Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 23.09.2004
Aktenzeichen: 1 Sa 316/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, EFZG, BUrlG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. b)
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 263
ZPO § 264
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 533
ZPO § 529
ZPO § 850c
EFZG § 4 Abs. 1a
BUrlG § 7 Abs. 3
BUrlG § 7 Abs. 4
BGB § 251 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 2
BGB § 286 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 1 Sa 316/04

Verkündet am: 23.09.2004

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.02.2004 - Aktz. 2 Ca 2142/03 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 173,12 € brutto zu zahlen.

Die darüber hinausgehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Überstundenvergütungen sowie Urlaubsabgeltung von der Beklagten. Er ist 29 Jahre alt, verheiratet, einem Kind unterhaltspflichtig und war bei der Beklagten vom 1.6. bis zum 31.12.2003 als Kraftfahrer und KfZ-Mechaniker beschäftigt. Die Beklagte betreibt einen Abschleppdienst mit fünf weiteren Mitarbeitern.

Der Arbeitsvertrag vom 8.5.2003 sah (u. a.) vor, dass der Kläger bei einem Monatslohn von 1.500,- EURO netto eine Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich erbringen sollte. Der Urlaub war mit 20 Tagen angegeben (Nummer 4). Ferner lautete die Vereinbarung in Nummer 11 des Vertrages ("Sonstiges"): "Bereitschaftsdienst Turnusmäßig".

Ausweislich der Abrechnungen für Juni bis September 2003 hat die Beklagte dem Kläger eine Bruttolohnsumme von 1.400,- EURO gezahlt, ferner 350,- EURO brutto als Nachtschichtzulage vergütet sowie weiterhin ein monatliches Urlaubsgeld von 66,68 EURO brutto entrichtet.

Hierbei erhielt der Kläger im Juni 2003 einen Nettolohn von 1.521,67 EURO, im Juli, August und September 2003 von je 1.503,67 EURO. Eine Lohnpfändung vom Juli 2003 über 433,57 EURO minderte den Lohn jeweils um den pfändbaren Betrag von 18,- EURO. Im Oktober betrug die Nettolohnsumme aufgrund einer Vorschussanrechnung über 168,- EURO, einer Nichtzahlung der Nachtschichtzulage und einer entfallenen Lohnfortzahlung vom 24. bis zum 27. Oktober nur 1.020,17 EURO. Im November lag die Nettolohnsumme ferner lediglich bei 425,09 EURO, da die Beklagte auch in diesem Monat keine Bereitschaftspauschale zahlte und der Kläger vom 11.11.2003 an aufgrund einer Dauererkrankung keine Entgeltfortzahlung mehr erhielt.

Tatsächlich hatte der Kläger im Juni, Juli, August und September 2003 an dem betriebsüblichen Arbeitsrhythmus teilgenommen und den gewöhnlichen Schichtdienst tagsüber von 8.00 bis 17.00 Uhr versehen sowie im Wechsel mit seinen Kollegen den Bereitschaftsdienst erfüllt. Die Bereitschaftsdienste entfielen für den Kläger dabei auf den 16.6.-20.6., 27.6.-28.6., 5.7.-6.7., 13.7.-14.7., 18.7.-21.7., 4.8-8.8., 1.9.-8.9., 29.9.-30.9., den 1.10. und den 3.11.-9.11.2003. Sie umfassten die Nacht- und die Wochenendschichten. In der Zeit vom 2.10 bis 27.10.2003 und vom 11.11.2003 an war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.

Der normale Tagesschichtdienst dauerte von 8.00 bis 17.00 Uhr einschließlich einer Stunde Pause. Für den Bereitschaftsdienst war nachts eine Zeit von 17.00 bis 8.00 Uhr und am Wochenende ein Zeitraum von Freitag 17.00 Uhr bis Montag 8.00 Uhr vorgesehen. Während dieser Bereitschaftszeit stand den Diensttuenden, die weiter vom Betriebsort entfernt wohnten, eine Räumlichkeit mit Koch- und Schlafgelegenheit zur Verfügung, die nicht verlassen werden sollte, um die umgehende Reaktion auf Unfallmeldungen oder ADAC-Notrufe sicher zu stellen. Derartige Einsätze ereigneten sich während der Bereitschaftsstunden von Zeit zu Zeit, an den Wochenenden allerdings bisweilen auch 10 bis 15 Mal.

