrag vom 29.11.2001 neben der GES Großeinkaufsring des Süßwaren- und Getränkehandels e.G. Gesellschafterin der Beklagten. Sie ist mit der Beklagten jedoch nicht identisch. Auch die Voraussetzungen einer Prozessstandschaft, insbesondere die Zustimmung der Rechtsträgerin zur Prozessführung, liegen nicht vor (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage, 2004, § 51 Rn. 24, 32 ff). Die Beklagte kann sich deshalb nicht auf mögliche Garantiezusagen der Klägerin gegenüber der MBV Mittelständische Beteiligungs- und Vertriebsgesellschaft mbh stützen.

Soweit sie einen Garantieanspruch "aus abgetretenem Recht" (Bl. 388 d. A.) herleiten möchte, wurde die bestrittene (Bl. 398 d. A.) Abtretung bereits nicht schlüssig dargelegt.

Selbst wenn aber zugunsten der Beklagten von einer wirksamen Abtretung ausgegangen würde, könnte sie doch aus § 5 Abs. 3 des notariellen Kaufvertrags vom 29.11.2001 keine Rechte herleiten. Es erscheint schon zweifelhaft, ob diese Vertragsbestimmung den streitgegenständlichen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte überhaupt erfasst, denn die Vertragsbestimmung bezieht sich nur auf vertragliche Ansprüche. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich jedoch aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis der §§ 75 ff VVG. Der Versicherungsvertrag wurde dagegen zwischen der Beklagten und der W.-Versicherung AG geschlossen. Ganz entscheidend spricht aber ein materieller Gesichtspunkt gegen eine Haftung der Klägerin aus § 5 Abs. 3 des notariellen Kaufvertrags. Ersichtlich ging es den Kaufvertragsparteien darum, die Käuferin gegen das Bestehen unbekannter Verbindlichkeiten abzusichern, die den Wert des Kaufobjektes beeinträchtigt hätten. Bei den Zahlungsansprüchen der Klägerin handelt es sich jedoch nicht um eine solche Verbindlichkeit, sondern lediglich um einen rechnerischen Durchlaufposten. Die Beklagte leistet die Rentenzahlungen nicht aus ihrem eigenen Vermögen, sondern leitet lediglich die Zahlungen der W.-Versicherung AG weiter. Dies wirkt sich auf das Vermögen der Beklagten nicht aus und ist folglich vom Regelungszweck der vertraglichen Zusage in § 5 Abs. 3 des notariellen Kaufvertrags nicht erfasst.

4. Die Klägerin hat in dem notariellen Kaufvertrag auch keinen Verzicht zugunsten der Beklagten erklärt, wie ihn die Beklagte in § 6 Abs. 2 des Kaufvertrags vom 29.11.2001 sehen will.

§ 6 Abs. 2 S. 1 des Kaufvertrags enthält eine Haftungsvereinbarung. Die Bestimmung bezieht sich auf § 6 Abs. 1 des Kaufvertrags, der allein zugunsten der Käuferin ein Rücktrittsrecht vorsieht, falls die vertraglichen Zusicherungen sich als falsch erweisen. Aus diesem Zusammenhang ergibt sich, dass die Parteien mit dem "Nachteilsausgleich" vertraglich einen Schadensersatzanspruch zugunsten der Käuferin vereinbart haben. § 6 Abs. 2 S. 2 des Kaufvertrags regelt lediglich den Umfang des zu ersetzenden Schadens und bestimmt, dass das positive Interesse zu ersetzen ist, indem "die Käuferin bzw. die Firma C. GmbH [...] so zu stellen [ist], als ob die Zusicherung eingehalten worden wäre." Keineswegs begründet diese Vertragsbestimmung einen eigenen Schadensersatzanspruch der Beklagten. Denn die vertragliche Anspruchsgrundlage findet sich allein in § 6 Abs. 2 S. 1 des Kaufvertrags. Dort heißt es: "Im übrigen steht ihr" [nämlich der Käuferin im Sinne des § 6 Abs. 1 des Kaufvertrags] "ein Nachteilsausgleich zu.".

III.

Die Klägerin hat aus dem Treuhandverhältnis auch einen Anspruch auf "Abtretung" dahingehend, dass die Beklagte zugunsten der Klägerin auf das Verfügungsrecht nach § 76 Abs. 1 VVG verzichtet.

1. Ob sich aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis zwischen der Beklagten als Versicherungsnehmer und der Klägerin als versicherter Person auch ein Anspruch auf Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung ergibt, hatte das BAG - soweit ersichtlich - bislang nicht zu entscheiden. Geklärt hat das Gericht bislang allein, dass das gesetzliche Treuhandverhältnis des § 75 bis 77 VVG den Versicherungsnehmer zur Herausgabe derjenigen Versicherungsleistungen verpflichtet, die er von der Versicherung erlangt hat (BAG v. 23.04.1998, Az. 8 AZR 652/96, juris [Ziffer I.1. der Gründe]; BAG v. 17.06.1997, AP Nr. 5 zu § 179 VVG [Ziffer I.1. der Gründe]; BAG v. 21.02.1990, AP Nr. 3 zu § 179 VVG [Ziffer II.1. der Gründe]; anders LAG Bremen v. 27.08.1998, Az. 4 da 54/98, juris [Ziffer II.A.1.a) der Gründe]; BAG v. 18.02.1971, AP Nr. 2 zu § 179 VVG - die Herausgabepflicht folge aus der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht).