Der Kläger verlangt mit seiner am 28.11.2003 zugestellten Klage die Zahlung aller über den wöchentlichen Umfang von 40 Stunden hinausgehenden Arbeitsstunden als Überstunden.

Ferner macht er Urlaubsabgeltungsansprüche für Resturlaubstage des Urlaubsjahres 2003 geltend. Hinsichtlich dieser Resturlaubstage heißt es in der Klageschrift vom 24.11.2003 (Bl. 7 d. A.): "Die restlichen Urlaubsansprüche beziehungsweise Urlaubsabgeltungsansprüche werden geltend gemacht, sobald der Kläger wieder arbeitsfähig ist." In der Berufungsbegründungsschrift vom 24.5.2004 (zugestellt am 27.5.2004) heißt es konkretisierend hierzu (Bl. 88 d. A.): "Da das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2003 unstreitig bestand, hatte der Kläger zum 31.12.2003 noch einen Urlaubsanspruch von 6 Arbeitstagen. Durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses konnte der Urlaub nicht mehr genommen werden, so dass sich der Anspruch des Klägers in einen Urlaubsabgeltungsanspruch umgewandelt hat. Dieser Urlaubsabgeltungsanspruch beläuft sich auf 6x9x8,65 EURO = 467,10 EURO netto."

Der Kläger hat zur Begründung vorgetragen:

Ihm stehe eine Vergütung von Überstunden hinsichtlich der Bereitschaftszeiten zu. Die vertragliche Vereinbarung sehe die Nettovergütung allein für die 40 Stunden wöchentlich vor. Das ergebe sich aus Nummer 4 des Arbeitsvertrages. In Nummer 11 des Vertrages sei darüber hinaus lediglich die Verpflichtung zur Erbringung von Bereitschaftsdiensten geregelt, nicht jedoch deren Vergütung. Da für 40 Stunden ein Betrag von 1.500,- EURO netto gezahlt werde, betrage der Stundensatz 8,65 EURO netto. Mit diesem Satz seien die bislang unvergüteten Mehrarbeitsstunden abzugelten. Zu den von der Beklagten zugestandenen Bereitschaftsdiensttagen seien schließlich noch der 14.7.-18.7., der 8.8.-11.8. und der 10.11.2003 hinzuzuzählen, da er (der Kläger) auch an diesen Tagen Bereitschaften erfüllt habe. Nicht zutreffend sei allerdings die Einschätzung der Beklagten, die 40 Stunden wöchentlich seien mit 1.400,- EURO brutto zu vergüten und die etwaigen Bereitschaftsdienste mit weiteren 350,- EURO brutto. Tatsächlich habe der Geschäftsführer der Beklagten im Zuge des Einstellungsgesprächs gegenüber dem Kläger erläutert, dass er 1.500,- EURO netto für die 40 Stunden pro Woche erhalte und weitere 350,- EURO netto für Nacht- und Bereitschaftsdienste. Im Übrigen sei zu beachten, dass die Tagesschicht regelmäßig von 8.00 bis 17.00 Uhr ohne eine Pausengewährung statt gefunden habe. In den Nacht- und Bereitschaftsdiensten habe der Kläger schließlich auch Reparaturarbeiten auszuführen gehabt. Die Klagesumme ergebe sich aus der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden, multipliziert mit 8,65 EURO, unter Abzug der bereits geleisteten Zahlungen der Beklagten (Bl. 5 und 6 d. A.)

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.671,49 EURO nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Überstundenvergütung. Die Mehrarbeit in Gestalt der Nacht- und Bereitschaftszeiten sei im Nettogehalt von 1.500,- EURO enthalten gewesen. Die hierbei angesetzten 350,- EURO brutto seien geeignet, die Einsätze des Klägers pauschal abzugelten. Auch ohne diese Abgeltung sei die Vergütung der Tagesschichten von montags bis freitags 8.00 bis 17.00 Uhr auf einer 40-Stunden-Basis nicht zu beanstanden, da regelmäßig eine Stunde Erholungspause gewährt worden seien. Dass der Kläger während seiner Bereitschaftszeiten überobligationsmäßige Leistungen erbracht habe, sei unrichtig; er habe vielmehr lediglich die üblichen Tätigkeiten bei Unfällen oder Abschleppfahrten ausgeführt. Die vom Kläger im Einzelnen aufgelisteten Stundenzahlen seien nicht nachvollziehbar. Sie seien von der Beklagten über den zugestandenen Umfang hinaus nicht angeordnet worden.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der Klage mit Urteil vom 26.2.2004 insoweit stattgegeben, als der Kläger eine Vergütung seiner Mehrarbeitsstunden im Tagedienst verlangte. Es hat die Beklagte insoweit zur Zahlung von 493,05 EURO netto nebst Rechtshängigkeitszinsen verurteilt, da der Kläger an 57 Arbeitstagen im Tagedienst 9 Stunden gearbeitet, jedoch nur 8 Stunden vergütet erhaltet hatte. Die Beklagte habe insoweit nicht substantiiert bestritten, dass dem Kläger tatsächlich nie eine Stunde Pause tagsüber eingeräumt wurde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, da zwischen den Parteien eine pauschale Abgeltungsvereinbarung für die Nacht- und Bereitschaftszeiten vorgelegen habe. Es hat sich hierbei auf die differenzierte Aufgliederung der Lohnbestandteile in den Lohnabrechnungen bezogen. Da der Kläger diese widerspruchslos hingenommen habe, sei erkennbar, dass darin die eigentliche Lohnabrede zwischen den Parteien zum Tragen gekommen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil (Bl. 53 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 29.3.2004 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 27.4.2004, eingegangen bei dem Landesarbeitsgericht per Fax am gleichen Tag, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 24.5.2004, eingegangen per Fax am gleichen Tag, begründet.

Der Kläger trägt vor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts sei unrichtig, da die Lohnvereinbarung über 1.500,- EURO netto nicht auf den turnusgemäß zu leistenden Bereitschaftsdienst zu beziehen sei. Vielmehr gelte dieser Betrag allein für die 40 Wochenstunden im Tagedienst. Würde man dies anders sehen, so beliefe sich der Stundenlohn des Klägers aufgrund der hohen Stundenzahlen im Bereitschaftsdienst auf weniger als 7,- EURO brutto, wohingegen ein Stundensatz von 12,- EURO brutto als angemessen zu bezeichnen wäre. Noch geringer falle der Lohn für den Bereitschaftsdienst aus, wenn man ihn zu den abgerechneten pauschalen 350,- EURO brutto ins Verhältnis setze, da dann auf die einzelne Bereitschaftsstunde nur noch ein Lohn von 2,85 EURO brutto entfalle. Allein richtig sei deshalb, die Bereitschaftsstunden wie Arbeitsstunden mit dem vereinbarungsgemäßen Satz von 8,65 EURO netto zu berechnen, woraus sich eine Restsumme gegenüber dem arbeitsgerichtlichen Urteil von 4.038,70 EURO ergebe. Ferner stünde dem Kläger ein Urlaubsabgeltungsanspruch hinsichtlich 6 nicht genommener Urlaubstage zu, da diese infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2003 nicht hätte in Anspruch genommen werden können.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.2.2004 - Aktenzeichen 2 Ca 2142/03 - abzuändern, soweit es die Klage abwies, und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.505,80 EURO netto zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt weiter vor:

Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Kläger die von ihm angegebene hohe Stundenzahl erarbeitet haben wolle. Richtigerweise habe er darauf hinweisen müssen, dass Überstunden im Betrieb der Beklagten grundsätzlich mit Freizeit ausgeglichen worden seien, und zwar auch ihm gegenüber. Ein besonderes Entgelt werde für Überstunden nicht entrichtet. Soweit der Kläger nunmehr noch Urlaubsabgeltung verlange, sei dieses Verlangen unbegründet, da er einerseits bis zum 31.12.2003 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und folglich den Urlaub nicht habe antreten können, und andererseits bereits 24 Urlaubstage in der Zeit vom 1.6. bis zum 31.12.2003 erhalten habe, so dass ihm kein weiterer Urlaub mehr zustehen könne.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien, auf die zu den Akten gelangten Unterlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.9.2004 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

A.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b) ArbGG. Die Berufung ist ferner form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO.

B.

Die Berufung ist in geringem Umfang teilweise begründet. Der Kläger hat aufgrund seiner in den Monaten Oktober und November 2003 ausgeführten Bereitschaftsdienste einen Anspruch auf weitergehende Vergütung. Allerdings ist für diese Vergütung nicht der vom Kläger erwogene volle Netto-Stundenlohn anzusetzen, sondern lediglich der pauschaliert vereinbarte Bruttobetrag. Da die Beklagte die pauschale Vergütung in den Monaten Juni bis September 2003 entrichtet hat, sind für diese Monate keine weiteren Zahlungen mehr zu erbringen. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch steht dem Kläger darüber hinausgehend auch nicht zu.