Das OLG Hamm ist in seiner Entscheidung vom 28.11.1975 (Az. 20 U 163/75, juris [Ziffer III.1. der Gründe] = VersR 1977, 1124 Ls.) davon ausgegangen, dass der Versicherte unter Umständen Abtretung der dem Versicherungsnehmer zustehenden Rechte aus dem Versicherungsvertrag verlangen kann, wenn dieser es ablehnt, die Entschädigung einzuziehen und an den Versicherten herauszugeben. Denn anderenfalls würde das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsnehmers auf den Versicherten verlagert. In einem solchen Sonderfall sei die Abtretung möglich. Das Abtretungsverbot des § 16 Abs. 3 (nunmehr § 12 Abs. 3) AUB stünde dem nicht zwingend entgegen.

Nach Ansicht des BGH begründet das gesetzliche Treuhandverhältnis der §§ 75 bis 77 VVG nicht in jedem Fall einen Anspruch auf Abtretung der dem Versicherungsnehmer zustehenden Rechte aus dem Versicherungsvertrag. Abgelehnt hat das Gericht einen solchen Anspruch der versicherten Personen etwa bei der Vertrauensschadenversicherung der Notarkammern (BGH v. 27.05.1998, NJW 1998, 2537 = NVersR 1999, 42 [Ziffer 2.b) der Gründe]) und bei der Insassenunfallversicherung (BGH v. 07.05.1975, BGHZ 64, 260 [262]). Zur Begründung wurde sinngemäß angeführt, dass nach § 75 Abs. 1, 76 Abs. 3 VVG die gesetzliche Treuhand dadurch gekennzeichnet sei, dass Inhaberschaft und Geltendmachung der Rechte auseinanderfielen.

An anderer Stelle hat der BGH jedoch zu Recht betont, dass der Tatbestand des "gesetzlichen" Treuhandverhältnisses im Sinne des § 76 VVG durch ein zwischen dem Versicherungsnehmer und der versicherten Person bestehendes Privatrechtsverhältnis "modifiziert" werden kann (BGH v. 12.12.1990, BGHZ 113, 151 [154] = NJW 1991, 1055; dazu von Westphalen, DB 2005, 431 [435]). Des weiteren hat der BGH bereits in der Grundsatzentscheidung vom 07.05.1975 angedeutet, dass sich ein Abtretungsanspruch aus einem besonderen Innenverhältnis wie etwa dem Arbeitsverhältnis, welches Anlass zum Abschluss der Versicherung gegeben hat, herleiten lassen könne (BGHZ 64, 260 [262]).

2. Dieser Ansicht schließt sich die Kammer für den vorliegenden Fall an. Dabei wird nicht verkannt, dass ein wie auch immer gearteter "Abtretungsanspruch" im Innenverhältnis (versicherte Person - Versicherungsnehmer) zugleich im Außenverhältnis (Versicherungsnehmer - Versicherer) die Rechtsposition des Versicherers beeinträchtigen kann.

Das gesetzliche Treuhandverhältnis der §§ 75 bis 77 VVG soll durch die Aufspaltung von materiellem Recht und Verfügungsbefugnis in § 76 Abs. 1 VVG zunächst sicherstellen, dass im Außenverhältnis der Versicherer nicht einer Vielzahl von Gläubigern gegenübersteht, sondern sich grundsätzlich allein mit seinem Vertragspartner auseinanderzusetzen hat (Römer/Langheid, VVG, 2. Auflage, 2003, § 76 Rn. 2). Im Innenverhältnis (versicherte Person - Versicherungsnehmer) führt dies dazu, dass der Inhaber des materiellen Rechts nicht befugt ist, dieses Recht selbst geltend zu machen.

Im vorliegenden Fall ist das gesetzliche Treuhandverhältnis der §§ 75 bis 77 VVG jedoch durch den im Innenverhältnis bestehenden Arbeitsvertrag und der aus § 618 BGB abzuleitenden Fürsorgepflicht modifiziert. Mit der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht, die auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortwirkt (vgl. LAG Bremen v. 27.08.1998, Az. 4 Sa 54/98, juris [Ziffer II.A.1.a) der Gründe]; BAG v. 31.10.1972 und v. 17.01.1956, AP Nr. 80 und Nr. 1 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht), wäre es nicht nur unvereinbar, einen Betrag zu behalten, auf den nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsrechtes der Arbeitnehmer als Gefahrperson allein Anspruch erheben könnte. Gleiches gilt auch für die Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers nach § 76 Abs. 1 VVG. Andernfalls könnte der Arbeitgeber entgegen seiner Fürsorgepflicht erheblich erschweren, dass der Arbeitnehmer die ihm infolge des Unfalls zustehende Unfallrente bezieht. Insbesondere würde dem Arbeitnehmer dadurch das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aufgebürdet, wenn man ihn darauf verweisen würde, die Einziehung der Versicherungsleistung durch den Arbeitgeber abzuwarten und hinzunehmen. Eine nachwirkende Fürsorgepflicht besteht auch im vorliegenden Fall, denn die Beklagte hat noch im laufenden Arbeitsverhältnis der Klägerin Versicherungsansprüche angemeldet und nimmt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die der Klägerin gebührenden Rentenleistungen der Versicherung entgegen.