I.

1. Der Kläger begehrt die Vergütung von Arbeitsstunden im Bereitschaftsdienst, den er in den Nächten und an Wochenenden erbracht hat.

2. Für die Vergütung von Bereitschaftsdiensten gibt es keinen Vergütungsgrundsatz dergestalt, dass Bereitschaftszeiten vollständig wertgleich zur Arbeitszeit abzugelten wären. Auch das Europarecht stellt keinen derartigen Grundsatz auf (BAG, 29.5.2002, NJOZ 2003, 1929 [1932 f.]; 5.6.2003, NZA 2004, 656 [659]; 5.6.2003, NZA 2004, 164 [170]; 19.2.2004, NJOZ 2004, 2039 [2041 f.]). Es ist mithin eine stundenweise Abrechnung möglich, ebenso aber auch eine pauschale Abgeltung. In beiden Fällen muss jeweils gewährleistet sein, dass das Entgelt für die während der Bereitschaftszeit zu erbringende Arbeitsleistung ein ungefähr angemessenes Äquivalent darstellt (BAG, 5.6.2003, NZA 2004, 656 [658 f.]; LAG Hamm, 10.6.1999, LAGE § 612 BGB Nr. 6). Hierbei kann die genauere Festlegung von Berechnungsfaktoren (etwa von Leistungs- und Lohnfaktoren) eine klarstellende Funktion hinsichtlich der Art und Weise der Abrechnung von Bereitschaftszeiten darstellen. Dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich (vgl. BAG, 5.6.2003, NZA 2004, 656 [658]). Auch eine Pauschalierung des Gesamtlohns kann eine angemessene Abgeltung von Bereitschaftszeiten beinhalten (BAG, 5.6.2003, NZA 2004, 656 [658]).

3. Nach diesen Vorgaben war die zwischen den Parteien vereinbarte pauschalierte Abgeltung der Bereitschaftszeiten rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Zwischen den Parteien war im Vertrag vom 8.5.2003 ein monatlicher Nettolohn von 1.500,- EURO vereinbart. Dieser Lohn umfasste die wöchentlich feststehenden 40 Stunden. Ob darüber hinaus die zu leistenden Bereitschaftsstunden in diesem Betrag enthalten waren, ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger behauptet, er habe aus den Vertragsverhandlungen wie auch aus der Vertragsgestaltung für sich den Schluss gezogen, dass zu den 1.500,- EURO netto weitere 350,- EURO netto zur Vergütung der Nacht- und Bereitschaftszeiten gezahlt würden. Demgegenüber meint die Beklagte, es sei über den Betrag von 1.500,- EURO netto keine weitere Summe mehr erwogen worden. Allein für die Zusammensetzung dieser Nettosumme sei ein Grundbetrag von 1.400,- EURO brutto wie auch ein Nachtzuschlagsbetrag von 350,- EURO netto zugrunde gelegt worden. Daraus habe sich die Nettolohnsumme von 1.500,- EURO ergeben. Die Beklagte hat diesen Vortrag noch durch die Vorlage der Lohnabrechnungen für Juni, Juli, August und September 2003 belegt, in denen neben einem Grundlohnbetrag von 1.400,- EURO brutto ein weiterer Bruttobetrag von 350,- EURO als Nachtzuschlag ausgewiesen ist. Der Kläger hat hiervon in seinen schriftsätzlichen Ausführungen übernommen, dass es sich bei den Bereitschaftszeiten um "Nachtschichten" handele (vgl. Bl. 5 ff. d. A.). Es besteht mithin zwischen den Parteien Einigkeit, dass die in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Nachtzuschläge auf die Bereitschaftsdienste zu beziehen sind. Der Kläger hat außerdem auch die tragende Erwägung des arbeitsgerichtlichen Urteils nicht in Abrede gestellt, dass die Lohnabrechnungen von ihm widerspruchslos entgegengenommen worden seien. Es ist folglich anhand der von den Parteien übereinstimmend konkretisierten Vertragspraxis davon auszugehen, dass die vereinbarte Nettolohnsumme auch die Nacht- und Bereitschaftszeiten umfasste. Hierfür wurden 350,- EURO brutto als pauschalierte Vergütung angesetzt.

b) Eine Vergütungsvereinbarung über die Nacht- und Bereitschaftszeiten mit 350,- EURO brutto ist rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Eine Vorgabe, dass Bereitschaftsstunden wie volle Arbeitsstunden zu vergüten seien, besteht - wie erwähnt - von Rechts wegen nicht (BAG, 29.5.2002, NJOZ 2003, 1929 [1932 f.]; 5.6.2003, NZA 2004, 656 [659]; 19.2.2004, NJOZ 2004, 2039 [2041 f.]). Die übliche Vertragspraxis geht stattdessen dahin, für Bereitschaftszeiten einen Entgeltkorridor von 10% bis 50% der üblichen Vergütung anzusetzen (BAG, 3.2.1988, 4 AZR 516/87, juris). Der genaue prozentuale Bemessungsfaktor kann an der typischerweise aufzubringenden Arbeitszeit während der Bereitschaft ausgerichtet werden (BAG, a. a. O.).

bb) Die Bereitschaftsdienste waren nach dem Vortrag beider Parteien nicht durchgehend mit Arbeitszeiten ausgefüllt. Der Kläger trägt vor, es habe an den Wochenenden bisweilen 10 bis 15 Einsätze gegeben. Setzt man diese Anzahl zur gesamten Bereitschaftszeit von 63 Stunden (Freitag, 17.00, bis Montag, 8.00) ins Verhältnis und setzt die typische Abschleppleistung mit einer Arbeitsstunde an, so ergibt sich eine Arbeitsbelastung von 13% bis 25% der Bereitschaftszeit für derartige, stark ausgelastete Wochenenden. Da der Kläger für die Nachtdienste keine Belastungsangaben erbracht hat und auch für die ruhigen Wochenenden nichts vorträgt, ist nicht davon auszugehen, dass dieser Arbeitsanteil von 13% bis 25% an der Bereitschaftszeit durchgehend erreicht wurde. Stellt man dem nun die jenseits der 40 Arbeitswochenstunden (bzw. 172 Monatsstunden) erbrachten Stunden des Bereitschaftsdienstes entgegen, so ergibt sich eine für vertretbar zu erachtende Entlohnung im Hinblick auf den regelmäßig höchstens anfallenden Stundenumfang. So wurden im Juni 2003 237 Stunden erbracht. Davon verbleiben neben den 172 Stunden fester Arbeitszeit noch 65 Stunden, die als Bereitschaftszeit zu betrachten sind. Von diesen wurde zu höchstens 25% der Zeit, also überschlägig zu 16 Stunden, effektiv gearbeitet. Hierfür erbrachte die Beklagte eine Bruttolohnleistung von 350,- EURO, was einem Stundensatz von 21,88 EURO brutto entspricht, also annähernd 200% des üblichen Stundenlohnes ausmacht. Im Monat Juli fiel dieser Satz aufgrund der vermehrten Nachtschichten geringer aus und lag bei 14,- EURO brutto. Im August lag er aufgrund des Urlaubs und Arbeitsunfähigkeit des Klägers wiederum bei 25,93 EURO brutto, während er im September dann auf 15,22 EURO brutto absank. In den Monaten Oktober und November wurde von der Beklagten keine Pauschale in die Entgeltabrechnung mehr eingestellt, so dass sich eine entsprechende Berechnung nicht ergibt. Da die pauschale Abgeltung allerdings in den Monaten Juni bis September eine Vergütung der effektiven Arbeitszeit beinhaltet, die durchgehend und zum Teil deutlich über dem vertraglich vereinbarten Stundensatz liegt, kann von einer Unangemessenheit dieser Vergütung insgesamt nicht ausgegangen werden. An dieser Beurteilung ändert sich auch dadurch nichts, dass neben der effektiven Arbeitszeit noch ein erheblicher zusätzlich aufgewendeter Zeitanteil anfiel, denn dieser Zeitanteil wurde durch den über dem üblichen Stundensatz liegenden Vergütungsanteil mit aufgefangen.

4. Der Kläger hat hiernach für die Monate Juni bis September 2003, in denen seine Bereitschaftsdienste mit einem pauschalen Betrag von 350,- EURO brutto abgerechnet wurden, keinen Anspruch auf weitergehende Vergütung. Es kann demnach dahinstehen, ob etwaige Lohnsummen nicht bereits von der erfolgten Lohnpfändung erfasst wurden und deshalb dem Kläger ohnehin nicht mehr zustanden.