3. Wie bereits das OLG Hamm (v. 28.11.1975, Az. 20 U 163/75, juris [Ziffer III.2.b) der Gründe]) zutreffend ausgeführt hat, steht dem Anspruch auf "Abtretung" auch nicht entgegen, dass die Beklagte nicht Inhaberin eines materiellen Entschädigungsanspruchs ist, sondern lediglich die Verfügungsbefugnis über einen solchen Anspruch besitzt, vgl. § 76 Abs. 1 VVG. Zwar kann diese Rechtsposition nicht im strengen Sinne "abgetreten" werden, möglich ist jedoch ein Verzicht auf das Verfügungsrecht zugunsten des Versicherten, der auch durch einseitige Erklärung bewirkt werden kann (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, 2004, § 76 Rn. 2). In diesem Sinn ist das Urteil des Arbeitsgerichts auch zu verstehen. Der Ausdruck "Abtretung" stellt klar, dass die Klägerin für die Geltendmachung ihrer Ansprüche an die Stelle der Beklagten tritt.

4. Auch § 12.3 der AUB steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Danach können Versicherungsansprüche vor Fälligkeit ohne Zustimmung des Versicherers weder übertragen noch verpfändet werden.

a) Die Klägerin begehrt jedoch nicht die Übertragung eines Versicherungsanspruchs - sie ist bereits Inhaberin des materiellen Rentenanspruchs, vgl. § 76 Abs. 1 i. V. m. § 179 Abs. 2 VVG. Damit erscheint bereits der Tatbestand des § 12.3 der AUB nicht erfüllt. Die "Abtretung" nur der Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers ist deshalb ohne vorherige Zustimmung des Versicherers möglich (vgl. Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 27. Auflage, 2004, § 12 AUB 94 Rn. 4).

b) Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, stünde § 12.3 der AUB einem Verzicht der Beklagten zugunsten der Klägerin hinsichtlich der Verfügungsbefugnis aber seinem Regelungszweck nach nicht entgegen. Zwar kann das Zusammenführen von materiellem Anspruch und Verfügungsbefugnis durch Allgemeine Versicherungsbedingungen geregelt werden (Römer/Langheid, VVG, 2. Auflage, 2003, § 76 Rn. 12, 23). Das Übertragungsverbot des § 12.3 AUB gilt jedoch nicht absolut, sondern vorrangig im Interesse des Versicherers. Er soll davor geschützt werden, anstelle des Versicherungsnehmers als seinem Vertragspartner mit einer unbestimmten Vielzahl dritter Personen über die Entschädigung verhandeln zu müssen (vgl. Grimm, Unfallversicherung - AUB-Kommentar, 3. Auflage, 2000, § 12 Rn. 1). Das ergibt sich daraus, dass die Übertragung von Versicherungsansprüchen nur von der Zustimmung des Versicherers abhängig gemacht wird (vgl. OLG Hamm v. 28.11.1975, Az. 20 U 163/75, juris [Ziffer I.2.b) der Gründe]).

Dieses Interesse des Versicherers wird jedoch nicht unzumutbar beeinträchtigt, wenn die Verfügungsbefugnis auf den Versicherten übertragen wird, in dessen Person sich das Risiko der Versicherung verwirklicht hat (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, 2004, § 76 Rn. 2). Denn mit diesem muss sich die Versicherung ohnehin - wie hier auch geschehen - wegen des Versicherungsfalles auseinandersetzen. Die W.-Versicherung AG hatte auf die Schadenanzeige der Beklagten den Versicherungsfall der Klägerin geprüft.

Die Zustimmung des Versicherers kann auch nachträglich erteilt werden, denn § 12.3 AUB fordert keine Einwilligung im Sinne des § 183 BGB. Die ohne Zustimmung des Versicherers vorgenommene Rechtsübertragung ist nicht unwirksam. Ihre Wirksamkeit hängt vielmehr von der Genehmigung des Versicherers ab. Es muss der Versicherten überlassen bleiben, die Genehmigung herbeizuführen und die Rechtsübertragung auf diese Weise wirksam werden zu lassen. Anhaltspunkte dafür, dass die W.-Versicherung AG eine Genehmigung mit Sicherheit ablehnen wird, liegen nicht vor.

Nach all dem war das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - nicht zu beanstanden und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

D.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor.

Ende der Entscheidung

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