5. Anspruchsberechtigt ist der Kläger jedoch für die weitergehenden Monate Oktober und November, da er in diesen Zeiträumen unbestrittenermaßen am 1.10.2003 und am 3.11., 4.11., 5.11., 6.11., 7.11., 8.11., 9.11. und 10.11.2003 Bereitschaftsdienste geleistet hat. Eine pauschale Abgeltungssumme von 350,- EURO brutto hat die Beklagte ausweislich der von ihr vorgelegten Lohnabrechnungen (Bl. 33 und 108 d. A.) in diesen Monaten nicht entrichtet.

Da der Kläger während dieser Monate in den Zeiten vom 2.10. bis 27.10.2003 sowie vom 11.11. bis zum 30.11.2003 arbeitsunfähig erkrankt war, kann sich die pauschale Abgeltung allerdings aus rechtlichen Gründen nicht mehr auf diese Zeitspannen beziehen. Dies folgt aus § 4 Abs. 1a EFZG, wonach sich die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall lediglich auf den Grundlohn und nicht weitergehend auch auf die Überstundenvergütungen erstreckt. Eine pauschale Überstundenvergütung wird dadurch im Zeitraum der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen. Eine Individualvereinbarung, die den Kläger demgegenüber günstiger stellen könnte, ist nicht ersichtlich.

Der Anspruch des Klägers auf Überstundenvergütung erstreckt sich somit für den Monat Oktober 2003 nur auf 5 von 31 Kalendertagen, nämlich den 1.10., 28.10., 29.10., 30.10. und 31.10.2003. Sie macht mithin 5/31 des Pauschalbetrags aus; das sind 56,45 EURO brutto. Im Monat November 2003 war der Kläger nicht durchgehend arbeitsfähig, sondern lediglich an 10 Kalendertagen vom 1.11. bis zum 10.11.2003. Er hat mithin Anspruch auf 10/30 der monatlichen Pauschale von 350,- EURO brutto, das heißt auf 116,67 EURO brutto. Allein in diesem Umfang ist die Klage über den Betrag des arbeitsgerichtlichen Urteils hinausgehend noch begründet.

Aufgrund der bestehenden gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO konnten diese Beträge ersichtlich nicht von der erfolgten Lohnpfändung erfasst sein.

II.

Die vom Kläger beanspruchte Urlaubsabgeltung ist zwar im Berufungsrechtszug zulässigerweise vorgebracht; sie ist jedoch nicht begründet.

1. Die Urlaubsabgeltung wird im Wege der Klageerweiterung geltend gemacht. Nach §§ 533, 529 ZPO kann eine Klageänderung im Berufungsverfahren nur unter der Voraussetzung der Sachdienlichkeit oder der Einwilligung des Gegners, sowie unter der weiteren Maßgabe des übereinstimmenden Streitstoffes gegenüber zum Vorbringen erster Instanz angebracht werden.

Eine Klageerweiterung, die nicht allein quantitative Veränderungen beinhaltet, gilt zwar nach §§ 263, 264 ZPO als Klageänderung. Die Kammer erachtet diese Änderung jedoch vorliegend für sachdienlich, um den Vergütungsrechtsstreit der Parteien in einem einzigen Verfahren abzuschließen. Eine Übereinstimmung im Tatsachenstoff ist für beide Instanzen gegeben, weil der Kläger bereits in seiner Klageschrift die Geltendmachung des Urlaubsanspruchs aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses thematisiert und dabei auch Ausführungen zu seinen Urlaubs- und Fehlzeiten gemacht hat.

2. Der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers ist allerdings nicht begründet. Dabei kann auch dahingestellt bleiben, ob dem Kläger tatsächlich noch Resturlaubsansprüche für das Jahr 2003 zugestanden haben oder nicht. Der Kläger hat jedenfalls die fristgerechte Geltendmachung dieses Anspruchs unterlassen, so dass dieser spätestens am 31.3.2004 erloschen ist.

a) Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist Urlaub abzugelten, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Dieser Anspruch ist Erfüllungssurrogat des Urlaubsanspruchs "in natura" und als solcher an die gleichen Voraussetzungen gebunden, wie der Urlaubsanspruch selbst (BAG 19.1.1993, NZA 1993, 798 [799]; 5.12.1995, NZA 1996, 594 [595]; 25.6.1996, NZA 1996, 1153 [1154]). Er setzt voraus, dass der Urlaubsanspruch noch erfüllt werden könnte, wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet würde (BAG 20.1.1998, NZA 1998, 816 [817]). Die Erfüllbarkeit darf dabei nicht durch die fortwährende Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers oder durch den Ablauf der Erfüllungsfrist gemäß §7 Abs. 3 BUrlG unmöglich gewesen sein (BAG 5.12.1995, NZA 1996, 594 [595]; 25.6.1996, NZA 1996, 1153 [1154]). Sofern der Anspruch auf Urlaubsabgeltung zwischenzeitlich durch Fristablauf erloschen ist, kann der Arbeitnehmer einen der Urlaubsabgeltung entsprechenden Geldbetrag als Schadensersatz fordern, wenn er den Arbeitgeber hinsichtlich des Urlaubsabgeltungsanspruchs in Verzug gesetzt hat (BAG, 25.6.1996, NZA 1996, 1153 [1154]; 20.1.1998, NZA 1998, 816 [817]).

b) Der Kläger hat diesen Voraussetzungen nicht genügt. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist durch Ablauf der Frist des § 7 Abs. 3 BUrlG erloschen. Ein Schadensersatzanspruch aus Verzugsgesichtspunkten ist nicht an die Stelle des Anspruchs getreten.

aa) Der Kläger macht seinen Urlaubsabgeltung mit der Berufungsbegründung vom 24.5.2004 geltend. Selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass sich die Urlaubsgewährungsfrist krankheitsbedingt über den 31.12.2003 hinaus bis zum 31.3.2004 verlängerte (vgl. BAG 5.12.1995, NZA 1996, 594 [595]), ist die gesetzliche Frist nicht mehr gewahrt. Ein Abgeltungsanspruch ist mithin nicht mehr gegeben.

bb) Ebenso wenig steht dem Kläger auch ein entsprechend hoher Schadensersatzanspruch in Geld gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 251 Abs. 1 BGB zu. Es fehlt hierzu an einer Geltendmachung des Urlaubsanspruchs vor Ablauf der Erfüllungsfrist. Die Äußerung des Klägers in seiner Klageschrift vom 24.11.2003: "Die restlichen Urlaubsansprüche bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche werden geltend gemacht, sobald der Kläger wieder arbeitsfähig ist.", genügt den an eine Mahnung zu stellenden Anforderungen nicht. Hierzu ist nämlich die bestimmte, eindeutige und unbedingte Aufforderung notwendig, die geschuldete Leistung nunmehr zu erbringen (vgl. Palandt/Heinrichs [BGB, 63. Aufl., 2004], § 286 Rz. 16 ff.). Eine derartige Aufforderung hat der Kläger mit seiner Ausführung im Klageschriftsatz nicht vorgenommen. Nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte musste die Beklagte nicht davon ausgehen, dass der Kläger sofort von ihr eine Leistung verlange, sondern konnte die Darlegung als Ankündigung verstehen, dass zukünftig eventuelle Ansprüche gegen sie erhoben werden würden, sofern der Kläger rechtzeitig wieder genese. Den Anforderungen des § 286 Abs. 1 BGB war damit nicht genügt. Eine weitere Maßnahme zur Wahrung seines Urlaubsabgeltungsanspruchs hat der Kläger nicht unternommen, so dass der Anspruch spätestens mit dem 31.3.2004 unterging. Ob der Kläger überhaupt innerhalb dieser Frist die Arbeitsfähigkeit wieder erlangte - wofür er ggf. beweispflichtig wäre (BAG 20.1.1998, NZA 1998, 816 [817]) - kann demnach dahin stehen. Der Anspruch ist insgesamt nicht gegeben.

III.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern war demnach lediglich hinsichtlich der anteiligen, pauschalen Vergütung der Nacht- und Bereitschaftszeiten, für die der Kläger eine Zahlung von 173,12 EURO brutto verlangen kann, abzuändern. Im Übrigen blieb die Berufung unbegründet. Auch waren Zinsen nicht zuzusprechen, da diese vom Kläger im Berufungsrechtszug nicht mehr beantragt worden waren.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.

D.

Gründe, die eine Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG erforderten, lagen nicht vor.

Ende der Entscheidung

Zurück